98/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. Bauer, Dr. Pumberger
haben am 30. Jänner 1996 unter der Nr. 17 /J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Honigverordnung
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat :
"1 Ist es Ihnen schon gelungen, seit der Beantwortung der FPÖ-
. Anfrage Nr. 308/J ( 274/AB vom 21. 2.1995 ) mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein
Gespräch über die Wiederaufnahme der Verpflichtung zur
Ursprungslandkennzeichnung in der Honigverordnung
aufzunehmen?
2. Sollte das nicht der Fall sein: werden Sie unabhängig davon
die Honigverordnung in diesem Sinne ändern, zumal Sie . im
Gesundheitsausschuß vom 19.9.1995 bereits die prinzipielle
Bereitschaft dazu geäußert haben?
3. Wann ist - mit oder ohne Einverständnis des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten - mit einer
diesbezüglichen Änderung der Honigverordnung zu rechnen,
damit Österreichs Konsumenten nicht länger getäuscht werden
können? "
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu Frage 1 :
Am 7. Juli 1995 hat mein Ressort den Entwurf einer Verordnung,
mit der die Verordnung über Honig geändert wird, zur
Herstellung des Einvernehmens an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt. In diesem Entwurf
war vorgesehen, daß bei ausländischem - nicht aus einem
EU-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den EWR
stammenden - Honig das Ursprungsland anzugeben ist.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
teilte mit Schreiben vom 4 . September 1995 mit, daß das
Einvernehmen zu dieser Verordnung nicht hergestellt wird.
Diese Ablehnung wurde vor allem mit der EU-Rechtslage
begründet, die die Neueinführung einer solchen Kennzeichnung
( und um eine solche würde es sich bei der nunmehr fast
einjährigen Geltungsdauer der Honig-Verordnung handeln ) nicht
zuläßt.
Außerdem sei die künftige und absehbare Entwicklung im
Kennzeichnungsrecht der EU ebenso mitzuberücksichtigen wie der
Umstand, daß heimische Imker auf Grund der geltenden
Honigverordnung die Möglichkeit haben, ein allfälliges
Imageproblem des österreichischen Honigs durch hervorhebende
nationale Herkunftsangaben positiv zu lösen.
Wie in der vorliegenden Anfrage bereits dargestellt, hat der
Gesundheitsausschuß am 19 . September 1995 neuerlich den Wunsch
an mich herangetragen, eine Lösung im Sinne der heimischen
Imkerei herbeizuführen.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde
daher mit Schreiben vom 4 . Oktober 1995 erneut ersucht, einer
Regelung in diesem Sinne ( Ursprungskennzeichnung bei
Drittlandhonig ) zuzustimmen; eine Antwort ist derzeit noch
ausständig.
Zu den Fragen 2 und 3 :
Wie bereits aus der Beantwortung zu Frage 1 hervorgeht, ist die
Novellierung der Honigverordnung nur im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten möglich;
dieses Erfordernis legt § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975 fest .