101 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 25. 4. 1996
Regierungsvorlage
FÜNFTER ZUSATZVERTRAG
zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius in Österreich, Titularerzbischof von Tiburnia, Msgr. DDr. Donato SQUICCIARINI,
und der Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigten, Herrn Dr. Wolfgang SCHÜSSEL, Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und Frau Elisabeth GEHRER, Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
wird in neuerlicher Ergänzung des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 nachstehender Zusatzvertrag geschlossen:
Artikel I
Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 10. Oktober 1989 genannte Betrag von 158 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 1996, auf 192 Millionen Schilling erhöht.
Artikel II
Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß.
Artikel III
Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und italienischer Text authentisch ist, bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 21. Dezember 1995
Für den Heiligen Stuhl:
Squicciarini
Für die Republik Österreich:
Schüssel
Gehrer
QUINTO ACCORDO
Addizionale fra la Sante Sede e la Repubblica Austriaca alla Convenzione fra la Santa Sede e la Repubblica Austriaca per il Regolamento di Rapporti Patrimoniali del 23 Giugno 1960
Fra la Santa Sede,
rappresentata dal suo Plenipotenziario Sua Eccellenza Rev.ma Mons. DDr. Donato SQUICCIARINI, Arcivescovo tit. di Tiburnia e Nunzio Apostolico in Austria,
e la Repubblica Austriaca,
rappresentata dai suoi Plenipotenziari il Signor Dr. Wolfgang SCHÜSSEL, Ministro Federale per gli Affari Esteri, e la Signora Elisabeth GEHRER, Ministro Federale per l’Istruzione e gli Affari Culturali,
viene concluso, a ulteriore complemento della Convenzione fra la Santa Sede e la Repubblica Austriaca per il Regolamento di Rapporti Patrimoniali del 23 Giugno 1960, il seguente Accordo Addizionale:
Articolo I
La somma di 158 milioni di scellini, di cui all’Articolo II, Capov. 1, lettera a, della Convenzione fra la Santa Sede e la Repubblica Austriaca per il Regolamento di Rapporti Patrimoniali del 23 Giugno 1960 nella redazione dell’Accordo Addizionale 10 Ottobre 1989, verrà elevata a partire dall’anno 1996 a milioni 192 di scellini.
Articolo II
L’Articolo XXII, Capov. 2, del Concordato del 5 Giugno 1933 vale, per analogia, per la soluzione di difficoltà concernenti l’interpretazione del presente Accordo Addizionale.
Articolo III
Questo Accordo Addizionale, il cui testo italiano e tedesco sono ugualmente autentici, dev’essere ratificato e gli istrumenti di ratifica devono essere scambiati al più presto in Roma. Esso entra in vigore il giorno dello scambio degli istrumenti di ratifica.
In fede di che i Plenipotenziari hanno firmato il presente Accordo in doppio originale.
Fatto a Vienna, il 21 Dicembre 1995
Per la Santa Sede:
Squicciarini
Per la Repubblica Austriaca:
Schüssel
Gehrer
vorblatt
Problem:
Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Geldwertminderung wurde vom Heiligen Stuhl im Hinblick auf die bisherige vereinbarungskonforme Praxis das Verlangen gestellt, den in Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195/1960, genannten Fixbetrag neuerlich zu erhöhen.
Ziel:
In Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl sollte eine einvernehmliche Lösung wie bei den ersten vier Zusatzverträgen herbeigeführt werden.
Inhalt:
Unter sinngemäßer Heranziehung der ersten vier Zusatzverträge (BGBl. Nr. 107/1970, Nr. 220/1976, Nr. 49/1982 und Nr. 86/1990) wurde der zuletzt vereinbarte Fixbetrag von 158 Millionen Schilling jährlich auf 192 Millionen Schilling im vorliegenden Fünften Zusatzvertrag erhöht.
Kosten:
Die mit dem vorliegenden Fünften Zusatzvertrag erwachsenden Kosten betragen beginnend mit dem Jahre 1996 jährlich 34 Millionen Schilling. Ein zusätzlicher Verwaltungskostenaufwand entsteht hiebei nicht.
