952/AB

 

 

Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

"Halten Sie es für zumutbar, daß ein "Telefonterrorist" einen größeren Schutz durch den Datenschutz genießt als der oder die unter dem Telefonterror Leidende?

 

Beabsichtigen Sie, unverzüglich gesetzliche Änderungen (§ 34 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes) zu setzen, um Telefonterroristen» das Handwerk legen zu können?

Treten Sie dafür ein, daß der Datenschutz für "Telefonterroristen aufgehoben wird und der ausgeforschte Name dem Belästigtem mitgeteilt wird.

 

Ich teile die Auffassung, daß die Geheimhaltung der Identität des Täters gegenüber dem Opfer zu unzumutbaren Situation führen kann.  Aus d im Zuge der kommenden umfassenden Novelle des Fernmelde

Neben den auf Grund des Femmeldegesetzes bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Möglichkeiten zur Verfolgung von Tätern können alle Maßnahmen, die das Strafgesetzbuch zur Verfolgung strafgesetzwidriger Taten vorsieht, auch zur Verfol­gung von Telefontätem herangezogen werden.  Soweit daher über die derzeitigen Möglichkeiten hinausgehende Strafsanktionen geschaffen werden sollen, wären diese vom Bundesminister für Justiz vorzuschlagen.

Zu den Fragen 5, 6 und 7:

"Wieviele Fangschaltungen wurden in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von Personen beantragt?

 

VVieviele Ergebnisse von Fangschaltungen wurden in den Jahren 1993, 1994 und 1 995 der zuständigen Femmeldebehörde übermittelt?

 

Wieviele Verwaltungsstrafen wegen mißbräuchlicher Verwendung von Femmeideanlagen wurden von der Femmeldebehörde in den Jahren 1993, 1994 und 1995 jeweils verhängt?  In welcher Höhe bewegten sich diese Strafen?"

 

Bis zum 31.  März 1994 wurden der damaligen Rechtslage entsprechend Fangschaltungen ausschließlich von der Post- und Telegraphenverwaltung durchgeführt. Ich stelle jedoch die verlangten Daten ab dem 1. April 1 M zur Verfügung, jenem Zeitpunkt in dem das FG 93 in Kraft getreten ist und daher die Femmeidehörden eingerichtet und zuständig wurden.

a)            beantragte Fangschaltungen

1994: 492

 

1995: 938

 

b)            Ute Ergebnisse aller bea en Fangschaltungen wurden in den genannten Zeiträumen an die Femmeidebehörde übermittelt

c)            verhängte Verwaltungsstrafen:

1994: 29

1995: 145-

d) Die     reichten von 500.- S bis 3.000.- S, im Wiederholungsfäll bis

6.000.- s.

 

Zu Frage 8:

"Hatten Sie es für gerechtfertigt, daß der Antragsteller die Kosten der Oberwachung S 20,-tgl.) soviie die Kosten für eine 120,- S-Stempelmarke tragen muß? Sollten nicht die Kosten für die Fangschaltung auf den Belästiger abgewälzt werden?"

 

 

Mit der Möglichkeit, die Identität des Täters dem Opfer bekanntzugeben sollte auch die Möglichkeit verbunden sein, vom Täter Ersatz für die Kosten der Fangschaltung zu verlangen. Die Frage der Machbarkeit dieses Wegs wird im Zuge der zuvor erwähnten Novelle des Femmelderechts geprüft werden.