1 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 30. 1. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über den Transport von Tieren im Luftverkehr (Tiertransportgesetz-Luft – TGLu)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§  1: Anwendungsbereich

§  2: Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Durchführung des Transportes

§  3: Transportbescheinigung

§  4: Transportfähigkeit

§  5: Begleitperson

§  6: Transportroute

§  7: Transportbehälter

§  8: Transporteur

§  9: Abfertigungsagent

§ 10: Räumlichkeiten

§ 11: Verladen

§ 12: Versorgung während des Transportes

§ 13: Ankunft

§ 14: Maßnahmen bei Verzögerungen

§ 15: Unterbringung

3. Abschnitt

Überwachung und Behördenzuständigkeit

§ 16: Sicherungsmaßnahmen

§ 17: Behörden

§ 18: Mitwirkung

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 19: Strafbestimmungen

§ 20: Widmung von Strafgeldern

§ 21: Verweisungen

§ 22: Inkrafttreten

§ 23: Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Transport von lebenden Tieren im Luftverkehr, soweit dieser Transport innerhalb Österreichs, von oder nach Österreich oder durch Österreich als Transitland durchgeführt wird.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ­sind Trans­porte,

        1.   bei denen die Tiere im Passagierraum des Luftfahrzeuges befördert werden, oder

        2.   die im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt werden, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.

(3) Dieses Bundesgesetz ergänzende veterinärbehördliche Vorschriften bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

           1.  Transport: die Beförderung von Tieren im Luftverkehr, einschließlich des Aufenthaltes, der Verladung und der Entladung der Tiere auf einem Flugplatz;

           2.  Amtlicher Tierarzt: Grenztierarzt, Amtstierarzt;

           3.  Versandflugplatz: jener Flugplatz (§ 63 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 – LFG), an dem das Tier erstmalig verladen wird;

           4.  Bestimmungsflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier entladen wird, um seinem Empfänger übergeben zu werden;

           5.  Aufenthaltsflugplatz: jener Flugplatz, an dem der Transport zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere oder aus anderen Gründen unterbrochen wird;

           6.  Umladeflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird;

           7.  Transporteur: jenes Luftbeförderungsunternehmen, das den Transport durchführt;

           8.  Versender: derjenige, der mit dem Transporteur den Beförderungsvertrag über den Tiertransport abgeschlossen hat;

           9.  Empfänger: derjenige, für den die Tiere am Bestimmungsflugplatz übernommen werden;

         10.  Abfertigungsagent: derjenige, der auf einem Flugplatz für die Beförderung der Tierfracht außerhalb des Luftfahrzeuges, für deren Lagerung und deren Verladung in ein Luftfahrzeug bzw. Entladung aus einem Luftfahrzeug verantwortlich ist.

2. Abschnitt

Durchführung des Transportes

Transportbescheinigung

§ 3. (1) Der Versender hat, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Bescheinigungen, eine Transportbescheinigung zu erstellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

           1.  die Art und die Anzahl der zu transportierenden Tiere sowie deren Ursprungsland und das Land ihres letzten Aufenthaltes;

           2.  den Zweck des Transportes;

           3.  wie und wie lange die Tiere vor Ankunft am Versandflugplatz transportiert wurden und wie und wie lange sie nach Ankunft am Bestimmungsflugplatz weitertransportiert werden sollen;

           4.  Name, Adresse und Telefonnummer des Versenders und des Empfängers und gegebenenfalls der Begleitperson;

           5.  Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz;

           6.  die Bestätigung eines amtlichen Tierarztes, im Ausland eines staatlich ermächtigten Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 24 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Luftfahrzeug am Versandflugplatz zurückliegen;

           7.  bei artengeschützten Tieren eine Erklärung, daß die nach den Artenschutzbestimmungen erforderlichen Ein- und Ausfuhrdokumente vorhanden sind;

bei Wirbeltieren weiters:

           8.  den Zeitpunkt der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport und gegebenenfalls, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;

           9.  bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;

         10.  die in den letzten acht Tagen vor dem Transport allenfalls verabreichten Medikamente;

         11.  ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen und

         12.  die erforderliche Beschaffenheit und Menge des Futters und Wassers.

(2) Die Transportbescheinigung ist in englischer Sprache und in der Amtssprache des Versand- und Bestimmungsflugplatzes in zumindest dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Der Versender hat eine Ausfertigung der Transportbescheinigung dem Transporteur so rechtzeitig auszuhändigen, daß sie dieser dem Abfertigungsagenten des Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatzes zeitgerecht vor der dortigen Ankunft der Tiere übermitteln kann. Eine weitere Ausfertigung der Transportbescheinigung ist gut sichtbar an dem Behälter anzubringen, in dem die Tiere während des Transportes untergebracht sind.

(3) Am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz sind vom Abfertigungsagenten unverzüglich nach Empfang der Transportbescheinigung alle notwendigen Vorbereitungen für die Ankunft der Tiere zu treffen. So sind insbesondere die für die Betreuung der jeweiligen Tiere erforderlichen Räumlichkeiten vorzubereiten und die veterinär- und zollbehördlichen Organe über die bevorstehende Ankunft der Tiere zu informieren.

(4) Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, denen eine gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erstellte Transportbescheinigung beigeschlossen ist.

Transportfähigkeit

§ 4. (1) Nicht transportfähig sind

        1.   Tiere, die krank oder verletzt sind, oder

        2.   Wirbeltiere, die trächtig sind oder  innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder neugeboren sind, und deren Gesundheitszustand durch den geplanten Transport nachteilig beeinflußt werden kann.

(2) Der Transporteur hat sicherzustellen, daß Tiere, die trotz des Vorliegens der Bestätigung eines amtlichen Tierarztes gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 offensichtlich nicht mehr transportfähig sind, am Versandflugplatz erst in das Luftfahrzeug verladen werden, wenn vom Versender eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit vorgelegt wird.

Begleitperson

§ 5. (1) Der Versender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, von einer hiefür geeigneten Person begleitet werden. Dies gilt insbesondere für Tiere, die

        1.   während des Transportes gefüttert oder getränkt werden müssen, oder

        2.   auf Grund ihrer Größe oder Gefährlichkeit im Falle eines Ausnahmezustandes eine Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt darstellen können.

(2) Die Begleitperson muß im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein und hat auf Verlangen den zuständigen Organen (§ 18) einen Nachweis hiefür zu erbringen. Tiere, die auf Grund ihrer Größe oder Gefährlichkeit im Falle eines Ausnahmezustandes eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen können und diese Gefahr nur durch medikamentöse Behandlung abgewandt werden kann, müssen von einem Tierarzt begleitet werden. Dieser hat die für einen Notfall geeigneten Medikamente, wie zB Beruhigungsmittel, mitzuführen. Ist eine Tötung der Tiere notwendig, um eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt abzuwenden, so darf diese nur mittels Injektion erfolgen. Die Tötung der Tiere darf nur dann erfolgen, wenn keine anderen Mittel, insbesondere Beruhigungsmittel, ausreichen. Der verantwortliche Pilot ist bei Auftreten eines Notfalles unverzüglich zu informieren und über die von der Begleitperson zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Der Transporteur darf in den Fällen des Abs. 1 nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, die ordnungsgemäß begleitet werden. Die Begleitperson hat vor dem Abflug dem verantwortlichen Piloten auf Verlangen die in Abs. 2 geforderten Qualifikationen nachzuweisen.

Transportroute

§ 6. (1) Der Versender hat für den Transport die für die Tiere schonendste Route zu wählen. Die Anzahl der Abflüge und Landungen während des Transportes ist möglichst gering zu halten. Auf starke Klimaveränderungen und Temperaturunterschiede ist Bedacht zu nehmen, insbesondere durch:

        1.   geeignete Transportbehälter,

        2.   das Mitführen von Decken oder Planen und

        3.   eine möglichst schonende Akklimatisierung der Tiere bei der Ankunft.

(2) Der Transporteur darf die Tiere nur dann zum Transport übernehmen, wenn der geplante Bestimmungs- und gegebenenfalls der Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über ausreichende Einrichtungen zur Betreuung der Tiere verfügt und bei keinem der Flugplätze ein Einfuhrverbot für die Tiere besteht.

(3) Wird während des Transportes eine Änderung der Route notwendig, so hat der Transporteur die neue Route so weit wie möglich nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 auszuwählen.

Transportbehälter

§ 7. (1) Der Transportbehälter muß an die Bedürfnisse der jeweiligen Tierarten angepaßt werden, insbesondere müssen die Tiere über genügend Raum verfügen. Er muß so beschaffen sein, daß die Tiere nicht ausbrechen können und eine Überwachung und Betreuung der Tiere möglich ist. Lungenatmende Tiere müssen von drei Seiten mit Luft versorgt werden können, wobei sich die größte Luftöffnung am oberen Teil des Transportbehälters befinden muß. Zur Sicherung der Sauerstoffzufuhr sind an den Seiten Distanzleisten anzubringen. Die Luftlöcher müssen klein genug sein, um zu verhindern, daß Teile des Tieres heraushängen. Der Boden des Transportbehälters muß ausreichend mit Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein. Der Transportbehälter muß außerdem mit ausreichend großen Sichtfenstern ausgestattet sein.

 (2) Der Transportbehälter muß so stabil sein, daß er weder von anderen Frachtstücken, noch vom Tier selbst beschädigt werden kann. Er darf das Tier nicht durch scharfe Ecken oder Kanten gefährden. Auf dem Transportbehälter muß ein Hinweis angebracht werden, daß lebende Tiere transportiert werden. Auf giftige oder gefährliche Tiere ist gesondert hinzuweisen und deren zoologische Bezeichnung anzugeben. Zusätzlich muß die Oberseite des Behälters bezeichnet werden. Alle Hinweise sind in international verständlicher Form abzufassen und gut sichtbar an allen vier Seiten des Behälters anzubringen. Der Transportbehälter muß stets aufrecht stehen und darf keinen starken Erschütterungen ausgesetzt werden.

(3) Weiters hat der Transportbehälter mindestens den für die jeweilige Tierart in den ,,Con­tainer Requirements“ der Live Animals Regulations der International Air Transport Association (IATA) enthaltenen speziellen Anforderungen zu entsprechen.

(4) Nach jeder Benützung ist der Transportbehälter unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(5) Der Transporteur darf nur solche Transportbehälter zum Transport übernehmen, die den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 entsprechen.

Transporteur

§ 8. Der Transporteur darf für den Transport von Tieren nur solche Luftfahrzeuge einsetzen, deren Frachträume druckbelüftet sind und die über eine Temperaturregulierung und eine ausreichende Belüftung verfügen. Ist eine Belüftung des Frachtraumes nicht möglich, dann ist darauf zu achten, daß ein ausreichend großes Luftvolumen außerhalb des Transportbehälters vorhanden ist. Tiere, die gemäß § 5 Abs. 1 von einer Begleitperson betreut werden müssen, dürfen nur in jenen Frachtraumteilen untergebracht werden, die auch während des Transportes in der Luft begehbar sind. Die Temperatur in den Frachträumen muß unter Beachtung der Ladedichte an die Bedürfnisse der jeweiligen Tiere angepaßt werden. Bei Auswählen der Reiseflughöhe ist darauf zu achten, daß der dadurch bedingte Kabinendruck nicht das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt.

Abfertigungsagent

§ 9. Der Abfertigungsagent darf für die Durchführung der Bodenabfertigung von Tieren nur solche Personen einsetzen, die im Umgang mit Tieren geschult sind.

Räumlichkeiten

§ 10. Die Flugplatzhalter haben dafür zu sorgen, daß auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche auf Ersatz der Reinigungskosten bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.

Verladen

§ 11. (1) Die Tiere sind möglichst kurz vor dem Abflug schonend in das Luftfahrzeug zu verladen. Die Luftlöcher der Transportbehälter dürfen nicht von anderen Frachtstücken verdeckt werden.

(2) Tiere verschiedener Arten sind getrennt voneinander unterzubringen, es sei denn, die Tiere sind aneinander gewöhnt. Werden von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung transportiert, so sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen. Ausgewachsene Tiere sind von Jungtieren getrennt unterzubringen, ausgenommen säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Nichtkastrierte, geschlechtsreife, männliche Tiere sind voneinander und von den weiblichen Tieren getrennt zu halten. Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, müssen die Eisen an den Hinterhufen abgenommen werden und es muß ihnen ein Halfter angelegt werden.

(3) Werden Güter und Tiere in demselben Laderaum befördert, dürfen die Güter nicht so verladen werden, daß sie das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können. Güter, die bereits wegen ihrer Beschaffenheit das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht in demselben Laderaum befördert werden.

Versorgung während des Transportes

§ 12. (1) Die Begleitperson hat dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden. Milchgebende Kühe, Ziegen und Schafe sind in ausreichenden Abständen zu melken.

(2) Jede während des Transportes erfolgte Fütterung und Tränkung ist unter Angabe ihrer Beschaffenheit, Menge und des genauen Zeitpunktes ihrer Verabreichung in die Transportbescheinigung einzutragen.

Ankunft

§ 13. (1) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinär- und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen sind sie in geeigneter Weise vom Abfertigungsagenten unterzubringen.

(2) Die Tiere sind bei der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem Empfänger übergeben werden können.

(3) Nach der Ankunft auf dem Aufenthaltsflugplatz sind die Tiere tiergerecht zu versorgen und, wenn sie ausgeladen werden, nach Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmung gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens unverzüglich vom Abfertigungsagenten in geeigneter Weise unterzubringen. Werden die Tiere nicht ausgeladen, so hat der Transporteur dafür zu sorgen, daß die klimatischen Verhältnisse im Laderaum den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Die Tiere sind jedenfalls auszuladen und entsprechend unterzubringen, wenn der Aufenthalt länger als zwei Stunden dauert.

(4) Nach der Ankunft auf dem Umladeflugplatz sind die Tiere zu versorgen und nach Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens so rasch wie möglich weiterzutransportieren. Ist ein rascher Weitertransport nicht möglich, sind die Tiere vom Abfertigungsagenten in geeigneter Weise unterzubringen.

(5) Erkrankte oder verletzte Tiere sind von der Begleitperson unverzüglich einem amtlichen Tierarzt vorzuführen. Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat,

        1.   am Bestimmungsflugplatz der Empfänger, im Falle dessen Unerreichbarkeit der Abfertigungs-
agent, oder,

        2.   in allen übrigen Fällen, derjenige Transporteur, der den weiteren Transport durchführt,

für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen amtlichen Tierarzt zu sorgen.

(6) Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als zwei Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen amtlichen Tierarzt von den im Abs. 5 genannten juristischen oder natürlichen Personen zu veranlassen.

(7) Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Empfängers, des Abfertigungsagenten, der Begleitperson oder des Transporteurs auf Ersatz der Kosten für die Unterbringung oder die tierärztliche Betreuung bleiben von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 6 unberührt.

Maßnahmen bei Verzögerungen

§ 14. (1) Treten während des Transportes unvorhergesehene Verzögerungen ein, die einen Zeitraum von zwei Stunden überschreiten, so hat die Begleitperson durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht gefährdet werden.

(2) Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat,

        1.   wenn die Tiere noch nicht in das Luftfahrzeug verladen worden sind, der Abfertigungsagent, oder,

        2.   in allen übrigen Fällen, der Transporteur

dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere tiergerecht versorgt werden. Befinden sich die Tiere im Laderaum des Luftfahrzeuges, so hat der Transporteur, wenn es für das Wohl der Tiere notwendig ist, die unverzügliche Ausladung und die geeignete Unterbringung und Versorgung der Tiere zu veranlassen. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Abfertigungsagenten oder des Transporteurs auf Ersatz der für die Versorgung entstandenen Kosten bleiben unberührt.

(3) Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, sind sie vom Abfertigungsagenten unter Bedachtnahme der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise unterzubringen und zu versorgen. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Abfertigungsagenten für die hiefür entstandenen Kosten bleiben unberührt.

Unterbringung

§ 15. Ist eine Unterbringung der Tiere am Flugplatz für längere Zeit insbesondere auf Grund veterinärbehördlicher Vorschriften nicht möglich, so sind die Tiere an Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.

3. Abschnitt

Überwachung und Behördenzuständigkeit

Sicherungsmaßnahmen

§ 16. (1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Auf Verlangen ist den zuständigen Organen die Transportbescheinigung vorzuweisen und Einsicht in die Transportbehälter zu gewähren.

(2) Erfordert der schlechte Gesundheitszustand der Tiere eine unverzügliche Unterbrechung des Transportes zur Betreuung der Tiere, so hat dies die Behörde anzuordnen. Die Tiere sind in diesem Fall sogleich einem amtlichen Tierarzt vorzuführen. § 13 Abs. 5 und Abs. 7 gilt sinngemäß. Werden die Anordnungen der Behörde nicht befolgt, kann diese die Tiere beschlagnahmen, wenn dies für das Wohl der Tiere notwendig ist.

(3) Beschlagnahmte Tiere sind unverzüglich in geeigneter Weise unter Beachtung der veterinärbehördlichen Vorschriften unterzubringen und tierärztlich zu versorgen. Die Kosten hiefür sind, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche, von demjenigen zu tragen, der den Anordnungen der Behörde gemäß Abs. 2 nicht nachgekommen ist.

(4) Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

Behörden

§ 17. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Mitwirkung

§ 18. (1) Die Zollorgane und die Grenztierärzte haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu unterstützen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die amtlichen Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder § 16 Abs. 2 oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden, Anzeige zu erstatten.

(3) Bei Gefahr in Verzug können die Zollorgane und die amtlichen Tierärzte die im § 16 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Maßnahmen selbständig anordnen und durchführen. Sie unterstehen dabei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig werden.

(4) § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Behörde besonders geschulte Zollorgane und amtliche Tierärzte ermächtigen kann, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 10 000 S festzusetzen und einzuheben.

4. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Wer

        1.   als Versender dem § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 oder dem § 4 Abs. 2 oder dem § 5 Abs. 1 oder dem § 6 Abs. 1, oder

        2.   als Transporteur dem § 3 Abs. 2 oder Abs. 4 oder dem § 4 Abs. 2 oder dem § 5 Abs. 3 oder dem § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 7 Abs. 5 oder dem § 8 oder dem § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 13 Abs. 3 oder Abs. 5 oder Abs. 6 oder dem § 14 Abs. 2 oder dem § 16 Abs. 2, oder

        3.   als Flugplatzhalter des Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatzes dem § 10, oder

        4.   als Abfertigungsagent dem § 3 Abs. 3 oder dem § 9 oder dem § 11 Abs. 1 oder dem § 13 Abs. 1 oder Abs. 3 bis Abs. 6 oder dem § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 16 Abs. 2, oder

        5.   als Empfänger dem § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder dem § 16 Abs. 2, oder

        6.   als Begleitperson dem § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 12 oder dem § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 oder dem § 14 Abs. 1 oder dem § 16 Abs. 2

zuwiderhandelt, oder

        7.   die Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 nicht befolgt,

begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können. Der Versuch ist strafbar.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 sind auch strafbar, wenn sie bei einem von oder nach Österreich durchgeführten Transport von Tieren mit einem im Inland registrierten Luftfahrzeug (§ 15 LFG) nicht im Inland begangen werden. In diesem Fall hat der verantwortliche Pilot bei Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich nach Ankunft auf einem Flugplatz im Inland einem zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Organ (§ 18) darüber Meldung zu erstatten.

(3) Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Kenntnis erlangt.

Widmung von Strafgeldern

§ 20. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung geahndet wurde und sind zur Hälfte für Einrichtungen des Tierschutzes zu verwenden.

Verweisungen

§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

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Problem:

Es hat sich in letzter Zeit deutlich gezeigt, daß Mißstände beim Transport von Tieren im Luftverkehr durch die bereits vorhandenen internationalen, jedoch innerstaatlich nicht verbindlichen Regelungen nicht verhindert werden können. Es ergibt sich daher für den österreichischen Gesetzgeber die Notwendigkeit, ein entsprechendes Gesetz zum Schutz der Tiere beim Transport mit Luftfahrzeugen zu erlassen, um ein Übergreifen dieser Mißstände auf Österreich auch in Zukunft verhindern zu können.

Ziel:

Das vorliegende Bundesgesetz soll den bestmöglichen Schutz für Tiere, die mit Luftfahrzeugen transportiert werden, gewährleisten. Gleichzeitig sollen das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren beim Internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973, und die Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (91/628/EWG), CELEX-Nr. 391L0628, für den Bereich der Luftfahrt umgesetzt werden.

Kosten:

Die genaue Höhe der Kosten, die im Rahmen der Überwachung dieses Bundesgesetzes entsteht, läßt sich noch nicht festellen. Wegen der geringen Anzahl von Tiertransporten im Luftverkehr von oder nach Österreich ist jedoch keine nennenswerte Mehrkostenbelastung zu erwarten.

Alternativen:

Keine.

EU-Konformität:

Die in der EU bereits vorhandenen Regelungen, die den Transport von Tieren im Luftverkehr betreffen (Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991), werden mit diesem Bundesgesetz innerstaatlich umgesetzt. Die mit der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 beschlossene Erweiterung der Richtlinie 91/628/EWG wirkt sich bezüglich des Tiertransportes im Luftverkehr lediglich in der Einrichtung eines Lizenzsystems aus. Da jedoch die österreichischen Luftfahrtunternehmen nur in einem sehr geringen Umfang Tiertransporte durchführen, wird die Umsetzung dieser Richtlinie erst Ende 1996, jedenfalls noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist, ins Auge gefaßt, nicht zuletzt, um auch die Lösungen der anderen Mitgliedstaaten abzuwarten.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Da in letzter Zeit – wenngleich nicht in Österreich – vermehrt Mißstände beim Transport von Tieren im Luftverkehr auftraten, wurde die Forderung nach verbindlichen gesetzlichen Regelungen zum Schutz für diese Tiere laut. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dieser Forderung Rechnung getragen werden. Der österreichische Gesetzgeber kann sich dabei auf internationale Regelungen stützen, die sich zum Teil schon bewährt haben, nur mangels Verbindlichkeit in einigen Fällen nicht beachtet wurden.

Zum einen ist Österreich Vertragspartner des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973. Dieses Übereinkommen wurde vom Nationalrat mit einem Erfüllungsvorbehalt genehmigt und von Österreich am 11. August 1973 ratifiziert. Es regelt den Transport von Tieren mit sämtlichen Verkehrsmitteln, enthält aber auch einige Sonderbestimmungen für den Lufttransport, die in den vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen wurden, um dem oben genannten Erfüllungsvorbehalt gerecht zu werden.

Zum anderen hat die International Air Transport Association (IATA) Regelungen für den Transport von Tieren auf dem Luftweg erarbeitet. Diese ,,Live Animals Regulations“ enthalten sehr detaillierte Bestimmungen über die artgerechte Behandlung von Tieren beim Lufttransport. Ein eigenes, sehr umfangreiches Kapitel ist den Transportbehältern gewidmet. Weltweit sind 226 Luftbeförderungsunternehmen (darunter auch österreichische) Mitglieder der IATA und haben sich somit verpflichtet, diese Regelungen auch einzuhalten. (Weitere 44 Luftbeförderungsunternehmen, die nicht IATA-Mitglieder sind, haben sich ebenfalls bereiterklärt, Tiertransporte nur unter Beachtung der „Live Animals Regulations“ durchzuführen.) Da es sich jedoch bei diesen ,,Live Animals Regulations“ um keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern nur um freiwillige Richtlinien handelt, deren Zuwiderhandeln nicht sanktioniert werden kann, ist eine verbindliche innerstaatliche Umsetzung notwendig, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen soll.

Auch die EU hat mit der Richtlinie 91/628/EWG, CELEX-Nr. 391L0628, Regelungen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport erlassen. Im Abschnitt ,,Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg“ werden unter anderem die oben genannten IATA-Regelungen über die Transportbehälter als Minimumstandard bezeichnet. Der vorliegende Gesetzentwurf übernimmt jene Bestimmungen dieser Richtlinie, die für den Tiertransport im Luftverkehr anwendbar sind. Die von der EU mit der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 beschlossene Erweiterung der Richtlinie 91/628/EWG wirkt sich für den Tiertransport im Luftverkehr in der Hauptsache nur in einem Punkt aus, nämlich in der Einrichtung eines besonderen Lizenzsystems. Für die Umsetzung dieser Richtlinie, die gegen die Stimmen Österreichs verabschiedet wurde, wurde den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 31. Dezember 1996 eingeräumt. Da jedoch die österreichischen Luftfahrtunternehmen (nur für diese ist der österreichische Gesetzgeber zuständig) lediglich in einem sehr geringen Umfang Tiertransporte durchführen, wird die Umsetzung dieser ändernden Richtlinie erst Ende 1996 ins Auge gefaßt, nicht zuletzt, um auch die Lösungen der anderen Mitgliedstaaten abzuwarten.

Ziel des gegenständlichen Gesetzentwurfes ist der Schutz der Tiere vor Gefahren, die sich bei einem Transport mit Luftfahrzeugen ergeben können. Es muß dabei aber auch auf die Sicherheit der Luftfahrt Bedacht genommen werden, die beim Tiertransport gefährdet werden könnte. Hieraus ergibt sich die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung, die auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt) gestützt wird.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Grundsätzlich soll das vorliegende Bundesgesetz für den Transport aller lebender Tiere im Luftverkehr innerhalb Österreichs, von oder nach Österreich oder durch Österreich als Transitland gelten. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 Z 1 nimmt auf Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 91/628/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG Bedacht. Diese Bestimmung wurde jedoch nicht dem Wort nach übernommen, sondern unter Beachtung des Schutzzweckes dieser Norm auf die Bedürfnisse eines Transportes von Tieren mit Luftfahrzeugen abgestimmt. Es sollen daher jene Tiertransporte vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgenommen werden, bei denen die Tiere im Passagierraum des Luftfahrzeuges befördert werden. Es wird somit nicht ausschließlich auf den Zweck des Transportes (kommerziell/privat), sondern auf die Art seiner Durchführung abgestellt. Werden die Tiere im Frachtraum untergebracht, so soll das vorliegende Gesetz (insbesondere die Bestimmungen über Temperatur, Druckausgleich, Sauerstoffversorgung, geeignete Transportbehälter usw.) jedenfalls anwendbar sein, auch wenn die Tiere von einer Begleitperson betreut oder ohne kommerzielle Absicht transportiert werden. Weiters soll es eine Ausnahme für Tiertransporte im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes geben.

Zu § 2:

Versender soll derjenige sein, der mit dem Transporteur den Beförderungsvertrag über den Tiertransport abgeschlossen hat. Für den Transporteur besteht somit die Möglichkeit, den Versender schon bei Vertragsabschluß über die diesen treffenden Verpflichtungen nach dem vorliegenden Gesetz zu informieren. Empfänger soll derjenige sein, für den die Tiere am Bestimmungsflugplatz übernommen werden. Somit soll ausgeschlossen werden, daß Personen, die die Tiere zB nur als Gehilfen übernehmen, als Empfänger im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Zu § 3:

Die Transportbescheinigung soll einerseits der Identifikation des Versenders, der Begleitperson und des Empfängers dienen und andererseits möglichst genaue Angaben über die zu transportierenden Tiere und ihre Bedürfnisse während des Transportes enthalten. Treten während des Transportes Notfälle oder Mißstände auf, so sollen aus der Transportbescheinigung alle für die richtigen Maßnahmen notwendigen Informationen hervorgehen. Soweit die bereits vorhandenen international üblichen Formulare im Sinne dieses Gesetzes nicht ausreichend sind, hat der Versender für eine Ergänzung zu sorgen, um den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen. Die Transportbescheinigung muß international verständlich sein, daher ist sie zusätzlich zu der Sprache des Bestimmungsflugplatzes jedenfalls in englischer Sprache abzufassen. Außerdem muß die Transportbescheinigung eine tierärztliche Bestätigung über die Transportfähigkeit der Tiere enthalten, deren Ausstellung nicht länger als 24 Stunden vor Verladung der Tiere in das Luftfahrzeug zurückliegen darf, um eine genaue Information über den Gesundheitszustand der Tiere zu erhalten.

Um zu vermeiden, daß die Tiere ohne ordnungsgemäß erstellte Transportbescheinigung befördert werden, darf der Transporteur die Tiere nur dann zum Transport übernehmen, wenn die Transportbescheinigung mit allen erforderlichen Angaben vorhanden ist (Abs. 4).

Mit den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 soll sichergestellt werden, daß der Abfertigungsagent des Bestimmungsflugplatzes und gegebenenfalls des Aufenthalts- oder Umladeflugplatzes rechtzeitig eine Ausfertigung der Transportbescheinigung erhält, um die notwendigen Vorbereitungen für die Ankunft der Tiere treffen zu können, wie zB Adaptierung der Aufenthaltsräume, Information der veterinär- und zollbehördlichen Organe usw.

Zu § 4:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß nur solche Tiere transportiert werden, die die für den Transport notwendigen physischen Voraussetzungen erfüllen.

Mit der Bestimmung des Abs. 2 soll vermieden werden, daß offensichtlich transportunfähige Tiere am Versandflugplatz dennoch in das Luftfahrzeug verladen werden, da eine – mittlerweile überholte – amtstierärztliche Bestätigung der Transportfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 vorliegt. In diesem Fall dürfen die Tiere erst in das Luftfahrzeug verladen werden, wenn eine neuerliche Transportbestätigung vom Versender beigebracht wird.

Zu § 5:

Die Begleitperson soll die Betreuung der Tiere während des Transportes übernehmen. Dies wird insbesondere bei langandauernden Transporten notwendig sein, um eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser zu gewährleisten. Aber auch Tiere, die auf Grund ihrer Größe oder Gefährlichkeit bei schlechter psychischer Verfassung (zB schwerer Panikanfall) ein Gefährdungspotential für die Sicherheit der Luftfahrt darstellen, müssen von einer Begleitperson betreut werden. In diesem Fall muß die Begleitperson ein Tierarzt sein, um die bei einem Notfall notwendigen Medikamente verabreichen zu können. Aber auch in allen anderen Fällen sollen jedenfalls nur solche Personen als Begleitung in Frage kommen, die im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sind.

Jeder Notfall und die von der Begleitperson zu treffenden Maßnahmen müssen sofort dem verantwortlichen Piloten gemeldet werden, damit dieser die in seinem Bereich gelegenen, für die Sicherheit der Luftfahrt notwendigen Veranlassungen treffen kann.

Die Bestimmung über die Tötung der Tiere soll in Durchführung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973, ergehen und soll nur in äußersten Notfällen zur Anwendung kommen, zB wenn die Tiere während eines schweren Panikzustandes auch mit Medikamenten nicht mehr ruhiggestellt werden können. In dieser oder ähnlichen Situationen kann es unter Umständen notwendig werden, die Tiere zu töten, um eine ernste Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern. Da es sich bei dieser Maßnahme um eine sehr gefährliche Tätigkeit handelt, darf sie nur mittels Injektion erfolgen.

Mit der Bestimmung des Abs. 3 soll sichergestellt werden, daß nicht ordnungsgemäß begleitete Tiersendungen gar nicht zum Transport übernommen werden, um eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder des Wohles der Tiere so weit wie möglich zu verhindern.

Zu § 6:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß der Versender die schonendste Transportroute wählt, um die Belastung der Tiere möglichst gering zu halten. Der Transporteur darf die Tiere nur dann zum Transport übernehmen, wenn der geplante Bestimmungs- und gegebenenfalls der Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über ausreichende Einrichtungen zur Betreuung der Tiere verfügt und bei keinem der Flugplätze ein Einfuhrverbot für die Tiere besteht, um ein Zurückschicken der Tiere zu vermeiden. Sollte während des Transportes eine unvorhergesehene Änderung der Route notwendig werden, dann hat der Transporteur die neue Route nach den oben genannten Gesichtspunkten auszuwählen.

Zu § 7:

Diese Bestimmung soll nur die allgemeinen Erfordernisse, die ein Transportbehälter erfüllen muß, enthalten. Die für die einzelnen Tierarten besonderen Anforderungen sind in einem eigenen, sehr ausführlichen Kapitel der ,,Live Animals Regulations“ der International Air Transport Association (IATA) geregelt. Die Richtlinie 91/628/EWG verweist im Kapitel I, Abschnitt E, Z 27, auf diese IATA-Regelungen, indem sie diese als Mindeststandard für die Beschaffenheit der Transportbehälter bezeichnet. Da eine Aufnahme all dieser Erfordernisse in das vorliegende Gesetz auf Grund des großen Umfanges nicht möglich ist, wird im Abs. 3 direkt auf diese ,,Container Requirements“ der Live Animals Regulations Bezug genommen. Die Normadressaten dieser Bestimmung (Abs. 4), nämlich die Luftbeförderungsunternehmen (Transporteure), sind zum überwiegenden Teil Mitglieder der IATA und haben sich daher ohnehin schon, wenn auch unverbindlich, zur Einhaltung dieser IATA-Regelungen verpflichtet. Da die gegenständlichen IATA-Regelungen den Luftbeförderungsunternehmen leicht zugänglich sind, ist auch eine ausreichende Publizität dieser Bestimmungen gegeben.

Zu § 8:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß die vom Transporteur eingesetzten Luftfahrzeuge für den Tiertransport geeignet sind und somit die in der Vergangenheit aufgetretenen Mißstände, wie erstickte oder auf Grund der ungünstigen Temperatur- und Druckverhältnisse verendete Tiere, vermieden werden.

Zu § 9:

Da in der Vergangenheit auch im Rahmen der Bodenabfertigung der Tiersendungen Mißstände aufgetreten sind, sollen nur solche Personen mit der Durchführung dieser Tätigkeit betraut werden können, die im Umgang mit Tieren geschult sind.

Zu § 10:

Die Flugplatzhalter haben dafür zu sorgen, daß auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen.

Diese Bestimmung nimmt ua. auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/628/EWG Bedacht.

Zu § 11:

Da das Verladen für die Tiere meist ein sehr belastender Vorgang ist, soll mit dieser Bestimmung
sichergestellt werden, daß die Tiere möglichst schonend und gefahrlos in das Luftfahrzeug verfrachtet und im Laderaum nicht durch gefährliche Güter oder andere Frachtstücke gefährdet werden. Die Regelungen des Abs. 2 sollen verhindern, daß unruhig gewordene Tiere die Sicherheit des Fluges gefährden.

Zu § 12:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß die Tiere während des Transportes ausreichend versorgt werden. Die Bestimmung des Abs. 2 dient der Information aller mit dem Tiertransport betrauten Personen über die während des Transportes erfolgte Versorgung der Tiere und ist daher gewissenhaft einzuhalten.

Zu § 13:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß die Tiere bei der Ankunft sofort versorgt und dem Empfänger übergeben oder so rasch wie möglich weitertransportiert werden. Für den Fall eines längeren Aufenthaltes am Flugplatz müssen die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden (siehe auch § 10). Erkrankte Tiere müssen einem amtlichen Tierarzt vorgeführt werden. Um zu vermeiden, daß sich bei unbegleiteten Transporten niemand für die Tiere verantwortlich fühlt, regelt Abs. 5, wer in diesem Fall die Betreuung durch den amtlichen Tierarzt zu veranlassen hat. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche auf Ersatz der Tierarzt- und Unterbringungskosten bleiben von diesen Verpflichtungen unberührt. Abs. 6 soll sicherstellen, daß die Tiere, wenn sie länger als zwei Stunden weitertransportiert werden sollen, zur Überprüfung ihrer weiteren Transportfähigkeit einem amtlichen Tierarzt vorgeführt werden. Dies allerdings nur dann, wenn nicht schon durch andere gesetzliche Bestimmungen die Veranlassung einer tierärztlichen Untersuchung vorgeschrieben ist.

Zu § 14:

Bei luftverkehrsbedingten Verzögerungen des Transportes (zB Streik oder Überlastung des Luftraumes usw.) soll das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt werden. Es wird genau festgesetzt, wer im Falle eines unbegleiteten Transportes die Verantwortung für die Tiere übernehmen muß. Mit der Bestimmung des Abs. 3 wird Vorsorge für den Fall getroffen, daß die Tiere vom Empfänger nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt werden.

Zu § 15:

Diese Bestimmung nimmt auf den Umstand Bedacht, daß es in vielen Fällen nicht möglich sein wird, die Tiere für einen längeren Zeitraum auf dem Flugplatz unterzubringen. In diesem Fall sind die Tiere an geeignete Institutionen oder Personen zu übergeben.

Zu § 16:

Mit dieser Bestimmung soll der Behörde die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingeräumt werden. Erscheint eine tierärztliche Behandlung unumgänglich, dann hat die Behörde eine sofortige Unterbrechung des Transportes anzuordnen. Die Vorführung vor den amtlichen Tierarzt soll durch die im § 13 Abs. 5 genannten Personen erfolgen. Werden diese Anordnungen nicht befolgt und ist es für das Wohl der Tiere unerläßlich, so soll von der Behörde eine Beschlagnahme der Tiere durchgeführt werden. Diese Beschlagnahme soll aber nur so lange andauern, bis der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist (zB erfolgreiche tierärztliche Behandlung). Die Kosten hiefür sind, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche auf Rückersatz, von demjenigen zu tragen, der der Anordnung der Behörde nicht nachgekommen ist.


Zu § 18:


Die Bezirksverwaltungsbehörden sollen neben den ihnen schon durch andere gesetzliche Bestimmungen beigegebenen Amtstierärzten auch durch die Zollorgane und durch die Grenztierärzte unterstützt werden. Da diese Organe durch ihre Tätigkeiten an den Flugplätzen als erste von der Übertretung dieses Bundesgesetzes Kenntnis erlangen werden, sollen sie auch durch Maßnahmen, die für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlich sind, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitwirken.

Jene amtlichen Tierärzte, die auf Grund des § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder des § 16 Abs. 2 oder auf Grund ihrer veterinärbehördlichen Tätigkeit erkrankte oder verletzte Tiere behandeln und dabei den Verdacht einer Übertretung dieses Bundesgesetzes erlangen, haben unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, damit diese das notwendige Ermittlungsverfahren einleiten kann. Mit der Bestimmung des Abs. 3 soll den Organen die Möglichkeit gegeben werden, bei Gefahr in Verzug auch selbständig die im § 16 Abs. 1 und Abs. 2 genannten faktischen Amtshandlungen im Namen jener Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen, in deren Sprengel sie tätig werden.

Da im vorliegenden Gesetz keine Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgesehen ist, es jedoch auf Grund des Umstandes, daß viele Betretene nicht österreichische Staatsbürger sein werden, für die Strafverfolgung notwendig werden kann, einen Sicherheitsbetrag gemäß § 37a VStG einzuheben, ist im Abs. 4 vorgesehen, daß besonders geschulte Zollorgane und amtliche Tierärzte von der Behörde zur Festsetzung und Einhebung dieses Betrages ermächtigt werden können. Weiters soll der im § 37 a VStG festgesetzte Betrag von 2 500 S auf Grund der im § 19 angedrohten Höhe der Geldstrafe auf 10 000 S angehoben werden können. Diese Abweichungen zu § 37 a VStG sind für eine effektive Vollziehung des vorliegenden Gesetzes erforderlich (Art. 11 Abs. 2 B‑VG).

Zu § 19:

Der im § 50 VStG normierte Höchstbetrag für eine Organstrafverfügung soll von der Behörde auf Grund er im § 19 normierten Höhe der Geldstrafe auf 1 000 S angehoben werden können.

Der örtliche Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes soll auch auf Verwaltungsübertretungen ausgedehnt werden, die bei einem von Österreich als Exportland oder nach Österreich als Importland durchgeführten Tiertransport mit im Inland registrierten Luftfahrzeugen nicht im Inland begangen werden. Somit können auch jene Mißstände geahndet werden, die sich beim Tiertransport mit einem österreichischen Luftfahrzeug im Ausland oder während des Fluges ereignen. In diesem Fall hat der verantwortliche Pilot, wenn er während des Transportes Verdacht einer Übertretung dieses Bundesgesetzes erlangt hat, unverzüglich nach Ankunft auf einem Inlandsflugplatz den im § 18 genannten Organen darüber Meldung zu erstatten.

Da Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz auch im Ausland oder während des Fluges begangen werden können und daher oft erst lange nach ihrer Begehung an einem ganz anderen Ort, zB bei der Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz entdeckt werden und dann rasches Handeln gewährleistet sein muß (zB Einhebung eines Sicherheitsbetrages usw.), soll grundsätzlich jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig sein, die als erste von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt.