1230 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 19. 8. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Bankwesen­gesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungs­gesetz 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105, 112 und 131/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58 Abs. 3 werden der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         “3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213.”

2. Im § 74 werden nach der Z 4 folgende Z 4a bis 4c eingefügt:

     “4a. Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: jeder, der nach dem Strafrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Beamter oder Amtsträger ist und auch bei sinngemäßer Anwendung der Z 4 Beamter wäre;

         4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Euro­päischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mit­glieder der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemein­schaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol);

         4c. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen Organisation ist;”

3. Nach dem § 153a wird folgende Bestimmung eingefügt:

“Förderungsmißbrauch

§ 153b. (1) Wer eine ihm gewährte Förderung zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tages­sätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 309) begeht.

(3) Wer die Tat in bezug auf einen 25 000 S übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften, anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahmen der Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.”

4. § 165 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 304 bis 308 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.”

b) Im Abs. 4 werden die Worte “einem Verbrechen” durch die Worte “einer strafbaren Handlung” und die Worte “des Verbrechens” durch die Worte “der strafbaren Handlung” ersetzt.

5. Im § 167 Abs. 1 wird vor dem Wort “Wuchers” die Wendung “Förderungsmißbrauchs,” eingefügt.

6. An die Stelle der §§ 206 und 207 sowie deren Überschriften treten folgende Bestimmungen:

“Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen

§ 206. (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sexueller Mißbrauch von Unmündigen

§ 207. (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.”

7. Im § 261 Abs. 1 wird nach dem Wort “Gemeinde” die Wendung “ , für die Wahl zum Europäischen Parlament” eingefügt.

8. § 304 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Ein Beamter, ein Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.”

b) Im Abs. 2 wird das Wort “Vermögensvorteil” durch das Wort “Vorteil” ersetzt.

c) Im Abs. 3 wird das Wort “Vermögensvorteils” durch das Wort “Vorteils” ersetzt.

9. In den §§ 305 und 306 wird das Wort “Vermögensvorteil” jeweils durch das Wort “Vorteil” ersetzt.

10. § 306a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden das Wort “Vermögensvorteil” durch das Wort “Vorteil” und die Worte “einem Jahr” durch die Worte “zwei Jahren” ersetzt.

b) Im Abs. 2 wird das Wort “Vermögensvorteil” durch das Wort “Vorteil” ersetzt.

11. § 307 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Wer

           1. einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsge­schäftes (§ 304 Abs. 1),

           2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),

           3. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),

           4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1),

           5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2) oder

           6. außer dem Fall der Z 1 einem ausländischen Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder sonst einen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten,

für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.”

b) Im Abs. 2 wird das Wort “Vermögensvorteil” jeweils durch das Wort “Vorteil” ersetzt.

12. § 308 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers oder ein ausländischer Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechts­handlung parteilich vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.”

b) Im Abs. 2 wird das Wort “Vermögensvorteil” durch das Wort “Vorteil” ersetzt; der zweite Satz entfällt.

13. Im § 310 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer – sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienst­verhältnis – als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbin­dungs­beamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. xxx/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.”

14. § 320 Abs. 2 hat zu lauten:

“(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen

           1. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrecht­erhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt oder

           2. ein Beschluß des Rates der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Euro­päische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durchgeführt wird.”

Artikel II

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105 und 112/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 2 Z 4 werden die Worte “der Unzucht mit Unmündigen” durch die Worte “des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen” ersetzt.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung haben sie jedoch abzusehen oder zurückzutreten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dazu verpflichtet.”

b) Im Abs. 2 werden im ersten Satz die Worte “Sie können jedoch” durch die Worte “Die Staatsanwälte können” und im vorletzten Satz die Worte “im Auslande dafür gestraft worden und nicht anzunehmen ist, daß das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde” durch die Worte “im Ausland dafür bestraft oder dort nach außergerichtlichem Tatausgleich oder bedingter Verfahrensbeendigung außer Verfolgung gesetzt worden ist und es im Hinblick darauf keines inländischen Strafausspruchs bedarf” ersetzt.

3. § 152 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       “2a. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247);”

b) In der Z 3 wird das Wort “wurden” durch die Worte “worden sein könnten” ersetzt.

4. § 162a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Verweisung auf die §§ 249 und 250 durch die Verweisung auf die §§ 249 und 250 Abs. 1 und 2 ersetzt.

b) Im letzten Satz des Abs. 2 wird vor dem Wort “wenn” das Wort “insbesondere” eingefügt.

c) Die Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

“(3) Die im § 152 Abs. 1 Z 3 erwähnten Personen hat der Untersuchungsrichter auf die im Abs. 1 beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Abs. 2) zu vernehmen, wenn sie durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten. Im übrigen hat der Untersuchungsrichter die im § 152 Abs. 1 Z 2, 2a und 3 erwähnten Personen auf solche Weise (Abs. 1 und 2) zu vernehmen, wenn sie dies verlangen.

(4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen über seine Rechte nach Abs. 3 und darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildauf­nahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aus­sage entschlagen sollte. Diese Belehrungen und darüber abgegebene Erklärungen sind in das Protokoll aufzunehmen; sie können auch vom Sachverständigen (Abs. 2) durchgeführt werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei jeder Belehrung Rücksicht zu nehmen.”

5. § 250 Abs. 3 hat zu lauten:


“(3) Bei der Vernehmung von Zeugen hat der Vorsitzende § 162a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.”

Artikel III

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

         “3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB) dienen.”

2. § 41 Abs. 6 hat zu lauten:

“(6) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 1, 2 und 5 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen eines Finanzvergehens, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) auf Grund der gemäß Abs. 1, 2 und 5 ermittelten Daten lediglich ein Verdacht auf ein solches Finanzvergehen, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.”

Artikel IV

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1998, wird wie folgt geändert:

§ 18a Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

         “2. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.”

Artikel V

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Art. I Z 14 jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

(3) § 58 Abs. 3 Z 3 StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.

Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative:

Der Entwurf hat zwei Schwerpunkte. Zum einen sollen insbesondere die EU-Übereinkommen und -Proto­kolle zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und gegen Bestechung sowie das OECD-Bestechungsübereinkommen innerstaatlich umgesetzt und damit deren Ratifizierung ermöglicht werden. Zum anderen sollen – unvorgreiflich einer Gesamtänderung des Sexualstrafrechts – einige als besonders dringlich erkannte Änderungen im Bereich des sexuellen Kindesmißbrauchs vorgenommen werden. Es sind dies die Verlängerung der Verjährungsfrist bei an Kindern und Jugendlichen verübten Sexualdelikten, die Gleichstellung von anderen schweren Fällen sexuellen Kindesmißbrauchs mit dem Beischlaf mit Unmündigen sowie eine Ausweitung der Möglichkeiten zur schonenden Vernehmung von Zeugen.

Grundzüge der Problemlösung:

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-Übereinkommens zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften schlägt der Entwurf die Einführung eines neuen Tatbestandes (“Förderungsmiß­brauch”) vor; im übrigen soll bezüglich der internationalen Rechtsakte mit Tatbestandsergänzungen bzw. -änderungen vorgegangen werden. Die Strafdrohung für Beamtenbestechungen zum Zweck der pflichtwidrigen Amtsausübung soll verschärft werden.

Die Verlängerung der Verjährungsfrist soll – im Wege einer entsprechenden Änderung des § 58 Abs. 3 StGB – dadurch bewirkt werden, daß sie bei den in Frage kommenden Sexualdelikten an Kindern und Jugendlichen erst mit Erreichung der Volljährigkeit zu laufen beginnt. Zur Gleichstellung von anderen schweren (dh. mit einer Penetration verbundenen) Fällen sexuellen Kindesmißbrauchs mit dem Beischlaf mit Unmündigen – was ua. eine Verdoppelung der Grundstrafdrohung zur Folge hätte – werden Änderungen der §§ 206 und 207 StGB vorgeschlagen. Die Ausweitung der schonenden Vernehmung erfordert Änderungen der bezughabenden Bestimmungen der StPO.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Von den im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen wird lediglich die Ausweitung der Möglichkeiten der schonenden Vernehmung von Zeugen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt verbunden sein. Im Hinblick auf die seit der Einführung dieser Möglichkeiten durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 angefallenen Kosten (alle in Strafsachen tätigen Landesgerichte verfügen mittlerweile über die erforder­liche Grundausstattung) kann von allfälligen Mehrausgaben in der Höhe von schätzungsweise einer Million Schilling ausgegangen werden.

EU-Konformität:

Soweit die vorgeschlagenen Änderungen nicht ohnehin der Anpassung an EU-Recht dienen, wird dieses durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

I.

