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ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen haben im Zusammenhang mit ei-

nem Bericht in der Tageszeitung „täglich Alles“ über eine anonyme (!) An-

zeige gegen meinen Mitarbeiter B.A. und gegen den Chefredakteur des Pro-

fil H.L., wonach diese beiden Personen für das „Ministerium für

Staatssicherheit“ der ehemaligen „DDR“ Spionagetätigkeit ausgeübt haben

sollen, am 6. Februar 1997 folgende Fragen an mich gerichtet:

1.) Ist Ihnen bekannt, daß gegen den Verdächtigen ermittelt wird?

Wenn ja, seit wann wissen Sie von den Ermittlungen?

2.) Hatte der Verdächtige Zugang zu geheimen Unterlagen?

Wenn ja, wird ihm dieser Zugang auch jetzt noch gewährt?

3.) Nahm der Verdächtige an vertraulichen Besprechungen teil?

Wenn ja, wird ihm, und gegebenenfalls mit welcher Begründung, die

Teilnahme an solchen Gesprächen auch jetzt noch gewährt?

4.) Gedenken Sie den Verdächtigen bis zum Abschluß der gegen ihn laufen-

den Ermittlungen zu beurlauben?

Wenn nein, warum nicht?

5.) Wurde bereits eine Einsichtnahme in die Unterlagen des „Bundesbeauf-

tragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe-

maligen Deutschen Demokratischen Republik“ (sog. Gauck-Behörde)

durchgeführt oder zumindest beantragt?

Wenn ja, konnten bereits zweckdienliche Erkenntnisse gewonnen

werden?

Wenn nein, warum nicht?

Ich beantworte diese Anfragen wie folgt:

Mir ist bekannt, daß in der Tageszeitung „täglich Alles“ über die oben

erwähnte anonyme Anzeige berichtet wurde.

Mir ist aber auch bekannt, daß die zuständige Staatsanwaltschaft Wien am

6. Februar den beiden auf diese Weise verleumdeten Personen mitgeteilt

hat, daß die anonymerstattete Anzeige geprüft und kein Grund zu einer

weiteren strafgerichtlichen Verfolgung gefunden wurde.

Obwohl sich damit ein Eingehen auf weitere Fragen in diesem Zusammenhang

erübrigt, möchte ich noch folgende Feststellung anfügen:

Ich halte es in höchstem Maße für bedenklich, in einem Rechtsstaat anony-

me Anzeigen, die bekanntlich von jedermann gegen jedermann risikolos als

Instrument der Vernaderung gebraucht werden können (und sich dann sehr

häufig - wie auch im vorliegenden Fall - als haltlose Verdächtigungen

herausstellen), in der Weise „aufzuwerten“, daß das bloße Vorliegen einer

solchen anonymen Anzeige bereits verwendet wird, um noch vor Vorliegen

eines Prüfungsergebnisses durch die zuständige Behörde nach „Konsequen-

zen“ zu rufen und damit den Eindruck zu erwecken, als wäre eine bloße

anonyme Anzeige von irgendeiner rechtlichen Relevanz.

Die Forderung, jemanden nur deshalb zu „beurlauben“, weil eine anonyme

Anzeige gegen ihn verfaßt wurde, wäre meines Erachtens mit rechtsstaat-

lichen Prinzipien nicht vereinbar und hätte in den letzten Jahren zu

hunderten „Beurlaubungen“ führen müssen.