1161 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (1099 und Zu 1099 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, das Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Anleihe­gesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen” bei der “Eurofima” (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) auf­zunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, das Energie­anleihegesetz 1982, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) und der Sonder­gesellschaften, das Garantiegesetz 1977, das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeits­verfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, das Poststrukturgesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird und das Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Geschäftsanteilen der Graz Köflacher Eisenbahn GmbH (GKE) und die mögliche Verwertung dieser Geschäfts­anteile erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 1998)


Die im Budgetbegleitgesetz 1998 zusammengefaßten Novellen sind im einzelnen wie folgt begründet:

Artikel I – Bundeshaushaltsgesetz

Die Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion macht es erforderlich, jene Bestimmungen zu ändern, die das Gesamtbelastungslimit für die Aufnahme von Finanzschulden festlegen.

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Vielmehr können auf Grund der Marktposition des Bundes und der damit verbundenen höheren Liquidität von Finanzierungsinstrumenten des Bundes die Finanzierungskosten von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, im Vergleich zu einem direkten Auftreten dieser Rechtsträger auf den Finanzmärkten gesenkt werden.

Artikel II – Finanzausgleichsgesetz

Die vorliegende Novelle enthält folgende Schwerpunkte:

           1. Der Bund gewährt den Ländern eine zweite Tranche des Zweckzuschusses zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen.

           2. Die Frage der Behandlung der Auslandspatienten im Rahmen des Gesundheits- und Sozial­bereich-Beihilfengesetzes wird für das Jahr 1997 mit einer Erhöhung des Zweckzuschusses des Bundes an die Länder zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung bereinigt.

Die Kosten dieser Novelle betragen für den Bund einmalig 635 Millionen Schilling, wovon 600 Millionen Schilling auf die Erhöhung des Zweckzuschusses für Kinderbetreuungseinrichtungen und rund 35 Millionen Schilling auf die Erhöhung des Zweckzuschusses für die Krankenanstaltenfinanzierung entfallen. Auf Grund der Verpflichtung einer Grundleistung in Höhe zumindest des Zweckzuschusses des Bundes für die Kinderbetreuungseinrichtungen entstehen den Ländern dafür ebenfalls Mehrausgaben bis zur Höhe von insgesamt 600 Millionen Schilling.

Artikel III – Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Die besondere Bedeutung eines effizienten Staatsschuldenmanagements wird auch durch die Aufstockung des Staatsschuldenausschusses durch ein weiteres von der Bundesregierung in diesen Ausschuß zu entsendendes Mitglied dokumentiert. Der Staatsschuldenausschuß wird dadurch bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben personell verstärkt.

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Artikel IV bis IX – Haftungsgesetze

Der inländische Diskontsatz bzw. in Teilbereichen die ausländischen Diskontsätze, die in mehreren Haftungsgesetzen als Bezugsgröße verwendet werden, sollen im Hinblick auf den Wegfall dieser Diskontsätze ab 1. Jänner 1999 durch andere Bezugsgrößen wie Kapitalmarktbezugswerte sowie Zinssätze im Bankenmarkt ersetzt werden.

Es sind aus dieser Maßnahme keine Kosten zu erwarten.

Artikel X und XI – Änderungen des ÖIAG-Gesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes und des Poststrukturgesetzes

Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Beteiligungsverwaltung durch die ÖIAG sowie die PTBG soll eine Ausnahmeregelung von der aktienrechtlichen Begrenzung von Aufsichtsratsfunktionen (Vorsitzbestellungen) vorgesehen werden.

Es sind damit keine Kosten verbunden.

Artikel XII – Staatsdruckereigesetz

Der Österreichischen Staatsdruckerei soll im Interesse der Schaffung flexiblerer Strukturen, die vor allem auch für Privatisierungen zweckmäßig sind, die gesetzliche Erlaubnis zur Gründung von Tochter­gesellschaften eingeräumt werden.

Es sind damit keine Kosten verbunden.

Artikel XIII – Umweltförderungsgesetz

Mit weiteren Mitteln aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds wird eine neuerliche Sondertranche “Siedlungswasserwirtschaft” in der Höhe von 1 000 Millionen Schilling (Bar­wert) finanziert. Dadurch soll ein weiterer Beitrag zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen geleistet und die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet werden.

Die Barwertförderung im Ausmaß von maximal 1 000 Millionen Schilling wird aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt. Ebenso werden die Abwicklungskosten für sämtliche Sondertranchen – einschließlich der bisherigen – vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds getragen. Da der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds über ausreichende liquide Mittel verfügt, kommt es zu keiner künftigen Belastung des Bundes- oder der Länderbudgets.

Artikel XIV – Einkommensteuergesetz

Die gegenständliche Novellierung ist durch die Aufhebung mehrerer Bestimmungen des Einkommen­steuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof notwendig geworden. Der Gerichtshof vertritt im Kern die Auffassung, daß Kinder nicht nur Sache privater Lebensgestaltung sind. Sie müßten daher auf der Grundlage des Leistungsfähigkeitsprinzips steuerlich angemessen berücksichtigt werden. Der Kindes­unterhalt sei dabei als ein Beitrag zu sehen, der im Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gleichsam durchläuft. Es dürfte dabei nicht bloß das Existenzminimum berücksichtigt werden, sondern es sei vielmehr zumindest die Hälfte der Unterhaltsbeträge anzusetzen. Die derzeitige Berücksichtigung von Kinderlasten durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge sei bei Anlegen dieses Maßstabes nicht in allen Fällen ausreichend.

Als Reaktion auf diese Erwägungen wird der Kinderabsetzbetrag um 350 S pro Monat und Kind auf 700 S angehoben. Die Familienbeihilfe wird um 150 S pro Monat und Kind angehoben. Die Mehrkinderstaffel wird vom Einkommensteuergesetz (also von den Kinderabsetzbeträgen) in das Familienlastenausgleichs­gesetz (also zu den Familienbeihilfen) überführt. Für einkommensschwächere Familien wird ab dem dritten Kind eine besondere Mehrkinderstaffel von zusätzlich 400 S pro Kind und Monat eingeführt. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag wird zur Gänze (also nunmehr bis 5 000 S) in die Negativsteuerregelung einbezogen. Diese Regelungen gelten ab dem Jahr 2000. In einem ersten Schritt werden für 1999 der Kinderabsetzbetrag um 125 S und die Familienbeihilfe ebenfalls um 125 S, jeweils pro Kind und Monat, angehoben.

Für das Jahr 1999 bleibt die Mehrkinderstaffel noch im Einkommensteuergesetz. Die Mehrkinderstaffel für einkommensschwächere Familien beträgt für dieses Jahr 200 S monatlich; dieser Zuschlag wird schon für dieses Jahr aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds bestritten. Die oben dargestellte Modifikation der Negativsteuerregelung soll in vollem Umfang bereits ab 1999 gelten.

Die Kosten belaufen sich unter Einschluß der im Bereich der Familienbeihilfen gesetzten Maßnahmen auf insgesamt 12 Milliarden Schilling jährlich. Davon wird aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds ein Betrag von 6 Milliarden Schilling und aus anderen Budgetmitteln ein Betrag von nochmals 6 Milliarden Schilling aufzuwenden sein. Für das Jahr 1999 ist eine erste Ausbaustufe vorgesehen, die Budgetkosten von insgesamt 6,15 Milliarden Schilling verursachen wird. Dieser Betrag wird zu 3,1 Milliarden Schilling aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 3,05 Milliarden Schilling aus anderen Budget­mitteln bestritten werden.

Artikel XV – Umsatzsteuergesetz

Ziel der Neuregelung ist es, durch eine verbesserte Kontrolle die Effizienz der Steuererhebung im Bereich der Umsatzsteuer zu heben. Es wird daher eine allgemeine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer­voranmeldungen vorgesehen, von der der Bundesminister für Finanzen in bestimmten Fällen mittels Verordnung absehen kann.

Artikel XVI – Familienlastenausgleichsgesetz

Mit dem Aufziehen von Kindern sind für die Eltern wirtschaftliche Belastungen in Form von Unterhaltsleistungen verbunden. Diese Unterhaltslast wird vom Staat entsprechend dem Prinzip des horizontalen Lastenausgleichs zwischen Unterhaltspflichtigen und Personen ohne Unterhaltspflichten durch die Gewährung der Familienbeihilfe aus dem dafür zweckgebundenen Familienlastenausgleichs­fonds zum Teil mitgetragen.

Im System des dualen Familienlastenausgleichs, des Ausgleichs der Unterhaltslasten durch Transferzahlungen und steuerliche Maßnahmen, stellt die Familienbeihilfe eine einkommensunabhängige Transferleistung mit dem Zweck der direkten Verminderung der finanziellen Unterhaltsbelastung der Eltern dar. Da die Familienbeihilfe in ihrem Grundbetrag seit 1990 nicht mehr an die jährliche Inflationsrate (Verbraucherpreisindex) angepaßt wurde, erfolgt mit diesem Bundesgesetz eine Valorisierung der Familienbeihilfe.

Diese Maßnahme ist auch für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen insofern von Bedeutung, als sie die nach dem jüngsten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs notwendig gewordene stärkere Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung im Steuerrecht in dem Ausmaß, in dem damit die Unterhaltsbelastung vermindert wird, mitbewirkt.

Entsprechend dem tatsächlichen finanziellen Mehraufwand für ältere Kinder bleibt die Familienbeihilfe nach dem Alter der Kinder in drei Altersgruppen gestaffelt. Im Zuge der Reform der Familienbesteuerung erfolgt mit diesem Bundesgesetz außerdem die Berücksichtigung des auch mit der Anzahl der Kinder steigenden finanziellen Mehraufwandes in der Familienbeihilfe. Damit soll dem einer Transferleistung zugrundeliegenden Bedarfsprinzip entsprochen werden. Zusätzlich wird dieses Bedarfsprinzip in seiner familien- und sozialpolitischen Bedeutung durch die Einführung eines einkommensabhängigen Mehrkindzuschlages unterstrichen. Damit soll eine wirksame Maßnahme gegen die sozialstatistisch ausgewiesene, angestiegene Armutsgefährdung von Familien mit drei und mehr Kindern und nur einem niedrigen bis durchschnittlichen Haushaltseinkommen ergriffen werden.

Artikel XVII – Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Der Abgeltungsbetrag, den der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Ausübung der Sozialgerichtsbarkeit an das Bundesministerium für Justiz zu überweisen hat, soll der Aufwands­entwicklung angepaßt werden.

Artikel XVIII – Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE und mögliche Verwertung

Die Graz-Köflacher-Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m. b. H. betreibt in ihrem Unternehmens­bereich Verkehr die Eisenbahnlinien Graz–Lieboch–Köflach und Lieboch–Wies–Eibiswald sowie Kraftfahrlinien in der Region. Dieses Netz gewährleistet im wesentlichen die öffentliche Verkehrs­versorgung in der Weststeiermark. Die Eisenbahnkonzession dieser Gesellschaft läuft zum 31. Dezember 1998 aus. Eine Absicht zu ihrer Verlängerung liegt nicht vor. Aktuell wird in der bestehenden Gesellschaft die Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 vorbereitet, sodaß eine Gesellschaft für den Verkehrsbereich verbleibt, die Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE). Mit der gegenständ­lichen Novelle sollen die organisationsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neugestaltung geschaffen werden.

Der Bund hat in den vergangenen Jahren beträchtliche Mittel für die Modernisierung und Rationalisierung der Eisenbahn und für günstige Tarife insbesondere im Pendler- und Verkehrsverbundverkehr sowie zur Aufrechterhaltung der Eisenbahn bereitgestellt, mit einem jährlichen Budgetvolumen von über 300 Millionen Schilling. Aktuell sind für 1998 zirka 115 Millionen Schilling zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, zirka 29 Millionen Schilling für Investitionsfinanzierung und zirka 176 Millionen Schilling Verlustabdeckung veranschlagt. Diese Summen würden sich bei einer Anteilsübernahme im laufenden Jahr im wesentlichen nicht ändern. Für die Zukunft soll aber die vorliegende gesetzliche Ermächtigungsregelung die Basis dafür schaffen, daß eine Neuorganisation gefunden wird, die zu einer Absenkung der insgesamt nötigen Bundesmittel führt.

Die von der Bundesregierung vorgelegte Regierungsvorlage 1099 der Beilagen wurde im Sinne des § 25 des Geschäftsordnungsgesetzes mit Beschluß der Bundesregierung vom 28. April 1998 durch Einfügung eines weiteren Artikels, beinhaltend eine Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechen­zentrum GmbH (BRZ GmbH), geändert (Zu 1099 der Beilagen). Mit dieser Novelle soll durch die Eingliederung des gesamten IT-Bereiches des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in das Rechenzentrum der BRZ GmbH bzw. das von der BRZ GmbH betriebene Netzwerk weitere Maßnahmen zur Strukturbereinigung der IT-Landschaft des Bundes und zur Nutzung von Synergien gesetzt werden.

Der Budgetausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. April 1998 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Hermann Böhacker, Dr. Sonja Moser, Dr. Ilse Mertel, Karl Öllinger, Edith Haller, Dr. Volker Kier, Doris Bures, Elfriede Madl, Karl Gerfried Müller, Josef Edler, Mag. Gilbert Trattner, Dr. Alexander Van der Bellen und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttens­torfer das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf in 1099 und Zu 1099 der Beilagen unter Berücksichtigung von Abänderungsanträgen der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Robert Sigl mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Diesen Abänderungsanträgen waren folgende Begründungen beigegeben:

“Zum Titel:

Durch die Änderung der Regierungsvorlage gemäß § 25 GOG wird eine Änderung des Titels erforderlich.

Zu § 14 Abs. 1 BHG:

Die ausdrückliche Bezugnahme auf die in Abs. 5 vorgesehenen und im Bundesgesetzblatt kundzu­machenden Richtlinien soll deren Bindungswirkung verdeutlichen, um die Vergleichbarkeit der finanziellen Auswirkungen von geplanten rechtsetzenden Maßnahmen sicherzustellen.

Zu § 16 Abs. 2 Z 11 BHG:

Diese Ergänzung ist zur sachgeordneten Verrechnung der Gebarung beim Abschluß nachträglicher Währungstauschverträge für Rechtsträger analog zu gleichartigen Geschäften des Bundes erforderlich.

Zu § 22 Abs. 1a FAG 1997:

In der Vorlage der Bundesregierung war noch keine Regelung über die Verteilung der zusätzlichen Bundesmittel für die Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung in Höhe von 34 525 000 S enthalten, weil die Verhandlungen innerhalb der Länder damals noch nicht abgeschlossen waren. Der nunmehr eingefügte Aufteilungsschlüssel wurde in der Landesfinanzreferentenkonferenz am 23. März 1998 beschlossen.

Zu § 22 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 3d und § 23 Abs. 7 lit. d FAG 1997:

Mit diesen Änderungen wird die Benennung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie richtiggestellt und die Inkrafttretensregelung an diese Änderung angepaßt.

Zu § 124b Z 31 EStG 1988:

Im Nationalen Aktionsplan der Österreichischen Bundesregierung wurde unter anderem die Zielsetzung verankert, hinsichtlich der Schulabgänger 1998 und 1999 Maßnahmen für eine ausreichende Anzahl von Lehrplätzen zu setzen. In diesem Zusammenhang soll unter anderem eine steuerliche Förderung in Form eines Lehrlingsfreibetrages von 20 000 S für jene Unternehmer vorgesehen werden, die im besagten Zeitraum Lehrlinge aufnehmen.


Der Anspruch auf einen Lehrlingsfreibetrag ist zunächst daran geknüpft, daß Lehrlinge im Zeitraum ab 1. Juni 1998 bis 31. Dezember 1999 in ein (neues) Lehrverhältnis aufgenommen werden. In einem solchen Fall steht dem Unternehmer der Lehrlingsfreibetrag für jenes Wirtschaftsjahr zu, in das der Beginn des Lehrverhältnisses fällt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr können daher Gewinnermittlungszeiträume vor dem Jahr 1998 bzw. nach dem Jahr 1999 betroffen sein. Sollte ein Lehrverhältnis am 1. August 1998 beginnen und ein Wirtschaftsjahr vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 laufen, stünde für das betreffende Lehrverhältnis im abweichenden Wirtschaftsjahr 1997/98 der Lehrlingsfreibetrag (bereits) zu.

Steuertechnisch ist der Lehrlingsfreibetrag dem Freibetrag für Forschungsförderung nach § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 nachgebildet. Er muß daher nicht in der Handelsbilanz geltend gemacht, sondern kann im Wege der steuerlichen Gewinnermittlung als steuerlicher Sonderabzug angesprochen werden. Der Freibetrag steht mit einem fixen Jahresbetrag von 20 000 S unabhängig davon zu, in welchem Ausmaß Lohnaufwendungen für den Lehrling entstehen. Es sind auch keine zeitlichen Aliquotierungen des Freibetrages vorgesehen. Wird ein Lehrverhältnis während eines Wirtschaftsjahres begonnen, steht daher für dieses Wirtschaftsjahr der volle Freibetrag von 20 000 S zu.

Zur Erreichung des Förderungszweckes sowie zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen wird der Freibetrag nur dann zugestanden, wenn ein Lehrverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt wird. Sollte daher innerhalb der für Lehrlinge geregelten Probezeit das Lehrverhältnis beendet werden, so wäre dem betreffenden Unternehmer der Freibetrag zu versagen. Aus ähnlichen Motiven wird der Lehrlingsfreibetrag nicht (noch einmal) gewährt, wenn ein Lehrverhältnis – nach Ablauf der Probezeit – unterbrochen und bei einem anderen Lehrherren bloß fortgesetzt wird. Sollte allerdings nach Abbrechen eines Lehrverhältnisses eine neue Lehre (in einem anderen Lehrberuf) begonnen werden, käme der Freibetrag beim neuen Lehrherren nochmals zum Tragen.

Die budgetären Auswirkungen betragen wenige hundert Millionen Schilling und liegen jedenfalls in der Schätzungsbandbreite des bestehenden Budgetansatzes für die Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Zu § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 14, § 28 Abs. 14 UStG 1994:

Mit Urteil vom 27. November 1997, 8 Ob 2244/96z, hat der Oberste Gerichtshof judiziert, daß die in einem Konkursverfahren in Zuge einer steuerfreien Grundstückslieferung erforderliche Vorsteuer­berichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 nicht zu einer Masseforderung des Fiskus führt (wie es bisher sowohl in Österreich als auch in Deutschland herrschende Meinung war), sondern zu einer Konkursforderung.

Der Grundstückslieferer kann bei einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 dem Erwerber, soweit dieser Unternehmer ist, den zu berichtigenden Betrag gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994 in Rechnung stellen. Dieser kann den in Rechnung gestellten Betrag als Vorsteuer in Abzug bringen.

Das bedeutet, daß neben der nur als Konkursforderung zu berücksichtigenden Vorsteuerberichtigung vom Fiskus demgegenüber der gesamte (ungekürzte) Betrag der Vorsteuerberichtigung im Wege des Vorsteuerabzuges an den Erwerber zu bezahlen ist. Dieser fließt zwar im Wege des Kaufpreises in die Masse, kommt dem Fiskus aber nur anteilig und im Rahmen der Quote der Konkursforderung zugute.

Bei dieser Beurteilung des Vorsteuerberichtigungsbetrages als Konkursforderung kann an der Bestimmung des § 12 Abs. 14 UStG 1994 nicht mehr festgehalten werden. Um eine Umsatzsteuer­belastung bei Grundstückslieferungen im Unternehmerbereich zu vermeiden, tritt nunmehr an die Stelle der Inrechnungstellung gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994 die Möglichkeit einer Option zur Steuerpflicht. Dies erfolgt durch eine entsprechende Ergänzung des § 6 Abs. 2 UStG 1994.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien 1998 04 30

                                     Robert Sigl                                                    Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, das Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Bundes­gesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen” bei der “Eurofima” (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, das Energieanleihegesetz 1982, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, das Garantiegesetz 1977, das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, das Poststrukturgesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden, das Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Geschäftsanteilen der Graz Köflacher Eisenbahn GmbH (GKE) und die mögliche Verwertung dieser Geschäftsanteile erlassen wird und das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) geändert wird (Budgetbegleitgesetz 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 lautet:

“§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Abs. 5 entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:

           1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;

           2. wie hoch diese Ausgben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;

           3. aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;

           4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.

In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.”

2. Dem § 16 Abs. 1 lit. f wird statt des Punktes ein Beistrich und folgende lit. g angefügt:

        “g) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz”

3. § 16 Abs. 2 Z 11 lautet:

       “11. Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c und § 65c Z 2.”

4. § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

         “2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrunde­legung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;

           3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrunde­legung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die vom Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlußendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.”

5. § 65b Abs. 2 lautet:

“(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungs­periode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.”

6. § 65c lautet:

§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf

           1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen Bundes­finanzierungsagentur zu bedienen;

           2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern. Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht über­schreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b zu beachten sind.”

7. Im § 100 wird folgender Abs. 17 angefügt:

“(17) § 14 Abs. 1, §16 Abs. 2 Z 11, § 65b Abs. 1 Z 2 und 3, § 65b Abs. 2 und § 65c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; § 16 Abs. 1 lit. f und g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.”

Artikel II

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996 und BGBl. I Nr. 130/1997 wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. den Ländern in den Jahren 1997 bis 2000 zur Errichtung und zur Förderung von Kinder­betreuungseinrichtungen in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:

Burgenland                                                                2,87 vH

Kärnten                                                                       6,47 vH

Niederösterreich                                                      16,46 vH

Oberösterreich                                                         16,10 vH

Salzburg                                                                      6,15 vH

Steiermark                                                                 13,77 vH

Tirol                                                                             7,60 vH

Vorarlberg                                                                  4,14 vH

Wien                                                                         26,44 vH

Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam der Bundeskanzler und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich. Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüg­licher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an.”

2. Dem § 22 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:

“Im Jahr 1998 gewährt der Bund einen weiteren Zuschuß für diesen Zweck in Höhe von 34 525 000 S. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland                                                                   0,48 vH

Kärnten                                                                       12,72 vH

Niederösterreich                                                          6,52 vH

Oberösterreich                                                           10,63 vH

Salzburg                                                                      18,86 vH

Steiermark                                                                     6,92 vH

Tirol                                                                             32,45 vH

Vorarlberg                                                                     6,59 vH

Wien                                                                              4,83 vH”

3. Nach dem § 23 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt:

“(3d) § 22 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1a und § 23 Abs. 7 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt I kundgemacht wurde, in Kraft.”

4. In § 23 Abs. 7 lit. d wird die Wortfolge “der Bundesminister für Jugend und Familie” durch die Wortfolge “der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie” ersetzt.

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/96, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1997 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. die Bundesregierung vier Mitglieder,”

2. § 1 Abs. 5 erster Satz lautet:

“Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses, die sich für sämtliche Mitglieder des Staatsschuldenausschusses auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils vier Jahre.”

3. § 1 Abs. 11 lautet:

“(11) Der Staatsschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder anwesend oder vertreten sind.”

4. Der bisherige § 2 wird mit § 2 Abs. 1 bezeichnet; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 sowie Abs. 11 in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.”

Artikel IV

Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes

Das ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 lit. d lautet:

        “d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.”

Artikel V

Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes

Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 161/1977, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 383/1996, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 lit. e lautet:

         “e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.”

Artikel VI

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen” bei der “EUROFIMA” (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen” bei der “EUROFIMA” (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahn­material) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, BGBl. Nr. 968/1993, wird wie folgt geändert:

§ 2 Z 4 lautet:

         “4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;”

Artikel VII

Änderung des Energieanleihegesetzes 1982

Das Energieanleihegesetz 1982, BGBl. Nr. 547/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 114/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 4 lautet:

         “4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet und”

2. § 1 Abs. 3 Z 5 entfällt.

3. § 1 Abs. 4 bis 6 entfallen.

Artikel VIII

Änderung des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1994, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 2 Z 5 lautet:

         “5. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.”

2.§ 1 Abs. 2 Z 6 entfällt.

3.§ 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.

Artikel IX

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1996, wird wie folgt geändert:

1.§ 6 Abs. 3 lit. d lautet:

        “d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.”

2.§ 6 Abs. 4 entfällt.

Artikel X

Änderung des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes

Das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung der Gesetzes BGBl. Nr. 298/1987, 973/1993, 426/1996 und BGBl. I Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 4 lautet:

“(4) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktien­gesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat”.

Artikel XI

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktien­gesellschaft, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 742/1996, 797/1996 und BGBl. I Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 7 lautet:

“(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesell­schaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat”.

Artikel XII

Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

Das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird durch folgenden Abs. 9 ergänzt:

“(9) Die Gesellschaft ist ermächtigt, auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 Tochtergesellschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. 58/1906, zu gründen.”

2. § 14 wird durch folgenden Abs. 5 ergänzt:

“(5) Die Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabe­gesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 umfaßt.”

Artikel XIII

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2b lautet:

“(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 3 000 Millionen Schilling entspricht.”

2. § 37 Abs. 5a lautet:

“(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5 300 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Sondertranchen entstehenden Kosten zu bedecken.”

Artikel XIV

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 440/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.”

2. § 33 Abs. 4 Z 3 wird wie folgt geändert:

a) Die lit. a lautet:

         “a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familien­beihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetz­beträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.”

b) Die lit. b lautet:

        “b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.”

Als lit. c wird angefügt:

         “c) Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familien­lastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.”

3.In § 33 Abs. 8 tritt an die Stelle des Betrages von “2 000 S” ein Betrag von “5 000 S”.

4. § 34 Abs. 7 Z 1 lautet:

         “1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.”

5. § 34 Abs. 7 Z 2 lautet:

         “2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflich­tigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhalts­absetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.”

6. In § 40 tritt an die Stelle des Betrages von “2 000 S” ein Betrag von “5 000 S”.

7. § 89 lautet:

§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (§ 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Finanzamt hat ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außenprüfungen im Sinne des § 86 dem zuständigen Versicherungsträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Abs. 1 und 2 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundes­minister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Daten­trägeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.”

8. § 97 Abs. 4 Z 2 zweiter Satz lautet:

“Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich und ab dem Jahr 2000 mit 700 S monatlich anzusetzen.”

9. Im § 124b wird als Z 31 angefügt:

         31. Für jeden Lehrling, mit dem der Steuerpflichtige im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes nach dem 31. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe von 20 000 S als Betriebsausgabe zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.”

10. Als § 133 wird angefügt:

§ 133. § 20 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 7 Z 1 und 2, § 40, § 97 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.”

Artikel XV

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1a. § 6 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfrei ist, und einen Umsatz, ausgenommen den Eigen­verbrauch, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.

Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.”

1b. § 12 Abs. 14 entfällt.

1c. § 12 Abs. 15 lautet:

“(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung oder sonstige Leistung, die einen Eigenverbrauch darstellt, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den für den Eigenverbrauch geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Abs. 1 Z 1). Weist der Unternehmer für den Eigenverbrauch in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.”

1d. § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lautet:

“Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß in bestimmten Fällen die Ver­pflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrecht­lichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwen­dung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.”

2. § 21 Abs. 1 dritter Unterabsatz lautet:

“Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.”

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14)

           a) § 21 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1998 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

          b) § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 14 und § 12 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 ist erstmals auf Umsätze und Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.”

Artikel XVI

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 bis 4 lautet:

“(2) Ab 1. Jänner 1999 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind 1 425 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 300 S. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab 1. Jänner 2000 beträgt die Familienbeihilfe monatlich für

 


ab dem Monat
der Geburt

ab dem Monat,
in dem das Kind
das 10. Lebensjahr
vollendet

ab dem Monat,
in dem das Kind
das 19. Lebensjahr
vollendet

das 1. Kind

1 450 S

1 700 S

2 000 S

das 2. Kind

1 625 S

1 875 S

2 175 S

das 3. und jedes weitere Kind


1 800 S


2 050 S


2 350 S

Die Beträge für das erste Kind gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(4) Ab 1. Jänner 1999 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1 775 S. Ab 1. Jänner 2000 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1 800 S.”

2. Nach § 8 werden folgende §§ 9 bis 9d eingefügt:

§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 1999 beträgt der Mehrkindzuschlag monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind. Ab 1. Jänner 2000 beträgt der Mehrkindzuschlag 400 S monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

§ 9a. (1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitrags­grundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

§ 9b. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

§ 9c. Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundes­gesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d nichts anderes bestimmt ist.

§ 9d. Für Zeiträume, für die eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen, ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. In diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.”

3. § 12 entfällt.

4. In § 38f wird die Bezeichnung “das Elffache” durch die Bezeichnung “das Zwölffache” ersetzt.

5. § 50k lautet:

“§ 50k. (1) Die §§ 8 Abs. 2 und 4 erster Satz, 9 erster, zweiter und dritter Satz, 9a, 9b, 9c, 9d, sowie 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs. 3 und 4 zweiter Satz und 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft.”

Artikel XVII

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 93 Abs. 2 wird der Betrag “290 Millionen Schilling” durch den Betrag “355 Millionen Schilling” und der Betrag “145 Millionen Schilling” durch den Betrag “177,5 Millionen Schilling” ersetzt.

2. § 98 Abs. 5 lautet:

“(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel XVIII

Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Geschäftsanteilen der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE) und die mögliche Verwertung dieser Geschäftsanteile (GKE-G)

§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den Bund die Geschäftsanteile der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE), nach Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 gemäß SpaltG, Art. XIII des EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, unentgeltlich zu übernehmen. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich ganz oder teilweise zu veräußern, wobei auf eine bestmögliche Gewährleistung der Zukunft der Verkehrsfunktion Bedacht zu nehmen ist.

§ 3. Die in § 1 beschriebenen Vorgänge sind von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 4. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel XIX

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. Ab 1. Jänner 1999 IT-Aufgaben, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Zentralleitung) bis zum 31. Dezember 1998 wahrgenommen hat, wobei diese IT-Aufgaben in der gemäß § 6 zwischen der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Gesellschaft abzuschließenden Rahmenvereinbarung zu beschreiben sind.”

2. Im § 2 Abs. 9 wird folgender zweiter Satz angefügt:


“Die Gesellschaft ist Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 DSG.”

3. Im § 3 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

“Ebenso geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zum 31. Dezember 1998 verwaltete Vermögen, das zur Erbringung der Leistungen gemäß §2 Abs. 3 Z 4 benötigt wird, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 1999 in das Eigentum der Gesellschaft über.”

4. Der § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

“Vom Rechtsübergang nach Abs. 1 sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes, des Bundes­ministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geschehen ist.”

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Bewertung des vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß Abs. 1 letzter Satz auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens hat sinngemäß zu den Bestimmungen des Abs. 3 in der auf den Vermögensübergang nächstfolgenden Bilanz der Gesellschaft zu erfolgen. Der Wert ist in eine Rücklage einzustellen, die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschafts­mitteln verwendet werden kann.

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die Akteneinsicht in automationsunterstützter Form (§ 90a BAO) ist nur gegen Kostenersatz zu ermöglichen. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.

7. Dem § 6 wird folgender zweiter Satz angefügt:

“Eine ebensolche Rahmenvereinbarung hat die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten mit der Gesellschaft zu schließen.”

8. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

“§ 7a. Die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten, die am 31. Dezember 1998 mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 betraut sind, werden mit 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Welche Bediensteten dies sind, stellt die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Dienstgebererklärung fest. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 7 bis 14 sinngemäß. Anstelle des 31. Dezember 1996 gilt für sie der 31. Dezember 1998.”

9. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.”

10. Im § 19 wird die Wortfolge “hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3” durch die Wortfolge “hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3 sowie hinsichtlich § 13 Abs. 5” ersetzt; ferner erhält der bisherige Absatz die Absatz­bezeichnung “(1)” und wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) In Angelegenheiten, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffen, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.”