39/ABPR XX.GP
Die Abgeordneten Dr. Povysil und Genossen haben am 12.11.1998 an den Präsidenten des
Nationalrates die parlamentarische Anfrage 40/JPR betreffend Gebärdendolmetsch
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Hat die Parlamentsdirektion konkrete Maßnahmen ergriffen bzw. angeregt, um der
großen Gruppe der Gehörlosen eine Teilnahme an den parlamentsspezifischen
Sendungen des ORF wie z.B. "Hohes Haus" oder Live - Berichterstattungen aus dem
Plenum mittels Gebärdendolmetsch zugänglich zu machen?
2. Wie sehen die diesbezüglichen Möglichkeiten im Bereich des Internet aus?
3. Wird bei parlamentarischen Hausführungen oder Enqueten ein Gebärdendolmetsch
auf Anfrage beigestellt?
4. Haben Sie darüberhinaus weitere Maßnahmen für Gruppen mit körperlichen
Einschränkungen (z.B. Sehbehinderte und Blinde) in Bezug auf Hausführungen
ergriffen?
Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:
ad 1.)
Aufgrund der verfassungsgesetzlich verankerten Unabhängigkeit des ORF kann der
Präsident des Nationalrates zwar die Erlaubnis zur Berichterstattung aus dem
Parlament erteilen, er hat jedoch keinen Einfluß darauf, in welchem Umfang die
Berichterstattung über das parlamentarische Geschehen für Gehörlose aufbereitet
wird.
Auf Wunsch der damals im Parlament vertretenen Parteien wurden im Jahre 1993 die
Beratungen über den Einzelbericht des Petitionsausschusses zur Petition Nr. 36
betreffend die Anerkennung der Gebärdensprache Gehörloser in Österreich in die
Gebärdensprache übersetzt, was auch in der Berichterstattung des ORF seinen
Niederschlag fand.
Bereits im Zuge der Behandlung der obengenannten Petition wurde die Erweiterung
des ORF - Angebotes für Gehörlose angeregt.
ad 2.)
Der genaue Verhandlungslauf der Nationalrats - und Bundesratssitzungen findet sich in
den Stenographischen Protokollen des National - und Bundesrats wieder und steht den
Internet - Benutzern nach der geschäftsordnungsmäßigen Bearbeitung und Druck -
legung online zur Verfügung. Weiters berichtet die Parlamentskorrespondenz laufend
über die Ereignisse im National - und Bundesrat. Diese schriftliche Berichterstattung
wird den Internetbenützern unmittelbar nach Erstellung d.h. in der Regel am gleichen
Tag zur Verfügung gestellt. Durch eine geplante Verknüpfung von Verhandlungs -
gegenständen mit den Aussendungen der Parlamentskorrespondenz wird in abseh -
barer Zeit Gehörlosen der Zugriff zu dieser schnellen Information weiter erleichtert
werden. Für eine Untertitelung von Fernsehsendungen ist das Internet jedoch nicht
geeignet.
ad 3.)
In der Parlamentsdirektion ist kein Ersuchen auf Zurverfügungstellung eines
Gebärdendolmetschers bei Hausführungen bekannt. Sollte ein derartiges Ersuchen
rechtzeitig an die Parlamentsdirektion herangetragen werden, wird im Einvernehmen
mit den Verantwortlichen der Besuchergruppe eine Lösung gesucht werden.
Bei parlamentarischen Enqueten hat sich der Bedarf nach einem Gebärden -
dolmetscher gleichfalls noch nicht gestellt, zumal Enqueten gemäß § 98a Abs. 2 GOG
grundsätzlich (abweichende Beschlußfassung möglich) nur Medienvertretern
zugänglich sind. Sollte sich dennoch ein Bedarf ergeben, wird sicherlich eine
akzeptable Lösung gefunden werden. Da über die Verhandlungen in einer
parlamentarischen Enquete Stenographische Protokolle erstellt werden, ist der
Zugang der Gehörlosen zu den Ergebnissen der Enquete in jedem Fall gewährleistet.
ad 4.)
Im Bereich der Parlamentsdirektion wurden in den letzten Jahren zahlreiche
Maßnahmen ergriffen, um Behinderten die Besichtigung des Parlamentsgebäudes zu
erleichtern. Beispielsweise wurden Behindertenlifte eingebaut sowie Rollstühle
angeschafft, die gehbehinderten Personen zur Verfügung gestellt werden. Mehrere
Behindertentoiletten wurden eingebaut. Vor dem Parlamentsgebäude wurden
Behindertenparkplätze geschaffen, Gehsteige abgeschrägt und mit Rampen der
stufenlose Zugang ins Parlamentsgebäude gewährleistet. Auf der Galerie des
Nationalratssitzungssaales wurde eine Schwerhörigeneinrichtung installiert, um den
Lautsprecherton direkt auf Hörgeräte zu übertragen (siehe auch Anfragebeantwortung
XX. GP, 11/ABPR).