1014 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (934 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulorgani­sationsgesetz geändert wird

Die gegenständliche Regierungsvorlage hat folgende Ziele und Inhalte:

           1. An Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren Schulen sollen für die Absolventen dieser Schularten Fördermöglichkeiten sowie zusätzliche Angebote im Freigegenstandsbereich (Förder­module) geschaffen werden, die den Zugang zur Berufsreifeprüfung erleichtern.

           2. Wie es in anderen Bereichen der hoheitlichen Vollziehung schon derzeit vorgesehen ist (Universitäten, Bundesmuseen), soll auch im schulischen Bereich die Schaffung von teilrechts­fähigen Einrichtungen zu einem breiteren Betätigungsfeld führen.

           3. Zu den Aufgaben der teilrechtsfähigen Einrichtungen soll es künftig auch gehören, Bildungs­angebote zu führen, die nicht schulische Angebote (mit erzieherischen Elementen) sind. Zu diesen zählen insbesondere Speziallehrgänge, Lehrgänge und Kurse, die nicht mehr vom Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes umfaßt sein sollen.

           4. In den 7. und 8. Schulstufen der Volksschuloberstufe, in den 3. und 4. Klassen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schule sowie den entsprechenden Stufen der Sonderschule soll der Unterrichtsgegenstand „Berufsorientierung“ als verbindliche Übung verankert werden.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Karl Öllinger, Mag. Dr. Josef Höchtl, Mag. Karl Schweitzer, Dr. Dieter Antoni, Maria Schaffenrath, DDr. Erwin Nieder­wieser, Dr. Susanne Preisinger, Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und Elfriede Madl sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Weiters stellt der Unterrichtsausschuß zur Teilrechtsfähigkeit (§ 128c) folgendes fest:

         „1. Der Unterrichtsausschuß geht davon aus, daß im Rahmen ihrer Beratungsrechte den Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses durch den Schulleiter bzw. den Geschäftsführer die Möglichkeit eingeräumt wird, Empfehlungen hinsichtlich der Teilrechtsfähigkeit über die gesetzlichen Bestimmungen des § 128c Abs. 3 über die Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit hinaus, insbesondere auch zu den Tätigkeiten nach § 128c Abs. 5 auszu­sprechen und mit diesen in Zusammenhang stehende, grundlegende Informationen zu verlangen.

           2. Auf Grund einer Erklärung der Frau Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten geht der Unterrichtsausschuß davon aus, daß binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des § 128c des Schulorganisationsgesetzes dem Nationalrat über die Auswirkungen der Ausstattung der Schulen mit Teilrechtsfähigkeit berichtet wird.“

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (934 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 12 03

                           Emmerich Schwemlein                                                      Mag. Dr. Josef Höchtl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann