983/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1022/J betreffend Beschäftigung von Schwarzarbeitern bei öffentlichen Bauvorhaben, welche die Abgeordneten Mag. Haupt, DI Prinzhorn, Rossmann und Kollegen am 10.7.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Der Sachverhalt ist bis dato nicht nachweislich festgestellt, da das vom Arbeitsinspektorat Graz beim Magistrat Graz eingeleitete Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Da ein Nachweis noch nicht vorliegt, waren von der BIG vorerst auch keine Konsequenzen zu ziehen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Bis dato liegt kein Nachweis über einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz durch den Generalunternehmer oder durch von ihm beauftragte Subunternehmer vor.
Im Falle des Nachweises gegen einen Verstoß des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist der Generalunternehmer vertraglich verpflichtet, der BIG ein Pönale in Höhe von öS 500.000,-- für jeden nachweislich illegal beschäftigten Arbeitnehmer zu bezahlen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Ja.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Die entsprechenden Kontrollen aller auf der Baustelle tätigen Firmen wurden von der Bauleitung des Generalunternehmers vor Arbeitsantritt der eingesetzten Arbeiter (Vorlage der Arbeitsbewilligung, Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse) vorgenommen. Weiters wird laufend, zumindest täglich, eine Kontrolle der Baustellenausweise durchgeführt.
Im übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 8 verwiesen.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Um die Beschäftigung von Schwarzarbeitern zu verhindern, sieht § 10 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes vor, daß von Bewerbern,
Bietern und deren Subunternehmer in jedem Fall eine Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu verlangen ist, daß eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der geltenden Fassung durch sie nicht festgestellt wurde. Die Bestätigung darf nicht älter als drei Monate sein. Wird eine solche Bescheinigung nicht erbracht, so ist das Angebot gemäß § 39 Z 2 BVergG von der vergehenden Stelle auszuscheiden.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Soweit dies mit den Mitteln der in diesem Bereich eingesetzten EDV möglich war, wurde festgestellt, daß die genannte Firma in den letzten Jahren von keiner BGV-Baudienststelle direkt beauftragt worden war.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Inwieweit zwischen 1990 und 1996 illegal Beschäftigte bei Bundesbauvorhaben in Österreich nachweislich betreten wurden, wird sich kaum feststellen lassen, da es bis zum 31.10.1993 keine zentrale Evidenz ergab. Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, wurde mit dem Begleitgesetz zum BVergG, BGBl. Nr. 463/1993, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Zentrale Strafevidenz eingerichtet, die mit 1.11.1993 ihre Tätigkeit aufnahm, die Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erfaßt. Über die allenfalls betroffenen Bauvorhaben und die Zahl der Fälle, die seit dem 1.11.1993 bei dieser Zentralen Strafevidenz registriert wurden, liegen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten keine Angaben vor.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Dieser Sachverhalt ist bis dato nicht nachweislich festgestellt, da ein diesbezüglich von der Wirtschaftskammer Steiermark beim Magistrat Graz eingeleitetes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Die vom Generalunternehmer in seinem Angebot ausgewiesenen Subunternehmer wurden hinsichtlich ihrer Gewerbeberechtigung im Zuge der Angebotsprüfung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung IVb, überprüft. Die in Rede stehende Firma wurde von einem Subunternehmer beauftragt.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Gemäß § 367 Z 54 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu öS 30.000,-- zu bestrafen ist, wer, ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (=Ausübung eines Gewerbes, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben) begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
Im Falle mehrmaliger Begehung dieser Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes könnte die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Zweifel gezogen werden, was zur Entziehung seiner Gewerbeberechtigung mangels Zuverlässigkeit führen könnte (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994). Dies gilt auch für den Fall, daß ein Gewerbetreibender Schwarzarbeiter beschäftigt, da laut § 87 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 zu den gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu wahrenden Schutzinteressen auch die Hintanhaltung illegaler Beschäftigung gehört; insbesondere wiederholte illegale Beschäftigung kann also mangelnde Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bedeuten, die die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach sich ziehen kann.
Ungeachtet der Sanktionen nach den Bestimmungen des Gewerberechts statuiert das BVergG jedenfalls im § 34 Abs. 2, daß die Befugnis eines Bieters zu prüfen ist, gemäß § 34 Abs. 5 gilt gleiches auch bezüglich der Subunternehmer, wenn die Weitergabe von Teilen der Leistung vorgesehen ist. Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis nicht gegeben ist, sind gemäß § 39 Z 1 BVergG zwingend auszuscheiden.
Bezüglich der Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften generell gelten im Anwendungsbereich des BVergG die Bestimmungen von §§ 22 Abs. 9 und 10 (Festlegung in den Ausschreibungsbedingungen) iVm 39 Z 1. § 22 Abs. 9 und 10 BVergG legen fest, daß die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften durch den Auftraggeber verbindlich vorzuschreiben sind und daß sich der Bieter mit dem Angebot zu verpflichten hat, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten.
Bezüglich des Sonderfalles der nachweislich illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 BVergG und des § 28b Abs. 3 und 4 AuslBG idF des Art. II des BG Nr. 463/1993; zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit ist demnach eine Bescheinigung vorzulegen, die nicht älter als 3 Monate sein darf, wonach Bieter und Bewerber nicht wesentlich gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen haben dürfen. Die Nichtvorlage einer derartigen Bestätigung stellt wie schon oben erwähnt gem. § 39 Z 2 einen Ausscheidungsgrund dar.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Wie oben zu Punkt 8 und 10 ausgeführt, haben ein Bieter, Bewerber und Subunternehmer eine Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorzulegen, daß eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der geltenden Fassung durch sie nicht festgestellt wurde, sodaß sie bei Vergehen gegen
diese Bestimmungen für bis zu zwei Jahren von Vergabeverfahren auszuscheiden sind (es wird auf die Bestimmungen des § 28 b Ausländerbeschäftigungsgesetz verwiesen).
Hinsichtlich der Gewerbeberechtigung kann ein Auftraggeber gemäß § 44 Abs. 2 BVergG von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zuläßt, einen Nachweis Verlangen, daß diese im Gewerberegister eingetragen sind.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Sogenannte "Schwarze Listen" existieren nach Wissensstand des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht, sind aber aufgrund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes nicht notwendig. Da Interessenten an öffentlichen Ausschreibungen einen vorvertraglichen Anspruch auf Gleichbehandlung haben und den Schutz vor willkürlicher Diskriminierung genießen (vgl. OGH 4 Ob 573/94 mit Verweis auf JB1 1990, 520) kommt dem Instrument von sog. "Schwarzen Listen" Bedeutungslosigkeit zu.
Im übrigen wird noch einmal auf die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtete zentrale Strafevidenz hingewiesen (siehe Punkt 10 der Anfragebeantwortung).