1056 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über den Antrag 525/A(E) der Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder und Genossen betreffend Einführung eines Vizedekans an großen Fakultäten


Die Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder und Genossen haben am 10. Juli 1997 den gegenständ­lichen Entschließungsantrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der Novelle zum Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) wird den Medizinischen Fakultäten weitgehende Selbständigkeit zugestanden. So wird ua. dem Dekan der Medi­zinischen Fakultät bei der Erfüllung seiner Aufgaben ein Vizedekan, der mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betraut wird, zur Seite gestellt. Zahlreiche Stellungnahmen zur Begut­achtung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) haben gezeigt, daß das Interesse an der Einführung der Funktion des Vizedekans anderer als der Medizinischen Fakultäten sehr groß ist. Gerade im Hinblick auf die Größe anderer Fakultäten erscheint die Etablierung des Vizedekans zur Abdeckung der umfangreichen Aufgaben des Dekans auch dort sinnvoll und wünschenswert.“

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 15. Jänner 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete MMag. Dr. Willi Brauneder.

In der anschließenden Debatte ergriff der Abgeordnete Dr. Günther Leiner das Wort.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag nicht die Zustimmung der Ausschuß­mehrheit.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung stellt somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1998 01 15

                      MMag. Dr. Willi Brauneder                                                   Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann