1083 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 23. 3. 1998

Regierungsvorlage


Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika


AUSLIEFERUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

unter Hinweis auf den Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und den Notenwechsel betreffend die Todesstrafe, unterzeichnet in Wien am 31. Jänner 1930, und das Zusatzabkommen hiezu, unterzeichnet in Wien am 19. Mai 1934;

unter Feststellung, daß sowohl die Republik Österreich als auch die Vereinigten Staaten von Amerika gegenwärtig die Bestimmungen dieses Vertrages anwenden;

in dem Wunsch, eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zur Verbrechens­bekämpfung zu ermöglichen und zu diesem Zweck einen neuen Auslieferungsvertrag zu schließen;

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Auslieferungsverpflichtung

Die Vertragsparteien werden nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen ausliefern, die von den Behörden des ersuchenden Staates wegen auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verfolgt werden oder schuldig erkannt worden sind.

Artikel 2

Auslieferungsfähige strafbare Handlungen

(1) Die Auslieferung wird wegen strafbarer Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit mehr als einjähriger Freiheitsbeschränkung oder strengerer Strafe bedroht sind.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer von einem Strafgericht angeordneten freiheitsbeschränkenden vorbeugenden Maßnahme wegen einer oder mehrerer der in Absatz 1 angeführten Handlungen wird nur bewilligt, wenn die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder die vorbeugende Maßnahme mindestens drei Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung nach Absatz 1 oder 2 bewilligt, so wird sie auch für jede andere strafbare Handlung bewilligt, selbst wenn die in den genannten Absätzen festgelegten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen, sofern sämtliche übrigen Erfordernisse für die Auslieferung vorliegen.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Auslieferung unabhängig davon bewilligt,

           a) ob die Gesetze in den Vertragsstaaten die strafbare Handlung in die gleiche Kategorie strafbarer Handlungen einordnen oder die strafbare Handlung mit gleichen Begriffen umschreiben,

          b) ob in Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Devisen- und Außenhandelsstrafsachen die Gesetze der Vertrags­staaten dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Zöllen, oder dieselbe Art von Devisen­beschränkungen oder Außenhandelsbeschränkungen hinsichtlich derselben Art von Waren vorsehen; und

           c) ob die Bundesgesetze der Vereinigten Staaten lediglich zur Begründung der Zuständigkeit eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten für eine strafbare Handlung Tatbestandsmerkmale wie die Beförderung von Personen und Sachen zwischen den Bundesstaaten oder den Gebrauch der Post oder anderer Mittel zur Durchführung des Handels zwischen den Bundesstaaten oder des Außenhandels erfordern.

(5) Unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen soll eine strafbare Handlung auch aus­lieferungsfähig sein, wenn sie in einem Versuch oder in einer Verabredung zu oder Teilnahme an der Begehung einer strafbaren Handlung besteht.

(6) Die Auslieferung kann für auslieferungsfähige strafbare Handlungen unabhängig davon bewilligt werden, wo die Tat oder die Taten, die die strafbare Handlung begründen, begangen worden sind.

Artikel 3

Staatsangehörigkeit

(1) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates ist berechtigt, solche Personen auszuliefern, wenn dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und das Recht des ersuchten Staates dies nicht ausschließt.

(2) Wird die Auslieferung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person abgelehnt, so unterbreitet der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit seinen Behörden zur Strafverfolgung.

Artikel 4

Politische und militärische strafbare Handlungen

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Ausliefe­rung ersucht wird, eine politische strafbare Handlung ist.

(2) Für die Zwecke dieses Vertrages werden die folgenden strafbaren Handlungen nicht als politische strafbare Handlungen angesehen:

           a) Mord;

          b) ein anderes vorsätzliches Verbrechen gegen die Person des Staatsoberhauptes eines der Vertragsstaaten oder gegen ein Mitglied der Familie des Staatsoberhauptes; und

           c) eine strafbare Handlung, derentwegen beide Vertragsstaaten auf Grund eines mehrseitigen, internationalen Übereinkommens verpflichtet sind, den Verfolgten entweder auszuliefern oder die Angelegenheit den eigenen zuständigen Behörden zur Entscheidung über die Straf­verfolgung zu unterbreiten.

(3) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates entscheidet, daß das Ersuchen aus politischen Beweggründen gestellt wird.

(4) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung für Handlungen des Militärstrafrechtes ablehnen, die nicht auch strafbare Handlungen des allgemeinen Strafrechtes sind.

Artikel 5

Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates

(1) Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen derselben strafbaren Handlung verfolgt wird, für die um Auslieferung ersucht worden ist.

(2) Die Auslieferung kann unbeschadet des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, gegen die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung, für die um Auslieferung ersucht worden ist, kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits gegen die auszuliefernde Person wegen dieser Taten anhängiges Strafverfahren einzustellen.

Artikel 6

Grundsatz Ne Bis in Idem

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person von den zuständigen Behörden im ersuchten Staat wegen der strafbaren Handlungen, für welche die Auslieferung begehrt wird, bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung wegen des Fehlens der Gerichtsbarkeit ist kein Hindernis für eine Auslieferung.

Artikel 7

Verjährung

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.

Artikel 8

Todesstrafe

(1) Wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates, mit der Todesstrafe bedroht ist, kann der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen, sofern der ersuchende Staat nicht eine Zusicherung abgibt, daß die Todesstrafe nicht verhängt wird (im Fall einer zur Strafverfolgung gesuchten Person) oder nicht vollstreckt wird (im Fall einer Person, die bereits im Zeitpunkt, in dem um die Auslieferung ersucht wurde, zum Tode verurteilt worden war).

(2) In den Fällen, in denen der ersuchende Staat eine Zusicherung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, wird der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligen und wird der ersuchende Staat die Zusicherung völlig einhalten.

Artikel 9

Abwesenheitsurteil

Wenn die auszuliefernde Person in ihrer Abwesenheit schuldig erkannt wurde, kann die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates die Auslieferung ablehnen, sofern der ersuchende Staat nicht solche Informationen oder Zusicherungen abgibt, die der ersuchte Staat als ausreichend erachtet, um klarzustellen, daß die Person eine angemessene Möglichkeit hatte, ihre Verteidigungsrechte zu wahren, oder daß ihr nach ihrer Übergabe angemessene Rechtsmittel oder zusätzliche Verfahren offenstehen.

Artikel 10

Auslieferungsverfahren und Auslieferungsunterlagen

(1) Alle Auslieferungsersuchen werden im diplomatischen Wege übermittelt.

(2) Allen Ersuchen sind beizufügen:

           a) Urkunden, Bestätigungen oder andere Arten von Angaben, welche die Identität, die Staats­angehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort der auszuliefernden Person beschreiben;

          b) Angaben, die den strafbaren Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensfortgang beschreiben;

           c) der Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, die die wesentlichen Elemente der Straftat beschreiben, für die die Auslieferung begehrt wird;

          d) der Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, die die Strafdrohung für die Straftat vorschreiben;

           e) eine Bestätigung über die gesetzlichen Vorschriften betreffend die zeitlichen Beschränkungen der Verfolgung; und

           f) gegebenenfalls die in Absatz 3 und 4 dieses Artikels genannten Urkunden, Bestätigungen und andere Arten von Angaben.

(3) Einem Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung der auszuliefernden Person ist beizufügen:

           a) eine Ausfertigung des Haft- oder Festnahmebefehls, ausgefertigt von einem Richter oder einer anderen zuständigen Behörde;

          b) falls vorhanden, eine Kopie der Anklageschrift; und

           c) Urkunden, die ausreichende Angaben enthalten,

aus denen sich eine ausreichende Grundlage für die Annahme ergibt, daß die auszuliefernde Person die strafbare Handlung begangen hat, für die die Auslieferung begehrt wird, und daß sie die im Haftbefehl genannte Person ist.

(4) Einem Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person, die der Straftat bereits schuldig gesprochen wurde, für die die Auslieferung begehrt wird, ist beizufügen:

           a) eine Ausfertigung des schuldig sprechenden Urteils oder, wenn eine solche Ausfertigung nicht verfügbar ist, eine Bestätigung einer Justizbehörde, daß die Person schuldig gesprochen worden ist;

          b) Angaben, die begründen, daß die auszuliefernde Person jene Person ist, auf welche sich der Schuldspruch bezieht; und

           c) eine Ausfertigung der Entscheidung über die verhängte Strafe, wenn die auszuliefernde Person bereits zu einer solchen verurteilt wurde, und eine Bestätigung, aus welcher hervorgeht, bis zu welchem Ausmaß die Strafe bereits vollzogen wurde.

(5) Unterlagen, die im diplomatischen Wege übermittelt werden, werden in Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat ohne weitere Bestätigung, Beglaubigung oder sonstige Legalisierung zugelassen.

Artikel 11

Ergänzende Angaben

(1) Wenn der ersuchte Staat zu irgendeinem Zeitpunkt des Auslieferungsverfahrens die zur Unterstützung des Ersuchens um Auslieferung einer Person zur Verfügung gestellten Angaben für nicht ausreichend erachtet, die Erfordernisse für eine Auslieferung zu erfüllen, kann er um die notwendigen ergänzenden Angaben ersuchen und eine angemessene Frist für deren Einlangen festsetzen.

(2) Wenn die ergänzenden Angaben nicht ausreichend sind oder nicht innerhalb der angegebenen Zeit einlangen und wenn auf Grund dessen die auszuliefernde Person auf freien Fuß gesetzt wird, so schließt dies nicht aus, daß der ersuchende Staat ein neues Ersuchen um Auslieferung dieser Person stellt.

(3) Wenn die auszuliefernde Person enthaftet wird, wird der ersuchte Staat dies dem ersuchenden Staat so bald wie möglich zur Kenntnis bringen.

Artikel 12

Übersetzungen

Wenn nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, sind alle Unterlagen vom ersuchenden Staat in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Übersetzung bedarf keiner Bestätigung.

Artikel 13

Vorläufige Auslieferungshaft

(1) Im Dringlichkeitsfall kann ein Vertragsstaat um vorläufige Verhaftung der auszuliefernden Person bis zur Vorlage eines Auslieferungsbegehrens ersuchen. Ein Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft kann im diplomatischen Weg oder direkt zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Vereinigten Staaten übermittelt werden. Die Einrichtungen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) können für die Übermittlung eines solchen Ersuchens benützt werden.

(2) Das Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft hat zu enthalten:

           a) eine Beschreibung der auszuliefernden Person und Angaben über deren Staatsangehörigkeit;

          b) den Aufenthaltsort der Person, sofern dieser bekannt ist;

           c) eine kurze Sachverhaltsdarstellung des Falles einschließlich von Zeit und Ort der strafbaren Handlung, soweit dies möglich ist;

          d) eine Anführung der verletzten Gesetzesbestimmungen und der anwendbaren Strafdrohung;

           e) eine Bestätigung über das Bestehen eines Haftbefehls, eines Schuldspruchs oder eines Urteils gegen die auszuliefernde Person; und

           f) eine Bestätigung, daß ein Auslieferungsersuchen hinsichtlich der auszuliefernden Person gestellt werden wird.

(3) Der ersuchende Staat wird ohne Verzögerung unterrichtet, inwieweit seinem Ersuchen stattgegeben wurde.

(4) Eine Person, über die die vorläufige Auslieferungshaft verhängt wurde, kann nach dem Ablauf von sechzig (60) Tagen ab dem Tag der Verhaftung auf Grund des Ersuchens des ersuchenden Staates auf freien Fuß gesetzt werden, wenn dem ersuchten Staat kein förmliches Auslieferungsersuchen samt den gemäß Artikel 10 erforderlichen Unterlagen zugekommen ist.

(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft gemäß Absatz 4 hindert nicht eine neuerliche Verhaftung und die Auslieferung, falls das Auslieferungsersuchen später einlangt.

Artikel 14

Entscheidung und Übergabe

(1) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über seine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen. Wenn das Ersuchen zur Gänze oder zum Teil abgelehnt wird, wird der ersuchte Staat eine Erklärung der Ablehnungsgründe anschließen.

(2) Wenn das Auslieferungsersuchen bewilligt wird, werden die Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich die Zeit und den Ort der Übergabe der auszuliefernden Person festlegen. Der ersuchte Staat wird bekanntgeben, während welcher Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft befunden hat.

(3) Wenn die auszuliefernde Person nicht innerhalb der durch die Gesetze des ersuchten Staates vorgeschriebenen Zeit oder, wenn im ersuchten Staat keine diesbezügliche Regelung besteht, innerhalb der vom ersuchten Staat festgelegten angemessenen Zeit von dessen Staatsgebiet abgeholt wird, kann diese Person enthaftet werden. In solchen Fällen kann der ersuchte Staat in der Folge die Auslieferung wegen derselben Straftat ablehnen.

(4) Wenn eine Vertragspartei durch Umstände, die nicht ihrem Einfluß unterliegen, an der zeitgerechten Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person gehindert ist, wird sie dies der anderen Vertragspartei vor Ablauf der Frist zur Kenntnis bringen. In einem solchen Fall können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich eines neuen Zeitpunkts der Übergabe Einvernehmen pflegen.

Artikel 15

Aufgeschobene und zeitweilige Übergabe

(1) Wenn das Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person bewilligt wird, gegen die im ersuchten Staat ein Verfahren geführt wird oder die dort eine Strafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben. Der Aufschub kann bis zum Abschluß des Verfahrens und zur Verbüßung der Strafe dauern.

(2) In derartigen Fällen kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Strafverfolgung auch zeitweise übergeben. Die so übergebene Person wird im ersuchenden Staat in Haft gehalten und nach Beendigung des Verfahrens gegen diese Person in Übereinstimmung mit den im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festzulegenden Bedingungen rücküberstellt. Die Zeit, die auf dem Gebiet des ersuchenden Staates in Haft zugebracht wurde, wird auf die im ersuchten Staat verhängte oder zu verhängende Strafe angerechnet.

2

Artikel 16

Aufschub des Auslieferungsverfahrens

Hinsichtlich einer Person, gegen die im ersuchten Staat eine Strafverfolgung im Gange ist, kann dieser Staat das Auslieferungsverfahren bis zum Abschluß des Strafverfahrens aufschieben.

Artikel 17

Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten

(1) Wenn der ersuchte Staat Ersuchen sowohl der anderen Vertragspartei als auch irgendeines anderen Staates oder anderer Staaten um Auslieferung derselben Person entweder wegen derselben strafbaren Handlung oder wegen anderer strafbarer Handlungen erhält, entscheidet die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates, welchem Staat die Person übergeben wird. Bei seiner Entscheidung wird der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich

           a) vertragliche Verpflichtungen;

          b) den Tatort jeder strafbaren Handlung;

           c) die jeweiligen Interessen der ersuchenden Staaten;

          d) die Schwere der strafbaren Handlungen;

           e) die Möglichkeit einer Weiterlieferung zwischen den ersuchenden Staaten und

           f) die zeitliche Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen der ersuchenden Staaten.

(2) Liegen den Ersuchen verschiedene strafbare Handlungen zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten Staates der Vorzug gegeben, so kann der ersuchte Staat mitteilen, inwieweit er auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf die mögliche Weiterlieferung verzichtet.

Artikel 18

Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen

(1) Soweit es nach seinen Gesetzen zulässig ist, kann der ersuchte Staat alle Gegenstände, Schriftstücke und Beweismittel, die im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen, wegen der um Auslieferung ersucht wurde, beschlagnahmen. Diese Gegenstände sind dem ersuchenden Staat zu übergeben, wenn die Auslieferung bewilligt wird. Die in diesem Artikel genannten Gegenstände können auch übergeben werden, wenn die Auslieferung wegen des Todes, des Verschwindens oder der Flucht der auszuliefernden Person nicht durchgeführt werden kann.

(2) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen von befriedigenden Zusicherungen des ersuchenden Staates abhängig machen, daß die Gegenstände dem ersuchten Staat sobald wie möglich zurückgegeben werden. Der ersuchte Staat kann auch die Übergabe der Gegenstände aufschieben, wenn diese als Beweismittel im ersuchten Staat benötigt werden.

(3) Die Rechte Dritter an diesen Gegenständen sind ordnungsgemäß zu berücksichtigen.

(4) Wenn Gegenstände nach diesem Artikel übergeben werden, finden einschränkende Bestim­mungen betreffend die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

Artikel 19

Grundsatz der Spezialität

(1) Eine nach diesem Vertrag ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht in Haft gehalten, verurteilt, bestraft oder irgendeiner anderen Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit auf Grund einer strafbaren Handlung unterworfen werden, ausgenommen wegen:

           a) einer strafbaren Handlung, für die die Auslieferung bewilligt wurde, oder einer strafbaren Handlung, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, für den die Auslieferung bewilligt wurde, vorausgesetzt, daß eine solche strafbare Handlung der Auslieferung unterliegt oder eine darin enthaltene geringere strafbare Handlung ist;

          b) einer nach der Übergabe der Person begangenen strafbaren Handlung; oder

           c) einer strafbaren Handlung, hinsichtlich derer die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates der Verhaftung, dem Strafverfahren, der Bestrafung oder anderen Ein­schränkungen der persönlichen Freiheit zustimmt. Zu diesem Zweck kann der ersuchte Staat die Vorlage der gemäß Artikel 10 erforderlichen Unterlagen und eine rechtsförmliche Nieder­schrift über jede von der ausgelieferten Person zum Zustimmungsersuchen abgegebene Stellungnahme verlangen. Die auszuliefernde Person kann vom ersuchenden Staat für die Dauer von 90 Tagen oder für einen vom ersuchten Staat genehmigten längeren Zeitraum, in dem das Ersuchen bearbeitet wird, in Haft gehalten werden.

(2) Eine gemäß diesem Vertrag ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden, sofern der übergebende Staat nicht zustimmt.

(3) Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung, falls die ausgelieferte Person

           a) das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nach der Auslieferung verläßt und freiwillig dorthin zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht wird; oder

          b) das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag verläßt, an dem die Person den Staat verlassen darf.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels hindern den ersuchenden Staat nicht daran, die nach seinem Recht erforderlichen Maßnahmen zur Veranlassung der Abschiebung der ausgelieferten Person aus seinem Hoheitsgebiet oder gegen die Verjährung der Strafverfolgung zu treffen.

Artikel 20

Vereinfachte Auslieferung

Erscheint die Auslieferung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig und hat sich die auszuliefernde Person mit ihrer Auslieferung und Übergabe ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens einverstanden erklärt, so kann der ersuchte Staat diese Person ohne ein förmliches Auslieferungsverfahren übergeben. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung, wovon der ersuchte Staat den ersuchenden Staat in Kenntnis setzen wird.

Artikel 21

Durchlieferung

(1) Jede Vertragspartei kann die Durchbeförderung einer Person, die von einem dritten Staat an die andere Vertragspartei ausgeliefert wird, durch ihr Staatsgebiet bewilligen. Ein Durchlieferungsersuchen wird im diplomatischen Weg oder direkt zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Justiz und dem Justizministerium der Vereinigten Staaten gestellt. Die Einrichtungen der Internationalen Kriminialpolizeilichen Organisation (Interpol) können für die Übermittlung eines solchen Ersuchens benützt werden. Das Ersuchen wird eine Beschreibung der durchzuliefernden Person und eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes des Falles enthalten. Eine durchzuliefernde Person wird während der Durchlieferung in Haft gehalten.

(2) Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Luftweg von einem Vertragsstaat benützt wird und keine Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorgesehen ist. Wenn eine unvorhergesehene Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates stattfindet, kann dieser Staat das in Absatz 1 vorgesehene Durchlieferungsersuchen verlangen. Dieser Vertragsstaat wird die zu befördernde Person in Haft halten, bis das Durchlieferungsersuchen einlangt und die Durchlieferung durchgeführt wird, jedoch nur sofern das Ersuchen innerhalb von 96 Stunden nach der unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt.

Artikel 22

Unterstützung und Kosten

(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden den ersuchenden Staat beraten und dessen Interessen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln im Auslieferungsverfahren vor den zuständigen Richtern und Beamten vertreten.

(2) Der ersuchende Staat wird die Kosten für die Übersetzung der Schriftstücke und den Transport der zu übergebenden Person tragen. Der ersuchte Staat bezahlt alle anderen Kosten, die in diesem Staat auf Grund des Auslieferungsverfahrens entstanden sind.

(3) Keiner der Staaten wird gegen den anderen Staat finanzielle Ansprüche stellen, die durch die Verhaftung, Anhaltung, Untersuchung oder Übergabe der auszuliefernden Person nach den Bestim­mungen dieses Vertrages entstanden sind.

