38/ABPR XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Stadler, Dr. Graf und Genossen haben am 7. Oktober 1998 eine
parlamentarische Anfrage betreffend objektive Richterbestellung beim Verfassungsgerichts -
hof an den Präsidenten des Nationalrates gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Wann wird die demnächst freiwerdende, auf Vorschlag des Nationalrates nachzu -
besetzenden Stelle eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes ausgeschrieben
werden?
2. Werden Sie dafür sorgen, daß bezüglich der vakanten Richterstelle ebenso wie anläß -
lich der letzten Nachbesetzung ein Hearing stattfinden wird?
Wenn nein, warum nicht und welche anderen Veranlassungen werden Sie treffen, um
eine objektive und nachvollziehbare Entscheidung zu gewährleisten?
3. Sind Sie der Auffassung, daß ein Hearing der Bewerber als Entscheidungshilfe für ein
objektives nachvollziehbares Verfahren sinnvoll wäre?
Wenn nein, warum nicht?
4. Werden Sie dafür eintreten, daß bei der Nachbesetzung von Richterstellen beim Ver -
fassungsgerichtshof künftig ein Hearing für die Vorschlagsberechtigten (Bundes -
regierung, Nationalrat, Bundesrat) zwingend vorzusehen ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem Zusammenhang?
5. Ist ihnen bekannt, daß innerhalb der Bundesregierung oder zwischen den Koalitions -
parteien bereits eine Absprache über die Nachbesetzung der freiwerdenden Richter -
stelle beim Verfassungsgerichtshof besteht?
Wenn ja, was ist der Inhalt dieser Vereinbarung?
6. Können Sie ausschließen, daß eine derartige Absprache bei der bevorstehenden
Nachbesetzungsentscheidung Anwendung finden wird?
Wenn ja, inwiefern?
Diese Fragen beantworte ich wie folgt:
ad 1.)
Die Ausschreibung der freiwerdenden Stelle eines Mitgliedes sowie eines Ersatzmitgliedes
des Verfassungsgerichtshofes im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in den für amtliche
Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen wurde in der 42. Woche veranlaßt. In der
Wiener Zeitung ist die Ausschreibung am 21. Oktober 1998 erschienen.
ad 2.)
Aufgrund der in der Präsidialkonferenz in Aussicht genommenen Terminplanung wird vor -
aussichtlich am 1. Dezember 1998 mit Bewerbern ein Hearing durchgeführt.
ad 3.) und 4.)
Ich zögere nicht zu sagen, daß ich aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Nationalrat ein
Hearing “als Entscheidungshilfe” für die Erstellung eines Besetzungsvorschlages durch den
Nationalrat für sinnvoll halte.
Was hingegen die diesbezügliche Vorgehensweise Im Bundesrat oder in der Bundes -
regierung betrifft, wird zu der Frage der Zweckmäßigkeit eines Hearings für die Erstellung
eines Besetzungsvorschlages für einen Verfassungsrichter oder eine Verfassungsrichterin
durch diese Institutionen von den für die Willensbildung in der Bundesregierung bzw. im
Bundesrat zuständigen Funktionsträgern Stellung zu nehmen sein.
ad 5.) und 6.)
Vereinbarungen zwischen den Koalitionsparteien wären - falls es sie geben sollte - kein
Gegenstand des Interpellationsrechtes an den
Präsidenten des Nationalrates.
Dies gilt übrigens auch für Vereinbarungen zwischen Oppositionsparteien - falls es solche
jemals geben sollte - oder für Vereinbarungen zwischen Mitgliedern der Bundesregierung,
falls es solche geben sollte.
Daher kann ich solche Vereinbarungen oder Absprachen weder dementieren noch be -
stätigen.