1007 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (859 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit


Österreich ist bestrebt, mit allen EG-Mitgliedstaaten bzw. den vom EWR-Abkommen erfaßten Staaten, Abkommen unter Bedachtnahme auf das im Rahmen des EWR-Abkommens wirksam gewordene EG-Recht zu schließen:

Bereits mit dem Inkrafttreten des EG-Rechts für Österreich auf Grund des Inkrafttretens des EWR-Abkommens sind für die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit seit 1. Jänner 1994 die Verordnung (EWG Nr. 1408/71) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie die Verordnung (EWG Nr. 574/72) über die Durchführung dieser Verordnung maßgebend (aktualisierte Fassung: ABl. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S 1).

Für Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige eines EG/EWR-Staates sind sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene, ist nun das EG-Recht anwendbar. Für die von der oberwähnten Verordnung (EWG Nr. 1408/71) nicht umfaßten Personengruppen (im Verhältnis zu Luxemburg insbesondere türkische Staatsangehörige, da sich der Geltungsbereich des geltenden österreichisch-luxemburgischen Abkommens am jeweiligen Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977, orientiert) bleibt das geltende österreichisch-luxemburgische Abkommen weiterhin anwendbar.

Das nun vorliegende Abkommen hat daher primär eine Rechtsvereinheitlichung im Verhältnis zu Luxemburg zum Ziel, dehnt darüber hinaus die bilateralen Beziehungen in erforderlichem Ausmaß auf die Staatsangehörigen von Drittstaaten aus und enthält in Detailbereichen, hinsichtlich derer das EG-Recht einen Gestaltungsspielraum zuläßt, die erforderlichen Regelungen.

Das vorliegende Abkommen entspricht damit im wesentlichen den anderen in letzter Zeit mit EG- bzw. EWR-Staaten geschlossenen neuen Abkommen, wie zB mit dem bereits am 1. Februar 1996 in Kraft getretenen Abkommen mit Island (BGBl. Nr. 62/1996), und dem vom Nationalrat im Juni 1996 genehmigten Abkommen mit Deutschland.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage vermerkt, daß bei einem Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens mit 1. Jänner 1998 für den Zeitraum 1998 bis 2001 mit einem finanziellen Mehraufwand bei den Pensionsleistungen in der Höhe von 331 000 S gerechnet wird.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Ridi Steibl.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Abkommens zu genehmigen.

Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Groß­herzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit (859 der Beilagen) wird genehmigt.


Wien, 1997 12 02

                                      Ridi Steibl                                                                 Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau