100 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 21. 5. 1996

Regierungsvorlage


Internationales Kaffee-Übereinkommen von 1994

Präambel

DIE VERTRAGSREGIERUNGEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

in Anerkennung der außergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse – und damit die Fortführung ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet – weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Entwicklung der Produktivkräfte und die Förderung und Aufrechterhaltung der Beschäftigung und der Einkünfte in der Kaffee-Industrie der Mitgliedsländer zu fördern und dadurch gerechte Löhne, einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen herbeizuführen;

in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit im Bereich des Kaffeehandels die Diversifizierung und Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer fördern, zur Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Kaffee-Ausfuhrländern und Kaffee-Einfuhrländern beitragen und eine Steigerung des Kaffeeverbrauchs herbeiführen wird;

in Anerkennung der Tatsache, daß es wünschenswert ist, ein Ungleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch zu vermeiden, das zu ausgeprägten Preisschwankungen zum Nachteil sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher führen kann;

in der Erwägung der Beziehungen zwischen der Stabilität des Kaffeehandels und der Stabilität der Märkte für verarbeitete Güter;

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in Anbetracht der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit auf Grund der Anwendung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962, 1968, 1976 und 1983 erwachsen sind –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es,

        1.   eine Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Weltkaffeeangelegenheiten zu gewährleisten;

        2.   ein Forum für zwischenstaatliche Konsultationen – und sofern angebracht Verhandlungen – über Kaffee-Angelegenheiten und Mittel zur Erzielung eines vernünftigen Ausgleichs zwischen Angebot und Nachfrage in der Welt bereitzustellen, der den Verbrauchern eine ausreichende Versorgung mit Kaffee zu angemessenen Preisen und den Erzeugern den Absatz von Kaffee zu angemessenen Preisen sichert und auf lange Sicht zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt;

        3.   die Ausweitung des internationalen Handels mit Kaffee durch die Sammlung, die Auswertung und die Verbreitung von Statistiken und durch die Veröffentlichung von Indikatorpreisen und anderen Marktpreisen zu erleichtern und dadurch die Transparenz auf dem Weltkaffeemarkt zu vergrößern;

        4.   als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung von wirtschaftlichen und technischen Informationen über Kaffee zu dienen;

        5.   Studien und Untersuchungen im Bereich Kaffee zu unterstützen und

        6.   den Kaffeeverbrauch zu fördern und zu steigern.

KAPITEL II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens

           1.  bedeutet Kaffee die Bohnen und Kirschen des Kaffeestrauchs, gleichgültig, ob nicht geschält oder geschält, roh oder geröstet, und einschließlich des gemahlenen, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffees.

                Diese Begriffe haben folgende Bedeutung:

                 a)   als Rohkaffee wird jeglicher Kaffee in der Form einer grünen Bohne vor dem Rösten bezeichnet;

                b)   als getrocknete Kaffeekirschen werden die getrockneten Früchte des Kaffeestrauchs bezeichnet; um das Äquivalent der getrockneten Kaffeekirsche zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeekirschen mit 0,5 zu multiplizieren;

                 c)   als nichtgeschälter Kaffee wird die grüne Kaffeebohne in der Pergamenthaut bezeichnet; um das Äquivalent des nichtgeschälten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des nichtgeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren;

                d)   als Röstkaffee wird gerösteter Rohkaffee, unabhängig vom Röstgrad, einschließlich des gemahlenen Kaffees bezeichnet; um das Äqzivalent des Röstkaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des Röstkaffees mit 1,19 zu multiplizieren;

                 e)   als entkoffeinierter Kaffee wird roher, gerösteter oder löslicher Kaffee bezeichnet, dem Koffein entzogen ist; um das Äquivalent des entkoffeinierten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des entkoffeinierten Kaffees in roher, gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 bzw. 2,6 zu multiplizieren;

                 f)   als flüssiger Kaffee werden die wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet, die aus Röstkaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht sind; um das Äquivalent des flüssigen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten festen Kaffeebestandteile mit 2,6 zu multiplizieren;

                g)   als löslicher Kaffee werden die aus Röstkaffee gewonnenen getrockneten wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet; um das Äquivalent des löslichen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des löslichen Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren;

           2.  bedeutet Sack 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee, Tonne ein Gewicht von 1 000 kg oder 2 204,6 englischen Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm;

           3.  bedeutet Kaffeejahr den Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom 1. Oktober bis 30. September;

           4.  bedeuten Organisation und Rat die Internationale Kaffee-Organisation und den Internationalen Kaffeerat;

           5.  bedeutet Vertragspartei eine Regierung oder eine zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder vorläufige Anwendungsurkunde dieses Übereinkommens gemäß den Artikeln 39 und 40 hinterlegt hat oder nach Artikel 41 beigetreten ist;

           6.  bedeutet Mitglied eine Vertragspartei, ein oder mehrere bezeichnete Hoheitsgebiete, für die eine getrennte Mitgliedschaft nach Artikel 5 erklärt worden ist, oder zwei oder mehr Vertragsparteien oder bezeichnete Hoheitsgebiete – oder beides –, die sich nach Artikel 6 als Gruppe von Mitgliedern an der Organisation beteiligen;

           7.  bedeutet Ausfuhrmitglied oder Ausfuhrland ein Mitglied oder Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, dh. ein Mitglied oder Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;

           8.  bedeutet Einfuhrmitglied oder Einfuhrland ein Mitglied oder Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, dh. ein Mitglied oder Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;

           9.  bedeutet beiderseitige einfache Mehrheit mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

         10.  bedeutet beiderseitige Zweidrittelmehrheit mehr als zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mehr als zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

         11.  bedeutet Inkrafttreten, sofern nichts anderes bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;

         12.  bedeutet ausführbare Erzeugung die gesamte Kaffee-Erzeugung eines Ausfuhrlandes in einem Kaffee- oder Erntejahr abzüglich der in diesem Jahr für den Inlandsverbrauch bestimmten Mengen;

         13.  bedeutet verfügbare Ausfuhrmenge die ausführbare Erzeugung eines Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr zuzüglich der angesammelten Vorräte aus früheren Jahren.

KAPITEL III

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen notwendig sind, und für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern.

(2) Die Mitglieder erkennen an, daß Ursprungszeugnisse eine wichtige Informationsquelle über den Kaffeehandel darstellen. Daher übernehmen die Ausfuhrmitglieder die Verantwortung, die korrekte Ausstellung und Verwendung von Ursprungszeugnissen gemäß den vom Rat festgelegten Regeln sicherzustellen.

(3) Die Mitglieder erkennen darüber hinaus an, daß Informationen über Re-Exporte ebenfalls für die korrekte Analyse des Weltkaffeemarkts wichtig sind. Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich daher, regelmäßig genaue Informationen über Re-Exporte in der vom Rat festgelgten Form und Art zu unterbreiten.

KAPITEL IV

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1) Jede Vertragspartei bildet mit denjenigen Hoheitsgebieten, auf die sich dieses Übereinkommen nach Artikel 43 Absatz 1 erstreckt, ein Einzelmitglied der Organisation, soweit in den Artikeln 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie nach Bedingungen wechseln, die mit dem Rat zu vereinbaren sind.

(3) Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung ist so auszulegen, als umfasse sie eine Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft oder jede zwischenstaatliche Organisation mit ähnlichen Aufgaben hinsichtlich der Aushandlung, des Abschlusses und der Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen.

(4) Eine solche zwischenstaatliche Organisation hat selbst keine Stimmen; bei einer Abstimmung über in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten ist sie jedoch berechtigt, die Stimmen ihrer Mitgliedstaaten gemeinsamen abzugeben. In derartigen Fällen sind die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation nicht berechtigt, ihr Einzelstimmrecht auszuüben.

(5) Eine solche zwischenstaatliche Organisation kann nicht in das Exekutivdirektorium gemäß Artikel 17 Absatz 1 gewählt werden, sie kann jedoch an Erörterungen im Exekutivdirektorium über in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten teilnehmen. Bei einer Abstimmung über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten werden ungeachtet Artikel 20 Absatz 1 die Stimmen, die ihre Mitgliedstaaten im Exekutivdirektorium abgeben können, gemeinsam von einem dieser Mitgliedstaaten abgegeben.

Artikel 5

Getrennte Mitgliedschaft bezeichneter Hoheitsgebiete

Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur von Kaffee ist, kann jederzeit durch eine entsprechende Notifikation nach Artikel 43 Absatz 2 erklären, daß sie sich für ein von  ihr bezeichnetes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehung sie verantwortlich ist und das Nettoexporteur von Kaffee ist, getrennt an der Organisation beteiligt. In diesem Fall haben das Mutterland und seine nicht bezeichneten Hoheitsgebiete eine Einzelmitgliedschaft, während die bezeichneten Hoheitsgebiete entweder einzeln oder zusammen entsprechend der Notifikation getrennte Mitgliedschaft besitzen.

Artikel 6

Gruppenmitgliedschaft

(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien, die Nettoexporteure von Kaffe sind, können durch eine bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, vorläufigen Anwendungs- oder Beitrittsurkunden an den Rat sowie an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete entsprechende Notifikation erklären, daß sie sich an der Organisation als Gruppe von Mitgliedern beteiligen. ein Hoheitsgebiet, auf welches dieses Übereinkommen nach Artikel 43 Absatz 1 erstreckt wird, kann einer solchen Gruppe von Mitgliedern angehören, wenn die Regierung des für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Staates eine entsprechende Notifikation nach Artikel 43 Absatz 2 abgegeben hat. Diese Vertragsparteien und bezeichneten Hoheitsgebiete müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

         a)  Sie müssen sich bereit erklären, die Verantwortung für die Pflichten der Gruppe sowohl einzeln als auch als Gruppe zu übernehmen, und

         b)  sie müssen sodann dem Rat ausreichenden Nachweis darüber erbringen,

                  i)   daß die Gruppe über die zur Durchführung einer gemeinsamen Kaffeepolitik notwendige Organisation verfügt und daß sie in der Lage sind, zusammen mit den anderen Gruppenangehörigen ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, und

                 ii)   daß sie eine gemeinsame oder koordinierte Handels- und Wirtschaftspolitik in bezug auf Kaffee und eine kooordinierte Währungs- und Finanzpolitik verfolgen sowie über die notwendigen Organe zur Durchführung dieser Politik verfügen, so daß der Rat die Überzeugung gewinnt, daß die Gruppe von Mitgliedern die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Gruppenverpflichtungen erfüllen kann.

(2) Jede nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1983 anerkannte Gruppe von Mitgliedern bleibt weiterhin als Gruppe anerkannt, wenn sie dem Rat nicht notifiziert, daß sie nicht länger wünscht, als Gruppe anerkannt zu werden.

(3) Die Gruppe von Mitgliedern stellt ein Einzelmitglied dar; jedoch wird jedes einzelne Gruppenmitglied in bezug auf Angelegenheiten, die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben, als Einzelmitglied behandelt:

         a)  Artikel 11 und 12 und

         b)  Artikel 46.

(4) Die Vertragsparteien und bezeichneten Hoheitsgebiete, die als Gruppe von Mitgliedern beitreten, bestimmen die Regierung oder Organisation, die sie im Rat in den Angelegenheiten dieses Übereinkommens mit Ausnahme der in Absatz 32 angegeben vertritt.

(5) Eine Gruppe von Mitgliedern hat folgende Stimmrechte:

         a)  Die Gruppe hat dieselbe Anzahl Grundstimmen wie ein Mitgliedsland, das der Organisation einzeln beitritt. Diese Grundstimmen werden der Regierung oder Organisation, welche die Gruppe vertritt, zuerkannt und von ihr abgegeben, und

         b)  bei der Abstimmung über Angelegenheiten, die sich aus den in Absatz 3 genannten Bestimmungen ergeben, können die Angehörigen der Gruppe von Mitgliedern das ihnen nach Artikel 13 Absatz 3 zuerkannte Stimmrecht einzeln so ausüben, als seien sie Einzelmitglieder der Organisation; jedoch werden die Grundstimmen weiterhin nur der die Gruppe vertretenden Regierung oder Organisation zuerkannt.

(6) Jede Vertragspartei und jedes bezeichnete Hoheitsgebiet, die oder das einer Gruppe von Mitgliedern angehört, kann durch eine an den Rat gerichtete Notifikation aus der Gruppe austreten und zu einem gesonderten Mitglied werden. Der Austritt wird mit dem Eingang der Notifikation beim Rat wirksam. Tritt ein Angehöriger einer Gruppe von Mitgliedern aus dieser Organisaton aus, so können die übrigen Gruppenmitglieder beim Rat die Beibehaltung der Gruppe beantragen; die Gruppe besteht fort, sofern nicht der Rat den Antrag ablehnt. Wird die Gruppe von Mitgliedern aufgelöst, so wird jedes frühere Gruppenmitglied zu einem gesonderten Mitglied. Ein Mitglied, dessen Gruppenzugehörigkeit beendet ist, kann sich während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht wieder einer Gruppe anschließen.

(7) Jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten diesesÜbereinkommens Angehörige einer Gruppe von Mitgliedern werden möchte, kann dies durch Notifikation an den Rat tun, vorausgesetzt, daß

         a)  andere Mitglieder der Gruppe ihre Bereitschaft eklären, das betreffende Mitglied als Angehörigen der Gruppe von Mitgliedern zu akzeptieren, und

         b)  sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich der Gruppe anschließt.

(8) Zwei oder mehr Ausfuhrmitglieder können jederzeit, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, beim Rat die Bildung einer Gruppe von Mitgliedern beantragen. Der Rat genehmigt den Antrag, wenn er feststellt, daß die Mitglieder eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben und ausreichenden Nachweis erbracht haben. Nach erteilter Genehmigung sind die Absätze 3, 4, 5 und 6 auf die Gruppe von Mitgliedern anwendbar.

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KAPITEL V

DIE INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

Artikel 7

Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation

(1) Die nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962 gegründete Internationale Kaffee-Organisation besteht zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung fort.

(2) Sitz der Organisation ist London, es sei denn, daß der Rat mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit etwas anderes beschließt.

(3) Die Organisation übt ihre Funktionen durch den Internationalen Kaffeerat, das Exekutivdirektorium, den Exekutivdirektor und das Personal aus.

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren durchzuführen.

(2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aufhalten, weiterhin durch das am 28. Mai 1969 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im folgenden als „Gastregierung“ bezeichnet) und der Organisation geschlossene Sitzstaatabkommen geregelt.

(3) Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,

         a)  wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;

         b)  wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder

         c)  wenn die Organisation aufhört zu bestehen.

(4) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(5) Die Regierungen der Mitgliedsländer mit Ausnahme der Gastregierung gewähren der Organisation dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenbeschränkungen, der Unterhaltung von Bankkonten und der Überweisung von Geldern, wie sie den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt werden.

KAPITEL VI

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT

Artikel 9

Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerats

(1) Der Internationale Kaffeerat, der sich aus allen Mitgliedern zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ernennt einen Delegierten im Rat und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seine Delegierten oder seine Stellvertreter benennen.

Artikel 10

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Alle durch dieses Übereinkommen besonders erteilten Befugnisse liegen beim Rat, der die zur Durchführung des Übereinkommens notwendigen Befugnisse und Aufgaben hat.

(2) Der Rat setzt einen Vollmachtprüfungsausschuß ein, der für die Prüfung der schriftlichen Mitteilungen an den Vorsitzenden hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 zuständig ist. Der Vollmachtprüfungsausschuß erstattet dem Rat über seine Tätigkeit Bericht.

(3) Der Rat kann neben dem Vollmachtprüfungsausschuß weitere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, wenn er dies für notwendig erachtet.

(4) Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschließlich seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Verfahren vorsehen, bestimmte Fragen ohne Sitzungen zu entscheiden.

(5) Der Rat führt außerdem die Akten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Akten, die er für zweckdienlich hält.

Artikel 11

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten, zweiten und dritten stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

(2) Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende entweder aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder, der zweite und dritte stellvertretende Vorsitzende aus den Vertretern der anderen Mitgliederkategorie gewählt. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.

(3) Der Vorsitzende oder den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. In diesem Fall übt der stellvertretende Delegierte das Stimmrecht des Mitglieds aus.

Artikel 12

Tagungen des Rates

(1) Der Rat hält grundsätzlich zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung ab. Er kann außerordentliche Tagungen durch Beschluß einberufen. Außerordentliche Tagungen werden auch abgehalten, wenn das Exekutivdirektorium oder fünf Mitglieder oder ein oder mehrere Mitglieder, die mindestens 200 Stimmen innehaben, dies beantragen. Die Einberufung von Tagungen erfolgt mindestens 30 Tage im voraus, abgesehen von dringenden Fällen, in denen die Einberufung von Tagungen mindestens 10 Tage im voraus erfolgt.

(2) Sofern der Rat nicht mit einer beiderseitigen Zweidrittelmehrheit etwas anderes beschließt, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt. Wenn ein Mitglied den Rat dazu einlädt, die Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, und der Rat zustimmt, trägt dieses Mitglied die zusätzlichen Kosten, die die Kosten übersteigen, die bei der Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisationen entstehen.

(3) Der Rat kann jedes Nichtmitgliedsland oder jede in Artikel 16 genannte Organisation zur Teilnahme an Tagungen als Beobachter einladen. Wenn eine solche Einladung angenommen wird, übermittelt das Land oder die Organisation eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Rat. Wenn das Land oder die Organisation dies wünscht, kann das Land oder die Organisation in dieser Mitteilung die Erlaubnis beantragen, dem Rat Stellungnahmen zu unterbreiten.

(4) Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder, auf die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Ausfuhrländer entfallen, und mehr als die Hälfte der Einfuhrmitglieder, auf die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Einfuhrländer entfallen, anwesend sind. Ist der Rat bei Eröffnung einer Ratstagung oder einer Plenarsitzung nicht beschlußfähig, vertagt der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens drei Stunden. Ist der Rat zu dem neu angesetzten Zeitpunkt nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende wiederum die Eröffnung der Ratstagung oder der Plenarsitzung um mindestens weitere drei Stunden verschieben. Ist der Rat nach Ablauf dieser Verschiebung immer noch nicht beschlußfähig, so ist der Rat in bezug auf die Eröffnung oder Beendigung der Tagung oder Plenarsitzung dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder, auf die mindestens die Hälfte der Gesamtstimmen der Ausfuhrländer entfallen, und mehr als die Hälfte der Einfuhrmitglieder, auf die mindestens die Hälfte der Gesamtstimmen der Einfuhrländer entfallen, anwesend sind. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Artikel 13

Stimmen

(1) Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1.000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie – dh. jeweils unter den Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden.

(2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen.

(3) Die restlichen Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffee-Ausfuhren in alle Bestimmungsorte während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt.

(4) Die restlichen Stimmen der Einfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffee-Einfuhren während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt.

(5) Die Verteilung der Stimmen wird vom Rat zu Beginn eines jeden Kaffeejahrs nach Maßgabe dieses Artikels festgelegt und gilt vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer dieses Jahres.

(6) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Maßgabe dieses Artikels vor, wenn sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied nach Artikel 23 oder 37 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben worden ist.

(7) Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben.

(8) Eine Aufteilung der Stimmen ist nicht zulässig.

Artikel 14

Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben, kann aber die Stimmen nicht teilen. Mit den ihm nach Absatz 2 übertragenen Stimmen kann es jedoch anders abstimmen.

(2) Jedes Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf den Tagungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Die in Artikel 13 Absatz 7 vorgesehene Beschränkung findet in diesem Fall keine Anwendung.

Artikel 15

Beschlüsse des Rates

(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

(2) Bei Beschlüssen des Rates, für welche dieses Übereinkommen eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit vorschreibt, wird folgendes Verfahren angewendet:

         a)  Wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag auf Grund eines Ratsbeschlusses, für welchen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und die beiderseitige einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, binnen 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt;

         b)  wird abermals eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei Einfuhr- oder Ausfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag auf Grund eines Ratsbeschlusses, für welchen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und die beiderseitige einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt;

         c)  wird eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit im dritten Wahlgang wegen der Ablehnung durch ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrmitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen;

         d)  gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag erneut zur Abstimmung zu stellen, so gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1) Der Rat kann Vereinbarungen über Konsultationen und die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen sowie mit anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen treffen. Er wird die Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe umfassend nutzen. Diese Vereinbarungen können finanzielle Vereinbarungen umfassen, sofern der Rat dies zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens für zweckmäßig hält. Hinsichtlich der Durchführung von Projekten nach solchen Vereinbarungen wird die Organisation jedoch keine finanziellen Verpflichtungen für Bürgschaften eingehen, die einzelne Mitglieder oder andere Institutionen übernehmen. Kein Mitglied ist auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten haftbar, die sich aus der Kreditaufnahme oder der Kreditvergabe durch ein anderes Mitglied oder eine andere Institution im Zusammenhang mit solchen Projekten ergeben.

(2) Die Organisation sammelt – nach Möglichkeit auch von Mitgliedern, Nichtmitgliedern sowie von Geberorganisationen und anderen Organisationen – Informationen über Entwicklungsprojekte und Programme mit Schwerpunkt auf dem Bereich Kaffee. Sofern angebracht, kann die Organisation diese Informationen mit dem Einverständnis der betreffenden Parteien anderen Organisationen sowie Mitgliedern zur Verfügung stellen.

KAPITEL VII

DAS EXEKUTIVDIREKTORIUM

Artikel 17

Zusammensetzung und Tagungen des Exekutivdirektoriums

(1) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus acht Ausfuhrmitgliedern und acht Einfuhrmitgliedern zusammen, die nach Artikel 18 für jeweils ein Kaffeejahr gewählt werden. Die Wiederwahl der im Exekutivdirektorium vertretenden Mitglieder ist zulässig.

(2) Jedes Mitglied des Exekutivdirektoriums ernennt einen Delegierten und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Jedes im Exekutivdirektorium vertretene Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter benennen.

(3) Das Exekutivdirektorium hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die für jeweils ein Kaffeejahr vom Rat gewählt werden; ihre Wiederwahl ist zulässig. Diese Bediensteten werden nicht von der Organisation besoldet. Weder der Vorsitzende noch ein den Vorsitz führender stellvertretender Vorsitzender ist in den Tagungen des Exekutivdirektoriums stimmberechtigt. In diesem Fall übt der jeweilige Stellvertreter das Stimmrecht des Mitglieds aus. In der Regel werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für jeweils ein Kaffeejahr aus den Vertretern derselben Mitgliederkategorie gewählt.

(4) Das Exekutivdirektorium tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen; es kann jedoch an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Rat dies mit einer beiderseitigen Zweidrittelmehrheit beschließt. Wenn der Rat eine Einladung eines Mitglieds annimmt, eine Sitzung des Exekutivdirektoriums auszurichten, gelten die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 für Ratstagungen entsprechend.

(5) Das Exekutivdirektorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder, auf die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der in das Exekutivdirektorium gewählten Ausfuhrländer entfallen, und mehr als die Hälfte der Einfuhrmitglieder, auf die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der in das Exekutivdirektorium gewählten Einfuhrländer entfallen, anwesend sind. Ist das Exekutivdirektorium bei Eröffnung einer Sitzung nicht beschlußfähig, verschiebt der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums die Eröffnung der Sitzung um mindestens drei Stunden. Ist das Exekutivdirektorium zu dem neu angesetzten Zeitpunkt nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende wiederum die Eröffnung der Sitzung um mindestens weitere drei  Stunden verschieben. Ist das Exekutivdirektorium nach Ablauf dieser Verschiebung immer noch nicht beschlußfähig, so ist das Exekutivdirektorium in bezug auf die Eröffnung dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder, auf die mindestens die Hälfte der Gesamtstimmen der in das Exekutivdirektorium gewählten Ausfuhrländer entfallen, und mehr als die Hälfte der Einfuhrmitglieder, auf die mindestens die Hälfte der Gesamtstimmen der in das Exekutivdirektorium gewählten Einfuhrländer entfallen, anwesend sind.

Artikel 18

Wahl des Exekutivdirektoriums

(1) Die Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder des Exekutivdirektoriums werden im Rat von den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern der Organisation gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 13 zustehen, für einen einzelnen Bewerber ab. Stimmen, die einem Mitglied nach Artikel 14 Absatz 2 übertragen worden sind, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben.

(3) Die acht Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt; ein Bewerber gilt jedoch im ersten Wahlgang nur dann als gewählt, wenn er mindestens 75 Stimmen erhält.

(4) Werden nach Absatz 3 im ersten Wahlgang weniger als acht Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge durchgeführt, an denen sich indessen nur Mitglieder beteiligen dürfen, die ihre Stimme noch nicht für einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In jedem folgenden Wahlgang wird die Mindestzahl der für eine Wahl erforderlichen Stimmen nacheinander um je fünf herabgesetzt, bis acht Bewerber gewählt sind.

(5) Ein Mitglied, das seine Stimme nicht für eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat, überträgt seine Stimmen einem dieser Mitglieder vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 6 und 7.

(6) Die bei der Wahl eines Mitglieds abgegebenen Stimmen zuzüglich der ihm übertragenen Stimmen gelten als für dieses Mitglied abgegeben, sofern die Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes Mitglied die Zahl 499 nicht übersteigt.

(7) Übersteigen die für ein gewähltes Mitglied als abgegeben geltenden Stimmen die Zahl 499, so treffen die Mitglieder, die ihre Stimme für das betreffende Mitglied abgegeben haben, untereinander eine Vereinbarung, der zufolge ein oder mehrere von ihnen ihre Stimmen diesem Mitglied entziehen und einem anderen gewählten Mitglied übertragen, so daß die auf jedes der gewählten Mitglieder vereinigten Stimmen die Höchstzahl von 499 nicht übersteigen.

Artikel 19

Zuständigkeit des Exekutivdirektoriums

(1) Das Exekutivdirektorium ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen.

(2) Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dem Exekutivdirektorium die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hiervon sind ausgenommen:

         a)  Annahme des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge nach Artikel 22,

         b)  Aussetzung des Stimmrechts eines Mitglieds nach Artikel 37,

         c)  Beschlüsse über Streitigkeiten nach Artikel 37;

         d)  Festlegung der Bedingungen für einen Beitritt nach Artikel 41,

         e)  Beschluß über den Ausschluß eines Mitglieds nach Artikel 45,

          f)  Beschluß über Neuverhandlung, Verlängerung oder Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Artikel 47 und

         g)  Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder nach Artikel 48.

(3) Der Rat kann jederzeit mit beiderseitiger einfacher Mehrheit eine Übertragung von Befugnissen an das Exekutivdirektorium widerrufen.

(4) Das Exekutivdirektorium setzt einen Finanzausschuß ein, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 für die Überwachung der Vorbereitung des Verwaltungshaushalts, der dem Rat zur Annahme vorgelegt wird, und für die Ausführung aller anderen Aufgaben, die ihm der Rat überträgt und zu denen die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben gehört, zuständig ist. Der Finanzausschuß berichtet dem Exekutivdirektorium über seine Tätigkeit.

(5) Das Exekutivdirektorium kann neben dem Finanzausschuß weitere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, sofern es dies für notwendig erachtet.

Artikel 20

Abstimmungsverfahren des Exekutivdirektoriums

(1) Jedes Mitglied des Exekutivdirektoriums verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel 18 Absätze 6 und 7 erhalten hat. Stimmabgabe durch Stellvertreter ist nicht zulässig. Ein Mitglied des Exekutivdirektoriums darf seine Stimmen nicht teilen.

(2) Jeder Beschluß des Exekutivdirektoriums bedarf der gleichen Stimmenmehrheit, deren er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfen würde.

KAPITEL VIII

FINANZEN

Artikel 21

Finanzen

(1) Die Kosten der Delegationen beim Rat sowie der Vertreter im Exekutivdirektorium und in den Ausschüssen des Rates oder des Exekutivdirektoriums werden von den jeweiligen Regierungen getragen.

(2) Die übrigen Kosten für die Durchführung dieses Übereinkommens werden aus den nach Artikel 22 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder sowie durch Einnahmen aus dem Verkauf bestimmter Dienstleistungen an Mitglieder und dem Verkauf von Informationen und von nach den Bestimmungen der Artikel 27 und 29 erstellten Studien bestritten.

(3) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.

Artikel 22

Annahme des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs beschließt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zum Haushalt fest. Der Verwaltungshaushalt wird vom Exekutivdirektor vorbereitet und vom Finanzausschuß gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 4 überwacht.

(2) Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr bemißt sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zu der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Tritt jedoch zu Beginn des Rechnungsjahres, für das die Beiträge festgesetzt werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den Mitgliedern nach Artikel 13 Absatz 5 ein, so werden die Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend angeglichen. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleibt.

(3) Der erste Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, wird vom Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts festgelegt, ohne daß die für das laufende Rechnungsjahr für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beiträge geändert werden.

Artikel 23

Beitragszahlung

(1) Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr sind in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen und werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs fällig.

(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung seines vollen Beitrags zum Verwaltungshaushalt nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit des Beitrags nach, so wird ihm sowohl sein Stimmrecht im Rat als auch das Recht, seine Stimme im Exekutivdirektorium abzugeben oder abgeben zu lassen, so lange entzogen, bis der Beitrag entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied weder seine anderen Rechte entzogen, noch wird es aus seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen befreit, es sei denn, daß der Rat dies mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit beschließt.

(3) Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht entweder nach Absatz 2 oder nach Artikel 37 entzogen worden ist, bleibt dennoch zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

Artikel 24

Haftung

(1) Die Organisation ist in Ausübung ihrer Funktionen gemäß Artikel 7 Absatz 3 nicht dazu ermächtigt, Verpflichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen, und es wird nicht davon ausgegangen, daß sie von den Mitgliedern dazu ermächtigt wurde; sie ist insbesondere nicht dazu befugt, Kredite aufzunehmen. Bei Abschluß von Verträgen mit anderen Parteien hat die Organisation die Bedingungen dieses Artikels in ihre Verträge aufzunehmen und die anderen Parteien darauf hinzuweisen; werden diese Bedingungen nicht in einen Vertrag aufgenommen, ist der Vertrag deswegen nicht ungültig oder bedeutet keine Überschreitung der Befugnisse.

(2) Die Haftung eines Mitglieds beschränkt sich auf seine Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich genannt sind. Es wird davon ausgegangen, daß Dritte, die mit der Organisation zu tun haben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens hinsichtlich der Haftung von Mitgliedern kennen.

Artikel 25

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

So bald wie möglich, aber nicht später als sechs Monate nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres, wird vom Rat eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahrs zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.

KAPITEL IX

EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL

Artikel 26

Exekutivdirektor und Personal

(1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor auf Empfehlung des Exekutivdirektoriums. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen entsprechen.

(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens zufallen.

(3) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.

(4) Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an der Kaffee-Industrie, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell beteiligt sein.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

KAPITEL X

INFORMATION, STUDIEN UND UNTERSUCHUNGEN

Artikel 27

Information

(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung von

         a)  statistischen Informationen über Weltproduktion, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Vertrieb und Verbrauch von Kaffee und

         b)  technischen Informationen über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.

(2) Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen vorzulegen, einschließlich regelmäßiger statistischer Berichte über Kaffee-Erzeugung, Produktionstrends, über Ausfuhren und Einfuhren, Vermarktung, Verbrauch, Vorräte, Preise und Besteuerung; es werden jedoch keine Informationen veröffentlicht, die die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, verarbeiten oder vertreiben. Die erbetenen Informationen sind von den Mitgliedern in möglichst ausführlicher und genauer Form vorzulegen.

(3) Der Rat errichtet ein System von Indikatorpreisen, innerhalb dessen ein zusammengesetzter
Tagesindikatorpreis veröffentlicht wird.

(4) Falls ein Mitglied die vom Rat zur ordnungsgemäßen Tätigkeit der Organisation angeforderten statistischen und sonstigen Informationen nicht in angemessener Zeit vorlegt oder hierbei Schwierigkeiten auftreten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Falls in der Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, kann der Rat die notwendigen Maßnahmen treffen.

Artikel 28

Ursprungserzeugnisse

(1) Um das Erfassen von Statistiken über den internationalen Kaffeehandel zu erleichtern und die Kaffeemengen zu ermitteln, die von jedem Ausfuhrmitglied ausgeführt wurden, errichtet die Organisation ein System von Ursprungszeugnissen, das vom Rat erlassenen Vorschriften unterliegt.

(2) Jede Kaffee-Ausfuhr eines Ausfuhrmitglieds muß von einem gültigen Ursprungszeugnis begleitet sein. Die Ursprungszeugnisse müssen nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Vorschriften von einer von dem Mitglied benannten und von der Organisation anerkannten Stelle ausgestellt sein.

(3) Jedes Ausfuhrmitglied teilt der Organisation die staatliche oder nichtstaatliche Stelle mit, die die in Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnimmt. Die Organisation erkennt eine nichtstaatliche Stelle gemäß den vom Rat erlassenen Vorschriften ausdrücklich an.

Artikel 29

Studien und Untersuchungen

(1) Die Organisation fördert die Vorbereitung von Studien und Untersuchungen über wirtschaftliche Zusammenhänge der Kaffee-Erzeugung und Kaffeeverteilung, die Auswirkung von staatlichen Maßnahmen in den Erzeuger- und Verbraucherländern auf die Kaffee-Erzeugung und den Kaffeeverbrauch und die Möglichkeit der Erhöhung des Kaffeeverbrauchs sowohl für die herkömmlichen als auch für mögliche neue Verwendungsformen.

(2) Zur Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 verabschiedet der Rat auf seiner zweiten ordentlichen Tagung eines jeden Kaffeejahres den Entwurf eines vom Exekutivdirektor vorbereiteten Jahresarbeitsprogramms über Studien und Untersuchungen mit den geschätzten notwendigten finanziellen Mitteln.

(3) Der Rat kann die Durchführung von Studien und Untersuchungen durch die Organisation genehmigen, die gemeinsam oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen durchgeführt werden. In diesen Fällen unterbreitet der Exekutivdirektor dem Rat eine detaillierte Aufstellung der von der Organisation und dem Partner oder den am Projekt beteiligten Partnern benötigten finanziellen Mittel.

(4) Die von der Organisation gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu fördernden Studien und Untersuchungen werden aus Mitteln des Verwaltungshaushalts finanziert, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 1 vorbereitet wird; sie werden von Mitgliedern des Personals der Organisation und, soweit notwendig, von Beratern durchgeührt.

KAPITEL XI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

Vorbereitungen für ein neues Übereinkommen

Der Rat kann die Möglichkeit der Aushandlung eines neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens prüfen, einschließlich eines Übereinkommens, das Maßnahmen zum Ausgleich zwischen Kaffee-Angebot und -Nachfrage enthalten könnte, und diejenigen Maßnahmen treffen, die er für zweckdienlich erachtet.

Artikel 31

Beseitigung von Verbrauchshindernissen

(1) Die Mitglieder erkennen die außergewöhnliche Bedeutung einer möglichst schnellen und nachhaltigen Erhöhung des Kaffeeverbrauchs an, insbesondere durch schrittweise Beseitigung aller Hindernisse, die einer solchen Erhöhung im Wege stehen.

(2) Die Mitglieder erkennen an, daß zur Zeit Maßnahmen angewendet werden, die eine Erhöhung des Kaffeeverbrauchs mehr oder weniger behindern können, so insbesondere

         a)  Einfuhrregelungen für Kaffee, einschließlich der Präferenz- und anderen Zölle, Kontingente, Anwendung staatlicher Monopole und Tätigkeit amtlicher Einkaufsstellen sowie sonstige Verwaltungsregelungen und Handelspraktiken;

         b)  Ausfuhrregelungen in bezug auf direkte oder indirekte Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen und Handelspraktiken und

         c)  innerstaatliche Handelsbedingungen und inländische Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen können.

(3) Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele und auf Absatz 4 werden die Mitglieder bestrebt sein, Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen oder andere Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für eine Verbrauchssteigerung zu treffen.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen, Mittel und Wege zu finden, damit die in Absatz 2 genannten Hindernisse für die Steigerung des Handels und des Verbrauchs schrittweise verringert und schließlich nach Möglichkeit beseitigt werden oder damit ihre Auswirkungen erheblich verringert werden können.

(5) Unter Berücksichtigung etwaiger nach Absatz 4 eingegangener Verpflichtungen unterrichten die Mitglieder den Rat jährlich über alle im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

(6) Der Exekutivdirektor verfaßt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über Verbrauchshindernisse, den der Rat überprüft.

(7) Zur Erreichung der in diesem Artikel genannten Ziele kann der Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten; diese unterrichten den Rat so bald wie möglich über die im Hinblick auf die Durchführung dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

Artikel 32

Maßnahmen in bezug auf verarbeiteten Kaffee

(1) Die Mitglieder erkennen die für die Entwicklungsmitglieder bestehende Notwendigkeit an, ihre wirtschaftlichen Grundlagen insbesondere durch Industrialisierung und Ausfuhr von Fertigwaren einschließlich der Verarbeitung von Kaffee der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee zu erweitern.

(2) In diesem Zusammenhang sehen die Mitglieder von der Einführung staatlicher Maßnahmen ab, die den Kaffeesektor der anderen Mitglieder zerrütten könnten.

(3) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß der Absatz 2 nicht befolgt wird, so soll es unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 36 mit den anderen betroffenen Mitgliedern Konsultationen führen. Die betroffenen Mitglieder bemühen sich nach Kräften, eine gütliche Regelung auf zweiseitiger Grundlage zu erreichen. Führen diese Konsultationen nicht zu einer alle Seiten befriedigenden Lösung, so kann jede Partei die Frage nach Artikel 37 dem Rat vorlegen.

(4) Dieses Übereinkommen läßt das Recht eines jeden Mitglieds unberührt, Maßnahmen zur Verhütung oder Behebung einer Zerrüttung seines Kaffeesektors durch Einfuhren von verarbeitetem Kaffee zu ergreifen.

Artikel 33

Mischungen und Substitute

(1) Die Mitglieder behalten keine Vorschriften bei, welche die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee zum gewerblichen Wiederverkauf als Kaffee erfordern. Die Mitglieder werden bestrebt sein, den Verkauf von Erzeugnissen oder die Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu untersagen, falls diese Erzeugnisse das Äquivalent von weniger als 90% Rohkaffee als Grundrohstoff enthalten.

(2) Der Rat kann jedes Mitglied auffordern, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten.

(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Einhaltung dieses Artikels.

Artikel 34

Konsultation und Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor

(1) Die Organisation unterhält enge Beziehungen zu den einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen, die mit dem internationalen Kaffeehandel befaßt sind, sowie zu Kaffeesachverständigen.

(2) Die Mitglieder respektieren bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens die herkömmlichen Handelsbeziehungen und sehen von diskriminierenden Verkaufspraktiken ab. Bei dieser Tätigkeit werden sie bestrebt sein, die berechtigten Interessen des Kaffeehandels und der Kaffeeindustrie angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 35

Umweltgesichtspunkte

Die Mitglieder berücksichtigen in angemessener Form die nachhaltige Bewirtschaftung der Kaffeeressourcen und deren Verarbeitung, wobei sie die Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung beachten, die auf der achten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung und der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden.

KAPITEL XII

KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

Artikel 36

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Möglichkeit einer Konsultation über Vorstellungen, die gegebenfalls von einem anderen Mitglied über eine dieses Übereinkommen betreffende Angelegenheit erhoben werden, und bietet für eine solche Konsultation geeignete Gelegenheit. Der Exekutivdirektor setzt im Verlauf einer solchen Konsultation auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei eine unabhängige Kommission ein, die ihre guten Dienste für einen Vergleich zur Verfügung stellt. Die Kosten der Kommission gehen nicht zu Lasten der Organisation. Stimmt eine Partei der Einsetzung der Kommission durch den Exekutivdirektor nicht zu oder führt die Konsultation zu keiner Lösung, so kann die Angelegenheit nach Artikel 37 an den Rat verwiesen werden. Führt die Konsultation zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber dem Exekutivdirektor vorgelegt; dieser leitet ihn allen Mitgliedern zu.

Artikel 37

Streitigkeiten und Beschwerden

(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines Mitglieds, das in dieser Streitigkeit Partei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt worden, so kann er von einer Mehrheit der Mitglieder oder von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, aufgefordert werden, nach Beratung ein Gutachten der in Absatz 3 genannten Beratungsgruppe über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seinen Beschluß faßt.

       (3) a)  Wenn der Rat nicht einstimmig etwas anderes vereinbart, setzt sich die Beratungsgruppe wie folgt zusammen:

                       i)   aus zwei von den Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen die eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt,

                      ii)   aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen, und

                     iii)   aus einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Bestimmungen der Ziffern i) und ii) benannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden des Rates bestellt wird.

              b)  Der Beratungsgruppe können Personen aus Ländern angehören, deren Regierungen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

              c)  Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.

              d)  Die Ausgaben der Beratungsgruppe bestreitet die Organisation.

(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser faßt nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen einen Beschluß zur Entscheidung der Streitigkeit.

(5) Der Rat befindet über eine ihm unterbreitete Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Streitigkeit.

(6) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser faßt darüber einen Beschluß.

(7) Für die Feststellung, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die beiderseitige einfache Mehrheit erforderlich. Im Schuldspruch ist die Art der Verletzung anzugeben.

(8) Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet sonstiger in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehener Zwangsmaßnahmen mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und sein Recht, seine Stimme im Exekutivdirektorium abzugeben oder abgeben zu lassen, entziehen, bis es seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, oder aber er kann beschließen, das Mitglied nach Artikel 45 aus der Organisation auszuschließen.

(9) Bevor eine Angelegenheit vom Rat behandelt wird, kann ein Mitglied bei einer Streitigkeit oder Beschwerde ein vorheriges Gutachten des Exekutivdirektoriums einholen.

KAPITEL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 18. April 1994 bis zum 26. September 1994 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 oder des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung und für die zu den Tagungen des Internationalen Kaffeerats, auf denen dieses Übereinkommen ausgehandelt wurde, eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.

Artikel 39

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Abgesehen von den in Artikel 40 vorgesehenen Fällen sind die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum 26. September 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Der Rat kann jedoch denjenigen Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunden bis zu diesem Tag nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.

Artikel 40

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Oktober 1994 in Kraft, wenn bis zu diesem Tag Regierungen, die mindestens 20 Ausfuhrmitglieder vertreten, die nach der am 26. September 1994 erfolgten Berechnung über mindestens 80% der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, sowie mindestens 10 Einfuhrmitglieder, die nach der am 26. September 1994 erfolgten Berechnung über mindestens 80% der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Andernfalls tritt das Übereinkommen jederzeit nach dem 1. Oktober 1994 endgültig in Kraft, wenn es nach Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und wenn die genannten erforderlichen Prozentsätze durch die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden erreicht worden sind.

(2) Dieses Übereinkommen kann am 1. Oktober 1994 vorläufig in Kraft treten. Zu diesem Zweck gilt eine bis zum 26. September 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangene Notifikation einer Unterzeichnerregierung oder einer anderen Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung, wonach diese zusagt, das Übereinkommen nach Maßgabe ihrer Gesetze und Verordnungen vorläufig anzunehmen oder die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Verfahren so bald wie möglich zu erwirken, als der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gleichwertig. Eine Regierung, die sich verpflichtet, das Übereinkommen bis zur Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Maßgabe ihrer Gesetze und Verordnungen vorläufig anzuwenden, gilt bis zur Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder bis zum 31. Dezember 1994, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, als vorläufige Vertragspartei. Der Rat kann eine Verlängerung der Frist gewähren, innerhalb deren eine Regierung, welche dieses Übereinkommen vorläufig anwendet, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen kann.

(3) Ist dieses Übereinkommen am 1. Oktober 1994 nicht nach Absatz 1 oder 2 endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder Notifikationen mit der Zusage übermittelt haben, das Übereinkommen nach Maßgabe ihrer Gesetze und Verordnungen vorläufig anzuwenden und die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zu erwirken, im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, daß das Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft tritt. Ist das Übereinkommen am 31. Dezember 1994 vorläufig, aber nicht endgültig in Kraft getreten, so können Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder die in Absatz 2 genannten Notifikationen übermittelt haben, gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, daß das Übereinkommen zwischen ihnen vorläufig in Kraft bleibt oder endgültig in Kraft tritt.

Artikel 41

Beitritt

(1) Die Regierung eines jeden Mitgliedsstaats der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen kann diesem Übereinkommen unter den vom Rat festzusetzenden Bedingungen beitreten.

(2) Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Der Beitritt wird mit Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Artikel 42

Vorbehalte

Vorbehalte zu einzelnen Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.

Artikel 43

Erstreckung auf bezeichnete Hoheitsgebiete

(1) Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, vorläufigen Anwendungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehung sie verantwortlich ist; das Übereinkommen wird vom Zeitpunkt der Notifikation an auf die darin genannten Hoheitsgebiete erstreckt.

(2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus Artikel 5 in bezug auf ein Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, ausüben will oder die ein solches Hoheitsgebiet ermächtigen will, sich an einer nach Artikel 6 gebildeten Gruppe von Mitgliedern zu beteiligen, kann dies durch eine entsprechende an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifiaktions-, Annahme-, Genehmigungs-, vorläufigen Anwendungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt tun.

(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sich dieses Übereinkommen nicht mehr auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet erstrecken soll. Das Übereinkommen gilt vom Zeitpunkt der Notifikation an nicht mehr für das betreffende Hoheitsgebiet.

(4) Wird ein Hoheitsgebiet, auf das sich dieses Übereinkommen nach Absatz 1 erstreckt, in der Folge unabhängig, so kann die Regierung des neuen Staates binnen 90 Tagen nach Erlangung der Unabhängigkeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei des Übereinkommens übernimmt. Sie wird vom Zeitpunkt der Notifikation an Vertragspartei des Übereinkommens. Der Rat kann eine Verlängerung der Frist für eine solche Notifikation gewähren.

Artikel 44

Freiwilliger Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Rücktrittsanzeige wirksam.

Artikel 45

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dieses Mitglied aus der Organisa­tion ausschließen. Der Rat notifiziert diesen Beschluß alsbald dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation und, wenn es Vertragspartei des Übereinkommens ist, diese Eigenschaft 90 Tage nach dem Beschluß des Rates.

Artikel 46

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern

(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 48 Absatz 2 nicht länger an dem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.

(2) Ein Mitglied, das an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation; bei Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens ist es auch nicht zur Übernahme eines Teils eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.

Artikel 47

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren bis zum 30. September 1999 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert oder nach Absatz 3 außer Kraft gesetzt wird.

(2) Der Rat kann mit den Stimmen von 58% der Mitglieder, die mindestens eine beiderseitige Mehrheit von 70% der Gesamtstimmen auf sich vereinen, beschließen, daß dieses Übereinkommen entweder neu ausgehandelt oder mit oder ohne Änderungen für eine vom Rat zu bestimmende Dauer verlängert wird. Jede Vertragspartei, die bis zum Tag des Inkrafttretens des neu ausgehandelten oder verlängerten Übereinkommens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme des neu ausgehandelten oder verlängerten Übereinkommens nicht notifiziert hat, und jedes Hoheitsgebiet, das entweder ein Mitglied ist oder einer Gruppe von Mitgliedern angehört, in dessen oder deren Namen bis zu diesem Tag eine entsprechende Notifikation nicht vorgenommen worden ist, scheidet mit diesem Zeitpunkt von der Teilnahme an dem Übereinkommen aus.

(3) Der Rat kann jederzeit mit der mindestens eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen auf sich vereinenden Mehrheit der Mitglieder die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens beschließen. Es wird zu einem vom Rat zu beschließenden Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

(4) Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt der Rat so  lange weiter bestehen, wie es für die Durchführung der Liquidation der Organisation, die Abrechnung ihrer Konten und die Veräußerung ihrer Vermögenswerte notwendig ist; er hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 48

Änderung

(1) Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit den Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die mindestens 75% der Ausfuhrländer mit mindestens 85% der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die mindestens 75% der Einfuhrländer mit mindestens 80% der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden sind. Der Rat legt eine Frist fest, innerhalb deren die Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Änderung zu notifizieren haben. Sind beim Ablauf dieser Frist die genannten erforderlichen Prozentsätze für das Inkrafttreten der Änderung nicht erreicht worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen.

(2) Jede Vertragspartei, die innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist die Annahme einer Änderung nicht notifiziert hat, und jedes Hoheitsgebiet, das entweder ein Mitglied ist oder einer Gruppe von Mitgliedern angehört, in dessen oder deren Namen bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Notifikation nicht vorgenommen worden ist, scheidet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.


Artikel 49

Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Übereinkommen gilt als Fortsetzung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung.

(2) Um ununterbrochene Fortsetzung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung zu erreichen, gilt folgendes:

         a)  Alle nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der Verlängerung von der Organisation oder von einem ihrer Organe selbst oder in ihrem Namen getroffenen Maßnahmen, die am 30. September 1994 in Kraft sind und bei denen nicht bestimmt ist, daß ihre Wirkung an diesem Tag endet, bleiben in Kraft, sofern sie nicht durch dieses Übereinkommen geändert werden, und

         b)  alle Beschlüsse, die der Rat während des Kaffeejahrs 1993/94 für das Kaffeejahr 1994/95 zu fassen hat, werden vom Rat im Kaffeejahr 1993/94 gefaßt und vorläufig so angewendet, als wäre dieses Übereinkommen schon in Kraft getreten.

Artikel 50

Verbindliche Wortlaute des Übereinkommens

Der englische, französische, portugiesische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich. Die Urschriften werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterschrieben.

vorblatt

Problem:

Österreich ist ungleich den anderen Mitgliedstaaten der EU noch nicht Mitglied des Internationalen Kaffeeübereinkommens 1994. Der Beitritt zum neuen Übereinkommen ist auf Grund der verpflichtenden Übernahme des „acquis communautaire“ für Österreich erforderlich.

Ziel:

Stärkung der Handlungsführung der Europäischen Kommission auf dem Internationalen Kaffeemarkt und in ihren Beziehungen zu den Hauptproduktionsländern.

Lösung:

Beitritt Österreichs.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Die finanziellen Belastungen im Rahmen der österreichischen Beitragsleistungen werden voraussichtlich die Höhe des letzten Mitgliedsbeitrages 1993/94 von 78 727,60 USD (Budgeterfolg 860 837,37 ATS) sowie die allfälligen Kosten für die Teilnahme an den Ratstagungen nicht wesentlich übersteigen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil


Das Internationale Kaffeeübereinkommen 1994 (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im österreichischen Rechtsbereich ausreichend deter-miniert, sodaß eine Beschlußfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es regelt keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder. Daher ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zweiter Satz nicht erforderlich.

Da es sich um ein sogenanntes gemischtes Übereinkommen handelt, welches auch von der EG abgeschlossen und in deren Amtsblatt kundgemacht wurde, kann die Kundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2
B-VG durch Auflage im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgen.

Österreich war Mitglied des vierten Internationalen Kaffeeübereinkommens 1983, welches nach Verlängerung am 30. September 1994 außer Kraft getreten ist und durch das nun vorliegende Übereinkommen abgelöst wurde.

Das Übereinkommen hat zum Ziel, als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen zu dienen, eine Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Kaffeesektor zu gewährleisten und durch den Austausch von Informationen die Erstellung von Studien und Untersuchungen und die Errichtung eines Systems von Ursprungszeugnissen sowie die Verpflichtung zur Beseitigung von Verbrauchshindernissen einen vernünftigen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt erreichen, der auf längere Sicht zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt.

II. Besonderer Teil

Im Kapitel I (Art. 1) wird als Ziel des Übereinkommens eine Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Kaffeesektor genannt. Das Übereinkommen soll ferner ein Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über Kaffeeangelegenheiten bieten und durch verschiedene Mittel und Wege einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage herbeiführen, der den Verbrauchern eine ausreichende Versorgung mit Kaffee und den Erzeugern den Absatz von Kaffee zu angemessenen Preisen sichert, damit auf lange Sicht ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch hergestellt wird.

So soll durch die Erhebung, Auswertung und Verbreitung von Statistiken und die Veröffentlichung von Indikator- und anderen Marktpreisen die Ausweitung des internationalen Handels mit Kaffee gefördert und die Transparenz auf dem Weltmarkt vergrößert werden. Im Rahmen des Übereinkommens sollen weiters wirtschaftliche und technische Informationen über Kaffee gesammelt, ausgetauscht und veröffentlicht, Studien und Untersuchungen unterstützt sowie der Kaffeeverbrauch gefördert und gesteigert werden.

Kapitel II (Art. 2) enthält Begriffsbestimmungen über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens.

Im Kapitel III (Art. 3) sind die Verpflichtungen der Mitglieder festgelegt.

Kapitel IV (Art. 4 bis 6) regelt die Mitgliedschaft bei der Internationalen Kaffeeorganisation.

Kapitel V (Art. 7 bis 8) befaßt sich mit dem Amtssitz und Aufbau der Internationalen Kaffeeorganisation sowie mit den Vorrechten und Immunitäten der Organisation, des Exekutivdirektors, des Personals, der Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitgliedstaaten. Einzelheiten sind in einem Amtssitzabkommen mit der Gastregierung festzulegen.

Kapitel VI (Art. 9 bis 16) regelt die Tätigkeit des Internationalen Kaffeerates, welcher die höchste Instanz der Internationalen Kaffeeorganisation ist (Art. 9). Die Befugnisse und Aufgaben des Rates sind im Art. 10 dargelegt. Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten, zweiten und dritten stellvertretenden Vorsitzenden (Art. 11) und hält grundsätzlich zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung ab (Art. 12). Auf die Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder entfallen insgesamt jeweils 1 000 Stimmen. Die Modalitäten für die Stimmrechtsverteilung sind im Art. 13 geregelt, das Abstimmungsverfahren im Art. 14. Der Rat faßt seine Beschlüsse mit beiderseitiger einfacher Mehrheit (Art. 15) oder in wichtigen Fragen mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit, wofür ein bestimmtes Verfahren vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 2. lit. a bis d). Ratsbeschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich (Art. 15 Abs. 3). Art. 16 regelt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

Kapitel VII befaßt sich mit der Tätigkeit des Exekutivkomitees. Dieses setzt sich aus je acht Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern zusammen, die nach einem bestimmten Abstimmungsverfahren bestellt werden (Art. 18).

Im Kapitel VIII (Art. 21 bis 25) ist die Finanzierung der Organisation geregelt. Die Kosten für die Durchführung des Übereinkommens werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge sowie durch Einnahmen aus dem Verkauf von Informationen und bestimmten Dienstleistungen an Mitglieder gedeckt (Art. 21). Der Beitrag jedes Mitgliedes richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenanzahl zur Gesamtstim-menanzahl der Mitglieder (Art. 22).

Kapitel IX befaßt sich mit den Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor und das Personal.

Im Kapitel X (Art. 27 bis 29) werden der Organisation Aufgaben auf den Gebieten Information, Studien und Untersuchungen übertragen.

Kapitel XI enthält verschiedene allgemeine Bestimmungen.

Der Rat kann die Möglichkeiten der Aushandlung eines neuen Internationalen Kaffeeübereinkommens, insbesondere eines Übereinkommens mit Maßnahmen zum Ausgleich zwischen Kaffeeangebot und -nachfrage prüfen (Art. 30). Art. 31 regelt die Vorgangsweise zur Beseitigung von Verbrauchshindernissen.

Art. 32 und 33 legen Maßnahmen bezüglich verarbeiteten Kaffee, Mischungen und Substitute fest. Art. 34 enthält Bestimmungen über Konsultationen und Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor. Die Mitglieder berücksichtigen in angemessener Form die nachhaltige Bewirtschaftung der Kaffeeressourcen und deren Verarbeitung entsprechend den Grundsätzen und Zielen der achten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung und der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (Art. 35).

Kapitel XII (Art. 36 und 37) enthält Bestimmungen über Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden.

Kapitel XIII (Art. 38 bis 50) enthält die Schlußbestimmungen. Gemäß Art. 38 lag das Übereinkommen vom 18. April bis 26. September 1994 am Amtssitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf. Art. 39 legt fest, daß das Übereinkommen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die unterzeichnenden Regierungen bedarf. Art. 40 bestimmt, daß das Übereinkommen endgültig am 1. Oktober 1994 in Kraft tritt, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens 20 Ausfuhr- und mindestens zehn Einfuhrmitglieder vertreten, und die nach der am 26. September 1994 erfolgten Berechnung über jeweils mindestens 80% der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Ein vorläufiges Inkrafttreten des Übereinkommens ist am 1. Oktober 1994 erfolgt. Art. 41 legt fest, daß jedes Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen dem Übereinkommen unter den vom Rat festzusetzenden Bedingungen beitreten kann. Gemäß Art. 42 sind Vorbehalte zu einzelnen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zulässig.

Art. 43 regelt Notifikationen in bezug auf bezeichnete Hoheitsgebiete. Art. 44 regelt den freiwilligen Rücktritt eines Mitgliedes, der jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen mõglich ist. Art. 45 gibt dem Rat die Ermächtigung zum Ausschluß eines Mitgliedes, das seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht erfüllt. Art. 46 befaßt sich mit der Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern. Gemäß Art. 47 bleibt das Übereinkommen für die Dauer von fünf Jahren bis zum 30. September 1999 in Kraft, sofern es nicht verlängert oder außer Kraft gesetzt wird. Nach Art. 48 kann der Rat den Vertragsparteien eine Änderung des Übereinkommens empfehlen. Art. 49 sieht vor, daß das Übereinkommen als Fortsetzung des Internationalen Kaffeeübereinkommens 1983 wie verlängert gilt. Um die ununterbrochene Fortsetzung des Internationalen Kaffeeübereinkommens 1983 wie verlängert zu erleichtern, wird festgelegt, daß alle nach diesem Übereinkommen getroffenen Maßnahmen, die am 30. September 1994 in Kraft waren und bezüglich derer nicht bestimmt ist, daß ihre Wirkung an diesem Tag endet, in Kraft bleiben, sofern sie nicht durch das vorliegende Übereinkommen abgeändert werden. Alle Beschlüsse, die der Rat während des Kaffeejahres 1993/94 für das Kaffeejahr 1994/95 zu fassen hat, werden vom Rat im Kaffeejahr 1993/94 gefaßt und vorläufig so angewendet, als wäre das vorliegende Übereinkommen schon in Kraft getreten. Art. 50 legt fest, daß der englische, französische, portugiesische und spanische Wortlaut des Übereinkommens gleichermaßen verbindlich und die Urschriften beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen sind.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die authentischen Texte samt der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Beschluß des Rates 94/570/EG vom 18. Juli 1994) kundgemachten vorliegenden deutschen Übersetzung dadurch kundzumachen sind, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Teile der Vorlage Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.