11 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 30. 1. 1996

Regierungsvorlage


A B K O M M E N

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM,

im folgenden die “Vertragsparteien” genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von  Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff “Investition” alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:

         a)  Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie  sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

         b)  Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

         c)  Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

         d)  Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster sowie technische Verfahren, Know-how,  Handelsnamen und Goodwill;

         e)  öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;

(2) bezeichnet der Begriff “Investor”

in bezug auf die Republik Österreich

         a)  jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

         b)  jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

         c)  jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt;

in bezug auf  die Sozialistische Republik Vietnam

         a)  jede natürliche Person, die im Sinne der Gesetzgebung der Sozialistischen Republik Vietnam Staatsangehöriger der Sozialistischen Republik Vietnam ist;

         b)  jede juristische Person, einschließlich Gesellschaften, Firmen und Vereinigungen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Sozialistischen Republik Vietnam eingetragen oder geschaffen wurden und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik Vietnam hat;

(3) bezeichnet der Begriff “Erträge” diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) umfaßt der Begriff “Enteignung” auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

Artikel 2

Förderung und Schutz der Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt solche Investitionen in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge und auch die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als Investoren eines dritten Staates und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

         a)  einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

         b)  einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

         c)  einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs;

         d)  einer Inländergleichbehandlung, die auf Grund eines bilateralen Investitionsschutzabkommens einem dritten Staat gewährt wurde.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß  in frei konvertierbarer Währung erfolgen und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung der Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

         a)  des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

         b)  von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;

         c)  der Erträge;

         d)  der Rückzahlung von Darlehen;

         e)  des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

          f)  einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Artikel 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 7

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei in einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung eines Schiedsverfahrens akzeptiert wurden, geregelt. Die Vertragspartei unterwirft sich dem Schiedsgericht auch für den Fall, daß keine Schiedsvereinbarung besteht.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- ­oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.


Artikel 11


Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Hanoi am 27. März 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich:

Mock m. p.

Für die Sozialistische Republik Vietnam:

Cam m. p.

 

 

P R O T O K O L L

Mit Bezug auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Förderung und zum Schutz von Investitionen, unterzeichnet in Hanoi am heutigen Tage,  bedeutet der Begriff “maßgeblicher Einfluß” in Artikel 1 Absatz 2, Subparagraph c), daß ein österreichischer Investor die Geschäftsführung einer juristischen Person oder Personengesellschaft so weitgehend kontrolliert, daß keine wesentliche Entscheidung über die Investition oder die Gesellschaftspolitik ohne die Zustimmung des österreichischen Investors durch diese Gesellschaften getroffen werden kann.

GESCHEHEN zu Hanoi am 27. März 1995, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich:

Mock m. p.

Für die Sozialistische Republik Vietnam:

Cam m. p.


A G R E E M E N T

between the Republic of Austria and the Socialist Republic of Vietnam for the Promotion and Protection of Investments

THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE SOCIALIST REPUBLIC OF VIETNAM;

hereinafter referred to as ”Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties;

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations between the Contracting Parties,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

(1) the term ”investment” comprises all assets and in particular, though not exclusively:

         a)  movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges, usufructs and similar rights;

         b)  shares and other types of participations in undertakings;

         c)  claims to money that has been given in order to create an economic value or claims to any performance having an economic value;

         d)  copyrights, industrial property rights such as patents for inventions, trademarks, industrial designs and utility models, technical processes, know-how, trade names and goodwill;

         e)  business concessions under public law to search for or exploit natural resources.

(2) the term ”investor” means

in respect of the Republic of Austria

         a)  any natural person who is a citizen of the Republic of Austria and makes an investment in the other Contracting Party’s territory;

         b)  any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation  of the Republic of Austria, having its seat in the territory of the Republic of Austria and making an investment in the other Contracting Party’s territory;

         c)  any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation of a Contracting Party or of a third Party in which the investor referred to in a) or b) exercises a dominant influence;

in respect of the Socialist Republic of Vietnam

         a)  any person who is a citizen of the Socialist Republic of Vietnam in accordance with the legislation of the Socialist Republic of Vietnam;

         b)  any juridical person, including companies, corporations, firms and associations incorporated or constituted in accordance with the legislation of the Socialist Republic of Vietnam and having its seat in the Socialist Republic of Vietnam;

(3) the term ”returns” means the amounts yielded by an investment, and in particular, though not exclusively, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence and other fees.

(4) the term ”expropriation” also comprises a nationalization or any other measure having equivalent effect.

Article 2

Promotion and Protection of Investments

(1) Each Contracting Party shall in its territory promote, as far as possible, investments of investors of the other Contracting Party, admit such investments in accordance with its legislation and in any case accord such investments fair and equitable treatment.

(2) Investments admitted according to Article 1 paragraph (1) and their returns shall enjoy the full protection of the present Agreement. The same applies without prejudice to the regulations of paragraph (1) also for their returns in case of reinvestment of such returns, as well as for the legal extension, alteration or transformation of an investment.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and their investments treatment no less favourable than that accorded to investors of any third State and their investments.

(2) The provisions of paragraph (1) shall not be construed as to oblige one Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

         a)  any customs union, common market, free trade area or membership in an economic community;

         b)  any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation;

         c)  any regulation to facilitate the frontier traffic;

         d)  national treatment granted to a third country in a bilateral investment agreement.

Article 4

Compensation

(1) Investments of investors of either Contracting Party shall not be expropriated in the territory of the other Contracting Party except for a public purpose by due process of law and against compensation. Such compensation shall amount to the value of the investment immediately preceding the time in which the actual or impending measure became public knowledge. The compensation shall be paid without undue delay and shall carry the usual bank interest of the country in which the investment was made until the time of payment; it shall be paid in freely convertible currency and be freely transferable. Provisions for the  determination of the payment of such compensation shall be made in an appropriate manner not later than at the moment of the expropriation.

(2) Where a Contracting Party expropriates the assets of a company which is considered as a company of this Contracting Party pursuant to paragraph (2) of Article 1 of the present Agreement and in which an investor of the other Contracting Party owns shares, it shall apply the provisions of paragraph (1) so as to ensure due compensation to this investor.

(3) The investor shall be entitled to have the legality of the expropriation reviewed by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation.

(4) The investor shall be entitled to have the amount and the provisions for the payment of the compensation reviewed either by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation or by an international arbitral tribunal according to Article 8 of the present Agreement.

Article 5

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee without undue delay to investors of the other Contracting Party free transfer in freely convertible currency of payments in connection with an investment, in particular but not exclusively, of

         a)  the capital and additional amounts for the maintenance or extension of the investment;

         b)  amounts assigned to cover expenses relating to the management of the investment;

         c)  the returns;

         d)  the repayment of loans;

         e)  the proceeds from total or partial liquidation or sale of the investment;

          f)  a compensation according to Article 4 paragraph (1) of the present Agreement.

(2) The payments referred to in this Article shall be effected at the exchange rates prevailing on the day of the transfer of payments in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(3) The rates of exchange shall be determined according to the quotations on the stock exchanges on the territory of each Contracting Party or in the absence of such quotations by the respective banking system in the territory of each of the Contracting Parties. The bank charges shall be fair and equitable.

Article 6

Subrogation

Where one Contracting Party or an institution authorized by it makes payments to its investor in virtue of a guarantee for an investment in the territory of the other Contracting Party, the other Contracting Party shall without prejudice to the rights of the investor of the first Contracting Party under Article 8 of the present Agreement and to the rights of the first Contracting Party under Article 9 of the present Agreement recognize the assignment to the first Contracting Party of all rights and claims of this investor under a law or pursuant to a legal transaction. The latter Contracting Party shall also recognize the subrogation of the former Contracting Party to any such rights or claims which that Contracting Party shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor in title. As regards the transfer of payments to the Contracting Party concerned by virtue of such assignment, Article 4 and Article 5 of the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

Article 7

Other Obligations

(1) If the provisions of law of either Contracting Party or international obligations existing at present or established thereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement, contain a rule, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rule shall to the extent that it is more favourable prevail over the present Agreement.

(2) Each Contracting Party shall observe any contractual obligation it may have entered into towards an investor of the other Contracting Party with regard to investments approved by it in its territory.

Article 8

Settlement of Investment Disputes

(1) Any dispute arising out of an investment, between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party shall, as far as possible, be settled amicably between the parties to the dispute.

(2) If a dispute according to paragraph (1) cannot be settled within three months of the receipt of a written notification of sufficiently detailed claims, the dispute shall upon request of the Contracting Party or of the investor of the other Contracting Party be settled through arbitration by three arbitrators in accordance with the UNCITRAL arbitration rules, as amended by the last amendment accepted by both Contracting Parties at the time of the request for initiation of the arbitration procedure. The Contracting Party submits itself to the arbitral tribunal mentioned also in the case that no such agreement for arbitration exists.

(3) The award shall be final and binding; it shall be executed according to national law; each Contracting Party shall ensure the recognition and enforcement of the arbitral award in accordance with its relevant laws and regulations.

(4) A Contracting Party which is a party to a dispute shall not, at any stage of conciliation or arbitration proceedings or enforcement of an award, raise the objection that the investor who is the other party to the dispute has received in virtue of a guarantee  indemnity in respect of all or some of its losses.

Article 9

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

(1) Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled through amicable negotiations.

(2) If a dispute according to paragraph (1) cannot be settled within six months it shall upon the request of either Contracting Party be submitted to an arbitral tribunal.

(3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows: each Contracting Party shall appoint one member and these two members shall agree upon a national of a third State as their chairman. Such members shall be appointed within two months from the date one Contracting Party has informed the other Contracting Party, that it intends to submit the dispute to an arbitral tribunal, the chairman of which shall be appointed within two further months.

(4) If the periods specified in paragraph (3) are not observed, either Contracting Party may, in the absence of any other relevant arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President of the International Court of Justice is a national of either of the Contracting Parties or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President or in case of his inability the member of the International Court of Justice next in seniority should be invited under the same conditions to make the necessary appointments.

(5) The tribunal shall establish its own rules of procedure.

(6) The arbitral tribunal shall reach its decision in virtue of the present Agreement and pursuant to the generally recognized rules of international law. It shall reach its decision by a majority of votes; the decision shall be final and binding.

(7) Each Contracting Party shall bear the costs of its own member and of its legal representation in the arbitration proceedings. The costs of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by both Contracting Parties. The tribunal may, however, in its award determine another distribution of costs.

Article 10

Application of the Agreement

This Agreement shall apply to investments made in the territory of one of the Contracting Parties in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior to as well as after the entry into force of this Agreement.

Article 11

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement is subject to ratification or approval in accordance with the Constitution of each Contracting Party and shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the Contracting Parties have notified each other that their constitutional requirements for the entry into force of this Agreement have been fullfilled.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of  ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months’ notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Article 1 to 10 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.

DONE in Hanoi, on 27th March 1995, in duplicate, in the German, Vietnamese and English languages, all texts being equally authentic. In case of divergence the English text shall prevail.

For the Republic of Austria:

Mock m.p.

For the Socialist Republic of Vietnam:

Cam m.p.


P R O T O C O L


With reference to the Agreement between the Republic of Austria and the Socialist Republic of Vietnam for the Promotion and Protection of Investments signed in Hanoi today the expression ”dominant influence” in Article 1, paragraph (2), subparagraph (c) shall mean that an Austrian investor controls the management of the juridical person or partnership to the extent that no major decision on the investment or the company policy can be taken by these entities without the consent of the Austrian investor.

DONE in Hanoi, on 27th March 1995, in duplicate, in the German, Vietnamese  and English languages, all texts being equally authentic. In case of divergence the English text shall prevail.

For the Republic of Austria:

Mock m.p.

For the Socialist Republic of Vietnam:

Cam m.p.












vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne daß der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

EU-Konformität:

Die Vereinbarkeit mit bestehenden EG-Regelungen ist gegeben.


Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien die Meistbegünstigung zu.

Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Vietnam Gebrauch macht. Auch auf vietnamesischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Sozialistischen Republik Vietnam zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus deren Liquidation oder Veräußerung und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung vor. Für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ein Schiedsverfahren vorgesehen.

II. Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Artikel 1:

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff “Investition” ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff “Investor” wird in bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. im Sinne einer Verbindung von Sitz- und Kontrolltheorie.

Die Definition der “Erträge” im Absatz 3 entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Der Begriff “Enteignung” bezeichnet eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung.

Artikel 2:

umfaßt sowohl die Förderung als auch den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 enthält eine Vertragsbestimmung allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen. Die Zulässigkeit von Investitionen wird dabei an die Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei gebunden.

Absatz 2 beinhaltet die Schutzgarantie des Abkommens für Investitionen und ihre Erträge.

Artikel 3:

enthält das Prinzip der Meistbegünstigung.

Absatz 2 fixiert die Ausnahmen vom Prinzip der Meistbegünstigung (Zollunion, gemeinsamer Markt, Freihandelszone, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft und Grenzverkehr; Nichtanwendung auf Steuerfragen, Inländergleichbehandlung gem. Abkommen mit Drittstaaten).

Artikel 4:

behandelt Fragen der Entschädigung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

Die Enteignung wird darin durch Bindung an drei Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

        1.   im öffentlichen Interesse,

        2.   unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

        3.   gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

Die Entschädigungspflicht ist so formuliert, daß sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert.

Absatz 1 schreibt fest, daß die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeipunkt entsprechen muß, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde.

Absatz 2 bestimmt, daß Absatz 1 auch im Falle der Enteignung einer Gesellschaft Anwendung findet, an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteile besitzt.

Absatz 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

Absatz 4 räumt dem Investor das Recht ein, die Höhe der Entschädigung durch das zuständige Organ der enteignenden Vertragspartei oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5:

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 3 und 4, insofern er das Verfügungs- ­bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absatz 2 definiert die bei Überweisungen anzuwendenden Wechselkurse.

Absatz 3 regelt die Festlegung des Wechselkurses und stellt die Angemessenheit der Bankgebühren sicher.

Artikel 6:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, daß der Garantiegeber in die Rechte des Garantienehmers eintreten kann, um von diesem auf ihn übergegangene Ansprüche aus dem vorliegenden Vertrag geltend zu machen.

Artikel 7:

Ergibt sich laut Absatz 1 aus einer Rechtsvorschrift einer Vertragspartei oder aus einer völkerrechtlichen Verpflichtung zwischen den Vertragsparteien eine günstigere Behandlung als sie das Abkommen vorsieht, so geht diese Regelung dem Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

Absatz 2 erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Artikel 8:

regelt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition zwischen dem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei durch die Möglichkeit, bei Scheitern auf dem Verhandlungswege nach drei Monaten die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern nach der              UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung zu unterbreiten.

Artikel 9:

behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 10:

Das Abkommen ist anwendbar auf alle Investitionen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden oder die nach seinem Inkrafttreten getätigt werden.

Artikel 11:

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.