30/ABPR XX.GP
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die Abgeordneten Mag. Herbert HAUPT und Genossen haben am 28. Mai 1998 an den
Präsidenten des Nationalrates eine schriftliche Anfrage “betreffend angebliches Einlangen
von Regierungsvorlagen" mit folgendem Wortlaut gerichtet:
“Am 12. Mai 1998 passierte die Novelle zum Bundespflegegeldgesetz den Ministerrat. Sie
wird in den elektronischen Informationen des Parlaments als am 13.Mai 1998 eingelangt
geführt (Intranet, Parlinkom) und mit der Nummer 1186 d.B. bezeichnet. Lediglich dem den
Bürgern nicht zugänglichen Parlinkom ist zu entnehmen, daß die Regierungsvorlage am 13.
Mai der Staatsdruckerei übermittelt wurde.
Die Anfragesteller halten es für irritierend, wenn die Parlamentsdirektion in ihren Publikatio -
nen Regierungsvorlagen zu einem Zeitpunkt als eingelangt bezeichnet, zu dem sie den
Nationalräten noch in keiner Weise zur Verfügung stehen. Auch Bürger, die das Internet -
Service des Parlaments nutzen, müssen zu der irrigen Ansicht kommen, die Parlamentarier
könnten schon seit fünfzehn Tagen über die Vorlage verfügen. Die unterzeichneten Abge -
ordneten richten in diesem Zusammenhang an den Präsidenten des Nationalrates die nach -
stehende Anfrage:
1. Wann ist die Regierungsvorlage 1186 d.B. (Novelle zum Bundespflegegeldgesetz) im
Parlament eingelangt?
2. Wann wurde sie den einzelnen Abgeordneten zum Nationalrat erstmals vervielfältigt
zur Verfügung gestellt?
3. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, damit auch in den Informationsdiensten des
Parlaments künftig klar erkennbar ist, ab wann Beilagen den Abgeordneten tatsächlich
zur Verfügung stehen?
4. Nach welchen Grundsätzen werden einzelne Vorlagen zuerst und unmittelbar nach
ihrem Einlangen im Parlament in kopierter Form an die Abgeordneten verteilt und
später durch gedruckte Exemplare ersetzt, andere aber sofort gedruckt, was eine
spätere Verteilung an die Abgeordneten mit sich bringt?
5. Welche Möglichkeiten sehen Sie, den Zeitablauf der Verteilung von Vorlagen an die
Abgeordneten des Nationalrates zu standardisieren und sicherzustellen, daß nach
einer gewissen Höchstfrist den Abgeordneten die Vorlagen zumindest in kopierter
Form jedenfalls zur Verfügung stehen?"
Ich erlaube mir, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:
Die Vervielfältigung und Verteilung von Vorlagen der Bundesregierung ist im § 23 GOG - NR
geregelt. Gemäß § 23 Abs. 1 verfügt der Präsident nach Einlangen von Vorlagen der
Bundesregierung deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Gemäß § 23
Abs. 4 sind die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände in den Sitzungen des
Nationalrates mitzuteilen. Bei zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegen -
ständen hat diese Mitteilung in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung zu erfolgen.
Aus der Beachtung dieser Bestimmungen der Geschäftsordnung ergibt sich, daß zwischen
dem Einlangen einer Regierungsvorlage im Gefolge eines Ministerratsbeschlusses und der
Mitteilung dieses Einlangens in einer Sitzung des Nationalrates ein gewisser zeitlicher Ab -
stand liegt, der sich verlängert, wenn die Drucklegung einer Vorlage längere Zeit in Anspruch
nimmt.
Die Datenbank “Dokumentation der Parlamentarischen Materialien” stellt die verschiedenen
Verfahrensschritte dar. Sie ist den Abgeordneten und deren Mitarbeitern vollinhaltlich zu -
gänglich. Dabei ist auch ersichtlich, daß der Zeitpunkt des “Einlangens” einer Regierungs -
vorlage in der Parlamentsdirektion mit dem Zeitpunkt der “Verteilung” der gedruckten oder
vervielfältigten Vorlage in vielen
Fällen nicht identisch ist.
Zu den konkreten Anfragen:
Zu Frage 1:
Die Regierungsvorlage 1186 d.B. ist am 13. Mai 1998 eingelangt und wurde am selben Tag
der Österreichischen Staatsdruckerei zur Drucklegung übermittelt.
Zu Frage 2:
Die Regierungsvorlage wurde von der Staatsdruckerei in gedruckter Form am 5. Juni
ausgeliefert.
Zu Frage 3:
Wie die Anfragesteller selbst ausführen, ist der Umstand der Verteilung einer Regierungs -
vorlage aus der Datenbank “Dokumentation der Parlamentarischen Materialien”, die den
Abgeordneten und deren Mitarbeitern zugänglich ist, ersichtlich.
Zu Frage 4:
Wie oben ausgeführt, ist die Drucklegung durch die Österreichische Staatsdruckerei mit
einem gewissen Zeitaufwand verbunden. Bei Vorlagen mit besonderer Dringlichkeit wird da -
her seitens der zuständigen Bundesministerien die Vorlage in voller Auflage (450 Stück) ver -
vielfältigt geliefert, oder zumindest in einer Anzahl, die eine Bekanntgabe des Einlangens in
der folgenden Nationalratssitzung und somit den Beginn des parlamentarischen Verfahrens
ermöglicht. Diese Vorgangsweise wurde in jüngster Vergangenheit (in Einvernehmen mit
allen Fraktionen) z.B. beim Amsterdamer Vertrag (1211 d.B.) gewählt. In jedem Fall aber
erfolgt sodann eine Drucklegung durch die Staatsdruckerei.
Zu Frage 5:
Auf lange Sicht ist eine Standardisierung des Zeitablaufs der Verteilung von Vorlagen durch
die Nutzung der Möglichkeiten der EDV denkbar. Derzeit erscheint es aber aus Gründen der
Sparsamkeit nicht zweckmäßig, sämtliche Vorlagen sowohl fotokopiert als auch gedruckt zu
verteilen oder aber, umgekehrt, auf die Möglichkeit einer Beschleunigung des Verfahrens im
Einzelfall generell zu verzichten.