1089 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 16. 4. 1998

Regierungsvorlage


Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit samt Vorbehalten und Erklärun­gen der Republik Österreich


European Convention on Nationality

Preamble

The member States of the Council of Europe and the other States signatory to this Convention,

CONSIDERING that the aim of the Council of Europe is to achieve greater unity between its members;

BEARING IN MIND the numerous international instruments relating to nationality, multiple nationality and statelessness;

RECOGNISING that, in matters concerning nationality, account should be taken both of the legitimate interests of States and those of individuals;

DESIRING to promote the progressive development of legal principles concerning nationality, as well as their adoption in internal law and desiring to avoid, as far as possible, cases of statelessness;

DESIRING to avoid discrimination in matters relating to nationality;

AWARE of the right to respect for family life as contained in Article 8 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms;

NOTING the varied approach of States to the question of multiple nationality and recognising that each State is free to decide which consequences it attaches in its internal law to the fact that a national acquires or possesses another nationality;

AGREEING on the desirability of finding appropriate solutions to consequences of multiple nationality and in particular as regards the rights and duties of multiple nationals;

CONSIDERING it desirable that persons possessing the nationality of two or more States Parties should be required to fulfil their military obligations in relation to only one of those Parties;

CONSIDERING the need to promote international co‑operation between the national authorities responsible for nationality matters,

Have agreed as follows:

Chapter I

General matters

Article 1

Object of the Convention

This Convention establishes principles and rules relating to the nationality of natural persons and rules regulating military obligations in cases of multiple nationality, to which the internal law of States Parties shall conform.

Article 2

Definitions

For the purpose of this Convention:

         (a) ”nationality” means the legal bond between a person and a State and does not indicate the person’s ethnic origin;

         (b) ”multiple nationality” means the simultaneous possession of two or more nationalities by the same person;

         (c) ”child” means every person below the age of 18 years unless, under the law applicable to the child, majority is attained earlier;

         (d) ”internal law” means all types of provisions of the national legal system, including the constitution, legislation, regulations, decrees, case‑law, customary rules and practice as well as rules deriving from binding international instruments.

Chapter II

General principles relating to nationality

Article 3

Competence of the State

1. Each State shall determine under its own law who are its nationals.

2. This law shall be accepted by other States in so far as it is consistent with applicable international conventions, customary international law and the principles of law generally recognised with regard to nationality.

Article 4

Principles

The rules on nationality of each State Party shall be based on the following principles:

         (a) everyone has the right to a nationality;

         (b) statelessness shall be avoided;

         (c) no one shall be arbitrarily deprived of his or her nationality;

         (d) neither marriage nor the dissolution of a marriage between a national of a State Party and an alien, nor the change of nationality by one of the spouses during marriage, shall automatically affect the nationality of the other spouse.

Article 5

Non-discrimination

1. The rules of a State Party on nationality shall not contain distinctions or include any practice which amount to discrimination on the grounds of sex, religion, race, colour or national or ethnic origin.

2. Each State Party shall be guided by the principle of non‑discrimination between its nationals, whether they are nationals by birth or have acquired its nationality subsequently.

Chapter III

Rules relating to nationality

Article 6

Acquisition of nationality

1. Each State Party shall provide in its internal law for its nationality to be acquired ex lege by the following persons:

         (a) children one of whose parents possesses, at the time of the birth of these children, the nationality of that State Party, subject to any exceptions which may be provided for by its internal law as regards children born abroad. With respect to children whose parenthood is established by recognition, court order or similar procedures, each State Party may provide that the child acquires its nationality following the procedure determined by its internal law;

         (b) foundlings found in its territory who would otherwise be stateless.

2. Each State Party shall provide in its internal law for its nationality to be acquired by children born on its territory who do not acquire at birth another nationality. Such nationality shall be granted:

         (a) at birth ex lege; or

         (b) subsequently, to children who remained stateless, upon an application being lodged with the appropriate authority, by or on behalf of the child concerned, in the manner prescribed by the internal law of the State Party. Such an application may be made subject to the lawful and habitual residence on its territory for a period not exceeding five years immediately preceding the lodging of the application.

2

3. Each State Party shall provide in its internal law for the possibility of naturalisation of persons lawfully and habitually resident on its territory. In establishing the conditions for naturalisation, it shall not provide for a period of residence exceeding ten years before the lodging of an application.

4. Each State Party shall facilitate in its internal law the acquisition of its nationality for the following persons:

         (a) spouses of its nationals;

         (b) children of one of its nationals, falling under the exception of Article 6, paragraph 1, sub-paragraph a;

         (c) children one of whose parents acquires or has acquired its nationality;

         (d) children adopted by one of its nationals;

         (e) persons who were born on its territory and reside there lawfully and habitually;

          (f) persons who are lawfully and habitually resident on its territory for a period of time beginning before the age of 18, that period to be determined by the internal law of the State Party concerned;

         (g) stateless persons and recognised refugees lawfully and habitually resident on its territory.

Article 7

Loss of nationality ex lege or at the initiative of a State Party

1. A State Party may not provide in its internal law for the loss of its nationality ex lege or at the initiative of the State Party except in the following cases:

         (a) voluntary acquisition of another nationality;

         (b) acquisition of the nationality of the State Party by means of fraudulent conduct, false information or concealment of any relevant fact attributable to the applicant;

         (c) voluntary service in a foreign military force;

         (d) conduct seriously prejudicial to the vital interests of the State Party;

         (e) lack of a genuine link between the State Party and a national habitually residing abroad;

          (f) where it is established during the minority of a child that the preconditions laid down by internal law which led to the ex lege acquisition of the nationality of the State Party are no longer fulfilled;

         (g) adoption of a child if the child acquires or possesses the foreign nationality of one or both of the adopting parents.

2. A State Party may provide for the loss of its nationality by children whose parents lose that nationality except in cases covered by sub-paragraphs c and d of paragraph 1. However, children shall not lose that nationality if one of their parents retains it.

3. A State Party may not provide in its internal law for the loss of its nationality under paragraphs 1 and 2 of this article if the person concerned would thereby become stateless, with the exception of the cases mentioned in paragraph 1, sub‑paragraph b, of this article.

Article 8

Loss of nationality at the initiative of the individual

1. Each State Party shall permit the renunciation of its nationality provided the persons concerned do not thereby become stateless.

2. However, a State Party may provide in its internal law that renunciation may be effected only by nationals who are habitually resident abroad.

Article 9

Recovery of nationality

Each State Party shall facilitate, in the cases and under the conditions provided for by its internal law, the recovery of its nationality by former nationals who are lawfully and habitually resident on its territory.

Chapter IV

Procedures relating to nationality

Article 10

Processing of applications

Each State Party shall ensure that applications relating to the acquisition, retention, loss, recovery or certification of its nationality be processed within a reasonable time.

Article 11

Decisions

Each State Party shall ensure that decisions relating to the acquisition, retention, loss, recovery or certification of its nationality contain reasons in writing.

Article 12

Right to a review

Each State Party shall ensure that decisions relating to the acquisition, retention, loss, recovery or certification of its nationality be open to an administrative or judicial review in conformity with its internal law.

Article 13

Fees

1. Each State Party shall ensure that the fees for the acquisition, retention, loss, recovery or certification of its nationality be reasonable.

2. Each State Party shall ensure that the fees for an administrative or judicial review be not an obstacle for applicants.

Chapter V

Multiple nationality

Article 14

Cases of multiple nationality ex lege

1. A State Party shall allow:

         (a) children having different nationalities acquired automatically at birth to retain these nationalities;

         (b) its nationals to possess another nationality where this other nationality is automatically acquired by marriage.

2. The retention of the nationalities mentioned in paragraph 1 is subject to the relevant provisions of Article 7 of this Convention.

Article 15

Other possible cases of multiple nationality

The provisions of this Convention shall not limit the right of a State Party to determine in its internal law whether:

         (a) its nationals who acquire or possess the nationality of another State retain its nationality or lose it;

         (b) the acquisition or retention of its nationality is subject to the renunciation or loss of another nationality.

Article 16

Conservation of previous nationality

A State Party shall not make the renunciation or loss of another nationality a condition for the acquisition or retention of its nationality where such renunciation or loss is not possible or cannot reasonably be required.

Article 17

Rights and duties related to multiple nationality

1. Nationals of a State Party in possession of another nationality shall have, in the territory of that State Party in which they reside, the same rights and duties as other nationals of that State Party.

2. The provisions of this chapter do not affect:

         (a) the rules of international law concerning diplomatic or consular protection by a State Party in favour of one of its nationals who simultaneously possesses another nationality;

         (b) the application of the rules of private international law of each State Party in cases of multiple nationality.

Chapter VI

State succession and nationality

Article 18

Principles

1. In matters of nationality in cases of State succession, each State Party concerned shall respect the principles of the rule of law, the rules concerning human rights and the principles contained in Articles 4 and 5 of this Convention and in paragraph 2 of this article, in particular in order to avoid statelessness.

2. In deciding on the granting or the retention of nationality in cases of State succession, each State Party concerned shall take account in particular of:

         (a) the genuine and effective link of the person concerned with the State;

         (b) the habitual residence of the person concerned at the time of State succession;

         (c) the will of the person concerned;

         (d) the territorial origin of the person concerned.

3. Where the acquisition of nationality is subject to the loss of a foreign nationality, the provisions of Article 16 of this Convention shall apply.

Article 19

Settlement by international agreement

In cases of State succession, States Parties concerned shall endeavour to regulate matters relating to nationality by agreement amongst themselves and, where applicable, in their relationship with other States concerned. Such agreements shall respect the principles and rules contained or referred to in this chapter.

Article 20

Principles concerning non‑nationals

1. Each State Party shall respect the following principles:

         (a) nationals of a predecessor State habitually resident in the territory over which sovereignty is transferred to a successor State and who have not acquired its nationality shall have the right to remain in that State;

         (b) persons referred to in sub‑paragraph a shall enjoy equality of treatment with nationals of the successor State in relation to social and economic rights.

2. Each State Party may exclude persons considered under paragraph 1 from employment in the public service involving the exercise of sovereign powers.

Chapter VII

Military obligations in cases of multiple nationality

Article 21

Fulfilment of military obligations

1. Persons possessing the nationality of two or more States Parties shall be required to fulfil their military obligations in relation to one of those States Parties only.

2. The modes of application of paragraph 1 may be determined by special agreements between any of the States Parties.

3. Except where a special agreement which has been, or may be, concluded provides otherwise, the following provisions are applicable to persons possessing the nationality of two or more States Parties:

         (a) Any such person shall be subject to military obligations in relation to the State Party in whose territory they are habitually resident. Nevertheless, they shall be free to choose, up to the age of 19 years, to submit themselves to military obligations as volunteers in relation to any other State Party of which they are also nationals for a total and effective period at least equal to that of the active military service required by the former State Party;

         (b) Persons who are habitually resident in the territory of a State Party of which they are not nationals or in that of a State which is not a State Party may choose to perform their military service in the territory of any State Party of which they are nationals;

         (c) Persons who, in accordance with the rules laid down in paragraphs a and b, shall fulfil their military obligations in relation to one State Party, as prescribed by the law of that State Party, shall be deemed to have fulfilled their military obligations in relation to any other State Party or States Parties of which they are also nationals;

         (d) Persons who, before the entry into force of this Convention between the States Parties of which they are nationals, have, in relation to one of those States Parties, fulfilled their military obligations in accordance with the law of that State Party, shall be deemed to have fulfilled the same obligations in relation to any other State Party or States Parties of which they are also nationals;

         (e) Persons who, in conformity with paragraph a, have performed their active military service in relation to one of the States Parties of which they are nationals, and subsequently transfer their habitual residence to the territory of the other State Party of which they are nationals, shall be liable to military service in the reserve only in relation to the latter State Party;

          (f) The application of this article shall not prejudice, in any respect, the nationality of the persons concerned;

         (g) In the event of mobilisation by any State Party, the obligations arising under this article shall not be binding upon that State Party.

Article 22

Exemption from military obligations or alternative civil service

Except where a special agreement which has been, or may be, concluded provides otherwise, the following provisions are also applicable to persons possessing the nationality of two or more States Parties:

         (a) Article 21, paragraph 3, sub-paragraph c of this Convention shall apply to persons who have been exempted from their military obligations or have fulfilled civil service as an alternative;

         (b) Persons who are nationals of a State Party which does not require obligatory military service shall be considered as having satisfied their military obligations when they have their habitual residence in the territory of that State Party. Nevertheless, they should be deemed not to have satisfied their military obligations in relation to a State Party or States Parties of which they are equally nationals and where military service is required unless the said habitual residence has been maintained up to a certain age, which each State Party concerned shall notify at the time of signature or when depositing its instruments of ratification, acceptance or accession;

         (c) Also persons who are nationals of a State Party which does not require obligatory military service shall be considered as having satisfied their military obligations when they have enlisted voluntarily in the military forces of that Party for a total and effective period which is at least equal to that of the active military service of the State Party or States Parties of which they are also nationals without regard to where they have their habitual residence.

Chapter VIII

Co-operation between the States Parties

Article 23

Co-operation between the States Parties

1. With a view to facilitating co-operation between the States Parties, their competent authorities shall:

         (a) provide the Secretary General of the Council of Europe with information about their internal law relating to nationality, including instances of statelessness and multiple nationality, and about developments concerning the application of the Convention;

         (b) provide each other upon request with information about their internal law relating to nationality and about developments concerning the application of the Convention.

2. States Parties shall co‑operate amongst themselves and with other member States of the Council of Europe within the framework of the appropriate intergovernmental body of the Council of Europe in order to deal with all relevant problems and to promote the progressive development of legal principles and practice concerning nationality and related matters.

Article 24

Exchange of information

Each State Party may at any time declare that it shall inform any other State Party, having made the same declaration, of the voluntary acquisition of its nationality by nationals of the other State Party, subject to applicable laws concerning data protection. Such a declaration may indicate the conditions under which the State Party will give such information. The declaration may be withdrawn at any time.

3

Chapter IX

Application of the Convention

Article 25

Declarations concerning the application of the Convention

1. Each State may declare, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, that it will exclude Chapter VII from the application of the Convention.

2. The provisions of Chapter VII shall be applicable only in the relations between States Parties for which it is in force.

3. Each State Party may, at any subsequent time, notify the Secretary General of the Council of Europe that it will apply the provisions of Chapter VII excluded at the time of signature or in its instrument of ratification, acceptance, approval or accession. This notification shall become effective as from the date of its receipt.

Article 26

Effects of this Convention

1. The provisions of this Convention shall not prejudice the provisions of internal law and binding international instruments which are already in force or may come into force, under which more favourable rights are or would be accorded to individuals in the field of nationality.

2. This Convention does not prejudice the application of:

         (a) the 1963 Convention on the Reduction of Cases of Multiple Nationality and Military Obligations in Cases of Multiple Nationality and its Protocols;

         (b) other binding international instruments in so far as such instruments are compatible with this Convention,

in the relationship between the States Parties bound by these instruments.

Chapter X

Final clauses

Article 27

Signature and entry into force

1. This Convention shall be open for signature by the member States of the Council of Europe and the non‑member States which have participated in its elaboration. Such States may express their consent to be bound by:

         (a) signature without reservation as to ratification, acceptance or approval; or

         (b) signature subject to ratification, acceptance or approval, followed by ratification, acceptance or approval.

Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary General of the Council of Europe.

2. This Convention shall enter into force, for all States having expressed their consent to be bound by the Convention, on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date on which three member States of the Council of Europe have expressed their consent to be bound by this Convention in accordance with the provisions of the preceding paragraph.

3. In respect of any State which subsequently expresses its consent to be bound by it, the Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of signature or of the deposit of its instrument of ratification, acceptance or approval.

Article 28

Accession

1. After the entry into force of this Convention, the Committee of Ministers of the Council of Europe may invite any non‑member State of the Council of Europe which has not participated in its elaboration to accede to this Convention.

2. In respect of any acceding State, this Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of deposit of the instrument of accession with the Secretary General of the Council of Europe.

Article 29

Reservations

1. No reservations may be made to any of the provisions contained in Chapters I, II and VI of this Convention. Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, make one or more reservations to other provisions of the Convention so long as they are compatible with the object and purpose of this Convention.

2. Any State which makes one or more reservations shall notify the Secretary General of the Council of Europe of the relevant contents of its internal law or of any other relevant information.

3. A State which has made one or more reservations in accordance with paragraph 1 shall consider withdrawing them in whole or in part as soon as circumstances permit. Such withdrawal shall be made by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe and shall become effective as from the date of its receipt.

4. Any State which extends the application of this Convention to a territory mentioned in the declaration referred to in Article 30, paragraph 2, may, in respect of the territory concerned, make one or more reservations in accordance with the provisions of the preceding paragraphs.

5. A State Party which has made reservations in respect of any of the provisions in Chapter VII of the Convention may not claim application of the said provisions by another State Party save in so far as it has itself accepted these provisions.

Article 30

Territorial application

1. Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, specify the territory or territories to which this Convention shall apply.

2. Any State may, at any later date, by a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, extend the application of this Convention to any other territory specified in the declaration and for whose international relations it is responsible or on whose behalf it is authorised to give undertakings.

In respect of such territory, the Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of receipt of such declaration by the Secretary General.

3. Any declaration made under the two preceding paragraphs may, in respect of any territory specified in such declaration, be withdrawn by a notification addressed to the Secretary General. The withdrawal shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of receipt of such notification by the Secretary General.

Article 31

Denunciation

1. Any State Party may at any time denounce the Convention as a whole or Chapter VII only by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe.

2. Such denunciation shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of receipt of notification by the Secretary General.

Article 32

Notifications by the Secretary General

The Secretary General of the Council of Europe shall notify the member States of the Council of Europe, any Signatory, any Party and any other State which has acceded to this Convention of:

         (a) any signature;

         (b) the deposit of any instrument of ratification, acceptance, approval or accession;

         (c) any date of entry into force of this Convention in accordance with Articles 27 or 28 of this Convention;

         (d) any reservation and withdrawal of reservations made in pursuance of the provisions of Article 29 of this Convention;

         (e) any notification or declaration made under the provisions of Articles 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 and 31 of this Convention;

          (f) any other act, notification or communication relating to this Convention.

In witness whereof the undersigned, being duly authorised thereto, have signed this Convention.

Done at Strasbourg, this sixth day of November 1997, in English and in French, both texts being equally authentic, in a single copy which shall be deposited in the archives of the Council of Europe. The Secretary General of the Council of Europe shall transmit certified copies to each member State of the Council of Europe, to the non‑member States which have participated in the elaboration of this Convention and to any State invited to accede to this Convention.

Convention européenne sur la nationalité

Préambule

Les Etats membres du Conseil de l’Europe et les autres Etats signataires de cette Convention,

CONSIDÉRANT que le but du Conseil de l’Europe est de réaliser une union plus étroite entre ses membres;

CONSIDÉRANT les nombreux instruments internationaux concernant la nationalité, la pluralité de nationalités et l’apatridie;

RECONNAISSANT qu’en matière de nationalité, tant les intérêts légitimes des Etats que ceux des individus doivent être pris en compte;

DÉSIRANT promouvoir le développement progressif des principes juridiques concernant la nationalité, ainsi que leur adoption en droit interne et désirant éviter, dans la mesure du possible, les cas d’apatridie;

DÉSIRANT éviter la discrimination dans les matières relatives à la nationalité;

CONSCIENTS du droit au respect de la vie familiale tel qu’il est contenu à l'article 8 de la Convention de sauvegarde des Droits de l’Homme et des Libertés fondamentales;

NOTANT que les Etats ont des positions différentes sur la question de pluralité de nationalités et reconnaissant que chaque Etat est libre de décider des conséquences qui découlent, dans son droit interne, de l’acquisition ou de la possession d’une autre nationalité par l’un de ses ressortissants;

CONVENANT qu’il est souhaitable de trouver des solutions appropriées aux conséquences de la pluralité de nationalités, notamment en ce qui concerne les droits et devoirs des ressortissants possédant plusieurs nationalités;

CONSIDÉRANT qu’il est souhaitable pour un individu possédant la nationalité de deux ou plusieurs Etats Parties de n’avoir à remplir ses obligations militaires qu’à l’égard d’une seule de ces Parties;

CONSTATANT la nécessite de promouvoir la coopération internationale entre les autorités nationales responsables des questions de nationalité,

Sont convenus de ce qui suit:

Chapitre I

Questions générales

Article 1

Objet de la Convention

Cette Convention établit des principes et des règles en matière de nationalité des personnes physiques et des règles déterminant les obligations militaires en cas de pluralité de nationalités, auxquels le droit interne des Etats Parties doit se conformer.

Article 2

Définitions

Au sens de cette Convention,

           a) «nationalité» désigne le lien juridique entre une personne et un Etat et n’indique pas l’origine ethnique de la personne;

          b) «pluralité de nationalités» désigne la possession simultanée de deux nationalités ou plus par la même personne;

           c) «enfant» désigne toute personne âgée de moins de 18 ans, sauf si la majorité est atteinte plus tôt en vertu du droit qui lui est applicable;

          d) «droit interne» désigne tous les types de disposition énoncés dans le cadre du système juridique national, notamment la constitution, les législations, les réglementations, les décrets, la jurisprudence, les règles coutumières et la pratique ainsi que les règles découlant des instruments internationaux contraignants.

Chapitre II

Principes généraux concernant la nationalité

Article 3

Compétence de l’Etat

(1) Il appartient à chaque Etat de déterminer par sa législation quels sont ses ressortissants.

(2) Cette législation doit être admise par les autres Etats, pourvu qu’elle soit en accord avec les conventions internationales applicables, le droit international coutumier et les principes de droit généralement reconnus en matière de nationalité.

Article 4

Principes

Les règles sur la nationalité de chaque Etat Partie doivent être fondées sur les principes suivants:

           a) chaque individu a droit à une nationalité;

          b) l’apatridie doit être évitée;

           c) nul ne peut être arbitrairement privé de sa nationalité;

          d) ni le mariage, ni la dissolution du mariage entre un ressortissant d’un Etat Partie et un étranger, ni le changement de nationalité de l’un des conjoints pendant le mariage ne peuvent avoir d’effet de plein droit sur la nationalité de l’autre conjoint.

Article 5

Non-discrimination

(1) Les règles d’un Etat Partie relatives à la nationalité ne doivent pas contenir de distinction ou inclure des pratiques constituant une discrimination fondée sur le sexe, la religion, la race, la couleur ou l’origine nationale ou ethnique.

(2) Chaque Etat Partie doit être guide par le principe de la non-discrimination entre ses ressortissants, qu’ils soient ressortissants à la naissance ou aient acquis sa nationalité ultérieurement.

Chapitre III

Règles relatives à la nationalité

Article 6

Acquisition de la nationalité

(1) Chaque Etat Partie doit prévoir dans son droit interne l’acquisition de plein droit de sa nationalité par les personnes suivantes:

           a) les enfants dont l’un des parents possède, au moment de la naissance de ces enfants, la nationalité de cet Etat Partie, sous réserve des exceptions qui peuvent être prévues en droit interne pour les enfants nés à l’étranger. A l’égard des enfants dont la filiation est établie par reconnaissance, par décision judiciaire ou par une procédure similaire, chaque Etat Partie peut prévoir que l’enfant acquière sa nationalité selon la procédure déterminée par son droit interne;

          b) les nouveau-nés trouvés sur son territoire qui, autrement, seraient apatrides.

(2) Chaque Etat Partie doit prévoir dans son droit interne l’acquisition de sa nationalité par les enfants nés sur son territoire qui n’acquièrent pas à la naissance une autre nationalité. Cette nationalité sera accordée:

           a) de plein droit à la naissance; ou

          b) par la suite, aux enfants qui sont restes apatrides, sur demande souscrite, suivant les modalités prévues par le droit interne de l’Etat Partie, auprès de l’autorité compétente, par l’enfant concerné ou en son nom. Cette demande peut être subordonnée à la résidence légale et habituelle sur son territoire pendant une période qui précède immédiatement le dépôt de la demande, ne dépassant pas cinq années.

(3) Chaque Etat Partie doit prévoir dans son droit interne, pour les personnes qui résident légalement et habituellement sur son territoire, la possibilité d’une naturalisation. Il ne doit pas prévoir, parmi les conditions de naturalisation, une période de résidence dépassant dix ans avant le dépôt de la demande.

(4) Chaque Etat Partie doit faciliter dans son droit interne l’acquisition de sa nationalité par les personnes suivantes:

           a) conjoints de ses ressortissants;

          b) enfants d’un de ses ressortissants, qui font l’objet de l’exception prévue à l’article 6, paragraphe 1, alinéa a;

           c) enfants dont un parent acquiert ou a acquis sa nationalité;

          d) enfants adoptés par un de ses ressortissants;

           e) personnes nées sur son territoire et y résidant légalement et habituellement;

           f) personnes qui résident sur son territoire légalement et habituellement pendant une période commençant avant l’âge de 18 ans, période a déterminer par le droit interne de l’Etat Partie concerné;

          g) apatrides et réfugiés reconnus qui résident légalement et habituellement sur son territoire.

Article 7

Perte de la nationalité de plein droit ou à l'initiative d'un Etat Partie

(1) Un Etat Partie ne peut prévoir dans son droit interne la perte de sa nationalité de plein droit ou à son initiative, sauf dans les cas suivants:

           a) acquisition volontaire d’une autre nationalité;

          b) acquisition de la nationalité de l’Etat Partie à la suite d’une conduite frauduleuse, par fausse information ou par dissimulation d’un fait pertinent de la part du requérant;

           c) engagement volontaire dans des forces militaires étrangères;

          d) comportement portant un préjudice grave aux intérêts essentiels de l’Etat Partie;

           e) absence de tout lien effectif entre l’Etat Partie et un ressortissant qui réside habituellement à l’étranger;

           f) lorsqu’il est établi, pendant la minorité d’un enfant, que les conditions prévues par le droit interne ayant entraîné l’acquisition de plein droit de la nationalité de l’Etat Partie ne sont plus remplies;

          g) adoption d’un enfant lorsque celui‑ci acquiert ou possède la nationalité étrangère de l’un ou de ses deux parents adoptifs.

(2) Un Etat Partie peut prévoir la perte de sa nationalité par les enfants dont les parents perdent sa nationalité, à l’exception des cas couverts par les alinéas c et d du paragraphe 1. Cependant, les enfants ne perdent pas leur nationalité si l’un au moins de leurs parents conserve cette nationalité.

(3) Un Etat Partie ne peut prévoir dans son droit interne la perte de sa nationalité en vertu des paragraphes 1 et 2 de cet article si la personne concernée devient ainsi apatride, à l’exception des cas mentionnés au paragraphe 1, alinéa b, de cet article.

Article 8

Perte de la nationalité à l'initiative de l'individu

(1) Chaque Etat Partie doit permettre la renonciation à sa nationalité, a condition que les personnes concernées ne deviennent pas apatrides.

(2) Cependant, un Etat Partie peut prévoir dans son droit interne que seuls les ressortissants qui résident habituellement à l’étranger peuvent renoncer à sa nationalité.

Article 9

Réintégration dans la nationalité

Chaque Etat Partie facilitera, pour les cas et dans les conditions prévues par son droit interne, la réintégration dans sa nationalité des personnes qui la possédaient et qui résident légalement et habituellement sur son territoire.

Chapitre IV

Procédures concernant la nationalité

Article 10

Traitement des demandes

Chaque Etat Partie doit faire en sorte de traiter dans un délai raisonnable les demandes concernant l'acquisition, la conservation, la perte de sa nationalité, la réintégration dans sa nationalité ou la délivrance d'une attestation de nationalité.

Article 11

Décisions

Chaque Etat Partie doit faire en sorte que les décisions concernant l’acquisition, la conservation, la perte de sa nationalité, la réintégration dans sa nationalité ou la délivrance d’une attestation de nationalité soient motivées par écrit.

Article 12

Droit à un recours

Chaque Etat Partie doit faire en sorte que les décisions concernant l’acquisition, la conservation, la perte de sa nationalité, la réintégration dans sa nationalité ou la délivrance d’une attestation de nationalité puissent faire l'objet d’un recours administratif ou judiciaire conformément à son droit interne.

Article 13

Frais administratifs

(1) Chaque Etat Partie doit faire en sorte que les frais administratifs occasionnés par l’acquisition, la conservation, la perte de sa nationalité, la réintégration dans sa nationalité ou la délivrance d’une attestation de nationalité soient raisonnables.

(2) Chaque Etat Partie doit faire en sorte que les frais administratifs occasionnés par un recours administratif ou judiciaire ne constituent pas un empêchement pour les demandeurs.

Chapitre V

Pluralité de nationalités

Article 14

Cas de pluralité de nationalités de plein droit

(1) Un Etat Partie doit permettre:

           a) aux enfants ayant acquis automatiquement à la naissance des nationalités différentes de garder ces nationalités;

          b) à ses ressortissants d’avoir une autre nationalité lorsque cette autre nationalité est acquise automatiquement par mariage.

(2) La conservation des nationalités mentionnées au paragraphe 1 est subordonnée aux dispositions pertinentes de l’article 7 de la Convention.

Article 15

Autres cas possibles de pluralité de nationalités

Les dispositions de la Convention ne limitent pas le droit de chaque Etat Partie de déterminer dans son droit interne si:

           a) ses ressortissants qui acquièrent ou possèdent la nationalité d’un autre Etat gardent ou perdent la nationalité de cet Etat Partie,

          b) l'acquisition ou la conservation de sa nationalité est subordonnée à la renonciation ou la perte d’une autre nationalité.

Article 16

Conservation de la nationalité précédente

Un Etat Partie ne doit pas faire de la renonciation ou de la perte d’une autre nationalité une condition pour l’acquisition ou le maintien de sa nationalité lorsque cette renonciation ou cette perte n’est pas possible ou ne peut être raisonnablement exigée.

Article 17

Droits et devoirs relatifs à la pluralité de nationalités

(1) Les ressortissants d’un Etat Partie possédant une autre nationalité doivent avoir, sur le territoire de cet Etat Partie dans lequel ils résident, les mêmes droits et devoirs que les autres ressortissants de cet Etat Partie.

(2) Les dispositions du présent chapitre ne portent pas atteinte:

           a) aux règles de droit international relatives à la protection diplomatique ou consulaire qu’un Etat Partie accorde à l’un de ses ressortissants possédant simultanément une autre nationalité,

          b) à l’application des règles de droit international privé de chaque Etat Partie en cas de pluralité de nationalités.

Chapitre VI

Succession d’Etats et nationalité

Article 18

Principes

(1) S’agissant des questions de nationalité en cas de succession d’Etats, chaque Etat Partie concerné doit respecter les principes de la prééminence du droit, les règles en matière de droits de l’homme et les principes qui figurent aux articles 4 et 5 de cette Convention et au paragraphe 2 de cet article, notamment pour éviter l’apatridie.

(2) En se prononçant sur l’octroi ou la conservation de la nationalité en cas de succession d’Etats, chaque Etat Partie concerné doit tenir compte notamment:

           a) du lien véritable et effectif entre la personne concernée et l’Etat;

          b) de la résidence habituelle de la personne concernée au moment de la succession d’Etats;

           c) de la volonté de la personne concernée;

          d) de l’origine territoriale de la personne concernée.

(3) Lorsque l’acquisition de la nationalité est subordonnée à la perte d’une nationalité étrangère, les dispositions de l’article 16 de cette Convention sont applicables.

Article 19

Règlement par accord international

En cas de succession d’Etats, les Etats Parties concernés doivent s’efforcer de régler les questions relatives à la nationalité par accord entre eux et, le cas échéant, dans leurs relations avec d’autres Etats concernés. De tels accords doivent respecter les principes et les règles contenus ou évoqués dans le présent chapitre.

Article 20

Principes concernant les non-ressortissants

(1) Chaque Etat Partie doit respecter les principes suivants:

           a) les ressortissants d’un Etat prédécesseur résidant habituellement sur le territoire dont la souveraineté est transmise à un Etat successeur, dont ils n’ont pas acquis la nationalité, doivent avoir le droit de rester dans cet Etat;

          b) les personnes mentionnées au paragraphe a doivent bénéficier de l’égalité de traitement avec les ressortissants de l’Etat successeur en ce qui concerne les droits sociaux et économiques.

(2) Chaque Etat Partie peut exclure les personnes visées par le paragraphe 1 des emplois de l’administration publique en tant qu’investi de l’exercice de la puissance publique.

Chapitre VII

Obligations militaires en cas de pluralité de nationalités

Article 21

Modalités d’exécution des obligations militaires

(1) Tout individu qui possède la nationalité de deux ou plusieurs Etats Parties n’est tenu de remplir ses obligations militaires qu’à l’égard d’un seul de ces Etats Parties.

(2) Des accords spéciaux entre les Etats Parties intéressés pourront déterminer les modalités d’application de la disposition prévue au paragraphe 1.

(3) A défaut d’accords spéciaux conclus ou à conclure, les dispositions suivantes sont applicables à des individus possédant la nationalité de deux ou plusieurs Etats Parties:

           a) les individus seront soumis aux obligations militaires de l’Etat Partie sur le territoire duquel ils résident habituellement. Néanmoins, ces individus auront la faculté jusqu’à l’âge de 19 ans de se soumettre aux obligations militaires dans l’un quelconque des Etats Parties dont ils possèdent également la nationalité sous forme d’engagement volontaire pour une durée totale et effective au moins égale à celle du service militaire actif dans l’autre Etat Partie;

          b) les individus qui ont leur résidence habituelle sur le territoire d’un Etat Partie dont ils ne sont pas ressortissants ou d’un Etat non contractant auront la faculté de choisir parmi les Etats Parties dont ils possèdent la nationalité celui dans lequel ils désirent accomplir leurs obligations militaires;

           c) les individus qui, conformément aux règles prévues aux paragraphes a et b, auront satisfait à leurs obligations militaires à l’égard d’un Etat Partie, dans les conditions prévues par la législation de cet Etat Partie, seront considérés comme ayant satisfait aux obligations militaires à l’égard de l’Etat Partie ou des Etats Parties dont ils sont également ressortissants;

          d) les individus qui, antérieurement à l’entrée en vigueur de cette Convention entre les Etats Parties dont ils possèdent la nationalité, ont satisfait dans l’un quelconque de ces Etats Parties aux obligations militaires prévues par la législation de celui-ci, seront considérés comme ayant satisfait à ces mêmes obligations dans l’Etat Partie ou les Etats Parties dont ils sont également ressortissants;

           e) lorsque les individus ont accompli leur service militaire actif dans l’un des Etats Parties dont ils possèdent la nationalité, en conformité avec le paragraphe a, et qu’ils transfèrent ultérieurement leur résidence habituelle sur le territoire de l’autre Etat Partie dont ils possèdent la nationalité, ils ne pourront être soumis, s’il y a lieu, aux obligations militaires de réserve que dans ce dernier Etat Partie;

           f) l’application des dispositions du présent article n’affecte en rien la nationalité des individus;

          g) en cas de mobilisation dans l’un des Etats Parties, les obligations découlant des dispositions du présent article ne sont pas applicables en ce qui concerne cet Etat Partie.

Article 22

Dispense ou exemption des obligations militaires ou du service civil de remplacement

A défaut d’accords spéciaux conclus ou à conclure, les dispositions suivantes sont également applicables à des individus possédant la nationalité de deux ou plusieurs Etats Parties:

           a) l’article 21, paragraphe 3, alinéa c, de cette Convention s’applique aux individus qui ont été exemptés de leurs obligations militaires ou ont accompli en remplacement un service civil;

          b) seront considérés comme ayant satisfait à leurs obligations militaires les individus ressortissants d’un Etat Partie qui ne prévoit pas de service militaire obligatoire, s’ils ont leur résidence habituelle sur le territoire de cet Etat Partie. Toutefois, ils pourront n’être considérés comme ayant satisfait à leurs obligations militaires à l’égard de l’Etat Partie ou des Etats Parties dont ils sont également ressortissants et où un service militaire est prévu que si cette résidence habituelle a duré jusqu’à un certain âge que chaque Etat Partie concerné indiquera au moment de la signature ou lors du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation ou d’adhésion;

           c) seront aussi considérés comme ayant satisfait à leurs obligations militaires les individus ressortissants d’un Etat Partie qui ne prévoit pas de service militaire obligatoire, s’ils se sont engagés volontairement dans les forces militaires de cet Etat Partie pour une durée totale et effective au moins égale au service militaire actif de l’Etat Partie ou des Etats Parties dont ils possèdent également la nationalité, et ceci quel que soit le lieu de leur résidence habituelle.

Chapitre VIII

Coopération entre les Etats Parties

Article 23

4

Coopération entre les Etats Parties

(1) En vue de faciliter la coopération entre les Etats Parties, leurs autorités compétentes doivent:

           a) communiquer au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe des renseignements sur leur droit interne relatif à la nationalité, incluant les situations d’apatridie et de pluralité de nationalités, et sur les développements intervenus dans l’application de la Convention;

          b) se communiquer mutuellement sur demande des renseignements concernant le droit interne sur la nationalité et sur les développements intervenus dans l’application de la Convention.

(2) Les Etats Parties doivent coopérer entre eux et avec les autres Etats membres du Conseil de l’Europe dans le cadre de l’organe intergouvernemental approprié du Conseil de l’Europe afin de régler tous les problèmes pertinents et de promouvoir le développement progressif des principes et de la pratique juridiques concernant la nationalité et les questions y afférentes.

Article 24

Échange d’informations

Chaque Etat Partie peut, à tout moment, déclarer qu’il s’engage à informer un autre Etat Partie qui avait fait la même déclaration, de l’acquisition volontaire de sa nationalité par des ressortissants de l’autre Etat Partie, sous réserve des lois applicables concernant la protection des données. Une telle déclaration peut indiquer les conditions dans lesquelles l’Etat Partie fournira de telles informations. La déclaration peut être retirée à tout moment.

Chapitre IX

Application de la Convention

Article 25

Déclarations concernant l’application de la Convention

(1) Chaque Etat peut, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, déclarer qu’il exclura le chapitre VII de l’application de cette Convention.

(2) Les dispositions du chapitre VII sont applicables seulement dans le cadre des relations entre les Etats Parties vis-à-vis desquels il est entré en vigueur.

(3) Chaque Etat Partie peut, à tout autre moment par la suite, notifier au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe qu’il appliquera les dispositions du chapitre VII exclu au moment de la signature ou dans son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion. Cette notification prendra effet à la date de sa réception.

Article 26

Effets de la Convention

(1) Les dispositions de cette Convention ne portent pas atteinte aux dispositions de droit interne et des instruments internationaux contraignants qui sont ou entreront en vigueur, en vertu desquels des droits supplémentaires sont ou seraient accordés aux individus dans le domaine de la nationalité.

(2) Cette Convention ne porte pas préjudice à l’application:

           a) de la Convention sur la réduction des cas de pluralité de nationalités et sur les obligations militaires en cas de pluralité de nationalités de 1963 et de ses protocoles;

          b) d’autres instruments internationaux contraignants dans la mesure où ces instruments sont compatibles avec cette Convention,

dans les relations entre les Etats Parties liés par ces instruments.

Chapitre X

Clauses finales

Article 27

Signature et entrée en vigueur

(1) Cette Convention est ouverte à la signature des Etats membres du Conseil de l’Europe et des Etats non membres qui ont participé à son élaboration. Ces Etats peuvent exprimer leur consentement à être liés par:

           a) signature sans réserve de ratification, d’acceptation ou d’approbation; ou

          b) signature, sous réserve de ratification, d’acceptation ou d’approbation, suivie de ratification, d’acceptation ou d’approbation.

Les instruments de ratification, d’acceptation ou d’approbation seront déposés près le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

(2) Cette Convention entrera en vigueur, pour tous les Etats ayant exprimé leur consentement à être liés par cette Convention, le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date à laquelle trois Etats membres du Conseil de l’Europe auront exprimé leur consentement à être liés par cette Convention conformément aux dispositions du paragraphe précédent.

(3) Pour tout Etat qui exprimera ultérieurement son consentement à être lié par cette Convention, celle‑ci entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date de la signature ou du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation ou d’approbation.

Article 28

Adhésion

(1) Après l’entrée en vigueur de cette Convention, le Comité des Ministres du Conseil de l’Europe pourra inviter tout Etat non membre du Conseil de l’Europe qui n’a pas participé à son élaboration à adhérer à cette Convention.

(2) Pour tout Etat adhérent, cette Convention entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date du dépôt de l’instrument d’adhésion près le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

Article 29

Réserves

(1) Aucune réserve ne peut être formulée vis-à-vis de toute disposition contenue dans les chapitres I, II et VI de cette Convention. Tout Etat peut, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, formuler une ou plusieurs réserves vis-à-vis d’autres dispositions de la Convention pourvu qu’elles soient compatibles avec l’objet et le but de cette Convention.

(2) Tout Etat qui formule une ou plusieurs réserves doit notifier au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe le contenu pertinent de son droit interne ou toute information pertinente.

(3) Un Etat qui a formulé une ou plusieurs réserves en vertu du paragraphe 1 examinera leur retrait en tout ou en partie dès que les circonstances le permettront. Ce retrait est effectué en adressant une notification au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe. Le retrait prendra effet à la date de réception de la notification par le Secrétaire Général.

(4) Un Etat qui étend l’application de cette Convention à un territoire désigné par une déclaration prévue en application du paragraphe 2 de l’article 30 peut, pour le territoire concerné, formuler une ou plusieurs réserves, conformément aux dispositions des paragraphes précédents.

(5) Un Etat Partie qui a formulé des réserves vis-à-vis de toute disposition du chapitre VII de cette Convention ne peut prétendre à l’application de cette disposition par un autre Etat Partie que dans la mesure où il l’a lui-même acceptée.

Article 30

Application territoriale

(1) Tout Etat peut, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, designer le ou les territoires auxquels s’appliquera cette Convention.

(2) Tout Etat peut, à tout autre moment par la suite, par une déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe, étendre l’application de cette Convention à tout autre territoire désigné dans la déclaration et dont il assure les relations internationales ou pour lequel il est habilité à stipuler.

La Convention entrera en vigueur à l’égard de ce territoire le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date de réception de la déclaration par le Secrétaire Général.

(3) Toute déclaration faite en vertu des deux paragraphes précédents pourra être retirée, en ce qui concerne tout territoire désigné dans cette déclaration, par notification adressée au Secrétaire Général. Le retrait prendra effet le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date de réception de la notification par le Secrétaire Général.

Article 31

Dénonciation

(1) Tout Etat Partie peut, à tout moment, dénoncer la totalité de la Convention ou uniquement le chapitre VII en adressant une notification au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

(2) La dénonciation prendra effet le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date de réception de la notification par le Secrétaire Général.

Article 32

Notifications par le Secrétaire Général

Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe notifiera aux Etats membres du Conseil de l’Europe, à tout Signataire, à toute Partie et à tout autre Etat ayant adhéré à cette Convention:

           a) toute signature;

          b) le dépôt de tout instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion;

           c) toute date entrée en vigueur de cette Convention conformément à ses articles 27 et 28;

          d) toute réserve et tout retrait de réserve formulés conformément aux dispositions de l’article 29 de cette Convention;

           e) toute notification ou déclaration formulée conformément aux dispositions des articles 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 et 31 de cette Convention;

           f) tout autre acte, notification ou communication ayant trait à cette Convention.

En foi de quoi, les soussignés, dûment autorisés à cet effet, ont signé la présente Convention.

Fait à Strasbourg, le 6 novembre 1997, en français et en anglais, les deux textes faisant également foi, en un seul exemplaire qui sera déposé dans les archives du Conseil de l’Europe. Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe en communiquera copie certifiée conforme à chacun des Etats membres du Conseil de l’Europe, aux Etats non membres qui ont participé à l’élaboration de cette Convention et à tout Etat invité à adhérer a cette Convention.

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unter­zeichnen,

IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;

IN ANBETRACHT der zahlreichen völkerrechtlichen Instrumente, die sich auf die Staatsangehörigkeit, mehrfache Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit beziehen;

IN DER ERKENNTNIS, daß in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten die berechtigten Interessen sowohl der Staaten wie auch der Personen zu berücksichtigen sind;

IN DEM BESTREBEN, die fortschreitende Entwicklung von Rechtsgrundsätzen für die Staatsange­hörigkeit zu fördern und zu ihrer Aufnahme in das innerstaatliche Recht beizutragen, und in dem Bestreben, Fälle von Staatenlosigkeit soweit wie möglich zu vermeiden;

IN DEM BESTREBEN, eine Diskriminierung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zu vermeiden;

IM BEWUSSTSEIN des in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Rechts auf die Wahrung des Familienlebens;

ANGESICHTS der unterschiedlichen Haltung der Staaten zur Frage mehrfacher Staatsangehörigkeit und eingedenk des Rechts jedes Staates zu entscheiden, welche Folgen er gemäß seinem innerstaatlichen Recht an die Tatsache knüpft, daß ein Staatsangehöriger eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt oder besitzt;

IM EINVERNEHMEN, daß es wünschenswert ist, angemessene Lösungen für die Folgen mehrfacher Staatsangehörigkeit und insbesondere bezüglich der Rechte und Pflichten von Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit zu finden;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, daß von Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, die Erfüllung der Militärdienstpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten verlangt wird;

EINGEDENK der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden, die für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig sind, zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Allgemeine Angelegenheiten

Artikel 1

Gegenstand des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen begründet Grundsätze und Vorschriften, die die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen betreffen, und Vorschriften zur Regelung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, nach denen sich das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten richten soll.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens:

           a) bedeutet “Staatsangehörigkeit” das rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin;

          b) bedeutet “mehrfache Staatsangehörigkeit” den gleichzeitigen Besitz zweier oder mehrerer Staatsangehörigkeiten durch eine Person;

           c) bedeutet “Kind” jede Person unter 18 Jahren, soweit die Volljährigkeit nach dem für das Kind geltenden Recht nicht zu einem früheren Zeitpunkt erlangt wird;

          d) bedeutet “innerstaatliches Recht” alle Arten von Bestimmungen des nationalen Rechtssystems, einschließlich der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen, Bescheide, des Fallrechts, der Vorschriften und der Handhabung des Gewohnheitsrechts, wie auch der Vorschriften, die aus verbindlichen Völkerrechtsinstrumenten entstehen.

Kapitel II

Allgemeine Grundsätze betreffend die Staatsangehörigkeit

Artikel 3

Zuständigkeit des Staates

(1) Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind.

(2) Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren interna­tionalen Übereinkommen, völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und den in bezug auf die Staatsangehörig­keit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.

Artikel 4

Grundsätze

Die Bestimmungen betreffend die Staatsangehörigkeit jedes Vertragsstaates müssen auf den folgenden Grundsätzen beruhen:

           a) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

          b) Staatenlosigkeit ist zu vermeiden.

           c) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden.

          d) Weder die Schließung noch die Auflösung einer Ehe zwischen einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates und einem Fremden, noch die Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe berührt automatisch die Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten.

Artikel 5

Gleichbehandlung

(1) Die Bestimmungen eines Vertragsstaates betreffend die Staatsangehörigkeit dürfen keine Unterscheidungen oder Praktiken enthalten, die eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Religion, der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen Herkunft oder der Volkszugehörigkeit beinhalten.

(2) Jeder Vertragsstaat soll von dem Grundsatz geleitet sein, seine Staatsangehörigen nicht zu diskriminieren, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Staatsangehörige durch Geburt handelt oder ob sie die Staatsangehörigkeit später erworben haben.

Kapitel III

Vorschriften in bezug auf die Staatsangehörigkeit

Artikel 6

Erwerb der Staatsangehörigkeit

(1) Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes von den folgenden Personen erworben wird:

           a) von Kindern, wenn ein Elternteil zur Zeit der Geburt dieser Kinder die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die sein innerstaatliches Recht für im Ausland geborene Kinder vorsieht. Bei Kindern, für die die Vaterschaft durch Anerkennung, gerichtliche Entscheidungen oder ähnliche Verfahren festgestellt wird, kann jeder Vertragsstaat vorsehen, daß das Kind die Staatsangehörigkeit entsprechend dem durch das innerstaatliche Recht festgelegten Verfahren erwirbt;

          b) von in seinem Hoheitsgebiet aufgefundenen Findelkindern, wenn diese andernfalls staatenlos wären.

(2) Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit von Kindern erworben wird, die in seinem Hoheitsgebiet geboren sind und die bei Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben. Die Staatsangehörigkeit wird entweder:

           a) kraft Gesetzes bei der Geburt oder

          b) staatenlos gebliebenen Kindern später gewährt, wenn von dem betreffenden Kind oder in seinem Namen in der durch innerstaatliches Recht des Vertragsstaates vorgeschriebenen Weise ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Dieser Antrag kann von einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet von höchstens fünf Jahren vor der Antragstellung abhängig gemacht werden.

(3) Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit der Einbürgerung von Personen vor, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben. Bei der Festlegung der Voraussetzungen für eine Einbürgerung darf ein Vertragsstaat keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für die Antragstellung vorsehen.

(4) Jeder Vertragsstaat erleichtert in seinem innerstaatlichen Recht folgenden Personen den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit:

           a) Ehegatten von Staatsangehörigen;

          b) Kindern eines Staatsangehörigen, die unter die Ausnahmen des Artikels 6 Absatz 1 lit. a fallen;

           c) Kindern, von denen ein Elternteil seine Staatsangehörigkeit erwirbt oder erworben hat;

          d) Kindern, die von einem seiner Staatsangehörigen adoptiert wurden;

           e) Personen, die in seinem Hoheitsgebiet geboren sind und dort ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt haben;

           f) Personen, die seit einem durch das innerstaatliche Recht des betroffenen Vertragsstaates festgelegten Zeitpunkt vor Erreichen des 18. Lebensjahres ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben;

          g) staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.

Artikel 7

Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates

(1) Ein Vertragsstaat darf mit Ausnahme der folgenden Fälle in seinem innerstaatlichen Recht nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung des Vertragsstaates vorsehen:

           a) freiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit;

          b) Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung erheblicher Tatsachen, wenn diese dem Antragsteller zuzurechnen sind;

           c) freiwilliger Dienst in einer fremden Armee;

          d) Verhalten, das den lebenswichtigen Interessen des Vertragsstaates schwerwiegend abträglich ist;

           e) Fehlen einer echten Beziehung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland;

           f) Feststellung während der Minderjährigkeit des Kindes, daß die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind;

          g) Adoption eines Kindes, wenn das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider adoptierender Elternteile erwirbt oder besitzt.

(2) Ein Vertragsstaat kann außer in den Fällen des Absatzes 1 lit. c und d den Verlust der Staatsangehörigkeit für Kinder vorsehen, deren Eltern die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates verlieren. Kinder verlieren jedoch diese Staatsangehörigkeit nicht, wenn einer ihrer Elternteile sie beibehält.

(3) Ein Vertragsstaat darf mit Ausnahme der in Absatz 1 lit. b genannten Fälle in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorsehen, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde.

Artikel 8

Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person

(1) Jeder Vertragsstaat gestattet die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit, wenn die Betreffenden dadurch nicht staatenlos werden.

(2) Ein Vertragsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht jedoch vorsehen, daß die Aufgabe nur von Staatsangehörigen bewirkt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Artikel 9

Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit

Jeder Vertragsstaat erleichtert in den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen den Wiedererwerb seiner Staatsangehörigkeit durch ehemalige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.

Kapitel IV

Verfahren in bezug auf die Staatsangehörigkeit

Artikel 10

Antragsbearbeitung

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Anträge auf Erwerb, Beibehaltung, Verlust, Wiedererwerb oder Bestätigung der Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit bearbeitet werden.

Artikel 11

Entscheidungen

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen über den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung der Staatsangehörigkeit eine schriftliche Begründung enthalten.

Artikel 12

Recht auf Überprüfung

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen, die den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit betreffen, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.

Artikel 13

Gebühren

(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit angemessen sind.

(2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für eine Überprüfung der Entscheidungen durch die Verwaltung oder die Gerichte kein Hindernis für die Antragsteller darstellen.

Kapitel V

Mehrfache Staatsangehörigkeit

Artikel 14

Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes

(1) Ein Vertragsstaat gestattet

           a) Kindern, die bei der Geburt automatisch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten erworben haben, die Beibehaltung dieser Staatsangehörigkeiten;

          b) seinen Staatsangehörigen den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit, wenn die weitere Staatsangehörigkeit durch Eheschließung automatisch erworben wird.

(2) Die Beibehaltung der Staatsangehörigkeiten nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen in Artikel 7 dieses Übereinkommens.

Artikel 15

Andere mögliche Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken nicht das Recht eines Vertragsstaates, in seinem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, ob

           a) seine Staatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben oder besitzen, seine Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren;

          b) der Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängt.

Artikel 16

Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit

Ein Vertragsstaat darf den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist.

Artikel 17

Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit mehrfacher Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, dieselben Rechte und Pflichten wie andere Staatsangehörige dieses Vertragsstaates.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen

           a) die völkerrechtlichen Vorschriften über den diplomatischen oder konsularischen Schutz durch einen Vertragsstaat für einen seiner Staatsangehörigen, der gleichzeitig eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, und

          b) in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts jedes Vertragsstaates

unberührt.

Kapitel VI

Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit

Artikel 18

Grundsätze

(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in Fällen einer Staatennachfolge beachtet jeder betroffene Vertragsstaat, insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Vorschriften der Menschenrechte und die in den Artikeln 4 und 5 dieses Übereinkommens und in Absatz 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätze.

(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit in Fällen der Staatennachfolge berücksichtigt jeder Vertragsstaat insbesondere:

           a) die echte und tatsächliche Beziehung des Betroffenen zum Staat;

          b) den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zur Zeit der Staatennachfolge;

           c) den Willen des Betroffenen;

          d) die territoriale Herkunft des Betroffenen.

(3) In den Fällen, in denen der Staatsangehörigkeitserwerb vom Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit abhängig ist, sind die Bestimmungen des Artikels 16 dieses Übereinkommens anzuwenden.

Artikel 19

Regelung durch völkerrechtliche Vereinbarung

In Fällen einer Staatennachfolge bemühen sich die betroffenen Vertragsstaaten, Fragen der Staatsangehörigkeit untereinander und gegebenenfalls auch im Verhältnis zu anderen betroffenen Staaten durch Vereinbarung zu regeln. Derartige Vereinbarungen beachten die in diesem Kapitel enthaltenen oder erwähnten Grundsätze und Vorschriften.

Artikel 20

Grundsätze für Personen, die keine Staatsangehörigen sind

(1) Jeder Vertragsstaat beachtet die folgenden Grundsätze:

           a) Staatsangehörige eines Vorgängerstaates, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet haben, dessen Souveränität auf einen Nachfolgestaat übergegangen ist, und die dessen Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, haben das Recht, in diesem Staat zu bleiben;

          b) die in lit. a genannten Personen sind hinsichtlich sozialer und wirtschaftlicher Rechte genauso zu behandeln wie Staatsangehörige des Nachfolgestaates.

(2) Jeder Vertragsstaat kann die in Absatz 1 behandelten Personen von der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhaltet, ausschließen.

Kapitel VII

Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Artikel 21

Erfüllung der Militärdienstpflicht

(1) Wer die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten näher geregelt werden.

(3) Sind oder werden keine anderslautenden Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, folgende Bestimmungen:

           a) Der Betreffende ist gegenüber demjenigen Vertragsstaat zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet, in dessen Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Militärdienstpflicht bei jedem anderen Vertragsstaat zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Militärdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Militärdienst des erstgenannten Vertragsstaates vorgesehen ist.

          b) Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates hat, kann wählen, bei welchem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, er seine Militärdienstpflicht ableisten will.

           c) Hat eine Person nach Maßgabe von lit. a oder lit. b ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.

          d) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen denjenigen Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bei einem dieser Vertragsstaaten die dort gesetzlich vorgesehene Militärdienstpflicht erfüllt, so gilt die Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit die betreffende Person ebenfalls besitzt.

           e) Wer seinen aktiven Militärdienst bei einem der Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß lit. a geleistet hat und danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur vom letzteren zur Leistung des Militärdienstes in der Reserve herangezogen werden.

           f) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.

          g) Im Falle der Mobilmachung eines Vertragsstaates ist dieser nicht an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Artikel ergeben.

Artikel 22

Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivilersatzdienst

Vorbehaltlich eines geschlossenen oder allenfalls noch zu schließenden Sonderabkommens gelten auch folgende Bestimmungen für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen:

           a) Artikel 21 Absatz 3 lit. c dieses Übereinkommens gilt für Personen, die vom Militärdienst befreit wurden oder ersatzweise Zivildienst geleistet haben.

          b) Bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben. Dennoch ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat oder Vertragsstaaten, deren Staatsangehörige sie gleichermaßen sind und in dem bzw. denen Militärdienstpflicht besteht, nicht erfüllt haben, es sei denn, der erwähnte gewöhnliche Aufenthalt wurde bis zu einem bestimmten Alter aufrechterhalten, das jeder betreffende Vertragsstaat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde bekanntgibt.

           c) Ebenso ist bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen obligatorischen Militärdienst vorsieht, davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie freiwillig den Militärdienst in diesem Vertragsstaat in einer tatsächlichen Gesamtdauer geleistet haben, die mindestens dem aktiven Militärdienst des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten entspricht, deren Staatsangehörige sie ebenfalls sind, unabhängig davon, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Kapitel VIII

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten

Artikel 23

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten

(1) Um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern, informieren ihre zustän­digen Behörden

           a) den Generalsekretär des Europarates über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht, einschließlich der Fälle von Staatenlosigkeit und mehrfacher Staatsangehörigkeit und über Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens;

          b) einander auf Ersuchen über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht und über die Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens.

(2) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Mitgliedstaaten des Europarates im Rahmen des entsprechenden zwischenstaatlichen Gremiums des Europarates zusammen, um alle einschlägigen Probleme zu behandeln und um die fortschreitende Entwicklung der Rechtsgrundsätze und der Rechtspraxis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und damit zusammenhängender Angelegenheiten zu fördern.

Artikel 24

Informationsaustausch

Jeder Vertragsstaat kann zu jeder Zeit erklären, daß er vorbehaltlich anwendbarer Datenschutzbestimmungen einen anderen Vertragsstaat, der dieselbe Erklärung abgegeben hat, vom freiwilligen Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates in Kenntnis setzen wird. Eine solche Erklärung kann Bedingungen enthalten, unter denen der Vertragsstaat diese Informationen liefern wird. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Kapitel IX

Anwendung des Übereinkommens

Artikel 25

Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er Kapitel VII von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.

(2) Die Bestimmungen des Kapitels VII gelten nur zwischen Vertragsstaaten, für die es in Kraft ist.

(3) Jeder Staat kann dem Generalsekretär des Europarates zu jedem späteren Zeitpunkt mitteilen, daß er die Bestimmungen des Kapitels VII, die er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam.

Artikel 26

Auswirkungen dieses Übereinkommens

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und die den Personen im Bereich der Staatsangehörigkeit günstigere Rechte gewähren oder gewähren würden.

(2) Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluß auf die Anwendung

           a) des Übereinkommens aus dem Jahre 1963 über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und seiner Protokolle,

          b) anderer verbindlicher völkerrechtlicher Instrumente, soweit sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,

im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieser Instrumente.

Kapitel X

Schlußklauseln

Artikel 27

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck bringen,

           a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder

          b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

(2) Für alle Staaten, die ihre Zustimmung zur Bindung durch dieses Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates nach den Bestimmungen des Absatzes 1 ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

(3) Für jeden Staat, der später seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 28

Beitritt

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der an seiner Ausarbeitung nicht teilgenommen hat, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Artikel 29

Vorbehalte

(1) Zu den Bestimmungen der Kapitel I, II und VI dieses Übereinkommens dürfen keine Vorbehalte eingelegt werden. Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Staat einen oder mehrere Vorbehalte zu den anderen Bestimmungen des Übereinkommens einlegen, solange sie mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sind.

(2) Ein Staat, der einen oder mehrere Vorbehalte einlegt, teilt dem Generalsekretär des Europarates den einschlägigen Inhalt seines innerstaatlichen Rechts oder andere einschlägige Informationen mit.

(3) Ein Staat, der in Übereinstimmung mit Absatz 1 einen oder mehrere Vorbehalte eingelegt hat, muß ihren teilweisen oder vollständigen Widerruf prüfen, sobald die Umstände dies zulassen. Der Widerruf erfolgt mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Notifikation und wird zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.

(4) Ein Staat, der die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Gebiet erstreckt, das in der in Artikel 30 Absatz 2 angeführten Erklärung erwähnt wird, kann in bezug auf das betroffene Gebiet einen oder mehrere Vorbehalte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze einlegen.

(5) Ein Vertragsstaat, der in bezug auf eine der Bestimmungen des Kapitels VII des Übereinkommens Vorbehalte eingelegt hat, kann von einem anderen Staat nicht die Anwendung der besagten Bestimmungen verlangen, bzw. nur insoweit, als er diese Bestimmungen selbst anerkannt hat.

Artikel 30

Territoriale Anwendung

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ein oder mehrere Gebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Gebiet erstrecken, für dessen völkerrechtliche Beziehungen er verantwortlich oder für das er berechtigt ist, Verträge abzuschließen.

Für ein solches Gebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Einlangen der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Gebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 31

Kündigung

(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel VII durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 32

Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Unterzeichner, jedem Vertragsstaat und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

           a) jede Unterzeichnung;

          b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

           c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 27 und 28 dieses Übereinkommens;

          d) jeden Vorbehalt und jeden Widerruf eines Vorbehalts nach den Bestimmungen des Artikels 29 dieses Übereinkommens;

           e) jede nach den Artikeln 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 und 31 dieses Übereinkommens erfolgte Notifikation oder Erklärung;

           f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Gefertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Straßburg am 6. November 1997 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen wird, eine beglaubigte Abschrift.

Reservations and Declarations submitted by the Republic of Austria

1) Declaration concerning Article 6 and Article 7

Austria declares that the term ”parents/parents” used in articles 6 and 7 of this Convention does not, according to the Austrian legislation on nationality, include the father of children born out of wedlock.

2) Declaration concerning Article 6 and Article 9

Austria declares that the term ”lawful and habitual residence/résidence légale et habituelle” used in Articles 6 and 9 of this Convention will be interpreted according to the Austrian legislation on nationality as ”Hauptwohnsitz” (main domicile) in the sense of the Austrian legislation concerning the main domicile.

3) Declaration concerning Article 6, paragraph 1, lit. b

Austria declares to retain the right that foundlings found in the territory of the Republic are regarded, until proven to the contrary as nationals by descent provided that they are found under the age of six months.

4) Declaration concerning Article 6, paragraph 2, lit. b

Austria declares to retain the right to grant an alien nationality only if he

           1. was born in the territory of the Republic and has been stateless since birth;

           2. has had his ordinary residence in the territory of the Republic for a period of not less than ten years, of which a continuous period of not less than five years must precede the granting of nationality;

           3. has not been convicted with final effect by a domestic court for certain offences, specified in section 14, paragraph 1, sub-paragraph 3 of the Law on Nationality 1985 as amended;

           4. has neither been sentenced with final effect by a domestic nor a foreign court to imprisonment of five or more years; if the offences underlying the sentence pronounced by the foreign court are also punishable under domestic law and the sentence was passed in proceedings complying with the principles of Article 6 of the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms of 4th November 1950;

           5. applies for naturalisation after completing the age of eighteen and not later than two years after attaining majority.

5) Declaration concerning Article 6, paragraph 4, lit. g

Austria declares to retain the right not to facilitate the acquisition of its nationality for stateless persons and recognised refugees lawfully and habitually resident on its territory (i.e. main domicile) for this reason alone.

6) Declarations concerning Article 7

            i) Austria declares to retain the right to deprive a national of its nationality if

                1. he acquired the nationality more than two years ago either through naturalisation or the extension of naturalisation under the Law on Nationality of 1985 as amended,

                2. neither Section 10, paragraph 4 nor Section 16, paragraph 2 nor Section 17, paragraph 4 of the Law on Nationality 1985 as amended were applied,

                3. on the day of naturalisation (extension of naturalisation) he was not a refugee as defined in the Convention of 28th July 1951 or the Protocol relating to the legal Status of Refugees of 31st January 1967 and

                4. despite the acquisition of its nationality he has retained a foreign nationality for reasons he is accountable for.

           ii) Austria declares to retain the right to deprive a national of its nationality, if such person, being in the service of a foreign State, conducts himself in a manner seriously prejudicial to the interests or the reputation of the Republic of Austria.

7) Declaration concerning Article 7 in conjunction with Article 7, paragraph 1, lit. c

Austria declares to retain the right to deprive a national of its nationality, if such person voluntarily enters the military service of a foreign State.

8) Declaration concerning Article 7 in conjunction with Article 7, paragraph 1, lit. f

Austria declares to retain the right to deprive a national of its nationality whenever it has been ascertained that the conditions under its internal law leading to the acquisition of nationality ex lege are not fulfilled any more.

9) Declaration concerning Article 8, paragraph 1

Austria declares to retain the right of permitting renunciation of its nationality by a national only in the case that

           1. the national possesses a foreign nationality;

           2. no criminal procedure or execution of a criminal sentence is pending in Austria for an offence punishable with more than six months of imprisonment,

           3. in the case of the national being a male person he is not a member of the Federal Armed Forces and

                a) has not yet passed the age of sixteen or has already passed the age of thirty-six;

               b) has fulfilled his regular military or civilian service obligations;

                c) has been found unfit for military service by the Recruiting Commission or has been declared permanently unfit for any kind of civilian service by the competent administrative physician;

               d) has been dispensed from recruitment to the Federal army for reasons of mental illness or mental disorder or

                e) has fulfilled the military obligations, or in their place service obligations in another state of which he is a national and is therefore dispensed from regular military or civilian service on the basis of a bilateral agreement or an international convention.

The conditions listed under sub-paragraphs 2 and 3 do not apply if the person renouncing his nationality has had his ordinary residence outside the territory of the Republic for a continuous period of not less than five years.

10) Declaration concerning Article 22, lit. a

Austria declares to retain the right that a person who has been exempted from his military obligations in relation to one State Party is not deemed having fulfilled his military obligation in relation to the Republic of Austria.

11) Declaration concerning Article 22, lit. b

Austria declares that in the Republic of Austria the age referred to in Article 22, lit. b is considered to have been reached with completion of age 35.

12) Declaration concerning Article 21 and Article 22

Austria declares that the terms ”military obligations/obligations militaires” used in Articles 21 and 22 of this Convention will be interpreted in a manner that they only comprise the obligation of an individual to fulfil his compulsory military service. Other military obligations are not affected by this Convention.

Réserves et Déclarations de la République d’Autriche

1) Déclaration concernant l’article 6 et l’article 7

L’Autriche déclare que, conformément aux dispositions de la législation sur la nationalité en Autriche, l’expression «parents/parents» employée aux articles 6 et 7 de la présente Convention ne sera pas comprise comme se référant au père d’un enfant naturel.

2) Déclaration concernant l’article 6 et l’article 9

L’Autriche déclare que, conformément aux dispositions de la législation sur la nationalité en Autriche, l’expression employée aux articles 6 et 9 de la présente Convention «résidence légale et habituelle/lawful and habitual residence» sera comprise comme «résidence principale» aux termes de la législation sur la résidence principale en Autriche.

3) Déclaration concernant l’article 6, paragraphe 1, alinéa b

L’Autriche déclare se réserver le droit de considérer les nouveau-nés trouvés sur son territoire comme possédant la nationalité autrichienne par filiation – jusqu’à preuve du contraire – à condition qu’ils aient été trouvés sur le territoire de la République d’Autriche à un âge inférieur à six mois.

4) Déclaration concernant l’article 6, paragraphe 2, alinéa b

L’Autriche déclare se réserver le droit de n’accorder la nationalité à un étranger que:

           1. si cet individu est né sur le territoire de la République d’Autriche et qu’il soit apatride depuis sa naissance;

           2. s’il a eu pendant au moins dix ans au total sa résidence principale sur le territoire de la République d’Autriche, dont une période ininterrompue pendant les cinq dernières années immédiatement avant l’octroi de la nationalité;

           3. s’il n’a pas été condamné par un tribunal interne à une peine exécutoire pour des infractions pénales énumérées à l’article 14, paragraphe 1, alinéa 3 de la Loi sur la nationalité de 1985 dans la version en vigueur;

           4. s’il n’a pas été condamné, ni par un tribunal interne ni par un tribunal étranger, à une peine privative de liberté d’une durée de cinq ans ou plus, que les faits délictueux donnant lieu à la condamnation par le tribunal étranger soient également punissables selon le droit interne et que la condamnation ait été prononcée dans une procédure conforme aux principes énoncés à l’article 6 de la Convention Européenne de Sauvegarde des Droits de l’Homme et des Libertés Fondamentales du 4 novembre 1950, et

           5. si s’il sollicite la naturalisation après avoir atteint l’âge de 18 ans révolus et au plus tard 2 ans après avoir accédé à la majorité.

5) Déclaration concernant l’article 6, paragraphe 4, alinéa g

L’Autriche déclare se réserver le droit de ne pas faciliter aux apatrides et aux réfugiés reconnus qui résident légalement et habituellement sur son territoire (i.e. résidence principale) l’acquisition de la nationalité pour ce seul motif.

6) Déclarations concernant l’article 7

            i) L’Autriche déclare se réserver le droit de priver un ressortissant de la nationalité:

                1. si cet individu a acquis la nationalité il y a plus de deux ans par naturalisation ou par l’extension de la naturalisation conformément à la Loi sur la nationalité de 1985 dans la version en vigueur,

                2. si ni l’article 10, paragraphe 4 ni les articles 16, paragraphe 2 ou 17, paragraphe 4 de la  Loi sur la nationalité de 1985 dans la version en vigueur ont été appliqués,

                3. si l’individu n’a pas été réfugié aux termes de la Convention du 28 juillet 1951 ou du Protocole relatif au Statut des Réfugiés du 31 janvier 1967 le jour de la naturalisation (extension de la naturalisation) et

                4. si cette personne, tout en ayant acquis la nationalité autrichienne, a gardé depuis, pour des motifs dont elle est responsable, une nationalité étrangère.

           ii) L’Autriche déclare qu’elle se réserve le droit de priver un ressortissant qui est au service d’un Etat étranger de la nationalité, si, par son comportement, il porte une atteinte grave aux intérêts ou à la réputation de la République d’Autriche.

7) Déclaration concernant l’article 7, paragraphe 3 en rapport avec l’article 7, paragraphe 1, alinéa c

L’Autriche déclare se réserver le droit de priver un ressortissant autrichien qui s’engage volontairement dans les forces armées d’un Etat étranger de la nationalité.

8) Déclaration concernant l’article 7, paragraphe 3 en rapport avec l’article 7, paragraphe 1, alinéa f

L’Autriche déclare se réserver le droit de priver un ressortissant autrichien de la nationalité, s’il est établi, à quelque moment que ce soit, que les conditions déterminées par le droit interne ayant entraîné l’acquisition de plein droit de la nationalité autrichienne ne sont plus remplies.

9) Déclaration concernant l’article 8, paragraphe 1

L’Autriche déclare se réserver le droit de ne permettre à un ressortissant autrichien de renoncer à la nationalité que:

           1. si cet individu possède une nationalité étrangère;

           2. s’il ne fait pas l’objet d’une procédure pénale ou d’une exécution pénale en Autriche pour une infraction passible d’une peine privative de liberté de plus de six mois et

           3. si l’individu, étant de sexe masculin, n’est pas membre de l’armée fédérale et

                a) n’a pas encore atteint l’âge de 16 ans ou a déjà 36 ans révolus,

               b) a fait son service national ordinaire militaire ou civil,

                c) a été déclaré inapte par la Commission de recrutement ou a été déclarée incapable pour toujours de faire tout service civil par le médecin d’office compétent,

               d) a été dispensé de ses obligations de service national en raison d’une maladie ou infirmité mentale ou

                e) a accompli dans un autre Etat, dont il est ressortissant, ses obligations de service militaire ou de tout autre service considéré comme équivalent et qui en vertu d’un accord intergouvernemental ou d’une convention internationale est donc dispensé de faire le service militaire ordinaire ou le service civil ordinaire.

Les conditions l’individu aux alinéas 2 et 3 ne sont pas applicables si énoncées qui renonce à la nationalité a, depuis au moins cinq ans, sans interruption, sa résidence principale en dehors du territoire de la République d’Autriche.

10) Déclaration concernant l’article 22, alinéa a

L’Autriche déclare d’un individu de ne pas considérer la dispense se réserver le droit de ses obligations de service militaire dans un Etat contractant comme accomplissement des obligations de service militaire à l’égard de la République d’Autriche.

11) Déclaration concernant l’article 22, alinéa b

L’Autriche déclare que l’âge mentionné à l’article 22, alinéa b, dernière phrase de la présente Convention est fixé, en ce qui concerne la République d’Autriche, à 35 ans révolus.

12) Déclaration concernant l’article 21 et l’article 22

L’Autriche déclare que les expressions «obligations militaires/military obligations» employées aux articles 21 et 22 seront interprétées de façon à n’entendre que l’obligation de l’individu d’accomplir son service militaire. D’autres obligations militaires ne sont pas concernées par la présente Convention.

(Übersetzung)

Vorbehalte und Erklärungen der Republik Österreich

1) Erklärung zu Artikel 6 und Artikel 7

Österreich erklärt, daß unter dem in Artikel 6 und Artikel 7 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Begriff “parents/parents” gemäß den Bestimmungen des österreichischen Staatsbürger­schaftsrechts der Vater eines unehelichen Kindes nicht zu verstehen ist.

2) Erklärung zu Artikel 6 und Artikel 9

Österreich erklärt, daß der in Artikel 6 und Artikel 9 des vorliegenden Übereinkommens verwendete Begriff “lawful and habitual residence/résidence légale et habituelle” gemäß den Bestimmungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts als “Hauptwohnsitz” im Sinne der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen über den Hauptwohnsitz zu verstehen ist.

3) Erklärung zu Artikel 6 Absatz 1 lit. b

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, daß in seinem Staatsgebiet aufgefundene Findelkinder als Staatsbürger kraft Abstammung bis zum Beweis des Gegenteils lediglich dann gelten, wenn diese im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden werden.

4) Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2 lit. b

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur in dem Fall zu verleihen, wenn dieser

           1. im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;

           2. insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;

           3. nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen bestimmter in § 14 Absatz 1 Ziffer 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Straftaten verurteilt worden ist;

           4. weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 entsprechenden Verfahren ergangen ist, und

           5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.

5) Erklärung zu Artikel 6 Absatz 4 lit. g

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Staatsgebiet (dh. den Hauptwohnsitz) haben, den Erwerb der Staatsbürgerschaft allein aus diesem Grund nicht zu erleichtern.

6) Erklärungen zu Artikel 7

            i) Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn

                1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung erworben hat,

                2. hiebei weder § 10, Abs. 4 noch die §§ 16, Abs. 2 oder 17, Abs. 4 des Staatsbürgerschafts­gesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung angewendet worden sind,

                3. er am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 oder des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 gewesen ist und

                4. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsbürgerschaft beibehalten hat.

           ii) Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.

7) Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 lit. c

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, die Staatsbürgerschaft zu entziehen.

8) Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 lit. f

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, sofern, zu welchem Zeitpunkt auch immer, festgestellt wurde, daß die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

9) Erklärung zu Artikel 8 Absatz 1

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft nur dann zu gestatten, wenn

           1. er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt;

           2. gegen ihn im Inland wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung nicht anhängig ist und

           3. sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des Bundesheeres ist, und

                a) das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat,

               b) den ordentlichen Präsenzdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat,

                c) von der Stellungskommission als untauglich oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist,

               d) wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder

                e) seine Militärdienstpflicht oder eine an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat und deshalb auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder ordentlichen Zivildienstes befreit ist.


Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 entfallen, wenn der Verzichtende seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik hat.

10) Erklärung zu Artikel 22 lit. a

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, daß die Befreiung einer Person von der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat nicht als Erfüllung der Militärdienstpflicht gegenüber der Republik Österreich gilt.

11) Erklärung zu Artikel 22 lit. b

Österreich erklärt, daß das im Artikel 22, lit. b, letzter Satz des vorliegenden Übereinkommens geforderte Alter für die Republik Österreich mit der Vollendung des 35. Lebensjahres festgelegt wird.

12) Erklärung zu Artikel 21 und Artikel 22

Österreich erklärt, daß es die in Artikel 21 und Artikel 22 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Begriffe “military obligations/obligations militaires” so auslegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden von diesem Übereinkommen nicht berührt.

Vorblatt

Problem:

Seit dem Haager Übereinkommen über einzelne Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen aus dem Jahre 1930 gibt es immer mehr völkerrechtliche Instrumente, die Vorschriften zur Staatsangehörigkeit enthalten. Der Europarat befaßt sich seit über 30 Jahren mit Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. 1963 wurde das “Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit” zur Unterzeichnung aufgelegt. Seitdem wurde jedoch immer deutlicher, daß dieses Übereinkommen verschiedene, im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit stehende Probleme, insbesondere im Bereich mehrfacher Staatsangehörigkeit, nicht ausreichend regelt. Einige dieser Probleme waren Gegenstand von Änderungs- bzw. Zusatzprotokollen aus dem Jahre 1977 und 1993. Im Hinblick auf die Entwicklungen im innerstaatlichen und internationalen Recht in letzter Zeit erschien es tunlich, alle Aspekte der Staatsangehörigkeit in einem einzigen Übereinkommen zusammenzufassen. Die Probleme, die sich aus den seit 1989 in Mittel- und Osteuropa eintretenden demokratischen Veränderungen ergaben, unterstrichen die Notwendigkeit eines neuen Staatsangehörigkeits­übereinkommens, zumal fast alle diese Staaten neue Staatsangehörigkeits- und Ausländergesetze entwerfen. Das Bestehen eines Europaratsübereinkommens stellt in diesem Bereich einen wichtigen Maßstab dar. Dies gilt insbesondere bei Auflösung eines Staates. Dieses Übereinkommen befaßt sich daher ua. mit Themen wie der Vermeidung von Staatenlosigkeit und den Rechten von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in den betreffenden Gebieten.

Ziel:

Die in dieses Übereinkommen aufgenommenen Bestimmungen zielen darauf ab, einen Beitrag zu der fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts im Bereich der Staatsangehörigkeit zu leisten.

Inhalt:

Während sich das “Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit” aus dem Jahre 1963 (BGBl. Nr. 471/1975 idF BGBl. Nr. 145/1976) nur auf die Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit abzielt und sich nur mit dem wichtigsten Problem mehrfacher Staatsangehörigkeit, nämlich jenem in bezug auf die Wehrdienstpflicht befaßte, geht das vorliegende Übereinkommen mit Ausnahme der Fragen, die sich aus der Kollision von Gesetzen ergeben, auf alle wichtigen Aspekte der Staatsangehörigkeit ein: Grundsätze, Erwerb, Beibehaltung, Verlust, Wiedererwerb, Verfahrensrechte, mehrfache Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit Staatennachfolge, Wehrpflicht und Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Das vorliegende Übereinkommen ändert weder das “Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit” aus dem Jahre 1963, noch ist es mit diesem unvereinbar, sodaß beide Übereinkommen nebeneinander bestehen können.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Situation.

EU-Konformität:

Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft enthält keine Bestimmungen, die den Erwerb oder den Verlust der Staatsangehörigkeit regeln, da diese Angelegenheiten grundsätzlich in die nationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Vorschriften über die Freizügigkeit und im allgemeinen für den Genuß von Rechten, die auf der Unionsbürgerschaft beruhen.

Kosten:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das “Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit” hat gesetzändernden und gesetzes­ergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht vollständig zugänglich. Das derzeit in Geltung stehende österreichische Staatsbürger­schaftsgesetz 1985 (BGBl. Nr. 311/1985 in der geltenen Fassung) weicht in einzelnen Bestimmungen vom vorliegenden Übereinkommen ab. Um eine Angleichung des derzeitigen innerstaatlichen Rechtsbe­standes herbeizuführen, wäre daher eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG bzw. die Novellierung des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erforderlich. Dies erscheint jedoch entbehrlich, da von der gemäß Artikel 29 des vorliegenden Übereinkommens bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, zu einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme der Kapitel I, II und VI Vorbehalte einzulegen. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das gegenständliche Übereinkommen gliedert sich in zehn Kapitel (Allgemeine Angelegenheiten; Allgemeine Grundsätze zur Staatsangehörigkeit; Vorschriften in bezug auf die Staatsangehörigkeit, wie Erwerb, Verlust, Wiedererwerb; Verfahren in bezug auf die Staatsangehörigkeit; mehrfache Staats­angehörigkeit; Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit; Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit; Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten; Anwendung des Übereinkommens sowie Schlußklauseln).

Es kann ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet werden. Vorbehalte können mit Ausnahme der Kapitel I (Allgemeine Angelegenheiten), II (Allgemeine Grundsätze zur Staatsangehörigkeit) und VI (Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit) bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eingelegt werden. Weiters kann jeder Vertragsstaat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er Kapitel VII (Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit) von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel VII durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

EU-Konformität

Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft enthält keine Bestimmungen, die den Erwerb oder den Verlust der Staatsangehörigkeit regeln, da diese Angelegenheiten in die nationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Allerdings ist der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Vorschriften über die Freizügigkeit und im allgemeinen für den Genuß von Rechten, die auf der Unionsbürgerschaft beruhen.

Besonderer Teil

Zu Kapitel I – Allgemeine Angelegenheiten:

Zu Artikel 1 – Gegenstand des Übereinkommens:

Artikel 1 befaßt sich mit dem Gegenstand des Übereinkommens, das allgemeine Grundsätze (siehe insbesondere Artikel 4 und 18) und spezielle Vorschriften zur Staatsangehörigkeit einschließlich Vorschriften zur Regelung der Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsangehörigkeit (siehe insbesondere Kapitel III und VII) enthält, nach denen sich das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten richten soll. Der letzte Teil dieser Bestimmung, der fordert, daß das innerstaatliche Recht der Staaten dem Übereinkommen zu entsprechen hat, zeigt, daß die in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätze und Vorschriften kein unmittelbar anwendbares Recht darstellen und daß die Staaten daher bei der Umsetzung in das innerstaatliche Recht ihre eigenen besonderen Umstände berücksichtigen können. Artikel 1 stellt weiters klar, daß das Übereinkommen nur für Personen gilt.

Zu Artikel 2 – Begriffsbestimmungen:

In Artikel 2 des Übereinkommens wird “Staatsangehörigkeit” als das “rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat” definiert, “das nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hinweist”. Es nimmt somit auf ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen einer Person und einem Staat Bezug, das von diesem Staat anerkannt wird.

Der Begriff “mehrfache Staatsangehörigkeit” beinhaltet sowohl die doppelte Staatsangehörigkeit als auch den Besitz von mehr als zwei Staatsangehörigkeiten.

Die Bestimmung des Begriffs “Kind” stützt sich auf Artikel 1 des “Übereinkommens über die Rechte des Kindes” (BGBl. Nr. 7/1993). Die Bezugnahme auf das Recht, das auf ein Kind anwendbar ist, bedeutet, daß das anzuwendende Recht die Vorschriften des internationalen Privatrechts beinhalten kann.

Der Begriff des “innerstaatlichen Rechts” schließt alle unterschiedlichen Arten von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtssystems ein. Der Ausdruck “Vorschriften, die aus verbindlichen Völkerrechts­instrumenten entstehen” bezieht sich sowohl auf Vorschriften, die aus unmittelbar anwendbaren Instrumenten entstehen als auch auf Vorschriften, durch die verbindliche Völkerrechtsinstrumente umgesetzt werden.

Zu Artikel 3 – Zuständigkeit des Staates:

Staatsangehörigkeitsangelegenheiten gelten gemeinhin als in die innerstaatliche Zuständigkeit jedes Staates gehörend; dies ist der Leitsatz des Völkerrechts, wie er in Artikel 1 des “Haager Überein­kommens” zu einzelnen Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen aus dem Jahre 1930 festgelegt ist. Dieser Leitsatz wird in Artikel 3 des vorliegenden Übereinkommens wieder aufgegriffen, wonach “jeder Staat nach seinem eigenen Recht bestimmt, wer seine Staatsangehörigen sind”. Beide Artikel sehen außerdem vor, daß “dieses Recht von den anderen Staaten anzuerkennen ist, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und den in bezug zur Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht”. Angesichts der Ent­wicklung der Menschenrechte seit dem Zweiten Weltkrieg wird zunehmend anerkannt, daß das Ermessen des Staates in diesem Bereich außerdem die grundlegenden Rechte des Einzelnen berücksichtigen muß.

Zu Artikel 4 – Grundsätze:

Die Überschrift und der einleitende Satz des Artikels 4 erkennen an, daß es bestimmte allgemeine Grundsätze betreffend die Staatsangehörigkeit gibt, auf die sich die detaillierten Vorschriften zum Erwerb, zur Beibehaltung, zum Verlust, Wiedererwerb oder zur Bestätigung der Staatsangehörigkeit gründen. Die Worte “gründen sich” weisen auf die Verpflichtung hin, die folgenden völkerrechtlichen Grundsätze als Grundlage für nationale Staatsangehörigkeitsvorschriften zu beachten.

lit. a

Das “Recht jedes einzelnen auf eine Staatsangehörigkeit” wurde zum ersten Mal in Artikel 15 der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” festgelegt. Des weiteren gibt Artikel 7 des “Übereinkommens über die Rechte des Kindes” (BGBl. Nr. 7/1993) jedem Kind das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Dieses Recht kann als positive Beschreibung der Pflicht zur Vermeidung der Staatenlosigkeit angesehen werden und steht daher in engem Zusammenhang zu lit. b. Zwar wird anerkannt, daß es ein Recht auf eine Staatsangehörigkeit gibt. Das Recht auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit wird jedoch in Übereinstimmung mit Artikel 3 des gegenständlichen Über­einkommens, der vorsieht, daß die Staaten bestimmen, wer ihre Staatsangehörigen sind, durch die Staatsangehörigkeitsvorschriften der einzelnen Vertragsstaaten geregelt.

lit. b

Die Verpflichtung, Staatenlosigkeit zu vermeiden, ist zum Bestandteil des internationalen Gewohnheitsrechts geworden. Das “Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit” (BGBl. Nr. 538/1974) normiert Vorschriften für ihre Umsetzung. Zu dem Begriff Staatenlosigkeit wird auf Artikel 1 des “Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen” aus dem Jahre 1954 (Österreich ist nicht Vertragspartei) Bezug genommen. Darin heißt es, daß “unter den Begriff ,Staatenloser‘ eine Person zu verstehen ist, die von keinem Staat nach seinem Recht als Staatsangehöriger angesehen wird”. Damit werden also nur “de jure Staatenlose” und nicht “de facto Staatenlose” erfaßt. Flüchtlinge werden insoweit erfaßt, als sie auch als de jure Staatenlose angesehen werden. Diese Bestimmung will das Recht auf eine Staatsangehörigkeit dadurch schützen, indem sie das Entstehen der Staatenlosigkeit verhindert. Sobald eine Person staatenlos wird, kann diese gewisse Rechte verlieren und möglicherweise sogar zum Flüchtling werden. Das vorliegende Übereinkommen enthält zahlreiche Bestimmungen, die das Entstehen der Staatenlosigkeit zu verhindern suchen. Hier ist zu beachten, daß Absatz 3 des Artikels 7 über den Verlust der Staatsangehörigkeit, mit einer begrenzten Ausnahme, und Absatz 1 des Artikels 8 (mit der Bestimmung, Staatsangehörigen die Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht zu erlauben, wenn sie dadurch staatenlos würden) den Verlust der Staatsangehörigkeit von der Vermeidung von Staatenlosigkeit abhängig machen. Auch Artikel 5 Absatz 4 lit. g und Artikel 18 des Kapitels VI zur Staatennachfolge haben das Ziel, Staatenlosigkeit zu vermeiden.

lit. c

Diese Bestimmung ist auf Artikel 15 Absatz 2 der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” zurückzuführen. Sie enthält eine grundlegende Vorsichtsmaßnahme, die besondere Bedeutung für Artikel 7 dieses Übereinkommens hat, der den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates regelt. Zur Verhinderung einer willkürlichen Entziehung der Staatsangehörigkeit können nachstehende Hinweise gegeben werden, wobei sich diese sowohl auf materielle Aberkennungsgründe als auch auf verfahrensrechtliche Schutzvorschriften beziehen. Was die materiellen Gründe betrifft, muß die Aberkennung allgemein vorhersehbar, verhältnismäßig und gesetzlich vorgegeben sein. Stützt sich die Aberkennung auf einen der Gründe, die in Artikel 5 Absatz 1 enthalten sind, so steht sie in Widerspruch zu dieser Bestimmung. Dementsprechend wäre die Entziehung der Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen willkürlich. Artikel 7 des Übereinkommens führt die Aberkennungsgründe erschöpfend auf. Wenn eine Aberkennung zur Staatenlosigkeit führen würde, gilt das in Artikel 7 Absatz 3 enthaltene Verbot. Die einzige nach diesem Absatz zugelassene Ausnahme betrifft den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch rechtswidriges Verhalten des Antragstellers. Was die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften betrifft, wird auf Kapitel IV verwiesen, insbesondere auf die Bestimmungen der Artikel 11 und 12, die für Entscheidungen über die Staatsangehörigkeit die Pflicht zur schriftlichen Begründung sowie die Gewährleistung von Rechtsschutz durch Verwaltung oder Gerichte vorsehen.

lit. d

Diese Bestimmung dehnt Artikel 1 des “Übereinkommens über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau” (BGBl. Nr. 238/1968) auf Ehegatten im allgemeinen aus, um den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen (siehe auch Artikel 5 Absatz 1).

Zu Artikel 5 – Gleichbehandlung:

Absatz 1

Diese Bestimmung trägt Artikel 14 der “Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten” (BGBl. Nr. 210/1958), in dem der Ausdruck “Diskriminierung” verwendet wird, und Artikel 2 der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte”, in dem der Begriff “Unterscheidung” verwendet wird, Rechnung. Jedoch müssen die Staaten auf Grund der Besonderheit der Zuordnung der Staatsangehörigkeit gewisse Kriterien zur Bestimmung der eigenen Staatsangehörigkeit festlegen. Diese Kriterien können unter Umständen in gewissen Fällen zu einer bevorzugten Behandlung im Bereich der Staatsangehörigkeit führen. Gebräuchliche Beispiele berechtigter Gründe für eine Unterscheidung oder eine bevorzugte Behandlung sind Kenntnisse der Landessprache als Voraussetzung für eine Einbürgerung oder der erleichterte Staatsangehörigkeitserwerb auf Grund der Abstammung oder des Geburtsortes. Auch das vorliegende Übereinkommen selbst sieht in Artikel 6 Absatz 4 die Erleichterung des Staatsangehörigkeitserwerbs in gewissen Fällen vor. Die Vertragsstaaten können Staatsangehörige bestimmter Staaten bevorzugt behandeln. Daher müssen die unterschiedliche Behandlung, die keine Diskriminierung darstellt, und die Unterscheidung, die eine verbotene Diskriminierung im Bereich der Staatsangehörigkeit darstellt, unterschieden werden. Die Begriffe “nationale Herkunft oder Volkszugehörigkeit” beruhen auf Artikel 1 des “Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung” (BGBl. Nr. 377/1972) und auf Artikel 14 der “Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten” (BGBl. Nr. 210/1958). Damit soll auch die religiöse Herkunft abgedeckt werden. Die Liste in Absatz 1 enthält die Kernelemente der untersagten Diskriminierung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten und zielt darauf ab, die Gleichstellung vor dem Gesetz sicherzustellen. Darüber hinaus enthält das Übereinkommen zahlreiche Bestimmungen, um eine willkürliche Ausübung von Befugnissen zu verhindern, die auch zu einer Diskriminierung führen könnten (beispielsweise Artikel 4 lit. c, Artikel 11 und Artikel 12).

Absatz 2

Hier handelt es sich um eine Absichtserklärung und nicht um eine verbindliche Vorschrift. Dieser Absatz zielt darauf ab, eine Anwendung von Vorschriften in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zu beseitigen, durch die Staatsangehörige, die die Staatsangehörigkeit später erworben haben, wie zB Eingebürgerte, gegenüber Staatsangehörigen durch Geburt diskriminiert werden. Artikel 7 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz insoweit vor, als er den Verlust der Staatsangehörigkeit für eingebürgerte Personen, die die Staatsangehörigkeit durch ungehöriges Verhalten erworben haben, normiert.

Zu Kapitel III – Vorschriften in bezug auf die Staatsangehörigkeit:

Zu Artikel 6 – Staatsangehörigkeitserwerb:

In Artikel 6 ist (ebenso wie in Artikel 9) mehrfach als eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der “rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt” (“lawful and habitual residence/résidence légale et habituelle”) angeführt. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (BGBl. Nr. 311 in der geltenden Fassung) kennt allerdings als Tatbestandselement für die Verleihung der Staatsbürger­schaft nur den “Hauptwohnsitz” im Sinne des § 1 Absatz 7 Hauptwohnsitzgesetz (BGBl. Nr. 505/1994). Eine entsprechende interpretative Erklärung, daß dieser Begriff im Sinne der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen über den Hauptwohnsitz zu verstehen ist, wäre daher abzugeben.

Absatz 1

Auf der Grundlage von Absatz 1 lit. a erkennt jeder Vertragsstaat, vorbehaltlich von Ausnahmen für außerhalb des Staatsgebietes geborene Kinder, in seinem innerstaatlichen Recht an, daß Kinder seiner Staatsangehörigen automatisch die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates erwerben. In den Fällen, in denen die Feststellung der Vaterschaft von der Anerkennung, einem Gerichtsurteil oder einem ähnlichen Verfahren abhängig ist, kann die Staatsangehörigkeit nach dem vom innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates vorgesehenen Verfahren erworben werden.

Gemäß § 7 Absatz 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (BGBl. Nr. 311 in der geltenden Fassung) erwerben uneheliche Kinder die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung nur nach ihrer Mutter, nicht aber nach ihrem Vater, sodaß nach dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht unter dem Begriff “parents/parents” nicht der Vater eines unehelichen Kindes zu verstehen ist. Eine diesbezügliche interpretative Erklärung wäre abzugeben.

Der Ausdruck “Findelkinder” in Absatz 1 lit. b bezieht sich auf Neugeborene, die auf dem Staatsgebiet eines Staates ausgesetzt aufgefunden werden und deren Abstammung oder Staatsangehörigkeit unbekannt ist und die staatenlos wären, wenn dieser Grundsatz nicht angewendet würde. Er entstammt Artikel 2 des “Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit” (BGBl. Nr. 538/1974). Die Forderung, die Staatsangehörigkeit zu gewähren, ist auch erfüllt, wenn das Findelkind bis zum Beweis des Gegenteils kraft Gesetzes als Kind eines Staatsangehörigen und somit als Staatsangehöriger angesehen wird.

Gemäß § 8 Absatz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (BGBl. Nr. 311 in der geltenden Fassung) gilt allerdings ein Findelkind nur bis zu einem Alter unter sechs Monaten als Staatsbürger kraft Abstammung. Um den innerstaatlichen Rechtsbestand mit dem vorliegenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, wäre gem. Artikel 29 des Übereinkommens ein diesbezüglicher Vorbehalt einzulegen.

Absatz 2

Absatz 2 gilt für Kinder, die im Staatsgebiet eines Vertragsstaates geboren sind und bei Geburt nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben. Diese Bestimmung sieht die Umsetzung des in Artikel 4 lit. a enthaltenen Grundsatzes, demzufolge Staatenlosigkeit zu vermeiden ist, in das innerstaatliche Recht vor. Die Formulierung dieses Absatzes lehnt sich an Artikel 1 des “Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit” (BGBl. Nr. 538/1974) an. Es wird auch auf Artikel 7 des “Übereinkommens über die Rechte des Kindes” (BGBl. Nr. 7/1993) Bezug genommen. Kindern, die unter Absatz 2 fallen, wird die Staatsangehörigkeit entweder bei Geburt kraft Gesetzes oder später auf Antrag gewährt. In den Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit nicht bei der Geburt erworben wird, muß vorgesehen werden, daß das betreffende Kind vorbehaltlich einer oder beider angegebener Bedingungen einen Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit nach dem im innerstaatlichen Recht festgelegten Verfahren stellen kann. Eine Befristung ist nicht als Bedingung angegeben, weil die Bestimmung nur für Kinder gilt und somit entsprechend der Definition des Begriffes “Kind” in Artikel 2 die Altersbegrenzung bei 18 Jahren liegt. Die Staatsangehörigkeit muß allen Kindern gewährt werden, die die in Absatz 2 lit. b angeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Hinweis auf einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von höchstens fünf Jahren bedeutet, daß der Betreffende sich tatsächlich und in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen des Vertragsstaates dort aufhalten muß.

Das dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (BGBl. Nr. 311 in der geltenden Fassung) nicht immanente “ius soli”-Prinzip, das dem in Österreich grundsätzlich geltenden Abstammungsprinzip widersprechen würde und damit systemwidrig wäre, wird damit nicht eingeführt, da das vorliegende Übereinkommen den Vertragsstaaten die Alternative zwischen einer Regelung nach lit. a oder lit. b überläßt. Die Bestimmung gemäß Absatz 2 lit. b ist dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung (§ 14 Absatz 1) grundsätzlich bekannt. Allerdings werden darin weitere Verleihungsvoraussetzungen verlangt, die auch dem “Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit” (BGBl. Nr. 538/1974) entsprechen. Um den innerstaatlichen Rechtsbestand mit dem vorliegenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, wäre gemäß Artikel 29 des Übereinkommens ein diesbezüglicher Vorbehalt einzulegen.

Absatz 3

Dieser Absatz sieht vor, daß das innerstaatliche Recht Vorschriften enthalten sollte, die Ausländern, die rechtmäßig und gewöhnlich im Staatsgebiet eines Vertragsstaates ihren Aufenthalt haben, die Einbürgerung ermöglichen. Die zur Stellung eines Antrags auf Einbürgerung geforderte Aufenthaltshöchstdauer ist mit zehn Jahren festgelegt; dies entspricht der geltenden Rechtslage. Ein Vertragsstaat kann darüber hinaus weitere vertretbare Einbürgerungsbedingungen festlegen, insbesondere im Hinblick auf die Integration.

Absatz 4

Ein erleichterter Staatsangehörigkeitserwerb muß für alle Personengruppen vorgesehen werden, die in Absatz 4 lit. a bis g angeführt sind. Dies betrifft nicht nur die Einbürgerung, sondern auch andere Formen des Erwerbs, wie den Erwerb kraft Gesetzes. Um dieser Bestimmung gerecht zu werden, genügt es, wenn ein Vertragsstaat günstige Bedingungen für den Staatsangehörigkeitserwerb für Personen vorsieht, die zu den in den besagten Absätzen enthaltenen Personengruppen gehören. Dazu gehört beispielsweise die Absenkung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, weniger strenge Sprachanforderungen, ein vereinfachtes Verfahren usw. Es bleibt jedoch im Ermessen der Vertragsstaaten, zu entscheiden, ob sie diesen Antragstellern ihre Staatsangehörigkeit gewähren. In den Fällen, in denen bereits die allgemein geltenden Voraussetzungen sehr günstig sind (beispielsweise eine kurze Aufenthaltsdauer für alle Einbürgerungs­werber), brauchen die Staaten keine Zusatzmaßnahmen zu ergreifen. Im Hinblick auf den in lit. a erwähnten Ehegatten wird daran erinnert, daß bereits die Resolution (77) 12 des Ministerkomitees des Europarates aus dem Jahre 1977 empfahl, daß ein ausländischer Ehegatte bevorzugt behandelt werden sollte, um den Erwerb der Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten zu erleichtern.

Der Begriff “adoptierte Kinder” in lit. d umfaßt Adoptionen nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates sowie Adoptionen, die im Ausland erfolgten und nach dem innerstaatlichen Recht des besagten Vertragsstaates anerkannt werden. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 11 des “Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern” (BGBl. Nr. 314/1980) verwiesen, wonach die Vertragsstaaten den von ihren Staatsangehörigen adoptierten Kindern ermöglichen sollen, deren Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Die lit. e und f betreffen im wesentlichen Anträge von Wanderarbeitnehmern der zweiten und dritten Generation. Es ist davon auszugehen, daß sich diese eher in die Gesellschaft des Gaststaates integrieren, da sie ihre Kindheit teilweise oder ganz auf dem Staatsgebiet des betreffenden Staates zugebracht haben. Deshalb sollte ihnen ein erleichterter Staatsangehörigkeitserwerb ermöglicht werden.

Der Begriff “anerkannte Flüchtlinge” in lit. g beinhaltet Flüchtlinge, die nach der “Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge” (BGBl. Nr. 55/1955) und dem dazugehörigen Protokoll (BGBl. Nr. 78/1974) anerkannt sind, beschränkt sich jedoch nicht auf diesen Personenkreis. Die Vertragsstaaten können andere Arten von Flüchtlingen in diesen Personenkreis aufnehmen. Artikel 34 der “Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge” (BGBl. Nr. 55/1955) bezieht sich in ähnlicher Weise auf die erleichterte Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge.

Personen, die vorsätzlich und unter Nichtbeachtung der Grundsätze des Übereinkommens staatenlos geworden sind, haben keinen Anspruch auf erleichterten Staatsangehörigkeitserwerb. Das Staatsbürger­schaftsgesetz 1985 (BGBl. Nr. 311 in der geltenden Fassung) sieht keine bevorzugte Behandlung in bezug auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch staatenlose Personen und anerkannte Flüchtlinge, die in Österreich ihren “rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt” (dh. den “Hauptwohn­sitz”) haben, vor. Um den innerstaatlichen Rechtsbestand mit dem vorliegenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, wäre ein diesbezüglicher Vorbehalt gemäß Artikel 29 des Übereinkommens einzulegen.

Zu Artikel 7 – Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates:

Artikel 7 besteht aus einer erschöpfenden Liste von Fällen, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates erfolgen kann. In diesen beschränkten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vertragsstaat seine Staats­angehörigkeit entziehen. Die Vorschrift ist negativ formuliert, um zu betonen, daß der automatische Verlust der Staatsangehörigkeit oder der Verlust auf Veranlassung eines Vertragsstaates nur in einem der in diesem Artikel vorgesehenen Fälle erfolgen kann. Ein Vertragsstaat kann jedoch auch in solchen Fällen die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit gestatten. Artikel 7 bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Verwaltungsfehler vorliegen, die im betreffenden Land nicht als Fälle des Staatsangehörigkeitsverlustes gelten.

Absatz 1

lit. a

Dieser Absatz gestattet es den Vertragsstaaten, den Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen vorzusehen, in denen eine andere Staatsangehörigkeit als Ergebnis des freien Willens einer Person und nicht automatisch kraft Gesetzes erworben wurde.

lit. b

Das arglistige Verhalten, die falschen Angaben oder die Verschleierung relevanter Fakten müssen das Ergebnis einer vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung von seiten des Antragstellers sein, die beim Staatsangehörigkeitserwerb eine entscheidende Rolle spielte. Diese Bestimmung soll auch den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, wie zB falsche oder unvollständige Angaben oder durch andere Täuschungsmaßnahmen, insbesondere durch nicht authentische oder unwahre Bestätigungen, sowie Drohungen, Bestechung oder ähnliches rechtswidriges Verhalten umfassen. In diesen Fällen steht es den Staaten frei, die Staatsangehörigkeit zu entziehen (Verlust) oder davon auszugehen, daß der Betreffende die Staatsangehörigkeit nie erworben hat (Nichtigkeit von Anfang an). Auf die analoge Bestimmung in Artikel 8 Absatz 2 lit. b des “Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit” (BGBl. Nr. 538/1974) wird hingewiesen.

lit. c

Diese Bestimmung bezieht sich auf den freiwilligen Dienst in einer ausländischen Armee, unabhängig davon, ob es sich dabei um den bewaffneten Teil der Streitkräfte eines ausländischen Staates handelt. Bei Personen, die vor dem Staatsangehörigkeitserwerb in einer Armee eines Landes gedient haben, deren Staatsangehörige sie waren, wird nicht davon ausgegangen, daß sie in einer ausländischen Armee gedient haben. Auch eine Beteiligung an einer multilateralen Truppe für den Staat, dessen Staatsangehöriger der Betreffende ist, sowie in Übereinstimmung mit einem bilateralen Abkommen oder einem multilateralen Übereinkommen wird durch diese Vorschrift nicht erfaßt. Die Bestimmung bezieht sich auf Personen, die freiwilligen Dienst als Berufssoldaten in einer ausländischen Armee leisten und ist von der in Artikel 21 Absatz 3 lit. a vorgesehenen Regelung im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht zu unterscheiden.

lit. d

Die Formulierung “Verhalten, das den lebenswichtigen Interessen des Vertragsstaates schwerwiegend abträglich ist” ist Artikel 8 Absatz 3 lit. a des “Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit” (BGBl. Nr. 538/1974) nachgebildet. Dazu gehören insbesondere Landesverrat und andere Aktivitäten, die sich gegen die lebenswichtigen Interessen des Staates richten (zB Geheimdiensttätigkeit). Nicht darunter fallen jedoch allgemeine Straftaten, wie schwerwiegend sie auch sein mögen.

lit. e

Diese Vorschrift zielt insbesondere darauf ab, es einem Staat zu ermöglichen, seine gewöhnlich im Ausland lebenden Staatsangehörigen daran zu hindern, seine Staatsangehörigkeit über Generationen beizubehalten. Dieser Verlust ist jedoch nur für Personen möglich, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.

Für die Zwecke dieses Artikels gilt der Begriff “Fehlen einer echten Beziehung” nur für gewöhnlich im Ausland lebende Doppelbürger. Diese Vorschrift kommt außerdem insbesondere dann zum Tragen, wenn zwischen einer Person und einem Staat deshalb keine echte und tatsächliche Beziehung besteht, weil diese Person bzw. ihre Familie bereits seit Generationen gewöhnlich im Ausland lebt. Es wird vorausgesetzt, daß der betreffende Staat alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß diese Information an den Betroffenen weitergeleitet wird. Ein möglicher Nachweis für das Fehlen einer echten Beziehung kann insbesondere darin bestehen, daß der Betroffene gegenüber den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates die Anmeldung (bei der zuständigen Vertretungsbehörde), den Antrag auf Personalpapiere bzw. Reisedokumente oder die Erklärung der Absicht, die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates beizubehalten, unterlassen hat.

Lit. e muß auch im Lichte der Artikel 2 lit. a, Artikel 4 lit. c, Artikel 6 Absatz 1 lit. a und Artikel 12 interpretiert werden.

lit. f

Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle eines veränderten Zivilstandes von Kindern, die den Verlust der Voraussetzungen für den Besitz der Staatsangehörigkeit mit sich bringen würden (zB Feststellung, daß es sich nicht um die wirkliche Mutter oder den wirklichen Vater handelt, von dem die Staatsangehörigkeit abgeleitet wurde). Es wird dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten überlassen, die rechtliche Auswirkung eines solchen Verlustes zu bestimmen (ex nunc oder ex tunc).

Gemäß der gegenständlichen Bestimmung kann nach Erreichung der Volljährigkeit die Feststellung, daß die Voraussetzungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nicht mehr erfüllt sind, nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen. Diese Einschränkung ist dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (BGBl. Nr. 311 in der geltenden Fassung) fremd. Um den innerstaatlichen Rechtsbestand mit dem vorliegenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, wäre daher ein diesbezüglicher Vorbehalt gemäß Artikel 29 des Übereinkommens einzulegen.

lit. g

Kinder, die die Staatsangehörigkeit der adoptierenden Eltern erwerben bzw. bereits besitzen, können die ursprüngliche Staatsangehörigkeit verlieren bzw. sie kann ihnen entzogen werden. Dies entspricht Artikel 11 Absatz 2 des “Europäischen Übereinkommens zur Adoption von Kindern” (BGBl. Nr. 314/1980).

Absatz 2

Für die Fälle des Artikels 7 Absatz 1, vorbehaltlich des Absatzes 3, kann ein Vertragsstaat vorsehen, daß Kinder, einschließlich adoptierter Kinder, ihren Eltern hinsichtlich des Verlustes der Staatsangehörigkeit folgen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, in denen die Kinder im Falle des Verlustes der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern gemäß Absatz 1 lit. c oder d des gegenständlichen Artikels nicht so behandelt werden wie ihre Eltern, weil das anfechtbare Verhalten der Eltern keine negativen Auswirkungen auf die Kinder haben sollte. Außerdem ist ausdrücklich vorgesehen, daß ein Kind die Staatsangehörigkeit nicht verliert, wenn wenigstens ein Elternteil die Staatsangehörigkeit beibehält. Bei der Anwendung dieses Absatzes sollten sich die Vertragsstaaten in jedem Fall vom Wohle des Kindes leiten lassen. Unter dem verwendeten Begriff “parents/parents” (Elternteil) ist nach dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz allerdings nicht der Vater eines unehelichen Kindes zu verstehen. Eine diesbezügliche interpretative Erklärung wäre abzugeben.

Absatz 3

Absatz 3 enthält eine allgemeine Einschränkung aller vorstehenden Absätze, indem es den Verlust der Staatsangehörigkeit in allen Fällen des Artikels 7 dann nicht gestattet, wenn er zur Staatenlosigkeit führen würde; dieser Absatz stellt damit eine besondere Anwendung des allgemeinen, in Artikel 4 lit. b enthaltenen Grundsatzes dar.

Die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Übereinkommens stimmen teilweise mit den derzeit in Österreich auf Grund des Staatsbürgerschafts­gesetzes 1985 geltenden Auslösungsmomenten für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht überein, da im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz Verlusttatbestände angeführt sind, die in Artikel 7 fehlen (zB § 34 StbG). Andererseits sieht das vorliegende Übereinkommen Einschränkungen der Anwendung der Verlusttatbestände vor, die sich im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz nicht finden, etwa daß ein Verlust der Staatsbürgerschaft nicht möglich ist, wenn dadurch Staatenlosigkeit des Betreffenden entstünde (§§ 32 und 33 StbG). Um den innerstaatlichen Rechtsbestand mit dem vorliegenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, wäre daher ein Vorbehalt gemäß Artikel 29 des Übereinkommens einzulegen.

Zu Artikel 8 – Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person:

Absatz 1

Der Wille der Person ist ein entscheidender Faktor für den Fortbestand des rechtlichen Bandes zwischen der Person und dem Staat, das die Staatsangehörigkeit kennzeichnet; deshalb sollten die Vertragsstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen vorsehen, die den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit nur unter dem Vorbehalt gestattet, daß ihre Staatsangehörigen dadurch nicht staatenlos werden. Der Verzicht sollte im weitesten Sinne interpretiert werden. Dazu sollte insbesondere ein Verzichtsantrag gehören, auf den die Bewilligung durch die zuständigen Behörden folgt. Es können Probleme entstehen, wenn Personen auf ihre Staatsangehörigkeit verzichten können bzw. müssen, bevor sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben. Gegebenenfalls muß es ihnen der Staat, dessen Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde, gestatten, ihre Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, oder er muß davon ausgehen, daß sie ihre Staatsangehörigkeit nie verloren haben, sodaß keine Staatenlosigkeit eintritt.

Die Gebühren, die möglicherweise an einen derartigen Verzicht geknüpft werden, dürfen nicht unverhältnismäßig sein (siehe Artikel 13 Absatz 1).

Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 gestattet es den Vertragsstaaten, das Recht zum Verzicht auf die Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 auf Staatsangehörige zu beschränken, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Nicht zulässig wäre es, den Verzicht deshalb zu versagen, weil Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben, ihre Militärdienstpflicht im Ursprungsland noch nicht erfüllt haben oder weil gegen sie im Ursprungsland noch Zivil- bzw. Strafverfahren anhängig sind, zumal diese unabhängig von einem Wechsel der Staatsangehörigkeit weitergeführt werden können.

Gemäß § 37 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, wird die Möglichkeit des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft durch einen Staatsbürger eingeschränkt. Um den innerstaatlichen Rechtsbestand mit dem vorliegenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, wäre daher ein Vorbehalt gemäß Artikel 29 des Übereinkommens einzulegen.

Zu Artikel 9 – Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit:

Auf der Grundlage des Artikels 9 sollen die Vertragsstaaten in ihrem innerstaatlichen Rechtssystem sowohl Personen, die ihre Staatsangehörigkeit nach Artikel 8 aufgegeben haben, als auch Personen, die ihre Staatsangehörigkeit nach Artikel 7 verloren haben, die Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit ermöglichen. Artikel 9 sieht jedoch kein Recht auf Wiedererlangung vor. Es reicht aus, daß die Vertragsstaaten für einzelne Kategorien ehemaliger Staatsangehöriger die Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit erleichtern.

In Artikel 9 ist (ebenso wie in Artikel 6) als eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der “rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt” (“lawfully and habitually resident/résidant légalement et habituellement”) angeführt. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (BGBl. Nr. 311 in der geltenden Fassung) kennt allerdings als Tatbestandselement für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur den “Hauptwohnsitz” im Sinne des § 1 Absatz 7 Hauptwohnsitzgesetz (BGBl. Nr. 505/1994). Eine entsprechende interpretative Erklärung, wonach dieser Begriff im Sinne der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen über den Hauptwohnsitz zu verstehen ist, wäre daher abzugeben.

Zu Kapitel IV – Verfahren in bezug auf die Staatsangehörigkeit:

Kapitel IV regelt die Verfahren für den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, die Wiedererlangung und die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Unter dem Begriff “Bestätigung” fallen alle Arten von Nachweisen der Staatsangehörigkeit, wie sie das innerstaatliche Recht der einzelnen Vertragsstaaten vorsieht.

Zu Artikel 10 – Antragsbearbeitung:

Alle Anträge auf Erwerb, Beibehaltung, Verlust, Wiedererlangung oder Bestätigung der Staatsangehörigkeit sollen in angemessener Zeit bearbeitet werden. Dies ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Umstände festzustellen.

Zu Artikel 11 – Entscheidungen:

Alle Entscheidungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit beziehen, und nicht nur solche, die auf einen Antrag hin ergehen, müssen eine schriftliche Begründung enthalten, wobei mindestens rechtliche und faktische Gründe angegeben werden müssen. Wenn lediglich der Erwerb oder der Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes registriert wird, ist keine schriftliche Begründung erforderlich. Sofern die nationale Sicherheit betroffen ist, muß nur ein Mindestmaß an Informationen gegeben werden. Bei Entscheidungen, die den Wünschen oder Interessen der Person entsprechen, genügt eine einfache Mitteilung oder die Ausgabe des einschlägigen Dokumentes.

Dies entspricht § 58 Absatz 2 AVG, wonach Bescheide keiner schriftlichen Begründung bedürfen, wenn sie dem Standpunkt der Parteien vollinhaltlich Rechnung tragen.

Zu Artikel 12 – Recht auf Überprüfung:

Alle Entscheidungen müssen einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterliegen und die betroffenen Personen müssen das Recht haben, Rechtsmittel gegen Staatsangehörigkeits­entscheidungen einzulegen. Die Verfahrensaspekte der Umsetzung dieses Rechtsanspruchs werden dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Vertragsstaaten überlassen. Das Recht auf eine Überprüfung schließt innerstaatliche Bestimmungen nicht aus, wonach gegen Entscheidungen der obersten staatlichen Behörden in bestimmten Sonderfällen keine Beschwerde bei einer höheren Stelle eingelegt werden kann, wenn die Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht einer anderweitigen Rechts- oder Verwaltungsüberprüfung unterzogen werden können.

Zu Artikel 13 – Gebühren:

Dieser Artikel bezieht sich auf alle Gebühren für das Verfahren, das den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung der Staatsangehörigkeit betrifft. Gemäß Absatz 1 sollen die Gebühren dafür nicht unangemessen sein. Dies ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Umstände zu entscheiden. In Absatz 2 wurden die Worte “kein Hindernis darstellen” im Vergleich zu “angemessen sind” in Absatz 1 bewußt gewählt, um darauf hinzuweisen, daß die Staaten bei den Gebühren für eine Überprüfung eine diesbezüglich noch wichtigere Verpflichtung haben. Zwar fallen Anwaltskosten nicht unter diesen Artikel, doch sollten in diesem Zusammenhang die Grundsätze berücksichtigt werden, die in der Empfehlung Nr. R (81) 7 des Europarates betreffend Maßnahmen, die den Zugang zu den Gerichten erleichtern, enthalten sind (insbesondere sollte keine Geldsumme für die Aufnahme eines Verfahrens verlangt werden, die der in Rede stehenden Angelegenheit nicht angemessen wäre).

Zu Kapitel V – Mehrfache Staatsangehörigkeit:

Zu Artikel 14 – Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes:

Nach Artikel 14 müssen die Vertragsstaaten mehrfache Staatsangehörigkeit in zwei Fällen gestatten, die normalerweise auch von Staaten akzeptiert werden, die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit zu vermeiden suchen. Insbesondere die Vorschrift des Artikels 14 Absatz 1 lit. a beruht auf der Forderung, daß bei der Ehe von Staatsangehörigen unterschiedlicher Staaten der Grundsatz der Gleichstellung der Ehegatten bezüglich der Weitergabe der jeweiligen Staatsangehörigkeiten auf die Kinder anzuwenden ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf “Kinder” und gilt dementsprechend gem. Artikel 2 lit. c nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres.

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (BGBl. Nr. 311 in der geltenden Fassung) trifft keine expliziten Vorkehrungen betreffend die Auswirkungen des “ex lege”-Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit auf die österreichische Staatsbürgerschaft. (§§ 27 ff), welche den Erwerb einer fremden Staatsange­hörigkeit regeln, sehen die Rechtsfolge des Verlustes nur bei willentlichem Austritt aus dem Treueband vor, nämlich falls ein Staatsbürger auf Antrag, Erklärung oder kraft ausdrücklicher Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Daher ist davon auszugehen, daß die österreichische Rechtslage den in Artikel 14 Absatz 1 lit. a und b vorgesehenen Vorschriften genügt.

Zu Artikel 15 – andere mögliche Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit:

Artikel 15 weist ausdrücklich darauf hin, daß das vorliegende Übereinkommen das Recht der Vertrags­staaten, Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit zuzulassen, nicht einschränkt. Dieses ist hinsichtlich der Erwünschtheit von Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit wertneutral. Die Möglichkeit eines Staates, Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit zuzulassen, könnte allerdings von möglichen anderslautenden verbindlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen abhängig sein.

Zu Artikel 16 – Beibehaltung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit:

Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, daß eine Person nicht am Erwerb oder Besitz einer Staatsangehörigkeit gehindert wird, weil es unmöglich oder schwierig ist, eine andere Staatsangehörigkeit zu verlieren. Ob unzumutbare, faktische oder rechtliche Anforderungen bestehen, ist in jedem besonderen Einzelfall von den innerstaatlichen Behörden des Vertragsstaates zu beurteilen, dessen Staatsange­hörigkeit die Person erwerben möchte. Da dieser Artikel insbesondere in Fällen einer Staatennachfolge wichtig ist, verweist Artikel 18 auf Artikel 16.

Zu Artikel 17 – Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit mehrfacher Staatsangehörigkeit:

Absatz 1

Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit in dem Staatsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, Personen gleichgestellt werden, die nur eine Staatsangehörigkeit haben. Diese Rechte und Pflichten könnten jedoch unter gewissen Umständen durch völkerrechtliche Vereinbarung modifiziert werden (siehe beispielsweise Kapitel VII in bezug auf die Militärdienstpflicht oder Doppelbesteuerungsabkommen).

Absatz 2

lit. a

Absatz 2 lit. a befaßt sich mit dem diplomatischen und konsularischen Schutz. Die diesbezügliche allgemeine Vorschrift des Völkerrechts ist in Artikel 4 des “Haager Übereinkommens” aus dem Jahre 1930 enthalten. Angesichts der Entwicklungen, die in diesem Bereich des öffentlichen Völkerrechts seit 1930 stattgefunden haben, darf jedoch ein Vertragsstaat unter außergewöhnlichen konkreten Umständen und unter Beachtung der Vorschriften des Völkerrechtes einem seiner Staatsangehörigen, der gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, diplomatische oder konsularische Unterstützung oder Schutz anbieten (zB in bestimmten Fällen der Kindesentführung usw., bzw. auf Grund von besonderen Vereinbarungen). Zu erwähnen ist auch, daß gemäß Artikel 8 EGV ein EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe der hierfür vom Rat erlassenen Bestimmungen auch Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten diplomatischen oder konsularischen Schutz zu gewähren hat, sofern der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Schutzbedürftige besitzt, in dem betreffenden Drittland nicht vertreten ist.

lit. b

Absatz 2 lit. b betrifft die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts jedes Vertragsstaates in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit. Die Anwendung dieser Vorschriften wird durch das Übereinkommen nicht berührt.

Zu Kapitel VI – Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit:

Dieses Kapitel bezieht sich auf Staatsangehörigkeitsprobleme im Falle einer Staatennachfolge, so wie sie im allgemeinen Völkerrecht definiert ist. Obwohl diese Bestimmungen nicht unmittelbar für Personen gelten, sollen sie soweit wie möglich sicherstellen, daß Personen, die in einer Region leben, nicht lediglich auf Grund territorialer Veränderungen benachteiligt werden. Die Grundsätze gelten für die Vertragsstaaten, unabhängig davon, ob sie Nachfolge- oder Vorgängerstaaten sind, der Natur der Sache nach jedoch insbesondere für letztere. Im besonderen geht es auch, wenn auch nicht ausschließlich, um die Vermeidung von Staatenlosigkeit.

Zu Artikel 18 – Grundsätze:

Artikel 18 führt die besonderen Grundsätze auf, zu deren Einhaltung sich die Vertragsstaaten in allen Staatsangehörigkeitsangelegenheiten verpflichten, die im Zusammenhang mit einer Staatennachfolge auftreten können. Dieser Artikel muß im Zusammenhang mit der völkerrechtlichen Vermutung gesehen werden, daß die Bevölkerung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten dem Wechsel der Souveränität über das Staatsgebiet folgt.

Zu Artikel 19 – Regelung durch völkerrechtliche Vereinbarung:

Artikel 19 begünstigt Lösungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, auf die sich die Nachfolgestaaten verständigen. Er verlangt von den Staaten, daß sie sicherstellen, daß derartige Vereinbarungen die in Kapitel VI des Übereinkommens enthaltenen oder erwähnten Grundsätze und Vorschriften beachten.

Zu Artikel 20 – Grundsätze für Personen, die keine Staatsangehörigen sind:

Dieser Artikel befaßt sich mit den Rechten von Personen, die Staatsangehörige des Vorgängerstaates waren und sich nun auf Dauer im Staatsgebiet des Nachfolgestaates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit jedoch nicht erworben haben.

Zu Kapitel VII – Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit:

Die in Kapitel II des “Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit” (BGBl. Nr. 471/1975 idF BGBl. Nr. 145/1976) enthaltenen Vorschriften wurden ohne wesentliche Änderungen in dieses Übereinkommen aufgenommen (Artikel 21). Das gleiche gilt für die Bestimmungen des Protokolls aus dem Jahre 1977, mit dem das Übereinkommen aus dem Jahre 1963 geändert wird und das sich auf den Zivilersatzdienst und die Ausnahme von der Militärdienstpflicht bezieht (Artikel 22).

Zu Artikel 21 – Erfüllung der Militärdienstpflicht:

Diese Bestimmung normiert, daß Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, ihre Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten erfüllen müssen.

Zu Artikel 22 – Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivilersatzdienst:

Diese Bestimmung besagt, daß bei Personen, die von der Militärdienstpflicht ausgenommen wurden oder die gegenüber einem Vertragsstaat ersatzweise Zivildienst geleistet haben, davon ausgegangen wird, daß sie ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber dem anderen Vertragsstaat erfüllt haben, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen. Außerdem normiert lit. b, daß bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und der keine Militärdienstpflicht vorsieht, davon ausgegangen wird, daß sie diese auch gegenüber dem anderen Vertragsstaat erfüllt haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und der eine Militärdienstpflicht vorsieht.

Seitens Österreichs wird allerdings nach wie vor diese Bestimmung, wonach die Ausnahme einer Person von der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat auch eine automatische entsprechende Ausnahme bzw. Befreiung von der Militärdienstpflicht in jedem anderen Vertragsstaat nach sich zieht (Artikel 22 lit. a erster Fall) abgelehnt. Ein entsprechender Vorbehalt gemäß Artikel 29 des Übereinkommens wäre einzulegen.

Gemäß Artikel 22 lit. b des vorliegenden Übereinkommens hat jeder Vertragsstaat bei Unterzeichnung bzw. Ratifikation des Übereinkommens das erwähnte Alter, bis zu dem der gewöhnliche Wohnsitz in bezug auf die Militärdienstpflicht bestanden haben muß, bekanntzugeben. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Absatz 1 des Wehrgesetzes 1990 (BGBl. Nr. 305 in der geltenden Fassung), wonach alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet sind, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wäre im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs­gebotes diese Altersgrenze ebenfalls mit 35 Jahren festzusetzen.

Die in den Artikeln 21 und 22 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Ausdrücke “military obligations/obligations militaires” werden so ausgelegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden daher vom vorliegenden Übereinkommen nicht berührt. Eine diesbezügliche interpretative Erklärung wäre abzugeben.

Zu Kapitel VIII – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten:

Zu Artikel 23 – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten:

Artikel 23 Absatz 1 lit. a fordert die zuständigen Behörden auf, den Generalsekretär des Europarates über Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, einschließlich der Fälle von Staatenlosigkeit und mehrfacher Staatsangehörigkeit, und über Entwicklungen bei der Anwendung des Übereinkommens zu informieren. Der Generalsekretär wird alle einschlägigen Informationen an alle Vertragsstaaten weiterleiten. Darüber hinaus informieren die Vertragsstaaten gemäß Absatz 1 lit. b einander auf Ersuchen über die Staatsangehörigkeit und über Entwicklungen im Bereich der Anwendung des Übereinkommens.

Nach Absatz 2 dieses Artikels sollen die Staaten im Rahmen des entsprechenden zwischenstaatlichen Gremiums (Expertenkomitee für Staatsangehörigkeit) des Europarates zusammenarbeiten.

Zu Artikel 24 – Informationsaustausch:

Artikel 24 befaßt sich mit dem Austausch von Informationen über den freiwilligen Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates durch Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates. Diese Angaben sind besonders für Staaten von Bedeutung, die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit zu vermeiden suchen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens sind nicht verpflichtet, diese Angaben zu machen, können aber jederzeit erklären, daß sie sie bereitstellen möchten, wobei verschiedene Bedingungen erfüllt sein müssen (Gegenseitigkeit; Bedingungen, die der informierende Vertragsstaat in einer allfälligen Erklärung festgelegt hat; anwendbare Datenschutzgesetze des informierenden Staates). Der Vertragsstaat, der die Information erhält, kann um weitere Angaben ersuchen, wobei die diesbezügliche Entscheidung dann im Ermessen des informierenden Staates liegt. In diesem Zusammenhang sind das “Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staats­angehörigkeit” aus dem Jahre 1963 und das “Übereinkommen zum Austausch von Informationen zum Staatsangehörigkeitserwerb” aus dem Jahre 1964 berücksichtigt worden.

Zu Kapitel IX – Anwendung des Übereinkommens:

Zu Artikel 25 – Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens:

Da Kapitel VII für gewisse Staaten unter Umständen nicht relevant ist, wird den Staaten die Möglichkeit gegeben, eine Erklärung abzugeben, mit der sie die Anwendung dieses Kapitels ausschließen. Für Staaten, die Kapitel VII akzeptieren, kann es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur im Verhältnis zu solchen Staaten anwendbar sein, die Kapitel VII ebenfalls akzeptiert haben.

Zu Artikel 26 – Auswirkungen dieses Übereinkommens:

Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1 läßt diejenigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und die verbindlichen völkerrechtlichen Instrumente unberührt, die dem einzelnen im Bereich der Staatsangehörigkeit zusätzliche Rechte einräumen; das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, daß diese Rechte eingeschränkt werden.

Absatz 2


Absatz 2 weist darauf hin, daß dieses Übereinkommen das “Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit” (BGBl. Nr. 471/1975 idF BGBl. Nr. 145/1976) bzw. seine Protokolle im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt. Die Staaten können sich dafür entscheiden, die Vertragsparteien beider Übereinkommen bzw. deren Zusatzprotokolle zu sein.

Zu Kapitel X – Schlußklauseln:

Zu Artikel 27 – Unterzeichnung und Inkrafttreten:

Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Die Zahl der erforderlichen Ratifikationen entspricht der üblichen Anzahl für Übereinkommen des Europarates.

Dieses Übereinkommen liegt auch für Nichtmitglieder des Europarates zur Unterzeichnung auf, die an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben. Dazu gehören Armenien, Aserbaidschan, Weißrußland (Belarus), Bosnien und Herzegowina, Kanada, Georgien, der Heilige Stuhl, Kirgisistan und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Zu Artikel 28 – Beitritt:

Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit dem im Artikel 28 festgelegten Verfahren auch Nichtmitgliedstaaten beitreten.

Zu Artikel 29 – Vorbehalte:

Zu den wesentlichen Bestimmungen des Übereinkommens, nämlich Kapitel I, II und VI, können keine Vorbehalte eingelegt werden. Andere Vorbehalte sind zulässig, solange sie in Übereinstimmung mit Artikel 19 lit. c des “Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge” (BGBl. Nr. 40/1980) mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sind.

Was den Gegenstand des Übereinkommens betrifft, wird auf Artikel 1 verwiesen. Zum Zweck des Übereinkommens gehören ua. die Vermeidung von Staatenlosigkeit, die Gewährleistung gerechter Verfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, die Möglichkeit, daß Personen, die eine echte Beziehung zu einem Vertragsstaat haben, seine Staatsangehörigkeit erwerben, die Beschränkung des Verlustes der Staatsangehörigkeit auf berechtigte Fälle und die Gewähr, daß Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten ihre Wehrpflicht nur gegenüber einem Staat erfüllen müssen. Die Präambel zum Übereinkommen enthält weitere Leitlinien.

Vertragsstaaten, die Vorbehalte einlegen möchten, unterliegen folgenden zwei Auflagen:

–   dem Generalsekretär den einschlägigen Inhalt seines innerstaatlichen Rechts oder andere einschlägige Informationen zu übermitteln und

–   den teilweisen oder vollständigen Widerruf zu prüfen, sobald die Umstände dies zulassen.

Zu Artikel 30 – Territoriale Anwendung:

Diese Bestimmung gilt im wesentlichen für Überseegebiete, da es dem Grundgedanken des Übereinkommens zuwiderlaufen würde, wenn ein Vertragsstaat Teile seines Heimatgebietes von der Anwendung des Übereinkommens ausschließen würde.

Zu Artikel 31 – Kündigung:

Dieser Artikel ermöglicht es einer Vertragspartei, das Übereinkommen in seiner Gesamtheit oder Kapitel VII des Übereinkommens zu kündigen (siehe Artikel 25).

Zu Artikel 32 – Notifikationen durch den Generalsekretär:

Informationen über Maßnahmen des Staates, die in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen stehen, werden den anderen Staaten nach diesem Artikel vom Generalsekretär des Europarates als Depositar des Übereinkommens übermittelt.