1064 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 29. 4. 1998

Regierungsvorlage


Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen samt Anhang


European Convention on Transfrontier Television

Preamble

The member States of the Council of Europe and the other States party to the European Cultural Convention, signatory hereto,

Considering that the aim of the Council of Europe is to achieve a greater unity between its members, for the purposes of safeguarding and realising the ideals and principles which are their common heritage;

Considering that the dignity and equal worth of every human being constitute fundamental elements of those principles;

Considering that the freedom of expression and information, as embodied in Article 10 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, constitutes one of the essential principles of a democratic society and one of the basic conditions for its progress and for the development of every human being;

Reaffirming their commitment to the principles of the free flow of information and ideas and the independence of broadcasters, which constitute an indispensable basis for their broadcasting policy;

Affirming the importance of broadcasting for the development of culture and the free formation of opinions on conditions safeguarding pluralism and equality of opportunity among all democratic groups and political parties;

Convinced that the continued development of information and communication technology should serve to further the right, regardless of frontiers, to express, to seek, to receive and to impart information and ideas whatever their source;

Being desirous to present an increasing range of choice of programme services for the public, thereby enhancing Europe’s heritage and developing its audiovisual creation, and being determined to achieve this cultural objective through efforts to increase the production and circulation of high‑quality programmes, thereby responding to the public’s expectations in the political, educational and cultural fields;

Recognising the need to consolidate the common broad framework of regulation;

Bearing in mind Resolution No. 2 and the Declaration of the 1st European Ministerial Conference on Mass Media Policy;

Being desirous to develop the principles embodied in the existing Council of Europe Recommendations on principles on television advertising, on equality between women and men in the media, on the use of satellite capacity for television and sound radio, and on the promotion of audiovisual production in Europe,

Have agreed as follows:

Chapter I

General provisions

Article 1

Object and purpose

This Convention is concerned with programme services embodied in transmissions. The purpose is to facilitate, among the Parties, the transfrontier transmission and the retransmission of television programme services.

Article 2

Terms employed

For the purposes of this Convention:

         (a) ”Transmission” means the initial emission by terrestrial transmitter, by cable, or by satellite of whatever nature, in encoded or unencoded form, of television programme services for reception by the general public. It does not include communication services operating on individual demand;

         (b) ”Retransmission” signifies the fact of receiving and simultaneously transmitting, irrespective of the technical means employed, complete and unchanged television programme services, or important parts of such services, transmitted by broadcasters for reception by the general public;

         (c) ”Broadcaster” means the natural or legal person who composes television programme services for reception by the general public and transmits them or has them transmitted, complete and unchanged, by a third party;

         (d) ”Programme service” means all the items within a single service provided by a given broadcaster within the meaning of the preceding paragraph;

         (e) ”European audiovisual works” means creative works, the production or co‑production of which is controlled by European natural or legal persons;

          (f) ”Advertisement” means any public announcement intended to promote the sale, purchase or rental of a product or service, to advance a cause or idea or to bring about some other effect desired by the advertiser, for which transmission time has been given to the advertiser for remuneration or similar consideration;

         (g) ”Sponsorship” means the participation of a natural or legal person, who is not engaged in broadcasting activities or in the production of audiovisual works in the direct or indirect financing of a programme with a view to promoting the name, trademark or image of that person.

Article 3

Field of application

This Convention shall apply to any programme service transmitted or retransmitted by entities or by technical means within the jurisdiction of a Party, whether by cable, terrestrial transmitter or satellite, and which can be received, directly or indirectly, in one or more other Parties.

Article 4

Freedom of reception and retransmission

The Parties shall ensure freedom of expression and information in accordance with Article 10 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and they shall guarantee freedom of reception and shall not restrict the retransmission on their territories of programme services which comply with the terms of this Convention.

Article 5

Duties of the transmitting Parties

1. Each transmitting Party shall ensure, by appropriate means and through its competent organs, that all programme services transmitted by entities or by technical means within its jurisdiction, within the meaning of Article 3, comply with the terms of this Convention.

2. For the purposes of this Convention, the transmitting Party shall be:

         (a) in the case of terrestrial transmissions, the Party in which the initial emission is effected;

         (b) in the case of satellite transmissions:

               (i) the Party in which the satellite up‑link is situated;

              (ii) the Party which grants the use of the frequency or a satellite capacity when the up‑link is situated in a State which is not a Party to this Convention;

             (iii) the Party in which the broadcaster has its seat when responsibility under sub‑paragraphs i and ii is not established.

3. When programme services transmitted from States which are not Parties to this Convention are retransmitted by entities or by technical means within the jurisdiction of a Party, within the meaning of Article 3, that Party, acting as transmitting Party, shall ensure, by appropriate means and through its competent organs, compliance with the terms of this Convention.

Article 6

Provision of information

1. The responsibilities of the broadcaster shall be clearly and adequately specified in the authorisation issued by, or contract concluded with, the competent authority of each Party, or by any other legal measure.

2 Information about the broadcaster shall be made available, upon request, by the competent authority of the transmitting Party. Such information shall include, as a minimum, the name or denomination, seat and status of the broadcaster, the name of the legal representative, the composition of the capital, the nature, purpose and mode of financing of the programme service the broadcaster is providing or intends providing.

Chapter 11

Programming matters

Article 7

Responsibilities of the broadcaster

1. All items of programme services, as concerns their presentation and content, shall respect the dignity of the human being and the fundamental rights of others.

In particular, they shall not:

         (a) be indecent and in particular contain pornography;

         (b) give undue prominence to violence or be likely to incite to racial hatred.

2

2. All items of programme services which are likely to impair the physical, mental or moral development of children and adolescents shall not be scheduled when, because of the time of transmission and reception, they are likely to watch them.

3. The broadcaster shall ensure that news fairly present facts and events and encourage the free formation of opinions.

Article 8

Right of reply

1. Each transmitting Party shall ensure that every natural or legal person, regardless of nationality or place of residence, shall have the opportunity to exercise a right of reply or to seek other comparable legal or administrative remedies relating to programmes transmitted or retransmitted by entities or by technical means within its jurisdiction, within the meaning of Article 3. In particular, it shall ensure that timing and other arrangements for the exercise of the right of reply are such that this right can be effectively exercised. The effective exercise of this right or other comparable legal or administrative remedies shall be ensured both as regards the timing and the modalities.

2. For this purpose, the name of the broadcaster responsible for the programme service shall be identified therein at regular intervals by appropriate means.

Article 9

Access of the public to major events

Each Party shall examine the legal measures to avoid the right of the public to information being undermined due to the exercise by a broadcaster of exclusive rights for the transmission or retransmission, within the meaning of Article 3, of an event of high public interest and which has the effect of depriving a large part of the public in one or more other Parties of the opportunity to follow that event on television.

Article 10

Cultural objectives

1. Each transmitting Party shall ensure, where practicable and by appropriate means, that broadcasters reserve for European works a majority proportion of their transmission time, excluding the time appointed to news, sports events, games, advertising and teletext services. This proportion, having regard to the broadcaster’s informational, educational, cultural and entertainment responsibilities to its viewing public, should be achieved progressively, on the basis of suitable criteria.

2. In case of disagreement between a receiving Party and a transmitting Party on the application of the preceding paragraph, recourse may be had, at the request of one of the Parties, to the Standing Committee with a view to its formulating an advisory opinion on the subject. Such a disagreement shall not be submitted to the arbitration procedure provided for in Article 26.

3. The Parties undertake to look together for the most appropriate instruments and procedures to support, without discrimination between broadcasters, the activity and development of European production, particularly in countries with a low audiovisual production capacity or restricted language area.

4. The Parties, in the spirit of co‑operation and mutual assistance which underlies this Convention, shall endeavour to avoid that programme services transmitted or retransmitted by entities or by technical means within their jurisdiction, within the meaning of Article 3, endanger the pluralism of the press and the development of the cinema industries. No cinematographic work shall accordingly be transmitted in such services, unless otherwise agreed between its rights holders and the broadcaster, until two years have elapsed since the work was first shown in cinemas; in the case of cinematographic works co‑produced by the broadcaster, this period shall be one year.

Chapter III

Advertising

Article 11

General standards

1. All advertisements shall be fair and honest.

2. Advertisements shall not be misleading and shall not prejudice the interests of consumers.

3. Advertisements addressed to or using children shall avoid anything likely to harm their interests and shall have regard to their special susceptibilities.

4. The advertiser shall not exercise any editorial influence over the content of programmes.

Article 12

Duration

1. The amount of advertising shall not exceed 15% of the daily transmission time. However, this percentage may be increased to 20% to include forms of advertisements such as direct offers to the public for the sale, purchase or rental of products or for the provision of services, provided the amount of spot advertising does not exceed 15%.

2. The amount of spot advertising within a given one‑hour period shall not exceed 20%.

3. Forms of advertisements such as direct offers to the public for the sale, purchase or rental of products or for the provision of services shall not exceed one hour per day.

Article 13

Form and presentation

1. Advertisements shall be clearly distinguishable as such and recognisably separate from the other items of the programme service by optical or acoustic means. In principle, they shall be transmitted in blocks.

2. Subliminal advertisements shall not be allowed.

3. Surreptitious advertisements shall not be allowed, in particular the presentation of products or services in programmes when it serves advertising purposes.

4. Advertisement shall not feature, visually or orally, persons regularly presenting news and current affairs programmes.

Article 14

Insertion of advertisements

1. Advertisements shall be inserted between programmes. Provided the conditions contained in paragraphs 2 to 5 of this Article are fulfilled, advertisements may also be inserted during programmes in such a way that the integrity and value of the programme and the rights of the rights holders are not prejudiced.

2. In programmes consisting of autonomous parts, or in sports programmes and similarly structured events and performances comprising intervals, advertisements shall only be inserted between the parts or in the intervals.

3. The transmission of audiovisual works such as feature films and films made for television (excluding series, serials, light entertainment programmes and documentaries), provided their duration is more than forty‑five minutes, may be interrupted once for each complete period of forty‑five minutes. A further interruption is allowed if their duration is at least twenty minutes longer than two or more complete periods of forty‑five minutes.

4. Where programmes, other than those covered by paragraph 2, are interrupted by advertisements, a period of at least twenty minutes should elapse between each successive advertising break within the programme.

5. Advertisements shall not be inserted in any broadcast of a religious service. News and current affairs programmes, documentaries, religious programmes, and children’s programmes, when they are less than thirty minutes of duration, shall not be interrupted by advertisements. If they last for thirty minutes or longer, the provisions of the previous paragraphs shall apply.

Article 15

Advertising of particular products

1. Advertisements for tobacco products shall not be allowed.

2. Advertisements for alcoholic beverages of all varieties shall comply with the following rules:

         (a) they shall not be addressed particularly to minors and no one associated with the consumption of alcoholic beverages in advertisements should seem to be a minor;

         (b) they shall not link the consumption of alcohol to physical performance or driving;

         (c) they shall not claim that alcohol has therapeutic qualities or that it is a stimulant, a sedative or a means of resolving personal problems;

         (d) they shall not encourage immoderate consumption of alcohol or present abstinence or moderation in a negative light;

         (e) they shall not place undue emphasis on the alcoholic content of beverages.

3. Advertisements for medicines and medical treatment which are only available on medical prescription in the transmitting Party shall not be allowed.

4. Advertisements for all other medicines and medical treatment shall be clearly distinguishable as such, honest, truthful and subject to verification and shall comply with the requirement of protection of the individual from harm.

Article 16

Advertising directed specifically at a single Party

1. In order to avoid distortions in competition and endangering the television system of a Party, advertisements which are specifically and with some frequency directed to audiences in a single Party other than the transmitting Party shall not circumvent the television advertising rules in that particular Party.

2. The provisions of the preceding paragraph shall not apply where:

         (a) the rules concerned establish a discrimination between advertisements transmitted by entities or by technical means within the jurisdiction of that Party and advertisements transmitted by entities or by technical means within the jurisdiction of another Party, or

         (b) the Parties concerned have concluded bilateral or multilateral agreements in this area.

Chapter IV

Sponsorship

Article 17

General standards

1. When a programme or series of programmes is sponsored in whole or in part, it shall clearly be identified as such by appropriate credits at the beginning and/or end of the programme.

2. The content and scheduling of sponsored programmes may in no circumstances be influenced by the sponsor in such a way as to affect the responsibility and editorial independence of the broadcaster in respect of programmes.

3. Sponsored programmes shall not encourage the sale, purchase or rental of the products or services of the sponsor or a third party, in particular by making special promotional references to those products or services in such programmes.

Article 18

Prohibited sponsorship

1. Programmes may not be sponsored by natural or legal persons whose principal activity is the manufacture or sale of products, or the provision of services, the advertising of which is prohibited by virtue of Article 15.

2. Sponsorship of news and current affairs programmes shall not be allowed.

Chapter V

Mutual assistance

Article 19

Co‑operation between the Parties

1. The Parties undertake to render each other mutual assistance in order to implement this Convention.

2. For that purpose:

         (a) each Contracting State shall designate one or more authorities, the name and address of each of which it shall communicate to the Secretary General of the Council of Europe at the time of deposit of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession;

         (b) each Contracting State which has designated more than one authority shall specify in its communication under sub‑paragraph a the competence of each authority.

3. An authority designated by a Party shall:

         (a) furnish the information foreseen under Article 6, paragraph 2, of this Convention;

         (b) furnish information at the request of an authority designated by another Party on the domestic law and practices in the fields covered by this Convention;

         (c) co‑operate with the authorities designated by the other Parties whenever useful, and notably where this would enhance the effectiveness of measures taken in implementation of this Convention;

         (d) consider any difficulty arising from the application of this Convention which is brought to its attention by an authority designated by another Party.

Chapter Vl

Standing Committee

Article 20

Standing Committee

1. For the purposes of this Convention, a Standing Committee shall be set up.

2. Each Party may be represented on the Standing Committee by one or more delegates. Each delegation shall have one vote. Within the areas of its competence, the European Economic Community shall exercise its right to vote with a number of votes equal to the number of its member States which are Parties to this Convention; the European Economic Community shall not exercise its right to vote in cases where the member States concerned exercise theirs, and conversely.

3. Any State referred to in Article 29, paragraph l, which is not a Party to this Convention may be represented on the Standing Committee by an observer.

4. The Standing Committee may seek the advice of experts in order to discharge its functions. It may, on its own initiative or at the request of the body concerned, invite any international or national, governmental or non‑governmental body technically qualified in the fields covered by this Convention to be represented by an observer at one or part of one of its meetings. The decision to invite such experts or bodies shall be taken by a majority of three‑quarters of the members of the Standing Committee.

5. The Standing Committee shall be convened by the Secretary General of the Council of Europe. Its first meeting shall be held within six months of the date of entry into force of the Convention. It shall subsequently meet whenever one‑third of the Parties or the Committee of Ministers of the Council of Europe so requests, or on the initiative of the Secretary General of the Council of Europe in accordance with the provisions of Article 23, paragraph 2, or at the request of one or more Parties in accordance with the provisions of Articles 21, sub‑paragraph c, and 25, paragraph 2.

6. A majority of the Parties shall constitute a quorum for holding a meeting of the Standing Committee.

7. Subject to the provisions of paragraph 4 and Article 23, paragraph 3, the decisions of the Standing Committee shall be taken by a majority of three‑quarters of the members present.

8. Subject to the provisions of this Convention, the Standing Committee shall draw up its own Rules of Procedure.

Article 21

Functions of the Standing Committee

The Standing Committee shall be responsible for following the application of this Convention. It may:

         (a) make recommendations to the Parties concerning the application of the Convention;

         (b) suggest any necessary modifications of the Convention and examine those proposed in accordance with the provisions of Article 23;

         (c) examine, at the request of one or more Parties, questions concerning the interpretation of the Convention;

         (d) use its best endeavours to secure a friendly settlement of any difficulty referred to it in accordance with the provisions of Article 25;

         (e) make recommendations to the Committee of Ministers concerning States other than those referred to in Article  29, paragraph 1, to be invited to accede to this Convention.

Article 22

Reports of the Standing Committee

After each meeting, the Standing Committee shall forward to the Parties and the Committee of Ministers of the Council of Europe a report on its discussions and any decisions taken.

Chapter VII

Amendments

Article 23

Amendments

3

1. Any Party may propose amendments to this Convention.

2. Any proposal for amendment shall be notified to the Secretary General of the Council of Europe who shall communicate it to the member States of the Council of Europe, to the other States party to the European Cultural Convention, to the European Economic Community and to any non‑member State which has acceded to, or has been invited to accede to this Convention in accordance with the provisions of Article 30. The Secretary General of the Council of Europe shall convene a meeting of the Standing Committee at the earliest two months following the communication of the proposal.

3. The Standing Committee shall examine any amendment proposed and shall submit the text adopted by a majority of three‑quarters of the members of the Standing Committee to the Committee of Ministers for approval. After its approval, the text shall be forwarded to the Parties for acceptance.

4. Any amendment shall enter into force on the thirtieth day after all the Parties have informed the Secretary General of their acceptance thereof.

Chapter VIII

Alleged violations of this Convention

Article 24

Alleged violations of this Convention

1. When a Party finds a violation of this Convention, it shall communicate to the transmitting Party the alleged violation and the two Parties shall endeavour to overcome the difficulty on the basis of the provisions of Articles 19, 25 and 26.

2. If the alleged violation is of a manifest, serious and grave nature which raises important public issues and concerns Articles 7, paragraphs 1 or 2, 12, 13, paragraph 1, first sentence, 14 or 15, paragraphs 1 or 3, and if it persists within two weeks following the communication, the receiving Party may suspend provisionally the retransmission of the incriminated programme service.

3. In all other cases of alleged violation, with the exception of those provided for in paragraph 4, the receiving Party may suspend provisionally the retransmission of the incriminated programme service eight months following the communication, if the alleged violation persists.

4. The provisional suspension of retransmission shall not be allowed in the case of alleged violations of Articles 7, paragraph 3, 8, 9 or 10.

Chapter IX

Settlement of Disputes

Article 25

Conciliation

1. In case of difficulty arising from the application of this Convention, the parties concerned shall endeavour to achieve a friendly settlement.

2. Unless one of the parties concerned objects, the Standing Committee may examine the question, by placing itself at the disposal of the parties concerned in order to reach a satisfactory solution as rapidly as possible and, where appropriate, to formulate an advisory opinion on the subject.

3. Each party concerned undertakes to accord the Standing Committee without delay all information and facilities necessary for the discharge of its functions under the preceding paragraph.

Article 26

Arbitration

1. If the parties concerned cannot settle the dispute in accordance with the provisions of Article 25, they may, by common agreement, submit it to arbitration, the procedure of which is provided for in the appendix to this Convention. In the absence of such an agreement within six months following the first request to open the procedure of conciliation, the dispute may be submitted to arbitration at the request of one of the parties.

2. Any Party may, at any time, declare that it recognises as compulsory ipso facto and without special agreement in respect of any other Party accepting the same obligation the application of the arbitration procedure provided for in the appendix to this Convention.

Chapter X

Other international agreements and the internal law of the Parties

Article 27

Other international agreements or arrangements

1. In their mutual relations, Parties which are members of the European Economic Community shall apply Community rules and shall not therefore apply the rules arising from this Convention except in so far as there is no Community rule governing the particular subject concerned.

2. Nothing in this Convention shall prevent the Parties from concluding international agreements completing or developing its provisions or extending their field of application.

3. In the case of bilateral agreements, this Convention shall not alter the rights and obligations of Parties which arise from such agreements and which do not affect the enjoyment of other Parties of their rights or the performance of their obligations under this Convention.

Article 28

Relations between the Convention and the internal law of the Parties

Nothing in this Convention shall prevent the Parties from applying stricter or more detailed rules than those provided for in this Convention to programme services transmitted by entities or by technical means within their jurisdiction, within the meaning of Article 3.

Chapter Xl

Final Provisions

Article 29

Signature and entry into force

1. This Convention shall be open for signature by the member States of the Council of Europe and the other States party to the European Cultural Convention, and by the European Economic Community. It is subject to ratification, acceptance or approval. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary General of the Council of Europe.

2. This Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date on which seven States, of which at least five member States of the Council of Europe, have expressed their consent to be bound by the Convention in accordance with the provisions of the preceding paragraph.

3. A State may, at the time of signature or at any later date prior to the entry into force of this Convention in respect of that State, declare that it shall apply the Convention provisionally.

4. In respect of any State referred to in paragraph 1, or the European Economic Community, which subsequently express their consent to be bound by it, this Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of deposit of the instrument of ratification, acceptance or approval.

Article 30

Accession by non‑member States

1. After the entry into force of this Convention, the Committee of Ministers of the Council of Europe, after consulting the Contracting States may invite any other State to accede to this Convention by a decision taken by the majority provided for in Article 20 (d) of the Statute of the Council of Europe and by the unanimous vote of the representatives of the Contracting States entitled to sit on the Committee.

2. In respect of any acceding State, this Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of deposit of the instrument of accession with the Secretary General of the Council of Europe.

Article 31

Territorial application

1. Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, specify the territory or territories to which this Convention shall apply.

2. Any State may, at any later date, by a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, extend the application of this Convention to any other territory specified in the declaration. In respect of such territory, the Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of receipt of such declaration by the Secretary General.

3. Any declaration made under the two preceding paragraphs may, in respect of any territory specified in such declaration, be withdrawn by a notification addressed to the Secretary General. The withdrawal shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of six months after the date of receipt of such notification by the Secretary General.

Article 32

Reservations

1. At the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession:

         (a) any State may declare that it reserves the right to restrict the retransmission on its territory, solely to the extent that it does not comply with its domestic legislation, of programme services containing advertisements for alcoholic beverages according to the rules provided for in Article 15, paragraph 2, of this Convention;

         (b) the United Kingdom may declare that it reserves the right not to fulfil the obligation, set out in Article 15, paragraph 1, to prohibit advertisements for tobacco products, in respect of advertisements for cigars and pipe tobacco broadcast by the Independent Broadcasting Authority by terrestrial means on its territory.

No other reservation may be made.

2. A reservation made in accordance with the preceding paragraph may not be the subject of an objection.

3. Any Contracting State which has made a reservation under paragraph I may wholly or partly withdraw it by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe. The withdrawal shall take effect on the date of receipt of such notification by the Secretary General.

4. A Party which has made a reservation in respect of a provision of this Convention may not claim the application of that provision by any other Party; it may, however, if its reservation is partial or conditional, claim the application of that provision in so far as it has itself accepted it.

Article 33

Denunciation

1. Any Party may, at any time, denounce this Convention by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe.

2. Such denunciation shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of six months after the date of receipt of the notification by the Secretary General.

Article 34

Notifications

The Secretary General of the Council of Europe shall notify the member States of the Council, the other States party to the European Cultural Convention, the European Economic Community and any State which has acceded to, or has been invited to accede to this Convention of:

         (a) any signature;

         (b) the deposit of any instrument of ratification, acceptance, approval or accession;

         (c) any date of entry into force of this Convention in accordance with the provisions of Articles 29, 30 and 31;

         (d) any report established in accordance with the provisions of Article 22;

         (e) any other act, declaration, notification or communication relating to this Convention.

In witness whereof the undersigned, being duly authorised thereto, have signed this Convention.

Done at Strasbourg, the 5th day of May 1989, in English and French, both texts being equally authentic, in a single copy which shall be deposited in the archives of the Council of Europe. The Secretary General of the Council of Europe shall transmit certified copies to each member State of the Council of Europe, to the other States party to the European Cultural Convention, to the European Economic Community and to any State invited to accede to this Convention.

Appendix

Arbitration

1. A request for arbitration shall be notified to the Secretary General of the Council of Europe. It shall include the name of the other party to the dispute and the subject matter of the dispute. The Secretary General shall communicate the information so received to all the Parties to this Convention.

2. In the event of a dispute between two Parties one of which is a member State of the European Economic Community, the latter itself being a Party, the request for arbitration shall be addressed both to the member State and to the Community, which jointly shall notify the Secretary General, within one month of receipt of the request, whether the member State or the Community, or the member State and the Community jointly, shall be party to the dispute. In the absence of such notification within the said time‑limit, the member State and the Community shall be considered as being one and the same party to the dispute for the purposes of the application of the provisions governing the constitution and procedure of the arbitration tribunal. The same shall apply when the member State and the Community jointly present themselves as party to the dispute. In cases envisaged by this paragraph, the timelimit of one month foreseen in the first sentence of paragraph 4 hereafter shall be extended to two months.

3. The arbitration tribunal shall consist of three members: each of the parties to the dispute shall appoint one arbitrator; the two arbitrators so appointed shall designate by common agreement the third arbitrator who shall be the chairman of the tribunal. The latter shall not be a national of either of the parties to the dispute, nor have his usual place of residence in the territory of either of those parties, nor be employed by either of them, nor have dealt with the case in another capacity.

4. If one of the parties has not appointed an arbitrator within one month following the communication of the request by the Secretary General of the Council of Europe, he shall be appointed at the request of the other party by the President of the European Court of Human Rights within a further one‑month period. If the President of the Court is unable to act or is a national of one of the parties to the dispute, the appointment shall be made by the Vice‑President of the Court or by the most senior judge to the Court who is available and is not a national of one of the parties to the dispute. The same procedure shall be observed if, within a period of one month following the appointment of the second arbitrator, the Chairman of the arbitration tribunal is not designated.

5. The provisions of paragraphs 3 and 4 shall apply. as the case may be, in order to fill any vacancy.

6. Two or more parties which determine by agreement that they are in the same interest shall appoint an arbitrator jointly.

7. The parties to the dispute and the Standing Committee shall provide the arbitration tribunal with all facilities necessary for the effective conduct of the proceedings.

8. The arbitration tribunal shall draw up its own Rules of Procedure. Its decisions shall be taken by majority vote of its members. Its award shall be final and binding.

9. The award of the arbitration tribunal shall be notified to the Secretary General of the Council of Europe who shall communicate it to all the Parties to this Convention.

10 Each party to the dispute shall bear the expenses of the arbitrator appointed by it; these parties shall share equally the expenses of the other arbitrator, as well as other costs entailed by the arbitration.

Convention européenne sur la télévision transfrontière

Préambule

Les Etats membres du Conseil de l’Europe et les autres Etats parties à la Convention culturelle européenne, signataires de la présente Convention,

Considérant que le but du Conseil de l’Europe est de réaliser une union plus étroite entre ses membres afin de sauvegarder et de promouvoir les idéaux et les principes qui sont leur patrimoine commun;

Considérant que la dignité et la valeur égale de chaque être humain constituent des éléments fondamentaux de ces principes;

Considérant que la liberté d’expression et d’information, telle que garantie à l’article 10 de la Convention de sauvegarde des Droits de l’Homme et des Libertés fondamentales, constitue l’un des principes essentiels d’une société démocratique et l’une des conditions de base pour son développement et celui de tout être humain;

Réaffirmant leur attachement aux principes de la libre circulation de l’information et des idées et de l’indépendance des radiodiffuseurs, qui constituent une base indispensable de leur politique en matière de radiodiffusion;

Affirmant l’importance de la radiodiffusion pour le développement de la culture et pour la libre formation des opinions dans des conditions permettant de sauvegarder le pluralisme et l’égalité des chances entre tous les groupes et les partis politiques démocratiques;

Persuadés que le développement continu de la technologie de l’information et de la communication devrait servir à promouvoir le droit, sans considération de frontières, d’exprimer, de rechercher, de recevoir et de communiquer des informations et des idées, quelle que soit leur source;

Désireux d’offrir au public un plus grand choix de services de programmes permettant de valoriser le patrimoine et de développer la création audiovisuelle de l’Europe, et décidés à atteindre cet objectif culturel grâce à des efforts pour accroître la production et la circulation de programmes de haute qualité, répondant ainsi aux attentes du public dans les domaines de la politique, de l’éducation et de la culture;

Reconnaissant la nécessité de consolider le cadre général de règles communes;

Ayant à l’esprit la Résolution no 2 et la Déclaration de la 1re Conférence ministérielle européenne sur la politique des communications de masse;

Désireux de développer les principes reconnus dans les Recommandations existant au sein du Conseil de l’Europe sur les principes relatifs à la publicité télévisée, sur l’égalité entre les femmes et les hommes dans les médias, sur l’utilisation de capacités de satellite pour la télévision et la radiodiffusion sonore, et sur la promotion de la production audiovisuelle en Europe,

Sont convenus de ce qui suit:

Chapitre I

Dispositions générales

Article 1er

Objet et but

La présente Convention concerne les services de programmes qui sont incorporés dans les transmissions. Son but est de faciliter, entre les Parties, la transmission transfrontière et la retransmission de services de programmes de télévision.

Article 2

Expressions employées

Aux fins de la présente Convention:

           a) «Transmission» désigne l’émission primaire, par émetteur terrestre, par câble ou par tout type de satellite, codée ou non, de services de programmes de télévision destinés à être reçus par le public en général. Ne sont pas visés les services de communication opérant sur appel individuel;

          b) «Retransmission» désigne le fait de capter et de transmettre simultanément, quels que soient les moyens techniques utilisés, dans leur intégralité et sans aucune modification, des services de prograrnrnes de télévision, ou des parties importantes de tels services, transmis par des radiodiffuseurs et destinés à être reçus par le public en général;

           c) «Radiodiffuseur” désigne la personne physique ou morale qui compose des services de programmes de télévision destinés à être reçus par le public en général et qui les transmet ou les fait transmettre par un tiers dans leur intégralité et sans aucune modification;

          d) «Service de programmes» désigne l’ensemble des éléments d’un service donné, fourni par un radiodiffuseur au sens du paragraphe précédent;

           e) «Œuvres audiovisuelles européennes» désigne des œuvres de création dont la production ou la coproduction est contrôlée par des personnes physiques ou morales européennes;

           f) «Publicité» désigne toute annonce publique effectuée en vue de stimuler la vente, l’achat ou la location d’un produit ou d’un service, de promouvoir une cause ou une idée, ou de produire quelque autre effet souhaité par l’annonceur, pour laquelle un temps de transmission a été cédé à l’annonceur, moyennant rémunération ou toute contrepartie similaire;

          g) «Parrainage» désigne la participation d’une personne physique ou morale – qui n’est pas engagée dans des activités de radiodiffusion ou de production d’œuvres audiovisuelles – au financement direct ou indirect d’une émission afin de promouvoir son nom, sa raison sociale ou son image de marque.

Article 3

Champ d’application

La présente Convention s’applique à tout service de programmes qui est transmis ou retransmis par des organismes ou à l’aide de moyens techniques relevant de la juridiction d’une Partie, qu’il s’agisse de câble, d’émetteur terrestre ou de satellite, et qui peut être reçu, directement ou indirectement, dans une ou plusieurs autres Parties.

Article 4

Liberté de réception et de retransmission

Les Parties assurent la liberté d’expression et d’information, conformément à l’article 10 de la Convention de sauvegarde des Droits de l’Homme et des Libertés fondamentales et elles garantissent la liberté de réception et ne s’opposent pas à la retransmission sur leur territoire de services de programmes qui sont conformes aux dispositions de la présente Convention.

Article 5

Engagements des Parties de transmission

1. Chaque Partie de transmission veille, par des moyens appropriés et ses instances compétentes, à ce que tous les services de programmes transmis par des organismes ou à l’aide de moyens techniques relevant de sa juridiction au sens de l’article 3 soient conformes aux dispositions de la présente Convention.

2. Aux fins de la présente Convention, est Partie de transmission:

           a) dans le cas de transmissions terrestres, la Partie dans laquelle l’émission primaire est effectuée;

          b) dans le cas de transmissions par satellite:

                 i) la Partie dans laquelle est située l’origine de la liaison montante vers le satellite;

                ii) la Partie qui accorde le droit d’utiliser une fréquence ou une capacité de satellite lorsque l’origine de la liaison montante est situce dans un Etat qui n’est pas Partie à la présente Convention;

               iii) la Partie dans laquelle le radiodiffuseur a son siège, lorsque la responsabilité n’est pas établie en vertu des alinéas i et ii.

3. Lorsque des services de programmes transmis depuis des Etats qui ne sont pas Parties à la Convention sont retransmis par des organismes ou à l’aide de moyens techniques relevant de la juridiction d’une Partie au sens de l’article 3, cette Partie, en qualité de Partie de transmission, veille, par des moyens appropriés et ses instances compétentes, à la conformité de ces services avec les dispositions de la présente Convention.

Article 6

Transparence

1. Les responsabilités du radiodiffuseur seront spécifiées de manière claire et suffisante dans l’autorisation délivrée par l’autorité compétente de chaque Partie, dans le contrat conclu avec celle‑ci, ou par toute autre mesure juridique.

2. Des informations concernant le radiodiffuseur seront donnces sur demande par l’autorité compétente de la Partie de transmission. De telles informations comprendront, au minimum, le nom ou la dénomination, le siège et le statut juridique du radiodiffuseur, le nom de son représentant légal, la composition du capital, la nature, l’objet et le mode de financement du service de programmes que le radiodiffuseur fournit ou s’apprète à fournir.

Chapitre II

Dispositions relatives à la programmation

Article 7

Responsabilités du radiodiffuseur

1. Tous les éléments des services de programmes, par leur présentation et leur contenu, doivent respecter la dignité de la personne humaine et les droits fondamentaux d’autrui.

En particulier, ils ne doivent pas:

           a) être contraires aux bonnes mœurs et notamment contenir de pornographie;

          b) mettre en valeur la violence ni être susceptibles d’inciter à la haine raciale.

2. Les éléments des services de programmes qui sont susceptibles de porter préjudice à l’épanouissement physique, psychique et moral des enfants ou des adolescents ne doivent pas être transmis lorsque ces derniers sont susceptibles, en raison de l’horaire de transmission et de réception, de les regarder.

3. Le radiodiffuseur veille à ce que les journaux télévisés présentent loyalement les faits et les événements et favorisent la libre formation des opinions.

Article 8

Droit de réponse

1. Chaque Partie de transmission s’assure que toute personne physique ou morale, quelle que soit sa nationalité ou son lieu de résidence, puisse exercer un droit de réponse ou avoir accès à un autre recours juridique ou administratif comparable à l’égard des émissions transmises ou retransmises par des organismes ou à l’aide de moyens techniques relevant de sa juridiction, au sens de l’article 3. Elle veille notamment à ce que le délai et les autres modalités prévues pour l’exercice du droit de réponse soient suffisants pour permettre l’exercice effectif de ce droit. L’exercice effectif de ce droit ou d’autres recours juridiques ou administratifs comparables doit être assuré tant du point de vue des délais que pour ce qui est des modalités d’application.

2. A cet effet, le nom du radiodiffuseur responsable du service de programrnes y est identifié à intervalles réguliers par toutes indications appropriées.

Article 9

Accès du public à des événements majeurs

Chaque Partie examine les mesures juridiques pour éviter que le droit du public à l’information ne soit remis en cause du fait de l’exercice, par un radiodiffuseur, de droits exclusifs pour la transmission ou la retransmission, au sens de l’article 3, d’un événement d’un grand intérét pour le public qui ait pour conséquence de priver une partie substantielle du public, dans une ou plusieurs autres Parties, de la possibilité de suivre cet événement à la télévision.

Article 10

Objectifs culturels

1. Chaque Partie de transmission veille, chaque fois que cela est réalisable et par des moyens appropriés, à ce que les radiodiffuseurs réservent à des œuvres européennes une proportion majoritaire de leur temps de transmission, à l’exclusion du temps consacré aux informations, à des manifestations sportives, à des jeux, à la publicité ou aux services de télétexte. Cette proportion, compte tenu des responsabilités du radiodiffuseur à l’égard de son public en matière d’information, d’éducation, de culture et de divertissement, devra être obtenue progressivement sur la base de critères appropriés.

2. En cas de désaccord entre une Partie de réception et une Partie de transmission sur l’application du paragraphe précédent, il peut être fait appel, à la demande d’une seule des Parties, au Comité permanent pour qu’il tormule un avis consultatif à ce sujet. Un tel désaccord ne peut être soumis à la procédure d’arbitrage prévue à l’article 26.

3. Les Parties s’engagent à rechercher ensemble les instruments et procédures les plus adéquats pour soutenir, sans discrimination entre les radiodiffuseurs, l’activité et le développement de la production européenne, notamment dans les Parties à faible capacité de production audiovisuelle ou à aire linguistique restreinte.

4. Dans l’esprit de coopération et d’entraide qui sous‑tend la présente Convention, les Parties s’efforceront d’éviter que les services de programmes transmis ou retransmis par des organismes ou à l’aide de moyens techniques relevant de leur juridiction, au sens de l’article 3, ne mettent en danger le pluralisme de la presse écrite et le développement des industries du cinéma. A cet effet, aucune transmission d’œuvres cinématographiques par ces services ne doit intervenir, sauf accord contraire entre les détenteurs de droits et le radiodiffuseur, avant un délai de deux ans après le début de l’exploitation de cette œuvre dans les salles de cinéma; dans le cas d’œuvres cinématographiques coproduites par le radiodiffuseur, ce délai sera d’un an.

Chapitre III

Publicité

Article 11

Normes générales

1. Toute publicité doit être loyale et honnète.

2. La publicité ne doit pas être trompeuse ni porter atteinte aux intérèts des consommateurs.

3. La publicité destinée aux enfants ou faisant appel à des enfants doit éviter de porter préjudice aux intérèts de ces derniers et tenir compte de leur sensibilité particulière.

4. L’annonceur ne doit exercer aucune influence éditoriale sur le contenu des émissions.

Article 12

Durée

1. Le temps de transmission consacré à la publicité ne doit pas dépasser 15% du temps de transmission quotidien. Toutefois, ce pourcentage peut être porté à 20% s’il comprend des formes de publicité telles que les offres faites directement au public en vue soit de vendre, d’acheter ou de louer des produits, soit de fournir des services, à condition que le volume des spots publicitaires ne dépasse pas 15%.

2. Le temps de transmission consacré aux spots publicitaires à l’intérieur d’une période donnée d’une heure ne doit pas dépasser 20%.

3. Les formes de publicité telles que les offres faites directement au public en vue soit de vendre, d’acheter ou de louer des produits, soit de fournir des services, ne doivent pas dépasser une heure par jour.

Article 13

Forme et présentation

1. La publicité doit être clairement identifiable en tant que telle et clairement séparée des autres éléments du service de programmes par des moyens optiques ou acoustiques. En principe, elle doit être groupée en écrans.

2. La publicité subliminale est interdite.

3. La publicité clandestine est interdite, en particulier la présentation de produits ou de services dans les émissions, lorsque celle‑ci est faite dans un but publicitaire.

4. La publicité ne doit pas faire appel, ni visuellement ni oralement, à des personnes présentant régulièrement les journaux télévisés et les magazines d’actualités.

Article 14

Insertion de publicité

1. La publicité doit être insérée entre les émissions. Sous réserve des conditions fixées aux paragraphes 2 à 5 du présent article, la publicité peut également être insérée pendant les émissions, de façon à ne pas porter atteinte à l’intégrité et à la valeur des émissions et de manière qu’il ne soit pas porté préjudice aux droits des ayants droit.

2. Dans les émissions composées de parties autonomes ou dans les émissions sportives et les événements et spectacles de structure similaire comprenant des intervalles, la publicité ne peut être insérée qu’entre les parties autonomes ou dans les intervalles.

3. La transmission d’œuvres audiovisuelles telles que les longs métrages cinématographiques et les films conçus pour la télévision (à l’exclusion des séries, des feuilletons, des émissions de divertissement et des documentaires), à condition que leur durée soit supérieure à quarante‑cinq minutes, peut être interrompue une fois par tranche complète de quarante‑cinq minutes. Une autre interruption est autorisée si leur durée est supérieure d’au moins vingt minutes à deux ou plusieurs tranches complètes de quarante-cinq minutes.

4. Lorsque des émissions autres que celles couvertes par le paragraphe 2 sont interrompues par la publicité, une période d’au moins vingt minutes devrait s’écouler entre chaque interruption successive à l’intérieur des émissions.

5. La publicité ne peut être insérée dans les diffusions de services religieux. Les journaux télévisés, les magazines d’actualités, les documentaires, les émissions religieuses et les émissions pour enfants dont la durée est inférieure à trente minutes ne peuvent être interrompus par la publicité. Lorsqu’ils ont une durée d’au moins trente minutes, les dispositions des paragraphes précédents s’appliquent.

Article 15

Publicité pour certains produits

4

1. La publicité pour les produits du tabac est interdite.

2. La publicité pour les boissons alcoolisées de toutes sortes est soumise aux règles suivantes:

           a) elle ne doit pas s’adresser particulièrement aux mineurs; aucune personne pouvant être considérée comme mineur ne doit être associée dans une publicité à la consommation de boissons alcoolisées;

          b) elle ne doit pas associer la consommation de l’alcool à des performances physiques ou à la conduite automobile;

           c) elle ne doit pas suggérer que les boissons alcoolisées sont dotées de propriétés thérapeutiques ou qu’elles ont un effet stimulant, sédatif, ou qu’elles peuvent résoudre des problèmes personnels;

          d) elle ne doit pas encourager la consommation immodérée de boissons alcoolisées ou donner une image négative de l’abstinence ou de la sobriété;

           e) elle ne doit pas souligner indûment la teneur en alcool des boissons.

3. La publicité pour les médicaments et les traitements médicaux qui sont seulement disponibles sur prescription médicale dans la Partie de transmission est interdite.

4. La publicité pour les autres médicaments et traitements médicaux doit être clairement identifiable en tant que telle, loyale, véridique et contrôlable, et doit se conformer à l’exigence d’absence d’effet dangereux pour l’individu.

Article 16

Publicité s’adressant spécifiquement à une seule Partie

1. Afin d’éviter des distorsions de concurrence et la mise en péril du système télévisuel d’une Partie, les messages publicitaires dirigés spécifiquement et fréquemment vers l’audience d’une seule Partie autre que la Partie de transmission ne doivent pas contourner les règles relatives à la publicité télévisée dans cette Partie.

2. Les dispositions du paragraphe précédent ne s’appliquent pas lorsque:

           a) les règles concernées établissent une discrimination entre les messages publicitaires transmis par des organismes ou à l’aide de moyens techniques relevant de la juridiction de cette Partie et les messages publicitaires transmis par des organismes ou à l’aide de moyens techniques relevant de la juridiction d’une autre Partie; ou

          b) les Parties concernées ont conclu des accords bi‑ ou multilatéraux en ce domaine.

Chapitre IV

Parrainage

Article 17

Normes générales

1. Lorsqu’une émission ou une série d’émissions est parrainée en tout ou partie, elle doit être clairement identifiée en tant que telle et de manière appropriée dans le générique, au début et/ou à la fin de l’émission.

2. Le contenu et la programmation d’une émission parrainée ne peuvent, en aucun cas, être influencés par le parrain de manière à porter atteinte à la responsabilité et à l’indépendance éditoriale du radiodiffuseur à l’égard des émissions.

3. Les émissions parrainées ne doivent pas inciter à la vente, à l’achat ou à la location des produits ou services du parrain ou d’un tiers, en particulier en faisant des références promotionnelles spécifiques à ces produits ou services dans ces émissions.

Article 18

Parrainages interdits

1. Les émissions ne peuvent pas être parrainées par des personnes physiques ou morales qui ont pour activité principale la fabrication ou la vente de produits ou la fourniture de services dont la publicité est interdite en vertu de l’article 15.

2. Le parrainage des journaux télévisés et des magazines d’actualités est interdit.

Chapitre V

Entraide

Article 19

Coopération entre les Parties

1. Les Parties s’engagent à s’accorder mutuellement assistance pour la mise en œuvre de la présente Convention.

2. A cette fin:

           a) chaque Etat contractant désigne une ou plusieurs autorités dont il communique la dénomination et l’adresse au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe, au moment du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion;

          b) chaque Etat contractant qui a désigné plusieurs autorités indique, dans la communication visée à l’alinéa a, la compétence de chacune de ces autorités.

3. Une autorité désignée par une Partie:

           a) fournira les informations prévues à l’article 6, paragraphe 2, de la présente Convention;

          b) fournira, à la demande d’une autorité désignée par une autre Partie, des informations sur le droit et la pratique internes dans les domaines couverts par la présente Convention;

           c) coopérera avec les autorités désignées par les autres Parties chaque fois qu’il sera utile de le faire et notamment lorsque cette coopération pourra renforcer l’efficacité des mesures prises en application de la présente Convention;

          d) examinera toute difficulté soulevée dans l’application de la présente Convention qui lui sera notifiée par une autorité désignée par une autre Partie.

Chapitre VI

Comité Permanent

Article 20

Le Comité permanent

1. Il est constitué, aux fins de la présente Convention, un Comité permanent.

2. Toute Partie peut se faire représenter au sein du Comité permanent par un ou plusieurs délégués. Chaque délégation dispose d’une voix. Dans les domaines relevant de ses compétences, la Communauté économique européenne exerce son droit de vote avec un nombre de voix égal au nombre de ses Etats membres qui sont Parties à la présente Convention; la Communauté économique européenne n’exerce pas son droit de vote dans les cas où les Etats membres concernés exercent le leur, et réciproquement.

3. Tout Etat visé à l’article 29, paragraphe 1, qui n’est pas partie à la présente Convention peut se faire représenter au Comité permanent par un observateur.

4. Le Comité permanent peut, pour l’accomplissement de sa mission, recourir à des experts. Il peut, de sa propre initiative ou à la demande de l’organisme concerné, inviter tout organisme national ou international, gouvernemental ou non gouvernemental, techniquement qualifié dans les domaines couverts par la présente Convention, à être représenté par un observateur à tout ou partie d’une de ses réunions. La décision d’inviter de tels experts ou organismes est prise à la majorité des trois quarts des membres du Comité permanent.

5. Le Comité permanent est convoqué par le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe. Il tient sa première réunion dans les six mois qui suivent la date d’entrée en vigueur de la Convention. Il se réunit par la suite lorsqu’un tiers des Parties ou le Comité des Ministres du Conseil de l’Europe en formule la demande, à l’initiative du Secrétaire Général du Conseil de l’Europe, conformément aux dispositions de l’article 23, paragraphe 2, ou encore à la demande d’une ou de plusieurs Parties, conformément aux dispositions des articles 21, alinéa c) et 25, paragraphe 2.

6. La majorité des Parties constitue le quorum nécessaire pour tenir une réunion du Comité permanent.

7. Sous réserve des dispositions du paragraphe 4 et de 1’article 23, paragraphe 3, les décisions du Comité permanent sont prises à la majorité des trois quarts des membres présents.

8. Sous réserve des dispositions de la présente Convention, le Comité permanent établit son règlement intérieur.

Article 21

Fonctions du Comité permanent

Le Comité permanent est chargé de suivre l’application de la présente Convention. Il peut:

           a) faire des recommandations aux Parties concernant l’application de la Convention;

          b) suggérer les modifications à la Convention qui pourraient être nécessaires et examiner celles qui sont proposces conformément aux dispositions de l’article 23;

           c) examiner, à la demande d’une ou de plusieurs Parties, toute question relative à l’interprétation de la Convention;

          d) faciliter autant que de besoin le règlement amiable de toute difficulté qui lui est notifiée conformément aux dispositions de l’article 25;

           e) faire des recommandations au Comité des Ministres relatives à l’invitation d’Etats autres que ceux visés à l’article 29, paragraphe 1, à adhérer à la Convention.

Article 22

Rapports du Comité permanent

Après chacune de ses réunions, le Comité permanent transmet aux Parties et au Comité des Ministres du Conseil de l’Europe un rapport sur ses discussions et sur toute décision prise.

Chapitre VII

Amendements

Article 23

Amendements

1. Toute Partie peut proposer des amendements à la présente Convention.

2. Toute proposition d’amendement est notifiée au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe qui la communique aux Etats membres du Conseil de l’Europe, aux autres Etats parties à la Convention culturelle européenne, à la Communauté économique européenne et à chaque Etat non membre qui a adhéré ou a été invité à adhérer à la présente Convention conformément aux dispositions de l’article 30. Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe convoque une réunion du Comité permanent au plus tôt deux mois après la communication de la proposition d’amendement.

3. Toute proposition d’amendement est examinée par le Comité permanent qui soumet le texte adopté à la majorité des trois quarts des membres du Comité permanent au Comité des Ministres pour approbation. Après cette approbation, le texte est transmis aux Parties pour acceptation.

4. Tout amendement entre en vigueur le trentième Jour après que toutes les Parties ont informé le Secrétaire Général qu’elles l’ont accepté.

Chapitre VIII

Violations alléguées de la présente Convention

Article 24

Violations alléguées de la présente Convention

1. Lorsqu’une Partie constate une violation de la présente Convention, elle communique à la Partie de transmission la violation alléguée, les deux Parties s’efforçant de résoudre la difficulté sur la base des dispositions des articles 19, 25 et 26.

2. Si la violation alléguée présente un caractère manifeste, sérieux et grave, tel qu’elle soulève d’importants problèmes d’intérêt public et concerne les articles 7, paragraphes 1 ou 2, 12, 13, paragraphe 1, première phrase, 14 ou 15, paragraphes 1 ou 3, et si elle continue deux semaines après la communication, la Partie de réception peut suspendre, à titre provisoire, la retransmission du service de programmes mis en cause.

3. Dans tous les autres cas de violation alléguée, à l’exception de ceux prévus au paragraphe 4, la Partie de réception peut suspendre, à titre provisoire, la retransmission du service de programmes mis en cause après huit mois à dater de la communication, lorsque la violation alléguée continue.

4. La suspension provisoire de la retransmission n’est pas admise lots de violations alléguées des articles 7, paragraphe 3, 8, 9 ou 10.

Chapitre IX

Règlement des différends

Article 25

Conciliation

1. En cas de difficulté dans l’application de la présente Convention, les parties concernées s’efforcent de parvenir à un règlement amiable.

2. Sauf si l’une des parties concernées s’y oppose, le Comité permanent peut examiner la question, en se tenant à la disposition des parties concernces, afin de parvenir dans les plus brefs délais à une solution satisfaisante et, le cas échéant, formuler un avis consultatif à ce sujet.

3. Chaque partie concernée s’engage à fournir au Comité permanent, dans les meilleurs délais, toutes les informations et facilités nécessaires pour l’accomplissement de ses fonctions en vertu du paragraphe précédent.

Article 26

Arbitrage

1. Si les parties concernées ne peuvent régler leur différend sur la base des dispositions de l’article 25, elles peuvent, d’un commun accord, le soumettre à l’arbitrage selon la procèdure prévue à l’annexe à la présente Convention. En l’absence d’un tel accord dans un délai de six mois à partir de la première demande tendant à l’ouverture de la procédure de conciliation, le différend peut être soumis à l’arbitrage à la requête de l’une des parties.

2. Toute Partie peut, à tout moment, déclarer reconnaître comme obligatoire de plein droit et sans convention spéciale à l’égard de toute autre Partie acceptant la même obligation l’application de la procédure d’arbitrage prévue à l’annexe à la présente Convention.

Chapitre X

Autres accords internationaux et droit interne des parties

Article 27

Autres accords ou arrangements internationaux

1. Dans leurs relations mutuelles, les Parties qui sont membres de la Communauté économique européenne appliquent les règles de la Communauté et n’appliquent donc les règles découlant de la présente Convention que dans la mesure où il n’existe aucune règle communautaire régissant le sujet particulier concerné.

2. Aucune disposition de la présente Convention ne saurait empêcher les Parties de conclure des accords internationaux complétant ou développant ses dispositions ou étendant leur champ d’application.

3. En cas d’accords bilatéraux, la présente Convention ne modifie en rien les droits et obligations des Parties qui découlent de ces accords et qui ne portent atteinte ni à la jouissance par les autres Parties des droits qu’elles tiennent de la présente Convention, ni à l’exécution de leurs obligations découlant de celle‑ci.

Article 28

Relations entre la Convention et le droit interne des Parties

Aucune disposition de la présente Convention ne saurait empêcher les Parties d’appliquer des règles plus strictes ou plus détaillées que celles prévues dans la présente Convention aux services de programmes transmis par des organismes ou à l’aide de moyens techniques relevant de leur juridiction, au sens de l’article 3.

Chapitre XI

Dispositions finales

Article 29

Signature et entrée en vigueur

1. La présente Convention est ouverte à la signature des Etats membres du Conseil de l’Europe et des autres Etats parties à la Convention culturelle européenne, ainsi qu’à celle de la Communauté économique européenne. Elle sera soumise à ratification, acceptation ou approbation. Les instruments de ratification, d’acceptation ou d’approbation seront déposés près le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

2. La Convention entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date à laquelle sept Etats, dont au moins cinq Etats membres du Conseil de l’Europe, auront exprimé leur consentement à être liés par la Convention conformément aux dispositions du paragraphe précédent.

3. Un Etat peut, lors de la signature ou à une date ultérieure précédant l’entrée en vigueur de la présente Convention à son égard, déclarer qu’il appliquera la Convention à titre provisoire.

4. La Convention entrera en vigueur à l’égard de tout Etat visé au paragraphe 1, ou de la Communauté économique européenne, qui exprimeront ultérieurement leur consentement à être liés par elle, le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date du dépôt de l’instrument de ratification, d’acceptation ou d’approbation.

Article 30

Adhésion d’Etats non membres

1. Après l’entrée en vigueur de la présente Convention, le Comité des Ministres du Conseil de l’Europe pourra, après consultation des Etats contractants, inviter tout autre Etat à adhérer à la Convention par une décision prise à la majorité prévue à l’article 20 d) du Statut du Conseil de l’Europe et à l’unanimité des représentants des Etats contractants ayant le droit de siéger au Comité.

2. Pour tout Etat adhérent, la Convention entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date du dépôt de l’instrument d’adhésion près le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

Article 31

Application territoriale

1. Tout Etat peut, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, désigner le ou les territoires auxquels s’appliquera la présente Convention.

2. Tout Etat peut, à tout autre moment par la suite, par une déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe, étendre l’application de la présente Convention à tout autre territoire désigné dans la déclaration. La Convention entrera en vigueur à l’égard de ce territoire le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date de réception de la déclaration par le Secrétaire Général.

3. Toute déclaration faite en vertu des deux paragraphes précédents pourra être retirée, en ce qui concerne tout territoire désigné dans cette déclaration, par notification adressée au Secrétaire Général. Le retrait prendra eff`et le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de six mois après la date de réception de la notification par le Secrétaire Général.

Article 32

Réserves

1. Au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion:

           a) tout Etat peut déclarer qu’il se réserve le droit de s’opposer à la retransmission sur son territoire, dans la seule mesure où elle n’est pas conforme à sa législation nationale, de services de programmes contenant de la publicité pour les boissons alcoolisées selon les règles prévues à l’article 15, paragraphe 2, de la présente Convention;

          b) le Royaume-Uni peut déclarer qu’il se réserve le droit de ne pas satisfaire à 1’obligation, prévue par l’article 15, paragraphe 1, d’interdire la publicité pour les produits du tabac, en ce qui concerne la publicité pour les cigares et le tabac pour pipe diffusée par l’lndependent Broodcasting Authority sur le territoire britannique par des moyens terrestres.

Aucune autre réserve n’est admise.

2. Une réserve formulée conformément au paragraphe précédent ne peut pas faire l’objet d’objections.

3. Tout Etat contractant qui a formulé une réserve en vertu du paragraphe 1 peut la retirer en tout ou partie en adressant une notification au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe. Le retrait prendra effet à la date de réception de la notification par le Secrétaire Général.

4. La Partie qui a formulé une réserve au sujet d’une disposition de la présente Convention ne peut prétendre à l’application de cette disposition par une autre Partie; toutefois, elle peut, si la réserve est partielle ou conditionnelle, prétendre à l’application de cette disposition dans la mesure où elle‑méme l’a acceptée.

Article 33

Dénonciation

1. Toute Partie peut, à tout moment, dénoncer la présente Convention en adressant une notification au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

2. La dénonciation prendra effet le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de six mois après la date de réception de la notification par le Secrétaire Général.

Article 34

Notifications

Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe notifiera aux Etats membres du Conseil, aux autres Etats parties à la Convention culturelle européenne, à la Communauté économique européenne et à tout Etat ayant adhéré ou ayant été invité à adhérer à la présente Convention:

           a) toute signature;

          b) le dépôt de tout instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion;

           c) toute date d’entrée en vigueur de la présente Convention conformément aux dispositions des articles 29, 30 et 31;

          d) tout rapport établi en application des dispositions de l’article 22;

           e) tout autre acte, déclaration, notification ou communication ayant trait à la présente Convention.

En foi de quoi, les soussignés, dûment autorisés à cet effet, ont signé la présente Convention.

Fait à Strasbourg, le 5 mai 1989, en français et en anglais, les deux textes faisant également foi, en un seul exemplaire qui sera déposé dans les archives du Conseil de l’Europe. Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe en communiquera copie certifiée conforme à chacun des Etats membres du Conseil de l’Europe, aux autres Etats parties à la Convention culturelle européenne, à la Communauté économique européenne, à tout Etat invité à adhérer à la présente Convention.

Annexe

Arbitrage

1. Toute requête d’arbitrage est notifiée au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe. Elle indique le nom de l’autre partie au différend et l’objet du différend. Le Secrétaire Général communigue les informations ainsi reçues à toutes les Parties à la Convention.

2. En cas de différend entre deux Parties dont l’une est un Etat membre de la Communauté économique européenne, elle‑même Partie, la requête d’arbitrage est adressée à la fois à cet Etat membre et à la Communauté, qui notifient conjointement au Secrétaire Général, dans un délai d’un mois après la réception de la requête, si l’Etat membre ou la Communauté, ou l’Etat membre et la Communauté conjointement, se constituent partie au différend. A détaut d’une telle notification dans ledit délai, l’Etat membre et la Communauté sont réputés n’être qu’une seule et même partie au différend pour l’application des dispositions régissant la constitution et la procèdure du tribunal arbitral. Il en est de même lorsque l’Etat membre et la Communauté se constituent conjointement partie au différend. Dans l’hypothèse envisagée par le présent paragraphe, le délai d’un mois prévu à la première phrase du paragraphe 4 ci‑après est porte à deux mois.

3. Le tribunal arbitral est composé de trois membres: chacune des parties au différend nomme un arbitre; les deux arbitres ainsi nommés désignent d’un commun accord le troisième arbitre, qui assume la présidence du tribunal. Ce dernier ne doit pas être ressortissant de l’une des parties au différend, ni avoir sa résidence habituelle sur le territoire de l’une de ces parties, ni se trouver au service de l’une d’elles, ni s’être déjà occupé de l’affaire à un autre titre.

4. Si, dans un délai d’un mois à compter de la communication de la requête par le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe, l’une des parties n’a pas nommé un arbitre, le Président de la Cour européenne des Droits de l’Homme procède, à la demande de l’autre partie, à sa nomination dans un nouveau délai d’un mois. Si le Président de la Cour est empêché ou est ressortissant de l’une des parties au différend, cette nomination incombe au Vice‑Président de la Cour ou au membre le plus ancien de la Cour qui est disponible et qui n’est pas ressortissant de l’une des parties au différend. La même procédure s’applique si, dans un délai d’un mois après la nomination du deuxième arbitre, le président du tribunal arbitral n’est pas désigné.

5. Les dispositions des paragraphes 3 et 4 s’appliquent, selon le cas, pour pourvoir à tout siège vacant.

6. Lorsque deux parties ou plus s’entendent pour faire cause commune, elles nomment conjointement un arbitre.

7. Les parties au différend et le Comité permanent fournissent au tribunal arbitral toutes les facilités nécessaires pour la conduite efficace de la procédure.

8. Le tribunal arbitral établit ses propres règles de procèdure. Ses décisions sont prises à la majorité de ses membres. Sa sentence est définitive et obligatoire.

9. La sentence du tribunal arbitral est notifiée au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe qui la communique à toutes les Parties à la Convention.

10. Chaque partie au différend supporte les frais de l’arbitre qu’elle a nommé; ces parties supportent, à parts égales, les frais de l’autre arbitre, ainsi que les autres dépenses entraînées par l’arbitrage.

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kultur­abkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedem herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;

in der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;

in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;

überzeugt, daß die ständige Entwicklung der Informations‑ und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äußern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;

in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer größere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluß, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;

in der Erkenntnis, daß es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;

eingedenk der Entschließung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;

in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernseh­werbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satelliten­kapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel und Zweck

Dieses Übereinkommen befaßt sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtem.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

           a) “Verbreitung” die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schließt Fernmeldedienste, die auf individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;

          b) “Weiterverbreitung” den Empfang und – ungeachtet der eingesetzten technischen Mittel – die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder wichtigen Teilen solcher Programme, die von Rundfunkveranstaltern für den Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet werden;

           c) “Rundfunkveranstalter” die natürliche und juristische Person, die Fernsehprogramme für den Empfang durch die Allgemeinheit zusammenstellt und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten läßt;

          d) “Programm” die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen Rundfunkveranstalter im Sinne des Buchstabens c bereitgestellt wird;

           e) “europäische audiovisuelle Werke” kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird;

           f) “Werbung” jede öffentliche Äußerung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden gewünschten Wirkung, wofür dem Werbetreibenden gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung Sendezeit zur Verfügung gestellt wird;

          g) “Sponsern” die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die an Rundfunk­tätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der Person zu fördern.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.

Artikel 4

Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung

Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in Überein­stimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.

Artikel 5

Pflichten der sendenden Vertragsparteien

(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen dafür, daß alle Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.

(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist die sendende Vertragspartei

           a) im Fall einer terrestrischen Verbreitung die Vertragspartei, in der die Erstausstrahlung durch­geführt wird;

          b) im Fall der Verbreitung über Satelliten

                 i) die Vertragspartei, in der sich die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet;

5

                ii) die Vertragspartei, die das Recht auf Nutzung einer Frequenz oder einer Satellitenkapazität gewährt, wenn sich die Aufwärtsverbindung in einem Staat befindet, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;

               iii) die Vertragspartei, in welcher der Rundfunkveranstalter seinen Sitz hat, wenn die Zuständig­keit nach den Ziffern i und ii nicht festgelegt ist.

(3) Wenn Programme, die aus Staaten verbreitet werden, die nicht Vertragsparteien dieses Überein­kommens sind, durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3 weiterverbreitet werden, stellt diese Vertragspartei, indem sie als sendende Vertragspartei handelt, durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen sicher, daß den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprochen wird.

Artikel 6

Bereitstellung von Informationen

(1) Die Verantwortlichen des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei ausgestellten Genehmigung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag oder durch eine andere rechtliche Maßnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.

(2) Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.

Kapitel II

Bestimmungen zur Programmgestaltung

Artikel 7

Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters

(1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

Insbesondere dürfen sie

           a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;

          b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln.

(2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig‑seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, daß sie auf Grund der Sende‑ und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.

(3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, daß Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.

Artikel 8

Recht auf Gegendarstellung

(1) Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, daß jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, daß die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und anderen Modalitäten so gestaltet sind, daß dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungs­rechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.

(2) Zu diesem Zweck wird der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verant­wortlich ist, darin in regelmäßigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.

Artikel 9

Zugang der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen

Jede Vertragspartei prüft die rechtlichen Maßnahmen, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Öffentlichkeit auf Information dadurch in Frage zu stellen, daß ein Rundfunkveranstalter Exklusiv­rechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit so ausübt, daß einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien die Möglichkeit genommen wird, dieses Ereignis im Femsehen zu verfolgen.

Artikel 10

Kulturelle Ziele

(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit ange­messenen Mitteln dafür, daß die Rundfunkveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Videotextdienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.

(2) Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des Absatzes 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuß ersucht werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht dem in Artikel 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktions­kapazität für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich im Geist der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, daß Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Vielfalt der Presse und die Entwicklung der Filmindustrie gefährden. – Daher darf kein Kinofilm vor Ablauf von zwei Jahren nach seiner Erstaufführung im Kino durch diese Programme verbreitet werden, sofern nicht die Rechteinhaber und der Rundfunkveranstalter etwas anderes vereinbaren; bei Kinofilmen, die in Zusammenarbeit mit dem Rundfunkveranstalter hergestellt wurden, beträgt diese Frist ein Jahr.

Kapitel III

Werbung

Artikel 11

Allgemeine Normen

(1 ) Jede Werbung muß lauter und ehrlich sein.

(2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und muß deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.

(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben,

Artikel 12

Dauer

(1) Die Werbedauer darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz darf jedoch auf 20 Prozent angehoben werden, wenn Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffent­lichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen eingeschlossen werden; die Dauer der Spotwerbung darf aber 15 Prozent nicht über­schreiten.

(2) Die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines gegebenen Einstundenzeitraums darf 20 Prozent nicht überschreiten.

(3) Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten.

Artikel 13

Form und Aufmachung

(1) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich wird sie in Blöcken gesendet.

(2) Unterschwellige Werbung ist verboten.

(3) Schleichwerbung, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, ist verboten.

(4) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nach­richtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

Artikel 14

Einfügung der Werbung

(1) Werbung wird zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann Werbung auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.

(2) In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Über­tragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in die Pausen eingefügt werden.

(3) Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) darf unter der Voraus­setzung, daß diese länger dauern als 45 Minuten, einmal je vollständigem 45‑Minuten‑Zeitraum unter­brochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Werke mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten‑Zeiträume.

(4) Werden andere als die von Absatz 2 erfaßten Sendungen durch Werbung unterbrochen, so soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen.

(5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrich­tensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder länger, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4.

Artikel 15

Werbung für bestimmte Erzeugnisse

(1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist verboten.

(2) Werbung für alle Arten von alkoholischen Getränken muß folgenden Regeln entsprechen:

           a) Sie darf sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf in der Werbung mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;

          b) sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Autofahren in Verbindung bringen;

           c) sie darf nicht vorgeben, daß Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs‑ oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;

          d) sie darf nicht zum unmäßigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mäßigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;

           e) sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.

(3) Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.

(4) Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, daß sie für den Menschen nicht schädlich sind.

Artikel 16

Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet

(1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, darf Werbung, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei außerhalb der sendenden Vertragspartei richtet, die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften nicht umgehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

           a) wenn die betreffenden Vorschriften die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich der sendenden Vertragsparteien verbreitet wird, schlechter stellen als die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich dieser empfangenden Vertragspartei verbreitet wird, oder

          b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei‑ oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.

Kapitel IV

Sponsern

Artikel 17

Allgemeine Normen

(1) Eine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder teilweise gesponsert werden, müssen durch entsprechende Kennzeichnungen zu Beginn und/oder am Ende der Sendung eindeutig als solche bezeichnet werden.

(2) Inhalt und Zeitplanung gesponserter Sendungen dürfen unter keinen Umständen durch den Sponsor so beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rund­funkveranstalters im Hinblick auf die Sendungen beeinträchtigt werden.

(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten ermutigen, namentlich nicht durch besondere verkaufsfördernde Hinweise auf derartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen in diesen Sendungen.

Artikel 18

Verbotenes Sponsern

(1) Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienst­leistungen besteht, für die Werbung auf Grund des Artikels 15 verboten ist.

(2) Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist verboten.

Kapitel V

Gegenseitige Hilfeleistung

Artikel 19

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.

(2) Zu diesem Zweck

           a) benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde mitteilt;

          b) gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach Buchstabe a die Zuständigkeit jeder Behörde an.

(3) Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde

           a) liefert die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Informationen;

          b) liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen;

           c) arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen fördern kann;

          d) prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.

Kapitel VI

Ständiger Ausschuß

Artikel 20

Ständiger Ausschuß

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.

(2) Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuß durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Wirt­schaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitglied­staaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschafts­gemeinschaft übt ihr Stimmrecht in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben und umgekehrt.

(3) Jeder in Artikel 29 Absatz 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann im Ständigen Ausschuß als Beobachter vertreten sein.

(4) Der Ständige Ausschuß kann den Rat von Sachverständigen einholen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Er kann aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen des betreffenden Gremiums jedes internationale oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer oder einem Teil einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen. Der Beschluß, solche Sachverständigen oder solche Gremien einzuladen, wird mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Ständigen Ausschusses gefaßt.

(5) Der Ständige Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er zusammen, sobald ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarates dies verlangt, oder auf Veranlassung des Generalsekretärs des Europarats nach Artikel 23 Absatz 2 oder auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien nach Artikel 21 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2.

(6) Der Ständige Ausschuß ist verhandlungs‑ und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Vertragsparteien vertreten ist.

(7) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels und des Artikels 23 Absatz 3 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung.

Artikel 21

Aufgaben des Ständigen Ausschusses

Der Ständige Ausschuß hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen. Er kann

           a) gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf die Anwendung des Überein­kommens abgeben;

          b) etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach Artikel 23 vorgeschlagene Änderungen prüfen;

           c) auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens prüfen;

          d) alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewähr­leisten, die nach Artikel 25 an ihn verwiesen wird;

           e) gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Artikel 29 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden.

Artikel 22

Berichte des Ständigen Ausschusses

Nach jeder Sitzung übermittelt der Ständige Ausschuß den Vertragsparteien und dem Minister­komitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und etwa gefaßte Beschlüsse.

Kapitel VII

Änderungen

Artikel 23

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 30 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.

(3) Der Ständige Ausschuß prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

(4) Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertrags­parteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.

Kapitel VIII

Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

Artikel 24

Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

(1) Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19, 25 und 26 auszuräumen.

(2) Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so daß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms vorläufig aussetzen.

(3) In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.

(4) Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des Artikels 7 Absatz 3 oder des Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.

Kapitel IX

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 25

Vergleich

(1) Bei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.

(2) Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuß sich den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.

(3) Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuß unverzüglich alle zur Wahr­nehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 26

Schiedsverfahren

(1) Können die betroffenen Parteien die Streitigkeiten nicht nach Artikel 25 beilegen, so können sie diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustandekommt, kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, daß sie die Anwendung des im Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.

Kapitel X

Andere internationale Übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien

Artikel 27

Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen

(1) In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäi­schen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungs­gegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.

(2) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, internationale Übereinkünfte zu schließen, die seine Bestimmungen vervollständigen oder weiter entwickeln oder ihren Anwendungs­bereich ausdehnen.

(3) Im Fall zweiseitiger Übereinkünfte ändert dieses Übereinkommen nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus solchen Übereinkünften ergeben und die den Genuß der Rechte oder die Wahrnehmung der Pflichten nach diesem Übereinkommen durch andere Vertragsparteien nicht beein­trächtigen.

Artikel 28

Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestim­mungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden. die durch Rechts­träger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden.

Kapitel XI

Schlußbestimmungen

Artikel 29

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Vertrags­staaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unter­zeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag das Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(3) Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkraft­treten dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwendet.

(4) Für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 30

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

(1 ) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden anderen Staat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 31

Geltungsbereichsklausel

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑. Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag das Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 32

Vorbehalte

(1) Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde

           a) kann jeder Staat erklären, daß er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Program­men, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen inner­staatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht;

          b) kann das Vereinigte Königreich erklären, daß es sich das Recht vorbehält, die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung, Werbung für Tabakerzeugnisse zu verbieten, hinsichtlich der Werbung für Zigarren und Pfeifentabak, die von der Independent Broadcasting Authority über terrestrische Mittel in seinem Hoheitsgebiet gesendet wird, nicht zu erfüllen.

Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Gegen einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt sind Einsprüche nicht zulässig.

(3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens ange­bracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 33

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 34

Notifikationen

6

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten das Rates, den anderen Vertrags­staaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,

           a) jede Unterzeichnung;

          b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;

           c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkomrnens nach den Artikeln 29, 30 und 31;

          d) jeden nach Artikel 22 verfaßten Bericht;

           e) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Anhang

Schiedsverfahren

1. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren wird dem Generalsekretariat des Europarats notifiziert. Er enthält den Namen der anderen Streitpartei und den Gegenstand der Streitigkeit. Der Generalsekretär übermittelt die auf diese Weise eingegangenen Informationen allen Vertragsparteien dieses Überein­kommens.

2. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst Vertragspartei ist, der Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft gerichtet; diese notifizieren gemeinsam innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags dem Generalsekretär, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam eine Streitpartei bilden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei hinsichtlich der Anwendung der die Bildung und das Verfahren des Schiedsgerichts bestimmenden Vorschriften. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall wird die in Absatz 4 Satz 1 gesetzte Frist von einem Monat auf zwei Monate verlängert.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede der Streitparteien ernennt einen Schieds­richter; die beiden so ernannten Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden Streitparteien sein; er darf nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien haben oder von einer von ihnen beschäftigt sein oder mit dem Fall in einer anderen Eigenschaft befaßt gewesen sein.

4. Hat eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Antrags durch den General­sekretär das Europarats keinen Schiedsrichter ernannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb eines weiteren Monats ernannt. Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streit­parteien, so nimmt der Vizepräsident oder der rangälteste Richter des Gerichtshofs, der zur Verfügung steht und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Ernennung vor. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht benannt ist.


5. Die Absätze 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung, um einen freiwerdenden Sitz zu besetzen.

6. Zwei oder mehr Parteien, die einvernehmlich feststellen, daß sie dieselben Interessen verfolgen, ernennen gemeinsam einen Schiedsrichter.

7. Die Streitparteien und der Ständige Ausschuß stellen dem Schiedsgericht alle Mittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.

8. Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.

9. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens übermittelt.

10. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; die Kosten des anderen Schiedsrichters sowie alle sonstigen durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.


Vorblatt


Problem:

Sicherung von Mindeststandards, die den grenzüberschreitenden Austausch von Fernsehsendungen über den EWR bzw. die EU hinaus erleichtern.

Lösung:

Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sind keine Mehrkosten in der Verwaltung verbunden.

Konformität mit EU‑Recht:

Gemäß Art. 27 des Übereinkommens wenden die Mitgliedstaaten der EU in ihren gegenseitigen Bezie­hungen die Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen” (89/552/EWG geändert durch die Richtlinie 97/36/EG) und nicht das Übereinkommen an. Konflikte mit dem Gemeinschaftsrecht sind damit ausgeschlossen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Beschlußfassung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG ist erforderlich, da sich die Bestimmungen des Übereinkommens vorwiegend nicht an die Rechtsunterworfenen oder an die Vollzugsorgane, sondern an die Vertragsparteien (Mitgliedstaaten) richten und deshalb nicht unmittel­bar anwendbar sind.

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder werden durch das Übereinkommen nicht berührt, eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B‑VG ist daher nicht erforderlich.

Im Zeitpunkt der geplanten Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich werden in Österreich für die Veranstaltung von Fernsehen das Rundfunkgesetz (welches ausschließlich auf die Tätigkeit des ORF Anwendung findet) und das Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz, das mit 1. Juli 1997 in Kraft treten wird, gelten. Das Übereinkommen ist in weiten Teilen in diesen Gesetzen umgesetzt.

Das Übereinkommen ist weitgehend mit der Richtlinie (89/552/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Koordinierung bestimmter Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im folgenden: Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen”) harmoni­siert. In der österreichischen Rechtsordnung war bereits ein erheblicher Teil der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen durch das Rundfunkgesetz und andere Bundesgesetze (zB Mediengesetz, Pornographiegesetz) zu jenem Zeitpunkt umgesetzt, als im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum die noch anzupassenden Bestimmungen durch eine Novelle zum Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 505/1993, vorgenommen wurden. Diese Novelle enthält auch Anpassungen, die im Hinblick auf das vorliegende Übereinkommen erforderlich sind.

Trotz weitgehender Übereinstimmung in den materiellen Regelungen sind einige Unterschiede, insbeson­dere in den Geltungsbereichen zwischen dem Übereinkommen und der Fernsehrichtlinie zu beachten:

–   In territorialer Hinsicht bindet das Übereinkommen potentiell alle Mitgliedstaaten des Europarates und die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens. Darüber hinaus kann jeder Staat eingeladen werden, dem Übereinkommen beizutreten. Die Anwendung der Fernsehrichtlinie beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes.

–   Während das Übereinkommen gemäß Art. 3 ausschließlich Regelungen für grenzüberschreitendes Fernsehen trifft, gilt die Fernsehrichtlinie auch für nur im Sendestaat empfangbare Fernsehsendungen.

–   Gewichtige Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Streitschlichtung. Während nach der Fernsehrichtlinie das allgemeine Instrumentarium des EG‑Vertrages zur Verfügung steht, ist zur Über­wachung der Anwendung und Einhaltung des Übereinkommens ein “Ständiger Ausschuß” eingerichtet. Falls eine Streitbeilegung vor diesem nicht erfolgreich ist, kann der Streitfall auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

–   Bedeutung kommt den Sanktionsmechanismen insbesondere im Hinblick auf die sogenannten “Quoten­regelungen” zu, wonach die Rundfunkveranstalter im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür zu sorgen haben, daß der Hauptanteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten wird. Während das Übereinkommen das einleitende Schiedsverfahren wegen der Verletzung dieser Vorschrift ausschließt, sieht die Fernsehrichtlinie genaue Berichtspflichten an die Kommission vor.

–   Das dem Empfangstaat eingeräumte Recht einer vorläufigen Aussetzung der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen ist in der Fernsehrichtlinie detaillierter geregelt als im Übereinkommen. Zugleich sind aber die Gründe, die zu einer Aussetzung berechtigen, in der Fernsehrichtlinie enger gezogen, da diese ein solches Vorgehen nur bei Verletzungen des Jugendschutzes ermöglicht. Das Übereinkommen sieht hingegen – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Aussetzungsrecht auch bei Verletzungen der Vorschriften über Werbedauer, Trennung von Programmen und Werbung, programmunterbrechende Werbung oder Werbung für Tabakerzeugnisse und verschreibungspflichtige Medikamente vor.

Gemäß Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Art. 24 der Richtlinie ist der Richtlinie für die harmonisierten Bereiche unter den dem Übereinkommen beigetretenen Mitgliedstaaten der Europäi­schen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums der Vorrang vor dem Übereinkommen eingeräumt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, wenden daher die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen untereinander nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt. Anzumerken ist, daß nach Art. 29 Abs. 1 auch ein Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen ist.

Bei der Umsetzung in die österreichische Rechtsordnung ist es daher fallweise notwendig zu unterscheiden, ob Fernsehprogramme (nur) im Geltungsbereich des Übereinkommens verbreitet bzw. weiterverbreitet werden, oder aber ob die beteiligten Vertragsparteien zugleich Mitglied der EU oder des EWR sind. Ist im letzteren Fall ein bestimmter Regelungsgegenstand von der Fernsehrichtlinie erfaßt, kommt das Übereinkommen nicht zur Anwendung.

Das Übereinkommen sieht für sein Inkrafttreten die bindende Zustimmung von sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats vor. Dieser Regelung entsprechend trat das Überein­kommen am 1. Mai 1993 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten in Kraft. Bisher haben das Übereinkommen, das nahezu von allen Europarats‑Mitgliedstaaten und einer Reihe weiterer (auch ost‑) europäischer Staaten unterzeichnet worden ist, ratifiziert: San Marino, das Vereinigte Königreich, Polen, Italien, Zypern, Malta, Vatikan, Türkei, Ungarn und Slowenien; mit Vorbehalt Norwegen und die Schweiz; mit Erklärung Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland und Finnland. Österreich hat das Übereinkommen am 5. Mai 1989 unterzeichnet.

Ziel des Übereinkommens ist die Stärkung des freien Flusses von Informationen und Ideen durch die Förderung der grenzüberschreitenden Verbreitung von Fernsehprogrammen auf Grundlage einer Reihe von gemeinsam vereinbarten Grundstandards. Der Empfang und die Weiterverbreitung von Sendungen, die den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen, dürfen im Geltungsbereich dieses völker­rechtlichen Vertrages nicht behindert werden. Von zentraler Bedeutung ist das sogenannte Sendestaats­prinzip, wonach nur der Sendestaat berechtigt, aber auch verpflichtet ist, die Konformität der Programme der seiner Rechtshoheit unterliegenden Veranstalter mit den europäischen Normen sicherzustellen. Der Zweck des Übereinkommens besteht nicht darin, Rundfunktätigkeit per se zu regeln oder in die internen Rundfunkpolitiken und Vereinbarungen der Vertragsparteien einzugreifen. Den Vertragsparteien steht es insbesondere frei, strengere oder genauere Vorschriften als die in dem Übereinkommen festgelegten auf Programme anzuwenden, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verbreitet werden.

Das Übereinkommen stellt gemeinsame Grundnormen für folgende Bereiche auf:

–   Schutz bestimmter individueller Rechte;

–   Verantwortlichkeit des Rundfunkveranstalters für die Einhaltung von Programmnormen;

–   Werbung;

–   Patronanz (Sponsoring).

Von zentraler Bedeutung für die Auslegung des Übereinkommens ist der “Erläuternde Bericht zum europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen” (Europaratsdokument DH-MM(89) 2 vom 28. April 1989) Dieser wird als Bestandteil der vorliegenden Erläuterungen wiederge­geben. Die im Besonderen Teil vorzufindenden Anmerkungen sind daher im Zusammenhang mit diesem “Erläuternden Bericht” zu lesen und als diesen ergänzende, für die Umsetzung in das österreichische Recht relevant erscheinende Ausführungen zu verstehen.

Im Zeitpunkt der geplanten Ratifikation erarbeitet der Ständige Ausschuß des vorliegenden Überein­kommens Abänderungsvorschläge, da die Fernsehrichtlinie kürzlich durch die Richtlinie 97/36/EG geändert wurde. Mit den geplanten Abänderungen des Übereinkommens soll auch weiterhin eine Überein­stimmung zwischen beiden Instrumenten gewährleistet sein. Die Ratifikation ermöglicht zum gegen­wärtigen Zeitpunkt jedenfalls den Beitritt Österreichs zur ursprünglichen Fassung des Übereinkommens und damit am geplanten Änderungsprozeß noch stimmführend mitwirken zu können. Gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens kommt dem Ständigen Ausschuß die Aufgabe zu, auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens zu prüfen. Im besonderen Teil der Erläute­rungen finden sich daher – neben den speziell für die innerstaatliche Umsetzung notwendig erscheinenden Anmerkungen – auch die bisher vom Ständigen Ausschuß vorgenommenen Interpretationen zu einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens wieder.

Die Erlassung gesetzlicher Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens fällt in die Zuständigkeit des Bundes.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Das Übereinkommen trifft Regelungen ausschließlich für grenzüberschreitende Fernsehprogramme. Im Unterschied zur Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen” werden reine Inlandsfälle von diesem nicht erfaßt. Gleichgültig ist, ob die Grenzüberschreitung gezielt (intended overspill) oder auf Grund unvermeidlicher Überstrahlung (unavoidable overspill) erfolgt und durch welche technischen Mittel die Verbrei­tung/Weiterverbreitung erfolgt.

In den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen insbesondere auch solche Programme, deren Erstausstrahlung zwar nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erfolgt, die aber in Österreich empfangen und (gemäß der Definition in Art. 2 lit. b) “weiterverbreitet” werden und erst auf Grund dieses Vorgangs in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.

Zu Art. 2 lit. b:

Die Einordnung als “Verbreitung” oder als “Weiterverbreitung” ist für die Qualifikation einer Vertrags­partei als Sende‑ oder als Empfangstaat entscheidend und somit für die Frage maßgeblich, welchen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen die Vertragspartei nach dem Übereinkommen unterliegt.

Zunächst erfaßt der Begriff der “Weiterverbreitung” – analog dem in Österreich lange Zeit vorherr­schenden Verständnis – die mit der Erstausstrahlung eines Fernsehprogramms gleichzeitig erfolgende, vollständige und unveränderte Ausstrahlung (etwa durch Umsetzer) bzw. Weiterleitung (durch Kabel) dieses Programms. Darüber hinaus gilt als “Weiterverbreitung” im Sinne des Übereinkommens jedoch auch die gleichzeitige und unveränderte Weiterverbreitung (bloß) wichtiger Teile von Programmen, womit das Kriterium der Vollständigkeit nicht erfüllt ist. Gemäß dem Erläuternden Bericht, Punkt 53, ist dabei jedoch vorausgesetzt, daß die Verständlichkeit und der Gesamtzusammenhang des Programms nicht beeinträchtigt werden, der betreffende Rundfunkveranstalter dieses Vorgehen genehmigt hat und es sich nicht nur um einzelne Teile eines Fernsehprogramms bzw. solche Fälle handelt, in denen ein neues Programm aus einzelnen Teilen verschiedener Fernsehprogramme zusammengesetzt wird. Das Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz definiert als Weiterverbreitung “auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet”.

Besondere Bedeutung kommt dieser Bestimmung dann zu, wenn sogenannte “Programm-” bzw. “Werbe­fenster (Werbeinseln)” in ein in der empfangenden Vertragspartei ansonsten gleichzeitig, vollständig und unverändert weiterverbreitetes Programm aus der sendenden Vertragspartei eingefügt werden. Ob in diesem Fall das aus der sendenden Vertragspartei stammende Programm noch als “Weiterverbreitung” im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden kann, ist nach dem Ständigen Ausschuß (Art. 20) streng an den Gegebenheiten des Einzelfalls zu prüfen [vgl. Europaratsdokument T‑TT(97)Inf. 1, Opinion 2]. In einem konkreten Fall hatte der Ständige Ausschuß die Einspeisung von Werbesendungen in Schweizer Kabelnetze in das via Satellit aus Deutschland ausgestrahlte Programm von RTL zu beurteilen, in einem anderen Fall eine – beabsichtigte – Einspeisung eines einstündigen Schweizer Programmfensters in das aus Deutschland via Satellit ausgestrahlte Programm von RTL. Bezüglich des Programmfensters sollte nach dem vorgelegten Sachverhalt die technische und redaktionelle Kontrolle bei einem in der Schweiz zugelassenen Programmveranstalter liegen sowie auch die Verbreitung der Signale des Programmfensters über eine in der Schweiz gelegene Satellitenaufwärtsverbindung ermöglicht werden.

Der Ständige Ausschuß kam zu dem Ergebnis, daß die Einfügung der Werbesendungen im ersten Fall als “Weiterverbreitung” zu qualifizieren ist, während bezüglich der Programmfenster die Zuständigkeit der Schweiz als sendende Vertragspartei bejaht würde.

Zu Art. 2 lit. c:

Einzelne Bestimmungen des Übereinkommens stellen nicht auf die Tätigkeit von Rundfunkveranstaltern ab, sondern auf reine Übertragungsvorgänge im technischen Sinn (zB durch Kabelveranstalter, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind oder durch Rechtsträger, die ein Satelliten up‑link zur Verfügung stellen, vgl. zB Art. 5).

Der Ständige Ausschuß kam zu der Schlußfolgerung, daß die Garantien das Art. 4 des Übereinkommens nur solchen Rundfunkveranstaltern zukommen, die eine im nationalen Recht der sendenden Vertragspartei entsprechende rechtliche “Anerkennung” genießen. In Zweifelsfällen sollen die Behörden der empfan­genden Vertragspartei die Behörden der sendenden Vertragspartei gemäß Art. 19 des Übereinkommens kontaktieren. Erklären die Behörden der sendenden Vertragspartei, daß der Rundfunkveranstalter im Gebiet der sendenden Vertragspartei eine rechtmäßige “Anerkennung” genießt, ist diese Erklärung als verbindlich anzusehen. Verweigern die Behörden der sendenden Vertragspartei die Erklärung, geben sie eine solche nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ab oder erklären sie, daß der Rundfunkver­anstalter nach nationalem Recht nicht rechtmäßig “anerkannt” ist, so sind die Behörden der empfangenden Vertragspartei nicht verpflichtet, die Weiterverbreitung der Programme des Rundfunkveranstalters zuzulassen. Unbeschadet anderer einschlägiger internationaler Regelungen könnten die Behörden der empfangenden Vertragspartei die Streitbeilegungsregelungen der Art. 25 und 26 des Übereinkommens in Anspruch nehmen [vgl. Europaratsdokument T‑TT(95)14].

Zu Art. 2 lit. e:

In der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen” (vgl. Art. 6) ist der Begriff der “Europäischen Werke” wesentlich komplexer geregelt, als jener der “europäischen audiovisuellen Werke” im Übereinkommen. Bei der innerstaatlichen Umsetzung wurde daher – vgl. § 2b Abs. 1 des Rundfunkgesetzes – zweck­mäßigerweise vom Norminhalt der Richtlinie ausgegangen und in dieser Regelung findet jedenfalls auch das Übereinkommen seine Deckung.

Zu Art. 2 lit. f:

Der Begriff der “Werbung” umfaßt nicht nur Wirtschaftswerbung, sondern auch gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung zur Verfügung gestellte Sendezeit zur Unterstützung von Ideen, zum Beispiel religiöser oder weltanschaulicher Art, Parteiwerbung oder Gesundheitskampagnen öffentlicher Stellen. Der Begriff der Werbung im Übereinkommen ist damit weiter als der der “Fernsehwerbung” in der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen”, welche nur kommerzielle Werbung erfaßt. Während die Richtlinie “direkte Angebote an die Öffentlichkeit” (Teleshopping) in deren Art. 1 lit. b vom Begriff der “Fernseh­werbung” ausschließt, sind Teleshopping-Sendungen von der Definition des Art. 2 lit. f des Überein­kommens mitumfaßt.

Nach Auffassung des Ständigen Ausschusses [vgl. Europaratsdokument T-TT(95)25] sind auch soge­nannte “Infomercials” vom Begriff der Werbung erfaßt. Unter einem “Infomercial” wird dabei ein Kurzfilm verstanden, der länger als ein klassischer Werbespot ist (Mindestdauer 90 Sekunden), in welchem ein kommerzielles Produkt oder eine Dienstleistung präsentiert wird zB in Zusammenhang mit einem Interview oder einer Fernsehreportage. Der Präsentator ist dabei im Allgemeinen eine Persön­lichkeit aus der Unterhaltungsbranche, der Wissenschaft, Journalist usw. Darin soll den Zuschauern einerseits objektive Information geboten werden, andererseits sollen diese aber auch durch die Produkt­präsentation und den Präsentator ermutigt werden, das Produkt zu kaufen. (Zur Dauer vgl. Erläuterungen zu Art. 12.)

Für Werbeeinschaltungen im Teletext kommen nach Auffassung des Ständigen Ausschusses die Kapitel 3 und 4 (Werbung und Sponsoring) des Übereinkommens infolge der spezifischen Natur von Teletext­diensten nicht zur Anwendung [vgl. Europaratsdokument T-TT(96) Misc 5].

Zu Art. 3:

Bei der Beurteilung, ob ein in Österreich verbreitetes bzw. weiterverbreitetes Programm den Anforde­rungen des Übereinkommens unterliegt, ist folgendes zu beachten:

Zunächst ist zu klären, ob Österreich sendende oder empfangende Vertragspartei im Sinne des Überein­kommens ist.

Die Definition der sendenden Vertragspartei ergibt sich auf Grund des Art. 5 Abs. 2 und 3 (vgl. Erläute­rungen ibid.).

Empfangende Vertragspartei ist Österreich dann, wenn die in einer anderen Vertragspartei verbreiteten Programme in Österreich direkt (terrestrisch oder mittels Satellitenempfangsanlage) oder indirekt (mittels Kabel) von den Fernsehzusehern empfangen werden können.

Maßgeblich für die Anwendung des Übereinkommens ist, daß das in Österreich verbreitete oder weiter­verbreitete bzw. direkt oder indirekt empfangbare Programm grenzüberschreitender Natur ist, wobei sowohl Sende‑ als auch Empfangstaat(en) Vertragsparteien des Übereinkommens sein müssen. Sind die beteiligten Staaten jedoch Mitglieder der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, kommt gemäß Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens zwischen Österreich und diesen Staaten das Übereinkommen nur insoweit zur Anwendung, als es zum betreffenden Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift (speziell in der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen”) gibt.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel ist für die Pflichten Österreichs als Empfangstaat von grundlegender Bedeutung. Ausgeschlossen wird, daß sich der Empfangstaat auf spezifische Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung in Bereichen beruft, die vom Übereinkommen erfaßt sind, um den Empfang oder die Weiterverbreitung eines Programms, das von einer anderen Vertragspartei verbreitet wird und den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern.

Aus diesem Artikel ist jedoch keine aktive staatliche Verpflichtung abzuleiten, Kapazitäten zur Weiter­verbreitung von Fernsehprogrammen zu schaffen oder zur Verfügung zu stellen, damit dem Überein­kommen unterliegende Programme jedenfalls in Österreich empfangen bzw. weiterverbreitet werden können. Eine solche Verpflichtung wäre ebensowenig aus Art. 10 EMRK abzuleiten. Die Möglichkeit, Fernsehveranstalter einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen oder Rechtsträger, die Übertragungs­kapazitäten für Fernsehsendungen (wie zum Beispiel Umsetzeranlagen, Kabelnetze oder Satellitenauf­wärtsverbindungen) betreiben, einer (fernmelde‑)rechtlichen Regelung zu unterwerfen, aber auch einer rundfunkrechtlichen Aufsicht (insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 3) zu unterstellen, bleibt unberührt.

Zu Art. 5 Abs. 1:

Die sich für Österreich als sendende Vertragspartei ergebende Verpflichtung, die Einhaltung des Überein­kommens “mit geeigneten Mitteln” und durch die “zuständigen Stellen” zu gewährleisten, beinhaltet die Notwendigkeit des Vorhandenseins ausreichender gesetzlicher Grundlagen. Die Einhaltung der Vorschriften ist für den Österreichischen Rundfunk durch das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 917/1993, das den Anforderungen des Überein­kommens entspricht, gewährleistet; als “zuständige Stelle” zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes – und damit mittelbar auch des Übereinkommens – dient die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes.

Der Einhaltung der vom Übereinkommen geforderten Mindeststandards durch private Kabel‑ oder Satellitenrundfunkveranstalter wird nach dem Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz durch ein behördliches Aufsichtsverfahren Rechnung getragen, durch welches die Befolgung der Anforderungen des Gesetzes und damit jedenfalls auch des Übereinkommens gesichert werden soll.

Zu Art. 5 Abs. 2:

Die Festlegung, wann ein Staat “sendende Vertragspartei” und damit zur Umsetzung des Überein­kommens verpflichtet ist, erfolgt in anderer Weise als in der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen”. Die Richtlinie trennt nicht zwischen terrestrischer Verbreitung und Verbreitung über Satellit, sondern knüpft an das Kriterium der Niederlassung an. Eine entsprechende Anpassung des Übereinkommens an die Richtlinie wird gegenwärtig im Ständigen Ausschuß erarbeitet.

Im Anwendungsbereich des Übereinkommens wird Österreich bezüglich solcher Fernsehprogramme zur sendenden Vertragspartei, die im Bundesgebiet terrestrisch und (innerhalb des räumlichen Geltungs­bereichs des Übereinkommens) zum ersten Mal ausgestrahlt werden, wobei diese Programme zugleich in mindestens einer anderen Vertragspartei empfangbar sein müssen.

Im Falle der Verbreitung von Fernsehprogrammen über Satellit ist Österreich sendende Vertragspartei dann, wenn sich das up‑link zum Satelliten entweder auf österreichischem Territorium befindet, oder ein Nutzungsrecht an einer österreichischen Satellitenfrequenz oder Satellitenkapazität eingeräumt wird, wobei sich in letzterem Fall die Aufwärtsverbindung in einem dritten Staat befindet, der nicht Vertrags­partei des Übereinkommens ist. Schließlich wird – sollten die genannten Voraussetzungen nicht greifen – Österreich zur sendenden Vertragspartei, wenn ein Satellitenfernsehprogramm zwar nicht über ein österreichisches up‑link bzw. eine österreichische Frequenz oder Satellitenkapazität ausgestrahlt wird, der Veranstalter aber seinen Sitz in Österreich hat.

Zu Art. 5 Abs. 3:

Gemäß dieser Bestimmung wird Österreich dann zur sendenden Vertragspartei, wenn ein Fernseh­programm in Österreich entsprechend der Definition in Art. 2 lit. b weiterverbreitet wird, welches weder aus einer Vertragspartei noch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums stammt und auf Grund dieser in Österreich erfolgenden Weiterverbreitung die Empfangbarkelt des Programms in einer anderen Vertragspartei ermöglicht wird. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung erscheint – nach gegenwärtiger Beurteilung – gering, da eine Weiter­verbreitung im Allgemeinen über Kabel geschieht und somit im Regelfall auf österreichisches Territorium beschränkt bleiben dürfte.

Zu Art. 6 Abs. 1:

Die Verantwortlichkeit des österreichischen Rundfunks im Sinne dieses Artikels ist im Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1993, insbesondere durch die Bestimmungen über die rechtliche Kontrolle (§ 25 ff.) festgelegt. Darüber hinaus ist die Tätigkeit des ORF als juristische Person des öffentlichen Rechts ganz allgemein den Gesetzen unterworfen, somit auch den einschlägigen medien‑ und strafrechtlichen Normen, womit die Verantwortlichkeit des ORF im Sinne dieser Bestim­mung gesichert ist.

Für private Rundfunkveranstalter sieht das Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz für Satellitenrundfunk ein Zulassungsverfahren, beziehungsweise (auch hinsichtlich des nur anzeigepflichtigen Kabelrundfunks) ein Rechtsaufsichtsverfahren vor.

Zu Art. 6 Abs. 2:

Dieser Artikel ist im Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 2 zu lesen. Hinsichtlich der Tätigkeiten des ORF ist die zu benennende Behörde das Bundeskanzleramt.

Für die privaten Veranstalter selbst sieht das Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz Auskunftsverpflich­tungen gegenüber der Behörde sowie gegenüber jedermann, der ein rechtliches Interesse hat, vor.

Zu Art. 7:

Der erste Satz dieses Artikels ist in § 2a Abs. 1 des Rundfunkgesetzes, Abs. 1 lit. b in § 2a Abs. 2 des Rundfunkgesetzes, Abs. 2 in § 2a Abs. 3 des Rundfunkgesetzes umgesetzt; Abs. 1 lit. a ist zwar nicht speziell als Bestimmung zum Schutz von Minderjährigen formuliert, dessen Umsetzung ist jedoch im ersten Satz des § 2 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes (bereits in Umsetzung des Art. 22 der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen”) erfolgt. Die in Abs. 2 verbotene Aufreizung zu Haß auf Grund von Rasse und Religion ist zudem in § 283 das Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Entsprechende Bestimmungen finden sich auch im Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz.

Zu Art. 8 Abs. 1:

Dieser Artikel ist durch die §§ 9 und 11 bis 21 Mediengesetz umgesetzt, worin für jeden Fernsehver­anstalter die Verpflichtung zur Gegendarstellung festgelegt und das entsprechende Verfahren zur Durch­setzung eines solchen Anspruchs normiert ist. Die Verpflichtung zur Gewährleistung eines Rechts auf Gegendarstellung besteht bereits auf Grund des Art. 23 der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen”.

Bei der Weiterverbreitung ausländischer Programme durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im österreichischen Hoheitsbereich ist (außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen”) zu unterscheiden, ob diese Programme aus einer Vertragspartei oder aus einer Nichtvertragspartei weiterverbreitet werden. Erfolgt die Weiterverbreitung aus einer Vertragspartei, ist darauf hinzuweisen, daß eine vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung allein deswegen, weil in der betreffenden Vertragspartei ein Recht auf Gegendarstellung nicht oder nicht ausreichend gewährleistet wird, auf Grund des Art. 24 Abs. 4 des Übereinkommens ausgeschlossen ist.

Für die Weiterverbreitung von Sendungen aus Nichtvertragsparteien gemäß Art. 5 Abs. 3 wäre Österreich nach Punkt 134 des Erläuternden Berichts als sendende Vertragspartei “gehalten zu gewährleisten”, daß ein Gegendarstellungsrecht im Ursprungsland der Sendung in Anspruch genommen werden kann. Die praktische Umsetzung dieser Forderung erscheint im Konfliktfall allenfalls auf zwischenstaatlichem Verhandlungsweg möglich, da Rundfunkveranstalter im Ursprungsland nicht der österreichischen Hoheitsgewalt unterliegen.

Zu Art. 8 Abs. 2:

Die Bestimmung ist in § 30 Abs. 2 des Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetzes umgesetzt.

Eine entsprechende Verpflichtung für den ORF wäre im Rundfunkgesetz vorzusehen. § 24 Mediengesetz sieht die Impressumspflicht nämlich nur für (körperliche) Medienwerke, also im wesentlichen für Druckschriften vor; § 25 Abs. 1 Mediengesetz normiert für Rundfunkprogramme eine einmal jährliche Offenlegungspflicht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”.

Zu Art. 9:

Durch diesen Artikel wird Österreich die Verpflichtung auferlegt, “zu prüfen”, inwieweit in seiner Rechts­ordnung Maßnahmen existieren, welche die Modalität der Ausübung von Exklusivrechten im Sinne des Art. 9 des Übereinkommens regeln. Für den im Zeitpunkt der geplanten Ratifikation einzigen Fernseh­veranstalter in Österreich, den ORF, ergibt sich auf Grund des § 2 Abs. 2 RFG grundsätzlich die Ver­pflichtung, bei Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere auch auf die Grundsätze der Meinungsvielfalt Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus könnte – ohne daß sich aus Art. 9 dazu eine ausdrückliche Verpflich­tung zu ergeben scheint – ausländischen Vorbildern folgend sowohl für den ORF, als auch für künftige private Fernsehveranstalter, vor allem aber auch hinsichtlich der Veranstalter bestimmter Ereignisse von besonderem öffentlichem Interesse eine Regelung zur Kurzberichterstattung getroffen werden.

§ 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im Vereinten Deutschland legt fest, daß alle in Europa zuge­lassenen Fernsehveranstalter künftig in nachrichtenmäßiger Form über bedeutende Ereignisse berichten dürfen, an denen in der Bundesrepublik Deutschland exklusive Fernsehverwertungsrechte bestehen. Zur Ausübung dieses Rechts ist den nicht‑exklusivberechtigten Fernsehveranstaltern der Zugang zum Ereignisort zu gewähren. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, hat der exklusivberechtigte Fernsehveranstalter den übrigen Fernsehveranstaltern sein Signal oder seine Aufzeichnung gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen.

Das Ministerkomitee des Europarats hat eine Empfehlung beschlossen [Empfehlung Nr. R(91)5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zum Recht auf Kurzberichterstattung vom 11. April 1991], in der den Mitgliedstaaten nahegelegt wird, ausländischen Rundfunkveranstaltern gegenüber dem Rundfunk­veranstalter, der exklusiv die Rechte für eine Fernsehübertragung eines bedeutenden Ereignisses erworben hat, durch Gesetz das Recht der Kurzberichterstattung einzuräumen. Diese Empfehlung ist zwar – anders als der Erläuternde Bericht zum Übereinkommen – nicht als unmittelbare Interpretationshilfe für Art. 9 des Übereinkommens zu qualifizieren, sie wurde jedoch “unter Hinweis auf Art. 9 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen” beschlossen. Die Empfehlung enthält Begriffsbestimmungen, wie zum Beispiel zum “bedeutenden Ereignis”, “Primärveranstalter”, “Sekundär­veranstalter”, “Kurzbericht” usw. und trifft detaillierte Grundsätze über die Bedingungen für die Aus­übung des Rechts der Öffentlichkeit auf Information, die Herstellung von Kurzberichten, die Verwendung von Kurzberichten sowie die finanziellen Bedingungen bei der Kurzberichterstattung.

Im Ständigen Ausschuß wird gegenwärtig eine Anpassung des Art. 9 an den Art. 3a der (geänderten) Fernsehrichtlinie erwogen.

Zu Art. 10 Abs. 1 und 2:

Diese Bestimmung ist das Pendant zur “Quotenregelung” in Art. 4 der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen”. Im Gegensatz zur Richtlinie enthält das Übereinkommen aber keine Berichtspflicht der Ver­tragsstaaten. Zudem ist die Definition der “Europäischen Werke” in Art. 6 der Fernsehrichtlinie wesentlich komplexer als jene für “Europäische Audiovisuelle Werke” in Art. 2 des Übereinkommens. Gleichlautend wie in Art. 4 der Fernsehrichtlinie besteht die Verpflichtung nur “im Rahmen des praktisch Durchführbaren”. Hinzu tritt der Ausschluß der Justitiabilität in Abs. 2 Satz 2 dieses Artikels, da Streitigkeiten nicht dem in Art. 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden können. Wie der Ständige Ausschuß ausdrücklich festgehalten hat, läßt Art. 24 Abs. 4 des Übereinkommens eine vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung eines Programms auf Grund einer behaupteten Verletzung des Art. 10 nicht zu [vgl. Europaratsdokument T-TT(95)14].

Im Ständigen Ausschuß wurde – ohne eine formale Entscheidung zu treffen – diskutiert, inwieweit für Spartenkanäle die in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vorgegebenen kulturellen Ziele (insbesondere die Quotenregelungen zugunsten europäischer Werke) zur Anwendung kommen können. Zusätzliche Facetten erhält dieses Problem durch technologische Neuerungen wie “video‑on‑demand”- und “pay‑per‑view”-Dienstleistungen. In den Diskussionen wurde betont, daß Art. 10 Abs. 1 ein Ausmaß an Flexibilität ermögliche, das den nationalen Behörden einen entsprechenden Entscheidungsspielraum belasse. Übereinstimmung herrschte dahin gehend, daß die Kriterien des Art. 10 Abs. 1 nicht unter­schiedslos auf Kanäle angewendet werden könnten, die strukturell verschieden seien. Ausnahmen von der Quotenregelung des Art. 10 bedürften jedoch einer eingehenden Begründung und dürften weder wettbewerbsverzerrend noch diskriminierend sein [vgl. Europaratsdokument T‑TT(94)12].

Da die genannte Richtlinien-Bestimmung in § 2b RFG umgesetzt ist, besteht hinsichtlich des Überein­kommens für den österreichischen Rundfunk kein weiterer Anpassungsbedarf. Auch das Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz setzt die Art. 4 und 5 der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen” um, sodaß Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens auch bezüglich dieser Veranstalter im innerstaatlichen Recht seinen Niederschlag finden soll. Ausgenommen sind nach diesem Gesetz jedoch Rundfunkveranstaltungen, wenn die Verbreitung die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme auch nicht bundesweit weiterverbreitet werden.

Zu Art. 10 Abs. 3:

Der Verpflichtung der Unterstützung der Tätigkeit und Entwicklung der Europäischen Produktion wird vor allem durch § 2c RFG, welcher bereits Art. 5 der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen” umsetzt, entsprochen; auch im Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz findet sich eine entsprechende Bestimmung.

Zu Art. 10 Abs. 4:

Die im zweiten Satz dieser Bestimmung festgelegte Verpflichtung bedarf innerstaatlich keiner Um­setzung: Nach österreichischer Urheberrechtslage benötigt ein Rundfunkveranstalter für die Ausstrahlung eines Kinofilms jedenfalls eine vertragliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber an diesem Film. Vertragliche Vereinbarungen gehen aber den in Art. 10 Abs. 4 festgelegten Fristen vor.

Zu Art. 11:

Abs. 1, 2 und 4 sind für den ORF durch § 5a RFG, Abs. 3 durch § 5f RFG umgesetzt.

Das Rundfunkgesetz spricht – im Gegensatz zum Wortlaut des Übereinkommens – nicht von “Kindern” sondern von “Minderjährigen”. Daß neben Kindern jedoch auch Jugendliche vom Schutz nach dem Übereinkommen erfaßt sind, ergibt sich aus Punkt 163 des Erläuternden Berichts. Eine entsprechende Umsetzung findet sich auch im Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz.

Zu Art. 12:

Der Artikel deckt sich inhaltlich weitgehend mit den Vorschriften des Art. 18 der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen”. Eine entsprechende Umsetzung findet sich im Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz.

Für den ORF gelten die restriktiveren Bestimmungen des § 5 Abs. 6 RFG in der Fassung des Bundes­gesetzes, BGBl. Nr. 505/1993.

Im Ständigen Ausschuß fand eine Diskussion zur Frage statt, ob unter dem “gegebenen Einstunden­zeitraum” in Abs. 2 jeder beliebige Zeitraum von 60 Minuten zu verstehen wäre, oder ob damit der Zeitraum der vollen Stunden gemeint sei. Ohne eine formale Entscheidung zu treffen, kam der Ständige Ausschuß zu dem Schluß, keiner dieser Interpretationen entgegenzutreten, da der zweitgenannte Zugang in der nationalen Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten verwirklicht wird [vgl. Europaratsdokument T‑TT(93)15]. Die österreichische Rechtslage folgt der zweiten Interpretation, indem § 5 Abs. 6 RFG definiert, daß unter Stunde die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen sind.

Das Rundfunkgesetz ist im Vergleich zu den in Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 des Überein­kommens festgelegten Sonderregelungen für “Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit usw.” restriktiver: § 5 Abs. 4 RFG bezieht auch “gestaltete Werbesendungen” unter den Begriff der Werbung ein, womit auch die im Übereinkommen genannten Werbeformen den zeitlichen Anforderungen über Werbesendungen im Rundfunkgesetz unterliegen.

Nach Interpretation des Ständigen Ausschusses ist die Erwähnung des Teleshoppings in Art. 12 Abs. 1 und 3 nur demonstrativ zu verstehen. Die Ausnahme von der 15%‑Begrenzung im ersten Satz von Art. 12 Abs. 1 ist daher auch auf andere Formen der Werbung erstreckbar, die naturgemäß mehr Zeit in Anspruch nehmen als die Spotwerbung; dazu zählen zB “Dauerwerbesendungen”, “Telepromotions” oder “Infomercials” [vgl. Europaratsdokumente T‑TT(95)14 und CM/lnf(95)43]

Zu Art. 13:

Die Bestimmung ist weitgehend identisch mit Art. 10 der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen”.

Abs. 1 (Kennzeichnung und Prinzip der Blockwerbung) ist innerstaatlich durch § 5 Abs. 7 und § 5b Abs. 1 RFG umgesetzt.

§ 5 Abs. 4 RFG (“unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sind unzulässig”) entspricht dem Verbot der “unterschwelligen Werbung” des Abs. 2 des vorliegenden Artikels.

§ 5a Abs. 2 RFG regelt – wie in Abs. 3 vorgesehen – das ausnahmslose Verbot der Schleichwerbung.

Abs. 4 ist durch § 5a Abs. 3 RFG umgesetzt. Eine entsprechende Umsetzung findet sich auch im Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz.

Zum letzten Satz des Art. 13 Abs. 1, wonach Werbung grundsätzlich in Blöcken gesendet wird, hielt der Ständige Ausschuß fest, daß den nationalen Stellen diesbezüglich ein gewisser Entscheidungsspielraum zukomme: Demnach ist Blockwerbung die Grundregel, im Einzelfall können jedoch – vgl. insbesondere Punkt 177 des Erläuternden Berichts – Ausnahmen gemacht werden [vgl. Europaratsdokument T‑TT(95)14].

Zu Art. 14:

Innerstaatlich ist die Bestimmung durch § 5b RFG umgesetzt; während Art. 14 Abs. 3 des Überein­kommens die Unterbrechung audiovisueller Werke in bestimmten Zeiträumen zuläßt, schließt § 5b Abs. 3 RFG die Unterbrechung solcher Werke prinzipiell aus. Eine entsprechende Umsetzung findet sich auch im Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz.

Die Unterbrechung von Sportsendungen muß, so der Ständige Ausschuß, zu den durch die Sportart bedingten natürlichen Pausen erfolgen. Künstliche, vom Rundfunkveranstalter geschaffene Pausen widersprechen grundsätzlich dem Übereinkommen. Bei einzelnen Sportarten jedoch (wie zB einem Radrennen) können künstliche Unterbrechungen durch den Rundfunkveranstalter gerechtfertigt sein. Den nationalen Stellen kommt diesbezüglich ein Entscheidungsspielraum zu. Im Vordergrund steht jedoch immer die Grundregel des Art. 14 Abs. 1, nach Möglichkeit den Gesamtzusammenhang der Programme nicht zu beeinträchtigen [vgl. Europaratsdokument T-TT(95)14].

Die 20-Minuten-Regelung in Abs. 4 ist nach Auffassung des Ständigen Ausschusses bindend, Ausnahmen sind jedoch in sehr engem Rahmen möglich. Dies ergibt sich auf Grund des Punkt 194 des Erläuternden Berichts. Den nationalen Stellen kommt insofern ein Entscheidungsspielraum zu [vgl. Europarats­dokument T‑TT(95)14].

Zu Art. 15:

Werbeverbote für Tabakerzeugnisse, gewisse Medikamente und medizinische Behandlungen sind im Rundfunkgesetz bereits in Umsetzung der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen” festgelegt und entsprechen diesem Artikel:

Abs. 1 ist durch § 5 Abs. 4 RFG, Abs. 2 durch § 5e RFG, die Abs. 3 und 4 durch § 5d RFG umgesetzt.

Für den ORF gilt hinsichtlich alkoholischer Getränke die insofern strengere Regelung, als Werbung für Spirituosen gemäß § 5 Abs. 4 RFG überhaupt unzulässig ist. Eine entsprechende Umsetzung findet sich auch im Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz.

Zu Art. 16:

Sowohl das Fernsehübereinkommen als auch das Recht der Europäischen Union erfassen Fälle, in welchen sich (grenzüberschreitend sendende) Fernsehveranstalter der Rundfunkordnung eines Vertrags‑ bzw. Mitgliedstaates entziehen, indem sie ihre (weiterhin) auf das Publikum dieses Staates ausgerichtete Sendetätigkeit unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei bzw. eines anderen Mitgliedstaates ausüben. Für das Gemeinschaftsrecht ist hierbei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Rs. 33/74, van Binsbergen, Slg. 1974, 1299; Rs. C-23/93, TV 10 S.A., Slg. 1994, Seite I-4795) zu verweisen, wonach ein Mitgliedstaat das Recht behält, Maßnahmen gegen einen Fernsehveranstalter zu ergreifen, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, wenn es sich um eine offensicht­liche und vorsätzliche Umgehung der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates handelt.

Der geschilderte Umgehungstatbestand wird von Art. 16 grundsätzlich erfaßt, wobei jedoch zu beachten ist, daß sich Art. 16 ausschließlich auf die Umgehung von Werberegelungen in dem Staat, dessen Rechtsordnung sich der Rundfunkveranstalter entzieht, beschränkt, während die genannte Judikatur des EuGH sich auf “Berufsregelungen” (van Binsbergen) bzw. rundfunkrechtliche Regelungen im allge­meinen (TV 10 S.A.) bezog. Darüber hinaus muß die Werbung nach Art. 16 sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei außerhalb der sendenden Vertragspartei richten, während es im Gemeinschaftsrecht für den Umgehungstatbestand ausreicht, daß die Aktivität des Rundfunk­veranstalters hauptsächlich aber nicht ausschließlich auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gerichtet ist.

Art. 16 bezieht sich jedoch nicht nur auf Umgehungsfälle im geschilderten Sinn, sondern schreibt ganz allgemein vor, daß in einem grenzüberschreitenden Fernsehprogramm, welches sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei außerhalb der sendenden Vertragspartei richtet, die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen darf.

Daher ist die Bestimmung etwa auch auf einen Rundfunkveranstalter anwendbar, der sich nicht gerade deswegen in einer anderen Vertragspartei als der sendenden Vertragspartei niedergelassen hat, um die Werberegelungen der empfangenden Vertragspartei zu umgehen (wie das nach der oben zitierten Judikatur des EuGH für die Annahme einer Umgehungshandlung erforderlich ist).

Art. 16 könnte somit im Hinblick auf sogenannte “Werbefenster”, die ein Rundfunkveranstalter speziell für das Publikum in einer anderen Vertragspartei in sein Programm einbaut, besondere Bedeutung zukommen. Denkbar ist etwa, daß in diesem Werbefenster für Produkte geworben wird, für welche in der empfangenden Vertragspartei ein Werbeverbot besteht, während ein solches in der sendenden Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt der Rundfunkveranstalter unterliegt, nicht gegeben ist. Auch wenn sich der Rundfunkveranstalter nicht speziell deswegen in der sendenden Vertragspartei niedergelassen hat, um sich der Werbevorschriften der empfangenden Vertragspartei zu entziehen, ist eine Subsumption des Sachverhaltes unter Art. 16 möglich.

Für die empfangende Vertragspartei erhebt sich die Frage, inwieweit bei Vorliegen eines Tatbestandes im beschriebenen Sinn Maßnahmen gegen die (Weiter‑)verbreitung der Programme – etwa in Österreich – getroffen werden können. Sofern das Übereinkommen zur Anwendung kommt, sind Konfliktfälle auf Grund der Art. Vlll und IX zu lösen. Die Zulässigkeit einer vorläufigen Aussetzung ist daher insbesondere nach Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens zu beurteilen.

Zu Art. 17 und 18:

Die Regelungen, die inhaltlich weitgehend Art. 17 der Fernsehrichtlinie entsprechen, sind für den ORF durch § 5g RFG umgesetzt und finden sich auch im Kabel‑ und Satellitenrundfunkgesetz.

Der Ständige Ausschuß hat festgehalten, daß nach Art. 17 Abs. 1 die Nennung des Sponsors verpflichtend ist. Das Übereinkommen verlangt, daß die Zuseher darüber informiert sind, daß ein Programm gesponsert wird. Die Nennung des Sponsors am Anfang und/oder am Ende eines Programms ist nur eine Möglichkeit, die ausdrücklich in Art. 17 Abs. 1 genannt wird und stellt ein Mindesterfordernis dar. Dem Programmveranstalter und der nationalen Behörde obliegt es darüber hinaus zu entscheiden, wann die zusätzliche Nennung eines Sponsors (beispielsweise während des Programms, nach Werbeunter­brechungen oder überhaupt außerhalb des Programms im Rahmen einer Programmvorschau) angebracht ist. Im Rahmen dieses Entscheidungsspielraums ist jedoch stets zu beachten, daß jede Nennung des Sponsors den Zweck hat, die Zuseher über die Tatsache zu informieren, daß ein Programm gesponsert wird. Im besonderen gilt es zu beachten, daß eine mögliche Werbewirksamkeit, die den Charakter der Sponsorings stören würde, zurückzutreten hat [vgl. Europaratsdokument T‑TT(95)14].


Zu Art. 24:

Diese Bestimmung ermöglicht Österreich als empfangender Vertragspartei in seiner Rechtsordnung unter engen Voraussetzungen vorzusehen, daß die Weiterverbreitung von aus einer anderen Vertragspartei (die nicht der EU bzw. dem EWR angehört) stammenden Programmen vorläufig ausgesetzt werden kann.

Hervorzuheben ist die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs, sich bei Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens ergeben, um eine gütliche Streitbeilegung zu bemühen bzw. das Recht zu verlangen, die Angelegenheit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen (vgl. Art. 25 und 26).

Zu den Art. 25 ff.:

Art. 25 und 26 enthalten die Bestimmungen zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich auf Grund der Anwendung des Übereinkommens ergeben könnten. Zunächst ist ein Vergleich nach Art. 25 anzustreben, bei Nichteinigung besteht die Möglichkeit für die Vertragsparteien, sich einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

Art. 27 legt fest, daß die Vertragsparteien, die zugleich Mitgliedstaaten der EU sind, das Übereinkommen nur insoweit anzuwenden haben, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand des Übereinkommens keine Vorschrift im Gemeinschaftsrecht gibt. Der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen” kommt damit zwischen den EU-Mitgliedstaaten Vorrangwirkung gegenüber dem Übereinkommen zu (vgl. im Allge­meinen Teil der Erläuterungen). Weiters geht Art. 27 auf das Verhältnis des Übereinkommens und anderen internationalen Übereinkünften und Absprachen ein.

Art. 28 enthält eine dem Art. 3 der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen” vergleichbare Bestimmung; demnach steht es den Vertragsparteien frei, für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern strengere Vorschriften als die des Übereinkommens vorzusehen.

Art. 29 bis 34 enthalten die üblichen Schlußbestimmungen.

Erläuternder Bericht *) zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen


I. Einführung

1. Die Minister, die an der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik teilnahmen, nahmen auf ihrer Tagung am 9. und 10. Dezember 1986 in Wien eine Erklärung an, in der sie beschlossen,

“der schnellen Erarbeitung bindender Übereinkünfte über bestimmte wichtige Aspekte des grenzüber­schreitenden Rundfunks innerhalb des Europarats . . . . . höchste Priorität einzuräumen;”.

2. In derselben Erklärung forderten sie auch das Ministerkomitee des Europarats dringend auf, “die geeigneten Mittel zur Verfügung zu stellen, um durch die grenzüberschreitende Entwicklung der Massenmedien verursachte mögliche Konflikte zu vermeiden oder zu lösen . . . . .”.

3. Nach der Annahme der vorgenannten Erklärung wies das Ministerkomitee auf der 403. Sitzung der Ministerbeauftragten im Januar 1987 den Lenkungsausschuß Massenmedien (CDMM) an,

“der Erarbeitung einer bindenden Übereinkunft höchste Priorität einzuräumen, welche die wichtigsten Grundsätze enthält, die den grenzüberschreitenden Rundfunk regeln sollten, wobei die bestehenden Empfehlungen des Europarats betreffend die Medien berücksichtigt werden sollten, und den Entwurf einer derartigen Übereinkunft unverzüglich dem Ministerkomitee vorzulegen”.

4. Das Ministerkomitee wies den CDMM ferner an, im Rahmen seiner Arbeit an einer bindenden Übereinkunft “die geeigneten Mittel zur Vermeidung oder Lösung durch die grenzüberschreitende Entwicklung der Medien verursachter möglicher Konflikte” vorzuschlagen.

5. Im Einklang mit diesen Anweisungen erarbeitete der CDMM die geforderte bindende Übereinkunft auf seiner 14. bis 17. Sitzung (März bis Dezember 1987). Er wurde bei seiner Arbeit von einer Redaktionsgruppe (CDMM GR) unterstützt, die sechs Sitzungen abhielt (April bis Dezember 1987). Zusätzlich hielt der Ausschuß der Rechtssachverständigen im Medienbereich (MM-JU), ein nachgeordnetes Organ des CDMM, im Mai 1987 eine Sondersitzung ab, um den CDMM im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Rechtsfragen in den Entwurf zu beraten.

6. Bei seiner Arbeit berücksichtigte der CDMM unter anderem,

–   daß die Minister, die an der Europäischen Ministerkonferenz teilgenommen hatten, unterstrichen hatten, daß sie der schnellen Erarbeitung bindender Übereinkünfte in diesem Bereich höchste Priorität beimessen;

–   daß im Schlußkommuniqué der 80. Tagung des Ministerkomitees (6. bis 7. Mai 1987) die Minister “mit großem Interesse die von der Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik (Wien, 9. bis 10. Dezember 1986) angenommenen Texte zur Kenntnis genommen hatten. Sie begrüßten, daß die Erarbeitung eines Entwurfs für eine bindende Übereinkunft im Gange sei . . . . . Sie gaben der Hoffnung Ausdruck, daß der Entwurf bis zur nächsten Ministerkonferenz fertiggestellt sein könne, die Ende 1988 in Stockholm stattfinden wird” (Absatz 13 des Schlußkommuniqués);

–   daß er selbst beauftragt worden war, den Entwurf einer bindenden Übereinkunft unverzüglich dem Ministerkomitee vorzulegen;

–   daß die Parlamentarische Versammlung in der am 8. Oktober 1987 angenommenen Empfehlung 1067 (1987) empfohlen hatte, daß das Ministerkomitee “eine bindende Übereinkunft über grundlegende Normen für den durch öffentlich‑rechtliche und privatrechtliche Organisationen veranstalteten grenzüberschreitenden Rundfunk fertigstellen und zu Beginn des Jahres 1988 zur Unterzeichnung auflegen solle, damit sie vor der Zweiten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik im November 1988 in Stockholm in Kraft treten könne, und daß es einen wirksamen Mechanismus (unter Einschluß der Vertretung von Rundfunkveranstaltern) einrichten solle, um die Durchführung dieser Übereinkunft zu überwachen”.

7. Der CDMM veranstaltete auch eine Anhörung mit Vertretern folgender Organisationen: Weltvereini­gung der Werbungstreibenden (WFA), Europäischer Dachverband der Werbewirtschaft (EAT), Euro­päischer Verband der Werbeagenturen (EAAA), Europäisches Büro der Verbraucherverbände (BEUC), Europäischer Gewerkschaftsbund (ETUC), Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaften (UNICE), Gemeinsamer Ausschuß des Internationalen Schauspielerverbandes, Internationale Vereinigung der Musiker und Internationale Vereinigung der Gewerkschaften audiovisuell Schaffender (FFF), Internationale Journalistenvereinigung (FIJ), Internationale Vereinigung der Filmproduzentenverbände (FIAPF), Internationale Vereinigung der Filmverleiherverbände (FIAD), Ausschuß der Filmindustrie der Europäischen Gemeinschaft (CICCE), Internationale Vereinigung der Zeitungsverleger (FIEJ), Internationaler Zeitschriftenverlegerverband (FIPP), Europäisches Medieninstitut (EIM), Internationales Kommunikationsinstitut (IIC), Fininvest, Bundesverband Kabel und Satellit, Europäische Gruppe für Fernsehwerbung (EGTA), Super Channel.

8. Auf seiner 17. Sitzung (Dezember 1987) leitete der CDMM dem Ministerkomitee den Wortlaut eines Übereinkommensentwurfs zu, um zu verschiedenen wesentlichen Punkten Weisungen zu erhalten, bevor der Wortlaut des Übereinkommensentwurfs fertiggestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang fand am 12. und 13. April 1988 auf Einladung der österreichischen Regierung in Wien ein informelles Treffen der für die Massenmedienpolitik zuständigen europäischen Minister statt. Zweck dieses Treffens war die Suche nach Lösungen für offene Fragen in dem Übereinkommensentwurf.

9. Auf der Grundlage der Leitlinien, die aus diesem informellen Treffen hervorgegangen waren, stellte der CDMM den Wortlaut des Entwurfs eines Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen und des Entwurfs eines Erläuternden Berichts auf einer Sitzung vom 24. bis 27. Mai und vom 6. bis 10. Juni 1988 fertig und übermittelte diese Wortlaute dem Ministerkomitee.

10. Im Anschluß an die Beratungen über den Übereinkommensentwurf auf der 419., 420. und 421. Sitzung der Ministerbeauftragten (September, Oktober und November 1988) prüfte die Zweite Europäische Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik, die am 23. und 24. November 1988 in Stockholm stattfand, eine Mitteilung über den Übereinkommensentwurf und kam überein, dem Ministerkomitee eine Reihe von Vorschlägen zu den letzten offenen Fragen zuzuleiten, um eine zügige Fertigstellung, Annahme und Auflegung zur Unterzeichnung sicherzustellen.

11. Das Ministerkomitee nahm den Wortlaut des Übereinkommens am 15. März 1989 an. Es wurde am 5. Mai 1989 für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung aufgelegt.

II. Hintergrund

12. Mehrere europäische Länder und Gruppen von Ländern kündigten in den frühen 80er Jahren ihre Absicht an, direktstrahlende Rundfunksatelliten (DBS) einzuführen; dies führte zu zwischenstaatlichen Konsultationen innerhalb des Europarats und zur Aufstellung eines Aktionsplans.

13. Die Parlamentarische Versammlung brachte ihr Interesse an dieser Frage in Empfehlung 926 (1981) über Fragen des Kabelfernsehens und der Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen über direktstrahlende Satelliten zum Ausdruck. Einem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgend, wies das Ministerkomitee auf seiner 70. Sitzung (April 1982) seine Ministerbeauftragten an, ein Gutachten über die Möglichkeit des Abschlusses einer Übereinkunft in diesem Bereich auszuarbeiten. Nach ausführlichen rechtlichen Erörterungen wurde im November 1982 der 71. Sitzung des Ministerkomitees ein Bericht des CDMM vorgelegt. Er kam zu dem Schluß, daß eine Übereinkunft nicht nur möglich, sondern auch dringend erforderlich sei, und hob hervor, daß eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats dazu beitragen werde, die positiven Aspekte der DBS zu fördern und mögliche negative Auswirkungen zu vermeiden oder abzuschwächen.

14. Auf Grund dieses Berichts wies das Ministerkomitee seine Ministerbeauftragten an, die Arbeit in diesem Bereich als dringende Angelegenheit fortzusetzen mit dem Ziel, Empfehlungen an die Regierungen auszuarbeiten.

15. Im Februar 1983 nahm der CDMM einen Aktionsplan über Satellitenrundfunk an und setzte so den Beschluß der Minister um. Er stellte fest, daß zusätzlich zu der Aussendung über direktstrahlende Satelliten schon Fernmeldesatelliten für die Verbreitung von Programmen aus einem Land zur Verteilung in einem anderen Land eingesetzt werden. Diese neue Anwendung unterstreiche den dringenden Handlungsbedarf. Zur Durchführung dieses Plans führten der CDMM und seine nachgeordneten Ausschüsse einen regelmäßigen Meinungsaustausch über die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten im Medienbereich und insbesondere über die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, technischen und rechtlichen Aspekte dieser Entwicklungen durch. Ebenso fand ein Informationsaustausch über die technologischen Aspekte der Medien, insbesondere im Hinblick auf die technischen Standards (Verbreitung, Verteilung und Empfang) statt. Schließlich holten der CDMM und seine nachgeordneten Ausschüsse im Verlauf ihrer Arbeit die Auffassungen anderer interessierter Organisationen ein, indem sie Anhörungen mit deren Vertretern (Organisationen, die Verbraucher, Werbeträger, die Presse, Rechteinhaber, Sozialpartner usw. vertreten) durchführten.

16. Die im Rahmen des Aktionsplans durchgeführten Arbeiten führten unter anderem dazu, daß das Ministerkomitee folgende Empfehlungen an die Mitgliedstaaten annahm:

–   Empfehlung Nr. R (84) 3 vom 23. Februar 1984 über die Grundsätze der Fernsehwerbung;

–   Empfehlung Nr. R (84) 22 vom 7. Dezember 1984 über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk;

–   Empfehlung Nr. R (86) 2 vom 14. Februar 1986 über die Grundsätze im Zusammenhang mit Urheberrechtsfragen im Bereich des Satelliten‑ und Kabelfernsehens;

–   Empfehlung Nr. R (86) 3 vom 14. Februar 1986 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa.

17. Gleichzeitig mit dieser Arbeit beschloß das Ministerkomitee im Januar 1984 auf der 366. Sitzung der Ministerbeauftragten, das Mandat des CDMM zu erweitern, insbesondere um zu gewährleisten, daß er “als Plattform für einen Informations‑ und Meinungsaustausch für Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten über Entwicklungen im Bereich des Satellitenrundfunks, die eine Auswirkung auf die Mediensituation in verschiedenen europäischen Ländern haben könnten, dienen könnte”. Dieser Beschluß beruhte auf der Tatsache, daß der Aktionsplan innerhalb einer begrenzten Zeit fertiggestellt werden sollte, während sich die Entwicklungen in diesem Bereich wahrscheinlich noch längere Zeit tief greifend auf die Rundfunkpolitik und Regelungen der Mitgliedstaaten auswirken würden.

18. Außerdem appellierten die für kulturelle Angelegenheiten zuständigen europäischen Minister, die an der Vierten Konferenz in Berlin im Mai 1984 teilnahmen, in ihrer Entschließung Nr. 1 über Kultur und Kommunikationstechnologie an das Ministerkomitee, die Einberufung einer europäischen Konferenz zu erwägen, “um eine umfassende Medienpolitik festzulegen”.

19. Auf Grund der Gutachten des CDMM und des Rates für kulturelle Zusammenarbeit (CDCC) über Zweckmäßigkeit und Aufgabe einer solchen Konferenz beschloß das Ministerkomitee auf der 389. Sitzung der Ministerbeauftragten (Oktober 1985), die Vorbereitung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik zu dem Thema “Die Zukunft des Fernsehens in Europa” dem CDMM zu übertragen; dabei sollten die Förderung europäischer audiovisueller Werke und der öffentlich‑ und privatrechtlich organisierte Rundfunk in Europa behandelt werden.

20. Die Konferenz fand am 9. und 10. Dezember 1986 auf Einladung der österreichischen Regierung in Wien statt.

III. Gründe für die Erarbeitung des Übereinkommens

21. Grundlegende Änderungen in der europäischen Rundfunklandschaft werden durch umfangreiche technische Entwicklungen im Bereich des Informations‑ und Kommunikationswesens verursacht.

22. Der Einsatz einer Vielfalt neuer Übertragungstechniken, insbesondere für Fernsehprogramme, verändert das traditionelle Konzept des Fernsehens in Europa grundlegend. Fernsehprogramme, die lange Jahre durch eine ziemlich beschränkte technische Kapazität gekennzeichnet waren, standen in den einzelnen europäischen Ländern nur in begrenzter Zahl zur Verfügung und konnten – abgesehen von einigen kleinen Ländern und Grenzregionen selten von Zuschauern in anderen Ländern empfangen werden. Dies ist auf Grund des in den letzten Jahren weitverbreiteten Einsatzes von Fernmeldesatelliten (Fixed Satellite Service‑ FSS) und von Breitbandkabelsystemen sowie ähnlicher Systeme zur Verbreitung von Fernsehprogrammen nicht mehr der Fall; die Einführung von Fernsehdiensten über direktstrahlende Satelliten (DBS) und neue Satelliten mittlerer Leistung durch die europäischen Länder sowie die Tendenz, den individuellen und gemeinschaftlichen Empfang über FSS allgemein zugänglich zu machen und die entsprechende Empfangsausstattung zu kommerzialisieren, tragen ebenfalls zur Veränderung des traditionellen Konzepts des Fernsehens bei.

23. Zwei wesentliche Folgen dieser Entwicklungen sind erstens der zunehmend grenzüberschreitende Charakter der verbreiteten Programme: schon heute kann dasselbe Programm mit geeignetem Über­tragungs‑ und Empfangsgerät in vielen europäischen Ländern empfangen werden, und es wird derzeit davon ausgegangen, daß die Einführung von Fernsehdiensten über DBS und bestimmte Satelliten mittlerer Leistung dazu führen wird, daß dasselbe Programm in allen Mitgliedstaaten des Europarats und darüber hinaus empfangen werden kann; zweitens wird auf Grund der enorm großen technischen Kapazität die Anzahl der verfügbaren Übertragungskanäle fast unbegrenzt sein, was zu einer Vermehrung der Programmanbieter und einer Konkurrenz unter diesen führen wird.

24. Während diese Entwicklungen der Öffentlichkeit bisher unerforschte Horizonte eröffnen und ihr eine beträchtlich größere Auswahl anbieten sowie für neue Möglichkeiten der kulturellen Äußerung, der internationalen Kommunikation und der Kontakte zwischen den Nationen sorgen werden, bergen sie auch eine Anzahl von Herausforderungen in sich, unter anderem im Hinblick auf die nationalen Medienstrukturen und die grundlegenden Aufgaben des Rundfunks, die Erhaltung und Entfaltung der europäischen kulturellen Identitäten und das Interesse der Öffentlichkeit, ein breitgefächertes, qualitativ hochstehendes Angebot zu erhalten, das insgesamt zur freien Meinungsbildung und zur Entfaltung der Kultur beiträgt.

25. Die Gefahr, daß ein verstärkter internationaler Wettbewerb zwischen den sich in Europa entwickelnden neuen Programmen zu einer rein marktorientierten Betrachtung des Rundfunks und zu einem allgemeinen Absinken des Niveaus zum Nachteil einer echten Wahl der Öffentlichkeit, des Konzepts von Rundfunk als einem öffentlichen Dienst (ob öffentlich‑ oder privatrechtlich organisiert) und des europäischen kulturellen Erbes führen wird, ist daher der Kern der gegenwärtigen Besorgnis um die Entwicklung des grenzüberschreitenden Rundfunks in Europa.

26. Die Mitgliedstaaten des Europarats, die sich den Grundsätzen der Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgeführt sind, sowie des freien Flusses von Informationen und Ideen als unerläßlicher Grundlage für ihre Medienpolitik verbunden fühlen, begrüßen die positiven Möglichkeiten, die sich durch die gegenwärtigen und künftigen Entwicklungen des Fernsehens in Europa bieten, und sind entschlossen, dafür zu sorgen, daß diese Möglichkeiten auf bestmögliche Weise genutzt werden und daß die möglichen Gefahren weitestgehend vermieden werden. Diese Entwicklungen sind jedoch so umfangreich und komplex, daß sie eine gemeinsame Reaktion der Mitgliedstaaten des Europarats erfordern.

27. Alle diese Punkte wurden im übrigen ausführlich in Entschließung Nr. 2 und in der von der Ersten Europäischen Ministerkonferenz für Massenmedienpolitik angenommenen Erklärung analysiert; diese Texte bilden den Rahmen, in dem das Übereinkommen formuliert wurde.

IV. Hauptzüge des Übereinkommens

28. Das von den Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung dieses Übereinkommens verfolgte Ziel besteht darin, den freien Austausch von Informationen und Ideen dadurch zu stärken, daß der grenzüberschreitende Verkehr von Fernsehprogrammen auf der Grundlage einer Reihe allgemein vereinbarter grundlegender Normen gefördert wird.

29. Diese Normen sollen gewährleisten, daß der ungehinderte grenzüberschreitende Verkehr von Fernseh­programmen bestimmte den Mitgliedstaaten gemeinsame Grundwerte fördert, insbesondere die Vielfalt der Gedanken und Meinungen, und den freien Verkehr auf nationaler Ebene innerhalb einzelner Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt.

30. Da das Übereinkommen einen Rahmen bilden soll, in dem die grenzüberschreitende Verbreitung von Fernsehprogrammen zu fördern ist, besteht sein Zweck nicht darin, Rundfunktätigkeiten schlechthin zu regeln oder in die innerstaatlichen Rundfunkpolitiken und Regelungen der Vertragsparteien einzugreifen. Diese bestimmen die Vertragsparteien weiterhin im Licht ihrer jeweiligen politischen, rechtlichen, kulturellen, sozialen und anderen Traditionen. Es ist auch nicht Ziel des Übereinkommens, in die Verant­wortlichkeit und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters in Programmangelegenheiten einzugreifen. Daraus ergibt sich, daß bestimmte Aspekte der Rundfunktätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens bleiben.

31. Das Übereinkommen ist nämlich eine gemeinsame grundlegende Norm für die harmonische Entwick­lung grenzüberschreitender Fernsehprogramme, bestätigt die Gewährleistung des freien Empfangs und stellt den Grundsatz der uneingeschränkten Weiterverbreitung von Programmen auf, die dieser Norm entsprechen.

32. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß es den Vertragsparteien freisteht, strengere oder genauere Vorschriften als die in dem Übereinkommen festgelegten auf Programme anzuwenden, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verbreitet werden (siehe Absätze 88, 282 und 283 dieses Berichts).

33. Die Bereiche, in denen das Übereinkommen gemeinsame Grundnormen aufstellt, sind diejenigen, die auf der Ersten Europäischen Ministerkonferenz als “entscheidende Aspekte” des grenzüberschreitenden Fernsehens bezeichnet wurden:

–   Schutz bestimmter individueller Rechte;

–   Verantwortlichkeit des Rundfunkveranstalters für die Einhaltung von Programmnormen;

–   Werbung;

–   Sponsern.

34. In der Erkenntnis, daß das grenzüberschreitende Fernsehen in Europa einem raschen Wandel durch künftige technische Entwicklungen unterworfen sein kann, haben die Verfasser des Übereinkommens versucht, Bestimmungen zu erarbeiten, die einem solchen Wandel Rechnung tragen und trotzdem genügend präzise und streng sind, um sich durchsetzen zu lassen.

35. Trotzdem enthält das Übereinkommen Bestimmungen, die eine Änderung im Licht der bei seiner Durchführung gewonnen Erfahrungen sowie der technischen Entwicklungen in diesem Bereich ermöglichen.

36. Angesichts der Vielfalt der Situationen, die sich ergeben können, insbesondere als Ergebnis der Ver­breitung von Fernsehprogrammen über Satellit, haben sich die Verfasser des Übereinkommens bemüht, die Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien im Hinblick auf die Übereinstimmung von Programmen, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verbreitet oder weiterverbreitet werden, mit dem Übereinkommen zu klären.

37. Das Übereinkommen hebt den Begriff der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Bestimmungen hervor: gegenseitige Hilfeleistung der Vertragsparteien bei bestimmten Fragen sowie gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit bei der Anwendung des Übereinkommens auf zwei‑ oder mehrseitiger Ebene zwischen den unmittelbar betroffenen Parteien und in einem Ständigen Ausschuß, der sich aus den Vertragsparteien zusammensetzt und für die Überwachung der Anwendung des Übereinkommens verantwortlich ist.

38. Trotzdem ist ein Schiedsverfahren für den Fall vorgesehen, daß es sich als unmöglich erweist, eine gütliche Beilegung auf den obengenannten Wegen zu erreichen.

V. Kommentar zu den Bestimmungen des Übereinkommens

Präambel

39. Die Präambel legt die Gründe dar, welche die Mitgliedstaaten des Europarats zur Erarbeitung des Übereinkommens veranlaßt haben (siehe Abschnitte II und III dieses Berichts).

40. Sie bekräftigt das Bekenntnis der Unterzeichnerstaaten zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950), im folgenden als “Europäische Menschenrechtskonvention” bezeichnet, verankert ist. In Übereinstimmung mit der Erklärung des Ministerkomitees des Europarats vom 29. April 1982 über die Freiheit der Meinungsäußerung und Information hebt sie hervor, daß der freie Fluß von Informationen und Ideen die Grundlage für die Rundfunkpolitik der Unterzeichnerstaaten darstellt, und bestätigt deren Aufgabe, gemeinsam Schritte zur Förderung des freien Verkehrs von Fernsehprogrammen zu unternehmen.

41. Die Präambel weist darauf hin, daß sich das Übereinkommen an die bestehenden Empfehlungen des Europarats sowie an die Entschließung Nr. 2 und die Erklärung der Ersten Europäischen Minister­konferenz über Massenmedienpolitik anlehnt.

Kapitel l: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Ziel und Zweck

42. Dieser Artikel definiert Ziel und Zweck des Übereinkommens: Erleichterung der grenzüber­schreitenden Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen.

43. Der Verweis auf die “Weiterverbreitung” in diesem Artikel umfaßt die Weiterverbreitung von Programmen, die von einer Vertragspartei ausgehen, in den Fällen, in denen diese Weiterverbreitung nur das Hoheitsgebiet der Vertragspartei betrifft, in der die Weiterverbreitung stattfindet. Der Begriff umfaßt jedoch auch die Weiterverbreitung von Programmen, die von einer anderen Vertragspartei oder von einem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, ausgehen, im Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, soweit diese Weiterverbreitung ihrerseits auf Grund der unvermeidlichen Überstrahlung (overspill) oder der eingesetzten technischen Mittel der Weiterverbreitung grenzüberschreitend ist.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

44. Dieser Artikel legt für die Zwecke des Übereinkommens die Reichweite und Bedeutung der darin verwendeten wichtigsten Begriffe fest. Die Begriffe sind nicht zwangsläufig identisch mit ähnlichen Begriffen, die in anderen internationalen Übereinkünften oder in den innerstaatlichen Rechts oder sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien verwendet werden, und lassen diese Begriffe unberührt.

Buchstabe a: “Verbreitung”

45. Die Verfasser des Übereinkommens beschlossen, sich für den Begriff “Verbreitung” zu entscheiden, um jeden möglichen Widerspruch und jede mögliche Verwechslung mit dem Begriff “Rundfunktätigkeit” zu vermeiden, der in anderen internationalen Übereinkünften Verwendung findet, und insbesondere mit dem Begriff “Rundfunkdienst”, der in Anlage 2 (Hinweis 2012) zum Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) definiert wird als “Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind”.

46. Das für die Zwecke dieses Übereinkommens festgelegte Hauptkriterium ist die Frage, ob unabhängig von den eingesetzten technischen Mitteln (terrestrischer Sender, Kabelsystem, Satelliten . . . . .) das betreffende Fernsehprogramm für den unmittelbaren oder mittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist. Durch die Wahl des Begriffs “Verbreitung” wollten die Verfasser die gesamte Skala der technischen Mittel einschließen, die eingesetzt werden, um Fernsehprogramme der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Hieraus ergibt sich, daß, soweit es um Verbreitungen über Satellit geht, die Unterscheidung, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zwischen einem Rundfunkdienst über Satelliten (DBS) und einem festen Funkdienst über Satelliten (FSS) [1]) getroffen wurde, hier nicht gemacht wurde. Der Grund liegt darin, daß bereits heute der technische Unterschied zwischen den beiden Arten von Diensten immer mehr verschwimmt, so daß der individuelle Empfang über FSS ein ziemlich verbreitetes Phänomen wird, und in der Tatsache, daß weitere technische Entwicklungen, insbesondere die Entwicklung neuer Satelliten mittlerer Leistung, diesen Unterschied wahrscheinlich noch weiter verwischen werden.

47. Durch die Formulierung “Fernmeldedienste, die auf individuellen Abruf geleistet werden” wollten die Verfasser des Übereinkommens die Dienste ausschließen, die nicht für den Empfang durch die Allgemeinheit gedacht sind, beispielsweise Videokonferenzen, Bildschirmtext, Telefax, elektronische Datenbanken, interaktive und ähnliche Fernmeldedienste.

48. Dieser Ausschluß soll jedoch nicht auf Dienste wie Abonnementfernsehen (das heißt einen Dienst für den Empfang durch die Allgemeinheit, bei dem die Benutzer eine besondere Gebühr für den angebotenen Dienst zahlen) oder auf Videotext Anwendung finden. Andererseits fallen geschlossene Benutzergruppen­systeme, beispielsweise verschlüsselte Programme, die eigens und ausschließlich für Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe gedacht sind (beispielsweise Mediziner) nicht unter den Begriff “Verbreitung”, sofern diese Dienste nicht für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind.

49. Die Kommunikation zwischen Rundfunkveranstaltern, beispielsweise der Programmaustausch, wird nicht als “Verbreitung” im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet.

50. Der Ausdruck ,,Erstausstrahlung”, der in der Bestimmung des Begriffs “Verbreitung” verwendet wird, bezieht sich auf das Programm als Ganzes im Anfangsstadium der Verbreitung und nicht auf eine bestimmte Sendung innerhalb des Programms, die zum erstenmal verbreitet wird.

Buchstabe b: “Weiterverbreitung”

51. Die drei wesentlichen Kriterien für eine Weiterverbreitung bestehen darin, daß sie gleichzeitig mit der Verbreitung, vollständig und unverändert stattfinden sollte, das heißt, es sollten keine einzelnen Programmteile herausgeschnitten werden, und die Originalverbreitung sollte nicht durch Ton‑ oder Bildzusätze oder beides ergänzt werden. Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein; sonst handelt es sich um eine neue Verbreitung. Dieser Punkt hat, wie in den Absätzen 85 bis 103 dieses Berichts dargelegt wird, Auswirkungen auf die Pflichten der sendenden Vertragsparteien.

52. Die Weiterverbreitung gilt auch dann als gleichzeitig, wenn aus Gründen, die mit den bei der Weiterverbreitung verwendeten technischen Mitteln zusammenhängen, eine Verzögerung von wenigen Sekunden zwischen der Verbreitung und der Weiterverbreitung auftritt.

53. Der Begriff “vollständig” im Sinne dieses Buchstabens deckt sowohl die vollständige Weiterver­breitung eines ganzen Fernsehprogramms als auch die Weiterverbreitung wichtiger Teile eines derartigen Programms ab, vorausgesetzt, daß die Verständlichkeit und der Gesamtzusammenhang des Programms nicht beeinträchtigt werden und daß der betreffende Rundfunkveranstalter dieses Vorgehen genehmigt hat. Er umfaßt jedoch nicht die Weiterverbreitung einzelner Teile eines Fernsehprogramms oder Fälle, in denen ein neues Programm aus einzelnen Teilen verschiedener Fernsehprogramme zusammengesetzt wird, ebenso wenig wie die gleichzeitige Weiterverbreitung verschiedener Sendungen oder von Teilen von Fernsehprogrammen auf demselben Bildschirm.

54. Die erlaubte Entschlüsselung eines verschlüsselten Fernsehprogramms gilt nicht als Änderung im Sinne dieses Begriffs.

Buchstabe c: “Rundfunkveranstalter”

55. Das wichtigste Kriterium bei diesem Begriff ist die Zusammenstellung des Fernsehprogramms, ungeachtet dessen, ob der Rundfunkveranstalter selbst das Programm für den Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet oder damit einen Dritten beauftragt.

Buchstabe d: “Programm”

56. Der Begriff “Programm” bezieht sich auf alle Sendungen innerhalb eines gegebenen Programms (dh. einzelne Programmteile, Werbung, Programmankündigungen, Programmlogo usw.). Es versteht sich jedoch, daß ein von einem Rundfunkveranstalter im Sinne dieses Übereinkommens geliefertes einzelnes Programm von verschiedenen Rechtsträgern zusammengestellt werden kann, die nach innerstaatlichem Recht “Rundfunkveranstalter” genannt werden und unter denen auch eine Organisation sein kann, deren ausschließliche Aufgabe die Zusammenstellung und Verbreitung von Werbespotblöcken ist, die den Sen­dungen anderer “Rundfunkveranstalter” auf demselben Kanal vorausgehen oder sich daran anschließen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für ein Programm als Ganzes, ungeachtet dessen, ob dieses Programm von einem oder mehreren “Rundfunkveranstaltern” geliefert wird, voraus­gesetzt, daß den Zuschauern klar ist (beispielsweise durch die Bezeichnung des Programms), daß die verschiedenen Elemente Bestandteil eines einzigen Programms sind.

57. Dieser Programmbegriff umfaßt keine anderen Dienstleistungen, die von dem Rundfunkveranstalter als unterstützende Tätigkeit neben seinen Rundfunktätigkeiten angeboten werden (beispielsweise Herstellung und Verkauf von Videokassetten, Veröffentlichungen usw.).

58. Sofern ein bestimmter Rundfunkveranstalter zwei oder mehr Fernsehprogramme anbietet, gelten diese im Sinne des Übereinkommens als getrennte Programme.

Buchstabe e: “Europäische audiovisuelle Werke”

59. Ein kreatives Werk gilt als europäisch im Sinne des Übereinkommens, wenn seine Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird. Allgemein betrachtet, entspricht dies dem Grundgedanken der Entschließung (85) 6 des Ministerkomitees über die europäische kulturelle Identität.

60. Das Konzept der “Kontrolle der Produktion” bedeutet auch die Kontrolle des Inhalts des Werkes, des Produktionsverlaufs und des Endprodukts selbst. Ein Mehrheitsanteil an der Finanzierung kann ein Mittel der Ausübung einer derartigen Produktionskontrolle sein, ist jedoch keine unverzichtbare Voraussetzung. So können europäische audiovisuelle Werke teilweise außereuropäisch finanziert werden, solange die künstlerische und technische Produktionskontrolle tatsächlich in den Händen europäischer natürlicher oder juristischer Personen bleibt. Daraus ergibt sich, daß die vorgenannten Kriterien nicht zwangsläufig kumulativ sind.

Buchstabe f: “Werbung”

61. Dieses Konzept setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: erstens, daß die entsprechende Äußerung ein bestimmtes Ziel verfolgt, das heißt den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung fördert, eine Sache oder Idee unterstützt oder eine andere gewünschte Wirkung erzielt; zweitens, daß die Sendezeit gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung zur Verfügung gestellt wird.

62. Die Formulierung “Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden gewünschten Wirkung” bezieht sich beispielsweise auf Fälle, in denen die Werbung darauf abzielt, den Namen, die Aufgaben oder die allgemeine Tätigkeit eines Unternehmens zu fördern, ohne zwangsläufig den Kauf oder die Miete oder Pacht eines bestimmten Erzeugnisses oder einer bestimmten Dienstleistung dieses Unternehmens zu fördern.

63. Aus diesem Konzept ergibt sich, daß Werbung bei Sport und ähnlichen Veranstaltungen (beispiels­weise Werbeplakate in Stadien, Embleme auf der Ausstattung usw.), die verbreitet oder weiterverbreitet werden, außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens liegt und weiterhin durch die inner­staatlichen Vorschriften und Gepflogenheiten innerhalb der Vertragsparteien und/oder zwischen dem Rundfunkveranstalter und dem Veranstalter des betreffenden Ereignisses geregelt wird. Bezüglich derartiger Ereignisse muß jedoch zwischen Fällen unterschieden werden, in denen die Werbung im Hintergrund dargeboten. wird und die der Rundfunkveranstalter nicht vermeiden kann, und Fällen, in denen durch gezielte Kameraführung oder andere Übertragungstechniken der Rundfunkveranstalter ständig, wiederholt oder vorzugsweise eine oder mehrere spezifische Werbungen auf den Fernsehschirm bringt. Im letzteren Fall finden die Regeln des Übereinkommens Anwendung (vgl. insbesondere Artikel 13 Absatz 1).

64. Es stellte sich die Frage, ob Werbung für ein bestimmtes Fernsehprogramm, die in dieses Programm aufgenommen wird, als Werbung im Sinne des Übereinkommens betrachtet werden sollte. Man war der Auffassung, daß – so weit keine Bezahlung oder ähnliche Gegenleistung ins Spiel kommt – eine derartige Werbung nicht als Werbung im Sinne des Übereinkommens angesehen werden kann. Derselbe Schluß wurde bezüglich der Programmvorschau erzielt, bei der die folgenden Sendungen innerhalb des Programms angekündigt werden, sowie bezüglich der sogenannten Ankündigungen von öffentlichem Interesse im Rahmen bestimmter öffentlicher Kampagnen (nicht kommerziell ausgerichtete Bekannt­machungen, beispielsweise Bekanntmachungen politischer Parteien oder religiöser Vereinigungen oder Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit, den Bürgerpflichten oder Gesund­heitskampagnen); dies gilt jedoch nicht, wenn der Rundfunkveranstalter eine Bezahlung oder ähnliche Gegenleistung (einschließlich der Erstattung der Kosten) für die eingeräumte Sendezeit erhält. Ungeachtet dieser Schlußfolgerungen war man jedoch der Auffassung, daß die allgemeinen Normen des Artikels 11 trotzdem ein Maßstab für diese verschiedenen Formen der Werbung und Bekanntmachung sein sollten. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß Artikel 7 Absätze 1 und 2 für alle vorgenannten Formen der Werbung und Bekanntmachung gilt.

65. In diesem Zusammenhang wurde allgemein anerkannt, daß zwischen Werbung und Fällen, in denen Sendezeit für eine öffentliche Bekanntmachung eingeräumt wird und keine Bezahlung oder ähnliche Gegenleistung erfolgt, unterschieden werden sollte. Außerdem war man der Auffassung, daß bestimmte öffentliche Bekanntmachungen ungeachtet dessen, ob eine Bezahlung erfolgt oder nicht, nicht als Werbung im Sinne des Übereinkommens, insbesondere seines Artikels 12, angesehen werden sollten, sofern der Rundfunkveranstalter rechtlich verpflichtet ist, Sendezeit für solche Bekanntmachungen einzuräumen.

66. Es wurde ferner anerkannt, daß die Vorstellung kultureller Erzeugnisse oder Veranstaltungen innerhalb einer Informationssendung oder einer Kritik (beispielsweise eine literarische Sendung oder eine Sendung über Kinofilme) nicht mit Werbung gleichzusetzen ist.

67. Weiterhin ist anzumerken, daß der Begriff Werbung sowohl die traditionellere Sportwerbung als auch bestimmte neue Formen der Werbung umfaßt, beispielsweise Teleshopping, das heißt, direkte Angebote für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen über den Äther (vgl. jedoch Absätze 166 bis 175 dieses Berichts).

Buchstabe g: “Sponsern”

68. Auch hier bestimmen zwei Faktoren diesen Begriff: die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Fernsehsendung und die Tatsache, daß eine derartige Beteiligung einen bestimmten Zweck verfolgt, nämlich die Förderung des Namens, der Marke oder des Erscheinungsbilds des Sponsors.

69. Bezüglich des ersten Faktors ist zu sagen, daß sich die Beteiligung an der unmittelbaren oder mittel­baren Finanzierung einer Sendung sowohl auf die unmittelbare Beteiligung an der Finanzierung der Sendung als solcher als auch auf die verschiedenen Formen der mittelbaren Beteiligung beziehen soll, beispielsweise die Bereitstellung von Material und Gütern für die Produktion oder von Preisen für Spielshows oder Quizveranstaltungen. Eine derartige Beteiligung wird durch eine Vereinbarung oder einen Vertrag zwischen dem Sponsor und dem betreffenden Rundfunkveranstalter festgelegt.

70. Der zweite Faktor hebt das Unterscheidungsmerkmal des Sponserns im Vergleich zur Werbung aus der Sicht des Übereinkommens hervor: während das Sponsern ein Mittel zur Förderung des Namens, der Marke oder des Erscheinungsbilds des Sponsors sein kann, darf es nicht als Mittel zur Förderung der besonderen Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors eingesetzt werden.

71. Unter den Kriterien zur Unterscheidung zwischen Sponsern und Werbung, deren Aufnahme in den Wortlaut des Übereinkommens für unnötig gehalten wurde, könnten die verschiedenen Verwendungs­zwecke der aus diesen beiden Tätigkeiten erzielten Einnahmen erwähnt werden: allgemein ausgedrückt werden die Werbeeinkünfte dem allgemeinen Programmhaushalt zugewiesen, während das Einkommen aus der Sponsortätigkeit in den Einzelhaushalt der gesponserten Sendung fließt.

72. Wie im Fall der Werbung fällt auch das Sponsern von Ereignissen, die in Programmen verbreitet oder weiterverbreitet werden, nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens und wird weiterhin durch die innerstaatlichen Vorschriften und Gepflogenheiten innerhalb der Vertragsparteien geregelt. Es ist jedoch klar zwischen gesponserten Sendungen und gesponserten Ereignissen zu unterscheiden. Man war der Auffassung, daß der Rundfunkveranstalter im Fall eines gesponserten Ereignisses anders als bei einer gesponserten Sendung vom Sponsor keinen materiellen Vorteil für die Verbreitung oder Weiterver­breitung erhält. Es wurde jedoch eingeräumt, daß es Situationen geben kann, in denen dieselbe Person sowohl das Ereignis als auch die Verbreitung oder Weiterverbreitung sponsert, entweder durch unmittel­bare Finanzierung oder durch mittelbare Finanzierung der letzteren (beispielsweise Zahlung von Lizenz­gebühren). In solchen Fällen gelten die Regeln des Übereinkommens über das Sponsern.

73. Der Hinweis auf Personen, “die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt” sind, soll ausschließen, daß Koproduktionen oder die Kofinanzierung audiovisueller Werke durch verschiedene Rundfunkveranstalter oder durch Rundfunkveranstalter und unabhängige Produzenten als eine Form des Sponserns behandelt werden. Andererseits erhält der Sponsor durch das Sponsern einer Sendung selbstverständlich nicht den Status eines Koproduzenten oder entsprechende Rechte und Verpflichtungen.

Artikel 3: Geltungsbereich

74. Dieser Artikel ist für das Übereinkommen als Ganzes von wesentlicher Bedeutung, da er den Geltungsbereich festlegt, das heißt, die Fernsehprogramme, die den im Übereinkommen enthaltenen grundlegenden Normen entsprechen müssen.

75. Wie in Abschnitt IV Absatz 30 dieses Berichts dargestellt, ist es nicht Gegenstand des Übereinkom­mens, die Rundfunktätigkeiten insgesamt zu regeln; es ist auch nicht dazu bestimmt, die verschiedenen Fernsehsenderegeln der Vertragsparteien zu harmonisieren; es zielt vielmehr darauf ab, grundlegende Normen festzulegen, die einen ungehinderten grenzüberschreitenden Verkehr der Fernsehprogramme ermöglichen. Daraus ergibt sich, daß die Programme, für welche die Regeln des Übereinkommens gelten, diejenigen sind, die grenzüberschreitend sind.

76. Das Kriterium zur Bestimmung des grenzüberschreitenden Charakters eines Programms ist rein faktischer Natur: jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei verbreitet oder weiterverbreitet wird und direkt (mit einer Standard­ausrüstung) oder indirekt (beispielsweise über ein Kabelnetz) von der Allgemeinheit, in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann, gilt als grenzüberschreitend.

77. Dies bedeutet, daß alle Formen der Überstrahlung, ob unvermeidbar oder beabsichtigt und ungeachtet der technischen Mittel zur Weiterverbreitung (terrestrischer Sender, Satellit, Kabel . . . . .), berücksichtigt werden, um festzustellen, ob das Übereinkommen Anwendung findet.

78. In diesem Zusammenhang wurde erwogen, ob lokale und regionale Fernsehprogramme sowie Sparten­programme (beispielsweise spezialisierte Sport oder Filmprogramme) wegen ihrer spezifischen Ausrich­tung und ihres besonderen Publikums vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden sollten. In dieser Hinsicht wurde die Möglichkeit erwogen, das Kriterium der Absicht einzuführen. Man kam jedoch zu dem Schluß, daß es keinen objektiven Grund gibt, derartige Programme nicht einzubeziehen, wenn sie in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden können, und daß im übrigen jede Feststellung einer Absicht eine besonders heikle Angelegenheit ist.

79. Aus den vorstehenden Absätzen ergibt sich, daß der Begriff “weiterverbreitet” Weiterverbreitungen betrifft, die direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden können (das heißt Weiterverbreitungen, die grenzüberschreitend sind).

80. Die Formulierung “durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei” muß im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 2 gelesen werden.

Artikel 4: Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung

81. Dieser Artikel legt einen Hauptgrundsatz fest: die Parteien sichern die Freiheit der Meinungsäußerung und Information in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention; sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.

82. Aus diesem Artikel folgt, daß eine Vertragspartei nicht berechtigt ist, sich auf die spezifischen Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rundfunkgesetze oder ‑verordnungen in Bereichen zu berufen, die von dem Übereinkommen erfaßt werden (Werbung, Sponsern, Verantwortlichkeit des Rundfunk­veranstalters bei der Einhaltung von Programmnormen), um die Weiterverbreitung eines Programms, das von einer anderen Vertragspartei verbreitet wird und den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, im eigenen Hoheitsgebiet zu verhindern. Dieser Artikel läßt jedoch die gegenwärtige Lage in bezug auf Bereiche, die nicht von dem Übereinkommen erfaßt werden (beispielsweise zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung des Rundfunkveranstalters), unberührt.

83. Der in diesem Artikel festgelegte Grundsatz betrifft nicht die Frage der technischen Kapazität, beispielsweise der Kapazität der Kabelnetze oder der Anzahl der verfügbaren Frequenzen. Es mag sehr wohl Situationen geben, in denen eine Vertragspartei auf Grund der begrenzten technischen Kapazität nicht in der Lage ist, die Weiterverbreitung in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, obwohl das Fernsehprogramm dem Übereinkommen entspricht. Es wurde die Auffassung vertreten, daß bei Entstehen derartiger Situationen die Bestimmungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung zwischen den Vertragsparteien (Artikel 19) das geeignete Mittel zur Lösung etwaiger Schwierigkeiten seien.

84. Allgemeiner gesagt soll der Grundsatz, daß die Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung zu gewährleisten ist, die Vertragsparteien bei der Ausübung ihrer allgemeinen Frequenzzuteilungsverfahren in einer nach anderen internationalen Übereinkünften zulässigen Weise nicht behindern.

Artikel 5: Pflichten der sendenden Vertragsparteien

85. Dieser Artikel legt die Pflichten der Vertragsparteien im Hinblick auf die Fernsehprogramme fest, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verbreitet oder weiterverbreitet werden und in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden können. Das besondere Ziel dieser Bestimmung ergibt sich aus der Notwendigkeit zu gewährleisten, daß derartige Programme den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen.

86. Daher ist darauf hinzuweisen, daß sich dieser Artikel nicht damit befaßt, welches innerstaatliche Recht in Bereichen anzuwenden ist, die nicht von dem Übereinkommen erfaßt werden; wie in Absatz 30 dieses Berichts ausgeführt, bleiben bestimmte Aspekte der Rundfunktätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens.

87. Da dieser Artikel ausschließlich die Pflichten der sendenden Vertragsparteien nach dem Überein­kommen betrifft, schließt er die Verantwortlichkeiten des die Verbreitung oder Weiterverbreitung gewährleistenden Rundfunkveranstalters oder Rechtsträgers in Angelegenheiten wie der Erlangung der erforderlichen Genehmigungen von Autoren oder anderen Rechteinhabern und ihrer Vergütung, der Einhaltung technischer Vorschriften, der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung, der Einhaltung der Wettbewerbsregeln (vgl. in diesem Zusammenhang Absätze 107 und 162 dieses Berichts) nicht aus.

88. Aus Artikel 28 ergibt sich eindeutig, daß die Bestimmungen dieses Artikels eine Vertragspartei nicht hindern, auf die Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen innerhalb ihres Hoheitsbereichs verbreitet werden, strengere oder ausführlichere Vorschriften als die in dem Über­einkommen enthaltenen anzuwenden (siehe Absatz 282 dieses Berichts). Diese Vertragspartei ist jedoch nicht berechtigt, sich auf solche strengeren oder ausführlicheren Vorschriften zu berufen, um die Weiter­verbreitung von Programmen in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei verbreitet werden und den Bestimmungen des Übereinkommens, dh. den Artikeln 6 bis 18, entsprechen (siehe auch Absatz 82 dieses Berichts).

Absatz 1

89. Absatz 1 regelt die Verantwortung jeder sendenden Vertragspartei im Sinne des Absatzes 2 zu gewährleisten, daß die Fernsehprogramme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden, den Bestimmungen des Überein­kommens entsprechen.

90. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Verantwortung nach Absatz 1 keine Einmischung in die Verant­wortlichkeit und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters bezüglich des Programminhalts und auch keine Einführung eines Systems der Vorkontrolle bedeutet. Beide widersprechen der Grundanschauung der Mitgliedstaaten des Europarats in derartigen Angelegenheiten.

91. Das Übereinkommen überläßt die genaue Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Absatz dem Ermessen der Vertragsparteien, die ihre Verfassungs‑, Rechts- und Verwaltungsvorschriften berücksichtigen, um die “geeigneten Mittel” und die “zuständigen Stellen” festzulegen, durch welche die Einhaltung des Überein­kommens gewährleistet wird. Daraus ergibt sich, daß der Begriff “zuständige Stellen” unter anderem die innerstaatlichen Gerichte einer Vertragspartei umfaßt.

Absatz 2

92. Absatz 2 bestimmt die Vertragspartei, die für die Zwecke des Übereinkommens als sendende Vertragspartei gilt.

Hierbei wird unterschieden zwischen terrestrischer Verbreitung und Verbreitung über Satelliten.

93. Nach Absatz 2 Buchstabe a ist die sendende Vertragpartei im Fall der terrestrischen Verbreitung die Vertragspartei, in der die Erstausstrahlung durchgeführt wird. Abgesehen vom Fall der Verbreitung durch Kabel ist dies in der Regel die Vertragspartei, der die Frequenz zugewiesen wurde und in der sich der terrestrische Sender befindet. Es mag zwar seltene Fälle geben, in denen eine Vertragspartei einer benach­barten Vertragspartei die Nutzung einer Frequenz überläßt oder in denen eine Vertragspartei einen Sender benutzt, der in einer benachbarten Vertragspartei steht. Es wurde jedoch nicht für erforderlich gehalten, solche Fälle im Übereinkommenstext selbst zu berücksichtigen. Im Fall der Verbreitung durch Kabel ist die sendende Vertragspartei in der Regel die Vertragspartei, in der sich die Kabelkopfstation befindet.

94. Nach Absatz 2 Buchstabe b werden drei Möglichkeiten zur Bestimmung der sendenden Vertragspartei im Fall der Verbreitung über Satelliten aufgezählt. Hierdurch soll soweit wie möglich jedes Umgehen der Bestimmungen des Übereinkommens vermieden werden.

95. Nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gilt der allgemeine Grundsatz, daß die sendende Vertragspartei die Vertragspartei ist, in der die Aufwärtsverbindung zum Satelliten hergestellt wird. Dieser Grundsatz besagt, daß die sendende Vertragspartei nicht zwangsläufig die Vertragspartei ist, in welcher der Rundfunkveranstalter, der das Programm bereitstellt, seinen Sitz hat. Es kann sich nämlich eine Vielfalt von Situationen ergeben, beispielsweise folgende: Ein in Vertragspartei A ansässiger Rundfunkveran­stalter mietet Satellitenkapazität von Vertragspartei B, und die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet sich in Vertragspartei C, oder ein in Vertragspartei A ansässiger Rundfunkveranstalter mietet Satellitenkapazität von Vertragspartei A, und die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet sich in Vertragspartei B, oder ein Rundfunkveranstalter, der in einem Staat ansässig ist, der nicht Vertragspartei ist, mietet Satellitenkapazität von Vertragspartei A, und die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet sich in Vertragspartei B. In allen diesen Beispielen ist die sendende Vertragspartei die Vertragspartei, in der die Aufwärtsverbindung zum Satelliten hergestellt wird.

96. Dieser allgemeine Grundsatz kann in den Fällen umgekehrt werden, in denen durch eine zweiseitige Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien die Verantwortung der sendenden Vertrags­partei auf die Vertragspartei übertragen wird, in welcher der Rundfunkveranstalter ansässig ist. In derartigen Fällen ist es wichtig, die anderen Vertragsparteien durch die in Artikel 19 vorgesehenen zuständigen nationalen Behörden zu unterrichten.

97. Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii soll die Fälle abdecken, in denen eine Vertragspartei die Nutzung einer Satellitenfrequenz oder einer Satellitenkapazität überläßt und die Aufwärtsverbindung zum Satelliten sich in einem Staat befindet, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist; es wird festgelegt, daß die Vertragspartei, welche die Frequenz oder Kapazität überläßt, als sendende Vertragspartei im Sinne des Übereinkommens gilt. Auch hier kann sich eine Vielfalt von Situationen ergeben, beispielsweise folgende: Ein in Vertragspartei A ansässiger Rundfunkveranstalter mietet die Satellitenkapazität von Vertragspartei B, und die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet sich in einem Staat, der nicht Vertragspartei ist (in diesem Fall ist die sendende Vertragspartei die Vertragspartei B), oder ein in einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, ansässiger Rundfunkveranstalter mietet die Satellitenkapazität von Vertragspartei A, und die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet sich in einem Staat, der nicht Vertragspartei ist (in diesem Beispiel ist die sendende Vertragspartei die Vertragspartei A).

98. Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii soll den Fall abdecken, in dem die zuständige sendende Vertragspartei nach den Ziffern i und ii nicht bestimmt werden kann. Es wird festgelegt, daß die sendende Vertragspartei in einem solchen Fall die Vertragspartei ist, in welcher der Rundfunkveranstalter ansässig ist. Ein Beispiel für den in dieser Bestimmung angesprochenen Fall wäre es, wenn ein in Vertragspartei A ansässiger Rundfunkveranstalter Satellitenkapazität von einem Staat mietet, der nicht Vertragspartei ist, und die Aufwärtsverbindung zum Satelliten sich in diesem Staat befindet (in diesem Beispiel ist die sendende Vertragspartei die Vertragspartei A).

Absatz 3

99. Dieser Absatz legt die Zuständigkeit der Vertragsparteien im Hinblick auf grenzüberschreitende Weiterverbreitungen von Fernsehprogrammen fest, die aus Staaten verbreitet werden, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind. In den Fällen, in denen ein Programm aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei weiterverbreitet wird, gilt diese Vertragspartei im Sinne des Übereinkommens als sendende Vertragspartei.

100. Es wird hervorgehoben, daß die betreffenden Weiterverbreitungen grenzüberschreitende Weiterver­breitungen im Sinne des Artikels 3 sind, da die Vertragsparteien, sobald eine Weiterverbreitung grenz­überschreitend wird, sicherstellen müssen, daß den Bestimmungen des Übereinkommens entsprochen wird. Diese Bestimmung läßt jedoch die Möglichkeit der Vertragsparteien unberührt, ausschließlich innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Weiterverbreitung von Programmen zuzulassen, die im Widerspruch zu dem Übereinkommen stehen.

101. Wie vorstehend bezüglich des Absatzes 1 erwähnt, bedeutet dieser Absatz nicht die Einführung eines Systems der Vorkontrolle.

102. Die in Absatz 2 festgelegten Kriterien werden sinngemäß angewandt, um die sendende Vertrags­partei für die Zwecke dieses Absatzes zu bestimmen.

103. Die Frage der Weiterverbreitung von Programmen, die von einer anderen Vertragspartei verbreitet werden, wird in diesem Absatz deshalb nicht erwähnt, weil die sendende Vertragspartei im Sinne des Absatzes 1 schon verpflichtet ist, die Einhaltung des Übereinkommens sicherzustellen.

Artikel 6: Bereitstellung von Informationen

104. Dieser Artikel bestätigt die allgemeine Grundanschauung des Europarats und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Zugang zu Informationen und erweitert die 1984 angenommenen Bestimmungen über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk (Empfehlung Nr. R (84) 22).

105. Angesichts der laufenden Weiterentwicklung des Fernsehens ist es besonders notwendig, Informa­tionen über den Rundfunkveranstalter jedermann verfügbar zu machen. Wegen der immer größer werdenden Zahl und Vielfalt der Programme einerseits und des grenzüberschreitenden Charakters der Verbreitung andererseits ist es sowohl für die Staaten als auch für die Zuschauer wichtig zu wissen, wer wofür verantwortlich ist.

Absatz 1

106. Dieser Absatz befaßt sich mit der Frage der Transparenz bezüglich der Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters.

107. Der Begriff “Verantwortlichkeiten” bezieht sich auf die Pflichten beispielsweise nach dem Vertrag oder der Zulassung, durch die der Rundfunkveranstalter gebunden ist; er betrifft aber auch die zivil‑ und strafrechtliche Haftung des Rundfunkveranstalters.

108. Die Begriffe “Genehmigung”, “Vertrag” und “andere rechtliche Maßnahme” decken alle Arten von Regelungen ab, durch welche die Rundfunkveranstalter ermächtigt werden, Programme zu verbreiten. Dies kann gegebenenfalls durch Gesetze oder sonstige Vorschriften der betroffenen Vertragspartei geschehen.

Absatz 2

109. Diese Bestimmung besagt nicht, daß die Vertragspartei, die für die Gewährleistung des Grundsatzes der Transparenz zuständig ist, automatisch die betreffenden Informationen veröffentlichen muß. Sie sollte sich aber zumindest vergewissern, daß diese Informationen auch in den in Artikel 5 Absatz 3 ange­sprochenen Fällen verfügbar sind und auf Ersuchen jeder interessierten natürlichen oder juristischen Person Einzelpersonen, Organisationen, Rundfunkveranstaltern, Staaten usw. zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls werden diese Informationen über die zuständige Behörde in der empfangenden Vertragspartei beantragt; Artikel 19 des Übereinkommens sieht vor, daß eine oder mehrere Behörden benannt werden, deren Aufgabe es unter anderem ist, die in diesem Absatz bezeichneten Informationen bereitzustellen.

110. Die in diesem Absatz geforderte Transparenz verfolgt ein allgemeineres Ziel als das in Absatz 1 genannte: sie zielt darauf ab, dem Interesse der Öffentlichkeit zu entsprechen, den Namen zu erfahren, unter dem der Rundfunkveranstalter zugelassen ist, oder den Namen, unter dem der Rundfunkveranstalter in der Öffentlichkeit bekannt ist, die Zusammensetzung einer Rundfunkorganisation, ihre Rechtsstellung, die Finanzierungsart usw.

111. Die in diesem Absatz vorgesehene Bereitstellung von Informationen findet im Rahmen der allge­meinen Regeln über die Informationserteilung statt; sie hat sich insbesondere an die Vorschriften über den Datenschutz, das Berufs‑ und das Geschäftsgeheimnis zu halten. Daraus ergibt sich, daß die Auskunft über die Zusammensetzung des Kapitals und die Finanzierungsart nur eine allgemeine Information über die Finanzierungsquellen (öffentliche und/oder private, Gebühren und/oder kommerzielle Einnahmen) und die Aufgliederung des Kapitals bedeutet.

112. Während sich aus Absatz 111 dieses Berichts ergibt, daß die Auskünfte über die Zusammensetzung des Kapitals und die Finanzierungsart allgemeiner Natur sind, sollte dieser Artikel selbstverständlich nicht so ausgelegt werden, als beschränke er die Rechte der Vertragsparteien, ihr innerstaatliches Recht anzuwenden, um den Mißbrauch beherrschender Stellungen zu verhüten.

Kapitel II: Bestimmungen zur Programmgestaltung

Artikel 7: Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters

113. Dieser Artikel bestätigt die bereits in Empfehlung Nr. R (84) 22 über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk niedergelegten Grundsätze.

114. Der Grundgedanke, der dem Titel dieses Artikels zugrunde liegt, besagt, daß die Vertragsparteien zwar für die Gewährleistung der Anwendung des Übereinkommens und die zu diesem Zweck erforder­lichen rechtlichen Maßnahmen in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu sorgen haben, der Rundfunk­veranstalter jedoch in erster Linie für die Einhaltung dieses Artikels verantwortlich ist. In diesem Sinne ist die Formulierung “Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters” im Titel dieses Artikels zu verstehen, verglichen mit dem Begriff “Verantwortlichkeiten”, wie er in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens enthalten ist (siehe Absatz 107 dieses Berichts).

115. Wie in Absatz 90 dieses Berichts wird darauf hingewiesen, daß dieser Artikel keine Einmischung in die Verantwortlichkeit und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters bezüglich des Programminhalts und auch keine Einführung eines Systems der Vorkontrolle bedeutet.

116. Es ist darauf hinzuweisen, daß die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Normen für alle Programm­teile und damit gleichermaßen für Sendungen, Werbung, Programmankündigungen, öffentliche Bekannt­machungen und andere Teile des verbreiteten Programms gelten (siehe Absatz 56 dieses Berichts betreffend den Begriff “Programm”).

Absatz 1

117. Die in diesem Absatz, der sich insbesondere an die Europäische Menschenrechtskonvention anlehnt und im Licht der Rechtsprechung ihrer Organe ausgelegt werden sollte, enthaltenen Normen bestätigen den Wunsch, die allen Mitgliedstaaten des Europarats gemeinsamen Grundwerte zu achten. Unter den Bestimmungen der Konvention sollte Artikel 10 genannt werden, der die Freiheit der Meinungsäußerung und Information gewährleistet. Die Ausübung dieser Freiheit bringt jedoch bestimmte Verpflichtungen mit sich und kann daher an bestimmte Bedingungen oder Begrenzungen gebunden werden, die in Artikel 10 Absatz 2 der Konvention vorgesehen sind.

118. Dieser Absatz gibt auch Bestandteile der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) betreffend die Würde und Gleichheit aller Menschen einschließlich der Gleichberechtigung von Frau und Mann wieder.

119. Absatz 1 Buchstabe a soll unsittliche Darstellungen und Pornographie in allen Programmen aus­schließen, die von einem Rundfunkveranstalter verbreitet werden; andernfalls wäre die wirksame Kontrolle derartiger Programme im grenzüberschreitenden Rahmen schwierig.

120. Der Begriff “unsittlich” muß im Licht der Rechtsprechung der Organe der Europäischen Menschen­rechtskonvention gesehen werden, insbesondere im Rahmen des Falles Handyside (Urteil vom 7. Dezember 1976) sowie des Falles Müller und andere (Urteil vom 24. Mai 1988).

121. Absatz 1 Buchstabe b über Gewalt und Rassenhaß bedeutet nicht. daß Gewalt und Rassenhaß, wie sie in der Gesellschaft existieren, in Fernsehprogrammen nicht dargestellt werden dürfen, sondern soll gewährleisten, daß Gewalt als solche im Programm nicht besondern herausgestellt wird.

122. Dieser Absatz beruht auf den Zielen, die das Ministerkomitee in seiner Antwort vom 22. Januar 1984 auf Empfehlung 963 (1983) der Parlamentarischen Versammlung über kulturelle und erzieherische Mittel zur Eindämmung von Gewalt festgelegt hat, sowie auf der Gesetzgebung zahlreicher Mitgliedstaaten und ihren internationalen Verpflichtungen auf Grund des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965).

Absatz 2

123. Diese Bestimmung gibt die Grundsätze wieder, die in den Empfehlungen Nr. R (84) 3 über die Grundsätze der Fernsehwerbung und Nr. R (84) 22 über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fern­sehen und Hörfunk festgelegt sind, und führt sie weiter aus.

124. Die zeitliche Planung von Sendungen oder Programmteilen, die für Kinder oder Jugendliche nicht geeignet sind, muß den Zeitunterschied zwischen den Vertragsparteien und folglich die amtliche Zeit sowohl in der sendenden als auch in der empfangenden Vertragspartei berücksichtigen.

125. Es wurde nicht für erforderlich gehalten, optische oder akustische Signale vorzuschreiben, um die Zuschauer auf möglicherweise schädliche Sendungen oder Programmteile hinzuweisen, weil dies für junge Menschen einen Anreiz darstellen könnte, sich diese Sendungen anzusehen; man war der Auffas­sung, daß es hauptsächlich eine Sache der elterlichen Verantwortung sei, zu verhindern, daß Jugendliche solche Sendungen sehen.

126. Das Übereinkommen ergänzt den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz, indem es sich in Artikel 11 Absatz 3 zusätzlich mit dem besonderen Problem der Werbung befaßt, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt (siehe Absatz 163 dieses Berichts).

Absatz 3

127. Dieser Absatz legt einen wesentlichen Grundsatz fest, der im übrigen in den Verhaltensregeln berufsständischer Organisationen von Journalisten enthalten ist und darauf abzielt, die Pluralität der Informationsquellen und die Unabhängigkeit der Nachrichtensendungen zu gewährleisten. Die Programm­verantwortlichen und die Journalisten, die für Nachrichtensendungen verantwortlich sind, haben eine moralische Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit, und zwar nicht nur für die Berichterstattung, sondern auch für ihre Kommentare zu Ereignissen und deren Entwicklungen.

128. Ohne die Freiheit der Meinungsäußerung beeinträchtigen zu wollen, betrifft der Hinweis auf die freie Meinungsbildung unter anderem die Einhaltung der Regeln der Vertragsparteien für Wahlkämpfe oder politische Kampagnen.

Artikel 8: Recht auf Gegendarstellung

129. Der in diesem Artikel enthaltene Grundsatz ergibt sich aus Entschließung (74) 26 über das Recht auf Gegendarstellung und den Bestimmungen der Empfehlung R (84) 22 über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk.

Absatz 1

130. Die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder die Inanspruchnahme anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel kann durch jedes rechtliche oder andere Verfahren gewährleistet werden, dessen Modalitäten durch die sendende Vertragspartei bestimmt werden: Recht auf Gegendarstellung, Recht auf Berichtigung, Recht auf Richtigstellung, Recht auf Inanspruchnahme besonderer Gremien oder Verfahren.

131. Nach diesem Absatz sind das Recht auf Gegendarstellung oder andere gerichtliche oder verwaltungs­rechtliche Mittel grenzüberschreitender Natur. Daher können sie ausgeübt werden, gleichviel ob die Betreffenden Staatsangehörige von Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht oder ob sie in Vertragsparteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht.

132. Aus diesem Absatz ergibt sich, daß die sendenden Vertragsparteien verpflichtet sind zu gewähr­leisten, daß ein Recht auf Gegendarstellung oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungs­rechtliche Mittel in bezug auf Fernsehprogramme ausgeübt werden können, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden. Sofern in einer Vertragspartei kein Recht auf Gegendarstellung und keine anderen vergleichbaren gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Mittel vorgesehen sind, ist diese Vertragspartei daher gehalten, ein derartiges Recht oder derartige Mittel im Hinblick auf Sendungen einzuführen, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden. Dies muß jedoch nicht zwangsläufig in Form gesetzgeberischer Maßnahmen geschehen, sondern könnte auch im Vertrag oder in der Zulassung des Rundfunkveranstalters vorgesehen werden.

133. Nach diesem Absatz sind die sendenden Vertragsparteien verpflichtet, die erforderlichen Voraus­setzungen für die wirksame Ausübung dieses Rechts oder für die Inanspruchnahme anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel durch in diesem Absatz genannte Personen zu schaffen. Hierzu gehören auch zeitliche und andere Regelungen, die so geartet sein sollten, daß die Ausübung dieses Rechts oder die Inanspruchnahme anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wirksam erfolgen kann. So sollte beispielsweise der Zusammenhang, in dem ein Recht auf Gegendarstellung ausgeübt wird, vergleichbar sein mit den Umständen, unter denen die beanstandete Äußerung gemacht wurde.

134. In den Fällen, in denen eine Vertragspartei als sendende Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 tätig wird (das heißt grenzüberschreitende Weiterverbreitung von Programmen, die aus einem Staat verbreitet werden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist), ist die betreffende Vertrags­partei gehalten zu gewährleisten, daß ein derartiges Recht oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel im Ursprungsland (das heißt dem Staat. der nicht Vertragspartei des Über­einkommens ist), in Anspruch genommen werden können.

135. Ein Recht auf Gegendarstellung im Sinne des Übereinkommens ist ein Recht, das von einer natür­lichen oder juristischen Person ausgeübt wird, um beispielsweise unrichtige Tatsachen oder Informationen zu berichtigen oder um ihre Auffassungen zu derartigen Tatsachen oder Informationen mitzuteilen, zum Beispiel wenn diese Tatsachen oder Informationen sie betreffen oder einen Angriff auf ihre Würde, ihre Ehre oder ihr Ansehen oder im Fall einer natürlichen Person ein Eindringen in ihr Privatleben darstellen. Wie in Absatz 130 dieses Berichts gesagt, wird der genaue Umfang dieses Rechts von der sendenden Vertragspartei bestimmt.

Absatz 2

136. Der Hinweis auf den Namen des Rundfunkveranstalters muß innerhalb des Programms selbst erscheinen; dies entspricht der üblichen Praxis der Rundfunkveranstalter.

Artikel 9: Zugang der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen

137. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen, die an der Verbreitung von Ereignissen von großem Interesse beteiligt sind (Veranstalter der Ereignisse, Rundfunkveranstalter, Öffentlichkeit), gründet sich dieser Artikel auf das Recht der Öffentlichkeit, Informationen zu erhalten, und soll vermeiden, daß der Öffentlichkeit das Recht auf Zugang zu Informationen verweigert wird.

138. Ein anderes Ziel besteht darin, durch den Zugang zu bedeutenden Ereignissen die Pluralität der Informationsquellen zu gewährleisten.

139. Ein “bedeutendes Ereignis” oder “ein Ereignis von großem Interesse für die Öffentlichkeit” bedeutet jedes politische, gesellschaftliche, kulturelle oder sportliche Ereignis, das in einer oder mehreren Vertragsparteien von allgemeinem Interesse ist.

140. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf den Erwerb von Exklusivrechten, sondern auf die Modalitäten der Ausübung derartiger Rechte. Sie bedeutet daher nicht, daß die anderen Rundfunk­veranstalter das Recht haben, das Ereignis als Ganzes weiterzuverbreiten, wenn ein Rundfunkveranstalter Exklusivrechte erworben hat.

141. Es wird zwar allgemein anerkannt, daß es Rundfunkveranstaltern in jedem Fall gestattet sein sollte, Ausschnitte aus dem Ereignis zu verbreiten, aber die Praxis einer erlaubten Weiterverbreitung von höchstens drei Minuten am Tag kann das Recht auf Information nicht in allen Fällen angemessen garantieren. Daher sieht dieser Artikel vor, daß jede Vertragspartei die rechtlichen Maßnahmen prüft, um den Zugang zu der Information zu gewährleisten. Eine solche Maßnahme könnte beispielsweise darin bestehen, daß der Rundfunkveranstalter, der die Exklusivrechte erworben hat, eine Unterlizenz gewährt, auf Grund deren die anderen Rundfunkveranstalter eine zeitlich verschobene Weiterverbreitung des Ereignisses vornehmen dürfen.

142. Bei der Durchführung dieses Artikels wäre es nützlich, das in Artikel 19 vorgesehene Verfahren des Informationsaustausches anzuwenden. Der Ständige Ausschuß sollte auch über die Ergebnisse der Prüfung der Vertragsparteien unterrichtet werden, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung gemein­sam von den Vertragsparteien zu ergreifender Maßnahmen.

Artikel 10: Kulturelle Ziele

143. Die allgemeine Auffassung, die diesem Artikel zugrunde liegt, findet sich in der Präambel des Übereinkommens. Diese betont, daß die Entwicklung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Verbreitung qualitativ hochwertiger europäischer Programme ein Mittel zur Erreichung der kulturellen Ziele der Vertragsparteien sind. Sie wird auch in Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audio­visuellen Produktion in Europa und in Entschließung Nr. 1 der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik (Wien, Dezember 1986) dargelegt. In dieser beschlossen die Minister, “geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Fernsehprogramme einen angemessenen Anteil audio­visueller Werke, insbesondere von Filmen, europäischen Ursprungs umfassen”.

Absatz 1

144. Mit diesem Absatz wird das Ziel verfolgt, insbesondere im europäischen Rahmen die Entwicklung und Nutzung kreativer nationaler Produktionen sowie europäischer Koproduktionen (Werke fiktiven Inhalts, Serien, Reihen, Spielfilme, Dokumentarsendungen, Kunst und Bildungssendungen usw.) sicher­zustellen, um die europäische kulturelle Identität sowohl im Hinblick auf ihre besonderen nationalen Züge als auch auf ihre gemeinsamen Werte zu erhalten und pluralistische Ausdrucksmittel zu gewährleisten.

145. Dieser Absatz sieht daher vor, daß jede sendende Vertragspartei im Rahmen des praktisch Durch­führbaren und mit angemessenen Mitteln dafür sorgt, daß die Anbieter von Programmen, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden, den Hauptanteil ihrer Sendezeit europäischen audiovisuellen Werken vorbehalten; aus­genommen hiervon ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Videotextdienste vorgesehene Sendezeit. Es wird weiter ausgeführt, daß dieser Hauptanteil unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters, seinen Zuschauern Information, Bildung, Kultur und Unter­haltung zu bieten, schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden sollte.

146. Das Erfordernis, daß der Hauptanteil der Sendezeit europäischen Werken vorbehalten sein muß, darf jedoch nicht auf Kosten der Länder der südlichen Hemisphäre erfüllt werden. Werke aus diesem Teil der Welt dürfen nicht unter unangemessen strengen Quotenregelungen leiden, die der Verpflichtung Europas in seinem Austausch mit diesen Ländern zuwiderlaufen würden. Darüber hinaus ist die Bestimmung, einen Hauptanteil der Sendezeit europäischen Programmen vorzubehalten, nicht so auszulegen, daß sie die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen anderer internationaler Organisationen beeinträchtigt.

147. Der Hinweis “im Rahmen des praktisch Durchführbaren” und der Verweis auf die Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum sowie auf “geeignete Kriterien” sollen der sendenden Vertragspartei bei der Bestimmung des Umfangs, in dem der “Hauptanteil” tatsächlich schritt­weise erreicht werden kann, zum Beispiel unter Berücksichtigung der besonderen Lage der betreffenden Vertragspartei im audiovisuellen Bereich, der Lage des einzelnen Rundfunkveranstalters, der Art der vom Rundfunkveranstalter angebotenen Dienste (Spartenprogramm, Abonnementfernsehen, Pay-TV usw.) sowie des betroffenen Publikums, einen Ermessensspielraum einräumen.

148. Die Sendezeit für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Videotext wird bei der Berechnung des “Hauptanteils”, auf den in diesem Absatz Bezug genommen wird, nicht angerechnet. Wie in Absatz 144 dieses Berichts gesagt wurde, ist der Grund hierfür darin zu sehen, daß diese Bestimmung die Entwicklung und Nutzung kreativer Werke (Werke fiktiven Inhalts, Serien, Reihen, Spielfilme, Dokumentarsendungen, Kunst und Bildungssendungen usw.) sichern soll.

149. Es ist Sache jeder Vertragspartei, die geeignetsten Maßnahmen festzulegen, mit denen der in diesem Absatz genannte “Hauptanteil” erreicht werden kann, beispielsweise in Anbetracht ihrer besonderen Lage im audiovisuellen Bereich, ihrer kulturellen Traditionen und ihrer finanziellen Lage. Solche Maßnahmen könnten beispielsweise die Form gesetzlicher oder verwaltungsrechtlicher Vorschriften annehmen, die mit Sanktionen verbunden sind, oder in der Genehmigung oder im Vertrag des Rundfunkveranstalters vorgesehen sein.

150. Aus Artikel 28 des Übereinkommens folgt, daß dieser Absatz die Möglichkeit unberührt läßt, daß eine Vertragspartei strengere oder ausführlichere Regeln für die Rundfunkveranstalter von Programmen vorsieht, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verbreitet werden.

Absatz 2

151. Dieser Absatz betrifft mögliche Situationen, in denen ungeachtet des in Absatz 1 festgelegten Ermes­sensspielraums der sendenden Vertragspartei eine Meinungsverschiedenheit über die Anwendung des Absatzes 1 zwischen einer empfangenden und einer sendenden Vertragspartei entsteht.

152. Er legt fest, daß in Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 nur eine der Vertragsparteien die Ange­legenheit dem Ständigen Ausschuß mit dem Ersuchen vorlegen kann, ein Gutachten abzugeben. Angesichts der besonderen Natur dieser Art von Streitigkeit kann sie jedoch nicht dem in Artikel 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.

Absatz 3

153. Dieser Absatz enthält eine Verpflichtung der Vertragsparteien, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren zu suchen, um in Ergänzung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen die Tätigkeit und Entwicklung der europäischen Produktion zu unterstützen. Besonders erwähnt werden die Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprach­raum. Hierdurch wird das Anliegen betont, die charakteristischen und verschiedenartigen Merkmale der kulturellen Identität Europas zu erhalten und zu fördern.

154. Die Formulierung “ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter” soll Mittel und Verfahren zur Unterstützung der Tätigkeit und Entwicklung der europäischen Produktion ausschließen, die zu einer Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter) führen.

Absatz 4

155. Das Hauptziel dieses Absatzes besteht darin, die Aufführung von Kinofilmen im Kino sicherzu­stellen, indem festgelegt wird, daß kein Kinofilm vor Ablauf von zwei Jahren nach seiner Erstaufführung im Kino in einem grenzüberschreitenden Programm verbreitet werden darf, sofern nicht die Rechteinha­ber und der Rundfunkveranstalter etwas anderes vereinbart haben. Für Kinofilme, die in Koproduktion mit dem Rundfunkveranstalter hergestellt wurden, beträgt diese Frist ein Jahr.

156. Der Bezugspunkt für die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen ist die Erstaufführung eines Kinofilms im Kino unabhängig davon, ob diese in der betreffenden sendenden Vertragspartei, einer anderen Vertragspartei oder einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, stattfindet. Es könnte daher der Fall eintreten, daß auf Grund der unterschiedlichen zeitlichen Staffelung der Aufführung eines bestimmten Kinofilms im Kino in verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens die Verbreitung dieses Werkes in einem grenzüberschreitenden Programm gleichzeitig mit der Aufführung des Werkes in den Kinos der betreffenden sendenden Vertragspartei erfolgt.

157. Dieser Absatz betont auch in allgemeinerer Weise die Verantwortung der sendenden Vertrags­parteien auf Grund der jeweiligen Funktionen der verschiedenen Medien, ohne ihnen bestimmte Pflichten aufzuerlegen.

Kapitel III: Werbung

Artikel 11: Allgemeine Normen

158. Die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze bestätigen und bekräftigen diejenigen, die schon in Empfehlung Nr. R (84) 3 über die Grundsätze der Fernsehwerbung und in Empfehlung 952 (1982) der Parlamentarischen Versammlung über internationale Mittel zum Schutz der freien Meinungsäußerung durch die Regelung der Wirtschaftswerbung dargelegt sind. Ähnliche Anliegen kommen auch in Verhal­tenskodexen zum Ausdruck, beispielsweise dem Internationalen Kodex der Werbung der Internationalen Handelskammer (ICC), dessen Einhaltung die Mitglieder der Europäischen Rundfunkunion (EBU) vereinbarten, als sie die Erklärung über die Grundsätze der Wirtschaftswerbung über DBS annahmen.

159. Zusätzlich zu den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen ergibt sich aus Artikel 7 des Überein­kommens, daß Werbung den in den Absätzen 1 und 2 jenes Artikels festgelegten Normen entsprechen muß (siehe Absätze 116 und 124 dieses Berichts).

Absatz 1

160. Aus diesem Absatz folgt, daß Werbung die Erzeugnisse oder Dienstleistungen von Konkurrenten nicht in unfairer Weise herabsetzen darf.

Absatz 2

161. Dieser Absatz betont die Bedeutung, die der Wahrung der Interessen der Zuschauer beigemessen wird. Diese Verantwortung der Werbetreibenden gegenüber den Verbrauchern ist die logische Folge der ihnen zustehenden Freiheit der Meinungsäußerung im wirtschaftlichen Bereich: sie sollten beispielsweise das Vertrauen oder die Unwissenheit der Verbraucher nicht ausnutzen.

162. Aus Absatz 87 dieses Berichts ergibt sich, daß die Bestimmungen dieses Absatzes 2 und des Absatzes 1 die zivil‑ oder strafrechtliche Haftung des Rundfunkveranstalters in diesen Angelegenheiten und die Regeln über den unlauteren Wettbewerb nicht berühren.

Absatz 3

163. Zusätzlich zu dem in den Absätzen 1 und 2 bestätigten allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Interessen des einzelnen sieht das Übereinkommen einen besonderen Schutz der Interessen von Kindern und Jugendlichen vor. Der Wille, diese Interessen zu schützen, kommt schon in Grundsatz 5 der Empfehlung Nr. R (84) 3 und den in Absatz 158 dieses Berichts genannten Verhaltenskodexen zum Ausdruck.

164. Dieser Absatz ergänzt die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 über den Jugendschutz.

Absatz 4

165. Dieser Absatz bekräftigt einen wesentlichen Grundsatz: die redaktionelle Unabhängigkeit des Rund­funkveranstalters gegenüber Werbetreibenden im Hinblick auf den Inhalt. In bezug auf gesponserte Sendungen berührt jedoch diese Bestimmung nicht die allgemeine Vorschrift in Artikel 17 Absatz 2.

Artikel 12: Dauer

166. Dieser Artikel soll ein Gleichgewicht zwischen dem Bedürfnis bestimmter Rundfunkveranstalter, Einnahmen aus Werbung zu erzielen, und der Wahrung der Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters und des Gesamtzusammenhangs der Programme erhalten, wobei gegenwärtige und künftige Tendenzen bei der Art der Programmfinanzierung berücksichtigt werden.

167. Dieser Artikel soll daher gewährleisten, daß die Sendezeit, die für Werbung verwendet werden darf, weder übermäßig lang ist noch die Funktion des Fernsehens als Mittel der Information, der Bildung, der sozialen und kulturellen Entwicklung und der Unterhaltung beeinträchtigt. Absatz 1 legt ein über einen Zeitraum von 24 Stunden berechnetes allgemeines Gleichgewicht fest, Absatz 2 soll verhindern, daß dieses Gleichgewicht durch eine übermäßige Konzentration der Spotwerbung während der Hauptein­schaltzeit gestört wird, Absatz 3 begrenzt die tägliche Sendezeit für Werbung wie direkte Angebote für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienst­leistungen über den Äther.

Absatz 1

168. Dieser Absatz bestimmt, daß die Werbedauer 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten darf. Diese tägliche Gesamtzeit umfaßt normalerweise sowohl die herkömmliche Spotwerbung als auch Werbung beispielsweise in Form von Teleshopping, das heißt direkte Angebote für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen über den Äther. Satz 2 sieht jedoch vor, daß der tägliche Gesamtprozentsatz für diese Werbung auf 20 Prozent angehoben werden darf, wenn die zuletzt genannten Werbeformen in einer sendenden Vertragspartei erlaubt sind, wobei der Anteil der Spotwerbung 15 Prozent nicht überschreiten darf. Dieser zusätzliche Prozentsatz soll die Entwicklung neuer Werbeformen wie Teleshopping berücksichtigen, die im allgemei­nen zeitaufwendiger sind als die herkömmlichere Spotwerbung. Die Entwicklung derartiger Werbeformen darf jedoch unter keinen Umständen zum Vorwand genommen werden, um die tägliche Dauer der Spot­werbung über den in Satz 1 festgelegten Höchstsatz von 15 Prozent anzuheben.

169. Es ist jedoch festzustellen, daß dieser Absatz im Licht des Absatzes 3 betrachtet werden muß, der einen übermäßigen Anteil neuer Werbeformen wie beispielsweise Teleshopping innerhalb eines 24 Stun­denzeitraums (siehe Absätze 173 und 174 dieses Berichts) vermeiden soll.

170. Nach Maßgabe des Vorstehenden und je nach den täglichen Programmstunden steht es dem Rund­funkveranstalter frei zu bestimmen, wieviel Zeit jeweils der Spotwerbung und anderen Werbeformen gewidmet wird. Daher kann ein Programm 15 Prozent Spotwerbung und 5 Prozent Teleshopping oder 10 Prozent Spotwerbung und 10 Prozent Teleshopping oder sogar 20 Prozent Teleshopping und gar keine Spotwerbung senden.

Absatz 2

171. Dieser Absatz sieht vor, daß die Gesamtdauer der Spotwerbung innerhalb eines gegebenen Einstundenzeitraums 20 Prozent nicht überschreiten darf. Wie in Absatz 167 dieses Berichts gesagt, soll eine übermäßige Konzentration der Spotwerbung während der Haupteinschaltzeit vermieden werden.

172. Um den Anteil der Werbung in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu berechnen, muß man auch Artikel 2 Buchstabe f berücksichtigen; daraus ergibt sich, daß die in den Absätzen 63 bis 66 dieses Berichts genannten Formen der Werbung, der Bekanntmachung oder öffentlichen Ankündigung, die von der Konzeption der “Werbung” in Artikel 2 Buchstabe f ausgenommen sind, in diese Berechnungen nicht einzubeziehen sind.

Absatz 3

173. Während Absatz 1 globale Prozentsätze der für die Werbung zugestandenen täglichen Sendezeit festlegt und dem Rundfunkveranstalter bis zu 20 Prozent einräumt, wenn Formen der Werbung wie Teleshopping in der sendenden Vertragspartei erlaubt sind, bildet Absatz 3 ein Gegengewicht, um einen übermäßigen Anteil dieser zeitaufwendigeren Werbung innerhalb eines 24 Stundenzeitraums zu vermeiden. Absatz 3 sieht daher vor, daß Werbung wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen 60 Minuten am Tag nicht überschreiten darf.

174. Es ist jedoch festzustellen, daß diese Formen der Werbung, da sie im allgemeinen zeitaufwendiger sind als die Spotwerbung, im Gegensatz zur Spotwerbung nicht an die in Absatz 2 vorgesehene zeitliche Begrenzung innerhalb eines gegebenen Einstundenzeitraums gebunden sind. Im übrigen zeigen die gegenwärtigen Tendenzen im Teleshopping, daß diese Formen der Werbung eher außerhalb der Haupt­einschaltzeit gesendet werden.

175. Es wurde darauf hingewiesen, daß die in Absatz 3 festgelegte tägliche Dauer anhand der Erfahrungen möglicherweise überprüft werden müßte, da diese Formen der Werbung ein neues Phänomen sind, das sich in der Entwicklung befindet.

Artikel 13: Form und Aufmachung

Absatz 1

176. Zweck dieser Bestimmung ist es, jede Vermengung von Werbung mit anderen Programmteilen zu vermeiden. Sie stützt sich auf die Grundsätze 6 und 7 der Empfehlung Nr. R (84) 3 über die Grundsätze der Fernsehwerbung. Sie legt fest, daß die Werbung als solche klar erkennbar und von den anderen Programmteilen getrennt sein muß, um die Funktion des Fernsehens als Mittel der Information, der Bildung, der sozialen und kulturellen Entwicklung und der Unterhaltung sowie die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters zu gewährleisten; dieser Grundsatz findet sich außerdem in verschiedenen Verhaltenskodexen, beispielsweise dem der Internationalen Handelskammer.

177. Grundsätzlich soll die Werbung in Blöcken gesendet werden, die zwei oder mehr getrennte Spots umfassen. Es mag Umstände geben, unter denen einzelne Spots zulässig sind, beispielsweise im Fall einer einzelnen langen Werbung oder wenn die für die Werbung verfügbare Zeit sehr kurz ist, beispielsweise zwischen den Runden eines Box‑ oder Ringkampfs, oder wenn der Rundfunkveranstalter nicht genügend Werbeaufträge hat, um Spots zusammenlegen zu können. Diese Fälle sollten jedoch die Ausnahme bleiben.

Absatz 2

178. Dieser Absatz bestätigt Grundsatz 10 der Empfehlung Nr. R (84) 3. Er untersagt die Verbreitung schwach sicht‑ oder hörbarer Werbemitteilungen, die der Empfänger nicht bewußt wahrnimmt; solche Mitteilungen verstoßen gegen die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze der Kenntlichmachung und Trennung.

179. Aus der in Artikel 2 Buchstabe f vorgesehenen Konzeption der Werbung folgt, daß dieses Verbot sich auch auf unterschwellige Mitteilungen bezieht, die eine Sache oder Idee fördern sollen.

Absatz 3

180. Die fehlende Kenntlichmachung oder Trennung von den anderen Programmteilen rechtfertigt auch das Verbot der Schleichwerbung, insbesondere der Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken.

181. Die Formen der Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die nach diesem Absatz verboten sind, sind diejenigen, die ein Werturteil über ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung abgeben (beispielsweise Hervorhebung der Vorzüge des Erzeugnisses oder der Dienstleistung oder Bevorzugung eines bestimmten Erzeugnisses oder einer bestimmten Dienstleistung gegenüber anderen ähnlichen Erzeugnissen oder Dienstleistungen) oder die dieselben Begriffe oder visuellen Elemente verwenden, wie sie in einer Spotwerbung für das betreffende Erzeugnis oder die betreffende Dienstleistung verwendet werden.

182. Andererseits ist die Darstellung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung gestattet, wenn sie sich nur zu Informationszwecken auf deren charakteristische Merkmale bezieht oder wenn eine derartige Darstellung für den Verlauf der Sendung notwendig ist (beispielsweise Spielshows, in denen die Preise Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors umfassen, Ankündigungen von Filmen in einer dem Kino gewidmeten Sendung oder von literarischen Werken in einer literarischen Sendung).

Absatz 4

183. Dieser Absatz soll gewährleisten, daß die Bekanntheit von Personen, die regelmäßig Nachrichten­sendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen, nicht so ausgenutzt wird, daß das Publikum nicht mehr zwischen Nachrichten und Werbung unterscheiden kann.

184. Bezüglich der Grundsätze der Kenntlichmachung und Trennung in Absatz 1 ist es wichtig, daß dieses Verbot sich nicht auf das bestimmte Programm beschränkt, in dem die Person regelmäßig Nachrichten­sendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellt.

185. Diese Bestimmung ist mit den Artikeln 7 Absatz 3, 14 Absatz 5 und 18 Absatz 2 insofern verbunden, als sie die Bedeutung der Nachrichtensendungen hervorhebt; aus diesem Grund beschränkt sich das Verbot auf Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeit­geschehen vorstellen.

186. Die Formulierung “politisches Zeitgeschehen” bezieht sich auf streng nachrichtenbezogene Sendun­gen wie Kommentare zu Nachrichten, Analysen von Nachrichtenentwicklungen und politische Stellung­nahmen zu Ereignissen in den Nachrichten.

187. Der Hinweis auf den “Ton” soll ausschließen, daß die Stimme des Nachrichtensprechers in einer Werbung verwendet wird, ohne daß er tatsächlich auf dem Bildschirm erscheint.

Artikel 14: Einfügung der Werbung

188. Dieser Artikel soll ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den finanziellen Interessen des Rundfunkveranstalters und des Werbetreibenden einerseits und den Interessen der Zuschauer, Autoren und Kunstschaffenden andererseits herstellen. Er legt die Bedingungen fest, unter denen Sendungen durch Werbung unterbrochen werden dürfen.

189. Absatz 1 legt fest, daß Werbung zwischen Sendungen eingefügt wird; wenn die Bedingungen in den folgenden Absätzen erfüllt sind, kann sie auch in die Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamt­zusammenhang und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden. Diese allgemeine Bedingung gilt in allen in den folgenden Absätzen des Artikels aufgeführten Fällen, in denen Sendungen durch Werbung unterbrochen werden dürfen.

190. Absatz 2 bezieht sich auf Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen (beispielsweise Spielshows mit Runden, Magazinsendungen) oder Sportsendungen oder ähnlich gegliederte Ereignisse oder Darbietungen (beispielsweise Konzerte, Opern oder Theateraufführungen), bei denen es Pausen gibt. Werbung darf nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in die Pausen eingefügt werden.

191. Absatz 3 führt aus, daß audiovisuelle Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen), deren geplante Dauer mehr als 45 Minuten beträgt, einmal je vollständigem 45 Minuten Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn ihre geplante Dauer mindestens 20 Minuten länger ist als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten‑Zeiträume. Dies bedeutet, daß die Übertragung eines Kinospiel­films oder Fernsehfilms, der 90 Minuten dauert, zweimal durch Werbung unterbrochen werden darf; dauert er 110 Minuten oder länger, so ist eine weitere Unterbrechung zulässig. In Übereinstimmung mit dem Geist dieses Absatzes sind Dokumentarsendungen, die einen gewissen künstlerischen Wert haben, Kinospielfilmen und anderen Filmen gleichzustellen. Solche Werke sind sowohl ihrer Natur nach als auch in bezug auf das Publikum, das sie erreichen, den letzteren sehr ähnlich. Folglich müssen auch die gleichen Regeln für sie gelten.

192. Trotzdem steht es dem Rundfunkveranstalter frei zu bestimmen, an welchem Punkt die Unterbre­chung stattfinden soll, vorausgesetzt, daß die allgemeinen Erfordernisse der Absätze 1 und 4 eingehalten werden. Daher kann der Rundfunkveranstalter, wenn er einen Fernsehfilm sendet, der 50 Minuten dauert, sich beispielsweise dafür entscheiden, die Werbung nach Ablauf von 25 Minuten einzufügen; dauert ein Film 100 Minuten, so kann er beispielsweise eine erste Unterbrechung nach Ablauf von 35 Minuten und eine zweite Unterbrechung nach weiteren 35 Minuten einfügen; im Fall einer Dauer von 120 Minuten kann er sich beispielsweise dafür entscheiden, eine erste Unterbrechung nach Ablauf von 40 Minuten, eine zweite Unterbrechung nach 80 Minuten und die letzte Unterbrechung nach 100 Minuten vorzusehen.

193. Absatz 4 enthält eine weitere allgemeine Bedingung, die über die Bestimmungen der Absätze 3 und 5 hinausgeht, nämlich, daß der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Werbeunterbrechungen inner­halb einer Sendung mindestens 20 Minuten betragen soll. Die in Absatz 2 angesprochenen Sendungen wurden hiervon insoweit ausgenommen, als je nach Sendung eine Zeit von weniger oder mehr als 20 Minuten vor dem Ende eines eigenständigen Teiles oder vor der Pause vergehen kann.

194. Im Fall außergewöhnlicher Umstände, bei denen eine strenge Einhaltung der 20 Minuten Regel nicht durchführbar ist, kann der Rundfunkveranstalter eine Unterbrechung etwas weniger als 20 Minuten nach der vorhergehenden Unterbrechung zulassen.

195. Absatz 5 Satz 1 spiegelt das Anliegen wider, daß Gottesdienste nicht durch Werbung unterbrochen werden sollten, was im übrigen der gegenwärtigen Übung der Rundfunkveranstalter entspricht. Satz 2 betrifft mehrere Anliegen: erstens die Bedeutung, die Nachrichtensendungen und Sendungen zum politi­schen Zeitgeschehen beigemessen wird (an anderer Stelle in dem Übereinkommen wiedergegeben), zweitens den Wunsch, religiöse Weltanschauungen und Überzeugungen zu achten, drittens den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einem Übermaß an Werbung in den eigens für sie bestimmten Sendungen und schließlich den Wunsch, Werbeunterbrechungen in Dokumentarsendungen von begrenz­ter Dauer zu vermeiden. Wenn die geplante Dauer derartiger Sendungen weniger als 30 Minuten beträgt, darf daher keine Werbung in sie eingefügt werden; beträgt ihre Dauer 30 Minuten oder mehr, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 je nach der Art der betreffenden Sendung.

Artikel 15: Werbung für bestimmte Erzeugnisse

196. Dieser Artikel führt die Anliegen aus, die in Grundsatz 4 der Empfehlung Nr. R (84) 3 über die Grundsätze der Fernsehwerbung ausgedrückt sind, und gibt die zunehmend restriktive Haltung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Werbung für bestimmte Erzeugnisse wieder. Ähnliche Grundsätze sind auch in einigen Verhaltenskodexen zu finden, beispielsweise den in Absatz 158 dieses Berichts erwähnten.

Absatz 1

197. Dieser Absatz verbietet Werbung für Tabakerzeugnisse: Zigaretten, Zigarren, Pfeifentabak oder Zigarettentabak, Kautabak, Schnupftabak oder andere Erzeugnisse auf Tabakgrundlage.

198. Die verbotene Werbung ist Werbung im Sinne des Artikels 2; folglich bezieht sich diese Bestim­mung nicht auf Werbung, die bei bestimmten Ereignissen vorkommt, die in Fernsehprogrammen ver­breitet oder weiterverbreitet werden, soweit diese vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausge­nommen wurden (vgl. jedoch Absatz 63 letzter Satz dieses Berichts).

Absatz 2

199. Ein alkoholisches Getränk ist jedes Getränk mit einem Alkoholgehalt, unabhängig von dessen Höhe; dies schließt unter anderem Apfelwein, Bier, Biermischgetränke und Wein ein.

200. Werbung für alkoholische Getränke unterliegt einer Anzahl von Vorschriften, die den Schutz der Verbraucher (insbesondere von Minderjährigen) gewährleisten und einen übermäßigen Konsum derartiger gesundheitsgefährdender Getränke verhindern sollen.

201. Die Vorschriften sollen verhindern, daß der Konsum derartiger Getränke in vorteilhaftem Licht dargestellt wird (körperliche Leistung, therapeutische Eigenschaften . . . . .) und daß die Werbung den hohen oder niedrigen Alkoholgehalt eines bestimmten Getränks anpreist.

Absätze 3 und 4

202. Zwei Gründe rechtfertigen die Aufnahme allgemeiner Vorschriften über Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen: erstens die Gefahr, daß eine derartige Werbung zu mißbräuchlichem Konsum ermutigen könnte, und zweitens die Tatsache, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Medikamente und medizinische Behandlungen sich zunehmend auch außerhalb der nationalen Hoheits­gebiete auswirken, da es keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften gibt und die Fernsehwerbung zunehmend internationalisiert wird.

203. Die in den Absätzen 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen lehnen sich an zwei Empfehlungen AP (88) 2 (über die Klassifizierung von Medikamenten, die verschreibungspflichtig sind) und die beigefügte Liste über verschreibungspflichtige Medikamente sowie AP (83) 1 (über Vorschriften über Medikamenten­werbung in der Öffentlichkeit) an, die ein Ergebnis des innerhalb des Europarats geschlossenen Teilab­kommens im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sind. Die Bestimmungen übernehmen die in diesen Empfehlungen getroffene Unterscheidung zwischen Medikamenten und medizinischen Behand­lungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, und solchen, die es nicht sind.

204. Da es in diesem Bereich keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften gibt, bilden die Vorschriften der sendenden Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 den Bezug für die Festlegung der Medikamente und medizinischen Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind; es ist jedoch möglich, daß benachbarte Vertragsparteien durch zweiseitige Abkommen die Situation im Fall von Medikamenten und medizinischen Behandlungen klären, die in einer Vertragspartei der Verordnungs­pflicht unterliegen und in einer anderen Vertragspartei nicht.

205. Nach Absatz 3 ist Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, verboten. Im Umkehrschluß ergibt sich, daß dieser Absatz nicht für Medikamente oder medizinische Behandlungen gilt, die in einer sendenden Vertragspartei sowohl auf ärztliche Verordnung als auch ohne eine solche erhältlich sind; in diesen Fällen gilt Absatz 4.

206. Absatz 4 unterwirft die Werbung für andere Medikamente und medizinische Behandlungen einer Anzahl allgemeiner Bedingungen: sie muß ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, daß sie für den Menschen nicht schädlich sind. Diese Bedingungen werden in den vorgenannten Empfehlungen des Teilabkommens und in verschiedenen berufsständischen Regelwerken ausführlicher behandelt: diese legen unter anderem fest, daß Werbung keine Übertreibungen oder zu allgemein gehaltene Behandlungshinweise sowie Andeutungen, daß die Gesundheit wahrscheinlich gefährdet wird, wenn das Erzeugnis nicht verwendet wird, enthalten darf, daß sie keine Diagnose oder Behandlung auf dem Postweg anbieten darf, daß sie nicht behaupten darf, daß die Wirksamkeit oder Sicherheit eines Erzeugnisses auf der Tatsache beruht, daß es “natürlich” ist, und daß sie sich nicht an Kinder wenden oder Angst einflößen darf usw.

207. Für die Anwendung der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ist es wichtig, die in Artikel 19 des Übereinkommens vorgesehenen Bestimmungen über den Informationsaustausch zu nutzen.

Artikel 16: Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet

208. Dieser Artikel bestimmt, daß in Fällen, in denen ein bestimmtes Publikum in einer einzelnen Vertragspartei eigens und häufig von Werbung im Rahmen eines Programms angesprochen wird, das aus einer anderen Vertragspartei verbreitet wird, die betreffende Werbung die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften in der Vertragspartei, in der die Zuschauer angesprochen werden, nicht umgehen darf.

Zweck dieses Artikels ist es also, Situationen zu vermeiden, in denen der grenzüberschreitende Charakter eines Programms und die für die Fernsehwerbung in den Vertragsparteien geltenden unterschiedlichen Regeln ausgenutzt werden, um die Regeln der Fernsehwerbung in einer anderen einzelnen Vertragspartei als der sendenden Vertragspartei zu umgehen und so Wettbewerbsverzerrungen zu schaffen oder das Gleichgewicht ihres Fernsehsystems zu beeinträchtigen.

209. Es ist anzumerken, daß dieser Artikel nicht verbietet, ein bestimmtes Publikum außerhalb der sendenden Vertragspartei anzusprechen, sondern lediglich sicherstellen soll, daß im Fall einer gezielten Werbung an die Zuschauer in einer einzelnen empfangenden Vertragspartei eine angemessene Chancen­gleichheit besteht zwischen der Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich der betreffenden sendenden Vertragspartei verbreitet wird, einerseits und der Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich der betreffenden empfangenden Vertragspartei verbreitet wird (einschließlich der Werbung, die im Fall der letzteren Vertragspartei nicht grenzüberschreitend ist), andererseits.

210. Dieser Artikel sieht zwei Ausnahmen von der Regel vor, die für die Fernsehwerbung der Vertragspartei, in der die Zuschauer angesprochen werden, geltenden Vorschriften nicht zu umgehen. Die erste Ausnahme betrifft Fälle, in denen die Regeln der Fernsehwerbung eine Diskriminierung auf Grund des Ursprungs der Werbung vorsehen (zB durch die Bestimmung, daß Werbung aus einer anderen Vertragspartei für ein bestimmtes Produkt nicht zulässig ist, während Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich der betreffenden Vertragspartei verbreitet wird, zulässig ist). Solche Vorschriften stünden eindeutig im Widerspruch zu dem in Absatz 209 dieses Berichts erwähnten Aspekt der Chancengleichheit.

211. Die zweite Ausnahme, die nicht zwangsläufig zusätzlich zur ersten hinzukommt, betrifft den Fall, in dem die betroffenen Vertragsparteien entweder vor oder nach Annahme des Übereinkommens zwei oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.

212. Die in diesem Artikel aufgeführten Kriterien (eigens, häufig, einzelne Vertragspartei, Umgehung) sind kumulativ; ist ein Kriterium nicht erfüllt, so gilt die Werbung nicht als unzulässig.

213. Um zu bestimmen, ob eine Werbung eigens an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei gerichtet ist, die nicht die sendende Vertragspartei ist, könnten beispielsweise folgende zusätzliche Faktoren heran­gezogen werden:

–   der Name des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, für die geworben wird;

–   die in der Werbung benutzte Währung;

–   die erwähnten Verkaufsstellen;

–   die in der Werbung verwendete Sprache (gesprochene Sprache und/oder Untertitel).

214. Es ist anzumerken, daß die bloße Tatsache der Untertitelung oder Synchronisierung der betreffenden Werbung in mehrere Sprachen die Anwendung dieses Artikels nicht zwangsläufig ausschließt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ungeachtet einer derartigen Synchronisierung oder Untertitelung die in den Absätzen 212 und 213 dieses Berichts aufgeführten Faktoren deutlich zeigen, daß von der betreffenden Werbung tatsächlich ein einziges Publikum angesprochen wird.

215. Der in diesem Artikel angesprochene Aspekt der Umgehung von Vorschriften bedeutet nicht, daß sich der Rundfunkveranstalter in dem Fall, daß ein bestimmtes Publikum in einer bestimmten einzelnen Vertragspartei angesprochen wird, zunächst über alle Regeln der Fernsehwerbung in der anderen Vertragspartei im einzelnen unterrichten muß, sondern daß er sich einen allgemeinen Überblick darüber zu verschaffen hat. Daraus folgt, daß die Nichtbeachtung unverständlicher, nicht eindeutiger oder unpräziser Vorschriften nicht als Umgehung im Sinne dieses Artikels gelten würde. Hier sollten wie auch in anderen Fällen die Grundsätze der Rechtssicherheit, Zugänglichkeit und Verhältnismäßigkeit Anwen­dung finden.

216. Es wird davon ausgegangen, daß in Fällen, in denen unterschiedliche Werberegeln für verschiedene Rundfunkveranstalter in einer Vertragspartei gelten, beispielsweise für öffentlich‑rechtliche und private Rundfunkveranstalter, der Grundsatz der Meistbegünstigung für Werbung gilt, die sich eigens an die Zuschauer in der betreffenden Vertragspartei richtet.

217. Es ist Aufgabe der Vertragspartei, in der die Zuschauer eigens von Werbung in Programmen ange­sprochen werden, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei verbreitet werden, Anschauungsmaterial dafür vorzulegen, daß die Umgehung ihrer für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder ihr Fernsehsystem gefährden könnte.

218. Aus den vorstehenden Absätzen ergibt sich beispielsweise,

–   daß ein Programm, das Werbung für Erzeugnisse oder Dienstleistungen enthält, für welche die Fernsehwerbung in einer empfangenden Vertragspartei untersagt ist, nur dann als Verstoß gegen diesen Artikel betrachtet wird, wenn eine derartige Werbung sich eigens und häufig nur an Zuschauer in dieser Vertragspartei richtet, um deren Werberegeln zu umgehen;

–   daß ein Programm, das einen höheren Werbeanteil enthält als denjenigen, der in der empfangenden Vertragspartei erlaubt ist, oder Werbung, die in einer Weise eingefügt wird, die in der empfangenden Vertragspartei nicht erlaubt ist, nicht als Verstoß gegen diesen Artikel gewertet wird, wenn sie den Artikeln 12 und 14 des Übereinkommens entspricht. Dieser Artikel findet jedoch auch bei Einhaltung der Artikel 12 und 14 Anwendung, wenn die betreffende Werbung sich eigens und häufig nur an Zuschauer in dieser Vertragspartei richtet und eindeutig davon ausgegangen werden kann, daß sie die Werberegeln in dieser Vertragspartei umgeht;

–   daß ein Programm, das häufig Werbung für Erzeugnisse oder Dienstleistungen sendet, die ausschließ­lich in einer empfangenden Vertragspartei verfügbar sind, und zwar in der Sprache dieser Vertrags­partei, nicht als Verstoß gegen diesen Artikel gewertet wird, es sei denn, die Verbreitung einer derartigen Werbung umgeht die Werberegeln in dieser Vertragspartei.

Kapitel IV: Sponsern

Artikel 17: Allgemeine Normen

219. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe g umfaßt der Begriff gesponserte Sendungen nicht gesponserte Ereignisse (siehe Absatz 72 dieses Berichts).

Absatz 1

220. Dieser Absatz stellt den Grundsatz auf, daß gesponserte Sendungen eindeutig als solche bezeichnet werden müssen. Mit der Bezeichnung des Sponsors werden die Zuschauer darauf aufmerksam gemacht, daß bei der Produktion der Sendung besondere Interessen mitspielen können. Folglich ist ein unter­schwelliges Sponsern (dh. wenn der Sponsor nicht irgendwie bezeichnet ist) nach diesem Absatz verboten.

221. Darüber hinaus bietet die Möglichkeit, daß die Zuschauer den Sponsor unmittelbar identifizieren, dem Sponsor die Gewähr, daß er die gewünschte Steigerung seines Bekanntheitsgrads als Gegenleistung für seine Beteiligung an der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung einer Sendung erhält.

222. Geeignete Kennzeichnungen zu Beginn oder am Ende der Sendung sind der Name, die Marke, das Emblem oder eine andere Bezeichnung des Sponsors. Der Begriff “Emblem” bedeutet in diesem Zusam­menhang das Zeichen, das der Sponsor gewöhnlich verwendet, um auf seinen Namen oder seine Marke hinzuweisen, und nicht die Darstellung eines seiner Erzeugnisse oder einer seiner Dienstleistungen oder deren Symbol, das eine Werbewirkung hat.

223. Es ist Sache des Rundfunkveranstalters zu entscheiden, ob die Kennzeichnungen am Anfang oder am Ende der Sendung oder an beiden Stellen gebracht werden.

Absatz 2

224. Dieser Bestimmung liegt das Prinzip zugrunde, daß der Rundfunkveranstalter die volle Verant­wortung für den Inhalt und die Zeitplanung der gesponserten Sendung und folglich die redaktionelle Unabhängigkeit bezüglich der Sendungen behält. Daher gibt dieser Absatz ein ähnliches Anliegen wieder wie Artikel 11 Absatz 4 bezüglich der Werbung (siehe Absatz 165 dieses Berichts).

Absatz 3

225. Unter Berücksichtigung des in Artikel 2 Buchstabe f verwendeten Begriffs des Sponserns zielt dieser Absatz darauf ab, jede Förderung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung des Sponsors innerhalb der gesponserten Sendung auszuschließen. Eine derartige Förderung wäre mit Werbung gleichzusetzen und daher nach Artikel 13 Absätze 1 und 3 untersagt. Die bloße Tatsache der Nennung der Identität des Sponsors in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 wird jedoch allein nicht als Anreiz zum Kauf oder zur Miete oder Pacht der Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors gewertet.

226. Der Verweis in diesem Absatz auf die Förderung der Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines Dritten soll vermeiden, daß es zu einem Über‑Kreuz‑Sponsern zwischen zwei oder mehr Sponsoren und zwei oder mehr gesponserten Sendungen kommt.

227. Im Fall von Spielshows und Quizsendungen, bei denen die Preise Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors umfassen, ist ein einziger Hinweis in Ton oder Bild auf den Namen oder das Emblem des Sponsors oder auf das Erzeugnis oder die Dienstleistung als Information für die Öffentlichkeit gestattet. Mit Ausnahme dieses und der anderen in Absatz 182 dieses Berichts aufgeführten Fälle ist jede andere Form der Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen innerhalb gesponserter Sendungen verboten.

Artikel 18: Verbotenes Sponsern

Absatz 1

228. Dieser Absatz legt fest, daß eine natürliche oder juristische Person ein Programm nicht sponsern darf, wenn ihre Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung auf Grund des Artikels 15 verboten ist. Hiermit soll verhindert werden, daß die Person durch das Sponsern von der indirekten Werbung für ihre Erzeugnisse oder Dienstleistungen profitiert.

229. Als Kriterien für die Entscheidung, ob die betreffende Tätigkeit die Haupttätigkeit ist, können folgende erwähnt werden: der Anteil des Einkommens aus der Tätigkeit im Verhältnis zum Gesamtein­kommen der natürlichen oder juristischen Person; die Tätigkeit, durch die die Person in der Öffentlichkeit hauptsächlich bekannt ist (beispielsweise die frühere Aufnahme der Tätigkeit im Verhältnis zu Neben­tätigkeiten), die Art der Nebentätigkeiten (beispielsweise, wenn derartige Tätigkeiten eng mit der Haupt­tätigkeit verbunden sind).

230. Im Umkehrschluß ergibt sich aus Artikel 18, daß die Möglichkeit des Sponserns von Sendungen jeder natürlichen oder juristischen Person offensteht, deren “Haupttätigkeit” außerhalb des Geltungs­bereichs des Artikels 15 liegt. Dies schließt natürliche oder juristische Personen ein, die keinen Zugang zur Fernsehwerbung haben, beispielsweise wenn die Werbung für bestimmte Erzeugnisse oder Dienst­leistungen auf andere Medien als das Fernsehen beschränkt ist.

Absatz 2

231. Dieser Absatz gibt das besondere Interesse der Mitgliedstaaten des Europarats wieder, die Pluralität der Informationsquellen und die Unabhängigkeit von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen zu gewährleisten. Das Verbot des Sponserns solcher Sendungen bekräftigt die Grundsätze, die in der Präambel in Artikel 7 Absatz 3 und in Artikel 13 Absatz 4 enthalten sind.

232. Der Begriff “Sendungen zum politischen Zeitgeschehen” in diesem Artikel bezieht sich auf streng nachrichtenbezogene Sendungen, wie Kommentare zu Nachrichten, Analysen von Nachrichtenentwick­lungen und politische Stellungnahmen zu Ereignissen in den Nachrichten (vgl. Absatz 186 dieses Berichts).

Kapitel V: Gegenseitige Hilfeleistung

Artikel 19: Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

233. Der Hauptgedanke, der diesem Artikel zugrunde liegt, besteht darin, daß die Durchführung des Übereinkommens im wesentlichen auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien gegründet wird. Daher zielt dieser Artikel darauf ab, die Gefahr etwaiger Konflikte, die sich zwischen den Vertragsparteien als Folge der grenzüberschreitenden Verbreitung von Fernsehprogrammen ergeben könnten, soweit wie möglich zu verringern.

234. Die wichtigsten Bestimmungen in diesem Artikel lehnen sich an ähnliche Bestimmungen in dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1981) an, wurden jedoch abgewandelt, um den Erfordernissen zu entsprechen, die sich aus dem Gegenstand des Übereinkommens ergeben.

235. Während Absatz 1 den Grundsatz festlegt, daß die Vertragsparteien sich gegenseitig unterstützen, fordert Absatz 2, daß zu diesem Zweck eine oder mehrere Behörden benannt werden. In mehreren Mitgliedstaaten des Europarats wurden besondere Behörden für Rundfunkangelegenheiten eingerichtet; diese Behörden könnten für Zwecke des Übereinkommens ausgewählt werden. Das Übereinkommen fordert jedoch nicht die Einrichtung solcher besonderen Behörden, wo es sie noch nicht gibt. Eine Behörde kann nur für die Zwecke des Übereinkommens benannt werden.

236. Absatz 3 zählt die Mittel auf, mit denen die Vertragsparteien sich durch ihre benannten Behörden gegenseitig Hilfe leisten sollen.

237. Was Buchstabe d anbetrifft, können die zu liefernden Informationen rechtlicher, verwaltungstechni­scher oder faktischer Art sein (beispielsweise über grenzüberschreitende Tätigkeiten der in der betreffen­den Vertragspartei ansässigen Rundfunkveranstalter).

238. Buchstabe d wiederum gibt den wichtigen Gedanken der Zusammenarbeit wieder, auf den sich Artikel 19 als Ganzes gründet, und zwar in dem besonderen Fall einer Schwierigkeit bei der Anwendung des Übereinkommens; er sollte zusammen mit Artikel 25 Absatz 1 gesehen werden, der den Grundsatz der gütlichen Beilegung einer solchen Schwierigkeit enthält. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Zusammenarbeit voraussetzt, daß in vielen Fällen Kontakte zwischen den betreffenden Rundfunk­veranstaltern oder zwischen den Rundfunkveranstaltern und den betreffenden zuständigen nationalen Behörden im Anfangsstadium eingeleitet worden sind.

Kapitel VI: Ständiger Ausschuß

Artikel 20: Ständiger Ausschuß

239. Es wurde die Auffassung vertreten, daß die Ziele des Übereinkommens leichter zu erreichen seien, wenn den Vertretern der Vertragsparteien die Möglichkeit gegeben würde, in regelmäßigen Abständen zusammenzukommen, um die Anwendung des Übereinkommens zu verfolgen und dabei alle Entwicklun­gen im grenzüberschreitenden Fernsehen und die aus der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Man war der Meinung, daß ein Großteil der Verantwortung für die Wirksamkeit des Übereinkommens den Vertretern überlassen werden sollte, die im Ständigen Ausschuß zusammenkommen, damit das Übereinkommen auch auf neue Situationen eingehen kann, die sich aus technischen Entwicklungen ergeben.

240. Um der Bestimmung in Absatz 5 zu entsprechen, muß der Ständige Ausschuß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eingesetzt werden. Danach tritt der Ausschuß zusammen, wenn ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarats dies verlangt, oder auf Veranlassung des Generalsekretärs des Europarats nach Artikel 23 oder auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien nach Artikel 21 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2. Daraus folgt, daß der Ausschuß nicht ständig tagt, sondern nur, wenn es für notwendig gehalten wird.

241. In Absatz 2 wird ausgeführt, daß jede Vertragspartei durch einen oder mehrere Delegierte im Ständigen Ausschuß vertreten sein kann, wobei jede Delegation eine Stimme hat. Da jedoch Artikel 29 Absatz 1 vorsieht, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann, legt dieser Absatz weiter fest, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen ausübt, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt jedoch ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht selbst ausüben, und umgekehrt.

242. Bei Europaratsübereinkommen haben Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, das Recht, sich durch einen Beobachter vertreten zu lassen, wenn ein Ausschuß eingesetzt wird. Da aus den in Absatz 285 dieses Berichts genannten Gründen das Übereinkommen für die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die nicht Mitglieder des Europarats sind, zur Unterzeichnung aufliegt, wurde dieses Recht auf diejenigen unter ihnen, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, ausgedehnt.

243. Wegen der Besonderheit der im Übereinkommen behandelten Angelegenheiten wurde es für richtig gehalten, den Ständigen Ausschuß zu ermächtigen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Rat von Sachverständigen einzuholen. Ebenso kann der Ausschuß aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen des betreffenden Gremiums jedes internationale oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den von dem Übereinkommen erfaßten Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer oder einem Teil einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen. Der Beschluß, solche Sachverständigen oder Gremien einzuladen, erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Ständigen Ausschusses (siehe in diesem Zusammenhang Absatz 245 dieses Berichts).

244. Der Ständige Ausschuß ist verhandlungs‑ und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Vertragsparteien vertreten ist. Diese Regel gilt auch für die Durchführung der Ausschußsitzungen.

245. Die allgemeine Regel in Absatz 7, daß eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses erforderlich ist, soll gewährleisten, daß solche Beschlüsse für die Ansichten der Vertragsparteien repräsentativ sind. Bei der Annahme des Übereinkommens wurde jedoch vereinbart, die in diesem Absatz sowie in Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 3 vorgesehenen Abstimmungsmodalitäten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens auf Antrag einer der Vertragsparteien zu überprüfen.

Artikel 21: Aufgaben des Ständigen Ausschusses

246. Dieser Artikel zählt die Aufgaben des Ausschusses auf. Das Verzeichnis der Aufgaben unter den Buchstaben a bis e ist erschöpfend und lehnt sich an ähnliche Bestimmungen in dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979) an. Diese Aufgaben beschränken sich auf die Anwendung und Auslegung des Übereinkommens und berühren nicht die weitere Ausarbeitung einer europäischen Massenmedienpolitik im Rahmen der bestehenden Europaratsgremien, die in diesem Bereich zuständig sind.

247. Eine der Hauptaufgaben des Ausschusses besteht darin, gegenüber den Vertragsparteien Empfehlun­gen in bezug auf die Anwendung des Übereinkommens abzugeben. Es ist auch möglich, daß sich Fragen bezüglich der Auslegung stellen, um so mehr, als das Übereinkommen sich mit einem Gebiet befaßt, das einem raschen Wandel unterliegt. Der Ständige Ausschuß ist ermächtigt, jede von einer Vertragspartei aufgeworfene derartige Frage zu prüfen.

248. Eine weitere wichtige Aufgabe des Ausschusses besteht darin, etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anzuregen und die nach Artikel 23 vorgeschlagenen Änderungen zu prüfen.

249. Die in Artikel 19 angesprochene Zusammenarbeit spiegelt sich auf der Ebene des Ständigen Aus­schusses wider; er muß alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten, die an ihn verwiesen wird (siehe Absatz 265 dieses Berichts).

Artikel 22: Berichte des Ständigen Ausschusses

250. Ausschüsse, die im Rahmen von Europaratsübereinkommen eingesetzt werden, berichten in der Regel dem Ministerkomitee. Zusätzlich legt dieser Artikel fest, daß der Bericht des Ständigen Ausschusses den Vertragsparteien übermittelt wird.

Kapitel VII: Änderungen

Artikel 23: Änderungen

251. Jede Vertragspartei kann Änderungen zu den Artikeln des Übereinkommens vorschlagen. Sie werden allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen anderen Staaten, die nach Artikel 30 dem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.

252. Wenn der Ständige Ausschuß eine vorgeschlagene Änderung prüft, ist eine Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder für die Annahme erforderlich, bevor der Vorschlag dem Ministerkomitee zur Genehmi­gung vorgelegt werden kann (siehe in diesem Zusammenhang Absatz 245 dieses Berichts).

253. Die Bestimmungen dieses Absatzes schließen die Möglichkeit nicht aus, daß der Ständige Ausschuß Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel 21 Buchstabe b vorschlägt (siehe Absatz 248 dieses Be­richts).

254. Vor Genehmigung einer Änderung kann das Ministerkomitee in bestimmten Fällen den Wunsch haben, die für Massenmedienpolitik zuständigen bestehenden Gremien des Europarats zu konsultieren.

Kapitel VIII: Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

Artikel 24: Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

255. Dieser Artikel zielt darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen der sendenden und der empfangenden Vertragspartei herzustellen, indem er bestimmte Verfahren schafft, die eingehalten werden müssen, wenn eine Vertragspartei behauptet, daß dieses Übereinkommen verletzt wurde. Diese Verfahren sollen einerseits die willkürliche Aussetzung der Weiterverbreitung durch eine empfangende Vertragspartei verhindern und andererseits einer empfangenden Vertragspartei Reaktionsmöglichkeiten geben, wenn Verbreitungen den Bestimmungen des Übereinkommens zuwiderlaufen.

Absatz 1

256. Dieser Absatz legt fest, daß eine empfangende Vertragspartei, wenn sie eine Verletzung des Überein­kommens feststellt, die sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung unterrichten muß und daß die beiden Vertragsparteien sich bemühen, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19, 25 und 26 auszuräumen. Daher hebt er besonders hervor, daß die in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegten Verfahren im Licht der in den Kapiteln V und IX des Übereinkommens vorgesehenen Mechanismen der gegenseitigen Hilfeleistung und der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten sowie gegebenenfalls des Schiedsverfahrens betrachtet werden müssen.

257. Die Absätze 2, 3 und 4 sollen die Umstände festlegen, unter denen eine empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung eines Programms aus dem Grund, daß eine behauptete Verletzung der Bestimmun­gen des Übereinkommens stattgefunden hat, vorläufig aussetzen kann oder nicht.

258. Die besonderen Bedingungen, unter denen die vorläufige Aussetzung erwogen werden kann, sind in den Absätzen 2 und 3 dargestellt; es ist darauf hinzuweisen, daß eine einzige und vereinzelte behauptete Verletzung eine empfangende Vertragspartei unter keinen Umständen berechtigt, die Weiterverbreitung auszusetzen.

259. Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die in diesen beiden Absätzen festgelegten Fristen auch dann Anwendung finden, wenn sich die Verfahren der gegenseitigen Hilfeleistung, des Vergleichs und des Schiedsverfahrens, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, über einen längeren Zeitraum hinziehen.

260. Sofern nach diesem Artikel eine vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung eines beanstandeten Programms gestattet ist, entbindet dies eine Vertragspartei nicht davon, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Verfahren in Gang zu setzen, bevor die Aussetzung wirksam werden kann.

Absatz 2

261. Dieser Absatz bestimmt die Umstände, unter denen eine empfangende Vertragspartei die Weiter­verbreitung nach kurzer Zeit vorläufig aussetzen kann, nämlich wenn die behauptete Verletzung zwei Wochen nach der Unterrichtung der sendenden Vertragspartei über die behauptete Verletzung und der Durchführung des in Absatz 1 dargestellten Verfahrens noch andauert.

262. Da eine solche vorläufige Aussetzung eine schwerwiegende Maßnahme ist, wurde die Möglichkeit, sie anzuwenden, jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen die behaupteten Verletzungen offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend sind, wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berühren und eine begrenzte Anzahl von Artikeln betreffen: Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 oder 3. Wenn die Anwendung dieses Absatzes in Betracht gezogen wird, müssen die Vertragsparteien den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend beachten, der, wie aus der Rechtsprechung der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention deutlich wird, ein wesentliches Kriterium ist, wenn es um die Einschränkung der insbesondere in Artikel 10 der Konvention verankerten Grundfreiheiten geht. Die Qualifizierung “offensichtlich, ernsthaft und schwer­wiegend, so daß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt sind” soll die Anwendung dieses Absatzes auf behauptete Verletzungen beschränken, die ernsthaft genug sind, um ein solches Vorgehen erforderlich zu machen. Selbstverständlich würden behauptete Verletzungen, die unbedeutend oder technischer Art sind, ein Tätigwerden nach diesem Absatz nicht rechtfertigen.

Absatz 3

263. Dieser Absatz sieht vor, daß in allen anderen Fällen einer behaupteten Verletzung des Übereinkom­mens mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen eine empfangende Vertragspartei die Weiterver­breitung des beanstandeten Programms nach Ablauf von acht Monaten nach der Unterrichtung der sendenden Vertragspartei über die behauptete Verletzung vorläufig aussetzen kann, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.

Absatz 4

264. Nach diesem Absatz darf die Weiterverbreitung in bezug auf behauptete Verletzungen des Artikels 7 Absatz 3 oder des Artikels 8, 9 oder 10 keinesfalls vorläufig ausgesetzt werden.

Kapitel IX: Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 25: Vergleich

265. Dieser Artikel führt den schon in den Artikeln 19 und 21 angesprochenen Grundsatz der gütlichen Beilegung von Schwierigkeiten weiter aus; diese erfolgt zunächst durch zwei‑ oder mehrseitige Zusam­menarbeit zwischen den betroffenen Parteien und sodann, soweit erforderlich und sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, durch Einschaltung des Ständigen Ausschusses.

266. Absatz 2 sieht vor, daß der Ständige Ausschuß, wenn ihm eine Angelegenheit vorgelegt wird, sich den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen kann, um eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.

267. Die Absätze 2 und 3 enthalten den Hinweis “so bald wie möglich” beziehungsweise “unverzüglich”. Hiermit sollen ungebührliche Verzögerungen beim Vergleichsverfahren vermieden werden, die der schließlich erreichten Lösung abträglich sein könnten.

268. Es wird hervorgehoben, daß es wichtig ist, die Möglichkeiten der Zusammenarbeit und des Ver­gleichs, wie sie in Artikel 19 und in diesem Artikel festgelegt sind, zu erschöpfen, bevor die Inanspruch­nahme eines Schiedsverfahrens erwogen wird.

Artikel 26: Schiedsverfahren

269. Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren in den Fällen vor, in denen eine Streitigkeit nicht im Rahmen der in Artikel 25 vorgesehenen Vergleichsverfahren beigelegt werden kann; es wurde jedoch festgestellt, daß derartige Fälle angesichts der Hervorhebung der gegenseitigen Hilfeleistung und des Vergleichs zwischen den Vertragsparteien in den vorhergehenden Artikeln selten vorkommen sollten. Die Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens wurde als notwendiges Mittel zur endgültigen Beilegung von Streitigkeiten betrachtet, wenn es zu keiner gütlichen Beilegung kommt, insbesondere weil der Spruch des Schiedsgerichts endgültig und für die Streitparteien bindend ist.

270. Das im Anhang vorgesehene Schiedsverfahren kann einvernehmlich zwischen den betroffenen Parteien eingeleitet werden. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustande kommt, kann die Streitigkeit auf Ersuchen nur einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden. Man war der Auffassung, daß diese Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens auf Antrag nur einer der Parteien bei Nichterzielung eines Einvernehmens innerhalb von sechs Monaten ein zusätzlicher Anreiz für die betroffenen Parteien wäre, eine gütliche Beilegung zu erreichen.

271. Absatz 2 ermöglicht es den Vertragsparteien, eine Erklärung abzugeben, daß sie die Anwendung des im Anhang vorgesehenen Schiedsverfahrens von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber anderen Vertragsparteien, welche dieselbe Verpflichtung übernehmen, als obligatorisch anerkennen. Eine derartige Erklärung kann jederzeit und unabhängig von einer Streitigkeit abgegeben werden, an der die Vertragspartei beteiligt ist, welche die Erklärung abgibt.

272. Der Anhang zu dem Übereinkommen legt die Verfahrensbestimmungen für das Schiedsverfahren fest. Seine Bestimmungen lehnen sich an ähnliche Bestimmungen in anderen Übereinkünften des Europarats an, insbesondere das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim inter­nationalen Transport (1968), das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979) und den Entwurf eines Europäischen Übereinkommens zum Schutz internationaler Wasserläufe vor Verschmutzung.

273. Absatz 2 betrifft Fälle, in denen eine Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien entsteht, von denen eine Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, wenn diese selbst Vertragspartei des Übereinkommens ist.

274. In Absatz 4 letzter Satz bedeutet der Ausdruck “dasselbe Verfahren”, daß in diesem Fall der dritte Schiedsrichter vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ernannt wird.

275. Absatz 6 betrifft Fälle, in denen zwei oder mehr Parteien einvernehmlich feststellen, daß sie dieselben Interessen verfolgen. Er sieht vor, daß sie in solchen Fällen gemeinsam einen Schiedsrichter ernennen. Diese Bestimmung betrifft ausschließlich die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und berührt nicht die Rechte der Parteien, ihre Auffassungen einzeln vorzubringen.

276. Absatz 7 legt den Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen den Streitparteien, dem Ständigen Ausschuß und dem Schiedsgericht zum Zweck der wirksamen Durchführung des Verfahrens fest.

277. Absatz 8 führt unter anderem aus, daß das Schiedsgericht sich eine Verfahrensordnung gibt. Dies bedeutet, daß das Gericht ermächtigt ist, die Mittel zu bestimmen, mit denen es das Verfahren durchführt, gegebenenfalls einschließlich der Konsultierung oder Anhörung von Sachverständigen.

Kapitel X: Andere internationale Übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien

Artikel 27: Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen

278. Dieser Artikel geht auf das Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften oder Absprachen ein, in denen die Vertragsparteien übereinkommen, untereinander besondere Regelungen zu treffen, die entweder von den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Vorschriften abweichen oder den Geltungsbereich dieser Vorschriften erweitern. Er betrifft deshalb nur derartige Übereinkünfte oder Absprachen und nicht im weiteren Sinne alle anderen Verträge, durch welche die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vielleicht gebunden sind (siehe in diesem Zusammenhang die Anmerkungen zu Artikel 4 in den Absätzen 81 bis 84 dieses Berichts).

279. Absatz 1 soll die besondere Lage der Vertragsparteien erfassen, die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind. Er stellt fest, daß diese Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen Gemeinschaftsvorschriften anwenden und daher die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Vorschriften nur anwenden, wenn es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt. Da dieser Absatz ausschließlich die internen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, berührt er nicht die Anwendung dieses Übereinkommens zwischen diesen Vertragsparteien und Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.

280. Absatz 2 soll die Vertragsparteien in die Lage versetzen, andere internationale Übereinkünfte zu schließen, welche die Bestimmungen des Übereinkommens vervollständigen oder weiterentwickeln oder ihren Anwendungsbereich ausdehnen.

281. Absatz 3 betrifft nur die besonderen Fälle, in denen zwei Staaten eine zweiseitige Übereinkunft schließen, um – möglicherweise abweichende – Regelungen für die Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen zu vereinbaren. Es ist beispielsweise die Lage zweier benachbarter Staaten vorstellbar, von denen einer auf Grund einer unvermeidbaren Überstrahlung Programme empfängt, die zwar dem innerstaatlichen Recht des anderen Staates, nicht aber allen Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen. Dieser Absatz stellt fest, daß das Übereinkommen bei Bestehen einer solchen Übereinkunft die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien aus einer solchen Über­einkunft nicht ändert, soweit sie den Genuß der Rechte oder die Wahrnehmung der Pflichten auf Grund des Übereinkommens durch andere Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.

Artikel 28: Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien

282. Wie schon in Absatz 88 dieses Berichts ausgeführt, steht es den Vertragsparteien frei, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in dem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden. Es wurde für ratsam gehalten, auf diesen Punkt im Wortlaut des Überein­kommens einzugehen, insbesondere für die Vertragsparteien, für die ein ordnungsgemäß ratifizierter internationaler Vertrag einen höheren Rang als die gewöhnlichen Rechtsvorschriften hat.

283. Wie ferner in Absatz 88 dieses Berichts gesagt, können jedoch vorhandene strengere oder ausführ­lichere Bestimmungen in einer Vertragspartei, die für Programme gelten, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verbreitet werden, die Einschränkung der Weiterverbreitung von Programmen in ihrem Hoheitsgebiet, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei verbreitet werden, nicht rechtfertigen, sofern diese Programme den Bestimmungen des Übereinkommens (das heißt den Artikeln 6 bis 18) entsprechen.

Kapitel XI: Schlußbestimmungen

Artikel 29 bis 35

284. Diese Artikel beruhen weitgehend auf den “Muster-Schlußklauseln für im Rahmen des Europarats geschlossene Übereinkommen”, die das Ministerkomitee im Februar 1982 genehmigt hat. Es sollten jedoch einige besondere Punkte hervorgehoben werden.

Artikel 29: Unterzeichung und Inkrafttreten

Absatz 1

285. Da die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die nicht Mitglieder des Europarats sind, weitgehend die Anliegen der Mitgliedstaaten des Europarats im Hinblick auf die Themen teilen, die in dem Übereinkommen angesprochen werden, und da Vertreter von zwei dieser Vertragsparteien als Beobachter an den Vorbereitungsarbeiten teilgenommen haben, wurde beschlossen, das Übereinkommen für diese Vertragsparteien zur gleichen Zeit wie für die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung aufzulegen.

286. Darüber hinaus sieht dieser Absatz auch vor, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertrags­partei des Übereinkommens werden kann.

Absatz 3


287. Dieser Absatz legt ein Verfahren für die vorläufige Anwendung des Übereinkommens vor Erfüllung der in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten fest. Ein solches Verfahren findet sich in verschiedenen Übereinkünften des Europarats [Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Euro­päischen Arzneibuches (1964), Drittes Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (1959)] und in anderen internationalen Übereinkünften. Diese spezielle Bestimmung beruht auf dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, das 1986 im Rahmen der Internationalen Atomenergie Organisation angenommen wurde. Sie sieht vor, daß ein Staat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat erklären kann, daß er das Übereinkommen vorläufig anwendet.

288. Es wurde für ratsam gehalten, eine derartige Klausel im Übereinkommen vorzusehen, da sich die Entwicklungen im Bereich des grenzüberschreitenden Fernsehens schnell vollziehen und die Bestimmungen des Übereinkommens so rasch wie möglich angewendet werden müssen.

289. Aus den vorstehenden Anmerkungen ergibt sich, daß Absatz 3 notwendige innerstaatliche Verfahren für die förmliche Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens nicht berührt.

Artikel 30: Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

290. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens kann das Ministerkomitee nach Konsultation der Vertrags­staaten jeden Staat, der in Artikel 29 Absatz 1 nicht genannt ist, einladen, dem Übereinkommen beizu­treten.

Artikel 31: Geltungsbereichsklausel

291. Da diese Bestimmung vor allem auf die Hoheitsgebiete in Übersee abzielt, war man sich einig, daß es dem Grundgedanken des Übereinkommens eindeutig zuwiderlaufen würde, wenn eine Vertragspartei Teile ihres Mutterlands von der Anwendung dieser Übereinkunft ausnehmen würde, und daß es nicht erforderlich sei, dies in dem Übereinkommen ausdrücklich zu sagen.

Artikel 32: Vorbehalte

292. Angesichts der besonderen Art und des besonderen Zweckes des Übereinkommens, nämlich grund­legende Normen festzulegen, auf Grund deren Fernsehprogramme ungehindert grenzüberschreitend verbreitet werden können, wurde es für wesentlich gehalten, daß keine unbegrenzten Möglichkeiten vorgesehen werden, daß Staaten bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde Vorbehalte anbringen. Absatz 1 legt daher fest, welche Vorbehalte zulässig sind, und bestimmt, daß keine weiteren Vorbehalte gemacht werden können.

293. Da der Inhalt zulässiger Vorbehalte und bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen sogar die Angabe des Staates, der den Vorbehalt machen darf Ergebnis der Verhandlungen während der Erarbeitung des Übereinkommens ist, wurde vereinbart, wie in Absatz 2 dargestellt, daß gegen einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt Einsprüche nicht zulässig sind.

294. Die Absätze 3 und 4 beruhen auf den “Muster-Schlußklauseln”, auf die in Absatz 284 dieses Berichts verwiesen wurde.

Anhang: Schiedsverfahren

295. Das Schiedsverfahren, das im Anhang festgelegt ist, wird in den Absätzen 272 bis 277 dieses Berichts beschrieben.



*) Informatorische Übersetzung – gefertigt im Bundesministerium des Innern; Originalfassung in den Amtssprachen des Europarates, siehe dessen Drucksache vom 28. April 1989 – DH – MM – (89) 2.

[1]) Der grundlegende Unterschied, der sich aus den Begriffsbestimmungen in der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Nr. 22 und 37) ergibt, besteht darin, daß die Verbreitung über DBS für den unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist, während die Verbreitung über FSS in der Regel die Allgemeinheit über eine Erdfunk­stelle erreicht.