1107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 11. 5. 1998

Regierungsvorlage


Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Erklärungen;


Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Erklärung

Protocol on Prohibitions or Restrictions on the Use of Mines, Booby-Traps and Other Devices as Amended on 3 May 1996 (Protocol II as amended on 3 May 1996) Annexed to the Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons Which May Be Deemed to Be Excessively Injurious or to Have Indiscriminate Effects

Article 1

Amended Protocol

The Protocol on Prohibitions or Restrictions on the Use of Mines, Booby-Traps and Other Devices (Protocol II), annexed to the Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons Which May Be Deemed to Be Excessively Injurious or to Have Indiscriminate Effects (”the Convention”) is hereby amended. The text of the Protocol as amended shall read as follows:

”Protocol on Prohibitions or Restrictions on the Use of Mines, Booby-Traps and Other Devices as Amended on 3 May 1996 (Protocol II as amended on 3 May 1996)

Article 1

Scope of application

1. This Protocol relates to the use on land of the mines, booby-traps and other devices, defined herein, including mines laid to interdict beaches, waterway crossings or river crossings, but does not apply to the use of anti-ship mines at sea or in inland waterways.

2. This Protocol shall apply, in addition to situations referred to in Article 1 of this Convention, to situations referred to in Article 3 common to the Geneva Conventions of 12 August 1949. This Protocol shall not apply to situations of internal disturbances and tensions, such as riots, isolated and sporadic acts of violence and other acts of a similar nature, as not being armed conflicts.

3. In case of armed conflicts not of an international character occurring in the territory of one of the High Contracting Parties, each party to the conflict shall be bound to apply the prohibitions and restrictions of this Protocol.

4. Nothing in this Protocol shall be invoked for the purpose of affecting the sovereignty of a State or the responsibility of the Government, by all legitimate means, to maintain or re-establish law and order in the State or to defend the national unity and territorial integrity of the State.

5. Nothing in this Protocol shall be invoked as a justification for intervening, directly or indirectly, for any reason whatever, in the armed conflict or in the internal or external affairs of the High Contracting Party in the territory of which that conflict occurs.

6. The application of the provisions of this Protocol to parties to a conflict, which are not High Contracting Parties that have accepted this Protocol, shall not change their legal status or the legal status of a disputed territory, either explicitly or implicitly.

Article 2

Definitions

For the purpose of this Protocol:

           1. ‘Mine’ means a munition placed under, on or near the ground or other surface area and designed to be exploded by the presence, proximity or contact of a person or vehicle.

           2. ‘Remotely-delivered mine’ means a mine not directly emplaced but delivered by artillery, missile, rocket, mortar, or similar means, or dropped from an aircraft. Mines delivered from a land-based system from less than 500 metres are not considered to be ‘remotely delivered”, provided that they are used in accordance with Article 5 and other relevant Articles of this Protocol.

           3. ‘Anti-personnel mine’ means a mine primarily designed to be exploded by the presence, proximity or contact of a person and that will incapacitate, injure or kill one or more persons.

           4. ‘Booby-trap’ means any device or material which is designed, constructed, or adapted to kill or injure, and which functions unexpectedly when a person disturbs or approaches an apparently harmless object or performs an apparently safe act.

           5. ‘Other devices’ means manually-emplaced munitions and devices including improvised explosive devices designed to kill, injure or damage and which are actuated manually, by remote control or automatically after a lapse of time.

           6. ‘Military objective’ means, so far as objects are concerned, any object which by its nature, location, purpose or use makes an effective contribution to military action and whose total or partial destruction, capture or neutralization, in the circumstances ruling at the time, offers a definite military advantage.

           7. ‘Civilian objects’ are all objects which are not military objectives as defined in paragraph 6 of this Article.

           8. ‘Minefield’ is a defined area in which mines have been emplaced and ‘mined area’ is an area which is dangerous due to the presence of mines. ‘Phoney minefield’ means an area free of mines that simulates a minefield. The term ‘minefield’ includes phoney minefields.

           9. ‘Recording’ means a physical, administrative and technical operation designed to obtain, for the purpose of registration in official records, all available information facilitating the location of minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices.

         10. ‘Self-destruction mechanism’ means an incorporated or externally attached automatically-functioning mechanism which secures the destruction of the munition into which it is incorporated or to which it is attached.

         11. ‘Self-neutralization mechanism’ means an incorporated automatically-functioning mechanism which renders inoperable the munition into which it is incorporated.

         12. ‘Self-deactivating’ means automatically rendering a munition inoperable by means of the irreversible exhaustion of a component, for example, a battery, that is essential to the operation of the munition.

         13. ‘Remote control’ means control by commands from a distance.

         14. ‘Anti-handling device’ means a device intended to protect a mine and which is part of, linked to, attached to or placed under the mine and which activates when an attempt is made to tamper with the mine.

         15. ‘Transfer’ involves, in addition to the physical movement of mines into or from national territory, the transfer of title to and control over the mines, but does not involve the transfer of territory containing emplaced mines.

Article 3

General restrictions on the use of mines, booby-traps and other devices

2

1. This Article applies to:

         (a) mines;

         (b) booby-traps; and

         (c) other devices.

2. Each High Contracting Party or party to a conflict is, in accordance with the provisions of this Protocol, responsible for all mines, booby-traps, and other devices employed by it and undertakes to clear, remove, destroy or maintain them as specified in Article 10 of this Protocol.

3. It is prohibited in all circumstances to use any mine, booby-trap or other device which is designed or of a nature to cause superfluous injury or unnecessary suffering.

4. Weapons to which this Article applies shall strictly comply with the standards and limitations specified in the Technical Annex with respect to each particular category.

5. It is prohibited to use mines, booby-traps or other devices which employ a mechanism or device specifically designed to detonate the munition by the presence of commonly available mine detectors as a result of their magnetic or other non-contact influence during normal use in detection operations.

6. It is prohibited to use a self-deactivating mine equipped with an anti-handling device that is designed in such a manner that the anti-handling device is capable of functioning after the mine has ceased to be capable of functioning.

7. It is prohibited in all circumstances to direct weapons to which this Article applies, either in offence, defence or by way of reprisals, against the civilian population as such or against individual civilians or civilian objects.

8. The indiscriminate use of weapons to which this Article applies is prohibited. Indiscriminate use is any placement of such weapons:

         (a) which is not on, or directed against, a military objective. In case of doubt as to whether an object which is normally dedicated to civilian purposes, such as a place of worship, a house or other dwelling or a school, is being used to make an effective contribution to military action, it shall be presumed not to be so used;

         (b) which employs a method or means of delivery which cannot be directed at a specific military objective; or

         (c) which may be expected to cause incidental loss of civilian life, injury to civilians, damage to civilian objects, or a combination thereof, which would be excessive in relation to the concrete and direct military advantage anticipated.

9. Several clearly separated and distinct military objectives located in a city, town, village or other area containing a similar concentration of civilians or civilian objects are not to be treated as a single military objective.

10. All feasible precautions shall be taken to protect civilians from the effects of weapons to which this Article applies. Feasible precautions are those precautions which are practicable or practically possible taking into account all circumstances ruling at the time, including humanitarian and military considerations. These circumstances include, but are not limited to:

         (a) the short- and long-term effect of mines upon the local civilian population for the duration of the minefield;

         (b) possible measures to protect civilians (for example, fencing, signs, warning and monitoring);

         (c) the availability and feasibility of using alternatives; and

         (d) the short- and long-term military requirements for a minefield.

11. Effective advance warning shall be given of any emplacement of mines, booby-traps and other devices which may affect the civilian population, unless circumstances do not permit.

Article 4

Restrictions on the use of anti-personnel mines

It is prohibited to use anti-personnel mines which are not detectable, as specified in paragraph 2 of the Technical Annex.

Article 5

Restrictions on the use of anti-personnel mines other than remotely-delivered mines

1. This Article applies to anti-personnel mines other than remotely-delivered mines.

2. It is prohibited to use weapons to which this Article applies which are not in compliance with the provisions on self-destruction and self-deactivation in the Technical Annex, unless:

         (a) such weapons are placed within a perimeter-marked area which is monitored by military personnel and protected by fencing or other means, to ensure the effective exclusion of civilians from the area. The marking must be of a distinct and durable character and must at least be visible to a person who is about to enter the perimeter-marked area; and

         (b) such weapons are cleared before the area is abandoned, unless the area is turned over to the forces of another State which accept responsibility for the maintenance of the protections required by this Article and the subsequent clearance of those weapons.

3. A party to a conflict is relieved from further compliance with the provisions of sub-para­graphs 2 (a) and 2 (b) of this Article only if such compliance is not feasible due to forcible loss of control of the area as a result of enemy military action, including situations where direct enemy military action makes it impossible to comply. If that party regains control of the area, it shall resume compliance with the provisions of sub-paragraphs 2 (a) and 2 (b) of this Article.

4. If the forces of a party to a conflict gain control of an area in which weapons to which this Article applies have been laid, such forces shall, to the maximum extent feasible, maintain and, if necessary, establish the protections required by this Article until such weapons have been cleared.

5. All feasible measures shall be taken to prevent the unauthorized removal, defacement, destruction or concealment of any device, system or material used to establish the perimeter of a perimeter-marked area.

6. Weapons to which this Article applies which propel fragments in a horizontal arc of less than 90 degrees and which are placed on or above the ground may be used without the measures provided for in sub-paragraph 2 (a) of this Article for a maximum period of 72 hours, if:

         (a) they are located in immediate proximity to the military unit that emplaced them; and

         (b) the area is monitored by military personnel to ensure the effective exclusion of civilians.

Article 6

Restrictions on the use of remotely-delivered mines

1. It is prohibited to use remotely-delivered mines unless they are recorded in accordance with sub-paragraph 1 (b) of the Technical Annex.

2. It is prohibited to use remotely-delivered anti-personnel mines which are not in compliance with the provisions on self-destruction and self-deactivation in the Technical Annex.

3. It is prohibited to use remotely-delivered mines other than anti-personnel mines, unless, to the extent feasible, they are equipped with an effective self-destruction or self-neutralization mechanism and have a back-up self-deactivation feature, which is designed so that the mine will no longer function as a mine when the mine no longer serves the military purpose for which it was placed in position.

4. Effective advance warning shall be given of any delivery or dropping of remotely-delivered mines which may affect the civilian population, unless circumstances do not permit.

Article 7

Prohibitions on the use of booby-traps and other devices

1. Without prejudice to the rules of international law applicable in armed conflict relating to treachery and perfidy, it is prohibited in all circumstances to use booby-traps and other devices which are in any way attached to or associated with:

         (a) internationally recognized protective emblems, signs or signals;

         (b) sick, wounded or dead persons;

         (c) burial or cremation sites or graves;

         (d) medical facilities, medical equipment, medical supplies or medical transportation;

         (e) children’s toys or other portable objects or products specially designed for the feeding, health, hygiene, clothing or education of children;

          (f) food or drink;

         (g) kitchen utensils or appliances except in military establishments, military locations or military supply depots;

         (h) objects clearly of a religious nature;

          (i) historic monuments, works of art or places of worship which constitute the cultural or spiritual heritage of peoples; or

          (j) animals or their carcasses.

2. It is prohibited to use booby-traps or other devices in the form of apparently harmless portable objects which are specifically designed and constructed to contain explosive material.

3. Without prejudice to the provisions of Article 3, it is prohibited to use weapons to which this Article applies in any city, town, village or other area containing a similar concentration of civilians in which combat between ground forces is not taking place or does not appear to be imminent, unless either:

         (a) they are placed on or in the close vicinity of a military objective; or

         (b) measures are taken to protect civilians from their effects, for example, the posting of warning sentries, the issuing of warnings or the provision of fences.

Article 8

Transfers

1. In order to promote the purposes of this Protocol, each High Contracting Party:

         (a) undertakes not to transfer any mine the use of which is prohibited by this Protocol;

         (b) undertakes not to transfer any mine to any recipient other than a State or a State agency authorized to receive such transfers;

         (c) undertakes to exercise restraint in the transfer of any mine the use of which is restricted by this Protocol. In particular, each High Contracting Party undertakes not to transfer any anti-personnel mines to States which are not bound by this Protocol, unless the recipient State agrees to apply this Protocol; and

         (d) undertakes to ensure that any transfer in accordance with this Article takes place in full compliance, by both the transferring and the recipient State, with the relevant provisions of this Protocol and the applicable norms of international humanitarian law.

2. In the event that a High Contracting Party declares that it will defer compliance with specific provisions on the use of certain mines, as provided for in the Technical Annex, sub-paragraph 1 (a) of this Article shall however apply to such mines.

3. All High Contracting Parties, pending the entry into force of this Protocol, will refrain from any actions which would be inconsistent with sub-paragraph 1 (a) of this Article.

Article 9

Recording and use of information on minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices

1. All information concerning minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices shall be recorded in accordance with the provisions of the Technical Annex.

2. All such records shall be retained by the parties to a conflict, who shall, without delay after the cessation of active hostilities, take all necessary and appropriate measures, including the use of such information, to protect civilians from the effects of minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices in areas under their control.

At the same time, they shall also make available to the other party or parties to the conflict and to the Secretary-General of the United Nations all such information in their possession concerning minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices laid by them in areas no longer under their control; provided, however, subject to reciprocity, where the forces of a party to a conflict are in the territory of an adverse party, either party may withhold such information from the Secretary-General and the other party, to the extent that security interests require such withholding, until neither party is in the territory of the other. In the latter case, the information withheld shall be disclosed as soon as those security interests permit. Wherever possible, the parties to the conflict shall seek, by mutual agreement, to provide for the release of such information at the earliest possible time in a manner consistent with the security interests of each party.

3. This Article is without prejudice to the provisions of Articles 10 and 12 of this Protocol.

Article 10

Removal of minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices and international cooperation

1. Without delay after the cessation of active hostilities, all minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices shall be cleared, removed, destroyed or maintained in accordance with Article 3 and paragraph 2 of Article 5 of this Protocol.

2. High Contracting Parties and parties to a conflict bear such responsibility with respect to minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices in areas under their control.

3. With respect to minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices laid by a party in areas over which it no longer exercises control, such party shall provide to the party in control of the area pursuant to paragraph 2 of this Article, to the extent permitted by such party, technical and material assistance necessary to fulfil such responsibility.

4. At all times necessary, the parties shall endeavour to reach agreement, both among themselves and, where appropriate, with other States and with international organizations, on the provision of technical and material assistance, including, in appropriate circumstances, the undertaking of joint operations necessary to fulfil such responsibilities.

Article 11

Technological cooperation and assistance

1. Each High Contracting Party undertakes to facilitate and shall have the right to participate in the fullest possible exchange of equipment, material and scientific and technological information concerning the implementation of this Protocol and means of mine clearance. In particular, High Contracting Parties shall not impose undue restrictions on the provision of mine clearance equipment and related technological information for humanitarian purposes.

2. Each High Contracting Party undertakes to provide information to the database on mine clearance established within the United Nations System, especially information concerning various means and technologies of mine clearance, and lists of experts, expert agencies or national points of contact on mine clearance.

3. Each High Contracting Party in a position to do so shall provide assistance for mine clearance through the United Nations System, other international bodies or on a bilateral basis, or contribute to the United Nations Voluntary Trust Fund for Assistance in Mine Clearance.

4. Requests by High Contracting Parties for assistance, substantiated by relevant information, may be submitted to the United Nations, to other appropriate bodies or to other States. These requests may be submitted to the Secretary-General of the United Nations, who shall transmit them to all High Contracting Parties and to relevant international organizations.

5. In the case of requests to the United Nations, the Secretary-General of the United Nations, within the resources available to the Secretary-General of the United Nations, may take appropriate steps to assess the situation and, in cooperation with the requesting High Contracting Party, determine the appropriate provision of assistance in mine clearance or implementation of the Protocol. The Secretary-General may also report to High Contracting Parties on any such assessment as well as on the type and scope of assistance required.

6. Without prejudice to their constitutional and other legal provisions, the High Contracting Parties undertake to cooperate and transfer technology to facilitate the implementation of the relevant prohibitions and restrictions set out in this Protocol.

7. Each High Contracting Party has the right to seek and receive technical assistance, where appropriate, from another High Contracting Party on specific relevant technology, other than weapons technology, as necessary and feasible, with a view to reducing any period of deferral for which provision is made in the Technical Annex.

Article 12

Protection from the effects of minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices

1. Application

         (a) With the exception of the forces and missions referred to in sub-paragraph 2 (a) (i) of this Article, this Article applies only to missions which are performing functions in an area with the consent of the High Contracting Party on whose territory the functions are performed.

         (b) The application of the provisions of this Article to parties to a conflict which are not High Contracting Parties shall not change their legal status or the legal status of a disputed territory, either explicitly or implicitly.

         (c) The provisions of this Article are without prejudice to existing international humanitarian law, or other international instruments as applicable, or decisions by the Security Council of the United Nations, which provide for a higher level of protection to personnel functioning in accordance with this Article.

3

2. Peace-keeping and certain other forces and missions

         (a) This paragraph applies to:

               (i) any United Nations force or mission performing peace-keeping, observation or similar functions in any area in accordance with the Charter of the United Nations; and

              (ii) any mission established pursuant to Chapter VIII of the Charter of the United Nations and performing its functions in the area of a conflict.

         (b) Each High Contracting Party or party to a conflict, if so requested by the head of a force or mission to which this paragraph applies, shall:

               (i) so far as it is able, take such measures as are necessary to protect the force or mission from the effects of mines, booby-traps and other devices in any area under its control;

              (ii) if necessary in order effectively to protect such personnel, remove or render harmless, so far as it is able, all mines, booby-traps and other devices in that area; and

             (iii) inform the head of the force or mission of the location of all known minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices in the area in which the force or mission is performing its functions and, so far as is feasible, make available to the head of the force or mission all information in its possession concerning such minefields, mined areas, mines, booby-traps and other devices.

3. Humanitarian and fact-finding missions of the United Nations System

         (a) This paragraph applies to any humanitarian or fact-finding mission of the United Nations System.

         (b) Each High Contracting Party or party to a conflict, if so requested by the head of a mission to which this paragraph applies, shall:

               (i) provide the personnel of the mission with the protections set out in sub-paragraph 2 (b) (i) of this Article; and

              (ii) if access to or through any place under its control is necessary for the performance of the mission’s functions and in order to provide the personnel of the mission with safe passage to or through that place:

                    (aa) unless on-going hostilities prevent, inform the head of the mission of a safe route to that place if such information is available; or

                   (bb) if information identifying a safe route is not provided in accordance with sub-para­graph (aa), so far as is necessary and feasible, clear a lane through minefields.

4. Missions of the International Committee of the Red Cross

         (a) This paragraph applies to any mission of the International Committee of the Red Cross performing functions with the consent of the host State or States as provided for by the Geneva Conventions of 12 August 1949 and, where applicable, their Additional Protocols.

         (b) Each High Contracting Party or party to a conflict, if so requested by the head of a mission to which this paragraph applies, shall:

               (i) provide the personnel of the mission with the protections set out in sub-paragraph 2 (b) (i) of this Article; and

              (ii) take the measures set out in sub-paragraph 3 (b) (ii) of this Article.

5. Other humanitarian missions and missions of enquiry

         (a) In so far as paragraphs 2, 3 and 4 of this Article do not apply to them, this paragraph applies to the following missions when they are performing functions in the area of a conflict or to assist the victims of a conflict:

               (i) any humanitarian mission of a national Red Cross or Red Crescent society or of their International Federation;

              (ii) any mission of an impartial humanitarian organization, including any impartial humanitarian demining mission; and

             (iii) any mission of enquiry established pursuant to the provisions of the Geneva Conventions of 12 August 1949 and, where applicable, their Additional Protocols.

         (b) Each High Contracting Party or party to a conflict, if so requested by the head of a mission to which this paragraph applies, shall, so far as is feasible:

               (i) provide the personnel of the mission with the protections set out in sub-paragraph 2 (b) (i) of this Article; and

              (ii) take the measures set out in sub-paragraph 3 (b) (ii) of this Article.

6. Confidentiality

All information provided in confidence pursuant to this Article shall be treated by the recipient in strict confidence and shall not be released outside the force or mission concerned without the express authorization of the provider of the information.

7. Respect for laws and regulations

Without prejudice to such privileges and immunities as they may enjoy or to the requirements of their duties, personnel participating in the forces and missions referred to in this Article shall:

         (a) respect the laws and regulations of the host State; and

         (b) refrain from any action or activity incompatible with the impartial and international nature of their duties.

Article 13

Consultations of High Contracting Parties

1. The High Contracting Parties undertake to consult and cooperate with each other on all issues related to the operation of this Protocol. For this purpose, a conference of High Contracting Parties shall be held annually.

2. Participation in the annual conferences shall be determined by their agreed Rules of Procedure.

3. The work of the conference shall include:

         (a) review of the operation and status of this Protocol;

         (b) consideration of matters arising from reports by High Contracting Parties according to para­graph 4 of this Article;

         (c) preparation for review conferences; and

         (d) consideration of the development of technologies to protect civilians against indiscriminate effects of mines.

4. The High Contracting Parties shall provide annual reports to the Depositary, who shall circulate them to all High Contracting Parties in advance of the conference, on any of the following matters:

         (a) dissemination of information on this Protocol to their armed forces and to the civilian population;

         (b) mine clearance and rehabilitation programmes;

         (c) steps taken to meet technical requirements of this Protocol and any other relevant information pertaining thereto;

         (d) legislation related to this Protocol;

         (e) measures taken on international technical information exchange, on international cooperation on mine clearance, and on technical cooperation and assistance; and

          (f) other relevant matters.

5. The cost of the Conference of High Contracting Parties shall be borne by the High Contracting Parties and States not parties participating in the work of the conference, in accordance with the United Nations scale of assessment adjusted appropriately.

Article 14

Compliance

1. Each High Contracting Party shall take all appropriate steps, including legislative and other measures, to prevent and suppress violations of this Protocol by persons or on territory under its jurisdiction or control.

2. The measures envisaged in paragraph 1 of this Article include appropriate measures to ensure the imposition of penal sanctions against persons who, in relation to an armed conflict and contrary to the provisions of this Protocol, willfully kill or cause serious injury to civilians and to bring such persons to justice.

3. Each High Contracting Party shall also require that its armed forces issue relevant military instructions and operating procedures and that armed forces personnel receive training commensurate with their duties and responsibilities to comply with the provisions of this Protocol.

4. The High Contracting Parties undertake to consult each other and to cooperate with each other bilaterally, through the Secretary-General of the United Nations or through other appropriate international procedures, to resolve any problems that may arise with regard to the interpretation and application of the provisions of this Protocol.

Technical Annex

           1. Recording

              (a) Recording of the location of mines other than remotely-delivered mines, minefields, mined areas, booby-traps and other devices shall be carried out in accordance with the following provisions:

                       (i) the location of the minefields, mined areas and areas of booby-traps and other devices shall be specified accurately by relation to the coordinates of at least two reference points and the estimated dimensions of the area containing these weapons in relation to those reference points;

                      (ii) maps, diagrams or other records shall be made in such a way as to indicate the location of minefields, mined areas, booby-traps and other devices in relation to reference points, and these records shall also indicate their perimeters and extent; and

                     (iii) for purposes of detection and clearance of mines, booby-traps and other devices, maps, diagrams or other records shall contain complete information on the type, number, emplacing method, type of fuse and life time, date and time of laying, anti-handling devices (if any) and other relevant information on all these weapons laid. Whenever feasible the minefield record shall show the exact location of every mine, except in row minefields where the row location is sufficient. The precise location and operating mechanism of each booby-trap laid shall be individually recorded.

              (b) The estimated location and area of remotely-delivered mines shall be specified by coordinates of reference points (normally corner points) and shall be ascertained and when feasible marked on the ground at the earliest opportunity. The total number and type of mines laid, the date and time of laying and the self-destruction time periods shall also be recorded.

              (c) Copies of records shall be held at a level of command sufficient to guarantee their safety as far as possible.

              (d) The use of mines produced after the entry into force of this Protocol is prohibited unless they are marked in English or in the respective national language or languages with the following information:

                       (i) name of the country of origin;

                      (ii) month and year of production; and

                     (iii) serial number or lot number.

                    The marking should be visible, legible, durable and resistant to environmental effects, as far as possible.

           2. Specifications on detectability

              (a) With respect to anti-personnel mines produced after 1 January 1997, such mines shall incorporate in their construction a material or device that enables the mine to be detected by commonly-available technical mine detection equipment and provides a response signal equivalent to a signal from 8 grammes or more of iron in a single coherent mass.

              (b) With respect to anti-personnel mines produced before 1 January 1997, such mines shall either incorporate in their construction, or have attached prior to their emplacement, in a manner not easily removable, a material or device that enables the mine to be detected by commonly-available technical mine detection equipment and provides a response signal equivalent to a signal from 8 grammes or more of iron in a single coherent mass.

              (c) In the event that a High Contracting Party determines that it cannot immediately comply with sub-paragraph (b), it may declare at the time of its notification of consent to be bound by this Protocol that it will defer compliance with sub-paragraph (b) for a period not to exceed 9 years from the entry into force of this Protocol. In the meantime it shall, to the extent feasible, minimize the use of anti-personnel mines that do not so comply.

           3. Specifications on self-destruction and self-deactivation

              (a) All remotely-delivered anti-personnel mines shall be designed and constructed so that no more than 10% of activated mines will fail to self-destruct within 30 days after emplacement, and each mine shall have a back-up self-deactivation feature designed and constructed so that, in combination with the self-destruction mechanism, no more than one in one thousand activated mines will function as a mine 120 days after emplacement.

              (b) All non-remotely delivered anti-personnel mines, used outside marked areas, as defined in Article 5 of this Protocol, shall comply with the requirements for self-destruction and self-deactivation stated in sub-paragraph (a).

              (c) In the event that a High Contracting Party determines that it cannot immediately comply with sub-paragraphs (a) and/or (b), it may declare at the time of its notification of consent to be bound by this Protocol, that it will, with respect to mines produced prior to the entry into force of this Protocol, defer compliance with sub-paragraphs (a) and/or (b) for a period not to exceed 9 years from the entry into force of this Protocol.


                    During this period of deferral, the High Contracting Party shall:

                       (i) undertake to minimize, to the extent feasible, the use of anti-personnel mines that do not so comply; and

                      (ii) with respect to remotely-delivered anti-personnel mines, comply with either the requirements for self-destruction or the requirements for self-deactivation and, with respect to other anti-personnel mines comply with at least the requirements for self-deactivation.

           4. International signs for minefields and mined areas

               Signs similar to the example attached and as specified below shall be utilized in the marking of minefields and mined areas to ensure their visibility and recognition by the civilian population:

              (a) size and shape: a triangle or square no smaller than 28 centimetres (11 inches) by 20 centi­metres (7.9 inches) for a triangle, and 15 centimetres (6 inches) per side for a square;

              (b) colour: red or orange with a yellow reflecting border;

              (c) symbol: the symbol illustrated in the Attachment, or an alternative readily recognizable in the area in which the sign is to be displayed as identifying a dangerous area;

              (d) language: the sign should contain the word ‘mines’ in one of the six official languages of the Convention (Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish) and the language or languages prevalent in that area; and

              (e) spacing: signs should be placed around the minefield or mined area at a distance sufficient to ensure their visibility at any point by a civilian approaching the area.”

Attachment

Warning Sign for Areas Containing Mines

Article 2

Entry into Force

This amended Protocol shall enter into force as provided for in paragraph 1 (b) of Article 8 of the Convention.

Additional Protocol to the Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons Which May Be Deemed to Be Excessively Injurious or to Have Indiscriminate Effects

Article 1

Additional Protocol

The following protocol shall be annexed to the Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons Which May Be Deemed to Be Excessively Injurious or to Have Indiscriminate Effects (”the Convention”) as Protocol IV:

”Protocol on Blinding Laser Weapons
(Protocol IV)

Article 1

It is prohibited to employ laser weapons specifically designed, as their sole combat function or as one of their combat functions, to cause permanent blindness to unenhanced vision, that is to the naked eye or to the eye with corrective eyesight devices. The High Contracting Parties shall not transfer such weapons to any State or non-State entity.

Article 2

In the employment of laser systems, the High Contracting Parties shall take all feasible precautions to avoid the incidence of permanent blindness to unenhanced vision. Such precautions shall include training of their armed forces and other practical measures.

Article 3

Blinding as an incidental or collateral effect of the legitimate military employment of laser systems, including laser systems used against optical equipment, is not covered by the prohibition of this Protocol.

Article 4

For the purpose of this Protocol ‘permanent blindness’ means irreversible and uncorrectable loss of vision which is seriously disabling with no prospect of recovery. Serious disability is equivalent to visual acuity of less than 20/200 Snellen measured using both eyes.”

Article 2

Entry into Force

This Protocol shall enter into force as provided in paragraphs 3 and 4 of Article 5 of the Convention.

Beilage A


(Übersetzung)

Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Artikel 1

Geändertes Protokoll

Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, (im folgenden als “Übereinkommen” bezeichnet) wird hiermit geändert. Das Protokoll in seiner geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:

“Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschließlich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flußüber­gängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstraßen.

(2) Dieses Protokoll findet neben den in Artikel 1 des Übereinkommens bezeichneten Situationen auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Es findet keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

(3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden.

(4) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verant­wortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

(5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

(6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

           1. bedeutet ,Mine‘ ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden;

           2. bedeutet ,fernverlegte Mine‘ eine Mine, die nicht unmittelbar an Ort und Stelle angebracht, sondern durch Artilleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird. Von einem landgestützten Waffensystem aus einer Entfernung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten nicht als “fernverlegt”, sofern sie nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Artikeln dieses Protokolls eingesetzt werden;

           3. bedeutet ,Antipersonenmine‘ eine Mine, die in erster Linie dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet;

           4. bedeutet ,Sprengfalle‘ eine Vorrichtung oder einen Stoff, die dazu bestimmt, gebaut oder eingerichtet sind, zu töten oder zu verletzen, und die unerwartet in Tätigkeit treten, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;

           5. bedeutet ,andere Vorrichtungen‘ handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, einschließlich behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder zu beschädigen, und die von Hand, durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden;

           6. bedeutet ,militärisches Ziel‘, soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet;

           7. sind ,zivile Objekte‘ alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne der Z 6 sind;

           8. ist ,Minenfeld‘ ein genau bestimmtes Gebiet, in dem Minen verlegt sind, und ,vermintes Gebiet‘ ein Gebiet, das auf Grund des Vorhandenseins von Minen gefährlich ist. ,Scheinminenfeld‘ bedeutet ein minenfreies Gebiet, das ein Minenfeld vortäuscht. Der Begriff ,Minenfeldv schließt Scheinminenfelder ein;

           9. bedeutet ,Aufzeichnung‘ eine physische, verwaltungsmäßige und technische Maßnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zu erlangen;

         10. bedeutet ,Selbstzerstörungsmechanismus‘ einen eingebauten oder außen angebrachten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der die Zerstörung des Kampfmittels sicherstellt, in das er eingebaut oder an dem er angebracht ist;

         11. bedeutet ,Selbstneutralisierungsmechanismus‘ einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der das Kampfmittel, in das er eingebaut ist, unwirksam macht;

         12. bedeutet ,Selbstdeaktivierung‘ einen Vorgang, durch den ein Kampfmittel auf Grund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils – zB einer Batterie –, der für die Wirkungsweise des Kampfmittels unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird;

         13. bedeutet ,Fernbedienung‘ die Bedienung durch Steuerung aus der Ferne;

         14. bedeutet ,Wiederaufnahmesicherung‘ eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen, aktiviert wird;

         15. umfaßt der Begriff ,Weitergabe‘ neben der physischen Verbringung von Minen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Minen verlegt sind.

4

Artikel 3

Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf

           a) Minen,

          b) Sprengfallen und

           c) andere Vorrichtungen.

(2) Jede Hohe Vertragspartei oder jede an einem Konflikt beteiligte Partei ist in Übereinstimmung mit diesem Protokoll für alle von ihr verwendeten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verantwortlich und verpflichtet sich, diese entsprechend den Ausführungen in Artikel 10 zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.

(3) Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.

(4) Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, müssen den in dem Technischen Anhang für jede einzelne Kategorie festgelegten Normen und Beschränkungen genau entsprechen.

(5) Es ist verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die einen Mechanismus oder eine Vorrichtung verwenden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte auf Grund deren magnetischer oder sonstiger berührungsloser Beeinflussung während des normalen Gebrauchs bei Suchvorgängen zur Detonation zu bringen.

(6) Es ist verboten, selbstdeaktivierende Minen einzusetzen, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet sind, welche so konstruiert ist, daß sie noch wirksam sein kann, wenn die Mine selbst nicht mehr funktionsfähig ist.

(7) Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zu richten.

(8) Der unterschiedslose Einsatz der Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung derartiger Waffen,

           a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist. Im Zweifelsfall wird vermutet, daß ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen,

          b) bei der Verlegemethoden oder ‑mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder

           c) bei der damit zu rechnen ist, daß sie auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

(9) Mehrere klar voneinander getrennte und deutlich unterscheidbare militärische Ziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich konzentriert sind, dürfen nicht als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden.

(10) Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder anwendbar sind. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,

           a) die kurz- und langfristige Auswirkung von Minen auf die örtliche Zivilbevölkerung während des Vorhandenseins des Minenfelds,

          b) mögliche Maßnahmen zum Schutz von Zivilpersonen (zB Einzäunung, Zeichen, Warnung und Überwachung),

           c) die Verfügbarkeit und die praktische Möglichkeit des Einsatzes von Alternativen und

          d) die kurz- und langfristigen militärischen Erfordernisse für ein Minenfeld.

(11) Der Verlegung von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, durch welche die Zivil­bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Artikel 4

Beschränkungen des Einsatzes von Antipersonenminen

Es ist verboten, Antipersonenminen einzusetzen, die im Sinne von Z 2 des Technischen Anhangs nicht aufspürbar sind.

Artikel 5

Beschränkungen des Einsatzes von Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind.

(2) Es ist verboten, Waffen einzusetzen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nicht entsprechen, es sei denn,

           a) diese Waffen sind innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivil­personen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muß von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muß zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein, und

          b) diese Waffen werden geräumt, bevor das betreffende Gebiet verlassen wird, sofern nicht das Gebiet den Streitkräften eines anderen Staates übergeben wird, welche die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der auf Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und für die spätere Räumung dieser Waffen übernehmen.

(3) Eine an einem Konflikt beteiligte Partei ist von der weiteren Einhaltung des Absatzes 2 lit. a und b nur dann befreit, wenn ihr die Einhaltung wegen des durch feindliche Kampfhandlungen gewaltsam herbeigeführten Verlustes der Kontrolle über das Gebiet praktisch nicht möglich ist, einschließlich der Situationen, in denen die Einhaltung durch unmittelbare militärische Feindeinwirkung vereitelt wird. Erlangt diese Partei die Kontrolle über das Gebiet zurück, so hält sie Absatz 2 lit. a und b erneut ein.

(4) Erlangen die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei die Kontrolle über ein Gebiet, in dem Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, verlegt worden sind, so werden diese Streitkräfte in größtmöglichem Umfang die durch diesen Artikel vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten und nötigenfalls treffen, bis die Waffen geräumt sind.

(5) Es sind alle praktisch möglichen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder das unbefugte Verbergen von Vorrichtungen, Systemen oder Materialien zu verhindern, die zur Festlegung der Außengrenze eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets verwendet worden sind.

(6) Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die Splitter in einem horizontalen Bogen von weniger als 90 Grad ausstoßen und auf oder über dem Erdboden angebracht sind, dürfen ohne die in Absatz 2 lit. a vorgesehenen Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden eingesetzt werden, sofern

           a) sie sich in unmittelbarer Nähe der Truppe befinden, die sie verlegt hat, und

          b) das betreffende Gebiet von Militärpersonal überwacht wird, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.

Artikel 6

Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen

(1) Es ist verboten, fernverlegte Minen einzusetzen, sofern sie nicht nach Nummer 1 lit. b des Technischen Anhangs aufgezeichnet werden.

(2) Es ist verboten, fernverlegte Antipersonenminen einzusetzen, die nicht den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung entsprechen.

(3) Es ist verboten, fernverlegte Minen, die keine Antipersonenminen sind, einzusetzen, sofern sie nicht, soweit praktisch möglich, mit einem wirksamen Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungs­mechanismus ausgestattet sind und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, daß die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.

(4) Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Artikel 7

Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

(1) Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit

           a) international anerkannten schutzverleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen,

          b) Kranken, Verwundeten oder Toten,

           c) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern,

          d) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitäts­transporten,

           e) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind,

           f) Nahrungsmitteln oder Getränken,

          g) Küchengeräten oder ‑zubehör außer in militärischen Einrichtungen, militärischen Nieder­lassungen oder militärischen Versorgungsdepots,

          h) Gegenständen eindeutig religiöser Art,

            i) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, oder

            j) Tieren oder Tierkadavern.

(2) Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweg­lichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten.

(3) Unbeschadet des Artikels 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,

           a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen angebracht, oder

          b) es werden Maßnahmen getroffen, um Zivilpersonen vor ihren Wirkungen zu schützen, zum Beispiel durch die Aufstellung von Warnposten, die Verbreitung von Warnungen oder die Errichtung von Zäunen.

Artikel 8

Weitergabe

(1) Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei,

           a) Minen, deren Einsatz durch dieses Protokoll verboten ist, nicht weiterzugeben,

          b) Minen nicht an einen anderen Empfänger als einen Staat oder eine zur Entgegennahme befugte staatliche Stelle weiterzugeben,

           c) die Weitergabe von Minen einzuschränken, deren Einsatz durch dieses Protokoll beschränkt ist. Insbesondere verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei, Antipersonenminen nicht an Staaten weiterzugeben, die nicht durch dieses Protokoll gebunden sind, es sei denn, der Empfängerstaat erklärt sich einverstanden, dieses Protokoll anzuwenden, und

          d) sicherzustellen, daß jede Weitergabe sowohl durch den weitergebenden Staat als auch durch den Empfängerstaat im Einklang mit diesem Artikel unter voller Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls und der anwendbaren Normen des humanitären Völkerrechts erfolgt.

(2) Falls eine Hohe Vertragspartei erklärt, daß sie die Einhaltung einzelner Bestimmungen über den Einsatz bestimmter Minen aufschiebt, wie im Technischen Anhang vorgesehen, findet Absatz 1 lit. a auf diese Minen dennoch Anwendung.

(3) Alle Hohen Vertragsparteien werden bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls jede Handlung unterlassen, die mit Absatz 1 lit. a unvereinbar wäre.

Artikel 9

Aufzeichnung und Verwendung von Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen

(1) Alle Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Technischen Anhang aufzuzeichnen.

(2) Alle diese Aufzeichnungen sind von den an einem Konflikt beteiligten Parteien aufzubewahren; diese treffen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen einschließlich der Verwendung solcher Informationen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Gebieten unter ihrer Kontrolle zu schützen.

Gleichzeitig haben sie alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die sie in Gebieten verlegt hatten, welche nicht mehr ihrer Kontrolle unterstehen, den anderen am Konflikt beteiligten Parteien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen; wenn die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei sich im Hoheitsgebiet einer gegnerischen Partei befinden, kann jedoch jede Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit solche Informationen dem Generalsekretär und der anderen Partei in dem aus Sicherheitsinteressen erforderlichen Umfang vorenthalten, bis keine der Parteien sich mehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei befindet. Im letzteren Fall sind die zurückgehaltenen Informationen preiszugeben, sobald die betreffenden Sicherheitsinteressen dies erlauben. Soweit möglich sorgen die an dem Konflikt beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen dafür, daß derartige Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer Weise freigegeben werden, die mit den Sicherheitsinteressen aller beteiligten Parteien vereinbar ist.

(3) Dieser Artikel läßt die Artikel 10 und 12 unberührt.

Artikel 10

Beseitigung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen sowie internationale Zusammenarbeit

(1) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2 unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.

(2) Die Hohen Vertragsparteien und an einem Konflikt beteiligten Parteien tragen die Verantwortung für die in Gebieten unter ihrer Kontrolle befindlichen Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen.

(3) In bezug auf Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die von einer Partei in Gebieten angelegt oder verlegt worden sind, über die sie keine Kontrolle mehr ausübt, leistet diese Partei der Partei, unter deren Kontrolle sich das Gebiet nach Absatz 2 befindet, soweit diese es zuläßt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige technische und materielle Hilfe.

(4) Die Parteien bemühen sich, wann immer erforderlich, sowohl untereinander als auch gegebenen­falls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung technischer und materieller Hilfe, einschließlich, wenn die Umstände es zulassen, der Durchführung gemeinsamer, für die Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten notwendiger Maßnahmen zu erzielen.

Artikel 11

Technische Zusammenarbeit und Hilfe

(1) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Protokolls und der Mittel zur Minenräumung zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Insbesondere erlegen die Hohen Vertragsparteien der Bereitstellung von Minenräum­ausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

(2) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Experten­agenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.

(3) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe zur Minenräumung durch das System der Vereinten Nationen, sonstige internationale Gremien oder bilateral oder leistet Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung.

(4) Durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen von Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten unterbreitet werden. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen übermittelt.

(5) Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei über die geeignete Hilfeleistung bei der Minenräumung oder der Durchführung dieses Protokolls entscheiden. Der Generalsekretär kann auch Hohen Vertragsparteien über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe berichten.

(6) Unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie, um die Umsetzung der in diesem Protokoll enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern.

(7) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von einer anderen Hohen Vertragspartei gegebenenfalls technische Hilfe bezüglich bestimmter einschlägiger Technologie, außer Waffentechnologie, im erforder­lichen und praktisch möglichen Umfang zur Verkürzung der im Technischen Anhang vorgesehenen Aufschubfristen zu erbitten und zu erhalten.

Artikel 12

Schutz vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

(1) Anwendung

           a) Mit Ausnahme der in Absatz 2 lit. a Z i bezeichneten Truppen und Missionen findet dieser Artikel nur Anwendung auf Missionen, die in einem Gebiet Aufgaben mit der Zustimmung jener Hohen Vertragspartei wahrnehmen, in deren Hoheitsgebiet die Aufgaben wahrgenommen werden.

          b) Die Anwendung dieses Artikels auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend deren Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

           c) Dieser Artikel läßt das geltende humanitäre Völkerrecht beziehungsweise sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, oder Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die einen umfassenderen Schutz des in Übereinstimmung mit diesem Artikel tätigen Personals vorsehen, unberührt.

(2) Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionen

           a) Dieser Absatz findet Anwendung auf

                 i) jede Truppe oder Mission der Vereinten Nationen, die Aufgaben der Friedenserhaltung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen wahrnimmt, und

                ii) jede nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen eingesetzte Mission, die ihre Aufgaben in einem Konfliktgebiet wahrnimmt.

          b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Truppe oder Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,

                 i) soweit es in ihren Kräften steht, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Truppe oder Mission vor den Wirkungen von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in einem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu schützen,

                ii) erforderlichenfalls zum wirksamen Schutz dieses Personals alle Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem betreffenden Gebiet, soweit es in ihren Kräften steht, beseitigen oder unschädlich machen, und

               iii) den Leiter der Truppe oder Mission über die Lage aller bekannten Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem Gebiet, in dem die Truppe oder Mission ihre Aufgaben wahrnimmt, in Kenntnis setzen und ihm nach Möglichkeit alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über diese Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zur Verfügung stellen.

(3) Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung des Systems der  Vereinten Nationen

           a) Dieser Absatz findet auf jede humanitäre Mission oder Mission zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen Anwendung.

          b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,

                 i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 lit. b Z i gewähren und,

                ii) falls der Zugang zu einem Ort unter ihrer Kontrolle oder die Durchfahrt durch ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mission erforderlich ist und um dem Personal der Mission den sicheren Zugang zu diesem Ort oder die sichere Durchfahrt durch ihn zu gewähren,

                     aa) sofern andauernde Feindseligkeiten dies nicht vereiteln, dem Leiter der Mission eine sichere Strecke zu dem betreffenden Ort angeben, falls diese Angaben zur Verfügung stehen, oder

                    bb) falls Angaben über eine sichere Strecke nach lit. aa nicht gemacht werden, eine Gasse durch Minenfelder freiräumen, soweit dies erforderlich und praktisch möglich ist.

(4) Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz

           a) Dieser Absatz findet Anwendung auf jede Mission des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, die mit Zustimmung des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten Aufgaben nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen wahrnimmt.

          b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,

                 i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 lit. b Z i gewähren und

                ii) die Maßnahmen nach Absatz 3 lit. b Z ii ergreifen.

(5) Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen

           a) Soweit nicht die Absätze 2, 3 und 4 auf sie Anwendung finden, findet dieser Absatz Anwendung auf folgende Missionen, wenn sie Aufgaben in einem Konfliktgebiet oder zur Unterstützung der Opfer eines Konflikts wahrnehmen:

                 i) jede humanitäre Mission einer nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes oder des Roten Halbmonds oder deren Internationaler Föderation,

                ii) jede Mission einer unparteiischen humanitären Organisation, einschließlich jeder unpar­teiischen humanitären Minenräummission, und

               iii) jede nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatz­protokollen eingesetzte Untersuchungsmission.

          b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, falls sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, soweit dies praktisch möglich ist,

                 i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 lit. b Z i gewähren und

                ii) die Maßnahmen nach Absatz 3 lit. b Z ii treffen.

(6) Vertraulichkeit

Alle Informationen, die auf Grund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und außerhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.

(7) Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise genießt, oder der Erfordernisse seiner Pflichten

           a) die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahmestaats zu beachten und

          b) sich jeder Handlung oder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.

Artikel 13

Konsultationen der Hohen Vertragsparteien

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.

(2) Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte Geschäftsordnung geregelt.

(3) Die Arbeit der Konferenz umfaßt folgendes:

           a) Überprüfung der Wirkungsweise und des Status dieses Protokolls,

          b) Prüfung von Fragen, die sich im Zusammenhang mit Berichten der Hohen Vertragsparteien nach Absatz 4 ergeben,

           c) Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen und

          d) Prüfung der Weiterentwicklung von Technologien zum Schutz von Zivilpersonen gegen die unterschiedslose Wirkung von Minen.

(4) Die Hohen Vertragsparteien legen dem Verwahrer jährliche Berichte über folgende Angelegen­heiten vor, die dieser vor der Konferenz an alle Hohen Vertragsparteien weiterleitet:

           a) Verbreitung von Informationen über dieses Protokoll unter ihren Streitkräften und unter der Zivilbevölkerung,

          b) Minenräum- und Rehabilitationsprogramme,

           c) Schritte, die unternommen wurden, um den technischen Erfordernissen dieses Protokolls zu entsprechen, und jede sonstige hierzu sachdienliche Information,

          d) Gesetzgebung im Zusammenhang mit diesem Protokoll,

           e) Maßnahmen, die in bezug auf den internationalen Austausch technischer Informationen, die internationale Zusammenarbeit beim Minenräumen und die technische Zusammenarbeit und Hilfe getroffen wurden, und

           f) sonstige einschlägige Angelegenheiten.

(5) Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Arbeit der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.


Artikel 14

Einhaltung

(1) Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschließlich gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen, um Verstöße gegen dieses Protokoll durch Personen oder in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhüten und zu unterbinden.

(2) Zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gehören geeignete Maßnahmen, um die Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen zufügen, und um diese Personen vor Gericht zu bringen.

(3) Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, daß sie einschlägige militärische Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und daß das Personal der Streitkräfte eine seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.

(4) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.

Technischer Anhang


           1. Aufzeichnung

                a) Die Aufzeichnung der Lage von Minen außer fernverlegten Minen, von Minenfeldern, vermin­ten Gebieten, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

                        i) Die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete und Gebiete mit Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist unter Bezugnahme auf die Koordinaten von mindestens zwei Bezugspunkten und die geschätzten Ausmaße des diese Waffen enthaltenden Gebiets im Verhältnis zu diesen Bezugspunkten genau anzugeben;

                       ii) Karten, Diagramme und andere Unterlagen sind so anzufertigen, daß die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen im Verhältnis zu Bezugspunkten erkennbar ist; in diesen Unterlagen sind auch die Außengrenzen und die Ausdehnung anzugeben;

                      iii) für die Zwecke des Aufspürens und des Räumens von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen müssen die Karten, Diagramme oder anderen Aufzeichnungen vollständige Informationen über Art, Anzahl, Verlegemethode, Art und Lebensdauer des Zünders, Datum und Uhrzeit des Verlegens, (etwaige) Wiederaufnahmesicherungen und sonstige einschlägige Informationen über alle diese verlegten Waffen enthalten. Soweit praktisch möglich, muß aus dem Minenplan die genaue Lage jeder Mine ersichtlich sein; im Fall von Minenfeldern, bei denen die Minen in Reihen verlegt sind, genügt die Angabe der Lage der Reihen. Die genaue Lage und der Betätigungsmechanismus jeder verlegten Sprengfalle ist einzeln aufzuzeichnen.

               b) Die geschätzte Lage und das Gebiet fernverlegter Minen sind durch die Koordinaten von Bezugspunkten (üblicherweise Eckpunkte) anzugeben und zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor Ort festzustellen und, wenn praktisch möglich, auf dem Boden zu kennzeichnen. Die Gesamtzahl und die Art der verlegten Minen, das Datum und die Uhrzeit des Verlegens und der Zeitraum der Selbstzerstörung sind ebenfalls aufzuzeichnen.

                c) Kopien der Aufzeichnungen sind auf einer Führungsebene aufzubewahren, die hoch genug ist, um ihre Sicherheit soweit wie möglich zu gewährleisten.

               d) Der Einsatz von Minen, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt werden, ist verboten, sofern sie nicht in englischer Sprache oder in der betreffenden Landessprache beziehungsweise den betreffenden Landessprachen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

                    – Name des Herkunftslands,

                    – Monat und Jahr der Herstellung und

                    – Seriennummer oder Losnummer.

                    Die Kennzeichnung soll sichtbar, leserlich, haltbar und möglichst widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse sein.

           2. Technische Merkmale zur Aufspürbarkeit

                a) Antipersonenminen, die nach dem 1. Jänner 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.

               b) Antipersonenminen, die vor dem 1. Jänner 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten oder an ihnen muß vor dem Verlegen in nicht leicht zu entfernender Weise ein Material oder eine Vorrichtung angebracht worden sein, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.

                c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, daß sie nicht in der Lage ist, lit. b sofort einzuhalten, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, daß sie die Einhaltung des lit. b für die Dauer von höchstens neun Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. In der Zwischenzeit hat sie, soweit praktisch möglich, den Einsatz von Antipersonenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

           3. Technische Merkmale zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung

                a) Alle fernverlegten Antipersonenminen müssen so entworfen und gebaut sein, daß die Selbst­zerstörung bei höchstens 10 vH der aktivierten Minen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlegen versagt, und jede Mine muß mit einer zusätzlichen Selbstdeaktivierungsvorrichtung ausgestattet sein, die so entworfen und gebaut ist, daß in Verbindung mit dem Selbst­zerstörungsmechanismus höchstens eine von 1 000 aktivierten Minen 120 Tage nach dem Verlegen noch als Mine funktionsfähig ist.


               b) Alle nicht fernverlegten Antipersonenminen, die außerhalb gekennzeichneter Gebiete im Sinne des Artikels 5 eingesetzt werden, müssen den Erfordernissen über Selbstzerstörung und Selbst­deaktivierung nach lit. a entsprechen.

                c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, daß sie die lit. a und/oder b nicht sofort einhalten kann, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, daß sie in bezug auf Minen, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt wurden, die Einhaltung der lit. a und/oder b für die Dauer von höchstens neun Jahren nach Inkraftreten dieses Protokolls aufschiebt.

                    Während der Dauer des Aufschubs wird die Hohe Vertragspartei

                        i) sich verpflichten, den Einsatz von Antipersonenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, soweit praktisch möglich, auf ein Mindestmaß zu beschränken, und

                       ii) in bezug auf fernverlegte Antipersonenminen entweder die Vorschriften über Selbst­zerstörung oder die Vorschriften über Selbstdeaktivierung und in bezug auf andere Antipersonenminen mindestens die Vorschriften über Selbstdeaktivierung einhalten.

           4. Internationale Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete

               Zur Kennzeichnung von Minenfeldern und verminten Gebieten sind Zeichen ähnlich dem beigefügten Beispiel und wie nachstehend ausgeführt zu verwenden, um sicherzustellen, daß sie gut sichtbar und für die Zivilbevölkerung deutlich erkennbar sind:

                a) Größe und Form: Ein Dreieck oder Quadrat, wobei Dreiecke eine Seitenlänge von mindestens 28 cm (11²) und 20 cm (7,9²) und Quadrate eine Seitenlänge von mindestens 15 cm (6²) haben müssen.

               b) Farbe: Rot oder Orange mit gelbem reflektierendem Rand.

                c) Symbol: Das in der Anlage dargestellte Symbol oder ein anderes Symbol, das in dem Gebiet, in dem das Zeichen angebracht werden soll, als Hinweis auf ein gefährliches Gebiet leicht zu erkennen ist.

               d) Sprache: Das Zeichen soll das Wort ,Minen‘ in einer der sechs amtlichen Sprachen des Übereinkommens (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) und der in dem betreffenden Gebiet üblichen Sprache oder Sprachen enthalten.

                e) Abstand: Die Zeichen sollen um das Minenfeld oder das verminte Gebiet herum in solcher Entfernung angebracht werden, daß sie von einer Zivilperson, die sich dem Gebiet nähert, von jeder Stelle aus gesehen werden können.”

Anhang

Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses geänderte Protokoll tritt nach Artikel 8 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens in Kraft.

Beilage B

Declarations to the Protocol on Prohibitions or Restrictions on the Use of Mines, Booby-Traps and Other Devices as amended on 3 May 1996 (Protocol II as amended on 3 May 1996) annexed to the Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons which may be deemed to be Excessively Injurious or to have Indiscriminate Effects

In respect of Article 1:

It is the understanding of Austria that the provisions of the amended Protocol which by their contents or nature may be applied also in peacetime, shall be observed at all times.

In respect of Article 2 (3):

It is the understanding of Austria that the word ”primarily” is included in Article 2 Paragraph 3 of the amended Protocol to clarify that mines designed to be detonated by the presence, proximity or contact of a vehicle as opposed to a person, that are equipped with anti-handling devices are not considered anti-personnel mines as a result of being so equipped.

(Übersetzung)

Erklärungen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Zu Artikel 1:

Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.

Zu Artikel 2 (3):

Österreich geht davon aus, daß der Ausdruck “ in erster Linie” in Artikel 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Beilage C

(Übersetzung)

Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Artikel 1

Zusatzprotokoll

Das folgende Protokoll wird dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konvsentioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (“Übereinkommen”) als Protokoll IV angefügt:

“Protokoll über blindmachende Laserwaffen
(Protokoll IV)

Artikel 1

Es ist verboten, Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, dh. des bloßen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Die Hohen Vertragsparteien geben solche Waffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiter.

Artikel 2

Beim Einsatz von Lasersystemen treffen die Hohen Vertragsparteien alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen, um eine dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu vermeiden. Zu solchen Vorsichtsmaßnahmen gehören die Ausbildung ihrer Streitkräfte und andere praktische Maßnahmen.

Artikel 3

Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung des rechtmäßigen militärischen Einsatzes von Lasersystemen einschließlich der Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, ist vom Verbot dieses Protokolls nicht erfaßt.

Artikel 4

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet ,dauerhafte Erblindung‘ den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt vor bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen.”

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.

Beilage D

Declaration to the Additional Protocol to the Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons which may be deemed to be Excessively Injurious or to have Indiscriminate Effects (Protocol on Blinding Laser Weapons (Protocol IV)

It is the understanding of Austria that the provisions of Protocol IV which by their contents or nature may be applied also in peacetime, shall be observed at all times.

(Übersetzung)

Erklärung zum Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.

Vorblatt

Problem:

Anläßlich der Überprüfung des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenübereinkommen), wurden neue Regelungen betreffend das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen vereinbart. Weiters konnte der Einsatz von blindmachenden Laserwaffen als Kampfmittel gegen den Menschen, wenn sie zum Zwecke der permanenten Blendung des menschlichen Auges entwickelt wurden, verboten werden. Durch das Verbot bzw. die Beschränkung des Einsatzes dieser Waffen sollen die Schutzmaßnahmen für die Zivilbevölkerung verbessert und eine wichtige Ergänzung des humanitären Völkerrechts durch das ausdrückliche Verbot von weiteren Waffen, die übermäßige Leiden verursachen, erreicht werden.

Diese Verbote beziehungsweise die Beschränkung des Einsatzes von diesen Kategorien konventioneller Waffen werden in zwei Protokollen, dem Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) und dem Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV), genau umschrieben.

Problemlösung:

Annahme des Protokolls II in seiner am 3. Mai 1996 geänderten Fassung und des Protokolls IV vom 13. Oktober 1995 zum VN-Waffenübereinkommen.

Alternative:

Nichtannahme.

Kosten:

Mit der Annahme des geänderten Protokolls II entstehen für Österreich jährlich geringfügige Kosten im Rahmen der nach dem Inkrafttreten des geänderten Protokolls II vorgesehenen Konferenzen der Vertrags­parteien, deren genaue Höhe zur Zeit nicht beziffert werden kann. Die Höhe wird von der Anzahl der Vertragsparteien und der teilnehmenden Staaten, auf die die Gesamtkosten in Übereinstimmung mit dem angepaßten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen aufgeteilt werden, abhängen. Als Richtwert kann mit einem Betrag von ungefähr 150 000 S pro Jahr gerechnet werden. Keine Kosten entstehen durch die Annahme des Protokolls IV.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Beim Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) (in der Folge “geändertes Protokoll II”) und dem Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) (in der Folge “Protokoll IV”) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (im folgenden VN-Waffenübereinkommen), handelt es sich um Staatsverträge auf Gesetzesstufe, welche der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedürfen. Die Protokolle haben keinen politischen Charakter und enthalten weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Die Bestimmungen der beiden Protokolle sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht geeignet, eine Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG durch den Nationalrat ist somit nicht erforderlich.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da weder im geänderten Protokoll II noch im Protokoll IV Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

2. Das VN-Waffenübereinkommen (kundgemacht unter BGBl. Nr. 464/1983) wurde am 10. Oktober 1980 im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossen. Es regelt das Verbot bzw. die Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Kategorien von konventionellen Waffen, die in den einzelnen Protokollen genau umschrieben sind. Wesentlicher Inhalt des Übereinkommens ist eine möglichst weitgehende Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte vor solchen Waffen im Fall eines bewaffneten Konfliktes.

Die allgemeinen Bestimmungen sind in einem Rahmenabkommen enthalten, dem drei Protokolle angehängt sind. Protokoll I verbietet die Verwendung von Waffen mit nichtentdeckbaren Splittern, Protokoll II behandelt das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen. Protokoll III regelt das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen. Das Übereinkommen samt den drei Protokollen ist am 2. Dezember 1983 in Kraft getreten. Österreich hat das Rahmenübereinkommen sowie alle drei Protokolle am 14. März 1983 ratifiziert .

3. Das geänderte Protokoll II und das Protokoll IV wurden von den Vertragsparteien des VN-Waffen­übereinkommens anläßlich der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Konferenz entsprechend dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen eigenen Mechanismus zur Überprüfung der Anwendung des Übereinkommens beschlossen.

Diese erste Überprüfungskonferenz des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 hat am 25. September 1995 in Wien begonnen, wo sie bis zum 13. Oktober 1995 tagte, und wurde in Genf vom 15. bis 19. Jänner sowie vom 22. April bis 3. Mai 1996 fortgesetzt. Zur Vorbereitung dieser Überprüfungs­konferenz wurden vier Expertentreffen in Genf abgehalten (28. Februar bis 4. März 1994, 16. bis 27. Mai 1994, 8. bis 19. August 1994 und 9. bis 20. Jänner 1995).

4. Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 ist bei dieser ersten Überprüfungskonferenz trotz verschiedener Änderungsvorschläge, die sich insbesondere auf eine Ausdehnung des Anwendungs­bereichs (Art. 1), das Inkrafttreten (Art. 5) und die Einberufung zukünftiger Überprüfungskonferenzen (Art. 8) bezogen, unverändert geblieben.

Besonderer Teil

A. Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)

Schwerpunkt der ersten Überprüfungskonferenz zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 war die Revision des Protokolls II. Der unterschiedslose und unkontrollierte Einsatz von zu Land verlegten Minen in zahlreichen – vornehmlich innerstaatlichen – bewaffneten Konflikten hat zur Folge, daß weltweit schätzungsweise zirka 100 Millionen ungeräumte Minen in mehr als 60 Ländern der Erde jede Woche 150 bis 200 Zivilisten töten oder verstümmeln. Nach dem Ende der Feindseligkeiten beeinträchtigen oder verhindern sie den Wiederaufbau eines Landes, behindern die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen und gefährden das Personal von Missionen der Vereinten Nationen und humanitären Hilfsorganisationen. Verantwortlich für die zahlreichen Opfer sind vor allem die Antipersonenminen.

Das geänderte Protokoll II vom 3. Mai 1996 geht in Umfang und Komplexität deutlich über den ursprünglichen Text des Protokolls II vom 10. Oktober 1980 hinaus. Neu hinzugekommen sind Vorschriften über Weitergabeverbote und -beschränkungen (Art. 8), über die Verantwortlichkeit für die von einer Vertrags- oder Konfliktpartei verwendeten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10), über die technische Zusammenarbeit und Hilfe insbesondere bei der Minenräumung (Art. 11), über die Durchführung von Konsultations- und Kooperations­maßnahmen bei der Umsetzung des Protokolls insbesondere im Rahmen jährlicher Konferenzen der Vertragsparteien (Art. 13) sowie über die Ahndung von Vertragsverletzungen (Art. 14). Schwerpunkt der Bestimmungen bilden nach wie vor die verschiedenen Einsatzbeschränkungen und Einsatzverbote (Art. 3 bis 7) sowie die begleitenden Sorgfaltsmaßnahmen (Art. 3 und 9). Zweck der vorgenommenen Änderungen war es in erster Linie, den Schutz der Zivilbevölkerung zu verbessern.

Die Verhandlungen konnten jedoch den von Österreich verfolgten humanitären Zielvorstellungen nur in sehr geringem Ausmaß gerecht werden, da sich eine Reihe von Staaten einer wünschenswerten weiter­gehenden humanitären Lösung entgegenstellten. Als bedauerliche Mängel des geänderten Protokolls sind insbesondere die Möglichkeiten von langen Übergangsfristen zu sehen, die es einzelnen Vertragsparteien möglich machen, die Anwendung einzelner Verbote oder Beschränkungen auf längere Sicht zu verzögern. Auch war zum Beispiel kein lückenloses Verbot von Antipersonenminen ohne Selbstzerstörungs-mechanismus bzw. Selbstdeaktivierungmechanismus erreichbar. Schließlich ist ein Verifikations­mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung des geänderten Minenprotokolls nur in sehr bescheidenem Ausmaß vorhanden.

Die Forderung einer Gruppe westlicher Staaten, so rasch wie möglich ein Totalverbot von Antipersonen­minen zu erlassen, erhielt anläßlich dieser Revisionskonferenz neuen Auftrieb. Nachdem dieses von Österreich auf der Grundlage der Entschließung des Nationalrates vom 14. Juli 1995 verfolgte Ziel eines Totalverbotes von Antipersonenminen anläßlich der Revisionskonferenz infolge des Widerstandes einer Reihe von Staaten, die nur geringfügige Änderungen des Minenprotokolls akzeptieren wollten, nicht erreicht werden konnte, hat Österreich dieses prioritäre humanitäre Anliegen in allen geeigneten Foren aktiv weiter betrieben. Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, wurde schließlich im Dezember 1997 in Ottawa unterzeichnet.

Obwohl das Ergebnis der Verhandlungen auf Grund des bei der Revisionskonferenz geltenden Konsensverfahrens deutlich hinter den gesetzten und insbesondere auch von Österreich vertretenen Position zurückgeblieben ist, kann davon ausgegangen werden, daß das geänderte Protokoll II zu einer Verringerung der Anzahl der Opfer, zu einer Milderung der Folgen und zur Rettung von Leben beitragen wird.

Die Revisionskonferenz konzentrierte sich dabei besonders auf das globale Problem der Langlebigkeit von eingesetzten Minen und die dadurch entstehenden Folgen. Dies führte im Ergebnis zu einem Text, der den Vertragsparteien weitergehende Beschränkungen und Verbote auferlegt, die insbesondere den Einsatz von Antipersonenminen, darüber hinaus aber auch andere Minenarten, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen betreffen.

Weiters stellt es einen kleinen, aber konkreten Schritt betreffend jene Staaten dar, die weiterhin einem Totalverbot von Antipersonenminen ablehnend gegenüberstehen, denn der Einsatz dieser Waffe wird in verbindlicher Weise einer Reihe von genau umschriebenen Einschränkungen und eindeutig festgelegten Regelungen unterworfen. Im Interesse der Zivilbevölkerung wird in bezug auf diese Staaten jedoch weiterhin darauf hinzuwirken sein, daß erst mit einem Totalverbot von Antipersonenminen ein wirklicher und effektiver Schutz vor diesen Waffen mit unterschiedsloser erreicht werden kann.

Die spezifischen Verbotsbestimmungen im Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen (BGBl. I Nr. 13/1997), die in Österreich bereits seit dem 1. Jänner 1997 betreffend die Herstellung, die Beschaffung, den Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Gebrauch und den Besitz von Antipersonenminen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen in Kraft sind, werden durch die im geänderten Protokoll II enthaltenen Bestimmungen betreffend das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in bewaffneten Konflikten nicht berührt.

Zu Art. 1:

Art. 1 legt den Anwendungsbereich des geänderten Protokolls II vom 3. Mai 1996 hinsichtlich der geregelten Waffenarten (Abs. 1) und der erfaßten Konfliktarten (Abs. 2) fest. Abs. 2 erweitert den Anwendungsbereich von Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 für dieses Protokoll auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte im Sinne des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen von 1949, BGBl. Nr. 155/1953, in denen jede – auch eine nichtstaatliche – Konfliktpartei gleichermaßen verpflichtet ist, die in diesem Protokoll festgelegten Beschränkungen und Verbote einzuhalten (Abs. 3). Lediglich die Verpflichtungen aus den Art. 8 (Weitergabe), 11 (Technische Zusammenarbeit und Hilfe), 13 (Konsultationen der Hohen Vertragsparteien) und 14 (Einhaltung) richten sich allein an Vertragsparteien. Die Einsatzvorbereitung und -beschränkungen sowie die verschiedenen Schutzmaß­nahmen zugunsten der Zivilbevölkerung müssen dagegen von staatlichen und nichtstaatlichen Konflikt­parteien gleichermaßen beachtet werden.

Nicht erfaßt ist der Waffeneinsatz in Situationen von inneren Unruhen und Spannungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten (Abs. 2, zweiter Satz) entsprechend Art. 1 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneten Konflikte (Protokoll II) (kundgemacht im BGBl. Nr. 527/1982).

Das geänderte Protokoll II vom 3. Mai 1996 enthält verschiedene Vorschriften, die ihrem Wesen und ihrer Formulierung nach jederzeit, also auch in Friedenszeiten, anzuwenden sind. Dazu gehören insbesondere

–   die verschiedenen Bestimmungen über die Aufzeichnung, die Markierung und die Überwachung von Gebieten, in denen Minen verlegt wurden,

–   die Verpflichtung zur Kampfmittelbeseitigung nach dem Ende der aktiven Feindseligkeiten (Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10),

–   die Weitergabeverbote und -beschränkungen (Art. 8),

–   technische Zusammenarbeit und Hilfe (Art. 11),

–   die Vorschriften über den Schutz von friedenserhaltenden und anderen Missionen (Art. 12),

–   die Vorschriften über die Konsultationen der Vertragsparteien und über die Einhaltung des Protokolls (Art. 13 und 14).

Diesem Verständnis, daß gewisse Bestimmungen des geänderten Protokolls II gerade in Friedenszeiten anwendbar sind, liegt eine von Österreich bei der Annahme dieses Protokolls abgegebene interpretative Erklärung zugrunde.

Zu Art. 2:

Die Liste der Begriffsbestimmungen im Art. 2 ist im Vergleich zum Protokoll II vom 10. Oktober 1980 um einige Definitionen erweitert worden (Z 3 Antipersonenmine; Z 8 Minenfeld, vermintes Gebiet und Scheinminenfeld; Z 10 Selbstzerstörungsmechanismus; Z 11 Selbstneutralisierungsmechanismus; Z 12 Selbstdeaktivierung; Z 13 Fernbedienung; Z 14 Wiederaufnahmesicherung; Z 15 Weitergabe). Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen werden im Zusammenhang mit den Anwendungsvorschriften angesprochen.

Zu Art. 3:

Art. 3 ist die Kernvorschrift für alle unter das Protokoll fallenden Waffenarten: Minen, Sprengfallen (“booby-traps”) und andere Vorrichtungen, die nach der im Art. 2 Z 5 enthaltenen Definition auch improvisierte Sprengvorrichtungen umfassen. Er enthält verschiedene Einsatzverbote und -beschrän­kungen, die für jeden Einsatz dieser Kampfmittel gelten, sofern ihm nicht andere Regelungen in bestimmten Bereichen, insbesondere in den Art. 4 bis 7, nach dem “lex specialis”-Grundsatz vorgehen. Dem Art. 3 kommt eine besondere Bedeutung für nicht fernverlegte Panzerminen zu, weil für diese keine speziellen Regelungen bestehen.

Die Abs. 3, 8, 9, 10 und 11 konkretisieren die Bestimmungen der Art. 35 Abs. 2, 51, 52 und 57 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), BGBl. Nr. 527/1982, (im folgenden ZP I) und gewährleisten im Zusammenwirken mit Art. 2 des VN-Waffenübereinkommens, daß der durch das ZP I geschaffene Schutzstandard durch das geänderte Protokoll II nicht unterschritten wird. Es wird sichergestellt, daß auch Staaten, die nicht Vertragspartei sind, die dort niedergelegten Standards beim Einsatz von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zu beachten haben.

Die Generalklausel des Abs. 4 stellt die Verbindlichkeit der technischen Standards des Technischen Anhangs für jede Waffenkategorie klar. Die Verbote in den Abs. 5 und 6 haben eine besondere Bedeutung für zukünftige Minenräummaßnahmen.

Gemäß Abs. 5 sind Anti-Ortungs-Mechanismen, die speziell dazu bestimmt sind, beim normalen Einsatz von allgemein verfügbarem Minensuchgerät eine Mine durch magnetische oder sonstige berührungslose Beeinflussung zur Detonation zu bringen, verboten.

Nach Abs. 6 ist der Einsatz von selbstdeaktivierenden Minen mit einer Wiederaufnahmesicherung nur dann verboten, wenn diese konstruktionsbedingt länger wirken kann, als die Mine selbst.

Bei jedem Einsatz von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen sind die Konfliktparteien gemäß Abs. 10 verpflichtet, alle durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Zivilpersonen zu ergreifen. Die Bestimmung sieht keine zeitliche Abstufung vor, dh. sie ist während der gesamten Dauer des Waffeneinsatzes zu beachten. Die Durchführbarkeit der Maßnahmen wird von der Abwägung humanitärer und militärischer Umstände bestimmt.

Abs. 11 enthält zusätzlich zur allgemeinen Schutzpflicht des Abs. 10 die Vorwarnpflicht.

Zu Art. 4:

Art. 4 verbietet den Einsatz aller Antipersonenminen, die den Detektierbarkeitsanforderungen des Technischen Anhangs nicht genügen. Ergänzt wird die Vorschrift durch ein absolutes Weitergabeverbot nach Art. 8 Abs. 1 lit. a.

Der Begriff “Antipersonenmine” ist im Art. 2 Z 3 definiert. Er ist mit dem im österreichischen Bundesheer verwendeten Begriff “Schützenmine” ident. Wesensmerkmal ist, daß diese Minen vorrangig dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch eine Person unwillkürlich zur Explosion gebracht zu werden, um eine oder mehrere Personen kampfunfähig zu machen, zu verletzen oder zu töten, wobei auf den primären Verwendungszweck abzustellen ist. Dementsprechend wird eine Panzermine mit einer Wiederaufnahmesicherung, die dazu dient, die Mine insbesondere beim Versuch des Entschärfens oder der Räumung zur Explosion zu bringen, im Sinne des Protokolls II nicht zu einer Antipersonenmine. Auch Richtsplitterladungen, die durch einen das Gefechtsfeld beobachtenden Soldaten ausgelöst werden, fallen nicht unter den Begriff Antipersonenminen.

Eine von Österreich anläßlich der Annahme des geänderten Protokolls II in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung enthält die Auslegung zum Begriff der Antipersonenmine, daß der Ausdruck “in erster Linie” in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Einige Staaten benötigen eine Übergangsregelung, um ihre vorhandenen Minenbestände weiter nutzen zu können und ihre Produktion auf die neuen Anforderungen einzustellen. Aus diesem Grund unterscheidet Z 2 des Technischen Anhangs zwischen Antipersonenminen, die vor dem 1. Jänner 1997 produziert worden sind (Altminen), und solchen, die nach diesem Zeitpunkt hergestellt werden (Neuminen).

Neuminen müssen zukünftig den strengen Detektierbarkeitsanforderungen nach Z 2 lit. a des Technischen Anhangs genügen. Die Antipersonenmine muß während der gesamten Dauer des Einsatzes, dh. bis zur Räumung bzw. bis zum Ende der Wirkzeit, durch ein allgemein erhältliches Minensuchgerät aufgefunden werden können. Zusätzlich ist vorgesehen, das von der Mine ein Antwortsignal ausgehen muß, das dem einer zusammenhängenden Eisenmasse von acht Gramm entspricht. Wenn diese Anforderungen erfüllt werden, gilt eine Mine als detektierbar.

Altminen, die nicht detektierbar sind, müssen gemäß Z 2 lit. b des Technischen Anhangs durch Behelfsmaßnahmen detektierbar gemacht werden. Die Detektionshilfe, die ebenfalls ein Antwortsignal entsprechend acht Gramm Eisen aussenden muß, kann dabei an der äußeren Seite des Minenkörpers angebracht werden, etwa in der Form eines metallenen Klebebands. Spätestens vor ihrem Einsatz sind die Altminen detektierbar zu machen. Lit. c sieht dabei eine Übergangsphase von bis zu neun Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls vor, die zusammen mit der Zustimmung zu dem Vertrag notifiziert werden muß. Die Übergangsregelung bezieht sich nur auf Antipersonenminen, die vor dem 1. Jänner 1997 produziert worden sind.

Österreich hat bereits vor Beginn der Überprüfungskonferenz, welche zur Annahme des geänderten Protokolls II führte, seine Altbestände an Antipersonenminen vernichtet und überdies in weiterer Folge ein “Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen”, BGBl. I Nr. 13/1997, erlassen, sodaß diese Übergangsbestimmung von Österreich nicht in Anspruch genommen wird.

Ein weiteres Einsatzverbot für Minen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt werden, enthält der Technische Anhang in Z 1 lit. d: Minen, die nach dem Inkrafttreten des geänderten Protokolls II hergestellt werden, dürfen dann nicht mehr verwendet werden, wenn auf ihnen nicht der Name des Herkunftslands, das Herstellungsdatum und die Serien- oder Losnummer sichtbar, leserlich, haltbar und möglichst widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse angebracht sind. Die genannten Identifikationsmerkmale sollen eine Hilfe für die humanitäre Minenräumung darstellen, weil sie es ermöglichen, den Minentyp leichter zu erkennen und Rückschlüsse auf die Funktionsweise zu ziehen.

Zu Art. 5:

Art. 5 bezieht sich auf alle nicht fernverlegten Antipersonenminen. Darunter fallen nach Art. 2 Z 2 nunmehr auch solche Antipersonenminen, die von einem landgestützten System über eine Distanz von weniger als 500 Metern verlegt werden, sofern sie entsprechend Art. 5 und den anderen für nicht fernverlegte Antipersonenminen geltenden Vorschriften eingesetzt werden. Antipersonenminen hingegen, die aus der Luft, beispielsweise aus einem Hubschrauber oder aus einem anderen Luftfahrzeug, auch aus niedriger Höhe abgeworfen werden, unterliegen nach wie vor den Vorschriften über fernverlegte Minen. Art. 5 ist eine der wichtigsten Vorschriften des geänderten Protokolls II, da er Einsatzbeschränkungen für die gegenwärtig international gebräuchlichste Minenart enthält.

Gemäß Abs. 2 ist der Einsatz von nicht fernverlegten Antipersonenminen ohne Wirkzeitbegrenzung durch Selbstzerstörungs- und Selbstdeaktivierungsmechanismen grundsätzlich verboten, sofern nicht die in lit. a und lit. b dieses Absatzes umschriebenen Maßnahmen ergriffen werden.

Für einen rechtmäßigen Einsatz von nicht fernverlegten Antipersonenminen außerhalb gekennzeichneter Gebiete im Sinne des Art. 5 müssen diese die technischen Standards für die Wirkzeitbegrenzung gemäß Z 3 des Technischen Anhangs erfüllen.

Der Technische Anhang sieht ein zweistufiges Sicherungssystem vor. Die erste Stufe ist ein Selbst­zerstörungsmechanismus, der mit einer Zuverlässigkeit von mindestens 90% die aktivierten Minen nach spätestens 30 Tagen zerstört haben muß. Die zweite Stufe besteht aus einer zusätzlichen Selbst­deaktivierungsvorrichtung, die dafür sorgen muß, daß in Verbindung mit dem Selbstzerstörungs­mechanismus bis längstens 120 Tage nach der Verlegung mindestens 99,9% der aktivierten Minen funktionsunfähig werden. Diese hohe Verläßlichkeit trägt den Anforderungen der Vereinten Nationen an den Qualitätsstandard bei der humanitären Minenräumung Rechnung.

Ähnlich wie bei den Detektierbarkeitserfordernissen konnten einige Staaten den Standards für die Wirkzeitbegrenzung nur nach der Gewährung einer Option auf eine Übergangsphase für Antipersonen­minen, die vor Inkrafttreten des Protokolls hergestellt wurden, zustimmen, die bei der Ratifikation oder beim Beitritt notifiziert werden muß. Der nach langen Verhandlungen zugestandene Zeitraum beträgt längstens neun Jahre ab Inkrafttreten des geänderten Protokolls II.

Eine Ausnahme vom Einsatzverbot für Antipersonenminen ohne Wirkzeitbegrenzung ist nur dann vorgesehen, wenn neben den allgemeinen Einsatzverboten und -beschränkungen des Art. 3 strenge Sorgfaltsmaßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen werden. Die Sorgfaltspflichten entstehen, sobald auch nur eine Antipersonenmine ohne Wirkzeitbegrenzung in einem Minenfeld verlegt wird.

Gemäß Abs. 2 lit. a besteht die Verpflichtung, die Gebiete an ihrer Außengrenze zu markieren, sie einzuzäunen und zu überwachen. Regelungen für die genaue Durchführung der Markierung enthält Z 4 des Technischen Anhangs.

Abs. 2 lit. b verpflichtet die Konfliktparteien zur Räumung der Kampfmittel, wenn ein vermintes Gebiet aufgegeben wird, es sei denn, die Streitkräfte eines anderen Staates übernehmen die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen und die spätere Räumung. Hiebei handelt es sich um eine Ausnahme von der nach Art. 10 grundsätzlich bestehenden Räumpflicht.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Markierung, Überwachung, Einzäunung und Räumung sieht Absatz 3 vor, wenn die Befolgung wegen des durch feindliche Kampfhandlungen gewaltsam herbeigeführten Verlusts der Kontrolle über das betreffende Gebiet unmöglich wird. Dazu zählen auch Situationen, in denen die Durchführung durch direkte militärische Feindeinwirkung vereitelt wird. Die Ausnahmeregelung ist zeitlich auf die Dauer des Kontrollverlusts beschränkt. In Anbetracht dessen, daß der Einsatz von Antipersonenminen ohne Wirkzeitbegrenzung wegen der von ihnen ausgehenden besonderen Gefährdung der Zivilbevölkerung stärker eingeschränkt werden sollte, ist die Ausnahme daher eng auszulegen.

Abs. 4 betrifft den Fall, daß eine Konfliktpartei die Kontrolle über ein Gebiet, in dem Antipersonenminen verlegt sind, die keine fernverlegten Minen sind, erlangt. Sie ist dann dazu verpflichtet, in größtmöglichem Umfang vorhandene Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder fehlende vorzunehmen, bis die Minen beseitigt sind. Die Konfliktpartei übernimmt damit die Pflichten der Konfliktpartei, die die Minen verlegt hat, oder derjenigen Konfliktpartei, die zwischenzeitlich die Kontrolle über das Gebiet ausübte.

Nach Abs. 5 werden die Konfliktparteien verpflichtet, alle praktisch möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die unbefugte Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder Tarnung der nach den Abs. 2 und 4 angebrachten Markierungen zu verhindern. Die Vorgangsweise liegt hier im Ermessen der Konflikt­parteien.

Für nicht fernverlegte Antipersonenminen mit Horizontalsplitterwirkung besteht in Abs. 6 eine Sonderregelung, die ihren Einsatz für maximal 72 Stunden ohne die Schutzmaßnahmen nach Abs. 2 lit. a erlaubt. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einsatz ist, daß sich diese Waffen in unmittelbarer Nähe der Truppe befinden, die sie verlegt hat, und daß das Gebiet von Militärpersonal bewacht wird, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.

Zu Art. 6:

Eine Verschärfung der Einsatzbeschränkungen für fernverlegte Minen war wegen der besonderen Gefährlichkeit für die Zivilbevölkerung ein wesentlicher Verhandlungsgegenstand der Überprüfungs­konferenz.

Im Unterschied zum ursprünglichen Wortlaut verlangt nunmehr das geänderte Protokoll II, daß bei jedem Einsatz von fernverlegten Minen ein Lagenachweis in Übereinstimmung mit den in Z 1 lit. b geregelten Anforderungen des Technischen Anhangs angefertigt wird. Dies gilt sowohl für Antipersonenminen als auch für Panzerminen.

Zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten sieht Abs. 2 vor, daß fernverlegte Antipersonenminen mit Wirkzeitbegrenzung ausgestattet sein müssen. Die zu erfüllenden Standards sind in Z 3 des Technischen Anhangs niedergelegt und entsprechen denen für nicht fernverlegte Antipersonenminen, die nicht in markierten, eingezäunten und bewachten Gebieten im Sinne des Art. 5 verwendet werden.

Während die Regelung für fernverlegte Antipersonenminen ein echter Fortschritt auf dem Weg zu einem verbesserten Schutz der Zivilbevölkerung ist, ist eine Wirkzeitbegrenzung für fernverlegte Panzerminen nur vorgesehen, soweit es praktisch durchführbar ist. Zusätzlich zur Selbstdeaktivierung sollen dazu alternativ Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismen verwendet werden. Verläßlichkeits­standards und eine zeitlich genau bestimmte Wirkzeit sind nicht festgelegt. Die Dauer der Funktions­fähigkeit der Mine wird lediglich an den militärischen Zweck geknüpft, der mit der Verlegung verfolgt wird.

Abs. 4 wiederholt speziell für den Einsatz aller fernverlegten Minen die bereits in Art. 3 Abs. 11 allgemein für jeden Einsatz von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen niedergelegte Vorwarnpflicht.

Zu Art. 7:

Im Hinblick auf Sprengfallen (“booby-traps”) enthält Art. 7 in den Abs. 1 und 2 keine inhaltliche Änderungen zum Protokoll II von 1980. Neu ist, daß der Verbotsbereich auch auf andere Vorrichtungen ausgedehnt wurde.

Zu Art. 8:

Mit Art. 8 enthält das geänderte Protokoll II erstmals eine Bestimmung, die die Weitergabe von Minen Beschränkungen und Verboten unterwirft. Der Begriff “Weitergabe” im Sinne dieses Protokolls erfaßt nicht nur die Ein-, Aus- oder Durchfuhr, sondern auch die Übertragung von Eigentums- und Verfügungsrechten an den Minen, nicht dagegen die Übergabe eines Hoheitsgebietes, in dem Minen verlegt sind (Art. 2 Z 15). Trotz des zähen Widerstandes bis in die Endphase der Überprüfungskonferenz konnte mit Art. 8 eine Bestimmung vereinbart werden, die einen ersten Schritt zur Begrenzung der Weiterverbreitung von Minen darstellt.

Gemäß Abs. 1 lit. d haben die Vertragsstaaten dafür Sorge zu tragen, daß jede Weitergabe gemäß Art. 8 unter umfassender Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des geänderten Protokolls II und der entsprechenden Normen des humanitären Völkerrechts stattfindet. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a ist zukünftig die Weitergabe von Minen, deren Einsatz nach diesem Protokoll verboten ist, unabhängig vom Vorliegen eines aktuellen Konfliktes, dauernd untersagt.

Das geänderte Protokoll II verbietet den Einsatz folgender Minen uneingeschränkt:

–   Minen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (Art. 3 Abs. 3),

–   Minen mit Anti-Ortungs-Mechanismen im Sinne des Art. 3 Abs. 5,

–   selbstdeaktivierende Minen mit einer Wiederaufnahmesicherung, die konstruktionsbedingt länger wirken kann als die Mine selbst (Art. 3 Abs. 6),

–   Antipersonenminen, die nach dem 1. Jänner 1977 hergestellt sind und nicht gemäß Z 2 lit. a des Technischen Anhangs detektierbar sind (Art. 4),

–   fernverlegte Antipersonenminen ohne Wirkzeitbegrenzung im Sinne von Z 3 lit. a des Technischen Anhangs (Art. 6 Abs. 2),

–   nach dem Inkrafttreten des geänderten Protokolls II hergestellte Minen, die nicht den Kennzeichnungsvorschriften des Z 1 lit. d des Technischen Anhangs entsprechen.

Das für diese Waffen festgelegte umfassende Weitergabeverbot gilt nach Abs. 2 auch während der Zeit, in der ein Vertragsstaat von der Übergangsregelung für nicht detektierbare Antipersonenminen oder fernverlegte Antipersonenminen ohne Wirkzeitbegrenzung entsprechend dem Technischen Anhang Gebrauch macht.

Abs. 3 enthält schließlich die Zusage der Vertragsparteien des VN-Waffenübereinkommens, die den Text des geänderten Protokolls II angenommen haben, die Weitergabebeschränkungen im Abs. 1 lit. a bereits ab dem Zeitpunkt der Annahme des Textes anzuwenden. Für Vertragsparteien des Übereinkommens, die an der Überprüfungskonferenz nicht teilgenommen haben, gilt diese Zusage ab dem Zeitpunkt, an dem sie dem Verwahrer ihre Zustimmung notifizieren, an das geänderte Protokoll II gebunden zu sein.

Abs. 1 lit. b verbietet jegliche Weitergabe von Minen an nichtstaatliche Gruppen. Eine Weitergabe ist nur noch zulässig, wenn diese unmittelbar an einen Staat oder an eine offizielle Stelle erfolgt, die zur Entgegennahme berechtigt ist.

Neben diesen umfassenden Verboten besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 lit. c, eine Weitergabe von Minen einzuschränken, deren Einsatz nach diesem Protokoll Beschränkungen unterliegt. Dazu zählen alle Minenarten, weil jegliche Minenverwendung zumindest den allgemeinen Beschränkungen des Art. 3 unterliegt. Ein Bestandteil der Einschränkungspflicht ist die ausdrückliche Untersagung der Weitergabe von Antipersonenminen an Nichtvertragsstaaten des geänderten Protokolls II, wenn der Empfängerstaat sich nicht einverstanden erklärt, dieses Protokoll anzuwenden. Es besteht allerdings keine Verpflichtung für den Empfängerstaat, formell Vertragspartei zu werden.

Zu Art. 9:

Art. 9 Abs. 1 enthält eine umfassende Aufzeichnungspflicht entsprechend den Vorgaben von Z 1 des Technischen Anhangs. Sie besteht unter anderem für alle Minenarten unabhängig davon, ob sie eine begrenzte Wirkzeit haben oder nicht. Gemäß Abs. 2 müssen die Aufzeichnungen von den Konflikt­parteien aufbewahrt werden, die unverzüglich nach dem Ende der aktiven Feindseligkeiten alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den zurück­gebliebenen Waffen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ergreifen müssen.

Zu demselben Zeitpunkt sind die Konfliktparteien verpflichtet, die sich in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in nicht mehr von ihnen kontrollierten Gebieten der bzw. den anderen Konfliktparteien und dem General­sekretär der Vereinten Nationen offenzulegen. Sofern sich noch gegnerische Truppen in ihrem Gebiet aufhalten, haben die Konfliktparteien ähnlich wie bisher die Möglichkeit, unter bestimmten, neu eingefügten Voraussetzungen – nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und in dem aus Sicherheits­interessen erforderlichen Umfang – diese Informationen gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und einer gegnerischen Konfliktpartei zurückzuhalten, solange bis sich keine Konfliktpartei mehr auf dem Gebiet einer anderen aufhält. Infolgedessen gilt in besetzten Gebieten zwingend nur die allgemeine Schutzpflicht nach Art. 9 Abs. 2 erster Satz. Darüber hinaus werden die Konfliktparteien aufgefordert, einvernehmlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also auch schon vor dem Ende der aktiven Feindseligkeiten oder während einer Besatzungssituation, in Übereinstimmung mit ihren Sicherheits­interessen für die Freigabe der Informationen zu sorgen (Art. 9 Abs. 2 dritter Satz). Im übrigen läßt der Artikel die Bestimmungen der Art. 10 und 12 unberührt.

Zur Konkretisierung der Aufzeichnungspflicht enthält der Technische Anhang Standards, die es ermöglichen sollen, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen wieder aufzufinden und unschädlich zu machen. Sie enthalten deutlich höhere Anforderungen an den kartographischen Lagenachweis von nicht fernverlegten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen als von fernverlegten Minen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß bei Einsatz dieser Minentypen eine geringere Verlegegenauigkeit besteht, so daß nur ihre geschätzte Lage festgehalten werden kann. Im Gegensatz zum ursprünglichen Wortlaut von Protokoll II sind die festzuhaltenden Informationen nicht mehr nur auf die örtliche Lage der Waffen beschränkt. Die Aufzeichnungspflicht umfaßt nunmehr auch weitergehende Informationen über die Art und Anzahl der Waffen, Wiederaufnahmesicherungen, Verlegemuster, Lebensdauer usw. (Minenplan).

Zu Art. 10 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2:

Ein Fortschritt der Überprüfungskonferenz ist Art. 3 Abs. 2, in dem sowohl den Vertragsparteien als auch den Parteien eines bewaffneten Konflikts in Übereinstimmung mit den sonstigen Vorschriften des Protokolls die Verantwortlichkeit für alle von ihnen verlegten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrich­tungen zugewiesen wird. Die wichtigste Konkretisierung dieser Verantwortlichkeit enthält Art. 10. Demzufolge müssen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle eingesetzten Waffen geräumt, beseitigt, zerstört oder zumindest unter Beibehaltung der Schutzvorkehrungen nach Art. 3 und 5 Abs. 2 kontrolliert werden (Art. 10 Abs. 1). Diese Verantwortlichkeit besteht für Vertrags- und Konflikt­parteien nur für Gebiete, die sich unter ihrer Kontrolle befinden. Hinsichtlich der anderen Gebiete, in denen sich von dieser Partei verlegte Waffen befinden, muß diese der anderen Partei, soweit diese es zuläßt, technische und materielle Hilfe leisten, damit die andere Partei ihrer Verpflichtung nach Abs. 2 nachkommen kann. Abs. 4 übernimmt die Regelung des geltenden Art. 9 vom ursprünglichen Protokoll II im wesentlichen unverändert auf und ermutigt die Staaten, zu jeder Zeit Kooperationsabkommen über die Bereitstellung technischer und materieller Hilfe abzuschließen, um ihren in Art. 10 angeführten Verpflichtungen nachzukommen. Diese Bestimmung ist vor allem für solche Staaten bedeutsam, die über keine oder nur ungenügende Kampfmittelbeseitigungskapazitäten verfügen und auf Hilfe von anderen Staaten oder internationalen Organisationen angewiesen sind.

Zu Art. 11:

Art. 11 ist eine neuartige Vorschrift im humanitären Völkerrecht. Erstmals enthält ein Vertrag aus diesem Rechtsbereich eine detaillierte Bestimmung über die technische Zusammenarbeit und Hilfe.

Abs. 1 hält die Vertragsparteien dazu an, den Austausch von technischer Ausrüstung und Material sowie wissenschaftlicher und technologischer Informationen zur Durchführung des geänderten Protokolls II und zur Minenräumung zu erleichtern. Im Hinblick auf die Minenräumung zu humanitären Zwecken werden die Staaten aufgefordert, keine ungebührlichen Beschränkungen für die Bereitstellung von Minenräum­ausrüstung und damit zusammenhängender technologischer Informationen aufzuerlegen. Im Umkehr-schluß folgt daraus, daß militärisch sensible Bereiche nach wie vor strengen nationalen Beschränkungen unterliegen dürfen. Das Recht auf Partizipation besteht nicht unbeschränkt, sondern nur in größtmöglichem Umfang.

Abs. 6 nimmt den Gedanken von Abs. 1 noch einmal auf und geht davon aus, daß die Zusammenarbeit und der Technologietransfer zur Erleichterung der Implementierung der Verbote und Beschränkungen des Protokolls II im Rahmen der verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien erfolgt. Betroffen ist hier vor allem die Technologie, die zur Erreichung der geforderten technischen Standards für die Detektierbarkeit sowie Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung erforderlich ist. Die Aufnahme einer Vorschrift, die ausdrücklich den Technologietransfer in diesem Bereich regelt, war für viele Staaten entscheidend für die Zustimmung zu den neuen technischen Standards. Daher enthält diese Bestimmung das grundsätzliche Recht, um technische Hilfe zu ersuchen und sie zu bekommen, damit die vorgesehenen Übergangszeiten reduziert werden können.

Abs. 2 hält die Vertragsparteien an, zukünftig Informationen, die für die Minenräumung zu humanitären Zwecken relevant sind (ua. auch über verschiedene Mittel und Technologien der Minenräumung), an die von den Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank zur Minenräumung weiterzugeben. In Ergänzung dazu soll jede Vertragspartei jeweils nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten entweder Hilfe zur Minenräumung oder Beiträge zum Minenräumfonds der Vereinten Nationen leisten (Abs. 3).

Österreich setzt bereits im Rahmen seiner derzeitigen Bemühungen zu diesem Themenbereich hier genannte Maßnahmen.

Sofern Vertragsstaaten ein Minenproblem haben, können sie ein Unterstützungsersuchen an die Vereinten Nationen, andere geeignete Einrichtungen oder andere Staaten richten. Wenn das Ersuchen an die Vereinten Nationen gerichtet wird, obliegt es dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Sachlage zu beurteilen und zusammen mit der ersuchenden Vertragspartei über die geeignete Hilfeleistung zu entscheiden (Abs. 4 und 5). Maßnahmen, die außerhalb des Systems der Vereinten Nationen initiiert werden, werden nicht näher geregelt. Hier bleibt die Verantwortung für die Schaffung der rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen bei dem ersuchenden Staat und den hilfeleistenden internationalen oder nationalen Einrichtungen.

Zu Art. 12:

Die bereits nach dem Protokoll II vom 10. Oktober 1980 bestehende Verpflichtung, alle praktisch möglichen Maßnahmen zum Schutz von Truppen und Missionen der Vereinten Nationen, die Aufgaben der Friedenssicherung, Beobachtung oder ähnliche Aufgaben ausüben, sowie von Untersuchungs­missionen der Vereinten Nationen zu ergreifen, wird im Art. 12 auf andere Missionen ausgedehnt. Sie gilt sowohl für Vertragsparteien als auch für die Parteien eines bewaffneten Konflikts. Die Ausdehnung auf andere Missionen, beispielsweise auf das Personal des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), sowie anderer unparteilicher humanitärer Organisationen ist zu begrüßen, da diese wichtige Funktionen in Konfliktgebieten ausüben, in denen sie durch Minen gefährdet werden können.

Der höchste Schutzstandard wird dem Personal von Truppen und Missionen der Vereinten Nationen sowie Missionen von regionalen Abmachungen nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen gewährt. Sie haben, soweit zu ihrem Schutz erforderlich, gegebenenfalls einen Anspruch darauf, daß die Konfliktparteien, soweit es in ihren Kräften steht, auf Aufforderung des Leiters der Mission oder der Truppe Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen beseitigen oder unschädlich machen und daß sie von ihnen Informationen über deren Lage erhalten. Zugunsten der anderen Missionen besteht nur eine eingeschränkte Pflicht zur Gewährleistung eines sicheren Zuganges zu einem für die Erfüllung ihrer Funktionen wichtigen Ort.

Zu Art. 13:

Art. 13 stellt mit der Pflicht zu Konsultationen und zur Zusammenarbeit (Abs. 1) sowie einer jährlichen Berichtspflicht (Abs. 4) eine Neuerung gegenüber dem Protokoll II vom 10. Oktober 1980 dar.

Die Konsultations- und Kooperationspflicht besteht im Hinblick auf die Wirkungsweise des geänderten Protokolls II (Implementierung, Anwendung). Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Vertragsstaaten durchgeführt. Die Arbeit der Konferenz umfaßt nach Abs. 3 unter anderem

–   die Wirkungsweise und den Stand der Umsetzung des Protokolls,

–   die Beratung über die nach Abs. 4 von den Vertragsparteien vorgelegten Berichte,

–   die Vorbereitung weiterer Überprüfungskonferenzen und

–   neue technische Entwicklungen zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den unterschiedslosen Wirkungen von Minen.

Abs. 4 enthält eine jährliche Berichtspflicht. Die Berichte müssen im Vorfeld der jährlichen Konferenzen erstellt und über den Verwahrer an die anderen Vertragsparteien weitergeleitet werden. Sie sollen die folgenden Angelegenheiten zum Gegenstand haben

–   Verbreitung der Kenntnisse des geänderten Protokolls II in den Streitkräften und in der Zivil­bevölkerung,

–   Minenräumung und Rehabilitationsprogramme,

–   Maßnahmen und Informationen zum Erreichen der im geänderten Protokoll II festgelegten technischen Standards,

–   Gesetzgebungsmaßnahmen in bezug auf das geänderte Protokoll II,

–   Maßnahmen im Rahmen der internationalen technischen Zusammenarbeit und Hilfeleistung und

–   andere relevante Angelegenheiten zur Wirkungsweise des geänderten Protokolls II.

Zu Art. 14:

Art. 14 betrifft die Verhinderung und Unterbindung von Verletzungen des geänderten Protokolls II durch Personen oder in Gebieten, die der Gerichtsbarkeit oder Kontrolle einer Vertragspartei unterstehen, und überläßt die Auswahl der angemessenen Maßnahmen sowie die Durchsetzung den Vertragsparteien grundsätzlich selbst (Abs. 1). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Handlungen von Personen, die gegen die Bestimmungen des geänderten Protokolls II verstoßen und dabei Zivilpersonen vorsätzlich töten oder schwere Verletzungen verursachen, mit Strafe zu bedrohen und die Täter vor Gericht zu bringen (Abs. 2). Im Gegensatz zu Abs. 1 ist Abs. 2 auf Handlungen im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt beschränkt. Dazu zählen nicht nur Vertragsverstöße beim unmittelbaren Waffeneinsatz während der Feindseligkeiten, sondern möglicherweise auch vorsätz­lich unterlassene Räummaßnahmen, die zu Todesfällen oder Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt führen.

Über Art. 6 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 hinaus müssen die Vertragsparteien die Voraussetzungen – zum Beispiel durch militärische Dienstanweisungen – schaffen, daß die Angehörigen der Streitkräfte entsprechend ihrer Aufgaben die nötige Ausbildung erhalten, die sie in die Lage versetzt, die Vorschriften des Protokolls II vom 3. Mai 1996 einzuhalten (Art. 14 Abs. 3).

Betreffend Fragen der Interpretation und Anwendung der Protokollbestimmungen werden die Vertrags­parteien zu Konsultationen und Kooperation aufgefordert (Abs. 4). Ein bestimmtes Verfahren hiezu ist nicht vorgegeben worden.

Bereits auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen (BGBl. I Nr. 13/1997), mit dem die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Antipersonenminen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen belegt worden sind, sind die diesbezüglichen Verpflichtungen des geänderten Protokolls II in Österreich verwirklicht. Weiters reichen die geltenden Bestimmungen des österreichischem Kriegsmaterialrechts (Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 544/1977 in der geltenden Fassung) sowie die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzbuches (BGBl. Nr. 60/1974 in der geltenden Fassung) aus, um die entsprechenden Verpflichtungen des geänderten Protokolls II zu erfüllen.

B. Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)

Seit dem Ende der 80er Jahre wird das Protokoll der Laserblendwaffen national und international diskutiert. Schweden und die Schweiz initiierten bei der Internationalen Rotkreuz-Konferenz 1986 erste Bemühungen, eine vertragliche Regelung in diesem Bereich zu erzielen. Das IKRK organisierte als Reaktion auf verschiedene Berichte über Entwicklungen von Waffen, die eine dauerhafte und irreparable Erblindung verursachen können, in der Zeit von 1989 bis 1991 vier Expertentreffen und ein weiteres 1994. Im Mittelpunkt der Diskussion standen Laser niedriger Energie, die innerhalb der für die Netzhaut des Auges gefährlichen Wellenlänge arbeiten und damit gegen Personen eingesetzt werden können, um das Sehvermögen zu schädigen. Ein effektiver Schutz gegen den Einsatz von Gefechtsfeldlasern, zB mit Filtern, ist wegen der Möglichkeit, daß Laser mit einer großen Bandbreite verschiedener Wellenlängen operieren, nicht möglich, ohne daß es zu militärisch nicht vertretbaren Sichtbehinderungen oder Augenermüdungen kommt.

Mehrere militärische Lasersysteme können im Hinblick auf die Vorschriften des Protokolls IV grob unterschieden werden: Laser zur Zielerfassung, Zielbeleuchtung und Entfernungsmessung, material­bekämpfende Laser sowie Laser gegen Personen, die sich ihrerseits in Laser zur vorübergehenden Blendung von Personen und solche, die zur dauerhaften Erblindung führen, unterscheiden. Während die ersteren Kategorien zu Erblindung als Nebenwirkung ihres Einsatzes führen können, ist diese Wirkung in der letzten Kategorie intendiert. Auf eine mögliche Verwendung von personenbekämpfenden Lasern, insbesondere jene, die zur dauerhaften Erblindung führen, in zukünftigen bewaffneten Konflikten konzentrierte sich infolgedessen die Verbotsdiskussion. Materialbekämpfende Laser werden jedoch auch zum Angriff gegen optische Systeme, zB Sensoren, verwendet. Bedenken wurden in diesem Anwen­dungsfeld hinsichtlich eines Einsatzes gegen optische Geräte mit unter Umständen vergrößernder Wirkung geäußert, durch die Personen direkt sehen. Der Laserstrahl wird in diesen Fällen durch das System, zB ein Fernglas, verstärkt und verursacht dadurch noch größere Schädigungen des Auges. Primäres Angriffsziel ist auch hier das optische System und nicht die bedienende Person, so daß diese Laser keine personenbekämpfenden Waffen sind.

Mit dem Protokoll IV wurde die erste spezielle vertragliche Regelung über den militärischen Einsatz von Laserwaffen und Lasersystemen vereinbart. Mit der Annahme des Protokolls IV wurde zum ersten Mal seit dem Verbot der Verwendung von Explosivgeschossen 1868 eine militärische Waffe verboten, bevor sie im Gefechtsfeld eingesetzt wurde. Zugleich konnte ein korrespondierendes uneingeschränktes Weitergabeverbot erreicht werden, das eine Proliferation der Waffen ausschließt.

Das vor allem vom IKRK, Schweden, Deutschland und Österreich betriebene Protokoll wurde auf der ersten Sitzung der Überprüfungskonfernz ausgearbeitet und formell am 13. Oktober 1995 im Konsens als Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) angenommen.

Die Ausarbeitung des Protokolls IV gestaltete sich schwierig, weil die Entwicklung und Verwendung von Lasertechnologie für militärische Zwecke nicht generell ausgeschlossen beziehungsweise die Verwendung von Lasertechnologie zu medizinischen, industriellen oder zu anderen zivilen Zwecken vom Verbot nicht betroffen werden sollte.

Es war daher nicht möglich, alle Fragen in zufriedenstellender Weise zu regeln. Insbesondere konnte kein weitergehendes Entwicklungs-, Produktions- und Lagerungsverbot erreicht werden. Entsprechend der von den Vertragsparteien angenommenen Schlußerklärung der Konferenz sollen Fragen der Erblindungs­wirkungen und des Einsatzes von Lasersystemen weiterhin geprüft werden.

Die Frage des Anwendungsbereichs wurde aus dem Protokoll IV ausgeklammert. Damit richtet sich der Anwendungsbereich allein nach Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 und umfaßt nur internationale bewaffnete Konflikte.

Zwar kann auf Grund gewisser Formulierungen des Protokolls IV angenommen werden, daß es unter allen Umständen zu beachten ist. Mangels einer spezifischen Regelung seiner Anwendung würde jedoch Protokoll IV auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des Rahmenabkommens zum VN-Waffenüber­einkommen einzig in bewaffneten Konflikten mit internationalem Charakter Anwendung finden. Diesem Verständnis, daß gewisse Bestimmungen des Protokolls IV gerade in Friedenszeiten anwendbar sind, liegt die anläßlich der Annahme dieses Instrumentes unter Berücksichtigung seines Zwecks abgegebene inter­pretative Erklärung zugrunde, daß Österreich die Bestimmungen des Protokolls IV über die blind­machenden Laserwaffen jederzeit anwenden wird.


Die spezifischen Verbotsbestimmungen im Bundesgesetz über das Verbot von blindmachenden Laser­waffen (BGBl. I Nr. 4/1998), die bereits seit dem 1. Jänner 1998 betreffend den Erwerb, den Besitz, das Führen, die Entwicklung, die Herstellung, den Handel, die Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes und die Ein-, Aus- und Durchfuhr blindmachender Laserwaffen oder spezifischer Teile derselben in Kraft sind, werden durch die Bestimmungen des Protokolls IV über blindmachende Laserwaffen nicht berührt.

Zu Art. 1:

Art. 1 verbietet den Einsatz und die Weitergabe von Laserwaffen, die speziell dazu bestimmt sind, dauerhafte Erblindungen herbeizuführen. Nach dieser Formulierung ist es unerheblich, ob das Blenden die einzige oder eine von mehreren Kampfaufgaben ist. Neben personenbekämpfenden Laserwaffen sind materialbekämpfende Gefechtsfeldlaserwaffen dann verboten, wenn eine ihrer Kampfaufgaben in der Herbeiführung einer dauerhaften Erblindung von Personen besteht. Art. 1 erfaßt allein den Einsatz gegen das bloße oder das mit einer Sehhilfe ausgestattete Auge. Die Vorschrift schränkt in keiner Weise die Verwendung der Lasertechnologie zu medizinischen, industriellen oder zu anderen zivilen Zwecken ein.

Das Einsatzverbot wird um ein Weitergabeverbot für die Waffen ergänzt. Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, blindmachende Laserwaffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiterzugeben.

Zu Art. 2:

Art. 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um das Erblinden als Nebenwirkung des Einsatzes von Lasersystemen zu verhindern. Dies betrifft vor allem die Verwendung von Lasern zB als Entfernungsmesser und Zielerfassungsmittel, die auf Wellenlängen innerhalb des Gefahrenbereichs der Netzhaut arbeiten. Als eine mögliche Vorsichtsmaßnahme nennt Art. 2 Abs. 2 die entsprechende Ausbildung der Streitkräfte.

Zu Art. 3:

Konsequenterweise nimmt Art. 3 deshalb Erblindungen, die durch den nichtverbotenen Einsatz von Lasersystemen zufällig oder kollateral verursacht werden, von dem Verbot nach diesem Protokoll aus. Damit bleibt die sonstige, nicht von Art. 1 erfaßte Verwendung von Lasertechnologie in Waffensystemen, von Lasern zur Entfernungsmessung und Zielerfassung, von materialbekämpfenden Lasern sowie von Lasern zum vorübergehenden Blenden von Personen weiterhin zulässig. Darunter fällt auch die schon gängige Verwendung von Lasersystemen gegen optische Ausrüstungen, zum Beispiel gegen den Sichtblock eines Panzers. Dies gilt unabhängig davon, daß eine Erblindung von Personen, die durch die optischen Einrichtungen direkt sehen, in Kauf genommen wird. Es sind lediglich die Sorgfaltsmaßnahmen nach Art. 2 zu beachten.

Zu Art. 4:

Art. 4 enthält für das Protokoll IV eine spezielle Begriffsbestimmung der dauerhaften Erblindung. Darunter ist der unumkehrbare und nicht korrigierbare Verlust des Sehvermögens zu verstehen, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt nach der von der Weltgesundheitsorganisation ermittelten Arithmetik zur Bestimmung einer Erblindung bei einer an beiden Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen vor. Damit erfaßt die vereinbarte Definition nicht das Merkmal des eingeschränkten Sehbereichs, über das noch keine anerkannten, mathematisch genauen internationalen Maßstäbe vorliegen. Im Abschlußbericht der Überprüfungs­konferenz wird mit Blick auf eine präzisere Formulierung auf eine spätere Überprüfungskonferenz verwiesen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung der Staatsverträge gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Protokoll II in seiner am 3. Mai 1996 geänderten Fassung und das Protokoll IV hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassung Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.