107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 21. 5. 1996

Regierungsvorlage


Kündigung von Handelsabkommen mit Ecuador, El Salvador und Guatemala sowie eines Abkommens über die Gewährung begünstigter Zollsätze mit Ungarn

Schreiben an den Botschafter der Republik Ecuador

Exzellenz,

Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.

Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ecuador vom 28. März 1969 hiermit gemäß seinem Artikel VIII Absatz 2 mit Wirkung zum 3. Mai 1997, dh. dem Enddatum der derzeit aktuellen Verlängerung seiner Geltungsdauer, aufkündigt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

Schreiben an den Botschafter der Republik El Salvador

Exzellenz,

Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.

Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik El Salvador vom 23. März 1960 hiermit gemäß seinem Artikel VII Absatz 2 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

Schreiben an den Botschafter der Republik Guatemala

Exzellenz,

Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.

Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala vom 18. März 1960 hiermit gemäß seinem Artikel VII Absatz 2 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung


Schreiben an den Botschafter der Republik Ungarn

Exzellenz,

Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.

Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze vom 27. November 1968 hiermit gemäß seinem Artikel 3 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

vorblatt

Problem:

Wegen der sich aus der EU-Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtung zur Aufkündigung älterer völkerrechtlicher Verträge, die mit dem EU-Rechtsbestand nicht übereinstimmen, sind die Handelsabkommen mit Ecuador, El Salvador und Guatemala und das Abkommen über die Gewährung begünstigter Zollsätze mit Ungarn aufzukündigen. Die genannten Abkommen wurden seinerzeit mit parlamentarischer Genehmigung abgeschlossen.

Problemlösung:

Aufkündigung.

Alternativen:

Einvernehmliche Vertragsauflösung; dieser Weg könnte allerdings nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vertragspartner beschritten werden und wäre zeitaufwendiger, was wiederum der Zielvorgabe einer möglichst baldigen Herstellung der Konformität der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs mit dem EU-Rechtsbestand wiedersprechen würde.

Kosten:

Durch die Aufkündigungen entstehen keine Kosten.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Für Österreich stehen derzeit trotz seines Beitritts zur Europäischen Union noch vier Handelsabkommen mit Staaten außerhalb der Europäischen Union in Geltung, die mit deren Rechtsbestand nicht vereinbar sind und die seinerzeit wegen ihrer gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Eigenschaft mit Genehmigung des Nationalrats gemäß Artikel 50 (1) B-VG abgeschlossen wurden. Es handelt sich dabei um die folgenden Abkommen:

        1.   Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ecuador vom 28. März 1969, BGBl. Nr. 121/1971,

        2.   Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik El Salvador vom 23. März 1960, BGBl. Nr. 84/1961,

        3.   Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala vom 18. März 1960, BGBl. Nr. 67/1961,

        4.   Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze vom 27. November 1968, BGBl. Nr. 261/1969.

Mit seinem Beitritt zur Europäischen Union (EU) am 1. Jänner 1995 verpflichtete sich Österreich gemäß Artikel 6 der Beitrittsakte (BGBl. Nr. 45/1995) in Verbindung mit Artikel 234 EG-V jene Abkommen mit Drittstaaten, die mit dem Rechtsbestand der EU nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die vorgenannten Abkommen sind somit im Einklang mit ihren jeweiligen Schlußbestimmungen aufzukündigen. Da die Abkommen seinerzeit als gesetzändernd oder gesetzesvertretend mit Zustimmung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 abgeschlossen wurden, bedarf ihre Kündigung ebenfalls dieser Genehmigung. Einer Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz, bedarf es nicht, da in den Abkommen keine Angelegenheiten geregelt wurden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.

Besonderer Teil

Zum Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ecuador vom 28. März 1969

Artikel VIII Absatz 2 des Abkommens sieht vor, daß es am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, danach vorerst für ein Jahr gilt und in der Folge jeweils in seiner Geltung um ein Jahr verlängert wird, sofern es nicht von einer Vertragspartei wenigstens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer aufgekündigt wird. Das Abkommen trat am 4. Mai 1971 in Kraft. Da wegen der vorgesehenen Frist von drei Monaten eine Aufkündigung zum 3. Mai 1996 nicht möglich sein wird, ist es zum 3. Mai 1997 aufzukündigen.

Zum Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik El Salvador vom 23. März 1960

Artikel VII Absatz 2 des Abkommens sieht vor, daß es am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt und so lange in Geltung bleibt, als es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt wird. Da Österreich hier in der Terminwahl frei ist, erscheint es zweckmäßig, die Aufkündigung zum Jahresende 1996 vorzunehmen.

Zum Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala vom 18. März 1960


Dieses Abkommen enthält die gleiche Kündigungsklausel wie jenes mit Guatemala und auch hier sollte die Kündigung zweckmäßigerweise zum Jahresende 1996 vorgenommen werden.

Zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze vom 27. November 1968

Gemäß seinem Artikel 3 kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden, wobei sich gleichfalls das Jahresende 1996 als Kündigungstermin anbietet. Die in diesem Zusammenhang vertraglich vorgesehe Verpflichtung zur Konsulationen mit der anderen Seite bezog sich offensichtlich auf die Möglichkeit eines Neuabschlusses, die heute nicht mehr besteht, da Zollangelegenheiten mit Drittstaaten in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen.