1084 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 3. 1998

Regierungsvorlage


Änderungen zur Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Wal­fangs, 1946

Amendments to the Schedule International Convention for the Regulation of Whaling, 1946 (IWC.CCG.1)


At the 49th Annual Meeting, held in Monte Carlo, Monaco, 20–24 October 1997, the following amendments to the Schedule were adopted (changes in bold type):

Revise paragraph 13 (b) (1) to read:

(1) The taking of bowhead whales from the Bering-Chukchi-Beaufort Sea stock by aborigines is permitted, but only when the meat and products of such whales are to be used exclusively for local consumption by the aborigines, and further provided that:

          (i) For the years 1998, 1999, 2000, 2001 and 2002, the number of bowhead whales landed shall not exceed 280. For each of these years the number of bowhead whales struck shall not exceed 67, except that any unused portion of a strike quota from any  year (including 15 unused strikes from the 1995–1997 quota) shall be carried forward and added to the strike quotas of any subsequent years, provided that no more than 15 strikes shall be added to the strike quota for any one year.

         (ii) It is forbidden to strike, take or kill calves or any bowhead whale accopanied by a calf.

        (iii) This provision shall be reviewed annually by the Commission in light of the advice of the Scientific Comittee, particularly its advice arising from the 1998 Comprehensive Assessment.

Revised paragraph 13 (b) (2) to read:

(2) The taking of gray whales from the Eastern stock in the North Pacific is permitted, but only by aborigines or a Contracting Party on behalf of aborigines, and then only when the meat and products of such whales are to be used exclusively for local consumption by the aborigines whose traditional aboriginal subsistence and cultural needs have been recognised.

          (i) For the years 1998, 1999, 2000, 2001, and 2002, the number of gray whales taken in accordance with this sub-paragraph shall not exceed 620, provided that the number of gray whales taken in any one of the years 1998, 1999, 2000, 2001 or 2002 shall not exceed 140.

         (ii) It is forbidden to strike, take or kill calves or any gray whale accompanied by a calf.

        (iii) This provision shall be reviewed annually by the Commission in light of the advice of the Scientific Committee.

Amend Table 1 to replace the number ”140” with a dot in the appropriate column, retaining the footnote.

Revise paragraph 13 (b) (3) to read:

(3) The taking by aborigines of minke whales from the West Greenland and Central stocks and fin whales from the West Greenland stock is permitted and then only when the meat and products are to be used exclusively for local consumption.

          (i) The number of fin whales from the West Greenland stock taken in accordance with this subparagraph shall not exceed the limits shown in Table 1.

         (ii) The number of minke whales from the Central stock taken in accordance with this subparagraph shall not exceed 12 in each of the years 1998, 1999, 2000, 2001 and 2002, except that any unused portion of the quota for each year shall be carried forward from that year and added to the quota of any subsequent years, provided that no more than 3 shall be added to the quota for any one year.

        (iii) The number of minke whales struck from the West Greenland stock shall not exceed 175 in each of the years 1998, 1999, 2000, 2001 and 2002, except that any unused portion of the strike quota for each year shall be carried forward from that year and added to the strike quota of any subsequent years, provided that no more than 15 strikes shall be added to the strike quota for any one year. This provision  will be reviewed if new scientific data become available within the 5 year period and if necessary amended on the basis of the advice of the Scientific Committee.

Amend Table 1 as follows:

a) In column FIN, footnote 2 should read as follows:

Available to be taken by aborigines pursuant to paragraph 13 (b) (3). Catch limit for each of the years 1998, 1999, 2000, 2001 and 2002.

b) In column MINKE, the number 12 should be substituted by a dot.

The following additional changes are also necessary:

Paragraphs 11 and 12 and Tables 1, 2 and 3:

Substitute the dates 1997/98 pelagic season, 1998 coastal season, 1998 season, or 1998 as appropriate.

(Übersetzung)

Änderungen zur Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Wal­fangs, 1946

Bei ihrer 49. Jahrestagung in Monte Carlo, Monaco, 20. bis 24. Oktober 1997, hat die Internationale Walfangkommission die folgenden Änderungen der Anlage beschlossen (Änderungen in Fettdruck):

Abänderung des Absatzes 13 (b) (1), sodaß er wie folgt lautet:

(1) Der Fang durch die indigene Bevölkerung von Grönlandwalen aus dem Bestand Beringmeer-Tschukschenmeer-Beaufortmeer ist erlaubt, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen, sowie unter der Bedingung:

          (i) daß in den Jahren 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 die Zahl der an Land gebrachten Grönlandwale 280 nicht überschreiten darf. In jedem dieser Jahre darf die Zahl der getroffenen Grönlandwale 67 nicht überschreiten, mit der Ausnahme, daß etwaige nicht benutzte Anteile der Trefferquote aus irgendeinem Jahr (inklusive 15 nicht genutzten Treffern der 1995–1997 Quote) übertragen und zu der Trefferquote irgendeines folgenden Jahres addiert werden dürfen, unter der Bedingung, daß nicht mehr als 15 Treffer zur Trefferquote irgendeines Jahres addiert werden.

         (ii) Es ist verboten, Kälber oder irgendeinen Grönlandwal, der von einem Kalb begleitet wird, zu treffen, zu fangen oder zu töten.

        (iii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des wissenschaftlichen Ausschusses überprüft, insbesondere der Ratschläge, die sich aus dem Comprehensive Assessment 1998 ergeben.

Abänderung des Absatzes 13 (b) (2), sodaß er wie folgt lautet:

(2) Das Fangen von Grauwalen aus dem östlichen Bestand im Nordpazifik ist erlaubt, jedoch nur durch die indigene Bevölkerung oder eine Vertragsregierung zugunsten der indigenen Bevölkerung, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen, deren traditionelle indigene nahrungsbedingten und kulturellen Bedürfnisse anerkannt wurden.

          (i) In den Jahren 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 darf die Zahl der gefangenen Grauwale in Übereinstimmung mit diesem Subparagraph 620 nicht übersteigen, unter der Bedingung, daß die Zahl der gefangenen Grauwale in irgendeinem der Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 oder 2002 140 nicht übersteigt.

         (ii) Es ist verboten, Kälber oder irgendeinen Grauwal, der von einem Kalb begleitet wird, zu treffen, zu fangen oder zu töten.

        (iii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des wissenschaftlichen Ausschusses überprüft.

Die Tabelle 1 wird abgeändert, indem die Zahl “140” durch einen Punkt in der entsprechenden Spalte ersetzt wird, die Fußnote wird beibehalten.


Abänderung des Absatzes 13 (b) (3), sodaß er wie folgt lautet:

(3) Das Fangen durch die indigene Bevölkerung von Zwergwalen aus den Beständen bei Westgrön­land und in der Mitte und Finnwalen aus dem Bestand bei Westgrönland ist erlaubt, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse ausschließlich zum örtlichen Verbrauch verwendet werden sollen.

          (i) Die Zahl der gemäß diesem Unterabsatz gefangenen Finnwale aus dem Bestand bei Westgrön­land darf die in Tabelle 1 angeführten Beschränkungen nicht überschreiten.

         (ii) Die Zahl der gemäß diesem Unterabsatz gefangenen Zwergwale aus dem Bestand in der Mitte darf in jedem der Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 12 nicht übersteigen, mit der Ausnahme, daß irgendein nicht genützter Anteil der Quote eines jeden Jahres von jenem Jahr übertragen werden und zur Quote irgendeines folgenden Jahres addiert werden darf, unter der Bedingung, daß nicht mehr als drei zur Quote irgendeines Jahres addiert werden.

        (iii) Die Zahl der getroffenen Zwergwale aus dem Bestand bei Westgrönland darf in jedem der Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 175 nicht übersteigen, mit der Ausnahme, daß irgendein nicht genützter Anteil der Trefferquote eines jeden Jahres von jenem Jahr übertragen werden und zur Trefferquote irgendeines folgenden Jahres addiert werden darf, unter der Bedingung, daß nicht mehr als 15 Treffer zur Trefferquote irgendeines Jahres addiert werden. Diese Bestimmung wird überprüft, wenn neue wissenschaftliche Daten innerhalb der 5-Jahres-Periode vorliegen, und, wenn notwendig, auf der Basis der Ratschläge des wissenschaftlichen Ausschusses abgeändert.

Die Tabelle 1 wird wie folgt abgeändert:

a) In Spalte Finnwal, Fußnote 2, sodaß sie wie folgt lautet:

Dürfen von der indigenen Bevölkerung gemäß Absatz 13 (b) (3) gefangen werden. Fangbeschränkung für jedes der Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002.

b) In Spalte Zwergwal wird die Zahl 12 durch einen Punkt ersetzt.

Die folgenden zusätzlichen Änderungen sind ebenfalls nötig:

Absätze 11 und 12 und Tabellen 1, 2 und 3:

Ersetzen der Daten 1997/98 Hochseefangzeit, 1998 Küstenfangzeit, 1998 Fangzeit oder 1998 insoweit als angemessen.

Vorblatt

Problem:

Das internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs (BGBl. Nr. 44/1995) wurde auch durch die 49. Jahrestagung geändert. Es erfolgten Änderungen der Anlage durch die Festlegung der Fangquoten für die nächsten fünf Jahre von Grönland-, Grau- und Zwergwalen für die indigene Bevölkerung Grönlands (vertreten durch Dänemark), der Russischen Föderation (Chukota) und der Vereinigten Staaten von Amerika (Eskimos und Makah-IndianerInnen).

Problemlösung:

Annahme der Änderungen der Anlage.

Ziel:

Die Änderungen der Anlage des internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs müssen auch innerösterreichisch durchgeführt werden.

Alternativen:

Keine.

EG-Rechtskonformität:

Dieses Übereinkommen in ihrer geänderten Fassung entspricht den Umweltschutz- bzw. Walschutz­bestrebungen der Europäischen Union.

Kosten:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Die Änderungen der Anlage des internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs 1946 (in der Folge: das Übereinkommen) haben gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50, Abs. 1 B-VG; sie haben keinen politischen Charakter und enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es sind Länderkompe­tenzen betroffen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz, B-VG erforderlich ist. Die Anlage ist einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodaß ein Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Österreich ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs vom 2. De­zember 1946 und des Protokolls zum Übereinkommen vom 19. November 1956 (BGBl. Nr. 44/1995).

Österreich ist diesem Übereinkommen vor allem mit dem Ziel beigetreten, einen bestmöglichen und weitgehenden Schutz aller Wale zu erreichen. Diese Linie hat Österreich in seiner aktiven Mitarbeit in den jährlichen Treffen der Internationalen Walfangkommission (IWK) konsequent vertreten.

Bei der 49. Jahrestagung (Monte Carlo, Monaco, 20. bis 24. Oktober 1997) wurden Änderungen der Anlage zum Übereinkommen angenommen. Diese Änderungen betreffen Tötungsquoten von Grönland-, Grau- und Zwergwalen für die indigene Bevölkerung Grönlands (vertreten durch Dänemark), der Russischen Föderation (in der Folge: RF) (Chukota) und der Vereinigten Staaten von Amerika (Eskimos und Makah-IndianerInnen).

