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ANFRAGEBEANTWORTUNG

zur Anfrage 11020.0040/5-97 der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und

Freunde an den Präsidenten des Nationalrates betreffend „Abstimm-Mörder“

im Parlament

Die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 11. Juli 1997

unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Herrn Dr. Friedrich Romig bei

einer Veranstaltung am 28. Mai - die laut APA nachstehenden Wortlaut

hatte:

„Der Nationalsozialismus unterscheidet sich von unserer Demokratie

dadurch, daß wir die Schreibtischtäter á la Eichmann ausgetauscht haben

gegen die Abstimm-Mörder auf den Parlamentsbänken, mit dem Erfolg, daß

wir zehnmal mehr Kinder umbringen als Hitler im Jahresdurchschnitt Juden

umgebracht hat, das darf doch nicht wahr sein, das kann doch nicht das

Wesen der Demokratie ausmachen. Tatsächlich ist es so, daß wir in

Österreich ungefähr 100.000 Kinder jedes Jahr umbringen. Und das völlig

legal, während Hitler illegal die Juden umbringen ließ“

- an den Präsidenten des Nationalrates eine schriftliche Anfrage

gerichtet, die wie folgt lautete:

„1. Sind Ihnen die Äußerungen des Herrn Romig bekannt und wie beurteilen

Sie diese Äußerungen?

2. Welche Maßnahmen können Sie sich vorstellen, um im konkreten Fall

bzw. allgemein dafür Sorge zu tragen, daß die Spielregeln demokrati-

scher Diskussion und Kultur nicht nur von den ParlamentarierInnen

und PolitikerInnen, sondern auch von anderen Exponenten der Öffent-

lichkeit bzw. der veröffentlichten Meinung beachtet werden?“

Ich beehre mich, diese Anfrage folgendermaßen zu beantworten:

ad 1:

Die Äußerungen des Herrn Dr. Friedrich Romig sind mir bekannt, weil

darüber in der APA vom 28. Mai 1997 berichtet wurde.

ad 2:

In Beantwortung dieser Frage möchte ich zunächst feststellen, daß das

Prinzip der freien Meinungsäußerung ein Grundprinzip einer freien,

pluralistischen und demokratischen Gesellschaft ist.

Es versteht sich von selbst, daß dieses Prinzip nicht restriktiv, sondern

extensiv angewendet werden muß, daß der „Freiheit des Andersdenkenden“

besondere Bedeutung zukommt und daß die Grenzen der Meinungsäußerung

nicht subjektiv, sondern nur durch das Gesetz und in weiterer Folge durch

das Gericht gezogen werden dürfen.

Sollte eine Äußerung einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen, dann ist

es Angelegenheit der ordentlichen Gerichte, für entsprechende Sanktionen

bzw. für die Einhaltung der bestehenden Rechtsordnung zu sorgen.

In jenen Fällen, wo zwar ein strafrechtlicher Tatbestand allenfalls nicht

erfüllt ist, aber die „Spielregeln demokratischer Diskussion“ in

eklatanter Weise überschritten werden, wie z.B. beim völlig absurden

Vergleich des österreichischen Gesetzgebers („Abstimm-Mörder“) mit der

Vernichtungspolitik Hitlers gegenüber den Juden, ist es die Pflicht aller

überzeugten Demokraten, solchen Äußerungen mit Entschiedenheit

entgegenzutreten und die Ungeheuerlichkeit einer solchen Aussage zu

entlarven (was im konkreten Fall auch von mehreren Parlamentariern getan

wurde).

"Besondere Maßnahmen“ des Präsidenten des Nationalrates kann ich keine

anbieten, weil es dafür keine gesetzlichen Grundlagen gibt.