1. Die letzte größere unmittelbare Änderung des Strafgesetzbuches erfolgte durch das am 1. März 1997 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762. Seither vorgenommene Änderungen waren im wesentlichen flankierende Maßnahmen zu umfassenden Neuerungen in anderen Bereichen, und zwar im Bereich des Waffengesetzes (BGBl. I Nr. 12/1997; Änderung des § 280 StGB durch Art. III, in Kraft seit 1. Juli 1997), des Gesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen gegen organisierte Kriminalität (BGBl. I Nr. 105/1997; Einfügung des § 41a StGB sowie Änderung der §§ 41, 43, 43a, 120 und 301 StGB durch Art. II, in Kraft seit 1. Jänner 1998), des Suchtmittelgesetzes (BGBl. I Nr. 112/1997; Änderung der §§ 23, 64, 277 und 278 durch Art. VIII, in Kraft seit 1. Jänner 1998) sowie der Geschäftsordnung des Nationalrates (BGBl. I Nr. 131/1997; Änderung der §§ 290 und 310 StGB durch Art. III, in Kraft seit 1. Jänner 1998).

2. Viele der strafrechtlichen Änderungen in der jüngeren Vergangenheit dienten der Umsetzung internationaler Vorgaben. Nur beispielsweise seien hier genannt: Das am 19. Dezember 1988 in Wien unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen; das am 1. September 1993 in Kraft getretene Übereinkommen des Europarates über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die 40 Empfehlungen der vom Weltwirtschaftsgipfel 1989 eingesetzten Financial Action Task Force on Money Laundering sowie die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche waren durch neue Bestimmungen über die Abschöpfung der Bereicherung und im Bereich der Geldwäscherei umzusetzen; das am 5. Mai 1992 in Kraft getretene Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüber­schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung durch neue Bestimmungen im Bereich des Umweltstrafrechts.

2.1. Der vorliegende Entwurf hat im wesentlichen zwei Schwerpunkte: Zum einen soll er in besonderem Maße – vor allem im Bereich der “Betrugs- und Korruptionsbekämpfung” – der Erfüllung internationaler Vorgaben bzw. Verpflichtungen dienen.

An dieser Stelle seien namentlich hervorgehoben:

a) für den Bereich der Europäischen Union:

–   das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (zustandegekommen mit Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995; ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, 48; in der Folge: EU-Finanzschutzübereinkommen);

–   das erste Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (zustandegekommen mit Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996; ABl. C 313 vom 23. 10. 1996, 1; in der Folge: erstes Protokoll);

–   das zweite Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Euro­päischen Gemeinschaften (zustandegekommen mit Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997; ABl. C 221 vom 19. 7. 1997, 11; in der Folge: zweites Protokoll) sowie

–   das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (zustandegekommen mit Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997; ABl. C 195 vom 25. 6. 1997, 1; in der Folge: EU-Bestechungsübereinkommen) und

b) das im Rahmen der OECD ausgehandelte

–   Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (in der Folge: OECD-Bestechungsübereinkommen).

Im einzelnen darf zu diesen sowie zu den weiteren sich im internationalen Kontext ergebenden Anpassungen sogleich auf Abschnitt II sowie auf den Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen werden.

3. Den zweiten Schwerpunkt stellen (Teil-)Änderungen im Bereich des Sexualstrafrechts dar. Das österreichische Sexualstrafrecht bietet derzeit ein uneinheitliches Bild. Zum einen stammt es in seinen Grundzügen noch aus den fünfziger und sechziger Jahren (was beispielsweise in der Überschrift des 10. Abschnitts des StGB zum Ausdruck kommt: “Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit”); zum anderen erfuhr es in den letzten Jahren mehrere punktuelle Änderungen [1984: Verschärfung der Zuhälterei (§ 216); 1988: Herabsetzung der Altersgrenze bei der “sittlichen Gefährdung” (§ 208) mit dem JGG 1988 auf 16 Jahre; 1989: Aufhebung des § 210 (Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht); 1994: Einfügung des § 207a (Pornographische Darstellungen mit Unmündigen); 1996: Verschärfung des § 207a; Aufhebung der §§ 220 und 221 (Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes bzw. Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht)].

Insbesondere wurden durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl. Nr. 242, die gewaltbestimmten Sexual­delikte (§§ 201 ff. StGB) zeitgemäßer neu gefaßt (zB: Begriffswechsel von “Unzucht” zu “geschlecht­lichen Handlungen”, Gleichsetzung von Beischlaf und anderen, insbesondere vom Standpunkt des Opfers vergleichbaren Sexualpraktiken), wobei man sich schon damals eines Folgeänderungs- bzw. Anpassungs­bedarfs für das übrige Sexualstrafrecht bewußt war (vgl. den Bericht des Justizausschusses, 927 BlgNR XVII. GP, 2).

3.1. Angesichts dieses grundlegenden Reformbedarfs, aber auch im Hinblick auf neue Erscheinungs­formen der Ausbeutung im Sexualbereich und einige aufsehenerregende Fälle sexuellen Mißbrauchs, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, im In- und Ausland hat Bundesminister für Justiz Dr. Michalek eine Arbeitsgruppe zur Reform des Sexualstrafrechts eingesetzt, die Anfang 1997 ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Der Arbeitsgruppe gehören Vertreterinnen und Vertreter aus Strafrechts­wissenschaft und -praxis, aus den Bereichen Kinder- und Jugendbetreuung, Psychologie, Psychiatrie und Sexualforschung sowie Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Frauenangelegenheiten, des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie an. Auch die Parlamentsklubs der politischen Parteien wurden eingeladen, die Beratungen zu verfolgen. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, Grundlagen für eine umfassende Erneuerung des Sexualstrafrechts sowie für flankierende Maßnahmen zu erarbeiten. Diese Arbeiten sind zur Zeit noch nicht abgeschlossen.

Zumal im Hinblick auf die Entschließungen des Bundesrates vom 12. Februar 1998, E-154-BR/98, und des Nationalrates vom 26. Februar 1998, E-105-NR, XX. GP, sollen aber einige als besonders dringlich erkannte, in der Arbeitsgruppe bereits erörterte Reformanliegen – der Entwurf versteht sich daher insoweit auch als erstes Zwischenergebnis der Beratungen in der Arbeitsgruppe – schon jetzt umgesetzt werden (dies auch in Übereinstimmung mit Punkt 12 des gemeinsamen Ministerrats­vortrages der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, für Inneres und für Justiz sowie der Bundesministerinnen für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Gewalt in der Gesellschaft usw. vom 19. September 1997). Es sind dies die Verlängerung der Verjährungsfrist bei bestimmten an Kindern und Jugendlichen verübten Sexualdelikten dadurch, daß die Verjährungsfrist erst mit Erreichung der Volljährigkeit des Opfers zu laufen beginnen soll, die Gleichstellung von anderen schweren Fällen sexuellen Kindesmißbrauchs mit dem Beischlaf mit Unmündigen und damit eine Verdoppelung der Strafdrohung in diesen Fällen, aber auch eine sachgerechte Ausweitung der strafausschließenden Bedachtnahme auf einverständliche Sexualkontakte unter im wesentlichen gleich alten jungen Menschen nach der Pubertät, sowie – im Bereich des Strafprozeßrechts – eine Ausweitung der Möglichkeiten zur schonenden Vernehmung von Zeugen (siehe dazu sogleich Punkt 3.2.).

3.2. Beginnend mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605, wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten eingeleitet. So wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 die Verpflichtung aller im Strafverfahren tätigen Behörden eingeführt, den durch eine gerichtlich strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten über seine Rechte im Strafverfahren ehestens zu belehren; bei Auskunftserteilung und ähnlichen Maßnahmen sind diese Behörden überdies verpflichtet, die berechtigten Interessen des Verletzten an der Wahrung seines höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten; dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Lichtbildern und von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität oder einer Bloßstellung des Verletzten in einem größeren Personenkreis führen könnten (§ 47a StPO). Ferner wurde durch eine Neufassung des § 153 StPO erreicht, daß bei der Fragestellung an eine durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzte Person tunlichst Zurückhaltung geübt wird. Zugleich wurde die Möglichkeit geschaffen, zum Schutz der Privatsphäre und überwiegender privater Interessen die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen.

Mit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, wurden eine Reihe von weiteren Opfer­schutzbestimmungen in die Strafprozeßordnung eingefügt, die zum einen Anliegen des Zeugenschutzes (sogenannter anonymer Zeuge – § 166a StPO), zum anderen einer stärkeren Berücksichtigung von Opferinteressen, insbesondere in Form der Gewährleistung einer möglichst schonenden Befragung der Opfer von Sexualverbrechen, dienen (§§ 162a, 250 Abs. 3 StPO).

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762, wurde dieser Weg fortgesetzt und durch neue Bestimmungen über die Zusammensetzung von Kollegialgerichten gewährleistet, daß eine in ihrer Geschlechtssphäre verletzte Person das erlebte Geschehen nicht vor einem ausschließlich gegen­geschlechtlich besetzten Gerichtskörper (insbesondere wenn weibliche Opfer ausschließlich vor Männern aussagen sollen) wiedergeben muß.

3.2.1. Die erwähnte, mit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl. Nr. 526) eingeführte – und in ihrer Form europaweit als beispielgebend angesehene – Möglichkeit der kontradiktorischen und zugleich Zeugeninteressen schützenden Vernehmung stellt vor allem im Zusammenhang mit Sexualdelikten, und hier wiederum insbesondere bei unmündigen Tatopfern, einen Meilenstein des Opferschutzes im Strafprozeßrecht dar. Die schonende Vernehmung vor der Videokamera, abseits von Verhandlungssaal und Angeklagtem, bietet einerseits insbesondere Personen, die in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden, die Möglichkeit, Würde und Integrität zu wahren sowie die Gefahr einer “sekundären Viktimisierung” durch das Strafverfahren hintanzuhalten, und dem/der Angeklagten andererseits – als essentielle Voraussetzung eines fairen Verfahrens – trotzdem die Möglichkeit, die Belastungszeugen/-zeuginnen zu befragen.

2

Die praktischen Erfahrungen mit der schonenden Vernehmung lassen es angezeigt erscheinen, ihren Anwendungsbereich zu intensivieren bzw. zu erweitern, womit auch Forderungen von verschiedener Seite, insbesondere aus dem Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung und -behandlung, Rechnung getragen werden soll.

Zum einen soll die schonende Vernehmung bei der besonders schutzwürdigen Gruppe der kindlichen Sexualopfer künftig zwingend sein, dh. keines Antrags mehr bedürfen; zum anderen soll neben den schon bisher antragsberechtigten (sonstigen) unmündigen Opfern und den Zeugen, die Angehörige des Beschuldigten/Angeklagten sind, auch allen Personen, die durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, unabhängig von Alter und Angehörigeneigenschaft ein – gleichfalls mittels Antrags zu realisierendes – Recht auf schonende Vernehmung eingeräumt werden.

Darüber hinaus soll die Möglichkeit der schonenden Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Zeugen und Zeuginnen erweitert werden, die nicht zugleich Verletzte sind, und die Möglichkeit, mit der (schonenden) Vernehmung einen Sachverständigen zu betrauen, nicht mehr auf die Vernehmung von Kindern beschränkt bleiben.

Im Begutachtungsverfahren wurde für Verfahren wegen Gewalt- und Sexualhandlungen gegen Minderjährige mehrfach eine Zuständigkeitskonzentration bei Jugendgerichten gefordert. Diesen Vorschlägen liegt die Sorge zugrunde, daß im Umgang mit Kindern und Jugendlichen ungeübte Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen die eingeräumten Opferschutzmöglichkeiten nicht ausreichend annehmen und das bei solchen Befragungen notwendige Einfühlungsvermögen vermissen lassen könnten. Diese Überlegungen wurden schon deswegen nicht aufgegriffen, weil eine solche Zuständigkeitskonzentration größenbedingt nur bei wenigen Gerichten zum Tragen käme. Auch sollten dort, wo sich tatsächlich personelle Konzentrationen anbieten, keine engen legistischen Regelungen die vorhandenen Möglichkeiten einschränken, sondern es soll eine flexible Regelung im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich bleiben. Im übrigen sind die vorgeschlagenen Regelungen – im Interesse der zu schützenden Zeugen – vielfach obligatorisch, und es wird im Rahmen der Einführung der neuen Bestimmungen auch verstärktes Augenmerk auf die Schulung der befaßten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und eine entsprechende Ausstattung der Gerichte zu legen sein.

3.3. Sowohl im Bereich des (materiellen) Sexualstrafrechts als auch im Bereich des strafprozessualen Opferschutzes werden die Reformüberlegungen weitergehen. Einerseits sollen die Arbeiten der vorhin erwähnten Arbeitsgruppe fortgeführt und damit die Novellierung der jetzt noch nicht geänderten Bestimmungen des 10. Abschnitts des StGB vorbereitet werden. Andererseits sollen die Umsetzung des bereits begutachteten Ministerialentwurfs einer Strafprozeßnovelle 1998 (“Diversionskonzept”) sowie die Gesamtreform des strafprozessualen Vorverfahrens, für die das Bundesministerium für Justiz kürzlich einen Diskussionsentwurf veröffentlicht hat, eine weitere Verbesserung der Stellung von Personen, die durch strafbare Handlungen verletzt worden sind, mit sich bringen.

4. Der unter 2. und 3. umschriebene Inhalt des Gesetzentwurfes ist einem – in zwei Teilen durchgeführten – Begutachtungsverfahren unterzogen worden und hiebei im großen und ganzen auf Zustimmung gestoßen. Änderungsvorschlägen und Anregungen der begutachtenden Stellen insbesondere zur Definition des Subventionsbegriffs beim Förderungsmißbrauch, zum Umfang der Einbeziehung von Finanzvergehen in den Vortatenkatalog der Geldwäscherei und zur Schaffung eines prozeßrechtlichen Verfolgungshindernisses (anstelle der vorgeschlagenen Einschränkung der österreichischen Strafgerichts­barkeit) bei bestimmten Auslandstaten wurde Rechnung getragen. Im Hinblick auf den Vertrag von Amsterdam wurde beim Tatbestand der Neutralitätsgefährdung (§ 320 StGB) ergänzend auf bestimmte Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union Bedacht genommen.

Auch die Arbeiten an der Neugestaltung des Kridastrafrechts, einem weiteren Schwerpunkt des Begutachtungsentwurfes, sollen zügig weitergeführt werden, zumal die rechtspolitische Zielsetzung des Entwurfes, einerseits fahrlässiges von vorsätzlichem Handeln, andererseits grob unwirtschaftliches und leichtfertiges Handeln von schlichten Fehlleistungen und ökonomischem Mißerfolg besser und zielgerichteter zu unterscheiden, im Begutachtungsverfahren auf eine derart breite Zustimmung gestoßen ist, daß eine Weiterverfolgung des angestrebten Ziels angezeigt ist. Eine seriöse Bedachtnahme auf die – im Hinblick auf die Komplexität der Materie – nicht wenigen und im einzelnen sehr unterschiedlichen Anregungen und Einwände im Detail, ohne dabei das angestrebte rechtspolitische Ziel des Entwurfes aus den Augen zu verlieren, hätte jedoch (auch) die rasche Umsetzung der übrigen Reformanliegen des vorliegenden Entwurfes verzögert, weshalb die Reform der Kridadelikte abgekoppelt wurde. Sie soll aber noch in dieser Legislaturperiode beschlußreif gemacht werden.

II.

Der wesentliche Inhalt des Entwurfes läßt sich wie folgt zusammenfassen:

A. Im “internationalen” Bereich:

1. Einführung eines Tatbestands des (nachträglichen) Förderungsmißbrauchs (Subventionsmißbrauchs), insbesondere zur Umsetzung des EU-Finanzschutzübereinkommens (§ 153b StGB; die weiteren nach diesem Übereinkommen zu inkriminierenden Verhaltensweisen sind schon derzeit teils vom Betrugstatbestand, teils finanzstrafrechtlich erfaßt; eine Ergänzung des FinStrG wird derzeit noch vom Bundesministerium für Finanzen vorbereitet).

2. Ausweitung des Tatbestands der Geldwäscherei durch Entfall der 100 000 S-Schwelle im Sinne einer besseren Harmonisierung mit der EG-Geldwäsche-Richtlinie sowie durch Aufnahme des Schmuggels und der Ein- oder Ausgangsabgabenhinterziehung (soweit gerichtlich strafbar) und der Bestechungsdelikte in den Vortatenkatalog aus Anlaß der Umsetzung des EU-Finanzschutzübereinkommens, des zweiten Protokolls sowie des OECD-Bestechungsübereinkommens (§ 165 StGB).

3. Ausweitung des 18. Abschnitts des StGB (strafbare Handlungen bei Wahlen oder Volksabstimmungen) auf die Wahl zum Europäischen Parlament (§ 261 StGB).

4. Ausweitung des Tatbestands der Geschenkannahme durch Beamte auf Beamte anderer Mitglied­staaten der Europäischen Gemeinschaften, Gemeinschaftsbeamte und Mitglieder von Gemeinschafts­organen in Umsetzung des ersten Protokolls und des EU-Bestechungsübereinkommens (§ 304 StGB).

5. Ausweitung des Tatbestands der Bestechung wie bei § 304 sowie überdies auf ausländische Beamte im Sinne des OECD-Bestechungsübereinkommens; Anhebung der Strafdrohung für Bestechung zur Erwirkung einer Pflichtwidrigkeit (§ 307 StGB).

6. Ausweitung des Tatbestands der verbotenen Intervention auf ausländische Beamte im Sinne des OECD-Bestechungsübereinkommens (§ 308 StGB).

7. Wechsel vom Begriff des “Vermögensvorteils” zu “Vorteil” als Bestechungsmittel im Hinblick auf die Bestechungsübereinkommen sowie § 10 UWG und die §§ 331 ff. dStGB (§§ 304 bis 308 StGB).

8. Ausweitung des Tatbestands der Verletzung des Amtsgeheimnisses auf “Europol-Geheimnisträger” in Umsetzung des Europol-Übereinkommens (§ 310 StGB).

9. (Strafausschließende) Bedachtnahme auf bestimmte Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union bei der Neutralitätsgefährdung (§ 320 StGB).

10. Schaffung eines prozeßrechtlichen Verfolgungshindernisses (anstelle der im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Einfügung einer materiell-rechtlichen deklaratorischen Bestimmung über die Einschrän­kung der österreichischen Strafgerichtsbarkeit) für den Fall der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs, die Verfolgung einer Tat zu unterlassen, als flankierende Maßnahme zu dem in Österreich zum 1. Dezember 1997 in Kraft gesetzten Schengener Durchführungsübereinkommen und zu dem (zur Ratifikation vorgesehenen) Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung; Ausweitung der Möglich­keiten, im Hinblick auf ein im Ausland durchgeführtes Strafverfahren von der inländischen Straf­verfolgung abzusehen (§ 34 StPO).

B. Im Bereich des Sexualstrafrechts:

1. Verlängerung der Verjährungsfrist bei den Sexualdelikten nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 und 213 StGB, indem sie gegebenenfalls erst mit Erreichung der Volljährigkeit des Opfers zu laufen beginnt (§ 58 Abs. 3 Z 3 StGB);

2. Herauslösung der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen aus dem Anwendungsbereich des § 207 StGB und Überstellung dieser schweren Formen des sexuellen Kindes­mißbrauchs in den § 206 StGB mit der Konsequenz der Verdoppelung der Grundstrafdrohung hiefür (und entsprechend höheren Qualifikationsstrafdrohungen) (§§ 206 Abs. 1, 207 Abs. 1 StGB);

3. Übernahme des Strafausschließungsgrundes nach § 207 Abs. 3 StGB für einverständliche Sexual­kontakte, bei denen der Täter nur geringfügig älter ist als die unmündige Person, (auch) in den § 206 StGB; Anhebung des hiebei höchstzulässigen Altersunterschiedes von zwei Jahren auf drei (§ 206 Abs. 4) bzw. vier (§ 207 Abs. 4 StGB) Jahre unter Beibehaltung der absoluten Untergrenze.

4. Einräumung eines Entschlagungsrechts für sämtliche Opfer von Sexualdelikten nach vorange­gangener kontradiktorischer Vernehmung (§ 152 Abs. 1 Z 2a StPO);

5. Intensivierung bzw. Ausweitung der Möglichkeiten der schonenden Vernehmung von Zeugen sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung (§§ 162a, 250 Abs. 3 StPO) durch:

           a) zwingende schonende Vernehmung noch nicht vierzehnjähriger Zeuginnen und Zeugen, die Opfer von Sexualdelikten geworden sind;

          b) Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten auf sämtliche Opfer von Sexualdelikten;

           c) Erweiterung des Kreises der in der Hauptverhandlung schonend zu vernehmenden Personen auf sämtliche Zeuginnen und Zeugen, bei denen dies in ihrem Interesse oder im Interesse der Wahrheitsfindung zweckmäßig ist;

          d) Möglichkeit der Vernehmung durch einen Sachverständigen nicht nur bei noch nicht vierzehnjährigen Zeuginnen und Zeugen.

III. Zu den finanziellen Auswirkungen

Von den im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen wird lediglich die Ausweitung der Möglichkeiten der schonenden Vernehmung von Zeugen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt verbunden sein. Im Hinblick auf die seit der Einführung dieser Möglichkeiten durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 angefallenen Kosten (alle in Strafsachen tätigen Landesgerichte verfügen mittlerweile über die erforder­liche Grundausstattung) kann von allfälligen Mehrausgaben in der Höhe von schätzungsweise einer Million Schilling ausgegangen werden.

Ob mit den Änderungen bei den einzelnen Tatbeständen indirekte Auswirkungen verbunden sind, ist nicht absehbar. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß sie weder in die eine noch in die andere Richtung ins Gewicht fallen würden, zumal der von den Änderungen betroffene Deliktsbereich derzeit nur rund 1% aller Verurteilungen umfaßt.

IV. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes idF von 1929.

V. EU-Konformität

Soweit die vorgeschlagenen Änderungen nicht ohnehin der Anpassung an EU-Recht dienen, wird dieses durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art. I Z 1 (§ 58 Abs. 3 StGB):

1. Gemäß § 57 Abs. 2 StGB erlischt die Strafbarkeit anderer als im Abs. 1 genannter Taten durch Verjährung, wobei sich die Verjährungsfristen, je nach gesetzlicher Strafdrohung, zwischen einem und 20 Jahren nach Abschluß des strafbaren Verhaltens bewegen. Demnach beträgt die Verjährungsfrist nach der geltenden Rechtslage beim Grundtatbestand des § 206 StGB zehn Jahre, beim Grundtatbestand des § 207, des § 205 sowie bei den §§ 212 und 213 StGB fünf Jahre (bei qualifizierten Folgen der Taten nach den §§ 206 und 207 StGB beträgt die Verjährungsfrist demgegenüber bis zu 20 Jahre). Neben den allgemeinen Gründen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 58 StGB ist eine Hemmung bzw. Verlängerung der Frist bei einem bestimmten Straftatbestand derzeit nicht vorgesehen.

2. Diese Rechtslage wird – nicht zuletzt im Lichte jüngster aufsehenerregender Fälle sexuellen Miß­brauchs, insbesondere an Kindern – als unbefriedigend angesehen, da viele Sexualstraftaten an Unmündigen erst Jahre nach deren Begehung, oft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, bekannt werden.

Insbesondere Erfahrungen aus dem Bereich der Entwicklungspsychologie zeigen, daß Personen, die im Kindesalter sexuell mißbraucht wurden, oft erst mit Erreichen der Adoleszenz oder noch später über den Tathergang sprechen können und erst dann fähig sind, das Erlebte zu verarbeiten, insbesondere wenn die Mißbrauchshandlung im Familienverband stattgefunden hat, wo die Möglichkeit der manipulativen Druckausübung um ein vielfaches höher ist.

2.1. Die de lege lata schon bestehenden Gründe für ein späteres Eintreten der Verjährung (als nach Ver­streichen der Frist für das Erlöschen der Strafbarkeit des Grundtatbestandes; zu denken wäre hier insbesondere an § 58 Abs. 2 StGB sowie daran, daß etwa schon eine länger als 24 Tage dauernde psychische Beeinträchtigung des Opfers mit Krankheitswert die Verjährungsfrist im Falle des § 206 auf 20 Jahre, im Falle des § 207 auf zehn Jahre verlängert) spielen in der Praxis offenbar nicht jene Rolle, die es ermöglichen würde, der insbesondere unter Opfergesichtspunkten immer wieder erhobenen Forderung nach einer Verfolgbarkeit auch länger zurückliegender sexueller Mißbrauchshandlungen an Kindern und Jugendlichen bereits jetzt angemessen Rechnung tragen zu können.

3. Diesen Argumenten, die für eine Verlängerung der Verjährungsfrist sprechen, wird allerdings vielfach der Grundgedanke der strafaufhebenden Wirkung der Verjährung entgegenhalten. Dieser liegt einerseits im geminderten Strafbedürfnis gegenüber einem Täter, der sich während der Verjährungsfrist wohl ver­halten hat. Andererseits kommt es nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer Verdünnung der Beweislage, und die Beweisführung wird mangels verläßlicher Beweismittel immer schwieriger (Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 2 zu § 57). Diese zuletzt angeführte prozessuale Erwägung stellt zugleich einen Haupteinwand gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist dar, da sich ein Freispruch mangels verläßlicher Beweis­mittel und das damit verbundene Unvermögen, den Täter strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können, für das Opfer psychisch negativ auswirken könnten.

4. Trotz der ins Treffen geführten Bedenken schlägt der Entwurf eine Verlängerung der Verjährungs­frist bei (taxativ aufgezählten) Sexualstraftaten gegen Unmündige und Jugendliche vor, da bei einer opferzentrierten Argumentation die Gründe, die für diese Maßnahme sprechen, die Gegenargumente überwiegen (auch im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf überwog die Zustimmung bei weitem).

Ähnlich dem § 78b Abs. 1 Z 1 des deutschen Strafgesetzbuches soll daher die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Opfers (i. e. bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, § 21 Abs. 2 ABGB in der geltenden Fassung) bei den taxativ aufgezählten Sexualdelikten in die Verjährungszeit nicht eingerechnet werden. Durch diese Maßnahme, die eine längere Strafverfolgungsmöglichkeit eröffnet, soll vorrangig der besonderen psychologischen Situation eines zur Tatzeit unmündigen Opfers Rechnung getragen und der besondere Unrechtsgehalt des sexuellen Kindesmißbrauchs unterstrichen werden.

Was die Beschränkung der vorgeschlagenen Verjährungsverlängerung auf die §§ 201, 202, 205 bis 207 sowie 212 und 213 StGB anlangt, muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß dadurch keinesfalls der Eindruck einer negativen Bewertung der Sexualität als solcher oder einer Verharmlosung rein körperlicher Gewalt gegenüber Kindern entstehen soll. Es ist vielmehr so, daß (rein) körperliche Gewalt im allgemeinen sichtbarer, auffälliger und damit unabhängig von der Artikulationsfähigkeit des Kindes schon aus diesem Grund unmittelbarer und leichter ahndbar ist als sexueller Mißbrauch. Dazu kommt vor allem, daß nach der Natur des sexuellen Mißbrauchs und den damit verbundenen psychischen Implikationen auf seiten des Opfers sowie dem – trotz steigender Anzeigenzahlen in jüngster Zeit – immer noch gegebenen Grad an Tabuisierung die Barrieren gegenüber einem Ingangsetzen einer Strafverfolgung bzw. der Schaffung der Voraussetzungen hiefür hier ungleich höher sind als bei rein körperlichen Mißhandlungen. Innerhalb des Sexualstrafrechts scheint die Beschränkung auf jene schweren Delikte gerechtfertigt, bei denen dem Opfer entweder Gewalt angetan wird (§§ 201, 202 StGB), keine Gewalt angetan zu werden braucht, weil es bereits widerstandsunfähig ist oder ihm die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit mangelt (§ 205 StGB), oder es sich kraft Altersunterschiedes oder Beziehung zum Täter in einem strukturellen Gewalt- bzw. Autoritätsverhältnis befindet (§§ 206, 207, 212, 213 StGB).

Zu Art. I Z 2 (§ 74 Z 4a bis 4c StGB):

Die Einfügung der Z 4a bis 4c dient der Umsetzung der Bestechungsübereinkommen von EU (Z 4a und 4b) und OECD (Z 4c), da ersteres auch und zweiteres ausschließlich die Bestechung nicht-österreichischer Beamter betrifft [zur Vollbezeichnung der Übereinkommen siehe oben im Allgemeinen Teil der Erläuterungen; da das erste Protokoll (zum EU-Finanzschutzübereinkommen) vom Regelungs­gehalt her mit der Maßgabe grundsätzlich ident mit dem EU-Bestechungsübereinkommen ist, daß es auf aktive und passive Bestechung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften beschränkt ist, dient alles, was der Umsetzung des EU-Bestechungsübereinkommens dient, zugleich auch der Umsetzung des ersten Protokolls]. § 74 Z 4 StGB umfaßt demgegenüber nur österreichische Beamte (Foregger/Kodek, StGB6, Anm. IV 5 zu § 74, unter Bezugnahme auf EvBl. 1979/47 = SSt 49/3), sodaß auch die §§ 302 ff. StGB, insbesondere also auch die §§ 304 und 307 StGB (Geschenkannahme und Bestechung), derzeit nur auf österreichische Beamte anwendbar sind.

Der Weg der Ergänzung der Z 4 um die Z 4a bis 4c – anstelle einer Ausweitung der Z 4 auf ausländische Beamte (und einer darüber hinausgehenden Ausweitung auf den vergleichsweise umfassendsten Beamtenbegriff, nämlich den des OECD-Übereinkommens) – wurde gewählt, da die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der §§ 304, 307 und 308 StGB im wesentlichen nur der Umsetzung der beiden Übereinkommen dienen sollen; hingegen sollen einerseits die übrigen Amtsdelikte – abgesehen von der aus einem anderen Grund vorgeschlagenen Ergänzung des § 310 StGB – auf österreichische Beamte beschränkt und andererseits die Rechtslage bei den Bestechungsdelikten in bezug auf österreichische Beamte – soweit sinnvoll und möglich – unverändert bleiben.

Im übrigen wird derzeit beim Europarat ein weiteres Bestechungsübereinkommen ausgearbeitet, dessen Inhalt jedoch noch nicht in einem solchen Maß feststeht, daß auch dessen Umsetzung bereits jetzt vorgenommen werden könnte. Ein Zuwarten bis zur Fertigstellung und Annahme des Europarats­übereinkommens kommt jedoch wegen der zeitlichen Vorgaben im Bereich von EU und OECD [vgl. Teil III, Empfehlung 14, des EU-Aktionsplanes zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (siehe dazu auch unten Punkt I.4. der Erläuterungen zu § 153b) bzw. Punkt III der am 23. Mai 1997 vom Ministerrat der OECD angenommenen überarbeiteten Empfehlung zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Beamter im internationalen Geschäftsverkehr] nicht in Betracht. Da das Europaratsüberein­kommen jedoch nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen zumindest in seinen Grundzügen das umfassendste sein wird, empfiehlt sich eine allfällige Bereinigung der nunmehr vorgeschlagenen kasuistischen Regelung – die, wie gesagt, der Preis für die Beschränkung auf das zur Umsetzung Notwendige ist – erst im Zuge der Umsetzung dieses weiteren Übereinkommens (Trotz des damit verbundenen neuerlichen Änderungsbedarfs binnen – unter Umständen – nicht allzu langer Zeit sollen die derzeit anstehenden Änderungen – aus Gründen der Rechtssicherheit – sogleich im StGB und nicht als leges fugitivae in etwaigen Transformationsgesetzen geregelt werden.).

Zu § 74 Z 4a:

Nach Artikel 1 lit. a des EU-Bestechungsübereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Beamter” für die Zwecke dieses Übereinkommens sowohl einen Gemeinschafts- als auch einen nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaates.

Gemäß lit. c dieses Artikels wird der Ausdruck “nationaler Beamter” entsprechend der Definition für den Begriff “Beamter” oder “Amtsträger” im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates, in dem der Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaates besitzt, ausgelegt. Das EU-Bestechungsübereinkommen gibt sohin keine autonome Beamtendefinition vor. Dies bedeutet zunächst, daß die Z 4 im Hinblick auf österreichische Beamte keiner Anpassung bedarf.

Bei Beamten anderer Mitgliedstaaten ist wie folgt zu unterscheiden:

Ist der Beamtenbegriff in einem anderen Mitgliedstaat enger als in Österreich, so ist bei Prüfung der Frage der Strafbarkeit von Bestechungshandlungen in bezug auf einen Beamten eines solchen anderen Mitgliedstaates (nach österreichischem Recht) von diesem engeren Beamtenbegriff auszugehen, und zwar auch bei Tatbegehung im Inland.

Ist hingegen der Beamtenbegriff eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter als in Österreich, so ist dessen ungeachtet für die Frage der Strafbarkeit nach österreichischem Recht nur vom Umfang der österreichischen Beamtendefinition (also der Z 4) auszugehen.

Während also im ersten Fall eine allfällige Straflosigkeit nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates auf das österreichische Recht durchschlägt, vermag ein weiterer ausländischer Beamtenbegriff und damit ein gegebenenfalls nur nach diesem ausländischen Recht strafbares Verhalten keine Strafbarkeit nach den österreichischen Gesetzen zu begründen.

Zu § 74 Z 4b:

Diese Ziffer übernimmt zunächst die Definition des Gemeinschaftsbeamten gemäß Art. 1 lit. b des EU-Bestechungsübereinkommens.

In dieser Definition (des Übereinkommens) sind die Mitglieder der Gemeinschaftsorgane – der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Europäischen Parlaments – nicht miteingeschlossen. Zufolge der Assimilationsklausel des Art. 4 Abs. 2 des EU-Bestechungsübereinkommens sind diese Personen – mangels Strafbarkeit der aktiven und passiven Bestechung österreichischer Abgeordneter allerdings mit Ausnahme der Mitglieder des Europäischen Parlaments – jedoch gleichfalls in den Anwendungsbereich der Tatbestände der §§ 304 und 307 StGB aufzunehmen. Aus Gründen der legistischen Vereinfachung soll dies jedoch – wie auch im Begutachtungsverfahren angeregt – nicht durch eine Aufzählung der Mitglieder der Gemeinschaftsorgane in den beiden Tatbeständen bewerkstelligt werden, sondern durch Aufnahme in die Definition des “Gemeinschaftsbeamten”, mag dadurch auch der Kreis der Gemeinschaftsbeamten im Sinne des StGB über den des Übereinkommens hinausgehen.

Entsprechendes gilt auch für die Europol-Organwalter und -Bediensteten, auf die – einer Anregung des Bundesministeriums für Inneres im Begutachtungsverfahren folgend – die Bestechungsdelikte (§§ 304, 307 StGB) gleichfalls anwendbar sein sollen. Auch sie sind eigentlich keine “Gemeinschaftsbeamten”, können aber zwanglos unter den innerstaatlichen Gemeinschaftsbeamtenbegriff subsumiert werden.

Im Zusammenhang mit § 310 StGB wurde im Begutachtungsentwurf – dem Wortlaut des Europol-Übereinkommens folgend – der Begriff “Organ” als in Frage kommendes Deliktssubjekt verwendet. Organe von Europol sind der Verwaltungsrat, der Direktor, der Finanzkontrolleur sowie der Haushaltsausschuß, also (natürliche) Einzelpersonen ebenso wie Personenkollektive. Zur Klarstellung soll nunmehr der Begriff “Organwalter” verwendet werden, der neben den “Einzelperson-Organen” die Mitglieder der anderen Organe sowie den stellvertretenden Direktor umfaßt.

