1212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Antrag 701/A der Abgeordneten Dr. Helen Partik-Pablé und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl. I Nr. 75/1997, in der geltenden Fassung geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Genossen haben den Antrag 701/A am 26. Februar 1998 im Nationalrat eingebracht. Dem Antrag war folgende Begründung beigegeben:
“Laut Anfragebeantwortung 2970/AB haben sich von 1. Jänner 1996 bis Herbst des Jahres 1997, soweit diesbezügliche Statistiken überhaupt geführt wurden, zirka 1 682 Personen mittels Hungerstreik aus der Schubhaft ,freigepreßt‘. Bundesminister Schlögl weist auch darauf hin, daß es sich um eine unbefriedigende Situation handelt, an deren Verbesserung in seinem Ressort gearbeitet werde. Medienberichten von Ende Jänner 1998 (Kurier, 29. Jänner 1998) zufolge, befanden sich Ende Jänner 1998 allein in Wien 85 von etwa 350 Schubhäftlingen im Hungerstreik, welche offensichtlich damit rechneten, daß sie bei einem gesundheitlich kritischen Gewichtslimit aus der Schubhaft entlassen würden.
Besonders in der letzten Zeit wurde das Mittel des Hungerstreiks von einer großen Anzahl an Schubhäftlingen dazu angewandt, um einer Abschiebung zu entgehen, wobei die Anleitung dazu sogar organisiert propagiert wurde.
Im Rahmen der derzeit geltenden Gesetzeslage könnte jeder Schubhäftling die Dauer seiner Schubhaft durch das Mittel des Hungerstreiks (bzw. durch anderwertige Selbstbeschädigung) selbst bestimmen. Durch die neu eingeführten Bestimmungen über die Zwangsernährung unter ärztlicher Aufsicht bzw. medizinische Behandlung in der Haft werden die bisher immer erfolgreichen Versuche, sich den Aufenthalt in Österreich zu ertrotzen, künftig erfolglos bleiben. Inhaltlich lehnen sich die Formulierungen über die Zwangsernährung (Abs. 5) und die ärztliche Behandlung unter Aufrechterhaltung der Haft (Abs. 6 und 7), die beide eine Erzwingung der Freilassung verhindern sollen, einerseits an die §§ 69 Abs. 2 und 71 des Strafvollzugsgesetzes, andererseits an die Bestimmungen des Fremdengesetzes über die Inanspruchnahme von Justizgefängnissen zu Zwecken der Schubhaft (§ 67 Abs. 2 und 6) an. Die Kosten aller hier vorgesehenen Maßnahmen sollte entweder der Schubhäftling selbst, sein illegaler Arbeitgeber oder derjenige, der die illegale Einreise oder Ausreise des Fremden gefördert hat, tragen (Abs. 7 letzter Satz). Da auch der ,Schlepper‘ für die Kosten der Schubhaft belangt werden können soll, ist eine Änderung des § 103 Abs. 2 FrG notwendig.
Die freiheitlichen Abgeordneten haben schon im Zuge der Novellierung des Fremdengesetzes auf die Dringlichkeit der Bekämpfung dieses Problems hingewiesen und einen diesbezüglichen Änderungsvorschlag eingebracht, der aber leider keine Berücksichtigung fand.”
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 3. Juni 1998 in Verhandlung genommen.
Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte die Abgeordnete Dr. Helene Partik-Pablé.
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Herbert Scheibner, Karl Freund, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Volker Kier, Wolfgang Jung, Mag. Terezija Stoisits, Ludmilla Parfuss und der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.
Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 1998 06 03
Karl Freund Anton Leikam
Berichterstatter Obmann