58/ABPR XX.GP
A N F R A G E B E A N T W O R T U N G
Die Abgeordneten Schwarzenberger und Kollegen haben am 16. Juli 1999 an den
Präsidenten des Nationalrates die parlamentarische Anfrage 59/JPR gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
1. Entspricht es der üblichen Vorgangsweise, daß zwar im Parlament eingebrachte, aber
nicht formal beschlossene, parlamentarische Initiativen von Ressorts umgesetzt werden?
2. Wodurch unterscheidet sich ein zwar formal eingebrachter, aber nie beschlossener
Entschließungsantrag, von einem formal beschlossenen?
3. Läßt sich gemäß der Geschäftsordnung des Nationalrates i.g.F. ein Handlungsbedarf für
Ressorts der Bundesregierung aufgrund nicht beschlossener parlamentarischer
Initiativen ableiten?
4. Wie viele Fälle einer ähnlichen Vorgangsweise sind Ihnen in der XX. GP bekannt?
Ich beehre mich diese Anfragen wie folgt zu beantworten:
ad 2:
Gemäß Artikel 52 B - VG ist "der Nationalrat" befugt, seinen Wünschen über die Ausübung
der Vollziehung Ausdruck zu geben.
Demgemäß handelt sich bei einer Entschließung des Nationalrates um eine politische
Willensäußerung an die Adresse der Vollziehung, die von der Mehrheit des Nationalrates in
der von der Geschäftsordnung
vorgeschriebenen Form beschlossen wurde.
Demgegenüber handelt es sich bei einem Entschließungsantrag um eine parlamentarische
Initiative in Form des Entwurfes einer Entschließung, die von wenigstens fünf Abgeordneten
unterzeichnet bzw. unterstützt sein muß und die auf die Beschlußfassung einer Ent -
schließung abzielt.
Der Unterschied zwischen einem Entschließungsantrag und einer Entschließung liegt daher
darin, daß der Entschließungsantrag den (bis zu einer allfälligen Beschlußfassung
unverbindlichen) Willen der Antragsteller zum Ausdruck bringt, während die Entschließung
eine politische Willensäußerung des Nationalrates als Verfassungsorgan darstellt.
ad 3:
Die politische Wirkung einer Entschließung setzt erst mit der Beschlußfassung durch den
Nationalrat ein. Vor der Beschlußfassung durch den Nationalrat entsteht durch einen
Entschließungsantrag keine politische oder gar rechtliche Verpflichtung im Sinne des
Antrages.
Umgekehrt kann aber die Einbringung eines Entschließungsantrages kein Handlungsverbot
im Sinne des Antrages zur Folge haben.
Es ist denkbar, daß die Rede eines Abgeordneten oder eine Diskussion im Fernsehen oder
ein Entschließungsantrag oder mehrere Komponenten dieser Art in ihrem Zusammenwirken
dazu führen, daß ein Regierungsmitglied diesbezügliche Initiativen ergreift, ohne dazu
politisch oder rechtlich verpflichtet zu sein.
In manchen Fällen wird es vielleicht sogar ausdrücklich begrüßt werden, wenn ein
Regierungsmitglied schon auf eine parlamentarische Initiative positiv reagiert und nicht erst
auf eine verbindliche Beschlußfassung wartet.
ad 1 und 4:
Es ist zweifellos keine „übliche Vorgangsweise“, daß ein im Nationalrat eingebrachter aber
(noch) nicht verabschiedeter Entschließungsantrag von dem betreffenden Ressort
„umgesetzt“ wird, aber es kommt gelegentlich vor, daß Entschließungsanträge (oder
Gesetzesanträge) eingebracht werden und daß in einem Ressort in die gleiche Richtung
zielende Aktivitäten in Angriff genommen
werden.
Im vorliegenden Fall könnte außerdem relevant gewesen sein, daß der Entschließungs -
antrag von allen 3 Oppositionsparteien gemeinsam unterfertigt wurde.
Ein zu dem vorliegenden Fall (Entschließungsantrag 832/A(E)) völlig parallele Vorgangs -
weise ist mir aus der laufenden Gesetzgebungsperiode nicht in Erinnerung.