991/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 12. Juli 1996 unter der Nr. 1 1 98/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ORF-Rechnungshofbericht gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Teilen Sie die Kritik, die der Rechnungshof im Rohbericht - wie oben ausgeführt - geäußert hat?
2. Sind Ihnen die Gründe bekannt, die dazu führten, daß insbesondere die Kritikpunkte, die den ehemaligen Programmintendanten Ernst Wolfram Marboe betreffen, im Endbericht nicht mehr enthalten sind?
3. Wurde diesbezüglich vom ehemaligen Generalintendanten und dem ehemaligen Programmintendanten interveniert?
4. Ist Ihnen die Stellungnahme des Generalintendanten zu diesen im Rohbericht enthaltenen Kritikpunkten bekannt?
5. Wenn ja, wie lautet diese?
6. Was haben Sie angesichts der insbesondere im Rohbericht enthaltenen Kritik an den Produktionen des ORF unternommen, um derartige Mißstände in Zukunft zu verhindern?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend halte ich fest, daß durch Art. 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBI.NR. 396/1974, (im folgenden: BVG-Rundfunk) dem Österreichischen Rundfunk die Unabhängigkeit von staatlichen Organen verfassungsrechtlich garantiert ist. Jeglicher Eingriff meinerseits in die Unternehmensführung, in die Programmgestaltung oder in Produktionsentscheidungen des ORF wäre daher verfassungsrechtlich unzulässig.
Zu den Fragen 1 und 2:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich von einer Beantwortung absehe.
Zu Frage 2:
Da mir an der Erstellung des Endberichts des Rechnungshofs keine Mitwirkung zukommt, sind: mir auch die Gründe, warum bestimmte Kritikpunkte im Endbericht nicht mehr enthalten sind, nicht bekannt.
Zu den Fragen 4 und 5:
Wenn der Generalintendant zu einem Rohbericht eine Stellungnahme abgibt, so gibt er diese im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Verfahrens dem Rechnungshof gegenüber ab. Sie kann mir daher schon aus diesem Grund nicht bekannt sein.
Zu Frage 6:
Die schon eingangs erwähnte verfassungsgesetzlich abgesicherte Unabhängigkeit des ORF verbietet es, daß Organe der Bundesvollziehung Maßnahmen betreffend die Unternehmensführung, die Programmgestaltung oder die Produktionsentscheidungen des ORF setzen.