1206 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 25. 6. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt

Umweltkontrolle

Aufgabe und Ziel

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Allgemeininteresse zum Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit, insbesondere im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen, gesunden Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen,

           a) den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der Umweltbelastungen zu beobachten und laufend zu erheben,

          b) im Rahmen seiner Zuständigkeit für die allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Umweltpolitik zu bewerten sowie

           c) die Ergebnisse dieser Umweltkontrolle den zuständigen Behörden, dem Nationalrat und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Beobachtung, Erhebung und Bewertung des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere die Ursachen von gefährlichen, schädlichen oder lästigen Umwelteinflüssen und Umweltbelastungen sowie den jeweiligen Zustand der Umwelt und der Ökosysteme mit ihren Organismen, Stoffkreisläufen und Energieflüssen in einer medienübergreifenden integrativen Sichtweise zu umfassen.

(3) Die Zuständigkeit anderer Bundesminister wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. Soweit bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist über die Art und den Umfang von Erhebungen, die an Ort und Stelle durchzuführen sind, das Einvernehmen herzustellen.

(4) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich,

           a) wenn es sich bloß um die Erhebung oder Auswertung von Daten oder Erhebungsergebnissen handelt, die ohne Eingriff in fremde behördliche Zuständigkeiten – erforderlichenfalls mit Zustimmung des Eigentümers einer Emissionsquelle – zugänglich sind, oder

          b) sofern besondere Umstände vorliegen, die kurzfristig die Erhebung einer Umweltbelastung ohne weiteren Verzug erfordern und eine unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung des zustän­digen Bundesministers erfolgt. Bei einer militärischen Liegenschaft ist der zuständige Komman­dant in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlagen ein von ihm beigegebener Angehöriger des Bundesheeres zuzuziehen.

(5) Bei der Durchführung der Umweltkontrolle nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

Mitteilungspflicht und Abhilfemaßnahmen

§ 2. (1) Jene bei der Umweltkontrolle gemäß § 1 bekanntgewordenen Umwelteinflüsse oder Umweltbelastungen, die eine unverzügliche behördliche Veranlassung oder voraussichtlich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erfordern, sind im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen, im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung dem zuständigen Bundesminister.

(2) Die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Veranlassungen obliegen den zuständigen Behörden nach Maßgabe der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf dessen Ersuchen mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Beseitigung der gemäß Abs. 1 aufgezeigten Umweltbelastungen veranlaßt wurden und welchen Erfolg sie haben. Gegebenenfalls ist auch über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten.

(4) Soweit eine Verpflichtung zur Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen besteht, bleibt eine solche Verpflichtung von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Umweltkontrollbericht

§ 3. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (§ 1) vorzulegen.

(2) Der Umweltkontrollbericht (Abs. 1) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.

Berichtspflichten

§ 4. Der Landeshauptmann oder der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in angemessener Zeit jeweils darüber zu berichten, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen veranlaßt worden sind.

II. Abschnitt

Umweltbundesamt GmbH

Errichtung

§ 5. (1) Die bisherige Dienststelle “Umweltbundesamt” des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Ihre Aufgaben übernimmt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft führt die Firma “Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)”. Im folgenden wird diese Gesellschaft als “Umweltbundesamt” bezeichnet.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz Vorschriften enthält, die vom Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, abweichen, kommt den Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes gegenüber der Geltung des GmbH-Gesetzes Vorrang zu.

(3) Das Umweltbundesamt entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Die Anteile am Umweltbundesamt stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Der Sitz des Umweltbundesamtes ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, seiner Firma das Bundeswappen beizusetzen.

(5) Das Stammkapital des Umweltbundesamtes beträgt Nominale eine Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 8 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf den Vermögensübergang sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen sinngemäß anzuwenden.

Gesellschaftszweck und Aufgaben

§ 6. (1) Das Umweltbundesamt ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Als solche hat das Umweltbundesamt

           a) unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die Umweltpolitik und Vollziehung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten zu unterstützen,

          b) die auf Grund anderer Bundesgesetze dem Umweltbundesamt übertragenen Aufgaben durchzuführen,

           c) das ausschließliche Recht, für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Funktion und Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß dem ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen,

          d) soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß lit. a bis c zuläßt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen.

(2) Insbesondere hat das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 folgende Aufgaben:

           1. Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die Wahrnehmung der Staatszielbestimmung “Umwelt­schutz” gemäß Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/
1984;

           2. fachliche Stellungnahmen zu umweltbezogenen Richtlinien- oder Verordnungsvorschlägen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union (EU), unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;

           3. fachliche Stellungnahmen zu Fragen der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung umwelt­bezogener Richtlinien oder Verordnungen der EU;

           4. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen umweltbezogenen Gesetz- oder Verordnungs­entwürfen, sowie zu umweltrelevanten Programmen und Planungen der öffentlichen Hand;

           5. Entwicklung und Empfehlung von Methoden und Techniken, die geeignet sind, Umwelt­beeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

           6. Abschätzung der Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und technischer Verfahren;

           7. Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung und Anwendung des integrativen, medienüber­greifenden Ansatzes der Umweltpolitik der EU mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit;

           8. Ermittlung, Beschreibung und Empfehlung der besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung oder Verminderung gefährlicher oder lästiger Emissionen;

           9. Mitwirkung am Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken gemäß Art. 16 der Richtlinie 96/61/EG;

         10. Führung des Emissionsverzeichnisses gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG, Führung einer Datenbank über Emissionen von Dampfkessel als Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Art. 13 der Richtlinie 88/609/EWG;

         11. Mitwirkung an der Erarbeitung von Umweltqualitätskriterien und der Ermittlung von Belastungs­grenzen;

         12. Angelegenheiten der Europäischen Umweltagentur, National Focal Point für den Clearinghouse Mechanism und Erarbeitung fachlicher Grundlagen zur Umsetzung der Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt, BGBl. Nr. 213/1995, sowie für UNEP-Infoterra;

         13. Koordinierung der nationalen Qualitätssicherungsprogramme zur Überwachung der Luftgüte gemäß Art. 3 der Richtlinie 96/62/EG;

         14. Erarbeitung und Bereitstellung von Daten in einer Form, die die Verknüpfung der Beschreibung von Umweltwirkungen mit wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglicht, um die Ökologische Gesamt­rechnung, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt geführt wird, zu gewährleisten und weiterzuführen;

         15. Erstellung fachlicher Grundlagen zur Erfüllung des Übereinkommens über weiträumige grenz­überschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, einschließlich seiner Protokolle sowie des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/
1994, und des Kyoto-Protokolles einschließlich der Erstellung von Emissionsbilanzen und der Abschätzung der Wirkung von Maßnahmen, Mitwirkung an der Erstellung der nationalen Klimaberichte;

         16. Vertretung von Arbeitsergebnissen in nationalen und internationalen Expertengruppen, Mitwirkung an der Ausarbeitung und Verhandlung von internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, einschließlich Strahlenschutz und Gentechnik;

         17. Fachliche Unterstützung bei der Erstellung und der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung von umweltrelevanten gemeinschaftsrechtlichen oder bilateralen Vereinbarungen;

         18. Mitwirkung bei der Erarbeitung fachlicher Grundlagen für Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie für Entwürfe von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Luftrein­haltung und des Immissions-, Klima- und Bodenschutzes;

         19. Mitwirkung an der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission gemäß Richtlinien und Entscheidungen der EG und Vorbereitung bei der Erfüllung innerstaatlicher Berichtspflichten, insbesondere Erstellung der periodischen Umweltkontrollberichte gemäß § 3, Vorbereitung der Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 23 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Erstellung der Luftgüteberichte gemäß § 6 Abs. 2 Luftgüte­berichtverordnung, BGBl. Nr. 678/1992, und der Tages-, Monats- und Jahresberichte gemäß Meßkonzept-Verordnung nach § 7 IG-L, Mitwirkung an der Erstellung der Ozonberichte gemäß § 12 Ozongesetz;

         20. Entwicklung und Führung von Inventuren, Bilanzen, Katastern und Umweltinformations­systemen zur Dokumentation des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt, der Umweltbelastungen und ihrer Ursachen, Ableitung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsindikatoren;

         21. Entwicklung und Führung von Metainformationssystemen über Umweltdaten, insbesondere Führung des Umweltdatenkataloges gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/
1993, und Dokumentation karsthydrologischer Arbeiten;

         22. Erstellung von Analysen und Bestandsaufnahmen der Abfallwirtschaft im Zusammenhang mit der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, insbesondere für den Bundesabfallwirtschaftsplan, Einrichtung und Führung abfallwirtschaftlicher Datenbanken, insbesondere des Abfalldatenverbundes gemäß AWG, des Verdachtsflächenkatasters und Alt­lastenatlasses gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, sowie Mitwirkung an den nationalen und internationalen Berichtspflichten in der Abfallwirtschaft;

         23. fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG;

         24. Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Messung von Luftschadstoffen und deren Auswertung gemäß Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/
1992, und IG-L sowie deren Verordnungen, Führung des Immissionsdatenverbundes gemäß § 5 Ozongesetz und § 6 IG-L, Erstellung der Statuserhebung gemäß § 8 IG-L, Mitwirkung an der Erstellung von Maßnahmenkatalogen gemäß § 10 IG-L, Erstellung der Emissionsbilanzen gemäß § 24 IG-L;

         25. Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach den Art. 8 und 9 der Verordnung (EWG), Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umwelt­betriebsprüfung gemäß §§ 15 und 17 des Umweltgutachter- und Standortverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in diesen Ange­legenheiten;

         26. Mitwirkung an den Aufgaben der Anmeldebehörde im Sinne der §§ 5 bis 15 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997;

         27. Mitwirkung an der Vollziehung von § 16 ChemG 1996 gemäß Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und Führung des zentralen Registers gemäß §§ 54 und 55 ChemG 1996 sowie sonstiger Register von Stoffen und Zubereitungen;

         28. Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Fragen der Risikobewertung, des Sicherheitsdatenblattes sowie die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Mitwirkung an Inspektionen von Prüfstellen gemäß dem GLP-Inspektionsprogramm;

         29. fachliche Stellungnahme zu Anträgen auf Genehmigung der Freisetzung gemäß § 37 Abs. 6 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1997, und zu Anträgen auf Freisetzung bzw. Inverkehr­bringen von GVO gemäß Richtlinie 90/220/EWG sowie Mitwirkung in Angelegenheiten des § 87 Abs. 3 GTG, Mitarbeit im Komitee “Zuständige Behörde”, gemäß Richtlinie 90/220/EWG, Mitwirkung an fachlichen Angelegenheiten betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System;

         30. Mitwirkung an Kontrollen im Rahmen der Vollzugskompetenzen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bereich des Chemikalienwesens und der Gentechnik;

         31. Mitwirkung bei der Kontrolle und Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a;

         32. fachliche Stellungnahmen zu Umweltverträglichkeitserklärungen gemäß § 5 Abs. 5 Umwelt­verträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, Führung der UVP-Dokumen­tation gemäß § 43 Abs. 1 UVP-G;

         33. Bewertung von Pflanzenschutzmitteln und sonstiger Biozide im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. Nr. I Nr. 60/1997, sowie der innerösterreichischen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG, Mitarbeit an EU-Wirkstoffprüfungen;

         34. Bereitstellung von Daten gemäß § 33e Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959, und Datenaustausch gemäß § 6 Abs. 3 Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;

         35. Messungen, Beobachtungen, Untersuchungen und Versuche zur Ermittlung von Emissionen, Immissionen und sonstigen Einflüssen auf den Zustand und die Entwicklung der Umwelt, insbesondere zur Wahrnehmung der Funktion und der Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß § 6 Abs. 1 lit. c;

         36. Entgegennahme von Anzeigen oder Beschwerden über Umweltbeeinträchtigungen oder Mißstände in der Umwelt zur Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltkontrolle und/oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden;

         37. Erstellung von Berichten über Arbeitsergebnisse, Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal der öffentlichen Umweltschutzverwaltung;

         38. Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in praxisbezogenen Fragen der chemischen Umweltanalytik, des Qualitätsmanagements in der Umweltanalytik sowie Vorhalten von Laborkapazität für Krisen und Notstandsfälle.

(3) Im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Umweltbundesamt weiters beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen. Für solche Arbeiten ist unbeschadet des § 11 über die Finanzierung des Umweltbundesamtes ein Aufwandersatz zu leisten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt, soweit diese Arbeiten nicht bereits durch die Basiszuwendung gemäß § 11 Abs. 2 abgegolten sind.

(4) Andere Bundesminister und Gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, können das Umweltbundesamt im Rahmen seines durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber, insbesondere der betreffende Bundesminister, an das Umweltbundesamt einen Aufwandersatz zu entrichten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt.

(5) Das Umweltbundesamt ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

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Informationsrechte, Amtshilfe und Datenschutz

§ 7. (1) Das Umweltbundesamt ist berechtigt, die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen Bund, Ländern oder Gemeinden Auskünfte zu erteilen; insbesondere ist das Umweltbundesamt berechtigt, zur Wahrnehmung der ihm in diesen Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Tätigkeit des Umweltbundesamtes gemäß § 6 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, personenbezogene Daten an die im § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz genannten Stellen zu übermitteln.

Vermögensübertragung, Rechnungslegung

§ 8. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Umweltbundesamt verwaltete und genutzte Vermögen geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des Umweltbundesamtes über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Wertansätze für das übergangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungs­möglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 5 Abs. 5 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetz­buches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.

(3) Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven enthält, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungs­bilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, und ist unter Anschluß der Eröffnungsbilanz zum Firmenbuch einzureichen. Die Einreichung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, vom Firmenbuch zu veröffentlichen.

(4) Der Jahresabschluß und der Lagebericht des Umweltbundesamtes sind unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

(5) Das Umweltbundesamt hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß des Umweltbundesamtes dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

(6) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c ist unzulässig.

Abgaben- und Gebührenbefreiung und Ausnahme von der Gewerbeordnung

§ 9. (1) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung des Umweltbundesamtes, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an das Umweltbundesamt sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

(2) Die Betriebsanlagen des Umweltbundesamtes unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

Richtlinien für die Unternehmensführung

§ 10. (1) Die Geschäftsführung des Umweltbundesamtes hat bei ihren Maßnahmen und Entschei­dungen auf die Entwicklung des Umweltschutzes sowie auf die Rechte der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Das Umweltbundesamt hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die in § 6 genannten Aufgaben erfüllen zu können.

(2) Die Geschäftsführung hat spätestens bis zum 1. Juli 1999 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die vom Umweltbundesamt angestrebten Unternehmens­ziele, die von ihm verfolgten Strategien, die dem Umweltbundesamt zugrundeliegende Organisation, einen Investitionsplan, einen Personalplan, Planbilanzen und einen Wirtschafts- und Finanzplan für die nächsten drei Jahre zu enthalten. Das Unternehmenskonzept, insbesondere der Investitionsplan, der Personalplan, die Planbilanzen und der Wirtschafts- und Finanzplan, ist jährlich fortzuschreiben und dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Wesentliche Änderungen des Unternehmenskonzepts sind dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Geschäftsführung hat jährlich ein Arbeitsprogramm dem Aufsichtsrat und dem Bundes­minister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Programm hat insbeson­dere die von dem Umweltbundesamt für das folgende Jahr vorgesehenen Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele sowie die für die Erreichung dieser Vorgaben vorgesehenen Mittel zu enthalten.

(4) Die Geschäftsführung hat weiters für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungs­systems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Errichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

(5) Unbeschadet der Berichtspflicht gemäß dem GmbH-Gesetz hat die Geschäftsführung über ihre Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c, insoweit für diese Tätigkeiten Mitteln gemäß § 11 Abs. 2 und 3 aufzuwenden sind, den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführung hat jederzeit dem Nationalrat als Auskunftsperson zur Verfügung zu stehen.

Finanzierung

§ 11. (1) Die Finanzierung des Umweltbundesamtes erfolgt durch

           a) Zuwendungen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke veran­schlagten Haushaltsbeträge;

          b) freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertre­tungen;

           c) sonstige Zuwendungen;

          d) Projektfinanzierung gemäß § 6 Abs. 3 und 4;

           e) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.

(2) Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 222,3 Millionen Schilling jährlich zu leisten.

(3) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Umweltbundesamtes und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Die Zuwendungen gemäß dem Abs. 2 hat der Bund monatlich im voraus nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedarfs dem Umweltbundesamt zu überweisen.

Organe des Umweltbundesamtes

§ 12. (1) Das Umweltbundesamt hat einen oder zwei Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Das Umweltbundesamt wird, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch diese Geschäftsführer gemeinsam, oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

(2) Im übrigen gelten für die Bestellung, Abberufung und Vertretung des Umweltbundesamtes die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des GmbH-Gesetzes über die gesellschaftlichen Organe. Der Geschäftsführer ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.

(3) Der Aufsichtsrat des Umweltbundesamtes besteht aus acht Mitgliedern, wovon

           a) vier Mitglieder vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

          b) zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen und

           c) zwei Mitglieder von der Personalvertretung des Umweltbundesamtes

zu nominieren sind.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung eines Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Mitglied im Aufsichtsrat bekanntzugeben, dem diese Zustimmungsbefugnis zukommt.

Gründererklärung und Anmeldung zum Firmenbuch

§ 13. Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abzugeben. Das Umweltbundesamt ist von seiner Geschäftsführung rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 14. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die ihr derzeit für das Umweltbundesamt obliegenden Aufgaben für das Umweltbundesamt auf sein Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.

III. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

§ 15. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1998 dem Personalstand des Umweltbundes­amtes angehören, sind ab 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.

(2) Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie können durch Dienstgebererklärung bis längstens 1. Jänner 2000 dem Umweltbundesamt oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstverrichtung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes fallen. Sie sind ab dem in der Dienstgebererklärung festge­legten Wirksamkeitszeitpunkt Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird.

(3) Beamte des Umweltbundesamtes, die am 31. Dezember 1998 einem der Arbeitsbereiche des Umweltbundesamtes angehören, werden mit 1. Jänner 1999 in das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem Umweltbundesamt zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gebunden.

(4) Beamte des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes fallen, können bis längstens 1. Jänner 2000 mit Bescheid dem Umweltbundesamt oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(5) Den in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1998 bzw. unmittelbar vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte gewahrt.

(6) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, den Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Umweltbundesamt oder zu einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(7) Für die in den Abs. 3 und 4 genannten Beamten hat das Umweltbundesamt oder eine Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

(8) Bedienstete, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und der § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 und die §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind weiterhin sinngemäß anzuwenden. Die Rechte des Dienstgebers im Sinn des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wahr.

(9) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 6 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1998 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückung und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das Umweltbundesamt über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.

(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, werden von dem Umweltbundesamt übernommen.

(12) Für die Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages bzw. einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Dienstzeit die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.

(13) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbedien­steten aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.

Kollektivvertragsfähigkeit


§ 16. Das Umweltbundesamt ist als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Personalvertretung

§ 17. Dem nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, gewählten Dienst­stellenausschuß des Umweltbundesamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1999 die Funktion des Betriebsrates des Umweltbundesamtes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung des Umweltbundesamtes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die dem Umweltbundesamt zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie an.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Der am 31. Dezember 1998 bestellte Direktor des Umweltbundesamtes ist bis zum 31. März 2005 einer der Geschäftsführer des Umweltbundesamtes.

(2) Wird in einem Bundesgesetz der Ausdruck “Umweltbundesamt” verwendet, so ist darunter die “Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)” im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Umweltkontrollbericht (§ 3) erstmals mit 1. Juli 2001 dem Nationalrat vorzulegen.

Verweisungen

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 127/1985, verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

§ 20. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister,

           2. hinsichtlich § 4 Abs. 1 der sachlich zuständige Bundesminister,

           3. hinsichtlich § 6 Abs. 4 der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

           4. hinsichtlich der §§ 5, 8 Abs. 2 bis 6, 9 Abs. 1, 12 und 13 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           5. hinsichtlich der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 lit. b der Bundesminister für Finanzen,

           6. hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

           7. hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. e der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. der sachlich zuständige Bundesminister, der die Tätigkeit des Umweltbundesamtes in Anspruch nimmt,

           8. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut.

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/
1985, außer Kraft.

Vorblatt

Problem:

Die Umweltkontrolle, die nach dem Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/1985, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie obliegt, soll in ihrer Konzeption geändert und der partizipatorischen, medienübergreifenden und integrativen Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft angepaßt werden. Das Umweltbundesamt wird in Übereinstimmung mit dem Budgetprogramm aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und als Umweltschutzfachstelle des Bundes in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ex lege mit bestimmten Umweltschutzaufgaben, insbesondere mit der Durchführung der Umweltkontrolle für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

Ziel:

Neuordnung der Rechtsgrundlagen für die Umweltkontrolle und für das Umweltbundesamt.

Inhalt:

–   Neukonzeption der Umweltkontrolle;

–   Ausgliederung des Umweltbundesamtes;

–   Kodifizierung der Aufgaben des Umweltbundesamtes.

Alternativen:

Teilausgliederung des UBA, wodurch jedoch die gewachsene Einheit des Umweltbundesamtes zerschlagen würde.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Kosten:

Das Umweltbundesamt ist derzeit eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Das Umweltbundesamt hat einen Personalstand von 216 Planstellen (davon derzeit 19 unbesetzt) und ein Budget von 218,222 Millionen Schilling (1998) bzw. 219,995 Millionen Schilling (für 1999 vorgesehen). Im Budget des Umweltbundesamtes (1998) von 218.222 Millionen Schilling sind 93,986 Millionen Schilling für Personalausgaben, 23,670 Millionen Schilling für Anlagen und 100,566 Millionen Schilling für Aufwendungen vorgesehen.

Bei der erstmaligen Finanzierung des Umweltbundesamtes nach § 11, insbesondere bei der Bemessung der Höhe der jährlichen Zuwendungen des Bundes für die Wahrnehmung der Aufgaben als Umwelt­schutzfachstelle für den Bund (§ 6 Abs. 1 lit. a bis c) wird für 1999 von den angeführten Voranschlags­ansätzen des Bundesfinanzgesetzes 1998 ausgegangen.

Gemäß § 11 Abs. 2 hat der Bund dem Umweltbundesamt eine jährliche Basiszuwendung zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben in der Höhe von 222,3 Millionen Schilling zu leisten.

Die Ermittlung dieses Betrages sowie die finanzielle Entwicklung in den der Ausgliederung folgenden Jahren ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt.

Im ersten Jahr nach der Ausgliederung (1999) ist mit einmalig anfallenden zusätzlichen Ausgliederungs­kosten von zirka 0,5 Millionen Schilling zu rechnen.

Für am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften ergeben sich durch dieses Bundesgesetz nach erfolgter Ausgliederung Mehreinnahmen aus Kommunalsteuer; für die Stadt Wien fällt die Dienstgeber­abgabe als Mehreinnahme an.

Finanzielle Auswirkungen auf das Ressortbudget

Millionen Schilling

UBA integriert
am Bundeshaushalt

UBA nach Ausgliederung

 

1998
Budget

1999
Budget

 

1999

2000

2001

2002

Ausgaben

 

 

 

 

 

 

 

1. Personalausgaben

 

 

 

 

 

 

 

Aktivitätsaufw. (o. DG-ÜberwBetr. an PVA)


– 94,0


– 95,8

 


– 95,8


– 95,8


– 95,8


– 95,8

DG-Überweisungsbeträge/B

0,0

0,0

 

0,0

0,0

0,0

0,0

2. Sachausgaben

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

– 23,7

– 23,7

 

– 23,7

– 23,7

– 23,7

– 23,7

Aufwendungen ges. Verpflichtungen


–1,5


–  1,5

 


–  1,5


–  1,5


–  1,5


–  1,5

Sonstiges

– 99,0

– 99,0

 

– 99,0

– 99,0

– 99,0

– 99,0

3. Gesamtausgaben

–218,2

–220,0

 

–220,0

–220,0

–220,0

–220,0

Einnahmen

 

 

 

 

 

 

 

Transferzahlungen (EU)

1,2

0,0

 

0,0

0,0

0,0

0,0

Sonstige erfolgs-/bestands­wirksame Einnahmen


4,0


5,2

 


5,2


5,2


5,2


5,2

3. Gesamteinnahmen

5,2

5,2

 

5,2

5,2

5,2

5,2

 

 

 

 

 

 

 

 

Ressortbudget vor Anpassung

–213,0

–214,8

 

–214,8

–214,8

–214,8

–214,8

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen der Ausgliederung

 

 

 

 

 

 

 

Pensionsbeitrag für Beamte

 

 

 

–  7,5

–  7,5

–  7,5

–  7,5

Kapitalverkehrssteuer

 

 

 

0,0

0,0

0,0

0,0

Summe Anpassungen Ressortbudget

 

 

 


–  7,5


–  7,5


–  7,5


–  7,5

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen a. d. Ressortbudget


–213,0


–214,8

 


–222,3


–222,3


–222,3


–222,3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere finanzielle Auswirkungen auf das Bundesbudget

Millionen Schilling

1998
Budget

1999
Budget

 

1999

2000

2001

2002

Ressortbudget

–213,0

–214,8

 

–222,3

–222,3

–222,3

–222,3

Weitere Einnahmen

 

 

 

 

 

 

 

Pensionsbeitrag für Beamte

 

 

 

7,5

7,5

7,5

7,5

Kapitalverkehrssteuer

 

 

 

0,0

0,0

0,0

0,0

Summe

 

 

 

7,5

7,5

7,5

7,5

Saldo Bundesbudget

–213,0

–214,8

 

–214,8

–214,8

–214,8

–214,8

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das derzeit geltende Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, mit dem auch das Umweltbundesamt errichtet wurde, geht letztlich auf die Regierungsvorlage vom 5. Oktober 1982 aus der XV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates zurück (1227 der Beilagen). Die Vorbereitungsarbeiten begannen schon im Jahr 1980. (Pindur, Eine Strategie für den österreichischen Umweltschutz, Hrsg. Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, 1980).

Der Umweltschutz als eigenständige Rechts- und Verwaltungsmaterie war damals – auch in anderen Staaten – erst etwa zehn Jahre alt. Bis dahin wurden Umweltbelange zwar durch mehrere sektorale Verwaltungsvorschriften, etwa im Gesundheitswesen als “Umwelthygiene” oder durch den gewerblichen Nachbarschutz, das Wasserrecht, das Baurecht oder das Naturschutzrecht wahrgenommen, doch neben diesen klassischen Rechtsgebieten gab es keine eigenständigen Umweltschutzvorschriften, wie etwa ein Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, das in Österreich erst 1993 beschlossen wurde.

Zu Beginn der siebziger Jahre hatte sich in den USA und in Europa ein neues Umweltbewußtsein entwickelt, die Begriffe “Umweltschutz” und “Umweltrecht” wurden gebräuchlich, in Europa wurden die ersten Umweltministerien geschaffen und die ersten umfassenden Umweltschutzgesetze wurden konzipiert. Das erste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften stammt aus dem Jahr 1973 (ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973). Am 1. Juli 1987 traten mit der Einheitlichen Europäischen Akte die Umweltartikel 130r bis 130t des EG-Vertrages in Kraft. Das derzeit geltende Fünfte Umweltaktions­programm wurde mit Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993 (93/C138/01) erlassen. Auf diesem Aktionsprogramm beruht ua. die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die eine Neuorientierung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik weg von getrennten Konzepten der isolierten Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser und Boden hin zu einem integrierten Konzept der Verminderung der Umweltverschmutzung zum Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit brachte.

Auch die österreichische Rechtsordnung weist Marksteine einer Entwicklung zu einem eigenständigen Umweltrecht und zu einem medienübergreifenden integrierten Konzept des Umweltschutzes auf. Das begann schon mit der Schaffung eines eigenen Umweltressorts aus der Erkenntnis, daß eine bloß sektorale Wahrnehmung des Umweltschutzes im Rahmen anderer Verwaltungsmaterien, die als Hauptsache gelten, nicht mehr genügt. Deshalb wurde neben der Wahrnehmung der mit bestimmten Verwaltungsmaterien verbundenen “besonderen” Angelegenheiten des Umweltschutzes durch die jeweils sachlich zuständigen Bundesminister der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund des Bundesministerien­gesetzes mit den “Allgemeinen Angelegenheiten” des Umweltschutzes betraut.

Dazu gehören insbesondere:

–   Allgemeine Umweltschutzpolitik;

–   Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes;

–   Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes;

–   Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes auf dem Gebiet des Schutzes vor ionisierenden Strahlen;

–   Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft;

–   Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung;

–   Angelegenheiten des Meß-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umwelt­schutzes;

–   Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundes­ministeriums für Wissenschaft und Verkehr fällt;

–   Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

Überdies ist der Umweltminister im Rahmen der Bundeskompetenz für alle Angelegenheiten des Natur- und Landschaftschutzes sowie der Naturhöhlen zuständig.

Mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1985 war der Umweltminister mit der “Umweltkontrolle” beauftragt worden. Dabei handelt es sich aber nicht um die Prüfung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, sondern um die Kontrolle des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt. Der damaligen Denkweise entsprechend war das Konzept dieser Kontrolle sektoral angelegt. Sie sollte sich auf Wasser, Luft und Boden beziehen. Doch nicht nur der inzwischen auf Gemeinschaftsebene eingeleitete Ersatz isolierter sektoraler Konzepte durch ein neues Konzept des integrierten Umweltschutzes begründen die Notwendig­keit der Überprüfung und Neukonzeption der zu Beginn der achtziger Jahre geschaffenen Umwelt­kontrolle. Ohne nähere Erklärung wird dies schon durch die bloße Aufzählung einiger der in Österreich seither erlassenen Umweltgesetze oder umweltrelevanten Gesetze bzw. Verordnungen anschaulich:

–   Gewerbeordnung 1994 mit mehreren umweltrelevanten Novellen und Verordnungen;

–   Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, und 2. Luftreinhalteverordnung, BGBl. Nr. 19/1989;

–   Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984;

–   Berggesetznovelle 1990 und Berggesetznovelle 1994;

–   Düngemittelgesetz 1994 und Düngemittelverordnung 1994;

–   Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989;

–   Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992;

–   Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997;

–   Luftgütebericht-Verordnung, BGBl. Nr. 678/1992;

–   Abfallwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 1990, BGBl. Nr. 325/1990;

–   Wasserrechtsgesetznovelle 1990, Wasserrechtsgesetznovelle-Deponien, WRG- Nov.1997, BGBl. I Nr. 74/1997;

–   Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987;

–   Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;

–   Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993;

–   Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994;

–   Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993;

–   Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990;

–   Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 532/1995;

–   Bundesgesetz über die Zulassung und die Aufsicht über Umweltgutachter sowie über die Führung des Standortverzeichnisses entsprechend dem EU-Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltgutachter- und Standortverzeichnisgesetz – UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995.

Diese beispielhafte Aufzählung einer Fülle von österreichischen Rechtsvorschriften mit Umweltbezug, die seit Einführung der “Umweltkontrolle” erlassen wurden, ist Ausdruck der Wechselwirkung zwischen gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Veränderungen mit ihren Auswirkungen auf die Problematik oder den Zustand der Umwelt einerseits und die darauf reagierende Gesetzgebung, sowie die daraus resultierenden neuen Vollzugsaufgaben andererseits. Es findet ein ständiger Anpassungsprozeß zwischen faktischer Umweltsituation, Gesetzgebung und Vollziehung und umgekehrt statt. Dement­sprechend ändern sich auch die Aufgaben und Schwerpunkte der Umweltkontrolle, sowie die anderen Aufgaben einer Umweltschutzfachstelle des Bundes. Das Erheben und Bewerten einzelner Umwelt­belastungen ist schon in den letzten Jahren stark rückläufig. Demgegenüber haben Aufgaben zuge­nommen, die dem Umweltbundesamt im Zuge der Umweltgesetzgebung übertragen wurden. Mit der Ausweitung der Umweltagenden des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie haben sich insbesondere auch die Arbeiten zur fachlichen Unterstützung dieser neuen Aufgaben in der Umweltpolitik und Vollziehung vermehrt.

Schon der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Umweltschutz vom 18. Jänner 1985 (539 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR XVI. GP) hatte ausgeführt, daß die Umweltkontrolle in erster Linie von fachlich geschulten Experten, die vorzugsweise dem Personalstand des zu gründenden Umweltbundesamtes angehören werden, durchzuführen sein wird. Demgemäß sieht § 10 Absatz 3 des geltenden Umwelt­kontrollgesetzes vor, daß sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei Durchführung der Umweltkontrolle insbesondere des Umweltbundesamtes bedienen kann.

Tatsächlich hat der Umweltminister das Umweltbundesamt von Anfang an bis heute mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Umweltkontrolle einschließlich der Erstellung der periodischen Umweltkontrollberichte an den Nationalrat betraut. Die neben diesen wichtigen Aufgaben der Umwelt­kontrolle und den anderen ursprünglichen Aufgaben dem Umweltbundesamt seit seiner Errichtung erwachsenen neuen Aufgaben, besonders aber die Zunahme von Umweltschutzaufgaben, die nicht bloß als Annex einer Verwaltungsmaterie wahrzunehmen sind, haben das Umweltbundesamt zu der Umwelt­schutzfachstelle des Bundes im Ressortbereich des für die “Allgemeinen Angelegenheiten” des Umweltschutzes zuständigen Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gemacht. Eine Kodifi­kation dieser Aufgaben, die dem Umweltbundesamt aus einer Vielzahl von Rechtsvorschriften nach und nach übertragen wurden, drängt sich auf, zumal eine solche Übersicht es erleichtert, die Dienste dieser Umweltschutzeinrichtung im Sinne der Gesetzgebung in Anspruch zu nehmen.

Gleichzeitig stellt sich der Gesetzgebung eine weitere Aufgabe, die ihr aus dem Koalitionsüber­einkommen der beiden Regierungsparteien für die XX. Gesetzgebungsperiode erwachsen ist. Dieses Koalitionsübereinkommen sieht ausdrücklich die Ausgliederung von Dienststellenbereichen der öffentlichen Verwaltung vor. Dazu wird im Budgetprogramm der Bundesregierung für die Jahre 1996 bis 2000 auch die Ausgliederung von Teilen des Umweltbundesamtes angeführt.

Demgemäß hat das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zunächst den Entwurf eines Umweltkontrollgesetzes vom 27. Juni 1997 ausgearbeitet und dem Begutachtungsverfahren zugeleitet, der zur Teilausgliederung bestimmter Aufgaben des Umweltbundesamtes die Errichtung einer “Umwelt Analyse und Consulting GmbH” vorsah.

Nach dem Begutachtungsverfahren wurde der ursprüngliche Plan einer Teilausgliederung nicht mehr aufrechterhalten. Statt dessen wird mit dem nunmehr vorliegenden Entwurf die Absicht verfolgt, zur Besorgung aller bisher vom Umweltbundesamt wahrgenommenen Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten. Das hat gegenüber der Teilausgliederung den Vorteil, daß die gewachsene Einheit der öffentlichen Umweltschutzeinrichtung “Umweltbundesamt” gewahrt bleibt. Diese Rechtskontinuität soll schon durch die Benennung der GmbH zum Ausdruck gebracht werden. Daher soll die Firma lauten: “Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (Umweltbundesamt-GmbH). Die Anteile sollen sich zu 100% im Eigentum des Bundes befinden. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund soll dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie obliegen.

Das Umweltbundesamt ist derzeit eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Mit einem Personalstand von 216 Planstellen (davon derzeit 19 unbesetzt) und einem Budget von 218,222 Millionen Schilling (1998) bzw. 219,995 Millionen Schilling (für 1999 vorgesehen) erfüllt das Umweltbundesamt als Umweltschutzfacheinrichtung für die Bundesverwaltung im wesent­lichen folgende Aufgaben:

–   Umweltkontrolle für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;

–   Bereitstellung von Fachgrundlagen für die Umweltpolitik;

–   Zentrale Stelle für österreichische Umweltdaten;

–   Mitwirkung am Vollzug zahlreicher Umweltgesetze;

–   Wahrnehmung der innerstaatlichen Aufgaben, die sich aus Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Umweltagentur und anderer vergleichbarer Institutionen in EU-Staaten ergeben.

Diese Aufgaben zeigen, daß das Umweltbundesamt einerseits die für nachgeordnete Dienststellen typischen Vollzugsaufgaben wahrnimmt, anderseits ist ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeiten die Bereitstellung von Daten und Fachgrundlagen vorwiegend für das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, aber auch für andere Bundesministerien. Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäi­schen Union hat sich als zusätzlicher Schwerpunkt die Unterstützung der Beziehung zu den einschlägigen EU-Institutionen ergeben.

Der Sitz des Umweltbundesamtes ist Wien. Das Umweltbundesamt hat derzeit Zweigstellen in Klagenfurt und Salzburg. Auch nach der Ausgliederung des Umweltbundesamtes ist die Beibehaltung von Zweigstellen vorgesehen, wobei auch an den Ausbau der Zweigstellen zu fachlichen Schwerpunktzentren gedacht ist.

Ähnlich wie derzeit gemäß § 5 Umweltkontrollgesetz soll die Umweltbundesamt-GmbH auch die Möglichkeit haben, neben der Arbeit für den Bund auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gegen Entgelt Leistungen zu erbringen.

Die Umweltbundesamt-GmbH wird aber zu dem Zweck gegründet, die Arbeiten der bisherigen nachgeordneten Dienststelle “Umweltbundesamt” im Allgemeininteresse nach Maßgabe des als Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes weiterzuführen und zu optimieren. Um klar zum Ausdruck zu bringen, daß diese im Allgemeininteresse liegenden Leistungen nicht im Wettbewerb auf dem Markt zu erbringen sind, wird nunmehr die Tatsache berücksichtigt, daß sich das Umweltbundesamt faktisch zur “Umweltschutz­fachstelle” entwickelt hat, und die neue GmbH ausdrücklich als “Umweltschutzfachstelle” des Bundes eingerichtet. Damit soll von vornherein zum Ausdruck gebracht werden, daß die Umweltbundesamt-GmbH zu dem “besonderen Zweck” gegründet wird, im Allgemeininteresse liegende Umweltschutz­aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und daß sie sämtliche Tatbestandsmerkmale einer “Einrichtung des öffentlichen Rechts” gemäß Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs­aufträge erfüllt.

Gemäß Art. 6 der Richtlinie 92/50/EWG gilt diese nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die an eine Stelle vergeben werden, die ihrerseits ein Auftraggeber im Sinne des Art. 1 Buchstabe b ist, “auf Grund eines ausschließlichen Rechts derselben, das diese gemäß veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.” Auch diesbezüglich wurde nunmehr die faktische Monopolstellung des Umweltbundesamtes bei der Durchführung der Umweltkontrolle für den Umweltminister rechtlich untermauert. § 6 Abs. 1 lit. c des vorliegenden Entwurfes sieht vor, daß die Umweltbundesamt-GmbH als Umweltschutzfachstelle des Bundes das ausschließliche Recht hat, “für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Funktion und Aufgaben der Umweltkontrolle” wahrzunehmen.

Auf Grund von “Gesellschaftszweck und Aufgaben” der Umweltbundesamt-GmbH ergibt sich, daß die Zuwendungen des Bundes nicht als Verstoß gegen das Beihilfenverbot (Subventionsverbot) des Art. 92 Abs. 1 anzusehen sind und die einzelnen Arbeitsaufgaben zur Vollziehung der Umweltkontrolle durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nicht auf Grund der Richtlinie 92/50/EWG ausgeschrieben werden müssen, zumal es sich dabei nicht um Aufträge, sondern um gesetzlich übertragene Aufgaben handelt.

Die Errichtung der Umweltbundesamt-GmbH zu dem Zweck, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, hindert diese “Einrichtung des öffentlichen Rechts” nicht daran, ähnlich wie es schon das geltende Umweltkontrollgesetz vorsieht, neben der Arbeit für den Bund auch “anderen natürlichen und juristischen Personen” im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gegen ein angemessenes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen, solange diese Einrichtung weiterhin die Aufgabe wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat.

Wenn nämlich im Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG die Voraussetzung aufgestellt wird, daß die Einrichtung zu dem “besonderen Zweck” gegründet worden sein muß, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, so bedeutet das nicht, daß sie einzig und allein solche Aufgaben zu erfüllen hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Jänner 1998 in der Rechtssache C-44/96 auf Grund einer analogen Bestimmung der Richtlinie 93/37/EWG).

Da aber Leistungen an Dritte (andere natürliche, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts) nur im Rahmen des durch Gesetz oder Verordnung im Allgemeininteresse übertragenen Aufgabenbereiches erbracht werden dürfen, werden auch diese Leistungen an Dritte im Allgemein­interesse gelegen sein.

Dem hier dargelegten Konzept entsprechend soll die Finanzierung der Umweltbundesamt-GmbH aber überwiegend nicht aus entgeltlichen Aufträgen erfolgen, sondern im wesentlichen aus Zuwendungen des Bundes für die Erfüllung der durch Gesetz oder Verordnung der Umweltbundesamt-GmbH als Umweltschutzfachstelle des Bundes übertragenen Aufgaben. Daneben werden im Rahmen des gesetz­lichen Tätigkeitsbereiches des Umweltbundesamtes auch Projektfinanzierungen durch den Bundes­minister für Umwelt, Jugend und Familie und durch andere Bundesminister möglich sein.

Demgemäß wird die Finanzierung des Umweltbundesamtes im wesentlichen aus drei Quellen erfolgen:

–   aus Zuwendungen des Bundes, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für die Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltschutzfachstelle für den Bund gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c, also einschließlich der Durchführung der Umweltkontrolle, als Ermessensausgaben zu leisten sind,

–   aus der Finanzierung des zusätzlichen Aufwandes für Projekte des Bundes gemäß § 6 Abs. 4 und 5,

–   aus Entgelten für Leistungen an Dritte (andere natürliche, juristische Personen oder Personen­gesellschaften des Handelsrechts) gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.

Daneben sieht § 11 auch noch freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen, sowie sonstige Zuwendungen vor, mit denen aber kaum in einem nennenswerten Umfang zu rechnen sein wird.

Die Rechtsgrundlagen für die Finanzierung der Umweltbundesamt-GmbH sind damit im § 11 des vorliegenden Entwurfes ähnlich gestaltet, wie bei anderen vergleichbaren Gesellschaften.

Bei der erstmaligen Finanzierung des Umweltbundesamtes nach diesen Rechtsgrundlagen, insbesondere bei der Bemessung der Höhe der jährlichen Zuwendungen des Bundes für die Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltschutzfachstelle für den Bund (§ 6 Abs. 1 lit. a bis c) wird für 1999 von den Voranschlagsansätzen des Bundesfinanzgesetzes 1998 ausgegangen.

Vom Budget des Umweltbundesamtes (1998) von 218,222 Millionen Schilling sind:

–   93,986 Millionen Schilling für Personalausgaben,

–   23,670 Millionen Schilling für Anlagen und

–   100,566 Millionen Schilling für Aufwendungen

vorgesehen. Die Mittel für Anlagen werden im wesentlichen für die Anschaffung von EDV- und Speziallaborgeräten benötigt; die Mittel für Aufwendungen decken die Betriebskosten ab.

Der Entwurf geht davon aus, daß die Umweltbundesamt-GmbH grundsätzlich die gleichen Arbeits­möglichkeiten haben soll, wie das bisherige Umweltbundesamt als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, wobei jedoch Optimierungspotentiale Berück­sichtigung finden müssen.

Die gesetzliche Übertragung der Aufgaben der Umweltkontrolle für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und anderer neu dem Umweltbundesamt übertragener Aufgaben – etwa im Bereich der Vollziehung des Immissionsschutzgesetzes Luft – läßt es jedoch zweckmäßig erscheinen, dem Umweltbundesamt durch die Ausgliederung flexiblere Rahmenbedingungen zur Erfüllung seiner Aufgaben zu geben, als dies jetzt der Fall ist.


Im Rahmen einer im Jahr 1997 abgeschlossenen Untersuchung einer Managementberatungsfirma wurde dem Umweltbundesamt bescheinigt, daß es “eine effizient geführte Dienststelle ist, die einen hohen Grad an Automationsunterstützung aufweist, die Abläufe laufend verbessert und die interne Kommunikation auf kurze Wege reduziert hat”.

Von der Ausgliederung wird erwartet, daß die flexibleren Rahmenbedingungen es der Geschäftsführung des Umweltbundesamtes erleichtern, innerbetriebliche Arbeitsabläufe noch mehr zu optimieren, flexiblere Arbeits- und Überstundenregelungen zu treffen, flexible Entlohnungs- und Prämienmodelle einzuführen und Über- bzw. Unterkapazitäten durch den flexibleren Einsatz von Teilzeitkräften auszugleichen. Dadurch sollen noch vorhandene Produktivitätsreserven genützt werden.

Von der Ausgliederung wird auch eine Erhöhung der Unabhängigkeit des Umweltbundesamtes erwartet. Als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie ist das Umweltbundesamt unmittelbar Weisungen der in einer Angelegenheit jeweils zuständigen Beamten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie unterworfen. Durch die Ausgliederung wird das Umweltbundesamt direkt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unterstellt, da der Bundesminister ad personam in der Gesellschaft die Eigentümerfunktion ausübt.

Gemäß § 11 Abs. 2 hat der Bund dem Umweltbundesamt eine jährliche Basiszuwendung zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben in der Höhe von 222,3 Millionen Schilling zu leisten. Diese wurde ausgehend von den BVA 1998 und 1999 errechnet.

Die Ermittlung dieses Betrages sowie die finanzielle Entwicklung in den der Ausgliederung folgenden Jahren ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt.

Im ersten Jahr nach der Ausgliederung (1999) ist mit einmalig anfallenden zusätzlichen Ausgliede­rungskosten von zirka 0,5 Millionen Schilling zu rechnen.

Für am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften ergeben sich durch dieses Bundesgesetz nach erfolgter Ausgliederung Mehreinnahmen aus Kommunalsteuer; für die Stadt Wien fällt die Dienstgeberabgabe als Mehreinnahme an.

Finanzielle Auswirkungen auf das Ressortbudget

Millionen Schilling

UBA integriert
am Bundeshaushalt

UBA nach Ausgliederung

 

1998
Budget

1999
Budget

 

1999

2000

2001

2002

Ausgaben

 

 

 

 

 

 

 

1. Personalausgaben

 

 

 

 

 

 

 

Aktivitätsaufw. (o. DG-ÜberwBetr. an PVA)


– 94,0


– 95,8

 


– 95,8


– 95,8


– 95,8


– 95,8

DG-Überweisungsbeträge/B

0,0

0,0

 

0,0

0,0

0,0

0,0

2. Sachausgaben

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

– 23,7

– 23,7

 

– 23,7

– 23,7

– 23,7

– 23,7

Aufwendungen ges. Verpflichtungen


–1,5


–  1,5

 


–  1,5


–  1,5


–  1,5


–  1,5

Sonstiges

– 99,0

– 99,0

 

– 99,0

– 99,0

– 99,0

– 99,0

3. Gesamtausgaben

–218,2

–220,0

 

–220,0

–220,0

–220,0

–220,0

Einnahmen

 

 

 

 

 

 

 

Transferzahlungen (EU)

1,2

0,0

 

0,0

0,0

0,0

0,0

Sonstige erfolgs-/bestands­wirksame Einnahmen


4,0


5,2

 


5,2


5,2


5,2


5,2

3. Gesamteinnahmen

5,2

5,2

 

5,2

5,2

5,2

5,2

 

 

 

 

 

 

 

 

Ressortbudget vor Anpassung

–213,0

–214,8

 

–214,8

–214,8

–214,8

–214,8

Finanzielle Auswirkungen der Ausgliederung

 

 

 

 

 

 

 

Pensionsbeitrag für Beamte

 

 

 

–  7,5

–  7,5

–  7,5

–  7,5

Kapitalverkehrssteuer

 

 

 

0,0

0,0

0,0

0,0

Summe Anpassungen Ressortbudget

 

 

 


–  7,5


–  7,5


–  7,5


–  7,5

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen a. d. Ressortbudget


–213,0


–214,8

 


–222,3


–222,3


–222,3


–222,3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere finanzielle Auswirkungen auf das Bundesbudget

Millionen Schilling

1998
Budget

1999
Budget

 

1999

2000

2001

2002

Ressortbudget

–213,0

–214,8

 

–222,3

–222,3

–222,3

–222,3

Weitere Einnahmen

 

 

 

 

 

 

 

Pensionsbeitrag für Beamte

 

 

 

7,5

7,5

7,5

7,5

Kapitalverkehrssteuer

 

 

 

0,0

0,0

0,0

0,0

Summe

 

 

 

7,5

7,5

7,5

7,5

Saldo Bundesbudget

–213,0

–214,8

 

–214,8

–214,8

–214,8

–214,8

Kompetenzrechtlich stützt sich der vorliegende Gesetzentwurf, wie das derzeit geltende Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, auf Art. 17 B-VG (Privatwirtschafts­verwaltung des Bundes) in Verbindung mit den im Art. 10 B-VG angeführten umweltrelevanten Kompetenztatbeständen in ihrer Gesamtheit insbesondere auf:

–   politische und wirtschaftliche Vertretung gegenüber dem Ausland (Abs. 1 Z 2);

–   Bundesfinanzen (Abs. 1 Z 4);

–   Zivilrechtswesen (Abs. 1 Z 6);

–   Angelegenheiten des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die nicht in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen (Abs. 1 Z 6);

–   Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei (Abs. 1 Z 7);

–   Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Abs. 1 Z 8);

–   Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt (Abs. 1 Z 9);

–   Kraftfahrwesen (Abs. 1 Z 9);

–   Angelegenheiten der Bundesstraßen außer der Straßenpolizei (Abs. 1 Z 9);

–   Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen (Abs. 1 Z 9);

–   Bergwesen (Abs. 1 Z 10);

–   Forstwesen (Abs. 1 Z 10);

–   Wasserrecht (Abs. 1 Z 10);

–   Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiet der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 Z 10);

–   Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt (Abs. 1 Z 10);

–   Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen (Abs. 1 Z 10);

–   Gesundheitswesen mit den dort angeführten Ausnahmen (Abs. 1 Z 12);

–   Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen (Abs. 1 Z 12);

–   Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis noch Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist (Abs. 1 Z 12);

–   Veterinärwesen (Abs. 1 Z 12);


–   Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle (Abs. 1 Z 12);

–   Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (Abs. 1 Z 12);

–   Denkmalschutz (Abs. 1 Z 13);

–   Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient, unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben (Abs. 1 Z 13);

In die Zuständigkeit der Länder wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht eingegriffen. Die Länder behalten sohin unverändert die Möglichkeit jeglicher Kontrolltätigkeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Abschnitt: Umweltkontrolle

Zu § 1 (Aufgabe und Ziel):

Wie nach dem geltenden Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/1985, soll der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf für die Umweltkontrolle zuständig sein. Dabei wird es sich wie nach der geltenden Rechtslage nicht um eine Kontrolle der Einhaltung bestimmter Vorgaben, nicht um eine Kontrolle der Einhaltung von Rechtsvorschriften oder technischen Normen handeln, sondern um die Kontrolle des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt. Diesbezüglich wird also keine Änderung eintreten.

Doch Inhalt und Konsequenzen dieser Umweltkontrolle sollen sich verändern. Einerseits sollen die Erfahrungen aus der mehr als zehnjährigen Praxis der Umweltkontrolle genützt werden und andererseits soll eine Anpassung an die zeitgemäßen Anforderungen unter Berücksichtigung des medienüber­greifenden, integrativen Ansatzes der Umweltpolitik der EU erfolgen.

Insbesondere hat die Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft (EU) dem bloß sektoralen Umweltschutz eine klare Absage erteilt: “Getrennte Konzepte, die lediglich der isolierten Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser oder Boden dienen, können dazu führen, daß die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt zu schützen” (Erwägung 7 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).

Aber nicht nur Gegenstand und Inhalt der Umweltkontrolle bedürfen einer Überprüfung und Anpassung an die Erfordernisse, die sich heute stellen. Auch die Konsequenzen der Umweltkontrolle sind zu überdenken. Nach dem geltenden Konzept müssen alle “erhobenen Umweltbelastungen” den jeweils zuständigen obersten Vollzugsorganen mitgeteilt werden. Die obersten Vollzugsorgane des Bundes haben dann “alle erforderlichen Veranlassungen zur Beseitigung der Umweltbelastungen zu treffen”.

Schwerpunkt der Regelung der Folgen der Umweltkontrolle ist heute die Verpflichtung des Bundes­ministers für Umwelt, Jugend und Familie bzw. des örtlich zuständigen Landeshauptmannes, bei Verdacht strafbarer Handlungen den Sachverhalt “zur Anzeige zu bringen”.

Das Konzept der Umweltkontrolle geht von folgenden Überlegungen aus:

1.  Im Sinne des medienübergreifenden, integrativen Ansatzes einer zeitgemäßen, gemeinschaftskon­formen Umweltpolitik wird der Inhalt der Umweltkontrolle im Abs. 2 neu definiert.

2.  Die Folgen der Umweltkontrolle stellen nicht mehr den Einzelfall und die Strafanzeige in den Vordergrund, sondern das Bestreben, in einem ständigen Prozeß die Umwelt in ihrer Gesamtheit zu schützen und zu verbessern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Deshalb sind nunmehr zwei unterschiedliche Konsequenzen der Umweltkontrolle vorgesehen

      a)   Nicht mehr alle Umweltbelastungen sind sogleich den obersten Vollzugsorganen mitzuteilen, sondern nur jene, “die eine unverzügliche Veranlassung oder voraussichtlich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erfordern”. Die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Veranlassungen obliegen den zuständigen Behörden nach Maßgabe der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (§ 2).

      b)   Der Umweltkontrollbericht ist nicht nur dem Nationalrat vorzulegen, sondern nach Übermittlung an alle Bundesminister und Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Damit wird die Öffentlichkeit eingeladen, an der Umweltkontrolle mitzuwirken. Für die obersten Vollzugsorgane wird die Mitwirkung an der Umweltkontrolle verpflichtend. Im § 4 ist vorgesehen, daß sie mit Beziehung auf den jeweiligen Umweltkontrollbericht zu berichten haben, welche Maßnahmen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich gegen die darin aufgezeigten gefährlichen, schäd­lichen oder lästigen Maßnahmen veranlaßten und welchen Erfolg diese haben. So wird aus den wiederkehrenden Umweltbestandsaufnahmen des Umweltministers zu bestimmten Zeitpunkten eine fortlaufende Darstellung eines Entwicklungsprozesses der Umwelt unter Einschluß der Beiträge und Positionen aller Akteure, die für die Umwelt Verantwortung, insbesondere auch Eigenverantwortung, zu tragen haben. Dieser Regelung liegt das Gedankengut des Fünften Umweltaktionsprogramms vom 1. Februar 1993 des Rates der europäischen Gemeinschaft zugrunde (93/C138/01).

Gegenwärtig sind die Umweltkontrollberichte gemäß § 14 Abs. 2 Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/1985, alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen. Im Hinblick auf die Neukonzeption der Umweltkontrolle und die nunmehr verpflichtende Mitwirkung mehrerer Ressorts, die Niederschlag im jeweils nächsten Umweltkontrollbericht finden muß, ist es notwendig, die Berichtsperiode auf drei Jahre zu verlängern. Schon bisher hat die Praxis gezeigt, daß eine zweijährige Periode zu kurz ist, um den jeweiligen Umweltkontrollbericht neu zu gestalten. Die in einer so kurzen Periode unvermeidlichen Wiederholungen beeinträchtigen nämlich den Eindruck der Aktualität und führen zu einem Erlahmen des Interesses an den jeweils nur bedingt oder teilweise “neuen” Umweltberichten. Vergleichsweise hat auch die Verordnung der EG, Nr. 1836/93, vom 29. Juni 1993 für die Häufigkeit von Betriebsprüfungs­berichten im Rahmen der Beteiligung am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung einen Mindestabstand von drei Jahren festgelegt (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II, Teil H).

Gegenwärtig ist im § 10 Abs. 3 Umweltkontrollgesetz vorgesehen, daß sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 insbesondere des Umweltbundesamtes bedienen kann. Wie schon im Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Umweltschutz vom 18. Jänner 1985 (539 der Beilagen zu den Sten. Prot. des Nationalrates XVI. GP) in Aussicht genommen worden war, wurden die Aufgaben der Umweltkontrolle, einschließlich der Erstellung der periodischen Umweltkontrollberichte auch tatsächlich dem Umweltbundesamt übertragen.

Künftig soll die Aufgabe, die Umweltkontrolle für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durchzuführen, aber schon ex lege der Umweltbundesamt Gesellschaft mbH übertragen werden, sodaß die bisherige Bestimmung des § 10 Abs. 3 entfällt. Die Beauftragung einer nachgeordneten Dienststelle mit Obliegenheiten des Bundesministers hat nämlich einen anderen Rechtscharakter als die Erteilung eines solchen Auftrages an eine Kapitalgesellschaft, von der von vornherein angenommen werden könnte, daß sie ihre Leistungen im Wettbewerb am Markt erbringt. Näheres dazu enthalten die Erläuterungen zu § 6.

Die Bestimmungen des § 1, die sich mit dem Verhältnis der Umweltkontrolle zu Kontrolltätigkeiten anderer Bundesminister und überhaupt mit dem Verhältnis zur Zuständigkeit anderer Bundesminister befassen, folgen mit ihrem Inhalt im wesentlichen den einschlägigen Regelungen des derzeit geltenden Umweltkontrollgesetzes. Abweichungen im Wortlaut sind in der Neukonzeption der Umweltkontrolle begründet. Nunmehr wird davon ausgegangen, daß eine Umweltkontrolle, wie sie im § 1 definiert ist, nämlich eine medienübergreifenden Kontrolle des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt in ihrer Gesamtheit, nach den Anforderungen des Abs. 2 nur vom Umweltressort durchgeführt werden kann und daher eine “solche” Kontrolle von keinem anderen Bundesminister durchgeführt wird. Doch wird im Abs. 3 des § 1 klar zum Ausdruck gebracht, daß mit der Regelung der Umweltkontrolle im Sinne der Abs. 1 und 2 in die Zuständigkeit anderer Bundesminister nicht eingegriffen wird und ihnen daher auch weiterhin jegliche Umweltkontrolltätigkeit zukommt, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchführen.

Auch die Regelung über die Herstellung des Einvernehmens mit dem sachlich zuständigen Bundes­minister wurde grundsätzlich beibehalten. Die Praxis hat jedoch gezeigt, daß dabei ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden kann. Dem trägt der neue Abs. 4 des § 1 Rechnung.

Ein Eingriff in die Zuständigkeit der Länder wird von einem verfassungskonformen Verständnis der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 von vornherein ausgeschlossen.

Zu § 2 (Mitteilungspflicht und Abhilfemaßnahmen):

Im Sinne der Erläuterungen zur Neukonzeption der Folgen der Umweltkontrolle beschränkt sich § 2 auf jene Mitteilungspflichten, die schon vor der Fertigstellung und Vorlage des betreffenden Umwelt­kontrollberichtes wahrzunehmen sind und nur jene Umwelteinflüsse oder Umweltbelastungen betreffen, die eine unverzügliche behördliche Veranlassung oder voraussichtlich die Einleitung eines Verwaltungs­strafverfahrens erfordern. Alle anderen im Zuge der Umweltkontrolle festgestellten Umweltbelastungen sollen erst nach Zustellung des Umweltkontrollberichtes Gegenstand einer Berichtspflicht der obersten Vollzugsorgane des Bundes werden, die im § 4 geregelt ist.

Eine bestehende Verpflichtung zur Anzeige einer gerichtlich strafbaren Handlung wird von jeder anzeigepflichtigen Behörde, die Kenntnis von dem strafbaren Sachverhalt erlangt, jederzeit wahrzunehmen sein. Im Hinblick auf die Verwaltungsakzessorietät wird jedoch vor Abschluß der verwaltungsrechtlichen Behandlung des betreffenden Sachverhalts eine solche Anzeigepflicht – wenn überhaupt – kaum in Betracht kommen.

Zu § 3 (Umweltkontrollbericht):

Wie schon in den Erläuterungen zu § 1 ausgeführt und begründet wurde, soll der Abstand, in dem der periodische Umweltbericht dem Nationalrat vorzulegen ist, von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

Der Umweltkontrollbericht umfaßt beispielsweise de Ergebnisse der Wahrnehmung sowie Vorschläge zur Verbesserung der Umweltkontrolle und zur Bekämpfung der Umweltkriminalität.

Die neue Vorschrift des Abs. 2 wird es in Verbindung mit § 4 erforderlich machen, die Umwelt­kontrollberichte nachweislich allen Bundesministern zuzustellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise bekanntzumachen, daß der Umweltkontrollbericht eingesehen und im Rahmen technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten gegebenenfalls auch angefordert werden kann. Allfällige Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit können dann bei der Erstellung des nächsten Umweltkontrollberichtes Berück­sichtigung finden.

Zu § 4 (Berichtspflichten):

Die Berichtspflicht ist eine Klarstellung der bisherigen Praxis. Wie schon in den Erläuterungen zu § 1 näher ausgeführt wurde, ist es Zweck der neuen Bestimmung des § 4 alle Bundesminister, die Verantwortung (Eigenverantwortung oder Mitverantwortung) für Zustand und Entwicklung der Umwelt haben, in die Umweltkontrolltätigkeit des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einzubinden. Die wesentlichste Folge der Vorlage der Umweltkontrollberichte durch den Umweltminister soll sein, daß sich die Verantwortlichen und alle in Betracht kommenden Akteure mit den gefährlichen, schädlichen oder lästigen Umwelteinflüssen oder Umweltbelastungen, über die jeweils berichtet wird, befassen. Für die Landeshauptmänner und die sachlich zuständigen Umweltminister macht das § 4 zur Pflicht. Umgekehrt wird der Umweltminister verpflichtet, im nächsten Umweltkontrollbericht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Landeshauptmänner und Bundesminister einzugehen.

II. Abschnitt: Umweltbundesamt GmbH

Zu § 5 (Errichtung):

Die Ausgliederung erstreckt sich nicht, wie ursprünglich geplant, nur auf bestimmte Teilbereiche der Dienststelle Umweltbundesamt, wobei dieses Amt auch nach der Teilausgliederung weiterbestehen sollte. Nunmehr ist die Ausgliederung des Umweltbundesamtes als Ganzes vorgesehen. Die Dienststelle “Um­weltbundesamt” wird damit durch die “Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (Umweltbundesamt-GmbH) ersetzt. Im Gesetzestext wird diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung im folgenden als “Umweltbundesamt” bezeichnet. Damit soll die – trotz Änderung der Rechtsform – ange­strebte weitgehende Kontinuität zum Ausdruck gebracht werden.

Da es sich bei dem neuen “Umweltbundesamt” aber um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, werden auf sie grundsätzlich die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG) in der geltenden Fassung anzuwenden sein. Nur soweit in dem als Entwurf vorliegenden neuen Umweltkontrollgesetz abweichende Vorschriften vorgesehen sind, soll diesen Vorrang vor widersprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes zukommen.

Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf die gemäß Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, erforderliche Mitbefassung. Die Aufbringung des Stammkapitals ist auf Grund des vorhandenen Vermögens des Umweltbundesamtes sichergestellt. Eine Bestimmung über die Dauer des Geschäftsjahres wurde in § 5 aufgenommen; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zu § 6 (Gesellschaftszweck und Aufgaben):

Mit dem ersten Satz des § 6 Abs. 1, der die neue Umweltbundesamt-GmbH als “Umweltschutzfachstelle des Bundes” ausweist, wird vorweg der Charakter dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung als “Einrichtung des öffentlichen Rechts” betont, die ihre Leistungen nicht im Wettbewerb auf dem Markt erbringt. Sie wird vielmehr zu dem Zweck errichtet, die bisherige Dienststelle “Umweltbundesamt” zu ersetzen und damit im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Dieser Errichtungszweck wird sowohl im § 5 als auch im § 6 zum Ausdruck gebracht. Als Umweltschutz­fachstelle des Bundes hat sie ausschließlich Aufgaben, die durch Gesetz übertragen werden und eng mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. Art. 66 und 55 EG-V).

Diese mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenen gesetzlichen Aufgaben der Umweltbundesamt-GmbH werden im Abs. 1 des § 6 erschöpfend angeführt. Die umfangreiche Aufzählung von einzelnen Aufgaben im Abs. 2 ist lediglich eine im Interesse der Kodifikation und Übersichtlichkeit gelegene beispielsweise Aufzählung der im Abs. 1 abschließend definierten Aufgaben.

Abs. 1 unterscheidet vier Aufgabenbereiche:

1.  den weiten und heterogenen Aufgabenbereich einer Umweltschutzfachstelle, die zur Unterstützung der Umweltpolitik und der Vollziehung des Bundes in einer Mehrzahl von Wissenschaftsdisziplinen die erforderlichen und zu koordinierenden fachlichen Arbeiten für die zuständigen Organe des Bundes durchführt. Mit der Bezeichnung “Umweltschutzfachstelle des Bundes” wird nicht nur die Weiter­führung der Aufgaben der Dienststelle “Umweltbundesamt” zum Ausdruck gebracht, sondern vor allem auch eine medienübergreifende, integrative Sichtweise, die für die Unterstützung der Umwelt­politik und Vollziehung des Bundes unter dem Einfluß der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft zunehmende Bedeutung erlangt;

2.  die auf Grund anderer Bundesgesetze und somit gleichfalls im Allgemeininteresse übertragenen Umweltschutzaufgaben in Verbindung mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im jeweils sachlichen Zuständigkeitsbereich eines Bundesministers, der nicht der Umweltminister sein muß;

3.  das ausschließliche Recht, für den zuständigen Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Umweltkontrolle, einschließlich der Erstellung der Umweltkontrollberichte, gemäß den Vorschriften des I. Abschnittes des vorliegenden Gesetzentwurfes durchzuführen;

4.  die Möglichkeit, im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches im Allgemeininteresse auch anderen natürlichen und juristischen Personen einschlägige Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Die Leistungen für den Bund haben Vorrang und insgesamt sind bei Leistungen des Umweltbundesamtes an Dritte Gebietskörperschaften bevorzugt zu behandeln. Damit wurde der Stellungnahme des Amtes der Vorarlberger Landesregierung Rechnung getragen.

Das Umweltbundesamt wird bei der Wahrnehmung der ihm gemäß Abs. 1 lit. a bis c übertragenen Aufgaben nicht unternehmerisch tätig; diesbezüglich ist das Umweltbundesamt von der Umsatzsteuer befreit. Die Erbringung von Leistungen gemäß Abs. 1 lit. d hat zumindest kostendeckend zu erfolgen; Gewinne sind zulässig. Darüber hinaus wird zu beachten sein, daß bei Leistungen nach Abs. 1 lit. d keine Quersubventionierung erfolgt (vgl. § 8 Abs. 5 und 6).

Wie schon ausgeführt wurde, enthält Abs. 2 nur eine beispielsweise Aufzählung von Aufgaben, die im Abs. 1 definiert sind. Soweit weitere Aufgaben als die im Abs. 2 angeführten zweifelsfrei unter Abs. 1 lit. a subsumierbar sind, gehören solche Aufgaben auch dann zum Aufgabenbereich der Umwelt­bundesamt-GmbH, wenn sie in der Aufzählung des Abs. 2 nicht enthalten sind.

Die Erteilung von Aufträgen (Projektaufträgen) ist im Rahmen des gesetzlich übertragenen Tätigkeits­bereichs erlaubt (Abs. 3 und 4). Die Durchführung der durch Gesetz bestimmten Arbeiten erstreckt sich auf Dritte, worunter auch Länder und Gemeinden fallen können.

Die Gründung von Tochtergesellschaften ist zulässig (Abs. 5). Für den Fall der Austöchterung sieht § 15 eine entsprechende Formulierung für die Dienstzuweisung der Beamten vor.

Zu § 7 (Informationsrechte, Amtshilfe und Datenschutz):

Im bisherigen Rahmen und im Sinne der kontinuierlichen Fortführung der Arbeiten des Umweltbundes­amtes ist die Umweltbundesamt-GmbH berechtigt und verpflichtet, Amtshilfe – insbesondere im Zu­sammenhang mit (umweltrelevanten) Daten – in Anspruch zu nehmen und zu leisten. Der Datenschutz wird für die Tätigkeit der Umweltbundesamt-GmbH durch die für den öffentlichen Bereich geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, gewährleistet sein.

Zu § 8 (Vermögensübertragung, Rechnungslegung):

Im Sinn einer Gesamtrechtsnachfolge sind gemäß Abs. 1 das bisher vom Umweltbundesamt verwaltete und genutzte Vermögen sowie alle Forderungen und Schulden an die Gesellschaft zu übertragen. Diese Bestimmung betrifft Verfügungen über Bundesvermögen, weswegen dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zusteht.

Aus Abs. 2 ergibt sich, daß die in § 5 Abs. 5 festgesetzte Stammkapitalziffer eine Untergrenze darstellt. Falls der Buchwert des übertragenen Vermögens über diesen Betrag hinausgeht, ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, den Betrag einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde zu legen.

Die Regelung der Prüfung der Eröffnungsbilanz und deren Veröffentlichung dient dem Zweck, den Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge durch Auflistung und Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände nachvollziehbar zu machen. Die Eröffnungsbilanz ist unter Anwendung des § 274 Handelsgesetzbuch (HGB), DRGBl. 1897 S 219, zu bestätigen.

Abs. 4 legt fest, daß die Gesellschaft auch als kleine GmbH (§ 221 HGB) prüfungspflichtig ist. Die Erleichterungen bei der Veröffentlichung werden dadurch nicht berührt.

Die Abs. 5 und 6 verhindern eine Quersubventionierung von Leistungen, die gemäß § 6 Abs. 1 lit. d außerhalb der Bundesverwaltung für andere natürliche und juristische Personen sowie für Personen­gesellschaften des Handelsrechts erbracht werden, aus Mitteln, die der Bund für die Besorgung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c zur Verfügung gestellt hat. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 11.

Zu § 9 (Abgaben- und Gebührenbefreiung und Ausnahme von der Gewerbeordnung 1994):

§ 9 enthält abgaben- und gebührenrechtliche Sonderregelungen für die Gründung der Umweltbundesamt-GmbH.

Betriebsanlagen der Umweltbundesamt-GmbH werden von der Geltung der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen und unterliegen sohin insbesondere nicht der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht.

Zu § 10 (Richtlinien für die Unternehmensführung):

Die Bestimmungen des § 10 regeln zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes das Verhältnis der Geschäftsführung zum Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Eigen­tümervertreter des Bundes. Sie sichern insbesondere den Einfluß des für den allgemeinen Umweltschutz zuständigen Bundesministers auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ab und binden die Arbeit dieser Gesellschaft eng an dessen jeweilige Umweltpolitik.

Auf Grund des Abs. 3 hat das Umweltbundesamt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die jährlichen Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele zur Genehmigung vorzulegen. Im Rahmen dieses Arbeitsprogrammes werden daher die im § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben des Umweltbundes­amtes in einer jährlichen Vorschau konkretisiert, wobei auch die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sowie die erforderlichen Personalkapazitäten den einzelnen Arbeitsschwerpunkten zuzuordnen sind.

Zu § 11 (Finanzierung):

Hauptquelle der Finanzierung der Umweltbundesamt-GmbH wird die “Basiszuwendung” sein, die der Bund dem Umweltbundesamt gemäß § 11 Abs. lit. a in Verbindung mit Abs. 2 zu leisten hat.

Als weitere Finanzierungsquelle sind im § 11 Abs. 1 lit. b und c “freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen” und “sonstige Zuwendungen” angeführt. Damit sollen diese wünschenswerten Möglichkeiten einer zusätzlichen Finanzierung aufgezeigt und offengehalten werden.

Die im § 11 Abs. 1 lit. a als Hauptquelle der Finanzierung genannten Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sind ihrem Wesen als Ermessensausgaben entsprechend der Höhe nach nicht bestimmt. Abs. 2 gewährleistet jedoch für ihre Bemessung eine Basisabgeltung, so daß die erforderliche Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltbundesamt-GmbH als Umweltschutz­fachstelle des Bundes gewährleistet ist.

Auch Projektaufträge des Bundes sind – abgesehen von der Anwendbarkeit des Art. 6 der Richtlinie 92/50/EWG – keine entgeltlichen Aufträge herkömmlicher Art. Diese Aufträge dürfen nämlich nur gesetzlich übertragene Aufgaben betreffen und kein Entgelt, sondern lediglich den Ersatz des Aufwandes vorsehen. Der in der Regel größere Anteil der Kosten der Durchführung solcher Aufträge wird bereits durch die jährlichen Zuwendungen des Bundes abgedeckt sein.

Das gilt aber nicht für Leistungen, die gemäß § 6 Abs. 1 lit. d anderen natürlichen oder juristischen Personen sowie für Personengesellschaften des Handelsrechts erbracht werden. Für solche Leistungen ist gemäß § 6 Abs. 1 lit. d “ein zumindest kostendeckendes Entgelt” in Rechnung zu stellen, das Gewinne mit einschließt. Gemäß § 8 Abs. 6 ist nämlich eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d. durch Mittel, die zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c, insbesondere also für die Umwelt­kontrolle, vom Bund zur Verfügung gestellt wurden, nicht zulässig. Damit wird eine wettbewerbs­verzerrende Querfinanzierung von Arbeiten für natürliche oder juristische Personen außerhalb der Bundesverwaltung aus Mitteln des Bundes verhindert.

Das Umweltbundesamt hat die gemäß § 6 Abs. 2 übertragenen Aufgaben durchzuführen. Die nähere Konkretisierung der Durchführung der Aufgaben hat im Arbeitsprogramm unter Anführung des Kostenaufwandes zu erfolgen. Die Finanzierung der durchzuführenden Arbeiten erfolgt durch die Basiszuwendung. Über das Arbeitsprogramm hinausgehende Arbeiten und die für die Durchführung erforderlichen Mittel sind im Arbeitsprogramm gesondert auszuweisen.

Zu § 12 (Vertretung des Umweltbundesamtes):

Abs. 1 enthält spezifische Regelungen der Vertretung der Umweltbundesamt-GmbH. Im übrigen gelten aber für Bestellung, Abberufung und Vertretung der Umweltbundesamt-GmbH die einschlägigen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Der/die Geschäftsführer muß/müssen gemäß Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, öffentlich ausgeschrieben werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 und 3 ist unter anderem der Wirtschafts- und Finanzplan sowie das Arbeitsprogramm vom Aufsichtsrat zu genehmigen. Es ist davon auszugehen, daß die dort vorgegebenen Ziele, Arbeitsschwerpunkte und finanziellen Daten den Rahmen der gesetzlich fixierten Basiszuwendung nicht überschreiten. Die allenfalls nicht erreichbare Zustimmung des zustimmungsberechtigten Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen wird daher nur insoweit von Bedeutung sein, als es sich um zusätzliche Zuwendungen im Sinne des § 11 Abs. 3 handelt.

Zu § 13 (Gründererklärung und Anmeldung zum Firmenbuch):

Sobald die erste Geschäftsführung bestellt ist, hat diese die Gesellschaft unter Vorlage der Gründererklärung zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Die Eintragung ist deklarativ. Die geprüfte Eröffnungsbilanz ist unmittelbar nach ihrer Fertigstellung nachzureichen.

Zu § 14 (Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH):

Da auch Beamte von der Ausgliederung betroffen sind, sind entsprechende Regelungen für die Mitwirkung der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung als anweisende Organe nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, erforderlich.

Zu § 15 (Überleitung der Bediensteten):

In dieser Vorschrift sind diejenigen Regelungen aufgenommen worden, die die dienst- und besoldungs­rechtlichen sowie die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der von der Ausgliederung betroffenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie deren Zuweisung zur Dienstleistung in der Gesellschaft regeln.

Die Bestimmungen des § 15 sollen die Überleitung von Beamten und von Vertragsbediensteten, die derzeit sowohl im Personalstand des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie als auch im Personalstand des Umweltbundesamtes tätig sind, regeln.

Der § 15 ist vom Grundsatz beherrscht, daß die Änderung der Rechtsform des Dienstgebers in keinem Fall zu einer Schlechterstellung der Bediensteten führen darf.

Ab 1. Jänner 1999 sind die Bediensteten (Beamte und Vertragsbedienstete) ex lege zwingend der Gesellschaft zur Dienstleistung zuzuweisen bzw. als Arbeitnehmer der Gesellschaft auszuweisen.

Beamte des Umweltbundesamtes werden der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen, sofern sie mit der Wahrnehmung der Arbeitsbereiche des Umweltbundesamtes betraut sind (Abs. 3); Vertragsbedien­stete gelten ab Errichtung der Gesellschaft als deren Arbeitnehmer (Abs. 1).

Für Vertragsbedienstete (Abs. 2) und Beamte (Abs. 4) des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie besteht die Möglichkeit im Einzelfall, daß sie (frühestens) ab 1. Jänner 1999 bis (längstens) 1. Jänner 2000 der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen werden.

Im Gesetz ist sichergestellt, daß diesen Bediensteten ihre zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Rechte gewahrt bleiben (Abs. 5). Wesentlich ist weiters, daß der Bund für die Bezugs- und Entgeltansprüche der früheren Vertragsbediensteten die Haftung übernimmt.

Das Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung soll mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umweltbundesamt eine nachgeordnete Dienststelle.

Werden Vertragsbedienstete gemäß Abs. 2 oder Beamte gemäß Abs. 4 durch einseitige Dienstgeber­erklärung der Gesellschaft zugewiesen, so wird die dadurch verursachte Änderung im Personalstand der Gesellschaft ihren Niederschlag bei der Bemessung der Zuwendungen gemäß § 11 finden müssen. Mit einem Anstieg der Beschäftigten auf Grund des Abs. 2 entfallen die entsprechenden Planstellen im Ressort.

Die Diensthoheit über die ausgegliederten Beamten übt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie aus.


Für die in Abs. 3 genannten Beamten, die zwar weiter vom Bund besoldet werden, jedoch im Wege einer Dienstzuweisung für Aufgaben der Gesellschaft eingesetzt werden, wird im Abs. 7 der Gesellschaft eine Refundierungspflicht für den Bezugsaufwand und eine Beitragsleistung zur Deckung des Pensions­aufwandes auferlegt.

Der Abs. 9 statuiert die Ausfallshaftung des Bundes für die von der Gesellschaft zu übernehmenden Vertragsbediensteten und aus dem Bundesdienst austretenden Beamten mit der betragsmäßigen Beschränkung auf die im Zeitpunkt des Übertrittes erreichte besoldungsrechtliche Stellung zuzüglich der Vorrückungen.

Zu § 16 (Kollektivvertragsfähigkeit):

Grundsätzlich ist die Gesellschaft kollektivvertragsfähig. Ob jedoch der Abschluß eines Kollektivvertrages zweckmäßig ist, wird sich nach der Zahl der Betroffenen richten.

Zu § 18 (Übergangsbestimmungen):

Eine Abberufung der Geschäftsführung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Nähere Regelungen über die Abberufung der Geschäftsführung sind im GmbH-Gesetz enthalten.

Wenn in einem Bundesgesetz der Ausdruck “Umweltbundesamt” verwendet wird, so ist ab 1. Jänner 1999 darunter die Umweltbundesamt-GmbH zu verstehen. Damit ist auch sichergestellt, daß die schon vor dem 1. Jänner 1999 dem Umweltbundesamt auf Grund diverser Bundesgesetze übertragenen Aufgaben ab 1. Jänner 1999 zu den Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes gehören.

Zu § 19 (Verweisungen):

Entsprechend dem Handbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Hrsg. BKA, Punkt 62: “Generelle Verweisungsbestimmung” verweist § 19 dynamisch auf andere Rechts­vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung.

Zu § 20 (Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann):

Gemäß Handbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Hrsg. BKA, Punkt 10: “Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann” wird festgelegt, daß in Rechtsvorschriften unsach­liche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden sind. Formulierungen sind so zu wählen, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.

Zu § 22:

Die Errichtung der Umweltbundesamt-GmbH erfolgt mit dem Stichtag 1. Jänner 1999.

Mit Wirksamkeit der Umwandlung der Dienststelle “Umweltbundesamt” in die Umweltbundesamt-GmbH treten die Bestimmungen des derzeit geltenden Umweltkontrollgesetzes außer Kraft.