1188 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über den Antrag 761/A der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz geändert wird
Dem gegenständlichen Initiativantrag ist folgende Begründung beigegeben:
“Mit einer Novelle zum Fernmeldegesetz 1993 wurde ua. jene Bestimmung eingefügt, die 1997 im Telekommunikationsgesetz als § 125 Abs. 3 unverändert übernommen wurde. Damit sollte ein temporärer Ausschluß der GSM-900 Betreiber von der Nutzung des DCS-1800 Bereiches erzielt werden. Die Bestimmung verhindert aber einerseits eine bestmögliche Nutzung der noch vorhandenen DCS-1800 Frequenzen und schafft andererseits eine jedenfalls zeitweilige Monopolsituation für den DS-1800 Betreiber. Diese Auswirkungen können durch eine gesamthafte Verwertung aller noch vorhandenen DCS-1800 Frequenzen vermieden werden, sodaß eine ersatzlose Aufhebung des § 125 Abs. 3 TKG geboten ist. Gleichzeitig ist damit auch sichergestellt, daß nicht nur die bestehenden GSM-900-Betreiber Frequenzen aus dem Bereich DS-1800 erlangen können. Die Frage einer gesamthaften Verwertung stellt sich auch deshalb, da auf Grund eines konkreten Antrages gemäß der geltenden Rechtslage eine Ausschreibung einer weiteren Konzession vorzunehmen sein wird.”
Der Verkehrsausschuß hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 15. Mai 1998 in Verhandlung gezogen. Nach einer Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ing. Walter Meischberger, Dr. Gabriela Moser, Mag. Thomas Barmüller, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Helmut Kukacka, der Obmann des Verkehrsausschusses Abgeordneter Rudolf Parnigoni sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem beteiligten, hat der Verkehrsausschuß den erwähnten Antrag in der Fassung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, und Mag. Helmut Kukacka mit Mehrheit angenommen.
Ziel des Antrages 761/A war es, Rechtssicherheit bei der Anwendung des Telekommunikationsgesetzes zu schaffen und so eine gesamthafte Verwertung der noch vorhandenen DCS-1800 Frequenzen sicherzustellen. Diese Rechtsklarheit kann auch dadurch erreicht werden, daß im § 125 Telekommunikationsgesetz ein neuer Abs. 3a eingefügt wird, mit welchem die Anwendbarkeit des Abs. 3 interpretiert wird. So wird im neuen Abs. 3a die Vorgangsweise bei der gesamthaften Verwertung der noch vorhandenen DCS-1800 Frequenzen normiert.
Der Ausschuß traf folgende Feststellung:
Der Verkehrsausschuß geht davon aus, daß in Beachtung der Wettbewerbsregeln der EU und unter Berücksichtigung der Frequenzökonomie (Bedachtnahme auf die spezifisch technischen Erfordernisse) Inhaber einer bundesweiten Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk grundsätzlich nicht mehr als 50% der jeweils nicht bundesweit verfügbaren Frequenzen erwerben können.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1998 05 15
Robert Sigl Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997,wird wie folgt geändert:
In § 125 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
“(3a) Der restliche für DCS-1800 reservierte Frequenzbereich ist derart zu verwerten, daß jedenfalls eine weitere Konzession mit einer bundesweiten Versorgungspflicht und darüber hinaus mehrere andere, nicht bundesweite Konzessionen vergeben werden sollen. Inhaber einer Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk sind von der Vergabe einer weiteren Konzession mit bundesweiter Versorgungspflicht im für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich ausgeschlossen. Die Bewerbung um andere Konzessionen im Mobilfunkbereich steht ihnen jedoch frei. Diese dürfen von Inhabern einer bestehenden Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk erst ab dem in Abs. 3 erster Satz genannten Zeitpunkt für die Erbringung des Dienstes genutzt werden. Die Telekom-Controll-Kommission hat bei der Ausschreibung und Vergabe der Konzessionen die spezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere zur Sicherstellung des effektiven Wettbewerbs im Sinne des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 96/2/EG zu beachten.”