Artikel 23

Konsultationen

Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Justizministerium der Vereinigten Staaten können einander im Zusammenhang mit der Erledigung einzelner Fälle und zur Föderung und Verbesserung des Verfahrens in Durchführung dieses Vertrages direkt konsultieren.

Artikel 24

Anwendungsbereich

Dieser Vertrag findet auf strafbare Handlungen Anwendung, die vor und nach seinem Inkrafttreten begangen wurden.

Artikel 25

Ratifikation und Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Washington ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten der Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und der Notenwechsel über die Todesstrafe, unterzeichnet in Wien am 31. Jänner 1930, und der Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet in Wien am 19. Mai 1934, außer Kraft. Unbeschadet dessen werden der frühere Vertrag und der Zusatzvertrag auf jedes Auslieferungs­verfahren angewendet, in welchem die Auslieferungsunterlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits den Gerichten des ersuchten Staates vorgelegt wurden. Artikel 2 dieses Vertrages findet jedoch auf solche Auslieferungsverfahren Anwendung. Die Artikel 15 und 19 dieses Vertrages finden auf Personen Anwendung, deren Auslieferung auf Grund der früheren Verträge bewilligt wurde.

Artikel 26

Kündigung

Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Ein­langen einer solchen Mitteilung wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington am 8. Jänner 1998 in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Nikolaus Michalek m. p.

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:

Janet Reno m. p.

EXTRADITION TREATY BETWEEN THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE GOVERNMENT OF THE UNITED STATES OF AMERICA

The Government of the Republic of Austria and the Government of the United States of America,

Recalling the Convention between the United States of America and Austria for the extradition of fugitives from justice, and exchange of notes concerning the death penalty, signed at Vienna, January 31, 1930, and the Supplementary Convention thereto signed at Vienna, May 19, 1934;

Noting that both the Republic of Austria and the United States of America currently apply the terms of that Treaty;

Desiring to provide for more effective cooperation between the two States in the suppression of crime and, for that purpose, to conclude a new Treaty for the extradition of offenders;

Have agreed as follows:

Article 1

Obligation to Extradite

The Contracting Parties agree to extradite to each other, pursuant to the provisions of this Treaty, persons whom the authorities in the Requesting State have charged with or found guilty of an extraditable offense.

Article 2

Extraditable Offenses

1. Extradition shall be granted for offenses which are subject under the laws in both Contracting Parties by deprivation of liberty for a period of more than one year or by a more severe penalty.

2. Extradition for the enforcement of a prison sentence or a preventive measure restricting liberty ordered by a criminal court for one or more of the offenses referred to in paragraph 1 shall be granted only if at least three months of the sentence or a preventive measure remain to be served.

3. If extradition has been granted pursuant to paragraph 1 or 2, it shall also be granted for any other offenses even if the time conditions established in those paragraphs do not apply, provided that all other requirements for extradition are met.

4. For the purposes of this article, extradition shall be granted:

         (a) Whether or not the laws in the Contracting States place the offense within the same category of offenses or describe the offense by the same terminology;

         (b) In criminal cases relating to taxes, customs duties, currency control, and import and export of commodities, whether or not the laws of the Contracting States provide for the same kinds of taxes, or customs duties or controls on currency or on the import or export of the same kinds of commodities; and

         (c) Whether or not the offense is one for which United States Federal law requires the showing of such matters as interstate transportation, or use of the mails or of other facilities affecting interstate or foreign commerce, such matters being merely for the purpose of establishing jurisdiction in a United States Federal court.

5. Subject to the conditions set out in paragraph 1, an offense shall also be an extraditable offense if it consists of an attempt or a conspiracy to commit, or participation in the commission of, an offense.

6. Extradition shall be granted for an extraditable offense regardless of where the act or acts constituting the offense were committed.

Article 3

Nationality

1. Neither Party shall be bound to extradite its own nationals, but the executive authority of the Requested State shall have the power to extradite such persons if, in its discretion, it be deemed proper to do so and provided the law of the Requested State does not so preclude.

2. If extradition is refused solely on the basis of the nationality of the person sought, the Requested State shall, at the request of the Requesting State, submit the case to its authorities for prosecution.

Article 4

Political and Military Offenses

1. Extradition shall not be granted if the offense for which extradition is requested is a political offense.

2. For the purposes of this Treaty, the following offenses shall not be considered to be political offenses:

         (a) Murder;

         (b) Any other willful crime against the person of a Head of State of one of the Contracting States, or of a member of the Head of State’s family; and

         (c) An offense for which both Contracting States have the obligation pursuant to a multilateral international agreement to extradite the person sought or to submit the case to their competent authorities for decision as to prosecution.

3. Extradition shall not be granted if the executive authority of the Requested State determines that the request was politically motivated.

4. The Requested State may refuse extradition for offenses under military law which are not offenses under ordinary criminal law.

Article 5

Jurisdiction of the Requested State

1. Extradition may be refused if the person sought is proceeded against in the Requested State for the offense for which extradition is requested.

2. Notwithstanding paragraph 1, extradition may be granted if the competent authorities of the Requested State have decided not to prosecute the person sought for the offense for which extradition is requested or decided to discontinue any criminal proceedings which have been initiated against the person for those acts.

Article 6

Non Bis in Idem

1. Extradition shall not be granted when the person sought has been convicted or discharged with final and binding effect by the competent authorities in the Requested State for the offense for which extradition is requested.

2. An acquittal or a discharge for lack of jurisdiction is not an obstacle to extradition.

Article 7

Lapse of Time

Extradition shall not be granted if the prosecution or the carrying out of the sentence has become barred by lapse of time under the laws of the Requesting State.

Article 8

Capital Punishment

1. When the offense for which extradition is sought is punishable by death under the laws in the Requesting State and is not punishable by death under the laws in the Requested State, the Requested State may refuse extradition unless the Requesting State provides an assurance that the death penalty will not be imposed (in the case of a person sought for trial) or carried out (in the case of a person already sentenced to death at the time extradition is requested).

2. In instances in which a Requesting States provides an assurance in accordance with paragraph 1 of this article, the Requested State shall grant extradition, and the Requesting State shall fully comply with the assurance.

Article 9

Convictions in Absentia

If the person sought has been found guilty in absentia, the executive authority of the Requested State may refuse extradition unless the Requesting State provides it with such information or assurances as the Requested State considers sufficient to demonstrate that the person was afforded an adequate opportunity to present a defense or that there are adequate remedies or additional proceedings available to the person after surrender.

Article 10

Extradition Procedures and Required Documents

1. All requests for extradition shall be submitted through the diplomatic channel.

2. The requests for extradition shall be supported by:

         (a) Documents, statements, or other types of information which describe the identity, the nationality and probable location of the person sought;

         (b) Information describing the facts of the offense and the procedural history of the case;

         (c) The text of the law describing the essential elements of the offense for which extradition is requested;

         (d) The text of the law prescribing the punishment for the offense;

         (e) A statement of the provisions of law describing any time limit on the prosecution; and

          (f) The documents, statements, or other types of information specified in paragraph 3 or 4 of this article, as applicable.

3. A request for extradition of a person who is sought for prosecution shall be supported by:

         (a) A copy of the warrant or order of arrest issued by a judge or other competent authority;

         (b) A copy of the charging document, if any; and

         (c) Documents setting forth sufficient information to provide a reasonable basis to believe that the person to be extradited committed the offense for which extradition is requested and is the person named in the warrant of arrest.

4. A request for extradition relating to a person who has been found guilty of the offense for which extradition is sought shall be supported by:

         (a) A copy of the judgment of conviction or, if such copy is not available, a statement by a judicial authority that the person has been found guilty;

         (b) Information establishing that the person sought is the person to whom the finding of guilt refers; and

         (c) A copy of the sentence imposed, if the person sought has been sentenced, and a statement establishing to what extent the sentence has been carried out.

5. Documents transmitted through the diplomatic channel shall be admissible in extradition proceedings in the Requested State without further certification, authentication, or other legalization.

Article 11

Supplementary Information

1. If, at any stage of the extradition proceedings, the Requested State considers that the information furnished in support of the request for the extradition of a person is not sufficient to fulfill the requirements for extradition, that State may request the necessary supplementary information and may fix a reasonable time-limit for the receipt thereof.

2. If the supplementary information furnished is not sufficient or is not received within the time specified, and if, as a consequence, the person sought is discharged, such discharge shall not preclude the Requesting State from making a new request for the extradition of the person sought.

3. Where the person sought is discharged from custody, the Requested State shall notify the Requesting State as soon as practicable.

Article 12

Translation

Unless otherwise agreed as appropriate in a specific case, all documents shall be translated by the Requesting State into the language of the Requested State. Translation need not be certified.

Article 13

Provisional Arrest

1. In case of urgency, a Contracting State may request the provisional arrest of the person sought pending presentation of the request for extradition. A request for provisional arrest may be transmitted through the diplomatic channel or directly between the Ministry of Justice of Austria and the United States Department of Justice. The facilities of the International Criminal Police Organization (INTERPOL) may be used to transmit such a request.

2. The application for provisional arrest shall contain:

         (a) A description of the person sought and information concerning the person’s nationality;

         (b) The location of the person sought if known;

         (c) A brief statement of the facts of the case, including, if possible, the time and location of the offense;

         (d) A description of the laws violated and the applicable penalty;

         (e) A statement of the existence of a warrant of arrest or finding of guilt or a judgment of conviction against the person sought; and

          (f) a statement that a request for extradition for the person sought will follow.

3. The Requesting State shall be notified without delay of the extent to which its request has been complied with.

4. A person who is provisionally arrested may be discharged from custody upon the expiration of sixty (60) days from the date of arrest pursuant to the application of the Requesting State if the executive authority of the Requested State has not received the formal request for extradition and the supporting documents required in Article 10.

5. Termination of provisional arrest pending extradition pursuant to paragraph 4 is not an obstacle to rearrest and extradition if the extradition request is received later.

Article 14

Decision and Surrender

1. The Requested State shall promptly notify the Requesting State of its decision on the request for extradition. If the request is denied in whole or in part, the Requested State shall provide an explanation of the reasons for the denial.

2. If the request for extradition is granted, the authorities of the Contracting Parties shall decide on the time and place for the surrender of the person sought. The Requested State shall make known for what period the person sought was in custody pending extradition.

3. If the person sought is not removed from the territory of the Requested State within the time prescribed by the law of that state or, if the Requested State has no such law, within a reasonable period of time to be determined by the Requested State, that person may be discharged from custody. In such cases the Requested State may subsequently refuse extradition for the same offense.

