1156 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 14. 5. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelsstatistische Gesetz 1995, BGBl. Nr. 173, wird wie folgt geändert:

1. § 8 lautet:

“§ 8. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unter­scheiden:

           a) die endgültige Versendung;

          b) die vorübergehende Versendung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;

           c) die Wiederversendung nach wirtschaftlicher Lohnveredelung;

          d) der endgültige Eingang;

           e) der vorübergehende Eingang zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;

           f) der Wiedereingang nach wirtschaftlicher Lohnveredelung.”

2. § 11 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt zur Festlegung der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen.”

Vorblatt

Problem:

§ 8 sieht in seiner gegenwärtigen Fassung zu viele, den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht werdende Ausprägungen des statistischen Verfahrens vor.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 860/97 der Kommission sind gewisse Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen unter einem bestimmten Wert liegen, von der Angabe des statistischen Wertes zu befreien.

Lösung:

Neuformulierung von § 8 wegen Reduzierung der Ausprägungen des statistischen Verfahrens. Schaffung der adäquaten nationalen Rechtsgrundlage für eine Verordnung zur Befreiung von Unter­nehmen, deren Eingänge oder Versendungen pro Jahr einen nach EU-Recht zu ermittelnden Schwellen­wert nicht übersteigen, von der Ermittlung des statistischen Wertes.

Alternativen:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben, da durch EU-Recht gebotene flankierende Maßnahmen auf nationaler Ebene.

Kosten:

Der Entwurf ist kostenneutral.

Erläuterungen

Im Bestreben, Erleichterungen für die Wirtschaftstreibenden zu schaffen, sowie zum Zwecke der raschen und effizienten Durchführung der bezughabenden Verwaltungsverfahren wird durch die Neuformulierung des § 8 eine den tatsächlichen Erfordernissen entsprechende Vereinfachung der Ausprägungen des statistischen Verfahrens vorgenommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 860/97 der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 im Hinblick auf die Angabe des Warenwertes, ABl. Nr. L 123 vom 15. Mai 1997, S 12 (idF: Verordnung 860/97), verpflichtet die Mitgliedstaaten gemäß ihrem Art. 1 (Art. 12 Abs. 3 neu), auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen wertmäßig unter gemäß den Determinanten der Verordnung vom Mitgliedstaat festzusetzenden Grenzwerten liegen, von der Ermittlung des statistischen Wertes zu befreien. Dies ist ein konkretes Ergebnis der Initiative SLIM (Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt) zwecks Verbesserung der Wettbewerbs­fähigkeit der Unternehmen.

Dieser Verpflichtung ist in Österreich durch Erlassung adäquater Rechtsvorschriften zu entsprechen, was eine Änderung der Verordnung über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung erfordert. Die gegenwärtige, in § 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 enthaltene Verordnungs­ermächtigung bietet hiefür jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage.

§ 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes ist daher neu zu formulieren, um eine derartige Rechtsgrundlage für die durch die Verordnung 860/97 gebotene Befreiung von Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen pro Jahr einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten, von der Ermittlung des handelsstatistischen Wertes zu schaffen.

Gleichzeitig soll durch eine flexible Formulierung der Verordnungsermächtigung sichergestellt werden, daß auch bei künftigen EU-Vorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Festlegung bestimmter Schwellen­werte im Zusammenhang mit der handelsstatistischen Anmeldung ermächtigen oder verpflichten, deren Durchführung durch Verordnung erfolgen kann. Dies ermöglicht eine rechtzeitige und kostengünstige Durchführung des Gemeinschaftsrechts.

Zur Ermittlung der konkreten wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Anwendung der im gemein­schaftlichen Sekundärrecht vorgesehenen Schwellenwerte sind primär die handelsstatistischen Anmelde­daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteuerdaten heranzuziehen.

Es bestehen keine Alternativen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und die vorgesehene sofortige Entlastung der betroffenen Klein- und Mittelbetriebe vom Verwaltungsaufwand im Zusammen­hang mit der Ermittlung des handelsstatistischen Wertes rechtzeitig sicherstellen.

Dieser Entwurf dient der Schaffung der legistischen Voraussetzungen zur Herstellung der EU-Konformität.

Der Entwurf ist kostenneutral.