23/ABPR XX.GP
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die Abgeordneten MMag. Dr. Petrovic und Genossen haben am 30. Jänner 1998 an den
Präsidenten des Nationalrates eine parlamentarische Anfrage betreffend Optionserktärungen
der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wieviele Abgeordnete des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates bzw. des
Europaparlaments verfügten bei Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes
bereits über einen Pensionsanspruch?
2. Wieviele jener Mandatare, die die Möglichkeit besaßen, für das alte Pensionssystem
zu optieren, haben diese genutzt?“
Eine Aufgliederung nach Fraktionszugehörigkeit wurde erbeten.
Ich erlaube mir diese Anfrage wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Ein Pensionsanspruch hat zur Voraussetzung, daß eine/ein ehemaliger Abgeordnete/r
mindestens zehn Jahre Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen
Parlaments war bzw. über anrechenbare Zeiten verfügt und das erforderliche Mindestalter
erreicht hat.
Da mit der Frage 1 jedoch wahrscheinlich beabsichtigt ist, die Anwartschaftsrechte zu
erfragen, darf mitgeteilt werden, daß insgesamt 76 Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates und des Europäischen Parlaments am 1. August 1997 eine mindestens
zehnjährige Mandatsausübung im Sinne
der bezügerechtlichen Bestimmungen aufweisen,
davon 57 Mitglieder des Nationalrates, 14 Mitglieder des Bundesrates und 5 Mitglieder des
Europäischen Parlaments.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen besteht hinsichtlich Frage 1 kein Hindernis für die
Bekanntgabe einer Aufgliederung nach Fraktionen, da das Eintrittsdatum der Parlamentarier
sowie deren eventuell für die Anrechnung maßgeblichen Zeiten dem Biographischen
Handbuch des Nationalrates und des Bundesrates bzw. der entsprechenden Publikation
über die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament zu entnehmen ist.
Allerdings muß hinzugefügt werden, daß die nachfolgenden Daten insofern verzerrt sind, als
eine Parlamentsfraktion, die erst seit 1986 besteht bzw. erst seit 1993 als eigenständige
Fraktion existiert, naturgemäß strukturell weniger Mitglieder aufweist, die dem Nationalrat
oder Bundesrat seit mehr als 10 Jahren angehören, als jene Parlamentsfraktionen, die seit
wesentlich längerer Zeit existieren.
Die Aufgliederung nach Fraktionszugehörigkeit ergibt folgende Zahlen;
SPÖ 33
ÖVP 32
FPÖ 8
LIF 2
Grüne 1
76
Zu Frage 2;
Insgesamt 40 Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen
Parlaments haben von der Möglichkeit der sogenannten Option für eine Teilpension nach
dem „alten System“ gemäß § 49f Bezügegesetz in der Fassung BGBl. I 64/1997 Gebrauch
gemacht.
Zur gewünschten Aufgliederung nach Fraktionen ist zu bemerken, daß gemäß § 1 Abs. 1
des Datenschutzgesetzes jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden
personenbezogenen Daten hat, soweit diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse,
insbesondere im Hinblick auf Achtung seines
Privat - und Familienlebens besteht.
Da eine fraktionelle Aufgliederung der Zahl der Personen, die sich für eine Teilpension
entschieden haben, Rückschlüsse auf personenbezogene Daten einzelner Parlamentarier
ermöglichen könnte, werde ich eine Aufgliederung nach Fraktionen nicht vornehmen. Es
besteht aber kein Hindernis darauf hinzuweisen, daß kein Antrag auf Option gemäß § 49f
des Bezügegesetzes (BGBl. I Nr.64/1997) von Abgeordneten der Grünen und der Liberalen
Parlamentsfraktion vorliegt.