58/ABPR XX.GP

 

A N F R A G E B E A N T W O R T U N G

 

 

Die Abgeordneten Schwarzenberger und Kollegen haben am 16. Juli 1999 an den

Präsidenten des Nationalrates die parlamentarische Anfrage 59/JPR gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

 

 

1. Entspricht es der üblichen Vorgangsweise, daß zwar im Parlament eingebrachte, aber

    nicht formal beschlossene, parlamentarische Initiativen von Ressorts umgesetzt werden?

 

2. Wodurch unterscheidet sich ein zwar formal eingebrachter, aber nie beschlossener

    Entschließungsantrag, von einem formal beschlossenen?

 

3. Läßt sich gemäß der Geschäftsordnung des Nationalrates i.g.F. ein Handlungsbedarf für

    Ressorts der Bundesregierung aufgrund nicht beschlossener parlamentarischer

    Initiativen ableiten?

 

4. Wie viele Fälle einer ähnlichen Vorgangsweise sind Ihnen in der XX. GP bekannt?

 

 

 

Ich beehre mich diese Anfragen wie folgt zu beantworten:

 

 

ad 2:

 

Gemäß Artikel 52 B - VG ist "der Nationalrat" befugt, seinen Wünschen über die Ausübung

der Vollziehung Ausdruck zu geben.

 

Demgemäß handelt sich bei einer Entschließung des Nationalrates um eine politische

Willensäußerung an die Adresse der Vollziehung, die von der Mehrheit des Nationalrates in

der von der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Form beschlossen wurde.

Demgegenüber handelt es sich bei einem Entschließungsantrag um eine parlamentarische

Initiative in Form des Entwurfes einer Entschließung, die von wenigstens fünf Abgeordneten

unterzeichnet bzw. unterstützt sein muß und die auf die Beschlußfassung einer Ent -

schließung abzielt.

 

Der Unterschied zwischen einem Entschließungsantrag und einer Entschließung liegt daher

darin, daß der Entschließungsantrag den (bis zu einer allfälligen Beschlußfassung

unverbindlichen) Willen der Antragsteller zum Ausdruck bringt, während die Entschließung

eine politische Willensäußerung des Nationalrates als Verfassungsorgan darstellt.

 

ad 3:

 

Die politische Wirkung einer Entschließung setzt erst mit der Beschlußfassung durch den

Nationalrat ein. Vor der Beschlußfassung durch den Nationalrat entsteht durch einen

Entschließungsantrag keine politische oder gar rechtliche Verpflichtung im Sinne des

Antrages.

 

Umgekehrt kann aber die Einbringung eines Entschließungsantrages kein Handlungsverbot

im Sinne des Antrages zur Folge haben.

 

Es ist denkbar, daß die Rede eines Abgeordneten oder eine Diskussion im Fernsehen oder

ein Entschließungsantrag oder mehrere Komponenten dieser Art in ihrem Zusammenwirken

dazu führen, daß ein Regierungsmitglied diesbezügliche Initiativen ergreift, ohne dazu

politisch oder rechtlich verpflichtet zu sein.

 

In manchen Fällen wird es vielleicht sogar ausdrücklich begrüßt werden, wenn ein

Regierungsmitglied schon auf eine parlamentarische Initiative positiv reagiert und nicht erst

auf eine verbindliche Beschlußfassung wartet.

 

ad 1 und 4:

 

Es ist zweifellos keine „übliche Vorgangsweise“, daß ein im Nationalrat eingebrachter aber

(noch) nicht verabschiedeter Entschließungsantrag von dem betreffenden Ressort

„umgesetzt“ wird, aber es kommt gelegentlich vor, daß Entschließungsanträge (oder

Gesetzesanträge) eingebracht werden und daß in einem Ressort in die gleiche Richtung

zielende Aktivitäten in Angriff genommen werden.

Im vorliegenden Fall könnte außerdem relevant gewesen sein, daß der Entschließungs -

antrag von allen 3 Oppositionsparteien gemeinsam unterfertigt wurde.

 

Ein zu dem vorliegenden Fall (Entschließungsantrag 832/A(E)) völlig parallele Vorgangs -

weise ist mir aus der laufenden Gesetzgebungsperiode nicht in Erinnerung.