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ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen haben im Zusammenhang mit ei-
nem Bericht in der Tageszeitung „täglich Alles“ über eine anonyme (!) An-
zeige gegen meinen Mitarbeiter B.A. und gegen den Chefredakteur des Pro-
fil H.L., wonach diese beiden Personen für das „Ministerium für
Staatssicherheit“ der ehemaligen „DDR“ Spionagetätigkeit ausgeübt haben
sollen, am 6. Februar 1997 folgende Fragen an mich gerichtet:
1.) Ist Ihnen bekannt, daß gegen den Verdächtigen ermittelt wird?
Wenn ja, seit wann wissen Sie von den Ermittlungen?
2.) Hatte der Verdächtige Zugang zu geheimen Unterlagen?
Wenn ja, wird ihm dieser Zugang auch jetzt noch gewährt?
3.) Nahm der Verdächtige an vertraulichen Besprechungen teil?
Wenn ja, wird ihm, und gegebenenfalls mit welcher Begründung, die
Teilnahme an solchen Gesprächen auch jetzt noch gewährt?
4.) Gedenken Sie den Verdächtigen bis zum Abschluß der gegen ihn laufen-
den Ermittlungen zu beurlauben?
Wenn nein, warum nicht?
5.) Wurde bereits eine Einsichtnahme in die Unterlagen des „Bundesbeauf-
tragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe-
maligen Deutschen Demokratischen Republik“ (sog. Gauck-Behörde)
durchgeführt oder zumindest beantragt?
Wenn ja, konnten bereits zweckdienliche Erkenntnisse gewonnen
werden?
Wenn nein, warum nicht?
Ich beantworte diese Anfragen wie folgt:
Mir ist bekannt, daß in der Tageszeitung „täglich Alles“ über die oben
erwähnte anonyme Anzeige berichtet wurde.
Mir ist aber auch bekannt, daß die zuständige Staatsanwaltschaft Wien am
6. Februar den beiden auf diese Weise verleumdeten Personen mitgeteilt
hat, daß die anonymerstattete Anzeige geprüft und kein Grund zu einer
weiteren strafgerichtlichen Verfolgung gefunden wurde.
Obwohl sich damit ein Eingehen auf weitere Fragen in diesem Zusammenhang
erübrigt, möchte ich noch folgende Feststellung anfügen:
Ich halte es in höchstem Maße für bedenklich, in einem Rechtsstaat anony-
me Anzeigen, die bekanntlich von jedermann gegen jedermann risikolos als
Instrument der Vernaderung gebraucht werden können (und sich dann sehr
häufig - wie auch im vorliegenden Fall - als haltlose Verdächtigungen
herausstellen), in der Weise „aufzuwerten“, daß das bloße Vorliegen einer
solchen anonymen Anzeige bereits verwendet wird, um noch vor Vorliegen
eines Prüfungsergebnisses durch die zuständige Behörde nach „Konsequen-
zen“ zu rufen und damit den Eindruck zu erwecken, als wäre eine bloße
anonyme Anzeige von irgendeiner rechtlichen Relevanz.
Die Forderung, jemanden nur deshalb zu „beurlauben“, weil eine anonyme
Anzeige gegen ihn verfaßt wurde, wäre meines Erachtens mit rechtsstaat-
lichen Prinzipien nicht vereinbar und hätte in den letzten Jahren zu
hunderten „Beurlaubungen“ führen müssen.