33/ABPR XX.GP

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten Prim. Dr. Brigitte Povysil und Genossen haben am 10. Juni 1998 an den

Präsidenten des Nationalrates die schriftliche Anfrage 34/JPR betreffend kurzfristige Ab -

Setzung eines Tagesordnungspunktes beim Rechnungshofausschuß “Ärztehonorare in

öffentlichen Krankenanstalten” bei geladenen Auskunftspersonen und nachweislichem Ver -

schulden der ÖVP und SPÖ durch Hinauszögern ihrer Vorbesprechungen gerichtet, die fol -

gende Fragen enthält:

1. Zu welchem genauem Zeitpunkt, Datum und Uhrzeit wurde erkennbar, daß sich die Aus -

schüsse Soziales, Gesundheit zeitlich verschieben würden?

2. Wieso wurde seitens der Verantwortlichen nicht gleich eine entsprechende Ver -

ständigung an die weiteren stattfindenden Ausschüsse wie Rechnungshof und Landes -

verteidigung weitergeleitet? So hätte vielleicht ein Teil der extra angereisten geladenen

Auskunftspersonen informiert werden können.

3. Nachdem diese Verzögerung durch die Vorbesprechungen der Koalitionsparteien verur -

sacht wurden, finden Sie dieses Procedere als faires parlamentarisches Mittel?

4. Welche Mittel gemäß GOG sehen Sie um dieses Procedere hintanzuhalten?

5. Gedenken Sie in diesem Punkt eine konsequente Änderung der GOG vorzusehen?

6. Würden Sie als geladene Auskunftsperson respektive Experte einer zweiten Einladung

Folge leisten?

7. Wird seitens der Parlamentsdirektion bei der neuerlichen Ladung der Auskunftspersonen

auch der wahre Grund sowie eine adäquate Entschuldigung beigefügt werden?

Ich beehre mich, zu dieser Anfrage folgendes festzustellen:

Die Anfrage betreffend “kurzfristige Absetzung eines Tagesordnungspunktes beim

Rechnungshofausschuß” bezieht sich offenbar auf Vorgänge in einem Ausschuß des

Nationalrates. Es darf daher darauf verwiesen werden, daß nach § 34 Abs. 4 der Geschäfts -

ordnung der Obmann des Ausschusses das Recht und die Pflicht hat, die Geschäftsordnung

zu handhaben und daß die Geschäftsordnung des Nationalrates nicht nur Anfragen an den

Präsidenten des Nationalrates, sondern auch an die Obmänner der Ausschüsse vorsieht. Es

würde daher einer Bevormundung des Ausschußobmannes gleich kommen, wenn der

Präsident des Nationalrates Auskünfte über Vorgänge in einem Ausschuß erteilt, die authen -

tischerweise (und nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung) nur vom Ausschuß -

obmann selbst erteilt werden können.

Was die Frage 5 betrifft, in der gefragt wird, ob ich gedenke, eine Änderung der Geschäfts -

ordnung "vorzusehen", darf ich darauf hinweisen, daß Änderungen der Geschäftsordnung

nur vom Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden können. Ich selbst habe

derzeit nicht die Absicht, eine diesbezügliche Initiative zu ergreifen.