4. If circumstances beyond its control prevent a Contracting Party from timely surrendering or taking delivery of the person to be extradited, it shall notify the other Contracting Party before the expiration of the time limit. In such a case, the competent authorities of the Contracting Parties may decide upon a new date for the surrender.

Article 15

Postponed and Temporary Surrender

1. If the extradition request is granted in the case of a person who is being proceeded against or is serving a sentence in the Requested State, the Requested State may postpone the surrender of the person sought. The postponement may continue until the prosecution of the person has been concluded and any sentence has been served.

2. In such cases, the Requested State may also temporarily surrender the person sought to the Requesting State for the purpose of prosecution. The person so surrendered shall be kept in custody in the Requesting State and shall be returned to the Requested State after the conclusion of the proceedings against that person, in accordance with conditions to be determined by agreement of the Contracting States. The time spent in custody in the territory of Requesting State shall be counted toward the penalty imposed or to be imposed in the Requested State.

Article 16

Deferral of Extradition Proceedings

In the case of a person who is being prosecuted in the Requested State, that state may defer the extradition proceedings until the prosecution has been concluded.

Article 17

Requests for Extradition Made by Several States

1. If the Requested State receives requests from the other Contracting State and from any other State or States for the extradition of the same person, either for the same offense or for a different offense, the executive authority of the Requested State shall determine to which State it will surrender the person. In making its decision, the Requested State shall consider all relevant factors, including but not limited to:

         (a) Treaty obligations;

         (b) The place where each offense was committed;

         (c) The respective interests of the Requesting States;

         (d) The gravity of the offenses;

         (e) The possibility of further extradition between the Requesting States; and

          (f) The chronological order in which the requests were received from the Requesting States.

2. If the requests are based on different offenses and if precedence is given to the request of a third state, the Requested State may report to what extent it waives the rule of specialty with respect to possible further extradition.

Article 18

Seizure and Surrender of Property

1. To the extent permitted under its law, the Requested State may seize all articles, documents, and evidence connected with the offense for which extradition is sought. Such items shall be surrendered to the Requesting State if extradition is granted. The items mentioned in this article may be surrendered even when extradition cannot be effected due to the death, disappearance, or escape of the person sought.

2. The Requested State may condition the surrender of the items upon satisfactory assurances from the Requesting State that the items will be returned to the Requested State as soon as practicable. The Requested State may also defer the surrender of such items if they are needed as evidence in the Requested State.

3. The rights of third parties in such property shall be duly respected.

4. When items are surrendered pursuant to this article, restrictive regulations concerning the import and export of articles and foreign currency shall not apply.

Article 19

Rule of Specialty

1. A person extradited under this Treaty may not be detained, tried, punished, or subjected to any other restriction of his personal liberty in the Requesting State in relation to an offense, except for:

         (a) An offense for which extradition has been granted or an offense based on the same facts on which extradition was granted, provided such offense is extraditable or is a lesser included offense; or

         (b) An offense committed after the surrender of the person; or

         (c) An offense for which the executive authority of the Requested State consents to the person’s detention, trial, punishment, or other restriction of personal liberty. For this purpose, the Requested State may require the submission of the documents called for in Article 10 and a legal record of any statements made by the extradited person in respect of the request for consent. The person extradited may be detained by the Requesting State for 90 days, or for such longer period of time as the Requested State may authorize, while the request is being processed.

2. A person extradited under this Treaty may not be extradited to a third State for an offense committed prior to his surrender unless the surrendering State consents.

3. The restrictions set forth in paragraphs 1 and 2 of this article shall not apply if the extradited person:

         (a) Leaves the territory of the Requesting State after extradition and voluntarily returns or is lawfully returned to it; or

         (b) Does not leave the territory of the Requesting State within 30 days from the day on which that person is free to leave.

4. The provisions of this article shall not prevent the Requesting State from taking measures necessary under its law to effect the deportation of the extradited person from its territory or to prevent expiration of a right of action through lapse of time.

Article 20

Simplified Extradition

If extradition is not obviously precluded by the laws of the Requested State and if the person sought consents to extradition and surrender without formal extradition proceedings, the Requested State may surrender the person without formal proceedings. In this case Article 19 shall not be applicable, and the Requested State shall so inform the Requesting State.

Article 21

Transit

1. Either Contracting State may authorize transportation through its territory of a person who is being extradited to the other State by a third State. A request for transit shall be made through the diplomatic channel or directly between the Ministry of Justice of Austria and the United States Department of Justice. The facilities of the International Criminal Police Organization (INTERPOL) may be used to transmit such a request. It shall contain a description of the person being transported and a brief statement of the facts of the case. A person in transit shall be detained in custody during the period of transit.

2. No authorization is required where air transportation is used by one Contracting State and no landing is scheduled on the territory of the other State. If an unscheduled landing occurs on the territory of the other Contracting State, that State may require the request for transit as provided in paragraph 1. That Contracting State shall detain the person to be transported until the request for transit is received and the transit is effected, so long as the request is received within 96 hours of the unscheduled landing.

Article 22

Assistance and Expenses

1. The appropriate authorities of the Requested State shall advise the Requesting State and represent its interests by all legal means within their power in extradition proceedings before the competent judges and officials.

2. The Requesting State shall bear the expenses related to the translation of documents and the transportation of the person surrendered. The Requested State shall pay all other expenses incurred in that State by reason of the extradition proceedings.

3. Neither State shall make any pecuniary claim against the other State arising out of the arrest, detention, examination, or surrender of persons sought under this Treaty.

Article 23

Consultation

The Ministry of Justice of Austria and the United States Department of Justice may consult with each other directly in connection with the processing of individual cases and in furtherance of maintaining and improving procedures for the implementation of this Treaty.

Article 24

Application

This Treaty shall apply to offenses committed before as well as after it enters into force.

Article 25


Ratification and Entry Into Force

1. This Treaty shall be subject to ratification and the instruments of ratification shall be exchanged at Washington as soon as possible.

2. This Treaty shall enter into force on the first day of the third month following the month in which the exchange of the instruments of ratification took place.

3. Upon the entry into force of this Treaty, the Treaty between the Government of Austria and the Government of the United States of America for the extradition of fugitives from justice, and exchange of notes concerning the death penalty, signed at Vienna on January 31, 1930, and the Supplementary Extradition Convention between the Government of Austria and the Government of the United States, signed at Vienna on May 19, 1934, shall cease to have effect. Nevertheless, the prior Treaty and Supplementary Convention shall apply to any extradition proceedings in which the extradition documents have already been submitted to the courts of the Requested State at the time this Treaty enters into force, except that Article 2 of this Treaty shall be applicable to such proceedings. Articles 15 and 19 of this Treaty shall apply to persons found extraditable under the prior Treaties.

Article 26

Termination

Either Contracting State may terminate this Treaty at any time by giving written notice to the other Contracting State through the diplomatic channel, and the termination shall be effective six months after the date of the receipt of such notice.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorized, have signed this Treaty.

DONE at Washington, in duplicate, this eighth day of January, 1998, in the German and English languages, both texts being equally authentic.

For the Government of the Republic of Austria:

Dr. Nikolaus Michalek m.p.

For the Government of the United States of America:

Janet Reno m.p.

Vorblatt

Problem:

Der Auslieferungsverkehr zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika findet zur Zeit auf der Grundlage des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Jänner 1930, BGBl. Nr. 287/1930, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. Mai 1934, BGBl. II Nr. 257/1934, statt.

Die Anwendung dieses Auslieferungsvertrages hat in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten geführt, da vom ersuchenden Staat die im ersuchten Staat geltenden Form- und Beweisvorschriften einzuhalten waren. Insbesondere mußten alle Beweise vorgelegt werden, die die Versetzung in den Anklagestand rechtfertigen würden (“prima facie evidence”).

Der nunmehr sichtvermerksfreie Reiseverkehr zwischen beiden Staaten sowie das niedrige Preisniveau für Transatlantikflüge haben zu einer beträchtlichen Zunahme der möglichen Auslieferungsfälle geführt.

Lösung:

Abschluß eines neuen Auslieferungsvertrages, der sich an den Erfordernissen eines modernen Aus­lieferungsverkehrs orientiert.

Inhalt:

Durch vereinfachte verfahrensrechtliche Bestimmungen und einfachere Auslieferungsvoraussetzungen kann den gestiegenen Erfordernissen im Auslieferungsverkehr Rechnung getragen werden; Verzicht auf besondere Beweiserfordernisse, keine taxative Aufzählung der auslieferungsfähigen Delikte, sondern Beurteilung nach der Höhe der Strafdrohung.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Als bilateraler Vertrag mit einem Nichtmitgliedstaat der EU auf einem nicht durch EU-Recht geregelten Sachgebiet ist der Vertrag mit dem EU-Recht vereinbar.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der vorliegende Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika ist zum Teil gesetzesergänzend und zum Teil gesetzändernd und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 des B-VG der Genehmigung des Nationalrats. Der Vertrag enthält keine Bestimmungen ver­fassungsändernden oder verfassungsergänzenden Charakters. Sein Inhalt ist im innerstaatlichen Bereich unmittelbar anwendbar, die Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 des B-VG ist daher nicht erforderlich.

Zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten bestehen schon seit langem vertragliche Auslieferungs­beziehungen. Der Vertrag zwischen Österreich einerseits und den Vereinigten Staaten andererseits wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrechern, geschlossen zu Washington am 3. Juli 1856, RGBl 1857/14, war bereits seit 1. Jänner 1858 Grundlage für den Auslieferungsverkehr zwischen beiden Staaten. Der geltende Auslieferungsvertrag vom 31. Jänner 1930, BGBl. Nr. 287/1930, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. Mai 1934, BGBl. II Nr. 257/1934, forderte für die Auslieferung solche Schuldbeweise, die nach den Gesetzen des Ortes, wo der Flüchtling oder Beschuldigte angetroffen wurde, seine Festnahme und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn die Tat hier begangen worden wäre. Dieser “prima facie”-Beweis war für den ersuchenden Staat schon deshalb schwer zu erbringen, da regelmäßig die diesbezüglichen Anforderungen im ersuchenden Staat nicht bekannt waren. Dabei müßten von Österreich auch die teilweise komplizierten Formvorschriften des anglo-amerikanischen Rechtes eingehalten werden. Diese Förmlichkeiten sind dem kontinental-europäischen Recht grundsätzlich fremd. Zum Zwecke eines Auslieferungsersuchens waren daher die von den österreichischen Gerichten bereits aufgenommenen Beweise zu wiederholen, um den amerikanischen Formvorschriften zu entsprechen. Schließlich wurden in einer Liste die auslieferungs­fähigen strafbaren Handlungen taxativ aufgezählt. Die zwischenzeitig stattgefundenen Umgestaltungen des Strafgesetzbuches haben auch dazu geführt, daß bestimmte Deliktsbezeichnungen nicht mehr Gesetzestext sind. Durch aufwendige Erhebungen mußte daher oftmals festgestellt werden, ob die betreffende Tathandlung einer Deliktsbezeichnung in der Liste der auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen nach der 1930 geltenden Rechtslage entsprochen hätte.

Dieser unbefriedigende Umstand hat im Jahre 1986 zu ersten Gesprächen über eine Novellierung dieses Auslieferungsvertrages geführt. Schon bald bestand Übereinstimmung darüber, daß ein neuer Vertrag geschaffen werden müßte. Grundlegende Auffassungsunterschiede, insbesondere hinsichtlich der Todes­strafe und der politischen Delikte, aber auch außenpolitische Belastungen haben einen raschen Vertragsabschluß gehindert. Der nunmehrige Vertrag, der am 8. Jänner 1998 in Washington unterzeichnet wurde, stellt einen ausgewogenen und lange ausverhandelten Kompromiß dar, der vom Ziel einer effektiven Strafverfolgung über die Staatsgrenzen hinweg getragen wurde.

Der neue Auslieferungsvertrag orientiert sich weithin an den Grundsätzen des Europäischen Aus­lieferungsübereinkommens, dessen Regelungen inzwischen in nahezu allen Staaten Europas gelten. Bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung, die in beiden Staaten gerichtlich strafbar und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, wird die Auslieferung bewilligt, sofern nicht einer der im Vertrag aufgeführten Ablehnungsgründe vorliegt. Fiskalische strafbare Handlungen werden nunmehr im Auslieferungsvertrag wie gewöhnliche Straftaten behandelt und unterliegen auch der Auslieferung. Vom Erfordernis eines “prima facie”-Beweises wurde abgegangen. Nunmehr genügt es, wenn sich aus den Unterlagen die begründete Annahme (“reasonable basis to believe”) ergibt, die auszuliefernde Person habe die angelasteten Taten begangen (“concept of probable cause”). Die Auslieferungsunterlagen und die notwendigen Übersetzungen bedürfen keiner weiteren Bestätigung, Beglaubigung oder sonstiger Legalisierung mehr und werden im ersuchten Staat unmittelbar im Auslieferungsverfahren zugelassen.

Die Ratifikation dieses Vertrages wird auf den Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen haben.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Es besteht wie im Europäischen Auslieferungsübereinkommen eine grundsätzliche Auslieferungsver­pflichtung für auslieferungsfähige strafbare Handlungen. Der Umfang der auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen wird in Artikel 2 definiert. Die Auslieferung wird nach Maßgabe dieses Vertrages bewilligt. Sie kann daher nur abgelehnt werden, wenn ein im Vertrag angeführter Ablehnungsgrund vorliegt.

Zu Artikel 2:

Wurden im bisher geltenden Auslieferungsvertrag die auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen nach den Deliktstypen aufgezählt, so ist nunmehr nach Absatz 1 jede strafbare Handlung auslieferungsfähig, die nach dem Recht beider Staaten gerichtlich strafbar und mit mehr als einjähriger Freiheitsentziehung oder strengerer Strafe bedroht ist. Freiheitsstrafe und freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahmen werden dabei gleich behandelt. Bei der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Absatz 2 muß die Handlung ebenso mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht gewesen sein und muß die Summe der zu vollstreckenden Strafe oder Strafreste oder vorbeugenden Maßnahme mindestens drei Monate betragen.

Darüber hinaus ist auch die “akzessorische” Auslieferung möglich, sofern die Auslieferung hinsichtlich anderer strafbarer Handlungen bewilligt werden kann und nur hinsichtlich dieser strafbaren Handlungen die zeitlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 hinsichtlich der Strafdrohung von einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe nicht vorliegen.

Durch Absatz 4 wird klargestellt, in welcher Weise die beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit bei der Prüfung der Auslieferungsfähigkeit zu beurteilen ist. Es kommt daher nicht auf die innerstaatliche Bezeichnung des Deliktstypus an, sondern ausschließlich auf die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung. Dies entspricht dem Grundsatz, daß die Auslieferung nur hinsichtlich eines Sachverhaltes stattfindet, dessen rechtliche Einordnung in den Vertragsstaaten so lange unbeachtlich ist, solange der Sachverhalt in beiden Vertragsstaaten mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine gleiche rechtliche Beurteilung in beiden Vertragsstaaten wird daher nicht gefordert.

Zur Beurteilung der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit ist der Sachverhalt “sinngemäß umzustellen”, nämlich so zu betrachten, als wäre er im Gebiet des ersuchten Staates verwirklicht worden. Die sinngemäße Umstellung des Sachverhaltes bereitet bei strafbaren Handlungen im Abgaben-, Steuer-, Devisen- und Außenhandelsrecht gewisse Schwierigkeiten, da in den Staaten unterschiedliche Abgaben-, Steuer- oder Devisenbestimmungen oder ebenso unterschiedliche Außenhandelsbeschränkungen bestehen. Dies würde dazu führen, daß die Auslieferung nur deshalb nicht stattfinden kann, weil der ersuchende Staat nicht dieselben Abgaben, Steuern und andere Vorschriften kennt, weshalb der Sachverhalt bei sinngemäßer Umstellung im ersuchten Staat nicht strafbar wäre. Diese Problemstellung ist im europäischen Bereich durch das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs­übereinkommen gelöst worden. Diese Regelung wurde nunmehr in Absatz 4 lit. b aufgenommen. Es wird daher nicht gefordert, daß in beiden Vertragsstaaten Abgaben, Steuern, Zölle oder Devisen und Außenhandelsvorschriften derselben Art bestehen, wenn allgemeine Verstöße gegen diese Vorschriften in beiden Vertragsstaaten mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Die Bestimmung des Absatzes 4 lit. c dient ausschließlich den Vereinigten Staaten zur Begründung der Bundeszuständigkeit in Auslieferungssachen.

Vom Einheitstäterbegriff ausgehend, unterliegen alle Formen der Beteiligung an auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen ebenso der Auslieferung. Das Strafrecht der Vereinigten Staaten von Amerika kennt zu einer Vielzahl von strafbaren Handlungen selbständig vertypte Vorbereitungsdelikte (“conspiracy”). Diese sind dann auslieferungsfähig, wenn der Sachverhalt nach österreichischem Recht bereits als Versuch nach § 15 StGB oder Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft nach § 12 StGB beurteilt werden kann oder ein verbrecherisches Komplott nach § 277 StGB, eine Bandenbildung nach § 278 StGB oder eine kriminelle Organisation nach § 278a StGB vorliegen würde.

Die Auslieferung wird nach Absatz 6 unabhängig vom Tatort bewilligt. Die prozessuale Zuständigkeit des ersuchenden Staates wird daher regelmäßig nicht geprüft, da diese als selbstverständlich vorausgesetzt wird.

Zu Artikel 3:

Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 ARHG ist die Auslieferung österreichischer Staatsbürger unzulässig. Auch dieser Auslieferungsvertrag verpflichtet keinen der Vertragsstaaten eigene Staatsangehörige auszuliefern. Die amerikanischen Behörden sind jedoch bereit, auch eigene Staatsangehörige auszuliefern. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, werden die Behörden des ersuchten Staates durch Absatz 1 letzter Satz dazu ermächtigt.

Die Ablehnung der Auslieferung ausschließlich wegen der eigenen Staatsangehörigkeit der gesuchten Person soll nach Absatz 2 zur Strafverfolgung im ersuchten Staat führen. Die österreichische Strafgerichtsbarkeit nach dem Personalitätsprinzip gründet sich dabei auf § 65 Abs. 1 Z 1 StGB. Danach gelten die österreichischen Strafgesetze auch für Auslandstaten, sofern diese auch am Tatort mit Strafe bedroht sind, wenn der Täter zur Tat Österreicher war oder die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und diese bei der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt. Die Geltung der österreichischen Strafgesetze nach § 62 StGB für Inlandstaten begreift sich aus dem Territorialitätsprinzip von selbst.

Den ersuchten Staat trifft nach Absatz 2 keine Verpflichtung zur Strafverfolgung. Er hat nur auf Ersuchen des ersuchenden Staates den Fall an seine Strafverfolgungsbehörden heranzutragen. Sofern aber den österreichischen Strafverfolgungsbehörden Offizialdelikte österreichischer Staatsangehöriger bekannt­geworden sind, besteht ohnedies eine Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung, weshalb diesbezüglich ein Ersuchen des ersuchenden Staates regelmäßig nicht erforderlich sein wird. Vom Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung wird der ersuchende Staat auf dem hiefür vorgesehenen Geschäftsweg zu unterrichten sein.

Zu Artikel 4:

Die Auslieferung wegen politischer strafbarer Handlungen ist nach § 14 Z 1 ARHG unzulässig. Hinsichtlich solcher absolut politischer strafbarer Handlungen findet auch nach diesem Auslieferungs­vertrag keine Auslieferung statt.

Absatz 2 enthält hingegen strafbare Handlungen, die für die Zwecke dieses Auslieferungsvertrages nicht als politische strafbare Handlungen angesehen werden. Darunter fällt zunächst die vorsätzliche Tötung von Menschen. Der Auslieferungsvertrag ächtet den Mord als Mittel politischer Auseinandersetzungen und schließt aus, daß ein solcher als politische strafbare Handlungen angesehen werden kann. Angriffe auf Staatsoberhäupter oder auf Mitglieder seiner Familie werden nach Absatz 2 lit. b ebenso nicht als politische strafbare Handlungen betrachtet (“belgische Attentatsklausel”). Eine gleichlautende Bestim­mung enthält auch Artikel 3 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

Schließlich sollen all jene strafbaren Handlungen nicht als politische strafbare Handlungen angesehen werden, hinsichtlich derer sich beide Vertragsstaaten in anderen völkerrechtlichen Übereinkommen verpflichtet haben, die verdächtigte Person entweder auszuliefern oder der eigenen Strafverfolgung zuzuführen (“dedere aut judicare”).

Nach Artikel 14 Z 2 ARHG ist die Auslieferung auch wegen anderer strafbarer Handlungen unzulässig, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt. Der Auslieferungsvertrag folgt nicht dieser Lösung, sondern geht davon aus, daß in Fällen, in denen der politische Charakter der Tat den kriminellen überwiegt, ein Auslieferungsersuchen auch aus politischen Beweggründen gestellt worden ist. Der ersuchte Staat kann daher Auslieferungs­ersuchen ablehnen, wenn seine Behörden zur Auffassung gelangen, das Auslieferungsersuchen sei (auch) politisch motiviert. Eine Abwägung, wie sie in § 14 Z 2 ARHG vorgesehen ist, findet nach Absatz 3 nicht statt.

Der ersuchte Staat ist schließlich berechtigt, die Auslieferung wegen ausschließlich militärischer strafbarer Handlungen, wie etwa wegen Desertion, abzulehnen. Nach § 15 Z 1 ARHG ist eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich militärischer Art sind, unzulässig.

Zu Artikel 5:

Die eigene Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates wegen derselben Taten berechtigt zur Ablehnung der Auslieferung. Der ersuchte Staat kann auf sein Recht zur Strafverfolgung verzichten und die Auslieferung bewilligen. Diese Entscheidung richtet sich für die österreichischen Gerichte nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 ARHG.

Zu Artikel 6:

Die rechtskräftige Verurteilung oder der rechtskräftige Freispruch der gesuchten Person im ersuchten Staat wegen derselben Taten steht einer Auslieferung auf jeden Fall entgegen. Freisprüche oder Einstellungen ausschließlich wegen des Fehlens der Gerichtsbarkeit bleiben dabei unberücksichtigt.

Zu Artikel 7:

Ob die Handlungen, hinsichtlich derer um Auslieferung ersucht wurde, verjährt sind, beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Staates, der die diesbezüglichen Verjährungs­bestimmungen sowie Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände im Auslieferungsersuchen nach Artikel 10 Abs. 2 lit. e anzuführen hat. Diese Regelung geht der Bestimmung des § 18 ARHG vor. Die mögliche Verjährung im ersuchten Staat hindert daher nicht die Auslieferung.

Zu Artikel 8:

Die Auslieferung bei drohender Todesstrafe im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika war bisher lediglich in einem Notenwechesel vom 31. Jänner 1930 geregelt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat dabei erklärt, daß sie im Falle der Verurteilung einer aus Österreich ausgelieferten Person zum Tode den zuständigen amerikanischen Behörden die gnadenweise Um­wandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Gefängnisstrafe empfehlen werde.

Seither ist in Österreich nach Art. 85 B-VG die Todesstrafe abgeschafft worden (BGBl. Nr. 73/1968). Österreich hat das 6. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28. April 1983, BGBl. Nr. 138/1985, ratifiziert. Nach Art. 1 dieses Zusatzprotokolls zur MRK ist die Todesstrafe abgeschafft und darf niemand zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Die Verhängung und der Vollzug der Todesstrafe sind derzeit fester Bestandteil der amerikanischen Strafrechtsordnung. Ihre Abschaffung ist in naher Zukunft nicht zu erwarten.

Die gegenständliche Regelung betreffend die Auslieferung bei drohender Todesstrafe stellt einen schwierigen und jahrelang verhandelten Kompromiß dar.

Der vorliegende Auslieferungsvertrag folgt bei Auslieferungen bei drohender Todesstrafe einem Zusicherungskonzept. Der ersuchte Staat kann die Auslieferung ablehnen, wenn der ersuchende Staat nicht entsprechende Zusicherungen abgibt, daß die Todesstrafe nicht verhängt und vollstreckt wird. Ohne eine solche Zusicherung besteht für die Republik Österreich im Falle einer drohenden oder bereits verhängten Todesstrafe in den Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Verpflichtung, die Auslieferung abzulehnen.

Absatz 1 stellt klar, daß im Falle der Auslieferung zur Strafverfolgung die Zusicherung vorliegen muß, daß die Todesstrafe nicht verhängt werden wird. Wird hingegen die Auslieferung begehrt, weil die Todesstrafe bereits rechtskräftig verhängt worden ist, so muß deren Nichtvollstreckung zugesichert werden. Dadurch werden sowohl die Verhängung als auch die Vollstreckung der Todesstrafe nach erfolgter Auslieferung ausgeschlossen.

Die Vertragsbestimmungen lassen offen, welche inhaltlichen Erfordernisse die abzugebende Erklärung erfüllen muß. Die Zusicherungen haben sich jedoch auf die Nichtverhängung oder Nichtvollstreckung der Todesstrafe zu beschränken. Nur solche Zusicherungen erfüllen die Voraussetzungen nach Absatz 1 und ermöglichen daher die Auslieferung. Eine Zusicherung unter Beifügung von Bedingungen oder unter Vorbehalt der Begnadigung oder der Maßgabe der Rechtsordnung des ersuchenden Staates entspricht nicht den Anforderungen des Absatzes 1. Unter diesen inhaltlichen Voraussetzungen kann auf die Festlegung verzichtet werden, welche Zusicherungen als ausreichend zu betrachten sind.

Absatz 2 unterstreicht den völkerrechtlichen Grundsatz, daß abgegebene Zusicherungen auch einzuhalten sind. Auch ohne eine solche vertragliche Bestimmung besteht kein Zweifel daran, daß die Vertragsstaaten in jedem Fall abgegebene völkerrechtliche Zusicherungen einhalten werden. Liegt aber eine unbedingte und am Wortlaut des Absatzes 1 orientierte Zusicherungserklärung des ersuchenden Staates vor, so wird die Auslieferung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu bewilligen sein.

Die gefundene Lösung verhindert durch die Zusicherung der Nichtverhängung der Todesstrafe bei Auslieferung zur Strafverfolgung und der Nichtvollstreckung der Todesstrafe bei Auslieferung zur Strafvollstreckung auch die Anhaltung der auszuliefernden Person in einer sogenannten Todeszelle, da die Todesstrafe in jedem Fall völkerrechtlich ausgeschlossen ist. Dadurch wird auch verhindert, daß durch derartige Anhaltung des Ausgelieferten dessen Rechte nach Art. 3 MRK verletzt werden können.

Zu Artikel 9:

Eine Auslieferung zur Vollstreckung in Abwesenheit ergangener Schuldsprüche und verhängter Strafen kann abgelehnt werden, wenn das Abwesenheitsverfahren nicht grundrechtlichen Mindestanforderungen entsprochen hat oder kein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem die Neudurchführung des Verfahrens ohne weitere Gründe bewirkt werden kann. Diese Mindestanforderungen orientieren sich an den Grundsätzen des fairen Verfahrens nach Artikel 6 MRK. Konnte daher die auszuliefernde Person ihre Verteidigungsrechte auch in Abwesenheit ausreichend wahren, so ist auch die Auslieferung zur Vollstreckung dieses Urteils möglich.

Zu Artikel 10:

Die Unterlagen, die einem Auslieferungsersuchen anzuschließen sind, werden in den Absätzen 2 bis 4 aufgezählt. Hievon sind alle im Auslieferungsverkehr notwendigerweise vorzulegenden Urkunden umfaßt. Nach Abs. 3 lit. c sind bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Strafverfolgung neben dem Haftbefehl und der allenfalls bereits vorhandenen Anklageschrift auch jene Urkunden beizufügen, die ausreichende Angaben enthalten, aus denen sich die begründete Basis für die Annahme ergibt, daß die auszuliefernde Person die strafbare Handlung begangen hat, für die die Auslieferung begehrt wird, und daß sie die im Haftbefehl genannte Person ist. Es genügt, wenn die vorgelegten Beweismittel einen hinreichenden Tatverdacht begründen. Hohe Anforderungen werden dabei nicht gestellt. So erachten Gerichte in den Vereinigten Staaten auch eidesstattliche Erklärungen des zuständigen Staatsanwaltes für ausreichend, um den Tatverdacht für eine Auslieferung zu begründen.

Bei einem Auslieferungsersuchen zur Strafvollstreckung sind Ausfertigungen des ergangenen Urteils samt Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie Urkunden beizufügen, aus denen sich ergibt, inwieweit die Strafe verbüßt wurde. Auch schon in der bisherigen Auslieferungspraxis war eine Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten auch für den Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung (§ 180 Abs. 3 StVG) oder der bedingten Nachsicht einer Strafe (§ 496 StPO) möglich. Einem solchen Auslieferungsersuchen sind ebenfalls die in Absatz 4 bezeichneten Unterlagen anzuschließen.

Das Auslieferungsersuchen ist auf diplomatischem Wege zu übermitteln. Die beigeschlossenen Unterlagen bedürfen im ersuchten Staat keiner weiteren Bestätigung, Beglaubigung oder sonstigen Legalisierung, um im Auslieferungsverfahren zugelassen zu werden. Absatz 1 erfordert aber nicht, daß der gesamte Schriftverkehr in Auslieferungssachen auf diplomatischem Wege stattzufinden hat. Nur hinsichtlich der Stellung des Auslieferungsersuchens ist dieser Geschäftsweg einzuhalten. In den übrigen Angelegenheiten steht den Justizzentralstellen der unmittelbare Behördenverkehr frei. Im übrigen kommt Art. 23 des Vertrages zur Anwendung.

Zu Artikel 11:

Um einer vermeidbaren Ablehnung der Auslieferung wegen unvollständiger Auslieferungsunterlagen vorzubeugen, sieht Artikel 11 ein bewährtes Verfahren zur Ergänzung der Auslieferungsunterlagen vor. Für das Einlangen der ergänzenden Unterlagen kann der ersuchte Staat eine angemessene Frist bestimmen, an deren fruchtlosen Ablauf verschiedene Rechtsfolgen geknüpft werden können. Nach § 35 Abs. 2 ARHG ist nach Fristablauf auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden. Eine allfällige Fristversäumung entfaltet aber keine Sperrwirkung. Der ersuchende Staat kann daher wegen desselben Sachverhaltes ein neues Ersuchen um Auslieferung der gesuchten Person stellen. Wird im Zuge dieses Verfahrens, aber auch während des gesamten Auslieferungsverfahrens, die auszuliefernde Person enthaftet, so hat der ersuchte Staat dies dem ersuchenden Staat sobald wie möglich mitzuteilen.

Zu Artikel 12:

Das schon bisher bestehende Erfordernis des Anschlusses von Übersetzungen aller Unterlagen in die Sprache des ersuchten Staates bleibt weiterhin aufrecht.

Zu Artikel 13:

Auch im bisherigen Auslieferungsvertrag war die Möglichkeit der Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft vorgesehen. Diese Haft dient dazu, die Anwesenheit der auszuliefernden Person im ersuchten Staat bis zum Einlangen des Auslieferungsersuchens zu sichern.

Von den österreichischen Gerichten kann auf Grund eines Fahndungsersuchens nach § 27 Abs. 2 ARHG bereits die vorläufige Auslieferungshaft über die gesuchte Person verhängt werden. Auf Grund eines solchen Fahndungsersuchens beschränken sich die amerikanischen Behörden vorerst darauf, nur den Aufenthaltsort der gesuchten Person festzustellen. Nach dessen Ausforschung wird die vorläufige Auslieferungshaft nur verhängt, wenn hiefür ein gesondertes diplomatisches Ersuchen oder ein Ersuchen des Bundesministers für Justiz vorliegt.

Die Erfordernisse für ein Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft entsprechen jenen des Artikels 16 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens. Absatz 1 geht davon aus, daß ein solches Ersuchen entweder durch die diplomatische Vertretung oder durch die Justizzentralstelle des ersuchenden Staates gestellt wird. Die Übermittlung kann auch durch die internationale kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) erfolgen. Wird ein österreichisches Ersuchen vom zuständigen Gericht im Wege der Polizeibehörden gestellt, so ist dieses Ersuchen jedenfalls durch die diplomatische Vertretung oder durch das Bundesministerium für Justiz zu bestätigen oder aufrechtzuerhalten.

Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens beträgt nach Absatz 4 nunmehr 60 Tage ab dem Tage der Verhaftung gegenüber bisher drei Monaten. Die zur Verfügung stehenden, modernen Mittel der Telekommunikation erlauben eine solche Verkürzung der Frist für die vorläufige Auslieferungshaft. Wie in nahezu allen Auslieferungsübereinkommen vorgesehen, entfaltet eine Fristversäumung keine Präklusivwirkung für das Auslieferungsersuchen oder die Verhängung der (ordentlichen) Auslieferungs­haft. Weiterhin besteht für den ersuchten Staat keine Verpflichtung, die vorläufige Auslieferungshaft zu verhängen. Er hat jedoch nach Absatz 3 den ersuchenden Staat umgehend darüber zu unterrichten, ob er dem Ersuchen um vorläufige Festnahme nachgekommen ist.

Zu Artikel 14:

Die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung ist dem ersuchenden Staat bekanntzugeben, wobei eine Ablehnung begründet werden muß. Die Übergabe der auszuliefernden Person kann mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen den Vertragsstaaten trotz dichter Flugverbindungen zu praktischen und technischen Schwierigkeiten führen. Die Vertragsstaaten werden daher bei bewilligter Auslieferung über den Zeit und Ort der Übergabe ein Einvernehmen herstellen. Nach § 28 Abs. 2 Auslieferungs- und Rechtshilfe­verordnung (ARHV) ist im Auslieferungsbrief die Dauer der im Hinblick auf die Auslieferung in Haft zugebrachten Zeit anzugeben.

Die zeitlichen Beschränkungen der Auslieferungshaft entfallen nach § 29 Abs. 3 ARHG sobald über das Auslieferungsersuchen entschieden wurde. Die sogenannte Übergabehaft ist jedenfalls so kurz wie möglich zu halten. Der ersuchte Staat kann daher dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist – mindestens etwa 10 Tage – bestimmen, binnen derer die auszuliefernde Person zu übernehmen ist. Der fruchtlose Ablauf wird nach Absatz 3 als Rücknahme des Auslieferungsersuchens gewertet.

Solche Wirkungen sollen nicht eintreten, sofern der ersuchende Staat durch Umstände an der Übernahme der auszuliefernden Person gehindert ist, die nicht seinem Einfluß unterliegen. Bei diesen Umständen ist in erster Linie an Störungen im Flugverkehr zu denken. Nach Wegfall der Hindernisse ist ein neuerlicher Übergabetermin zu vereinbaren.

Zu Artikel 15:

Der ersuchte Staat ist berechtigt, nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufzuschieben, weil ein Strafverfahren (wegen anderer strafbarer Handlungen) anhängig oder eine Freiheitsstrafe zu verbüßen ist. Im Falle des Aufschubs wegen Strafvollstreckung können die österreichischen Gerichte nach § 4 StVG vorzeitig und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung vom Vollzug der im Inland verhängten Strafe absehen.

Ist die Übergabe vom ersuchten Staat aufgeschoben worden, so kann der ersuchende Staat um die zeitweilige Übergabe der Person ersuchen. Unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ARHG wird von Österreich eine auszuliefernde Person nur dann vorzeitig übergeben werden, wenn dies keine unangemessenen Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Haft im ersuchenden Staat Bedacht zu nehmen. Die Einzelheiten dieser zeitweiligen Übergabe, insbesondere die Durchführung der Überstellung, werden im Einvernehmen zwischen den Justizzentralstellen festgelegt.

Über das Ersuchen um zeitweilige Übergabe entscheidet ausschließlich der Bundesminister für Justiz. Sie ist auch gegen den Willen der betroffenen Person möglich. Absatz 2 letzter Satz bestimmt zur Vermeidung von Doppelanrechnungen der Haft, daß die im ersuchenden Staat zugebrachte Haft ausschließlich auf die Strafe im ersuchten Staat anzurechnen ist.

Zu Artikel 16:

Diese Bestimmung eröffnet dem ersuchten Staat die Möglichkeit, ein Auslieferungsverfahren deshalb aufzuschieben, weil ein Inlandsstrafverfahren anhängig ist. Sie dient dazu, allfällige auslieferungs­rechtliche Vorfragen, wie etwa die eigene Gerichtsbarkeit hinsichtlich jener Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wurde, gerichtlich zu klären. Dadurch sollen die Kosten eines erfolglosen Auslieferungsverfahrens vermieden werden.

Ein solcher Aufschub des Auslieferungsverfahrens ist dem österreichischen Auslieferungs- und Rechts­hilfegesetz (ARHG) fremd. Von der Bestimmung wird nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen sein. Der Aufschub des Auslieferungsverfahrens bedarf gerichtlicher Anordnung.

Zu Artikel 17:

Der ersuchte Staat hat bei Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten über den Vorrang eines Auslieferungs­ersuchens zu entscheiden. Er hat dabei verschiedene Gesichtspunkte, wie sie auch in § 24 AHRG und Artikel 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehen sind, abzuwägen.

Wird dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates der Vorrang eingeräumt, so ist der Vertragsstaat darüber zu unterrichten, ob und inwieweit die Weiterlieferung bewilligt und ob auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet wird. Auch bei einer Auslieferung an den Vertragsstaat wird dieser von der Entscheidung über die Weiterlieferung an den Drittstaat nach § 24 ARHG zu unterrichten sein, da auch diesbezüglich die Spezialitätsbindung einzuschränken ist.

Zu Artikel 18:

Schon nach dem bisherigen Auslieferungsvertrag waren alle Gegenstände, die sich zur Zeit der Verhaftung im Besitze der auszuliefernden Person befunden haben, zugleich bei der Auslieferung zu übergeben, sofern dies nach dem Recht beider Vertragsstaaten möglich war und Rechte dritter Personen dem nicht entgegengestanden sind.

Nunmehr werden nach Absatz 1 alle Gegenstände, Schriftstücke und Beweismittel erfaßt, die mit der strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen, wegen der die Auslieferung begehrt wird. Da diese Verpflichtung auch Gegenstände umfaßt, die nicht im Besitz der auszuliefernden Person stehen müssen, kann sich der ersuchte Staat die Rückgabe dieser Gegenstände nach Absatz 2 vorbehalten. Ebenso kann der ersuchte Staat die Übergabe der Gegenstände aufschieben, falls diese noch als Beweismittel in einem Inlandsverfahren benötigt werden.

Ebenso wie nach § 25 Abs. 2 ARHG kann der ersuchte Staat diese Gegenstände auch übergeben, wenn die Auslieferung wegen Todes, Verschwindens oder Flucht der auszuliefernden Person nicht durchgeführt werden kann. Eine bereits erfolgte Bewilligung der Auslieferung wird nicht gefordert. Voraussetzung ist aber, daß ein Auslieferungsersuchen gestellt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Gegenstände richten sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Die Rechte dritter Personen bleiben weiterhin unberührt und sind ordnungsgemäß zu berücksichtigen.

Die Übergabe der Gegenstände wird durch allfällige Vorschriften des ersuchten Staates über die Ausfuhr von Gegenständen, Waren, Werten und Devisen nicht eingeschränkt. Die gleichen Bestimmungen finden sich auch in § 6 ARHG.

Zu Artikel 19:

Der Grundsatz der Spezialität ist ein wesentlicher Bestandteil jedes Auslieferungsvertrages. Wenngleich dieser Grundsatz in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung verloren hat, so stellt er doch die wesentliche völkerrechtliche Bedingung der Übergabe der gesuchten Person an den ersuchenden Staat dar, zu deren Beachtung sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben.

Die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität ist eine völkerrechtliche Verpflichtung, die zwar den Schutz der ausgelieferten Person vor weiterer Verfolgung dient, auf deren Einhaltung jedoch nur die Vertragsstaaten verzichten können.

Die ausgelieferte Person darf daher nicht wegen strafbarer Handlungen, die vor der Übergabe begangen und hinsichtlich derer die Auslieferung nicht bewilligt wurde, in Haft gehalten, verfolgt oder bestraft oder sonst einer Einschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden. Diese Einschränkung entfällt nach Ablauf der Schutzfrist in der Dauer von 30 Tagen oder mit Zustimmung des ersuchten Staates. Eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhaltes durch die Gerichte verletzt nur dann den Grundsatz der Spezialität, wenn die Tat dann nicht mehr der Auslieferung unterliegen würde. Dies gilt jedoch nicht, wenn lediglich Qualifikationen wegfallen, wodurch sich die Tat als geringere strafbare Handlung darstellt, auch wenn diese wegen der Dauer der Strafdrohung nicht auslieferungsfähig gewesen wäre.

Absatz 1 verbietet nicht alle Verfolgungshandlungen durch die Behörden des ersuchenden Staates. Grundsätzlich werden daher all jene Verfahrensschritte zulässig sein, die auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt hätten werden können.

