1017 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (935 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Die gegenständliche Regierungsvorlage verfolgt im wesentlichen folgendes Ziel:
Absolventen der Polytechhnischen Schulen sollen bei einem leistungsdifferenzierten Unterricht im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Bereich an Berufsschulen in die bessere Leistungsgruppe eingestuft werden, wo auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufgebaut wird.
Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Karl Öllinger, Mag. Dr. Josef Höchtl, Mag. Karl Schweitzer, Dr. Dieter Antoni, Maria Schaffenrath, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Susanne Preisinger, Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und Elfriede Madl sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.
Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:
„Eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes soll in § 31d Abs. 2 vorsehen, daß die Schüler am Ende eines Unterrichtsjahres die in ihr Eigentum übergegangenen Schulbücher freiwillig der Schule zur Wiederverwendung überlassen können sollen. Diese Schulbücher sollen anderen Schülern anstelle neuer Schulbücher zur Verfügung gestellt werden können.
Nähere Details zur Ermöglichung dieser Wiederverwendung von Schulbüchern sollen durch Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses festgelegt werden.
Die Richtlinien sollen Rückgabemodalitäten vorsehen, die den Schülern (Erziehungsberechtigten) spätestens bei Übergabe der Schulbücher mitzuteilen wären.
Beschlußerfordernisse:
Die im Abänderungsantrag vorgesehenen Änderungen des § 63a sowie des § 64 können als Angelegenheiten der Schulorganisation gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“
Weiters brachten die Abgeordneten Dr. Dieter Antoni und Mag. Dr. Josef Höchtl einen Entschließungsantrag ein, dem folgende Begründung beigegeben war:
„Die international anerkannte österreichische Schulbuchaktion stellt einen wichtigen Bestandteil der familien- und bildungspolitischen Sachleistungen dar und trägt damit wesentlich zur finanziellen Entlastung der Familien und der Chancengerechtigkeit im Bildungswesen bei. Zur Sicherstellung dieser bewährten Aktion für die Zukunft sollen durch eine Reihe von Maßnahmen die Schulbücher und Unterrichtsmittel nach den Grundsätzen moderner pädagogischer Erfordernisse, neuer Lehr- und Lernformen zu einer ,Buch- und Medienkultur‘ weiterentwickelt werden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Der Entschließungsantrag wurde in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die Novellierungen der nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: § 35 Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k, § 63a Abs. 18, sowie § 64 Abs. 7, 13 und 18.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle
1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen,
2. die angeschlossene Entschließung (Anlage 2)
annehmen.
Wien, 1997 12 03
Brunhilde Fuchs Mag. Dr. Josef Höchtl
Berichterstatterin Obmann
Anlage 1
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 7 lautet:
„(7) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß können Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern in der Schule erstellen.“
2. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Am Ende des ersten Semesters ist – ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.“
3. § 22 Abs. 2 lit. j und Abs. 7 entfällt.
4. Im § 22 Abs. 5 entfällt die Wendung „und j“.
5. Im § 22 Abs. 8 entfällt die Wendung „ , ein Befähigungsprüfungszeugnis“.
6. § 23 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen darf die Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach Abschluß des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.“
7. Im § 25 Abs. 3 werden die Worte „Hauswirtschaft und“ durch die Wendung „Ernährung und Haushalt sowie“ ersetzt.
8. Im § 31b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.“
9. § 33 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer
allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d
beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht
aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die
erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige
Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder
-realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.“
10. In der Überschrift des 8. Abschnittes, in § 34 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. h und § 77 lit. c entfällt jeweils die Wendung „ , Befähigungsprüfungen“.
11. In der Überschrift des § 34 sowie in § 42 Abs. 1, 3, 4 und 10 entfällt jeweils die Wendung „ , Befähigungsprüfung“.
12. Im § 34 Abs. 1 sowie in § 68 lit. q und r entfällt jeweils die Wendung „ , der Befähigungsprüfung“.
13. Im § 35 wird der Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:
„(1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht zu vereinbarendes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.
(1a) Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter.“
14. § 36 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:
„Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien nach dem letzten Semester verlängert werden, sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen oder Teile der Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist.“
15. Im § 39 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis“.
16. Im § 42 Abs. 6 entfallen die Wendungen „ , Externistenbefähigungsprüfungen“ und „ , einer Befähigungsprüfung“.
17. Im § 42 Abs. 6a und 9 entfällt jeweils die Wendung „ , einer Befähigungsprüfung“.
18. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „Abs. 1 bis 3“ durch die Wendung „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
19. Im § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k wird das Wort „Schule“ durch das Wort „Schüler“ ersetzt.
20. Im § 63a Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt nach lit. k durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. l angefügt:
„l) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);“.
21. Im § 63a Abs. 18 wird die Verweisung „AVG 1950“ durch die Verweisung „AVG“ ersetzt.
22. Im § 64 Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt nach lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt:
„n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);“.
23. § 64 Abs. 7 letzter Satz lautet:
„Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.“
24. § 64 Abs. 13 zweiter Satz lautet:
„Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist.“
25. Im § 64 Abs. 18 wird die Verweisung „AVG 1950“ durch die Verweisung „AVG“ ersetzt.
26. Im § 66 Abs. 4 wird die Wendung „Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.
27. § 68 lit. h lautet:
„h) Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),“.
28. Im § 71 Abs. 1 lit. e entfällt die Wendung „ , eine Befähigungsprüfung“.
29. Dem § 82 wird folgender Abs. 5d angefügt:
„(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten wie folgt in Kraft:
1. § 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
3. § 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
4. § 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
5. § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.“
30. Im § 83 Abs. 1 wird die Wendung „Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.
Anlage 2
Entschließung
Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ersucht, im Sinne der oben zitierten Zielsetzungen folgendes umzusetzen:
– Die Schulbuchautoren und die Schulbuchverlage sollen durch entsprechende Änderungen in der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln aufgefordert werden, den Umfang bzw. die Titelvielfalt der Unterrichtsmittel pädagogisch sinnvoll zu reduzieren.
– Die Gestaltung der Unterrichtsmittel soll einerseits auf die Methoden und die Gestaltungsfreiheit der LehrerInnen vermehrt Rücksicht nehmen, andererseits müssen Unterrichtsmittel Informationsträger sein, die zum eigenständigen Wissenserwerb der SchülerInnen hinführen und zur Nutzung neuer Technologien befähigen.
– Weiters sollen die Unterrichtsmittel vermehrt jahrgangs-, lehrgangs- und fächerübergreifend gestaltet werden und die Vernetzung erworbener Wissensbestände zu handlungsorientierten Kompetenzfeldern unterstützen. Ebenso muß auf die fachspezifischen Lern- und Arbeitstechniken verstärkt eingegangen werden.
– Die Unterrichtsmittel müssen den autonomen standortspezifischen Gestaltungsmöglichkeiten Rechnung tragen.
– Die Unterrichtsmittel sollen verstärkt dem Unterrichtsprinzip „Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern“, sowie die Rolle der Frau in der modernen Berufs- und Arbeitswelt und dem partnerschaftlichen Gedanken in der Familie Rechnung tragen.
– Durch regelmäßige Informationen soll auf die Bedeutung der Schulbuchaktion aufmerksam gemacht werden und den Schülern und Eltern den bewußten und verantwortungsvollen Umgang mit dem Buch als wesentliches Kulturgut vermitteln.