990/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.  Stoisits, Freunde und Freundinnen haben am

11. Juli 1996 unter der Nr. 1053/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die topographischen Aufschriften gemäß Artikel 7 Staatsvertrag von Wien im Burgenland gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1 .   Weshalb wurden bisher im Burgenland keine zweisprachigen topographischen Aufschriften ­trotz einstimmiger Empfehlung des zuständigen Volksgruppenbeirates - angebracht?

 

2.    Wann werden Sie die Aufstellung veranlassen, um den Wünschen der kroatischen Volksgruppe und der gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und letztlich auch völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs nachzukommen?

 

3.    Teilen Sie die Auffassung, daß der derzeitige Zustand ohne zweisprachige Ortstafeln der gesetzlichen Lage widerspricht?

a)    Wenn nein, wie begründen Sie diese Auffassung?

b)    Wenn ja, sehen Sie Handlungsbedarf für Ihr Ressort, das eigentlich zuständig wäre?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe hat in seiner Sitzung am 18.  November 1993 einstimmig die Erlassung der Verordnung über die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften befürwortet und gleichzeitig beschlossen, zur Abklärung aller damit verbundenen rechtlichen Fragen Expertengespräche zu führen.  In der Folge hat eine vom Beirat eingesetzte Arbeitsgruppe die Erstellung einer Grundlagenstudie über die burgenländischen Kroaten vorgeschlagen.  Der Beirat hat sich schließlich in seiner Sitzung am 4. Mai 1994 für die Erstellung der Grundlagenstudie "Kroaten im Burgenland" ausgesprochen.  Da die Studie unter anderem Aufschlüsse über die die Aufstellung zweisprachiger topographischer Aufschriften begleitende Informationsarbeit liefern soll, sollen jedenfalls - wie dies in den Beiratssitzungen zum Ausdruck gebracht wurde - diese Erkenntnisse vorliegen, ehe die Anbringung derartiger Aufschriften in Betracht gezogen wird.

Die Grundlagenstudie wurde 1994 vom Bundeskanzleramt in Auftrag gegeben und in Projektgemeinschaft von OGM, dem "Institut für Höhere Studien" und Univ. Doz. Dr. Reiterer durchgeführt.  Anfang 1995 wurde sie dem Bundeskanzleramt und dem Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe vorgelegt.

Der Beirat hat im März 1995 auf Basis der Ergebnisse der Grundlagenstudie vier Arbeitskreise eingerichtet, die dazu dienten, programmatische und operative Zielsetzungen der künftigen Volksgruppenpolitik des Beirats zu erstellen.  Die Studie ist als wissenschaftliche Grundlage für eine noch zu planende Imagekampagne konzipiert.  Als Vorstudie zu dieser Imagekampagne wird auf Beschluß des Volksgruppenbeirats vom 5. Juni 1996 eine Zielgruppenanalyse durchgeführt werden.

Da ich für die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften eine möglichst große Akzeptanz der Bevölkerung als notwendige Voraussetzung erachte, wird das endgültige Ergebnis der Beratungen des Beirats für die kroatische Volksgruppe abzuwarten sein.

 

 

Zu Frage 2:

 

Nach abschließender Behandlung der Frage zweisprachiger topographischer Aufschriften durch den Beirat für die kroatische Volksgruppe ist in Aussicht genommen, die Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes, BGBI.NR. 396/1976, als Voraussetzung für die Anbringung der den Beginn und das Ende des Ortsgebiets kennzeichnenden Straßenverkehrs-zeichen nach der Straßenverkehrsordnung zu erlassen.

 

 

Zu Frage 3:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes sind die Volksgruppenbeiräte insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften, die Interessen der Volksgruppen berühren, zu hören. § 2 Abs. 1 leg.cit. bestimmt, daß Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind, durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen festzulegen sind.  Erst nach Abschluß des vorgesehenen Anhörungs-verfahrens wird die Bundesregierung in der im Volksgruppengesetz vorgesehenen Weise tätig werden können.