Im bisherigen Auslieferungsvertrag war dieser Grundsatz in Artikel IV geregelt. Die Auslegung dieses Artikels hat Schwierigkeiten bereitet, weil hinsichtlich des Beginns der Schutzfrist weder auf die Möglichkeiten der bedingten Entlassung oder der Enthaftung aus der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel Bedacht genommen wurde. Die Schutzfrist, während der die ausgelieferte Person nicht verfolgt werden darf, beginnt nach Absatz 3 lit. b nunmehr an jenem Tag, an dem die Person den ersuchenden Staat verlassen konnte und durfte.

Das Verfahren zur Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates zur weiteren Strafverfolgung (Nachtragsauslieferung) nach Absatz 1 lit. c ist dem Artikel 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nachgebildet. Der ausgelieferten Person ist in jedem Fall die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Nachtragsersuchen zu eröffnen. Für die Zwecke des Nachtragsersuchens kann die ausgelieferte Person bis zu 90 Tage in Haft gehalten werden. Diese Frist kann frühestens mit der Stellung des Nachtragsersuchens zu laufen beginnen. Der ersuchte Staat kann die Haft für einen längeren Zeitraum genehmigen, währenddessen das Ersuchen bearbeitet wird. Ähnliche Regelungen finden sich etwa auch in Artikel VII Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl. Nr. 35/1977, wobei die Haft dort keiner vertraglichen Befristung unterliegt.

Schließlich stellt Absatz 4 klar, daß der Grundsatz der Spezialität den ersuchenden Staat nicht hindert, freiheitsbeschränkende Maßnahmen zum Zwecke der Abschiebung zu verhängen oder Verfolgungs­handlungen zu treffen, die ausschließlich der Verhinderung der Verjährung der Strafverfolgung dienen.

Zu Artikel 20:

Das Auslieferungsverfahren richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates. In Österreich kommt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, zur Anwendung. Im modernen Auslieferungsverkehr hat sich das in einer Mehrzahl von europäischen Staaten eingeführte Verfahren der vereinfachten Auslieferung sehr bewährt. Nach § 32 ARHG kann mit Zustimmung der auszuliefernden Person und nach Belehrung über den fehlenden Spezialitätsschutz ohne weiteres Auslieferungsverfahren die Übergabe durch den Bundesminister für Justiz angeordnet werden.

Wenngleich die Bestimmungen über das Auslieferungsverfahren im vorliegenden Auslieferungsvertrag keine völkerrechtliche Verpflichtung begründen, so ermächtigen sie doch die Vertragsstaaten, gestützt auf Artikel 19 dieses Auslieferungsvertrages im Verhältnis zum anderen Vertragsstaat die vereinfachte Auslieferung durchzuführen. Diese Ermächtigung dient in erster Linie den amerikanischen Behörden, da die diesbezüglichen Möglichkeiten unter den Voraussetzungen des § 32 ARHG für die österreichischen Behörden bereits bestehen.

Die vereinfachte Auslieferung findet immer ohne Spezialitätsschutz statt.

Zu Artikel 21:

Eine Durchlieferung durch einen Vertragsstaat hat in der Vergangenheit auf Grund der dichten Flugverbindungen zwischen Europa und Amerika kaum stattgefunden. Die krisenhafte Lage in Südost­europa und die in diesem Zusammenhang verhängten und bestehenden Flugverbote zeigen aber, daß eine Durchlieferung auch im vorliegenden Auslieferungsvertrag geregelt werden sollte.

Eine Verpflichtung zur Durchlieferung (auf dem Landwege) besteht nicht. Die Vertragsstaaten können daher die Durchlieferung nach der Maßgabe ihres Rechtes bewilligen. Österreich wird daher die Durchlieferung bewilligen, wenn die Voraussetzungen der §§ 43 bis 44 ARHG vorliegen. Die Durchlieferung durch Österreich wird daher nur zulässig sein, wenn auch eine Auslieferung nach dem ARHG zulässig wäre und die Durchlieferung keinen österreichischen Staatsbürger betrifft. Inwieweit österreichische Gerichtsbarkeit der Durchlieferung entgegensteht, ergibt sich aus § 45 ARHG.

Für die Durchbeförderung auf dem Luftwege ohne Zwischenlandung ist keine Genehmigung erforderlich. Wird eine unvorhergesehene Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates erforderlich, so kann dieser Vertragsstaat ein Durchlieferungsersuchen nach Absatz 1 fordern. Die betroffene Person wird solange in Haft gehalten, bis die Durchlieferung durchgeführt wurde, sofern das Durchlieferungs­ersuchen binnen 96 Stunden nach der unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt. Der Geschäftsweg zwischen den Justizzentralstellen ist zulässig.

Auf die bisher übliche Notifikation der Durchbeförderung auf dem Luftwege wird nunmehr verzichtet. Ebenso werden keine Bedingungen für die Durchbeförderung im Luftwege aufgestellt. Dies bedeutet aber keinen Verzicht auf Souveränitätsrechte im österreichischen Luftraum, sondern entspricht nur der Realität des modernen Luftverkehrs. Insbesondere war es schon bisher auf Grund des dichten europäischen Luftverkehrs nicht immer vorhersehbar, ob das österreichische Staatsgebiet tatsächlich überflogen wird oder nicht. Die Einhaltung von Bedingungen bei der Durchbeförderung konnte daher auch nie kontrolliert werden. Im übrigen haben auch die europäischen Nachbarstaaten in der Vergangenheit darauf verzichtet, Österreich den Überflug bei Durchbeförderungen zu notifizieren, gleichwohl dies noch in Artikel 21 Abs. 4 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehen ist.

Zu Artikel 22:

Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates sind nach Absatz 1 verpflichtet, den ersuchenden Staat zu beraten und seine Interessen nach Maßgabe der eigenen Rechtsvorschriften vor den zuständigen Richtern und Behörden zu vertreten.

Nach österreichischem Recht hat der ersuchende Staat im Auslieferungsverfahren keine Parteistellung und kann an diesem auch nicht teilnehmen. Das Bundesministerium für Justiz wird daher den amerikanischen Behörden alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen haben, die für das gerichtliche Auslieferungs­verfahren in Österreich erforderlich sind. Darüber hinaus können im Wege der Staatsanwaltschaften jene Veranlassungen getroffen werden, die von den amerikanischen Behörden angeregt werden und die nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz für den reibungslosen Ablauf des Auslieferungsverfahrens sachgerecht sind. Die Staatsanwaltschaften vertreten dadurch freilich nicht die Vereinigten Staaten von Amerika in Auslieferungsverfahren vor den österreichischen Gerichten.


Die Vereinigten Staaten von Amerika würden der Republik Österreich gegebenenfalls Parteistellung im gerichtlichen Auslieferungsverfahren einräumen. Von dieser Möglichkeit wird von österreichischer Seite regelmäßig schon aus Kostengründen nicht Gebrauch gemacht. Nach amerikanischer Auffassung kann auch der Staatsanwalt im Auslieferungsverfahren den ersuchenden Staat vertreten.

Die Kosten für Übersetzungen der übermittelten Schriftstücke und für die Überstellung der auszu­liefernden Person sind immer vom ersuchenden Staat zu tragen. Sollten daher Schriftstücke für ein Auslieferungsverfahren ohne Übersetzung übermittelt worden sein oder ist die Überstellung der auszuliefernden Person durch Beamte des ersuchten Staates bewirkt worden, so sind diese Kosten dem ersuchten Staat zu ersetzen. Die Kosten des Auslieferungsverfahrens werden hingegen vom ersuchten Staat getragen. Darüber hinaus bestehen nach diesem Vertrag keine weiteren Kostenersatzansprüche. Allfällige weitere Kosten werden daher von jenem Staat getragen, in dem sie entstanden sind.

Zu Artikel 23:

Artikel 10 Abs. 1 sieht für die Übermittlung des Auslieferungsersuchens den diplomatischen Weg vor. Da aber in beiden Vertragsstaaten die Durchführung des Auslieferungsverfahrens den Justizbehörden obliegt und die Entscheidung über das Auslieferungsersuchen zunächst durch das oberste Justizverwaltungsorgan getroffen wird, ist eine enge Zusammenarbeit der Justizzentralstellen anzustreben. Die Justizzentralstellen sind sowohl in Einzelfällen als auch zur Lösung allgemeiner Probleme in Anwendung dieses Ausliefe­rungsvertrages zum unmittelbaren Behördenverkehr berechtigt. Dadurch können Probleme rascher und effektiver auf Fachebene der beiden Vertragsstaaten gelöst werden. Durch solche Konsultationen werden sich auch die Justizzentralstellen in der Durchführung von Auslieferungsverfahren gegenseitig beraten und unterstützen, wie dies auch in Artikel 22 Abs. 1 vorgesehen ist.

Zu Artikel 24:

Das Auslieferungsrecht stellt nach österreichischer Ansicht Bestimmungen formellen Charakters dar, deren Rückwirkung nicht aus grundrechtlichen Überlegungen ausgeschlossen ist. Artikel 24 folgt dieser Auffassung und stellt klar, daß der vorliegende Auslieferungsvertrag auf alle in Betracht kommenden strafbaren Handlungen Anwendung findet. Es ist für die Anwendung dieses Auslieferungsvertrages daher unerheblich, ob die strafbaren Handlungen vor oder nach Inkrafttreten dieses Auslieferungsvertrages begangen worden sind. Die Tatzeit ist nur für die Beurteilung der Verjährung im ersuchenden Staat nach Artikel 7 von Bedeutung.

Zu Artikel 25:

Artikel 25 enthält die in Auslieferungsverträgen üblichen Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Mit Inkrafttreten des neuen Auslieferungsvertrages tritt der Auslieferungsvertrag vom 31. Jänner 1930 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Auslieferungsverfahren werden jedoch nach dem alten Vertragsrecht abgewickelt, sofern die Auslieferungsunterlagen bereits den zuständigen Gerichten des ersuchten Staates vorgelegt worden sind. Dabei sind aber bereits die Bestimmungen des Artikels 2 betreffend die auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen anzuwenden.

Wurde die Auslieferung bereits nach altem Vertragsrecht bewilligt, so gilt der neue Auslieferungsvertrag hinsichtlich der aufgeschobenen unbedingten Übergabe nach Artikel 15 und der Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 19.

Zu Artikel 26:

Der Vertrag tritt sechs Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Wege zu übermittelnden Kündigung bei anderen Vertragsstaaten außer Kraft. Die alten vertraglichen Regelungen werden durch eine Kündigung nicht wieder in Geltung gesetzt.