41/ABPR XX.GP

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

 

 

Die Abgeordneten Helmut Haigermoser und Genossen haben am 16. Dezember 1998 an

den Präsidenten des Nationalrates eine parlamentarische Anfrage betreffend den

Parlamentsshop gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

 

1.        Unter welchem Rechtstitel wird die Verkaufsstelle betrieben?

 

2.        Gibt es hiefür eine gewerberechtliche Genehmigung?

 

3.         In welchem Land werden die Artikel, wie z.B. Tragetaschen, Kugelschreiber, T-Shirts,

            Seidenschals usw. hergestellt?

 

4.         Ist gewährleistet, sollten die Produkte im Ausland hergestellt werden, daß die zum

            Verkauf stehenden Artikel nicht mit Kinderarbeit produziert werden?

 

5.         Ist gewährleistet, sollten die Produkte im Ausland hergestellt werden, daß die zum Ver -

            kauf stehenden Artikel der Kontrolle österreichischer Umweltstandards unterliegen und

            nach diesen produziert werden?

 

 

 

Ich erlaube mir diese Anfrage wie folgt zu beantworten:

 

Ad 1.

Der Parlamentsshop stellt eine Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit der Parlamentsdirektion

dar und soll den Besuchern des Hauses an Sitzungstagen ermöglichen, kleine parlaments -

spezifische Andenken und Gegenstände zu erwerben. Die im Shop zum Verkauf an -

gebotenen Waren werden im wesentlichen zum Selbstkostenpreis angeboten, weil keine

Gewinnabsicht besteht. Ich bin der Meinung, daß man von Öffentlichkeitsarbeit des Par -

laments nicht nur reden, sondern auch konkrete Schritte in dieser Richtung setzen soll. Der

Parlamentsshop wird als Beitrag der parlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit und im Sinne

der Besucherfreundlichkeit des Parlaments zunächst probeweise für die Dauer eines Jahres

an Sitzungstagen des Nationalrates und des Bundesrates zur Verfügung stehen.

Ad 2.

Eine gewerberechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, da der Parlamentsshop ohne

Ertragsabsicht betrieben wird. Eine gewerbsmäßige Tätigkeit läge - wie die anfragenden

Abgeordneten sicher wissen - nur dann vor, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der

Absicht betrieben wird einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,

gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

 

 

Ad 3 und 4.

Die zum Verkauf gelangenden Gegenstände sind in erster Linie Bücher und Videos, die von

der Parlamentsdirektion selbst erarbeitet oder herausgegeben wurden. Die weiteren Artikel,

wie z.B. Tragetaschen, Kugelschreiber, T-Shirts, Seidenschals etc. sind kleine Gebrauchs -

und Geschenkartikel, die zum Teil mit einem Parlamentslogo versehen sind und daher eine

Beziehung zum Parlament herstellen. Die Herstellungsfirmen dieser Artikel sind im wesent -

lichen in Wien, Oberösterreich und Tirol beheimatet. Ich möchte aber hinzufügen, daß ich im

Zeitalter der Europäischen Integration auch gegen Artikel, die “im Ausland” hergestellt

werden, keine Einwendungen hätte und zwar nicht einmal dann, wenn es sich um ein Aus -

land außerhalb der Europäischen Union handeln sollte.

 

 

Ad 5.

Entfällt aufgrund der Beantwortung von 3. und 4.