1213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über den Antrag 797/A der Abgeordneten Anton Leikam, Paul Kiss und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, geändert wird


Die Abgeordneten Anton Leikam, Paul Kiss und Genossen haben den Antrag 797/A am 28. Mai 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Die Erteilung von Aufenthaltstiteln ist im Fremdengesetz 1997 den Inlandsbehörden vorbehalten. Visa lassen durchwegs keine Erwerbstätigkeit zu. Die ersten Erfahrungen mit der Neuregelung zeigen die Richtigkeit dieser Grundsatzentscheidung, machen aber auch deutlich, daß der für Aufenthaltstitel verantwortliche Behördenkomplex Vertretungsbehörde/Inlandsbehörde auf kurzfristig entstehende und auch nur kurz dauernde Erwerbsausübungen nicht entsprechend rasch und flexibel zu reagieren vermag. Andererseits besteht hinsichtlich der davon betroffenen Fremden kein Bedürfnis einer Befassung der Inlandsbehörde. Dementsprechend sollen in solchen Fällen den Bedürfnissen der österreichischen Wirtschaft entsprechend die Berufsvertretungsbehörden ermächtigt werden, kurzfristige Aufenthalts­erlaubnisse – mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von sechs Monaten – nach Antragstellung zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung ist das Vorliegen der jeweils beschäftigungsrechtlich relevanten Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde. Bei Saisonarbeitskräften ist dies die Beschäftigungsbewilligung oder Sicherungsbescheinigung, bei kurzfristig Betriebsentsandten die Entsendebewilligung, bei – kurzfristig – unselbständig erwerbstätigen Künstlern die Beschäftigungs­bewilligung gemäß § 4a AuslBG, bei – kurzfristig – selbständig erwerbstätigen Künstlern ein Vertrag, der sich auf eine – oder mehrere – Veranstaltungen im Inland bezieht. Bei unselbständig Erwerbstätigen, deren Tätigkeit vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 oder 4 AuslBG) wird es erforderlich sein, daß diese eine ,Bestätigung‘ (dies kann ein Vertrag, eine Bestätigung des Rektors ua.) eines Rechtsträgers vorweisen, der zu entnehmen ist, daß der Rechtsträger das Entgelt dieses Fremden trägt.

Die neu geschaffenen Sondernormen in § 12 Abs. 2 und § 90 Abs. 4 ermöglichen der Berufsvertretungs­behörde, diesen Fremden ohne Niederlassungsabsicht eine Aufenthaltserlaubnis mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von sechs Monaten zu erteilen. Selbstverständlich ist diese Gültigkeitsdauer eine Höchstgrenze, die sich am jeweils beschäftigungsrechtlichen Titel zu orientieren hat. Ist eine Beschäfti­gungsbewilligung für ein Monat erteilt, darf auch die Aufenthaltserlaubnis keine längere Gültigkeitsdauer haben.

Eine Weiterleitung des Antrages an die Inlandsbehörde kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Gemäß Abs. 3 hat die Berufsvertretungsbehörde demnach nur vorzugehen, wenn im konkreten Fall nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach Abs. 4 vorliegen.

Ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs. 2 FrG im Inland ist in all diesen Fällen ausgeschlossen, da das Gesetz für eine solche Antragstellung explizit vorsieht, daß der Fremde im Inland bereits niedergelassen ist. Da Niederlassung in der vorgeschlagenen Norm in keinem Fall gegeben ist, kann der Fremde einen Antrag – für welchen Aufenthaltstitel (Erstniederlassungs­bewilligung oder Aufenthaltserlaubnis) auch immer – erst nach einer Ausreise vom Ausland aus beantragen.

Die Erweiterung in § 12 Abs. 2 (Praktikanten, betriebsentsandte Drittstaatsangehörige aus EU-Mitglied­staaten) dient der Klarstellung, daß auch solchen – nicht niedergelassenen – Fremden eine Aufenthalts­erlaubnis erteilt werden darf; die Aufnahme der kurzfristig Kunstausübenden ergibt sich aus der Zielsetzung dieser Gesetzesinitiative.”


Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 3. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Herbert Scheibner, Karl Freund, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Volker Kier, Wolfgang Jung, Mag. Terezija Stoisits, Ludmilla Parfuss und der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.

Im Zuge der Debatte brachte die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits einen Abänderungsantrag ein. Weiters brachten die Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der im Initiativantrag 797/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 03

                                    Karl Freund                                                                      Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unter­liegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9), kurzfristig Betriebs­entsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (§ 90 Abs. 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.”

2. In § 90 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt, der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung “5”:

“(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilli­gung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthalts­erlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländer­beschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbs­tätigkeit, wenn diese von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetzes entgolten wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.”

3. § 111 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998, treten mit 1. August 1998 in Kraft.”