EU-Konformität:
Der vorliegende Vertrag berührt EU-Vorschriften nicht.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Der „Fünfte Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960“ hat gesetzändernden Charakter, da mit ihm der auf Gesetzesstufe stehende Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195, abgeändert wird. Der Zusatzvertrag bedarf somit gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Ein Beschluß gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich, weil die Bestimmungen hinreichend und eindeutig determiniert sind, sodaß sie im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar sind. Der Zusatzvertrag enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Grundlage für die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche in Österreich und der Republik Österreich ist der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 (Kirchlicher Vermögensvertrag). Dieser völkerrechtliche Vertrag war einerseits durch die Verpflichtung in Artikel 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, bedingt, die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen rückgängig zu machen und zu entschädigen; anderseits bestand die Notwendigkeit, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Republik Österreich auf der Grundlage des 1933 geschlossenen Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, wiederherzustellen. Die in Aussicht genommene konkordatäre Neuregelung der finanziellen Fragen wurde mit den Bundesgesetzen vom 17. Dezember 1958, BGBl. Nr. 294, und vom 18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 300, vorbereitet, wodurch jährliche Zahlungen von 100 Millionen Schilling an die Katholische Kirche von seiten des Bundes vorgesehen waren. Da mit diesen Zahlungen einerseits die seinerzeitigen staatlichen Kongrualeistungen für den kirchlichen Personalaufwand, anderseits die weggefallenen Leistungen aus den öffentlichen Patronaten, Kirchenbaulasten und Giebigkeiten und schließlich das Religionsfondsvermögen anstatt der Rückstellung abgegolten werden sollten, kam es in Artikel II des Kirchlichen Vermögensvertrages im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zu einer Zweiteilung der jährlichen staatlichen Leistungen: einmal wurde der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1.250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung vereinbart, ohne daß hiedurch die alte Kongruagesetzgebung wiederum aufleben sollte, zum anderen wurde die Zahlung eines jährlichen Fixbetrages von 50 Millionen Schilling vorgesehen. Hiedurch wurde auch dem Gedanken Rechnung getragen, daß sowohl die Leistungen für den kirchlichen Personalaufwand als auch für den kirchlichen Sachaufwand erbracht werden, wobei jedoch die Aufteilung des Gesamtbetrages innere Angelegenheit der Katholischen Kirche blieb.
Die ständigen Leistungen des Bundes wurden seit dem Jahre 1967 nicht mehr in Kapitel 26 (Staatsvertrag), sondern in Kapitel 14 (Kultus) bzw. in Kapitel 12 (Unterricht – Kultus – Ständige Leistungen) im Bundesfinanzgesetz veranschlagt.
Im Hinblick auf die seit dem Abschluß des Kirchlichen Vermögensvertrages eingetretene Geldentwertung ist der im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Fixbetrag von 50 Millionen Schilling viermal erhöht worden, und zwar 1969 (BGBl. Nr. 107/1970), 1976 (BGBl. Nr. 220/1976), 1981 (BGBl. Nr. 49/1982) und 1989 (BGBl. Nr. 86/1990), zuletzt auf 158 Millionen Schilling.
Im November 1994 trat der Heilige Stuhl neuerlich wegen der seit 1989 eingetretenen Geldwertverminderung mit dem Ersuchen an die Republik Österreich heran, im Wege von Verhandlungen eine Erhöhung des derzeit zu leistenden Fixbetrages von 158 Millionen Schilling herbeizuführen. Diese Verhandlungen führten am 18. September 1995 zur Paraphierung eines Fünften Zusatzvertrages zum Kirchlichen Vermögensvertrag, in dem die Anhebung des jährlichen Fixbetrages in Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gründe beginnend mit dem Jahre 1996 von 158 Millionen Schilling um 34 Millionen Schilling auf 192 Millionen Schilling vorgesehen ist. Diese Erhöhung um global 34 Millionen Schilling entspricht etwa 21,52% seit dem Vierten Zusatzvertrag.
Der vorliegende Fünfte Zusatzvertrag wurde am 21. Dezember 1995 in Wien unterzeichnet.
Die der Republik Österreich aus diesem Vertrag jährlich erwachsenden Kosten betragen somit 34 Millionen Schilling. Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht durch diesen Vertrag nicht.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel I:
Dieser Artikel ändert den Betrag von 158 Millionen Schilling, beginnend mit 1. Jänner 1996. Diese Erhöhung des Fixbetrages um 34 Millionen Schilling berührt mit der entsprechenden Steigerung der für die Patronatsleistungen ab 1976 geleisteten Summe von 1 Million Schilling nicht die Leistungen an die evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, die Altkatholische Kirche in Österreich und die Israelitische Religionsgesellschaft; diese Leistungen werden im übrigen jedoch durch Bundesgesetze angehoben werden.
Zu Artikel II:
Dieser Artikel legt in sinngemäßer Anwendung des Artikels XXII des Konkordates fest, daß Auslegungsschwierigkeiten im gemeinsamen Einverständnis beigelegt werden sollen.
Zu Artikel III:
Dieser Artikel sieht vor, daß der Vertrag zu ratifizieren ist. Er wird – unbeschadet der mit 1. Jänner 1996 beginnenden höheren staatlichen Zahlungsleistungen – am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Rom stattfinden soll, in Kraft treten.