97/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. Bauer, Dr. Pumberger
haben am 30. Jänner 1996 unter der Nr. 18/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Früchtezubereitungen m.it Honig gerichtet , die folgenden Wortla
hat :
"1 . Wie lautet nach Auffassung Ihres Ressorts aufgrund der
geltenden Rechtslage die korrekte Vermarktungsbezeichnung
für Produkte, die aus einem Gemisch von Beeren und/oder
Früchten und/oder Nüssen mit Honig bestehen?
2 . Gibt es bezüglich dieser Gemische rechtsgültige
Vorschriften hinsichtlich des Mindestgehalts an
Bienenhonig?
3 . Gibt es bezüglich dieser Gemische rechtsgültige
Vorschriften hinsichtlich des Höchstgehalts an Wasser?
4. Gibt es bezüglich dieser Gemische rechtsgültige
Vorschriften hindichtlich des Höchstgehalts an
- Farbstoffen
- Aromastoffen,
- Konservierungsmitteln,
- Zusatzstoffen?
5 . Was unternimmt Ihr Ressort , um Konsumenten vor Täuschungen
wegen irreführender Bezeichnung dieser Gemische zu
schützen?
6 . Wann hat sich die Codexkommission dieser Produktgruppe
gewidmet?
7 . Wie lautet die Stellungnahme der Codexkommission zur
korrekten Bezeichnung dieser Produktgruppe? "
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß § 1 Abs. 4 lit. a der Verordnung über Honig, BGBl.Nr.
941/1994, ist die Bezeichnung "Honig" auch in Wortverbindungen
ausschließlich dem Produkt Honig vorbehalten. Eine Ergänzung
dieser Bezeichnung betreffend die Herkunft aus bestimmten
Blüten oder Pflanzen ist nur dann zulässig, wenn das Erzeugnis
überwiegend der angegebenen Herkunft entstammt ( z.B.
Kastanienhonig - aus den Blüten von Kastanien; siehe § 1 Abs.
lit. a leg.cit. ) . Mischungen von Beeren, Nüssen . . . mit Honig
sind als " . . . Beeren Nüsse in Honig" zu bezeichnen.
Zu Frage 2:
Nein.
Zu Frage 3:
Der für diese Produkte verwendete Honig hat der genannten
Verordnung zu entsprechen und darf einen max. Wassergehalt von
21 % (Heide- und Kleehonig 23 % ) aufweisen. Spezielle
Vorschriften für mit Honig zusammengesetzte Produkte - wie die
genannten Mischungen - gibt es nicht.
Zu Frage 4:
Honig dürfen keinerlei Stoffe zugesetzt werden ( § 1 Abs. 6
leg.cit. ) . Die Zulässsgkeit der Verwendung von Zusatzstoffen
(Farbstoffen, Konservierungsmittel . . . ) bei den genannten
Mischungen bzw. beim Lebensmittel, das den Bestandteil einer
Mischung mit Honig bildet, richtet sich nach den Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes und seiner Verordnungen.
Zu Frage 5 :
Derartige Produkte werden im Rahmen der Lebensmittelkontrolle
( = mittelbare Bundesverwaltung ) durch Aufsichtsorgane des
Landeshauptmannes den staatlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten zur Untersuchung und
Begutachtung übermittelt ; bei Verstößen. gegen das Lebens-
mittelgesetz erfolgt Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Zu den Fragen 6 und 7 :
Da die Rechtslage eindeutig ist ( siehe Beantwortung zu
Frage 1 ) , ist eine Befassung der Codexunterkommission nicht
erforderlich.