Die Entscheidungen der IWK wurden durch das Fehlen allgemein anerkannter und rechtlich verbindlicher Kriterien für den Eingeborenenwalfang erschwert. Zwar verlangt eine IWK-Resolution aus dem Jahr 1983 als Voraussetzung den Nachweis entsprechender nahrungsbedingter und kultureller Bedürfnisse, doch sind diese Kriterien nicht Bestandteil des Übereinkommens und dienen daher höchstens als Orientierungs­hilfe. Diese Situation führte bei der 49. Jahrestagung insbesondere im Fall der von den Makah-IndianerInnen gemeinsam mit dem russischen Stamm der Chukota beantragten Fangquote für Grauwale zu heftigen Meinungsverschiedenheiten. Als beachtlicher Erfolg ist jedenfalls zu werten, daß einem von Australien unterstützten Antrag Österreichs zufolge anläßlich der Genehmigung der Quote erstmals ein Zusatz in den Anhang des Übereinkommens aufgenommen wurde. Demnach muß das Vorliegen traditio­neller indigener nahrungsbedingter und kultureller Bedürfnisse anerkannt werden, bevor den Urein­wohnerInnen eine Quote eingeräumt wird. Wenn auch die genaue Vorgangsweise zur Feststellung der Kriterien weitere Arbeiten des Wissenschaftskomitees erfordern wird, sind die in der oben genannten Resolution von 1983 genannten Kriterien erstmals in der Geschichte der IWK zum Bestandteil des völkerrechtlich verbindlichen Anhanges des Übereinkommens zur Regelung des Walfangs geworden. Neu ist auch, daß zwei Staaten gemeinsam um eine Quote eines Walbestandes ansuchten.

Der japanische Antrag betreffend die Tötung von 50 Zwergwalen in japanischen Küstengewässern wurde mehrheitlich abgewiesen.

Gemäß Artikel V, Absatz 3 tritt eine Änderung der Anlage 90 Tage nach der Notifizierung der Änderung durch die Kommission in Kraft, sofern kein Einspruch einer Vertragspartei vorliegt. Liegt ein solcher vor, so tritt die Änderung für die Vertragsparteien, die keinen Einspruch erhoben haben, 90 Tage nach Eingang des letzten Einspruchs in Kraft. Für die Vertragsparteien, die Einspruch erhoben haben, tritt die Änderung jedoch erst mit Zurücknahme des Einspruchs in Kraft.

Aufgrund der im Übereinkommen vorgesehenen 90tägigen Frist würden die Änderungen der Anlage des Übereinkommens am 3. Februar 1998 völkerrechtlich in Kraft treten, somit erfahrungsgemäß noch vor Abschluß des verfassungsmäßigen Genehmigungsverfahrens. Es wird daher in Aussicht genommen, aus Gründen der österreichischen Bundesverfassung vorläufig Einspruch gegen die Änderungen der Anlage gemäß Artikel V Absatz 3 lit. a des Übereinkommens zu erheben. Dieser Einspruch wäre nach erfolgter parlamentarischer Genehmigung der Änderungen der Anlage umgehend zurückzunehmen.

Aus den Änderungen der Anlage sind keine zusätzlichen Ausgaben zu erwarten.

Besonderer Teil

Die Änderungen der Absätze 11, 12 und 13 sowie der Tabellen 1, 2 und 3 betreffen die Änderungen der Fangquoten von Grönland-, Grau und Zwergwalen in bestimmten Gebieten für die Jahre 1998 bis 2002. Derartige Änderungen werden in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Die genannten Wale werden von der indigenen Bevölkerung in Grönland, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika gefangen.


Konkret wurden folgende jährliche Quoten für die nächsten fünf Jahre genehmigt:

–   Dänemark/Grönland: 19 Finnwale, 175 Zwergwale (Bestand bei Westgrönland), 12 Zwergwale (Zentraler Bestand): leichte Erhöhung;

–   RF (Chukota) und USA (Alaska-Eskimos): 56 Grönlandwale (leichte Erhöhung)

–   RF (Chukota) und USA (Makah-IndianerInnen): 124 Grauwale (etwas niedriger).