106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 21. 5. 1996

Regierungsvorlage


Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995

TEIL I – ZWECK UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel I

Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es sicherzustellen, daß das Ziel der Welternährungskonferenz in Höhe von mindestens 10 Millionen Tonnen Nahrungsmittelhilfe jährlich für Entwicklungsländer in Form von für den menschlichen Verzehr geeignetem Getreide durch gemeinsame Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft erreicht wird, wie dies durch das Übereinkommen festgelegt ist.

Artikel II

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

         (1)  a)   bedeutet „cif“ Kosten, Versicherung und Fracht;

                 b)   bedeutet „Ausschuß“ den in Artikel IX des Übereinkommens bezeichneten Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß;

                 c)   bedeutet „Übereinkommen“ das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995;

                 d)   bedeutet „Entwicklungsland“, sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt, ein Land oder Hoheitsgebiet, das vom Ausschuß für Entwicklungshilfe der OECD als Entwicklungsland oder -gebiet anerkannt ist;

                 e)   bedeutet „Exekutivdirektor“ den Exekutivdirektor des Internationalen Getreiderats;

                  f)   bedeutet „fob“ frei an Bord;

                 g)   umfaßt „Hülsenfrüchte“ die folgenden Arten:

                       Cicer arietinum

                       Lens culinaris

                       Lupins angustifolius/albus

                       Phaseolus vulgaris/lunatus

                       Pisum sativum

                       Vicia faba

                       Vigna angularis/sinensis/unguiculata

                       Vigna radiata/mungo

und jede andere Art, die der Ausschuß bestimmt;

                 h)   bedeutet „Mitglied“ eine Vertragspartei des Übereinkommens;

                  i)   umfaßt „Erstverarbeitungserzeugnisse“

                          i)   Mehl von Getreide;

                         ii)   Grobgrieß und Feingrieß von Getreide;

                        iii)   Getreidekörner, anders bearbeitet (zB gequetscht, als Flocken, poliert, perlförmig geschliffen und geschrotet, aber nicht weiter zubereitet), ausgenommen geschälter, glasierter oder polierter Reis oder Bruchreis;

                        iv)   Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen;

                         v)   Bulgur und

                        vi)   jedes andere ähnliche Getreideerzeugnis, das der Ausschuß bestimmt;

                  j)   umfaßt „Zweitverarbeitungserzeugnisse“

                         i)   Makkaroni, Spaghetti und ähnliche Erzeugnisse und

                        ii)   jedes andere aus einem Erstverarbeitungserzeugnis hergestellte Erzeugnis, das der Ausschuß bestimmt;

                 k)   umfaßt „Reis“ geschälten, glasierten oder polierten Reis oder Bruchreis;

                  l)   bedeutet „Sekretariat“ das Sekretariat des Internationalen Getreiderats;

                m)   bedeutet „Tonne“ eine metrische Tonne von 1 000 kg;

                 n)   bedeutet „Bedingung des üblichen Marktverhaltens“ den derzeit von der FAO und anderen verantwortlichen internationalen Organisationen verwendeten Begriff für die Verpflichtung eines Landes, dem ein Vorzugsgeschäft gewährt wird, zusätzlich zu den im Rahmen des Vorzugsgeschäfts erfolgten Einfuhren die gewöhnliche Menge kommerzieller Einfuhren der betreffenden Ware beizubehalten;

                 o)   bedeutet „Weizen-Äquivalent“ die Menge des Beitrags eines Mitglieds in Form von Ge­treide, Getreideerzeugnissen, Reis oder Geld, die nach Artikel VI in Weizen umgerechnet wird;

                 p)   bedeutet „Jahr“ den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni, sofern nichts anderes bestimmt ist;

(2) gilt jede Bezugnahme in dem Übereinkommen auf eine „Regierung“ oder „Regierungen“ oder ein „Mitglied“ auch als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft (im folgenden als EG bezeichnet). Entsprechend gilt jede Bezugnahme in dem Übereinkommen auf die „Unterzeichnung“, die ,,Hinter­legung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden“, eine ,,Beitrittsurkunde“ oder eine „Erklärung über die vorläufige Anwendung“ durch eine Regierung im Fall der EG auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder die Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen der EG durch deren zuständige Behörde sowie die Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren der EG für den Abschluß einer internationalen Übereinkunft zu hinterlegenden Urkunde.

TEIL II – GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN

Artikel III

Beiträge der Mitglieder

(1) Die Mitglieder dieses Übereinkommens erklären sich bereit, als Nahrungsmittelhilfe für Entwicklungsländer Getreide, das für den menschlichen Verzehr geeignet und von annehmbarer Type und Qualität ist, oder dessen Gegenwert in Geld in den in Absatz 4 bezeichneten jährlichen Mindestmengen zur Verfügung zu stellen. Bei der Lieferung von Getreide im Rahmen des Übereinkommens ist denjenigen Ländern oder Hoheitsgebieten mit Nahrungsmitteleinfuhrbedarf Vorrang einzuräumen, die vom Ausschuß für Entwicklungshilfe der OECD als am wenigsten entwickelte Länder (LDC), andere Länder der unteren Einkommensgruppe (LIC) oder Länder der mittleren Einkommensgruppe (unterer Bereich) (LMIC) eingestuft worden sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bedeutet ,,Getreide“ Weizen, Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Roggen, Sorghum und Reis oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse (einschließlich Erst- und Zweitverarbeitungserzeugnisse) und vorbehaltlich des Absatzes 3 auch Hülsenfrüchte sowie jede sonstige Art von Getreide und Getreideerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr geeignet und von annehmbarer Type und Qualität sind und die der Ausschuß bestimmt.

(3) Auf Antrag der Empfängerländer können die Geber zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens begrenzte Mengen von Hülsenfrüchten liefern, sofern diese von annehmbarer Type und Qualität und für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Der Ausschuß legt eine Vefahrensregel fest, um den Höchstprozentsatz des Weizen-Äquivalents bei den jährlichen Mindestbeiträgen der Mitglieder nach Absatz 4 festzusetzen, der in Form von Hülsenfrüchten geliefert werden kann.

(4) Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder im Weizen-Äquivalent zur Erreichung des in Artikel I festgelegten Zieles ist vorbehaltlich des Absatzes 9 wie folgt:

Mitglied                                                                                                              Tonnen  

Argentinien ...............................................................................................     35 000

Australien ..................................................................................................    300 000

Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten .........................  1 755 000

Japan ..........................................................................................................    300 000

Mitglied                                                                                                              Tonnen  

Kanada .......................................................................................................    400 000

Norwegen ..................................................................................................     20 000

Schweiz ......................................................................................................     40 000

Vereinigte Staaten von Amerika ............................................................  2 500 000

(5) Für die Anwendung dieses Übereinkommens gilt jedes Mitglied, das dem Übereinkommen nach Artikel XX Absatz 2 beigetreten ist, zusammen mit seinem nach Artikel XX festgesetzten Mindestbeitrag als in Absatz 4 des vorliegenden Artikels aufgeführt.

(6) Die Getreidebeiträge der Mitglieder werden fob als Terminlieferungen bereitgestellt. Jedoch werden die Geber ermutigt, gegebenenfalls die Kosten für die Beförderung ihrer Getreidebeiträge auf Grund dieses Übereinkommens über das fob-Stadium hinaus zu tragen, insbesondere in Notlagen oder bei Lieferungen an Länder der unteren Einkommensgruppe mit Nahrungsmittelmangel. Bei jeder Überprüfung der Leistungen der Mitglieder auf Grund des Übereinkommens wird die Zahlung solcher Kosten gebührend vermerkt.

(7) Die Geldbeiträge nach Artikel IV Buchstabe b

         a)  werden soweit wie möglich dazu verwendet, Getreide von Entwicklungsländern zu kaufen. Dabei wird den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedern des Getreidehandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens Vorrang eingeräumt, in erster Linie den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedern des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens. Bei allen Geschäften auf Grund von Geldbeiträgen sind jedoch bei der Wahl der Lieferquelle die Qualität des Getreides, die cif-Preisvorteile der Wahl dieses besonderen Lieferanten, die Möglichkeiten einer raschen Lieferung an das Empfängerland sowie die besonderen Bedürfnisse des Empfängerlands besonders zu berücksichtigen;

         b)  sind in der Regel nicht dazu bestimmt, Getreide zu kaufen, das von der gleichen Art ist wie das Getreide, welches das Lieferland in dem Jahr des Kaufs oder in einem früheren Jahr als bilaterale oder multilaterale Nahrungsmittelhilfe erhalten hat, wenn das damals erhaltene Getreide noch verwendet wird.

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(8) Im weitestmöglichen Umfang werden die Beitragsleistungen der Mitglieder vorausgeplant, so daß die Empfängerländer voraussichtliche Nahrungsmittelhilfe, die sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens jährlich erhalten werden, in ihren Entwicklungsprogrammen berücksichtigen können. Ferner sollen die Mitglieder die Höhe ihrer in Form von Schenkungen vorgesehenen Beiträge und den als Zuschuß gewährten Bestandteil einer Hilfe, die nicht in Form einer Schenkung geleistet wird, soweit wie möglich anzeigen.

(9) Kann ein Mitglied die in Absatz 4 vorgesehene Menge in einem bestimmten Jahr nicht liefern, so erhöht sich die Menge dieses Mitglieds im folgenden Jahr um die nicht gelieferte Menge, sofern nicht der Ausschuß wegen hoher Beförderungskosten etwas anderes beschließt.

(10) Die Mitglieder erstatten dem Ausschuß regelmäßig und rechtzeitig Bericht über Höhe, Zusammensetzung, Verteilung und Bedingungen ihrer Beiträge im Rahmen dieses Übereinkommens.

Artikel IV

Bedingungen der Nahrungsmittelhilfe-Beiträge

Die Nahrungsmittelhilfe im Rahmen dieses Übereinkommens kann zu jeder der folgenden Bedingungen geleistet werden:

         a)  Getreideschenkungen;

         b)  Geldschenkungen oder -zuschüsse zum Kauf von Getreide für das Empfängerland;

         c)  Getreideverkäufe gegen Zahlungsmittel des Empfängerlands, die nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in Waren und Dienstleistungen zur Verwendung durch die Gebermitglieder konvertierbar oder austauschbar sind; [1])

         d)  Getreideverkäufe gegen Kredit, wobei die Zahlung in zumutbaren Jahresbeträgen über Zeitspannen von 20 Jahren oder mehr zu Zinssätzen erfolgt, die unter den auf den Weltmärkten geltenden handelsüblichen Zinssätzen liegen; [2])

dabei wird davon ausgegangen, daß diese Hilfe möglichst weitgehend in Form von Schenkungen geleistet wird, insbesondere bei den am wenigsten entwickelten Ländern, den Ländern mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und anderen Entwicklungsländern mit ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Artikel V

Verteilung der Beiträge

(1) Die Mitglieder können für ihre Beiträge nach diesem Übereinkommen ein oder mehrere Empfängerländer bestimmten.

(2) Die Mitglieder können ihre Beiträge bilateral oder über internationale Organisationen und/oder nichtstaatliche Organisationen leisten.

(3) Die Mitglieder werden die Vorteile voll berücksichtigen, die mit der Lieferung eines größeren Anteils der Nahrungsmittelhilfe auf multilateralem Weg, insbesondere durch das Welternährungsprogramm, verbunden sind.

Artikel VI

Weizen-Äquivalente

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden alle in Artikel III genannten Beiträge in Weizen-Äquivalente umgerechnet. Dabei werden gegebenenfalls der Getreidegehalt der Erzeugnisse und der Handeswert des Beitrags im Verhältnis zu Weizen berücksichtigt.

(2) Das Weizen-Äquivalent bei Beiträgen in Form von Reis wird anhand des Verhältnisses zwischen den internationalen Ausfuhrpreisen für Reis und für Weizen berechnet. Der Ausschuß legt eine Verfahrensregel für die jährliche Festsetzung des Weizen-Äquivalents von Reis fest.

(3) Geldbeiträge nach Artikel IV Buchstabe b werden nach den geltenden internationalen Marktpreisen für Weizen bewertet. Der Ausschuß legt eine Verfahrensregel für die jährliche Festsetzung des „geltenden internationalen Marktpreises“ fest.

(4) Der Ausschuß legt Verfahrensregeln für die Festsetzung des Weizen-Äquivalents bei Beiträgen fest, die in anderer Form als Weizen, Reis oder Geld geleistet werden.

Artikel VII

Auswirkung auf den Handel und die Agrarerzeugung sowie Durchführung von Nahrungsmittel-
hilfe-Geschäften

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Durchführung von Hilfegeschäften auf Grund dieses Übereinkommens darauf zu achten, daß schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen kommerziellen Handels vermieden werden.

(2) Die Mitglieder gewährleisten insbesondere,

         a)  daß die Lieferung der internationalen Nahrungsmittelhilfe nicht unmittelbar oder mittelbar an kommerzielle Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Empfängerländer geknüpft wird;

         b)  daß die internationalen Nahrungsmittelhilfe-Geschäfte einschließlich der bilateralen Nahrungsmittelhilfe in Form von Geld im Einklang mit den „Grundsätzen für die Verwendung von Überschüssen und Konsultativverpflichtungen“ der FAO durchgeführt werden, gegebenenfalls einschließlich des Systems der „Bedingung des üblichen Marktverhaltens“.

(3) Die Mitglieder handeln gegebenenfalls im Einklang mit den vom Leitungsorgan des Welternährungsprogramms gebilligten geltenden Richtlinien und Kriterien für Nahrungsmittelhilfe.

Artikel VIII

Sonderbestimmung für den Bedarf in außergewöhnlichen Fällen

(1) Der Ausschuß überprüft regelmäßig die Ernährungslage in den Entwicklungsländern.

(2) Stellt sich heraus, daß in einem bestimmten Land, einer bestimmten Region oder bestimmten Regionen wegen eines beträchtlichen Produktionsdefizits bei Nahrungsmitteln oder aus anderen Gründen ein außergewöhnlicher Nahrungsmittelbedarf besteht, so prüft der Ausschuß die Lage. Der Ausschuß kann empfehlen, daß die Mitglieder auf die Situation reagieren, indem sie die verfügbare Nahrungsmittelhilfe erhöhen.

Artikel IX

Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß

(1) Der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß, der durch das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1967 eingesetzt wurde, bleibt zum Zweck der Handhabung des vorliegenden Übereinkommens mit den in demselben vorgesehenen Befugnissen und Aufgaben bestehen.

(2) Dem Ausschuß gehören alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens an.

(3) Der Ausschuß bestimmt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel X

Befugnisse und Aufgaben des Ausschusses

(1) Der Ausschuß überprüft laufend, wie die im Rahmen dieses Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen erfüllt worden sind.

(2) Der Ausschuß tauscht regelmäßig Auskünfte aus über die Wirkungsweise der auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Nahrungsmittelhilfe.

(3) Der Ausschuß kann Auskünfte von den Empfängerländern entgegennehmen und mit ihnen Konsulationen führen.

(4) Der Ausschuß gibt erforderlichenfalls Berichte heraus.

(5) Der Ausschuß legt die Verfahrensregeln fest, die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind.

(6) Außer den in diesem Artikel genannten Befugnissen und Aufgaben hat der Ausschuß die Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind.

Artikel XI

Sitz-, Tagungen und Beschlußfähigkeit

(1) Der Sitz des Ausschusses ist London.

(2) Der Ausschuß tritt mindestens zweimal jährlich in Verbindung mit den satzungsgemäßen Tagungen des Internationalen Getreiderats zusammen. Der Ausschuß tritt außerdem zu jedem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt oder auf Antrag von drei Mitgliedern oder wenn es sonst auf Grund dieses Übereinkommens erforderlich ist, zusammen.

(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn bei einer Tagung Delegierte anwesend sind, die zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses vertreten.

Artikel XII

Beschlüsse

Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch Konsens gefaßt.


Artikel XIII

Zulassung von Beobachtern

Der Ausschuß kann gegebenenfalls Nichtmitgliedstaaten und Vertreter anderer internationaler Organisationen einladen, als Beobachter an seinen öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.

Artikel XIV

Verwaltungsbestimmungen

Der Ausschuß bedient sich des Sekretariats für die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben, die er verlangt, einschließlich der Erarbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten.

Artikel XV

Versäumnisse und Streitigkeiten

Im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder von Versäumnissen gegenüber den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen tritt der Ausschuß zusammen und trifft geeignete Maßnahmen.

TEIL III – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XVI

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel XVII

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1995 am Sitz der Vereinten Nationen für die in Artikel III Absatz 4 bezeichneten Regierungen zur Unterzeichnung auf.

Artikel XVIII

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 30. Juni 1995 beim Verwahrer hinterlegt; jedoch kann der Ausschuß einer Unterzeichnerregierung, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.

Artikel XIX

Vorläufige Anwendung

Jede Unterzeichnerregierung kann beim Verwahrer eine Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegen. Diese Regierung wendet das Übereinkommen nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.

Artikel XX

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für jede in Artikel III Absatz 4 bezeichnete Regierung, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden bis zum 30. Juni 1995 beim Verwahrer hinterlegt; jedoch kann der Ausschuß einer Regierung, die ihre Beitrittsurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.

(2) Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel XXI in Kraft getreten ist, liegt es für jede andere Regierung als die in Artikel III Absatz 4 bezeichneten Regierungen zu Bedingungen zum Beitritt auf, die der Ausschuß für angemessen hält. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Jede Regierung, die diesem Übereinkommen nach Absatz 1 beitritt oder deren Beitritt der Ausschuß nach Absatz 2 zugestimmt hat, kann beim Verwahrer eine Erklärung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zur Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hinterlegen. Diese Regierung wendet das Übereinkommen nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.

Artikel XXI

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, wenn die Regierungen, deren in Artikel III Absatz 4 aufgeführte Mindestbeiträge insgesamt mindestens 75 vH der Gesamtbeiträge aller in dem genannten Absatz aufgeführten Regierungen entsprechen, bis zum 30. Juni 1995 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben und sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 in Kraft ist.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben, einstimmig beschließen, daß es zwischen ihnen in Kraft treten soll, sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 in Kraft ist.

Artikel XXII

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 30. Juni 1998 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert oder nach Absatz 4 früher außer Kraft gesetzt wird, vorausgesetzt, daß das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 oder ein neues Getreidehandels-Übereinkommen, das an dessen Stelle tritt, bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleibt.

(2) Der Ausschuß kann dieses Übereinkommen über den 30. Juni 1998 hinaus um Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern, vorausgesetzt, daß das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 oder ein neues Getreidehandels-Übereinkommen, das an dessen Stelle tritt, während der Verlängerungsfrist in Kraft bleibt.

(3) Wird dieses Übereinkommen nach Absatz 2 verlängert, so können die Jahresbeiträge der Mitglieder nach Artikel III Absatz 4 einer Überprüfung durch die Mitglieder unterzogen werden, bevor jede Verlängerung in Kraft tritt. Ihre jeweiligen Verpflichtungen auf Grund der Überprüfung bleiben während der Dauer jeder Verlängerung unverändert.

(4) Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens bleibt der Ausschuß so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung notwendig ist; er hat alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind.

Artikel XXIII

Rücktritt und Wiederzulassung

(1) Ein Mitglied kann am Ende jedes Jahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Ablauf dieses Jahres an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten; es wird dadurch nicht von den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen befreit, die bis zum Ende des betreffenden Jahres noch nicht erfüllt sind. Das Mitglied unterrichtet den Ausschuß gleichzeitig von der von ihm getroffenen Maßnahme.

(2) Ein Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurücktritt, kann später durch eine Anzeige an den Ausschuß wieder Vertragspartei werden. Voraussetzung dafür ist, daß das Mitglied sich verpflichtet, seine vollen jährlichen Verpflichtungen mit Wirkung von dem Jahr, in dem es wieder Vertragspartei wird, zu erfüllen.

Artikel XXIV

Verhältnis dieses Übereinkommens zu der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995

Dieses Übereinkommen tritt an die Stelle des verlängerten Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1986 und ist eine der Urkunden, welche die Internationale Getreide-Übereinkunft von 1995 bilden.


Artikel XXV


Notifkikation des Verwahrers

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben.

Artikel XXVI

Verbindliche Wortlaute

Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Geschehen zu London, am 5. Dezember 1994.

vorblatt

Problemstellung:

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1986 ist am 30. Juni 1995 abgelaufen. Im Hinblick auf Nahrungsmitteldefizite, sowie auf humanitäre Notsituationen in Folge von Dürre- und Hungerkatastrophen sind weiterhin massive Nahrungsmittelhilfespenden seitens der Industriestaaten notwendig. In diesem Zusammenhang muß beachtet werden, daß es neben einem konjunkturellen, etwa durch Dürrekatastrophen oder durch von Menschen herbeigeführte humanitäre Krisen hervorgerufenen Nahrungsmitteldefizit, auch ein strukturelles gibt, was insbesondere für viele der am wenigsten entwickelten Länder – die sich zum überwiegenden Teil in Afrika befinden – gilt. Letztere sind auf Grund physischer Gegebenheiten (Landschaft, Klima) oft nicht in der Lage, genügend Lebensmittel zur Selbstversorgung zu produzieren.

Ziel:

Diese Nahrungsmitteldefizite sollen auch in Hinkunft durch Spenden seitens der Geberstaaten nach Möglichkeit ausgeglichen werden.

Lösung:

Der Organisation dieser Nahrungsmittelhilfelieferungen dient – wie die bisherigen Übereinkommen – das neue Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten beteiligen sich an diesem Abkommen mit 1 755 000 t Weizenäquivalent pro Jahr. Die Aufteilung dieser Gesamtverpflichtung auf das gemeinschaftliche Budget bzw. die einzelstaatlichen Budgets der EU-Mitgliedstaaten erfolgt EU-intern. Die Verhandlungen über diese Aufteilung sind noch nicht abgeschlossen (die Gesamtverpflichtung der EG und ihrer Mitgliedstaaten unter dem abgelaufenen Übereinkommen 1986 wurde zu 55,55% aus dem Haushalt der Gemeinschaft finanziert, die restlichen 44,45% wurden aus den nationalen Budgets der damals zwölf Mitgliedstaaten bestritten).

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Aus dem Beitritt zum Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995 entstehen für Österreich unmittelbar keine Kosten, da im Übereinkommen die Aufteilung der Gesamtverpflichtung der EG und ihrer Mitgliedstaaten nicht festgelegt wird. Diese Aufteilung ist EU-interne Angelegenheit.

EU-intern hat sich Österreich bereit erklärt, aus seinem nationalen Haushalt 8 900 t Weizen(äquivalente) jährlich als Beitrag zu jenem Teil der Gesamtverpflichtung zu finanzieren, der aus den einzelstaatlichen Budgets der EU-Mitgliedstaaten bedeckt wird. Das Finanzäquivalent dieser österreichischen Beitragsleistung beläuft sich derzeit auf etwa 19 750 000 Schilling.

Darüber hinaus leistet Österreich über seinen Beitrag zum EU-Gesamthaushalt auch anteilsmäßig seinen Beitrag zu jenem Teil der Gesamtverpflichtung, der aus dem Gemeinschaftsbudget bestritten wird. Die Aufteilung der Gesamtverpflichtung und damit die Ausgaben aus dem Gemeinschaftsbudget stehen noch nicht fest.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995 ist ein gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Alle seine Bestimmungen sind ausreichend determiniert, sodaß eine Beschlußfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995 ersetzt das am 30. Juni 1995 ausgelaufene Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1986 (BGBl. Nr. 583/1987). Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995 bildet zusammen mit dem Getreidehandelsübereinkommen von 1995 die Internationale Getreide-Übereinkunft von 1995. Ursprünglich sollte diese neue Übereinkunft bis zum 30. Juni 1995 zur Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung aufliegen. Durch Beschluß einer Regierungskonferenz, die am 6. Juli 1995 in London stattfand, wurde die Übereinkunft mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt, zugleich wurde die Frist für die Hinterlegung der genannten Urkunden bis zum 30. Juni 1996 verlängert.

Auf den Beschluß des Rates vom 29. Juni 1995 hin, hat die Gemeinschaft am 30. Juni 1995 die aus den beiden Übereinkommen bestehende Übereinkunft vorbehaltlich der späteren Genehmigung unterzeichnet und diese für vorläufig anwendbar erklärt. Im Gegensatz zum Getreidehandelsübereinkommen von 1995 setzt das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995 Aktionen der Europäischen Gemeinschaft und der EU-Mitgliedstaaten voraus. Im Falle dieses Übereinkommens müssen also neben der EG auch die EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien werden.

Ziel des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens ist die Durchführung eines Nahrungsmittelhilfeprogrammes zugunsten der Entwicklungsländer.

Die EG und ihre Mitgliedstaaten gehen in diesem Übereinkommen die Verpflichtung ein, jährlich Nahrungsmittelhilfe in der Höhe von mindestens 1 755 000 t Weizen oder des entsprechenden Gegenwerts an Entwicklungsländer zu leisten. Die Aufteilung dieser Gesamtverpflichtung auf einen Teil, der aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert wird sowie einen Teil, der aus den nationalen Budgets der EU-Mitgliedsstaaten bedeckt wird, ist EU-interne Angelegenheit. Die Verhandlungen über diese Aufteilung sind noch nicht abgeschlossen.

EU-intern hat sich Österreich bereit erklärt, aus seinem nationalen Haushalt jährlich 8 900 t Weizen(gegenwert) als Beitrag zu jenem Teil der Gesamtverpflichtung zu finanzieren, der aus den nationalen Budgets der EU-Mitgliedstaaten bedeckt wird. Das Finanzäquivalent dieser österreichischen Beitragsleistung beläuft sich derzeit auf rund 19 750 000 Schilling. Diese Mittel werden im Bundesvoranschlag beim Kapitel 60, Land- und Forstwirtschaft, VA-Ansatz 1/60.087, Post 7280 – Internationales Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen – veranschlagt.

Da der aus dem EU-Haushalt zu leistende Anteil an der Gesamtverpflichtung der EG und ihrer Mitgliedstaaten noch nicht feststeht, kann auch der österreichische Anteil an diesen Gemeinschaftsausgaben noch nicht genau beziffert werden. Die Verpflichtungsermächtigung für das Haushaltsjahr 1995 betrug bei diesem Budgetposten des Gesamthaushaltes der Europäischen Union (B7-200) 151 Millionen ECU.

Der englische, französische, russische und spanische Text des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995 sind in gleicher Weise authentisch.

II. Besonderer Teil

Im Teil I werden Zweck und Begriffsbestimmungen des Übereinkommens umrissen.

Gemäß Art. 1 soll die Lieferung von mindestens 10 Millionen t Nahrungsmittelhilfe jährlich sichergestellt werden. Empfänger der Hilfe sind Entwicklungsländer. Durch den ausgeprägten Hilfscharakter unterscheidet sich dieses Abkommen wesentlich vom Getreidehandelsübereinkommen. Die geleisteten Lieferungen und Zahlungen können demnach als öffentliche Entwicklungshilfe angerechnet werden.

Im Art. 2 werden die Begriffe definiert.

Art. 3 (2) grenzt die Nahrungsmittel ab, die geliefert werden dürfen. Im Unterschied zum Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1986 wurde die Produktpalette durch die Aufnahme von Hülsenfrüchten erweitert.

Art. 3 (4) listet die Mitgliedstaaten auf, wobei die EU-Mitgliedstaaten unter dem Begriff „Euro­päische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten“ subsumiert sind. Die jährlichen Mindestmitgliedsbeiträge werden in Tonnen Weizen ausgedrückt. In Art. 3 (6) werden die Geberstaaten aufgefordert, die Transportkosten für ihre Hilfslieferungen besonders in Notlagen oder bei Lieferungen an Länder mit niedrigem Einkommen und Nahrungsmittelmangel über die F.O.B.-Vereinbarung hinaus zu tragen. Die Säumnisbestimmung des Art. 3 (9) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bei Lieferungsunmöglichkeit auf das kommende Jahr auszuweichen.

Art. 4 legt die Bedingungen der Nahrungsmittelhilfebeiträge fest. Es wird davon ausgegangen, daß die Hilfe möglichst weitgehend in Form von Schenkungen geleistet wird.

Art. 5 legt fest, daß die Mitglieder des Übereinkommens für ihre Beiträge ein oder mehrere Empfängerländer bestimmen können und diese sowohl bilateral als auch über internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen leisten können. Eine Empfehlung multilateraler Kanäle, insbesondere des Welternährungsprogrammes, wird ausgesprochen.

Art. 6 legt fest, wie Beiträge in anderer Form als Weizen in Weizenäquivalente umgerechnet werden.

In Art. 7 verpflichten sich die Mitglieder des Übereinkommens, negative Konsequenzen der Nahrungsmittelhilfe auf die Produktionsstrukturen und den internationalen kommerziellen Handel nach Möglichkeit zu vermeiden.

Art. 8 enthält Sonderbestimmungen für den Bedarf in außergewöhnlichen Fällen.

Art. 9 bis 15 befassen sich mit dem Ausschuß, der aus den Vertragsparteien besteht, Informations- und Überwachungsfunktionen erfüllt, Verfahrensvorschriften beschließt und vor allem mit Empfängerländern Auskünfte tauscht. Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt.

Aus den Schlußbestimmungen geht hervor, daß der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositar fungiert (Art. 16); die Art. 17 bis 20 enthalten Bestimmungen über Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, vorläufige Anwendung bzw. Beitritt zum Abkommen.

Art. 21 legt die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens fest.

In Art. 22 wird festgelegt, daß das Abkommen bis zum 30. Juni 1998 in Kraft bleibt und vom Ausschuß über dieses Datum hinaus um Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängert werden kann, soferne das Getreidehandelsübereinkommen von 1995 in Kraft bleibt. Die Jahresbeiträge der Mitglieder können im Falle einer Verlängerung einer Überprüfung durch die Mitglieder unterzogen werden.

Art. 23 legt Bedingungen für Rücktritt und Wiederzulassung fest.

Art. 24 bezeichnet das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995 als eine der Urkunden, welche die internationale Getreideübereinkunft von 1995 bilden.

In Art. 26 werden schließlich Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch als authentische Sprachen des Übereinkommens festgelegt.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß dieser dadurch kundzumachen ist, daß er in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sowie der Übersetzung ins Deutsche im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.


Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der fremdsprachigen Teile der Vorlage Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



[1]) Unter außergewöhnlichen Umständen können bis zu 10 vH erlassen werden. Von dieser Begrenzung kann abgesehen werden bei Geschäften, die zur Ausweitung der wirtschaftlichen Entwicklungstätigkeit in dem Empfängerland verwendet werden sollen, sofern die Zahlungsmittel des Empfängerlands nicht in weniger als 10 Jahren transferierbar oder konvertierbar sind.

[2]) Das Abkommen über Verkäufe gegen Kredit kann vorsehen, daß bis zu 15 vH des Kapitals bei Lieferung des Getreides gezahlt werden.