1076 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Umweltausschusses


über den Bericht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Umweltförderungen des Bundes 1996 sowie die Finanzvorschau über die dem Bund aus der Vollziehung des Umweltförderungsgesetzes erwachsenden Belastungen (III-91 der Beilagen)


Im Berichtsjahr wurde im Rahmen der Umweltförderungen des Bundes eine Rekordzahl von 1 416 An­suchen mit einem Förderungsvolumen von rund 5,8 Milliarden Schilling bearbeitet und positiv abge­schlossen. Das umweltrelevante Investitionsvolumen dieser Projekte lag bei 16,3 Milliarden Schilling. Möglich wurde der hohe Betrag vor allem durch eine vom Umweltminister ausverhandelte Sondertranche für die Siedlungswasserwirtschaft im Ausmaß von 1 Milliarde Schilling. Die Auszahlungen für Förderungen nach dem Umweltförderungsgesetz 1993 betrugen für alle Förderungsbereiche in Summe 1,5 Milliarden Schilling (Siedlungswasserwirtschaft inklusive betriebliche Abwassermaßnahmen: 889 Millionen Schilling; Umweltförderung im Inland: 405 Millionen Schilling; Umweltförderung im Ausland: 94 Millionen Schilling; Altlastensanierung: 144 Millionen Schilling).

Das Umweltförderungsgesetz 1993 (UFG) wurde mit 1. Mai 1996 in wesentlichen Punkten geändert:

Sondertranchen:

Die Novelle ermöglicht für die Siedlungswasserwirtschaft und für die Altlastensanierung die Zusicherung von einer Sondertranche in Höhe von jeweils 1 Milliarde Schilling Förderbarwert. In der Siedlungs­wasserwirtschaft wurde die Sondertranche bereits im Jahr 1996 zu Gänze zugesichert. In der Altlasten­sanierung konnte der erste Teil der Sonderbranche ebenfalls noch 1996 umgesetzt werden.

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds:

Die Gesetzesnovelle sieht vor, daß aushaftende Darlehensforderungen vom Fonds verkauft werden können.

Umweltförderung im Inland:

Die Umweltförderung des Bundes ist künftig nicht mehr ausschließlich auf Betriebe ausgerichtet. Entscheidend ist, ob die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung für die Umwelt bringt (maßnahmenbezogene Förderung).

Umweltförderung im Ausland:

Die Förderungsmöglichkeiten wurden im Bereich „Ostförderung“ von der ausschließlichen Förderung immaterieller Leistungen auf materielle Leistungen ausgeweitet.

Diese Novelle des Umweltförderungsgesetzes bzw. der weitere Anpassungsbedarf an EU-Bestimmungen machte eine Reform der entsprechenden Richtlinien erforderlich:

Im Berichtsjahr wurden die Förderungsrichtlinien „Umweltförderung im Inland“, „Umweltförderung im Ausland“ und „Sanierung oder Sicherung von Altlasten“ vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, den jeweiligen Förderungskommissionen und von der Kommunalkredit überarbeitet und zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission eingereicht. Die Notifikationsverfahren wurden bis Jahresende 1996 abgeschlossen. Ebenfalls abgeschlossen wurde das bereits seit 1995 anhängige Notifikationsverfahren für die Förderungsrichtlinien „Betriebliche Abwassermaßnahmen“. Anfang 1997 sind sämtliche angepaßten Richtlinien der Umweltförderung in Kraft getreten.

Während der erste Teil des Berichts die Umweltförderungen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie umfaßt, befaßt sich der zweite Teil mit der Verwaltung des Umwelt- und Wasserwirtschafts­fonds.


Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die von der Kommunalkredit seit 1. April 1993 verwaltet wird. In einem zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Kommunalkredit geschlossenen Vertrag wurde der Spezialbank die Geschäftsführung des Fonds auf Rechnung des Bundes übertragen.

Nach § 37 des Umweltförderungsgesetzes bleibt der Fonds als Träger der Rechte und Pflichten, die im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft nach dem Wasserbautenförderungsgesetz und dem Marchfeld­gesetz rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind, bestehen. Im Rahmen der Fonds-Geschäftsführung werden Auszahlungen für Darlehen getätigt, Endabrechnungen durchgeführt, Tilgungen vorgeschrieben. Weiters führt der Fonds Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durch; er erledigt Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. II Wasserbautenförderungsgesetz, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. Der Fonds wurde auch ermächtigt, Stundungen zu gewähren, Laufzeiten zu verlängern, Sicherheiten freizugeben und Verzugszinsen nachzulassen.

Dem Bericht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie ist die Finanzvorschau 1996 über die dem Bund aus der Vollziehung des Umweltförderungsgesetzes erwachsenden Belastungen beige­schlossen.

Darin wird eine tabellarische Vorschau über die Vorbelastungen betreffend kommunale Siedlungswasser­wirtschaft und betriebliche Abwassermaßnahmen, betreffend Altlastensanierung und betreffend Umwelt­förderung im In- und Ausland vorgenommen.

Der Umweltausschuß hat den erwähnten Bericht in seiner Sitzung am 4. Februar 1998 in Verhandlung genommen.

Gemäß § 28b Abs. 4 GOG beschloß der Ausschuß einstimmig den Bericht nicht endzuerledigen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Katharina Horngacher, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Mag. Thomas Barmüller, Dr. Stefan Salzl, Otmar Brix, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Bericht mit Stimmenmehrheit zur Kenntnis genommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle den Bericht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Umweltförderungen des Bundes 1996 sowie die Finanzvorschau über die dem Bund aus der Vollziehung des Umweltförderungsgesetzes erwachsenden Belastungen (III-91 der Beilagen) zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1998 02 04

                                  Josef Schrefel                                                             Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann