1065 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 27. 1. 1998

Volksbegehren

„Schilling-Volksabstimmung“


Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:


Volksbegehren
„Schilling-Volksabstimmung“

Durch gesetzliche Maßnahmen muß sichergestellt werden, daß vor einer Währungsreform, welche die Abschaffung des Schillings bewirkt und eine Euro-Währung einführt, zwingend eine Volksabstimmung durchzuführen ist.

Begründung:

Die Abschaffung der Schilling-Währung und die Einführung der neuen Euro-Währung würde durch gesetzgeberische Akte die Aufhebung einer Vielzahl von Bundesgesetzen wie ua. das Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete der Währung (Schillinggesetz) StGBl. Nr. 231/1945, erforderlich machen.

Durch die Abschaffung der eigenen nationalen Währung, deren historische Stabilität auch für die österreichische Bevölkerung und ihr staatliches  Gemeinwesen identitätsstiftend war und ist, würde Österreich seine währungs- und finanzpolitische Unabhängigkeit und Souveränität aufgeben und so die wichtigsten wirtschaftspolitischen Gestaltungsmittel verlieren.

Ein derartig nachhaltiger Verlust an staatlicher Unabhängigkeit und Souveränität hat im Ergebnis gesamt­ändernden Charakter des Realverfassungsgefüges und bedarf daher zwingend der Durchführung einer Volksabstimmung.

Dieses Erfordernis einer Volksabstimmung besteht unabhängig davon, ob die Einführung der neuen Euro-Währung positiv oder negativ bewertet wird.

Überdies haben sich die im Vertrag von Maastricht festgelegten Bedingungen und Kriterien für die Einführung einer gemeinsamen europäischen Währung seit 1994 grundlegend geändert, sodaß die Einhaltung des Vertrages nicht mehr gegeben ist.

Jeder österreichische Staatsbürger hat für die Folgen einer Abschaffung des Schillings und damit Einführung des Euros das Risiko zu tragen. Deshalb sollen die Bürger das Recht der Mitbestimmung über die Änderung des Währungssystems – ähnlich wie in England und Dänemark – bekommen.

Als Bevollmächtigter im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. b des Volksbegehrengesetzes 1973 wurde namhaft gemacht:

Bevollmächtigter:

Dr. Susanne Riess-Passer, Bundesrätin, Kärntner Straße 28, 1010 Wien

Stellvertreter:

Ing. Peter Westenthaler, Landtagsabgeordneter, Kärntner Straße 28, 1010 Wien

Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 292 vom 18. Dezember 1997 ist folgende Kundmachung über das Ergebnis der Eintragungen erschienen:


Bundeswahlbehörde

Zl. 48 637/30-IV/6/97

Ergebnis des Volksbegehrens
„Schilling-Volksabstimmung“

Gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 17. Dezember 1997 auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „Schilling-Volksabstimmung“ ermittelt:

 

Bundesland

Stimm-
berechtigte

Anzahl der
gültigen
Eintragungen

Stimm-
beteiligung
in %

 

 

Burgenland

212 257

6 297

2,97

 

 

Kärnten

414 306

21 661

5,23

 

 

Niederösterreich

1 120 806

44 256

3,95

 

 

Oberösterreich

969 698

44 550

4,59

 

 

Salzburg

346 155

12 801

3,70

 

 

Steiermark

896 944

37 016

4,13

 

 

Tirol

455 232

16 250

3,57

 

 

Vorarlberg

222 086

8 661

3,90

 

 

Wien

1 092 775

62 457

5,72

 

 

Österreich

5 730 259

253 949

4,43

 

Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, daß ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

Wien, am 17. Dezember 1997.

Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

Szymanski