982/AB

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1009/J betreffend eine Gebrauchsabgabe für Stromleitungen in der Stadt Salzburg, welche die Abgeordneten Haigermoser und Kollegen am 10.  Juli 1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Retrospektiv ist festzuhalten, daß im Zuge des Strompreisverfahrens 1991/92 zum damaligen Antrag der Salzburger Stadtwerke AG vom 27.6.1991 dem Unternehmen von der Preisbehörde im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen aus volkswirtschaftlichen Gründen der Ansatz der Gebrauchsabgabe - gemäß Salzburger Gebrauchsabgabe-Gesetz, LBGl.Nr. 21/1992, vom 11.12.1991 und der darauf basierenden Gebrauchsabgabe-Verordnung der Stadtgemeinde Salzburg vom 25.3.1992 - auf Grundlage des Preisgesetzes i.d.g.F. genehmigt wurde.

 

Als Bedingung für die Anerkennung dieses volkswirtschaftlichen Zuschlags wurde die Salzburger Stadtwerke AG verpflichtet, die Gebrauchsabgabe (mit Hinweis auf die Nr. des LBGl.) in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen.

Die Berechnung der Gebrauchsabgabe selbst richtet sich nach den eingangs zitierten Rechtsbestimmungen der erwähnten Gebietskörperschaften.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Grundsätzlich halte ich dazu fest, daß es zwischen einem primär im städtischen Bereich und einem ausschließlich im ländlichen Bereich versorgenden Elektrizitätsunternehmen wie der SAFE naturgemäß erhebliche infrastrukturelle Unterschiede zwischen den Versorgungsgebieten gibt, die sich insbesondere in unterschiedlichen Verteilkosten niederschlagen.  Entsprechend dem geforderten Grundsatz der "Tarifeinheit im Raum" wurde auch bei der Abwicklung der letzten SAFE- und Salzburger Stadtwerke AG-Strompreis­verfahren von der Preisbehörde einvernehmlich mit den Interessenvertretungen und den beiden Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Angleichung der Tarife von Landes- und landeshauptstädtischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen realisiert.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Abwicklung zukünftiger Strompreisverfahren wird im Rahmen des neuen, mit der Elektrizitätswirtschaft und den gesetzlichen Interessenvertretungen akkordierten Strompreis-Aufsichtssystems erfolgen, das auf den bestehenden, in Rechtschaft erwachsenen Preisansätzen aufbaut.