36/ABPR XX.GP
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die Abgeordneten Öllinger, Haidlmayr und Genossen haben am 17. Juli 1998 eine par -
lamentarische Anfrage betreffend Organisierung des Freiheitskommerses vom Parlament
aus an den Präsidenten des Nationalrates gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Ist Ihnen bekannt, daß der Freiheitskommers 1996 vom Parlament aus organisiert
wurde und die Parlamentsnummer 40110/5842 als Kontakttelephon angeführt wurde?
2. Halten Sie es für zulässig, daß derartige Aktivitäten rechter Burschenschaften wie der
“Olympia” vom Parlament aus gesetzt werden?
3. Was werden Sie dagegen unternehmen?
Bevor ich auf die einzelnen Fragen eingehe, möchte ich folgende grundsätzliche Feststellung
treffen: Die Aufgaben des Präsidenten des Nationalrates sind im Artikel 30 B - VG definiert
und im Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates näher ausgeführt. Daraus - und aus
anderen Bestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung - ist ersichtlich, daß die
Tätigkeit von Abgeordneten oder von Mitarbeitern der Abgeordneten einer “Kontrolle” durch
den Präsidenten des Nationalrates nur insoweit unterliegt als dies in der Bundesverfassung
oder in der Geschäftsordnung ausdrücklich normiert ist.
Politische Aktivitäten von Mandataren oder von Mitarbeitern eines Mandatars, die sich
außerhalb des Bereiches der Geschäftsordnung des Nationalrates abspielen, unterliegen
demnach nicht der Kontrolle des Präsidenten des Nationalrates, soferne sich nicht aus
einzelnen
Rechtsvorschriften (einschließlich der Hausordnung) anderes ergibt.
Demnach darf ich die einzelnen Fragen wie folgt beantworten:
ad1.:
Es ist mir nicht bekannt, daß ein Freiheitskommers 1996 “vom Parlament aus” organisiert
wurde. Die in der Anfrage angeführte Kontakttelephonadresse 40110/5842 bezieht sich auf
ein Faxgerät im Büro eines Abgeordneten in der Schenkenstraße. Die Parlamentsdirektion
ist weder befugt noch ermächtigt, die über dieses Faxgerät eines Abgeordneten ein -
gehenden oder ausgesendeten Fernschreiben inhaltlich zu kontrollieren.
ad 2. und 3.:
Mit welchen Tätigkeiten und Handlungen einzelne Mitarbeiter von Abgeordneten betraut
werden, unterliegt, sofern kein Verstoß gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften vorliegt,
der politischen Verantwortung des Abgeordneten bzw. des zuständigen parlamentarischen
Klubs.