37/ABPR XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Schweitzer und Kollegen haben am 18. September 1998 an den

Präsidenten des Nationalrates eine schriftliche Anfrage betreffend Pensionszahlungen an

Abgeordnete gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

 

 

1) Beziehen bzw. bezogen ehemalige Abgeordnete, auf welche diese alte Pensions -

regelung noch zutrifft, trotz eines aktiven Bezuges aus einer öffentlichen Funktion

Pensionszahlungen aus ihrer Abgeordnetentätigkeit?

 

 

2) Wenn ja, um wieviele Personen und um welche spezifische Funktionen In welchen

Bereichen handelt es sich hierbei?

 

 

3) Wenn nein, werden Sie eruieren, welche Personen Pensionszahlungen aus ihrer

Abgeordnetentätigkeit neben ihrem Bezug aus aktiven öffentlichen Funktionen er -

halten?

 

Falls nein, warum nicht?

 

 

4) Gibt es noch weitere Arbeiterkammerpräsidenten in den anderen Bundesländern, die

eine Pension aus ihrer früheren Tätigkeit als Nationalrats -, Landtags - oder Bundes -

ratsabgeordnete beziehen?

Ich beehre mich, diese Fragen wie folgt zu beantworten:

 

 

 

ad1)

Nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen des (“alten”) Bezügegesetzes kann neben

einem Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des National - oder Bundesrates grundsätzlich

auch ein Aktivbezug aus einer öffentlichen Funktion bezogen werden.

In einem solchen Fall ist jedoch der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, in

welchem die Summe aller von § 38 Bezügegesetz erfaßten Aktiv - und Ruhebezüge hinter

dem Betrag von 200 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung.

Dienstklasse IX/6, zurückbleibt (§ 30a iVm § 38 Bezügegesetz).

 

 

Es wäre daher gesetzeskonform, wenn ein ehemaliges Mitglied des National - oder Bundes -

rates neben dem Ruhebezug aus dieser Funktion auch einen Aktivbezug aus einer anderen

öffentlichen Funktion bezieht, soweit der vorerwähnte Höchstbetrag in Summe nicht über -

schritten wird.

 

 

Dies bedeutet auch, daß der Ruhebezug eines früheren Mitgliedes des National - oder

Bundesrates dann nicht zur Auszahlung gelangt, wenn bereits der Aktivbezug aus der öffent -

lichen Funktion den Grenzbetrag überschreitet bzw. erreicht.

 

 

Die Vollziehung der Kürzungsbestimmung des § 30a iVm § 38 Bezügegesetz hat somit nicht

auf den Umstand, ob zwei oder mehrere Bezüge bezogen werden, sondern auf die im

Bezügegesetz normierte Höchstgrenze abzustellen.

 

 

 

ad2) und 3)

Wie sich aus der Beantwortung der Anfrage 1 ergibt, hat es das sogenannte alte Bezüge -

gesetz zugelassen, daß ein Abgeordneter neben einer Pension aus seiner parlamen -

tarischen Tätigkeit allenfalls auch ein weiteres Einkommen aus einer öffentlichen Funktion

beziehen konnte, soferne bestimmte Grenzbeträge nicht überschritten wurden. Die Eruierung

der genauen Anzahl der Abgeordneten auf die dieser Sachverhalt zutrifft, würde erfordern,

sämtliche Pensionsakten von ehemaligen Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften

des Bundes durchzusehen, was mir verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll

erscheint. Von der Parlamentsdirektion wird mir jedoch mitgeteilt, daß eine stichprobenartige

Überprüfung ergeben hat, daß neben dem Ruhebezug in der Regel kein Bezug aus aktiven

öffentlichen Funktionen bezogen wurde und zwar deshalb, weil Abgeordnete, die aus dem

Nationalrat ausscheiden und die Voraussetzungen sowie das erforderliche Alter für eine

Abgeordnetenpension erfüllen in der Regel auch keine bezahlten öffentlichen Funktionen

ausüben.

 

 

ad 4)

Diese Frage kann ich in der vorliegenden Form deshalb nicht genau beantworten, weil ich

weder für die bezügerechtliche Situation der Arbeiterkammerpräsidenten noch der Landtags -

abgeordneten zuständig bin. Daß die große Mehrheit der Präsidenten der Kammern für

Arbeiter und Angestellte in den Bundesländern weder dem Nationalrat noch dem Bundesrat

angehört (oder angehört hat), ist aus den Biographischen Handbüchern des Nationalrates

bzw. Bundesrates ersichtlich.