98/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. Bauer, Dr. Pumberger

 

haben am 30. Jänner 1996 unter der Nr. 17 /J an mich eine

 

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Honigverordnung

 

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat :

 

 

 

"1 Ist es Ihnen schon gelungen, seit der Beantwortung der FPÖ-

. Anfrage Nr. 308/J ( 274/AB vom 21. 2.1995 ) mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein

Gespräch über die Wiederaufnahme der Verpflichtung zur

Ursprungslandkennzeichnung in der Honigverordnung

 

aufzunehmen?

 

2. Sollte das nicht der Fall sein: werden Sie unabhängig davon

die Honigverordnung in diesem Sinne ändern, zumal Sie . im

Gesundheitsausschuß vom 19.9.1995 bereits die prinzipielle

Bereitschaft dazu geäußert haben?

 

3. Wann ist - mit oder ohne Einverständnis des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten - mit einer

diesbezüglichen Änderung der Honigverordnung zu rechnen,

damit Österreichs Konsumenten nicht länger getäuscht werden

können? "

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :

 

Zu Frage 1 :

 

Am 7. Juli 1995 hat mein Ressort den Entwurf einer Verordnung,

mit der die Verordnung über Honig geändert wird, zur

Herstellung des Einvernehmens an den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt. In diesem Entwurf

war vorgesehen, daß bei ausländischem - nicht aus einem

EU-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den EWR

stammenden - Honig das Ursprungsland anzugeben ist.

 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

teilte mit Schreiben vom 4 . September 1995 mit, daß das

Einvernehmen zu dieser Verordnung nicht hergestellt wird.

 

Diese Ablehnung wurde vor allem mit der EU-Rechtslage

begründet, die die Neueinführung einer solchen Kennzeichnung

( und um eine solche würde es sich bei der nunmehr fast

einjährigen Geltungsdauer der Honig-Verordnung handeln ) nicht

zuläßt.

Außerdem sei die künftige und absehbare Entwicklung im

Kennzeichnungsrecht der EU ebenso mitzuberücksichtigen wie der

Umstand, daß heimische Imker auf Grund der geltenden

Honigverordnung die Möglichkeit haben, ein allfälliges

Imageproblem des österreichischen Honigs durch hervorhebende

nationale Herkunftsangaben positiv zu lösen.

 

Wie in der vorliegenden Anfrage bereits dargestellt, hat der

Gesundheitsausschuß am 19 . September 1995 neuerlich den Wunsch

an mich herangetragen, eine Lösung im Sinne der heimischen

Imkerei herbeizuführen.

 

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde

daher mit Schreiben vom 4 . Oktober 1995 erneut ersucht, einer

Regelung in diesem Sinne ( Ursprungskennzeichnung bei

Drittlandhonig ) zuzustimmen; eine Antwort ist derzeit noch

ausständig.

 

Zu den Fragen 2 und 3 :

 

Wie bereits aus der Beantwortung zu Frage 1 hervorgeht, ist die

Novellierung der Honigverordnung nur im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten möglich;

dieses Erfordernis legt § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975 fest .