1123 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses


über den Antrag 503/A der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Elternkarenzurlaubsgesetz und das Karenzurlaubszuschußgesetz geändert werden


Die Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen haben diesen Initiativantrag am 12. Juni 1997 eingebracht und wie folgt begründet:

“Im Rahmen der Sparpakete wurden viele Maßnahmen getroffen, die besonders Frauen treffen, und die Praxis hat mittlerweile gezeigt, daß viele Probleme zu extremen Benachteiligungen für bestimmte Frauengruppen, wie etwa Alleinerzieherinnen oder Karenzgeldbezieherinnen, betreffen. Als erster Schritt und auch im Zusammenhang mit den berechtigten Forderungen des Frauenvolksbegehrens sollen nachstehend angeführte Ungerechtigkeiten bereinigt werden. Weder Inhalt noch Reihenfolge stellen eine Wertung betreffend der Ungerechtigkeit und Wichtigkeit dar.

Beide Elternteile haben gemeinsam Anspruch auf zwei Jahre Karenzzeit pro Kind. Ein Elternteil alleine hat als Folge des jüngsten Sparpakets nur einen Anspruch auf eineinhalb Jahre. Dies stellt eine besondere Diskriminierung Alleinerziehender dar. Im Unterschied zu in Lebensgemeinschaft Lebenden bzw. Verheirateten können alleinstehende Elternteile Karenzurlaubsgeld nach der derzeit geltenden Gesetzes­lage nicht bis zum zweiten Geburtstag ausschöpfen. Ebenso sind Alleinstehende bei der Inanspruchnahme von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung benachteiligt. Es soll daher als erster Schritt zu einer gerechteren Karenzregelung umgehend eine Gleichbehandlung von Alleinstehenden, sowohl hinsichtlich der Bezugs­dauer von Karenzgeld als auch für Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung, realisiert werden.

Väter haben nur dann einen Anspruch auf Karenzurlaub, wenn die Mutter keinen Karenzurlaub beansprucht oder wenn die Mutter wegen Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist. Ist die Mutter arbeitslos oder befindet sie sich in Ausbildung, so besteht für den Vater kein Anspruch auf Karenzurlaub. Das traditionelle Rollenbild, wonach Frauen vorrangig für die Betreuung des Kindes zuständig sind, wird durch die gesetzlichen Bestimmungen bestärkt. Dies kann nur durch eine Beseitigung des abgeleiteten Rechtsanspruches auf Karenzurlaub durch einen eigenständigen Anspruch von Vätern auf Karenzurlaub geändert werden.

Alleinstehende, die den Vater nicht nennen können bzw. wollen, sind nach geltender Rechtslage vom Zuschuß ausgeschlossen. Dennoch sind sie der gleichen Notlage ausgesetzt, wie Alleinstehende, die den Vater des Kindes nennen können. Für Alleinstehende, die den Vater des Kindes nicht nennen, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, ebenso einen Zuschuß zu beziehen, sofern sie sich verpflichten, diesen selbst zurückzuzahlen.

Im Arbeitslosenversicherungsgesetz wird lediglich auf die Nichtgefährdung der Versorgung von Familienangehörigen Rücksicht genommen, wenn es sich um ein Vermittlungsangebot außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes handelt. Sofern eine regelmäßige Betreuung vorhanden ist, sollte auch bei eingeschränkter Vermittelbarkeit auf die Öffnungszeiten der vorhandenen Betreuungseinrichtung Rück­sicht genommen werden. Weiters soll sichergestellt werden, daß Schulungsangebote und Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dies berücksichtigen.

Nach derzeitiger Rechtslage ruht das Karenzgeld bei einem über zwei Monate (nach KGG drei Monate) dauernden Auslandsaufenthalt. Nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Ermessen) kann vom Ruhen nachgesehen werden. Auch wenn keine besonderen Gründe vorliegen, sollte Karenzgeld über einen zwei- bzw. dreimonatigen Zeitraum im Ausland bezogen werden, da eine sachliche Rechtfertigung für einen Inlandsaufenthalt nicht gegeben ist.”

Der Gleichbehandlungsausschuß hat den vorliegenden Antrag (503/A) in seiner Sitzung am 30. September 1997 erstmals in Verhandlung genommen.


Gemäß § 41 Abs. 2 GOG wurden die Verhandlungen über den gegenständlichen Initiativantrag, über das Frauen-Volksbegehren (716 der Beilagen) sowie über alle Anträge, die auf der Tagesordnung standen [545/A, 330/A(E), 370/A, 462/A(E), 463/A(E), 480/A(E), 509/A(E), 510/A(E), 511/A(E), 512/A(E), 518/A(E), 531/A(E) und 532/A(E)], zusammengefaßt.

Berichterstatterin im Ausschuß war Abgeordnete Mag. Doris Kammerlander.

Nach den Berichterstattungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen wurde die Einsetzung eines Unterausschusses zur Vorbehandlung aller Verhandlungsgegenstände einstimmig beschlossen.

Hinsichtlich der Mitglieder dieses Unterausschusses sowie hinsichtlich des Verlaufes der Unterausschuß­beratungen wird auf den Ausschußbericht über das Frauen-Volksbegehren in 1113 der Beilagen verwiesen.

In der Sitzung des Gleichbehandlungsausschusses am 1. April 1998 berichtete die Obfrau des Unteraus­schusses, Abgeordnete Dr. Elisabeth Hlavac, über das Ergebnis der Unterausschußberatungen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Rosemarie Bauer, Edith Haller, Mag. Doris Kammerlander, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Maria Schaffenrath, Dr. Gertrude Brinek, Heidrun Silhavy, Edeltraud Gatterer, die Bevollmächtigte des Frauenvolksbegehrens Dr. Gabriele Christa Pölzlbauer, die Obfrau Dr. Elisabeth Hlavac sowie die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz Mag. Barbara Prammer.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1998 04 01

                                 Heidrun Silhavy                                                             Dr. Elisabeth Hlavac

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau