1223 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über den Antrag 714/A der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führer­scheingesetz – FSG 1997) geändert wird


Dem gegenständlichen, am 25. März 1998 eingebrachten Antrag ist nachstehende Begründung beige­geben:

“Nach dem derzeit gültigen Führerscheingesetz kann die Lenkberechtigung nur bei der räumlich für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörde beantragt werden. Nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wie etwa einer wesentlichen Verfahrensvereinfachung oder erheblicher Erleichterungen für die Antrag­stellerInnen, kann eine Verlegung des Prüfungsverfahrens zur zuständigen Behörde in der Nähe des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes beantragt werden.

Damit legt das Führerscheingesetz die zuständige Behörde sehr starr fest. Gleichzeitig wird so die Auswahl der Konsumenten/Konsumentinnen bei der Wahl der Fahrschule de facto eingeschränkt. Das Führerscheingesetz ist in der geltenden Fassung somit geeignet, starke Konkurrenz zwischen den Fahr­schulen auszuschalten und einen bedingten Gebietsschutz zu schaffen.

Tatsächlich haben Erhebungen ergeben, daß sich die Preisunterschiede für Führerscheinkurse zwischen den Bundesländern im Bereich mehrerer tausend Schilling bewegen. Innerhalb des Bereichs einer Behörde divergieren die Preise jedoch nur geringfügig. Diese kalkulatorisch nicht zu erklärende Ver­teilung der Preise könnte auf regionale Preisabsprachen hinweisen.

Ein derartiges gesetzlich verursachtes Marktversagen und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile für die Konsumenten/Konsumentinnen können nicht im Interesse des Gesetzgebers gelegen sein. Deshalb wird eine Ausweitung der Wahlmöglichkeit für den Antragsteller bezüglich der das Ver­fahren auf Erteilung der Lenkberechtigung letztendlich durchführenden Behörde beantragt.

Etwaige Mehrkosten der Übertragung des Verfahrens sind durch organisatorische Vereinfachungen zu kompensieren. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, daß allein die Verbesserung der Wahlmöglichkeit der Konsumenten/Konsumentinnen zu einer Belebung des Marktes und damit lokal zu Preissenkungen führen wird. Damit kann angenommen werden, daß die Nachfrage nach Übertragung des Verfahrens aus Kostengründen nicht zunehmen wird.”

Der Verkehrsausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 15. Mai 1998 erstmals in Verhandlung genommen und beschlossen, dem zur Vorbehandlung der Anträge 528/A der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrs­ordnung 1960 geändert wird, und 527/A(E) der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen betreffend flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr eingesetzten Unterausschuß auch die Vorbehandlung dieses Antrages zu übertragen.

Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Beratungen dieses Unterausschusses wird auf den Ausschuß­bericht über den Antrag 527/A(E) (1221 der Beilagen) hingewiesen.

Ein Einvernehmen über den Antrag 714/A konnte im Unterausschuß nicht erzielt werden.

Der Verkehrsausschuß hat den vom Obmann des Unterausschusses erstatteten Bericht in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 entgegengenommen.

Der Abgeordnete Mag. Thomas Barmüller brachte einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung fanden der Antrag 714/A sowie der Abänderungsantrag des Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1998 06 09

                              Johann Kurzbauer                                                              Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann