1072 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (1043 der Beilagen): Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information (Gesundheitsförde­rungsgesetz – GfG)


Die steigenden Kosten im Gesundheitswesen machen es zusätzlich zu den zwischenzeitlich eingeleiteten strukturellen Veränderungen notwendig, verstärkt Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu setzen. Es ist daher ein gesundheitspolitisches Ziel, den Wissensstand der Bevölkerung über Gesundheitsgefahren und gesundheitsfördernde Maßnahmen zu erweitern, Informationen über gesunde Lebensgestaltung zu vermitteln und sowohl die Entwicklung positiver Verhaltensweisen als auch gesundheitsfördernder Rahmenbedingungen dafür zu unterstützen.

Im Regierungsübereinkommen vom 11. März 1996 wird betont, daß – auch im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems – der Gesundheitsförderung und -vorsorge ein hoher Stellenwert zukommt.

Bund, Länder, Gemeinden und Städte haben sich nun darauf geeinigt, vor Aufteilung der Umsatzsteuer­mittel auf die Gebietskörperschaften einen Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Gesundheits­förderung zur Verfügung zu stellen.

Durch die „Initiative Gesundheitsförderung“ wird es nunmehr auch in Österreich möglich, eine Entwicklung einzuleiten, die den Aufbau und die Durchführung langfristiger Programme für prioritäre Zielgruppen erlaubt. Die Mittel sollen in Ergänzung der bereits etablierten Maßnahmen eingesetzt werden.

Internationale Erfahrungen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung, -aufklärung, und -information haben gezeigt, daß nur langfristige Programme, die auch die Lebens- und Arbeitssituation der Menschen berücksichtigen, die gewünschte Wirksamkeit erzielen. Als strukturelle Basis für diese Zielsetzung haben die meisten europäischen Länder organisatorische Vorkehrungen für Gesundheitsförderung getroffen und damit gute Erfolge erzielt. In bestimmten Bereichen konnten auch Kosteneinsparungen nachgewiesen werden.

Mit der administrativen und inhaltlichen Abwicklung von Projekten im Rahmen dieses Bundesgesetzes wird der Fonds „Gesundes Österreich“ (FGÖ) betraut werden, welcher über langjährige Erfahrung in der Projektdurchführung im Bereich Gesundheits­förderung verfügt.

Die durch den erweiterten Aufgabenbereich des FGÖ notwendige strukturelle Anpassung der Satzung wird in der Besetzung der Fondsorgane zusätzlich zu den Fondsgründern auch alle jene Gebietskörper­schaften zu berücksichtigen haben, die durch ihre Zustimmung zum Finanzausgleichsgesetz die Aufbringung der Mittel für die „Initiative Gesundheitsförderung“ ermöglicht haben. Darüberhinaus werden alle maßgeblichen Akteure der Gesundheitsförderung in die operationelle Umsetzung einbezogen werden.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Projekten im Hinblick auf die Mitfinanzierung aus den für die vorliegende Gesetzesinitiative zur Verfügung gestellten Mitteln steht jeder natürlichen und/oder juristischen Person offen, sofern diese Projekte mit den Zielsetzungen des Gesetzes und/oder den Jahresarbeitsprogrammen des Fonds im Einklang stehen.

Kompetenzrechtsgrundlage ist Art. 10 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit Art. 17 B-VG.

Der Gesundheitsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Februar 1998 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Klara Motter, Theresia Haidl­mayr, Mag. Herbert Haupt, Dr. Günther Leiner, Dr. Brigitte Povysil, Johann Schuster, Rosemarie Bauer, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Mag. Johann Maier, Dr. Stefan Salzl sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch und der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Dr. Alois Pumberger das Wort.


Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein von der Abgeordneten Theresia Haidlmayr eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Aus­schußmehrheit.

Ferner beschloß der Gesundheitsausschuß mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

Zu § 2 Z 2:

Der Gesundheitsausschuß geht davon aus, daß die Z 2 die Entwicklung und Vergabe von bevölkerungs­nahen, kontextbezogenen Programmen und Angeboten nicht ausschließlich auf Anbieter aus dem öffent­lichen Gesundheitswesen bezieht, sondern jeder natürlichen und/oder juristischen Person die Möglichkeit zur Einreichung von Projekten im Hinblick auf eine Mitfinanzierung offensteht.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Dr. Elisabeth Pittermann gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 02 03

                         Dr. Elisabeth Pittermann                                                     Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann