97/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. Bauer, Dr. Pumberger

 

haben am 30. Jänner 1996 unter der Nr. 18/J an mich eine

 

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

 

Früchtezubereitungen m.it Honig gerichtet , die folgenden Wortla

 

hat :

 

 

"1 . Wie lautet nach Auffassung Ihres Ressorts aufgrund der

geltenden Rechtslage die korrekte Vermarktungsbezeichnung

für Produkte, die aus einem Gemisch von Beeren und/oder

Früchten und/oder Nüssen mit Honig bestehen?

 

2 . Gibt es bezüglich dieser Gemische rechtsgültige

Vorschriften hinsichtlich des Mindestgehalts an

Bienenhonig?

 

3 . Gibt es bezüglich dieser Gemische rechtsgültige

Vorschriften hinsichtlich des Höchstgehalts an Wasser?

 

4. Gibt es bezüglich dieser Gemische rechtsgültige

Vorschriften hindichtlich des Höchstgehalts an

- Farbstoffen

- Aromastoffen,

- Konservierungsmitteln,

- Zusatzstoffen?

 

5 . Was unternimmt Ihr Ressort , um Konsumenten vor Täuschungen

wegen irreführender Bezeichnung dieser Gemische zu

schützen?

 

6 . Wann hat sich die Codexkommission dieser Produktgruppe

gewidmet?

 

7 . Wie lautet die Stellungnahme der Codexkommission zur

korrekten Bezeichnung dieser Produktgruppe? "

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Gemäß § 1 Abs. 4 lit. a der Verordnung über Honig, BGBl.Nr.

941/1994, ist die Bezeichnung "Honig" auch in Wortverbindungen

ausschließlich dem Produkt Honig vorbehalten. Eine Ergänzung

dieser Bezeichnung betreffend die Herkunft aus bestimmten

Blüten oder Pflanzen ist nur dann zulässig, wenn das Erzeugnis

überwiegend der angegebenen Herkunft entstammt ( z.B.

Kastanienhonig - aus den Blüten von Kastanien; siehe § 1 Abs.

lit. a leg.cit. ) . Mischungen von Beeren, Nüssen . . . mit Honig

sind als " . . . Beeren Nüsse in Honig" zu bezeichnen.

 

Zu Frage 2:

 

Nein.

 

Zu Frage 3:

 

Der für diese Produkte verwendete Honig hat der genannten

Verordnung zu entsprechen und darf einen max. Wassergehalt von

21 % (Heide- und Kleehonig 23 % ) aufweisen. Spezielle

Vorschriften für mit Honig zusammengesetzte Produkte - wie die

genannten Mischungen - gibt es nicht.

 

Zu Frage 4:

 

Honig dürfen keinerlei Stoffe zugesetzt werden ( § 1 Abs. 6

leg.cit. ) . Die Zulässsgkeit der Verwendung von Zusatzstoffen

(Farbstoffen, Konservierungsmittel . . . ) bei den genannten

Mischungen bzw. beim Lebensmittel, das den Bestandteil einer

Mischung mit Honig bildet, richtet sich nach den Bestimmungen

des Lebensmittelgesetzes und seiner Verordnungen.

Zu Frage 5 :

 

Derartige Produkte werden im Rahmen der Lebensmittelkontrolle

( = mittelbare Bundesverwaltung ) durch Aufsichtsorgane des

Landeshauptmannes den staatlichen

Lebensmitteluntersuchungsanstalten zur Untersuchung und

Begutachtung übermittelt ; bei Verstößen. gegen das Lebens-

mittelgesetz erfolgt Anzeige bei der zuständigen Behörde.

 

Zu den Fragen 6 und 7 :

 

Da die Rechtslage eindeutig ist ( siehe Beantwortung zu

Frage 1 ) , ist eine Befassung der Codexunterkommission nicht

erforderlich.