1006 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag der Abgeordneten Edith Haller und Genossen betreffend praxisgerechte Begrenzung von Nebeneinkommen bei Karenzgeldbezug [417/A(E)]

Die Abgeordneten Edith Haller, Elfriede Madl und Genossen haben diesen Entschließungsantrag am 20. März 1997 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Für jeden, der die Betreuung eines Kindes übernommen hat, stellt die Rückkehr in den vorher ausgeübten Beruf eine beträchtliche Schwierigkeit dar. Wesentlich erleichtert wird der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben durch vorübergehende Beschäftigungen, die den Kontakt zur beruflichen Tätigkeit und oft auch die Verbindung mit dem eigenen Arbeitgeber aufrechterhalten (etwa in Form von Urlaubsvertre­tungen, kurzfristigen Tätigkeiten bei Auslastungsspitzen usw.). Für viele bedeutet eine vorübergehende Beschäftigung während des Karenzgeldbezugs aber auch ein – durch die geringe Höhe der Leistung bedingt – notwendiges Zuverdienst.

Das Karenzgeld hat eine – nun auch durch ein eigenes Gesetz betonte – Sonderstellung innerhalb der Leistungen, die bei Arbeitslosigkeit gebühren: Es ist vollkommen klar, daß eine Person, die ein Kind überwiegend selbst betreut (und dies ist Voraussetzung eines Karenzgeldanspruches) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Im Gegensatz zu Leistungen für eine von Betreuungspflichten unabhängige Arbeitslosigkeit ist außerdem das Karenzgeld zeitlich exakt limitiert. Die Antragsteller halten daher Erleichterungen bei der Anrechnung von Nebeneinkommen, soweit die Betreuung des Kindes weiterhin überwiegend gegeben ist, nicht nur für vertretbar, sondern im Zusammenhang mit der Erleichterung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben nach der Karenzzeit auch für arbeitsmarktpolitisch notwendig. Vorübergehende Beschäftigungen sollten daher als Vorbereitung auf die Rückkehr in den vorher ausgeübten Beruf nicht durch den Entfall des Karenzgeldes bestraft werden. Die Antragsteller schlagen zu diesem Zweck vor, den Zeitraum des gesamten Karenzgeldbezuges hinsichtlich der Nebeneinkommen durchzurechnen, sodaß eine zB zweiwöchige Urlaubsvertretung nicht zum Entfall des Karenzgeldes führt, weil für die gesamte Karenzzeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstiegen wird.“

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag [417/A(E)] in seiner Sitzung am 2. Dezember 1997 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Edith Haller.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Karl Öllinger, Dr. Volker Kier, Franz Hums, Mag. Herbert Haupt, Edith Haller, Sigisbert Dolinschek sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch. Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1997 12 02

                                   Sophie Bauer                                                              Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau