1153 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 5. 5. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend ein Förderungsprogramm zur Siche­rung ausreichender Berufsausbildungsmöglichkeiten (Jugendausbildungs-Sicherungsge­setz) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Förderung von Projekten, deren Ziel die Schaffung von Ausbildungsplätzen für Jugendliche ist, können Beihilfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt werden.

§ 2. Beihilfen gemäß § 1 können Unternehmen und anderen Trägern von Ausbildungseinrichtungen gewährt werden, die Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, sofern die Ausbildungen nach dem 31. Oktober 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 beginnen.

§ 3. Beihilfen gemäß § 1 sind in dem zeitlichen und betragsmäßigen Ausmaß zu gewähren, das zur Sicherung des Beihilfenzweckes erforderlich ist. Sie können erforderlichenfalls bis zur Höhe der beim Beihilfenempfänger anfallenden Kosten und für den gesamten Zeitraum der Ausbildung gewährt werden. Die Zuerkennung der Förderung hat nach Richtlinien zu erfolgen, die der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen hat.

§ 4. Die Begehren sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 5. Bei der Entscheidung über die Beihilfengewährung ist auf die künftige Verwertbarkeit der mit der Beihilfe geförderten Ausbildungen Bedacht zu nehmen.

§ 6. Das Arbeitsmarktservice hat über Auftrag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im erforderlichen Ausmaß bei der Prüfung der Begehren mitzuwirken und die Abwicklung der Förderung durchzuführen, wobei die dadurch entstehenden Kosten nicht gesondert vom Bund abgegolten werden.

§ 7. Der Aufwand für Beihilfen nach diesem Bundesgesetz ist mit insgesamt 500 Millionen Schilling begrenzt und wird aus Bundesmitteln bestritten.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2002 erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesem Bundesgesetz bis spätestens 31. Dezember 2002 Bericht zu erstatten.

Vorblatt

Probleme:

Auf Grund der Anstrengungen der Bundesregierung und der Sozialpartner konnte 1997 das Mißverhältnis zwischen Lehrstellensuchenden und offenen Lehrstellen weiter reduziert werden. In den nächsten Jahren sind jedoch weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Unterbringung Lehrstellensuchender zu unternehmen. Durch das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz werden zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen, um die Lücke zwischen Ausbildungsplätzen und interessierten Jugendlichen zu schließen.

Ziel:

Prioritäres Ziel der Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes ist es, die jungen Menschen in das Regelsystem zu integrieren.

Inhalt:

Das duale Ausbildungssystem (Berufsschule – Betrieb) ist und bleibt das Kernstück der Berufsausbildung. In Regionen mit besonders großem Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage an Lehrstellen sollen – als arbeitsmarktpolitische Begleitmaßnahme – für am Arbeitsmarkt benachteiligte Jugendliche und für Jugendliche, die bis dato keine Lehrstelle gefunden haben, zum einen Hauptschulexternistenkurse durch­geführt und zum anderen zusätzliche Lehrstellenangebote durch besondere selbständige Ausbildungsein­richtungen gemäß § 30 BAG geschaffen werden. Weiters soll die Zahl der LehrlingsakquisiteureInnen aufgestockt, das Service für Dienstleistungsbetriebe intensiviert und ein Ausbildungsprogramm bei der öffentlichen Hand, Gebietskörperschaften und öffentlichen Betrieben bzw. Körperschaften implementiert werden. Bei der Vergabe der Förderungen ist auf die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Betroffenheit besonders Bedacht zu nehmen.

Alternativen:

Beibehaltung bzw. Weiterbestehen einer unbefriedigenden Situation auf dem Lehrstellenmarkt.

EU-Konformität:

Keine entgegenstehenden Regelungen.

Kosten:

500 Millionen Schilling für das Gesamtprogramm.

Erläuterungen

Auf Grund der Anstrengungen der Bundesregierung und der Sozialpartner konnte 1997 das Mißverhältnis zwischen Lehrstellensuchenden und offenen Lehrstellen weiter reduziert werden. In den nächsten Jahren sind jedoch weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Unterbringung Lehrstellensuchender zu unternehmen. Durch das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz werden zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen, um die Lücke zwischen Ausbildungsplätzen und interessierten Jugendlichen zu schließen.

Das duale Ausbildungssystem (Berufsschule – Betrieb) ist und bleibt das Kernstück der Berufsausbildung. In Regionen mit besonders großem Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage an Lehrstellen sollen – als arbeitsmarktpolitische Begleitmaßnahme – für am Arbeitsmarkt benachteiligte Jugendliche und für Jugendliche, die bis dato keine Lehrstelle gefunden haben, zum einen Hauptschulexternistenkurse durch­geführt und zum anderen zusätzliche Lehrstellenangebote durch besondere selbständige Ausbildungsein­richtungen gemäß § 30 BAG geschaffen werden. Weiters soll die Zahl der LehrlingsakquisiteureInnen aufgestockt, das Service für Dienstleistungsbetriebe intensiviert und ein Ausbildungsprogramm bei der öffentlichen Hand, Gebietskörperschaften und öffentlichen Betrieben bzw. Körperschaften implementiert werden. Bei der Vergabe der Förderungen ist auf die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Betroffenheit besonders Bedacht zu nehmen.

Prioritäres Ziel der Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes ist es, die jungen Menschen in das Regelsystem zu integrieren.