Mitglieder von Einrichtungen, die gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und Bedienstete dieser Einrichtungen sind Gemeinschaftsbeamte, auch wenn das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nicht für sie gelten.

Zu § 74 Z 4c:

Die Z 4c übernimmt zum Zweck der Umsetzung des OECD-Bestechungsübereinkommens (in Form des vorgeschlagenen § 307 Abs. 1 Z 6 sowie der vorgeschlagenen Erweiterung des § 308 StGB) die Definition des ausländischen Beamten gemäß Artikel 1 Abs. 4 lit. a dieses Übereinkommens.

Dabei handelt es sich um eine umfassende, vom Ansatz her grundsätzlich autonome Definition, zu deren Konkretisierung jedoch auf den Rechtskreis abzustellen sein wird, der für die Subsumierung einer in Rede stehenden Person unter den Beamtenbegriff relevant ist. (Das bedeutet etwa, daß es für die Strafbarkeit einer Person, die in einem öffentlichen Unternehmen eines anderen Staates eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Beamtendefinition dieses anderen Staates solche Personen umfaßt; ob es sich jedoch um ein öffentliches Unternehmen und einen ungerechtfertigten Vorteil handelt, ist jedoch nach dem Recht dieses anderen Staates zu beurteilen.)

Zu den einzelnen Definitionskriterien:

Der Ausdruck “anderer Staat” umfaßt gemäß Artikel 1 Abs. 4 lit. b des OECD-Bestechungsüberein­kommens alle staatlichen Bereiche und Untergliederungen von der nationalen bis zur kommunalen Ebene.

Amtsträger in den Bereichen Verwaltung und Justiz entsprechen dem Kernbereich auch der österreichischen Beamtendefinition der Z 4. Grundsätzlich nicht umfaßt von der österreichischen Definition (und abgesehen von der Erwähnung in § 308 StGB auch nicht selbständig vertypt) sind die Amtsträger im Bereich der Gesetzgebung (vgl. Steininger, ÖJZ 1980, 479, sowie Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 16 zu § 74, einerseits und Bertel, Wiener Kommentar, Vorbemerkung zu §§ 302 ff., Rz 3, sowie Mayerhofer/Rieder, StGB4, Anmerkung 1b zu § 74, andererseits, mit Abweichungen hinsichtlich der Mitglieder eines Gemeinderates). Insbesondere im Hinblick auf den nach dem OECD-Bestechungs­übereinkommen zu kriminalisierenden Tatbestand kann dennoch davon ausgegangen werden, daß keine Unterschiede zwischen Sachverhalten mit rein innerstaatlichem Bezug und Sachverhalten mit Auslands­bezug bestehen. Die Gewährung von Vorteilen im Sinne des Übereinkommens, insbesondere die Erteilung von Aufträgen im internationalen Geschäftsverkehr, zählt nämlich grundsätzlich nicht zu den Aufgaben österreichischer Abgeordneter, sondern fällt in den Bereich der Verwaltung. Soweit ein Abgeordneter in diesem Bereich eine Funktion bekleidet, also Beamter ist, unterliegt er in dieser Funktion – wie jeder andere Beamte auch (Fragen der Immunität haben hier außer Betracht zu bleiben) – den Amtsdelikten. Andere Fallkonstellationen, wie etwa die Beeinflussung eines Beamten durch einen Abgeordneten, können schon derzeit gegebenenfalls im Wege der Beitrags­täterschaft oder des § 308 StGB gelöst werden. Schließlich könnte man als hypothetisches Pendant zur expliziten Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Abgeordneter anführen, daß österreichische Abgeordnete in einem nach dem Übereinkommen zu erfassenden Sachverhalt im Sinne des funktionalen Beamtenbegriffs als “sonst mit Aufgaben der Verwaltung betraute Personen” angesehen werden könnten.

Weitere Auslegungshilfen können den Erläuterungen zum OECD-Bestechungsübereinkommen entnom­men werden. Danach ist eine “Behörde” eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die dazu berufen ist, im öffentlichen Interesse bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Ein “öffentliches Unternehmen” ist nach diesen Erläuterungen ein Unternehmen – ungeachtet seiner Rechtsform –, das von der öffentlichen Hand unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird, was unter anderem dann als gegeben angesehen wird, wenn die öffentliche Hand die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält, über die Mehrheit der von dem Unternehmen ausgegebenen stimmberechtigten Aktien verfügt oder die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates des Unternehmens ernennen kann. Der Ausdruck “öffentliche Aufgaben” umfaßt alle Handlungen im öffentlichen Interesse, die im Auftrag eines anderen Staates vorgenommen werden, wie zB die Erfüllung einer von dem anderen Staat übertragenen Aufgabe im Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftragswesen.

Der Ausdruck “internationale Organisation” umfaßt alle internationalen Organisationen, die von Staaten, Regierungen oder anderen internationalen Organisationen gebildet werden, ungeachtet der Organisa­tionsform und des Aufgabenbereichs, einschließlich regionaler, auf wirtschaftliche Integration gerichteter Organisationen wie der Europäischen Gemeinschaften.

Zur Frage, wie bei definitorischen bzw. tatbildlichen Überschneidungen vorzugehen sein wird, siehe unten bei § 307 StGB.

Zu Art. I Z 3 (§ 153b StGB):

I.1. Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein­schaften, das mit Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 zustandegekommen ist (ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, 48; erläuternder Bericht: ABl. C 191 vom 23. 6. 1997, 1), ist das erste Übereinkommen, das auf die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in Titel VI des Vertrages über die Europäische Union (ABl. C 191 vom 29. 7. 1992, 1) gegründet ist und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angleichungen im materiellen Strafrecht vorzunehmen. Das Übereinkommen definiert, was unter “Betrug” zu verstehen ist (Art. 1 Abs. 1), und verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Handlungen in Straftatbeständen zu erfassen (Art. 1 Abs. 2). Auf welche Weise die Mitgliedstaaten dieses Ziel erreichen, bleibt ihnen überlassen; insbesondere sieht das Übereinkommen keinen harmonisierten Betrugstatbestand vor, der in allen Mitgliedstaaten gleich zu lauten hätte, womit eine sinnvolle Einfügung in die nationale Rechtsordnung möglich ist. Das Übereinkommen enthält weiters die Anforderung, daß in schweren Betrugsfällen – darunter sind jedenfalls Fälle mit einem Schadensbetrag von 50 000 ECU oder mehr zu verstehen – das Gesetz Freiheitsstrafen vorzusehen hat; in diesen Fällen muß auch die Auslieferung zulässig sein (Art. 2).

Flankierend enthält das Übereinkommen Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit, zur Auslieferung und zur Vermeidung von Doppelbestrafungen. Schließlich wird dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und (in Teilbereichen) zwischen Mitglied­staaten und der Kommission eingeräumt. In einem am 29. November 1996 zustandegekommenen Protokoll (ABl. C 151 vom 20. 5. 1997, 1) hat der Rat dem EuGH auch eine Zuständigkeit für Vorabent­scheidungsersuchen eingeräumt; dies war ein besonderes Anliegen Österreichs.

2. Die Definition des Betruges im Übereinkommen geht über den geläufigen strafrechtlichen Betrugs­begriff (nicht nur des österreichischen Strafrechts) hinaus. Unterschieden wird zwischen “ausgaben­seitigen” und “einnahmenseitigen” Handlungen; in beiden Fällen werden drei verschiedene Begehungs­weisen unterschieden.

Unter “einnahmenseitigen Handlungen” sind Handlungen zu verstehen, die zu einer Verkürzung derjenigen Einnahmen führen, die zu den beiden ersten Eigenmittelkategorien nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 94/728/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12. 11. 1994, 9) gehören, also Zölle und Agrarzölle (diese machen zusammen etwa 20% der Einnahmen der Gemeinschaft aus; die beiden anderen Einnahmenarten, die Mehrwertsteuer- und die Bruttosozialprodukteigenmittel, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens). Da diese Einnahmen Abgaben im Sinne des Finanzstraf­gesetzes (§ 2 Abs. 1 lit. a FinStrG idF BGBl. Nr. 681/1994) sind und die in Art. 1 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens angeführten Tathandlungen durch die in § 35 Abs. 1 bis 3 FinStrG angeführten Straftatbestände abgedeckt werden, sind in diesem Bereich die Kriminalisierungspflichten aus dem Über­einkommen erfüllt.

Als “ausgabenseitige Handlungen” definiert das Übereinkommen die unrechtmäßige Erlangung oder Zurückbehaltung sowie die mißbräuchliche Verwendung von Subventionen und Beihilfen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, gewährt werden; insbesondere geht es um Mittel aus den Agrar- und Strukturfonds, der Entwicklungshilfe und der Forschungs- und Technologieförderung, unabhängig davon, ob diese Mittel von Behörden der Mitgliedstaaten oder von der Kommission verwaltet werden (nach FISCHLER, Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – eine gemeinsame Aufgabe von Mitgliedstaaten und Europäischer Kommission, ÖJZ 1997, 521, ist der Gemeinschafts­haushalt zu 96% ein Subventionshaushalt).

3. Im Rahmen seiner Bemühungen, die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Inter­essen der Gemeinschaften zu verbessern, hat der Rat eine Reihe weiterer Rechtsakte angenommen. Neben zwei Rechtsakten, die die Bekämpfung von Korruption bezwecken, ist das zweite Protokoll zum Über­einkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu nennen, das mit Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 zustandegekommen ist (ABl. C 221 vom 19. 7. 1997, 11; ein erläuternder Bericht dazu liegt bis jetzt noch nicht einmal im Entwurf vor). Von den Bestimmungen dieses zweiten Protokolls ist hier die Verpflichtung der Mitgliedstaaten von Bedeutung, das Waschen von Erträgen aus Betrug im Sinne des Übereinkommens zumindest in schweren Fällen als Geldwäscherei zu erfassen.

4. Der Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. C 251 vom 15. 8. 1997, 1), der am 28. April 1997 vom Rat angenommen und vom Europäischen Rat von Amsterdam (16./17. Juni 1997) gebilligt wurde, verpflichtet in Teil III, Empfehlung 14, die Mitgliedstaaten – unter Berücksichti­gung des Vorliegens der erläuternden Berichte – zur Ratifikation (unter anderem) des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 (siehe oben unter 1.) bis Mitte 1998. Der Europäische Rat von Amsterdam hat darüber hinaus auch die Ratifikation des zweiten Protokolls bis zum gleichen Zeitpunkt gefordert; auch dies kann aber wohl nur mit der Maßgabe zu verstehen sein, daß zuvor der erläuternde Bericht vorliegen muß.

II. Im Hinblick auf die Umsetzung der Verpflichtung, “ausgabenseitige Handlungen” (Art. 1 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens) zu kriminalisieren, ist zunächst zu prüfen, inwieweit bereits bestehende Tatbestände diese Handlungen abdecken.

Da der Tatbestand des Betrugs (§ 146 StGB) jedermann schützt und daher auch zur Anwendung kommt, wenn der Gemeinschaft Schaden zugefügt wird, bedarf es zunächst insoweit keiner gesonderten Bedacht­nahme. Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit der (österreichische) Betrugstatbestand die im Übereinkommen erwähnten Tatbegehungsformen schon derzeit erfaßt.

Die Tathandlung im ersten Anstrich der zitierten Bestimmung besteht in der Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, daß Gemeinschafts­mittel unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden; die Tathandlung nach dem zweiten Anstrich ist das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge.

Die “Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen” (erster Anstrich) wird durch den Begriff der “Täuschung über Tatsachen” (im Sinne des § 146 StGB) jedenfalls erfaßt. Diesbezüglich ist auf die jüngere Rechtsprechung des OGH zum Behördenbetrug zu verweisen:

Danach sind unwahre Parteibehauptungen gegenüber einer Behörde zur Erlangung vermögenswerter Leistungen auch ohne zusätzliche Täuschungsmittel als “Täuschung über Tatsachen” zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde zur Überprüfung verpflichtet ist (EvBl. 1989/44 = JBl. 1989, 59), ob keine amtswegige Überprüfungspflicht besteht (SSt 56/77 = ÖJZ-LSK 1986/2) oder ob in dem Verfahren eine Überprüfung der Parteienbehauptung gar nicht stattfindet, sondern die Entscheidung allein auf Grund des Vorbringens erfolgt (SSt 54/62; ÖJZ-LSK 1984/10; EvBl. 1989/44 = JBl. 1989, 59; OGH 10. 10. 1985, 12 Os 135/85). Durch diese mittlerweile ständige Rechtsprechung (zuletzt OGH SozSi 1993, 109; 27. 5. 1993, 15 Os 100/92; 13. 12. 1996, 15 Os 113/96; vgl. Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 32 zu § 146) erscheint die “unrechtmäßige Erlangung” durch “Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen” abgedeckt.

Auch zur “unrechtmäßigen Zurückbehaltung” als Folge der Täuschung liegt bereits Judikatur vor, zumal von einem “unrechtmäßigen Zurückbehalten” nur insoweit gesprochen werden kann, als eine Verpflichtung zur Rückstellung besteht (der wiederum ein Recht zur Rückforderung korrespondiert): Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugs kann auch dadurch herbeigeführt werden, daß der Getäuschte eine bestimmte Vermögensverfügung (etwa die Geltendmachung eines berechtigten Anspruches gegen den Schuldner) unterläßt, welche er ohne die Täuschung getroffen hätte (RZ 1986/6; JBl. 1996, 468; siehe auch Bertel/Schwaighofer, BT I3, Rz 19 zu § 146). Nach dieser Rechtsprechung tritt der Schaden zu dem Zeitpunkt ein (und ist damit der Betrug zu dem Zeitpunkt vollendet), zu dem die an sich mögliche und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Inanspruchnahme des Schuldners unterbleibt (vor diesem Zeitpunkt liegt versuchter Betrug vor).

3

Bei Prüfung der Frage, inwieweit das “Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezi­fischen Pflicht” (zweiter Anstrich) Täuschung über Tatsachen und insofern betrugsrelevant sein kann, geht es um die Frage, ob Betrug auch durch Unterlassung begangen werden kann. Diese Frage ist nach § 2 zu beantworten. Danach setzt Täuschung durch Unterlassung zunächst eine Rechtspflicht zur Aufklärung voraus, wobei sich eine solche Garantenstellung beim Betrug insbesondere aus Gesetz oder aus vertraglicher bzw. vertragsähnlicher Pflichtenübernahme ergeben kann. Da nach dem zweiten Anstrich die Verletzung einer spezifischen Pflicht Tatbestandselement ist, ist diese Voraussetzung zweifellos erfüllt.

Die zweite Voraussetzung liegt im sogenannten “Gleichwertigkeitsregulativ”; danach muß die Unter­lassung der Erfolgsabwendung der Verwirklichung des Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten sein. Nach Foregger/Kodek, StGB6, Anm. II.3. zu § 146, werde eine solche Gleichwertigkeit (von Schweigen und Täuschen) beim Betrug nicht oft gegeben sein (was von Kienapfel, BT3, Rz 77 zu § 146, als “treffend” kommentiert wird). Abgesehen davon, daß Foregger/Kodek aaO selbst die Entscheidung ÖJZ-LSK 1984/177 zitieren, derzufolge es Täuschung über Tatsachen ist, wenn eine Partei es entgegen einer gesetzlichen Pflicht unterläßt, der Behörde eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, sei auf folgendes hingewiesen: Nach herrschender Meinung zählt der Betrug zu den sogenannten “verhaltensgebundenen” Delikten, bei denen – anders als bei den reinen Verursachungsdelikten – nicht die Herbeiführung des Erfolgs (hier: des Vermögensschadens) für sich allein, sondern nur die Herbeiführung auf eine bestimmte Art und Weise (hier: durch Täuschung über Tatsachen) tatbestandsmäßig ist (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT5, 629; Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 33 zu § 2). Gleichwertigkeit zwischen Tun und Unterlassen ist beim Betrug dann gegeben, wenn das Schweigen einer Täuschung entspricht, also durch Schweigen getäuscht wird. Dies aber hat die Judikatur – soweit eine Rechtspflicht zur Irrtums­aufklärung besteht – bejaht, und zwar schon zum Betrugstatbestand des Strafgesetzes (§ 197 StG), der – anders als § 146 StGB – sogar noch “List” als Tatbestandselement kannte: Der hier interessierende (in JBl. 1971, 372) veröffentlichte Rechtssatz lautet: “Die Ehegattin eines tot erklärten Kriegsteilnehmers handelt listig, wenn sie die ihr nachträglich bekanntgewordene Tatsache seines Überlebens nicht als einen für die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde bedeutsamen Umstand aus eigenem bekannt­gibt.” In der Besprechung dieser Entscheidung (aaO, 373) hat Liebscher deren grundsätzliche Bedeutung hervorgehoben, dem Betrug auch jene Fälle zu unterstellen, in denen nach dem Gesetz den Parteien die Pflicht auferlegt ist, alle Umstände der Behörde bekannzugeben, die für die spätere Abänderung einer von ihr bereits getroffenen Entscheidung von Bedeutung sind.

In der bereits erwähnten Entscheidung ÖJZ-LSK 1984/177 (= 12 Os 68/84) hat der OGH diese Entscheidung bekräftigt. Dort heißt es: “Daß eine Täuschung nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassung begangen werden kann, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären, entspricht gleichfalls ständiger Recht­sprechung (EvBl. 1966/484, JBl. 1971, 372). Ist daher (…) eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institutionen bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des § 146 StGB.”

Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 20 zu § 146, zitieren nicht nur diese Entscheidung, sondern fahren im vorliegenden Zusammenhang – gestützt auf weitere Judikatur – fort: “Wer als Krankengeldempfänger es unterläßt, eine anspruchsrelevante Änderung seines Gesundheitszustandes dem Sozialversicherungsträger mitzuteilen, wiewohl er dazu gemäß § 40 ASVG verpflichtet ist, täuscht den Sozialversicherungsträger (vgl. JBl. 1985, 755). Ebenso täuscht, wer als Bezieher von Arbeitslosengeld es unterläßt, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis dem Arbeitsamt ohne Verzug anzuzeigen (§ 50 AlVG) (EvBl. 1978/1976). Das gilt gleichermaßen auch für die Unterlassung relevanter Anzeigen durch Sozialhilfeempfänger”.

Soweit überblickbar, wird im übrigen Schrifttum zwar mitunter Skepsis geäußert (siehe etwa die schon zitierten Foregger/Kodek und Kienapfel); ausdrücklich abgelehnt wird diese weite Sicht des Täuschungs­begriffs hingegen lediglich von Bertel/Schwaighofer (BT I3, Rz 11 zu § 146), allerdings ohne Begründung und ohne die Judikatur auch nur zu erwähnen.

Zusammenfassend kann sohin festgehalten werden, daß sämtliche Tathandlungen der ersten beiden Anstriche in Art. 1 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens im Lichte ständiger höchstgerichtlicher Recht­sprechung von § 146 StGB erfaßt werden. Zur Illustration sei darauf hingewiesen, daß von der Judikatur neben den soeben angeführten Fällen bereits Sachverhalte als Betrug beurteilt wurden, die im Kontext des Gemeinschaftsrechts als typisch angesehen werden können: So wurden Verstöße gegen die Milchmarkt­ordnung, die zu ungerechtfertigter Gewährung von Prämien für die Milchlieferrücknahme und zur Abstandnahme von der Forderung zusätzlicher Absatzförderungsbeiträge führten, als Betrug beurteilt (OGH 9. 5. 1995, 11 Os 21/95).

Was die subjektive Tatseite anlangt, so ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß sich der Vorsatz nach dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen (aaO, 5) “auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken (muß), insbesondere auf die Handlung und den Erfolg”. Der Täter muß also im Bereich der ersten beiden Anstriche insbesondere mit dem Vorsatz handeln, eine Förderung “unrechtmäßig zu erlangen oder zurückzubehalten”. Dem steht die unrechtmäßige Bereicherung des § 146 StGB gegenüber. Unrechtmäßig bereichert sich, wer keinen Anspruch auf die angestrebte Vermögensvermehrung hat. Dem Text und dem Erläuternden Bericht des Übereinkommens sind nun keine näheren Anhaltspunkte zu entnehmen, was unter “unrechtmäßiger Erlangung” zu verstehen ist. Zieht man daher die innerstaatliche Auslegung für “unrechtmäßig” heran, so erlangt jemand etwas unrechtmäßig, wenn er darauf, es zu erlangen, keinen Anspruch hat. Auch dieses Tatbestandselement ist daher mit der Umsetzung der beiden ersten Anstriche durch den österreichischen Betrugstatbestand vereinbar.

In Anbetracht dieses Befundes hält es der Entwurf für angebracht, auf die Schaffung eines neuen Straftatbestandes zur Umsetzung der ersten beiden Anstriche in Art. 1 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens zu verzichten. Ein solcher Tatbestand würde einerseits gegenüber der geltenden Rechtslage keinen Fortschritt bringen; andererseits würde er in Konkurrenz zum Betrug stehen, was in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen könnte.

III. Anders verhält es sich mit der im dritten Anstrich von Art. 1 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens erwähnten Tathandlung, der mißbräuchlichen Verwendung von Gemeinschaftsmitteln zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind. Für diesen Bereich wird die Schaffung eines neuen Tatbestandes “Förderungsmißbrauch” vorgeschlagen.

1. Wenn auch Anlaß für die Schaffung des Tatbestandes die Umsetzung des EU-Übereinkommens ist, so sieht doch der Entwurf vor, die Anwendbarkeit des Tatbestandes nicht auf Zuwendungen aus dem Gemeinschaftshaushalt (und den Haushalten, die von den Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden) zu beschränken, sondern auch Zuwendungen aus österreichischen öffentlichen Mitteln zu erfassen (vgl. § 153b Abs. 5). Eine solche allgemeine Geltung empfiehlt sich schon im Hinblick darauf, daß auch der Tatbestand des Betrugs, wie oben dargestellt, unabhängig davon zur Anwendung kommt, ob die durch Täuschung erlangten (oder zurückbehaltenen) Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt oder aus österreichischen öffentlichen Haushalten kommen. Eine Beschränkung des neuen Tatbestandes auf Gemeinschaftsmittel würde auch in einem Spannungsverhältnis zum Gleichheitsgrundsatz stehen. Schließlich wäre zu bedenken, daß in der Praxis Projekte teils aus Mitteln der Gemeinschaft, teils aus österreichischen Mitteln gefördert werden, was bei einer engen Fassung des neuen Tatbestandes zur Folge hätte, daß eine mißbräuchliche Verwendung im Hinblick auf einen Teil des Gesamtbetrags strafbar, im Hinblick auf einen anderen Teil aber straflos wäre.

2. Die Umschreibung der Tathandlung in § 153b Abs. 1 folgt jener des Übereinkommens; tatbildlich handelt, wer eine ihm gewährte Förderung zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde.

Gegenüber dem Begutachtungsentwurf wurde auf das Erfordernis des Bereicherungsvorsatzes verzichtet, da im dritten Anstrich des Übereinkommens zwar “Mißbräuchlichkeit” verlangt wird – eine nachträgliche Umwidmung im Einvernehmen mit dem Förderungsgeber ist daher nicht tatbildlich –, zum Unterschied von den beiden ersten Anstrichen aber kein Vorsatz der unrechtmäßigen Erlangung oder Zurück­behaltung. Für die in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf daran anknüpfenden Überlegungen zum präsenten Deckungsfonds ist dies insofern ohne Belang, als sich bei einem solchen, dh. solange die geförderte Person hinreichend liquid ist, eine mißbräuchliche Verwendung ohnehin nicht feststellen läßt. Im übrigen wird davon auszugehen sein, daß die bloße Nichtzuführung der Förderungsmittel zu dem geförderten Zweck nicht tatbildlich ist.

Zumal im Hinblick auf den Entfall des Bereicherungsvorsatzes erscheint es – wie auch im Begutach­tungsverfahren wiederholt angeregt – angezeigt, den Tatbestand aus systematischen Gründen nicht wie ursprünglich vorgeschlagen als § 133a, sondern an der nunmehr vorgeschlagenen Stelle einzufügen (wenngleich eine völlig friktionsfreie Einordnung nicht möglich erscheint); man könnte sagen, daß derjenige, der Förderungsmittel zweckwidrig verwendet, in einem weiten und untechnischen Sinn ebenfalls eine Möglichkeit mißbraucht, über fremde Vermögenswerte zu verfügen.

3. Im Hinblick darauf, daß Täter und Förderungsadressat – insbesondere etwa, wenn die Förderung einer juristischen Person gewährt wurde – nicht notwendigerweise ident sein müssen, wurde – Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend – eine dem § 161 Abs. 1 nachgebildete Regelung über die Verantwort­lichkeit leitender Angestellter eingefügt (§ 153b Abs. 2).

4. Der in § 153b Abs. 5 definierte Begriff der Förderung lehnt sich an die Umschreibung in § 20 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes an, die ihrerseits auf den von Wenger entwickelten verwaltungsrechtli­chen Subventionsbegriff zurückgeht (Rebhahn, Subventionsrecht in Raschauer, Wirtschaftsrecht, 1998, Rz 802, mwN; Wenger in Wenger, Förderungsverwaltung, 1973, 15, 42). Das Wesen der Förderung besteht darin, daß der Empfänger für den Erhalt der Förderung keine marktgerechte (“angemessene”) Gegenleistung erbringt, sondern zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird, das im öffentlichen Interesse liegt (Zweckbindung).

Unter Zuwendungen sind etwa auch zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse zu verstehen (vgl. § 20 Abs. 5 BHG). Ausdrücklich ausgenommen sind dagegen die in § 12 F-VG 1948 vorgesehenen Finanzzuweisungen und Zuschüsse.

Nicht erfaßt werden sollen auch öffentliche Zuwendungen, die einzelnen (natürlichen) Personen auf Grund ihrer sozialen Lage gewährt werden (zB Sozialhilfe, Notstandsunterstützung, Familienbeihilfe). Solche Zuwendungen sind im übrigen regelmäßig nicht an eine bestimmte Verwendung gebunden (und würden daher schon aus diesem Grund in den meisten Fällen nicht erfaßt).

Zur Abgrenzung von privaten Mitteln, die vom Förderungsbegriff nicht umfaßt sind, kommt es auf die Belastung öffentlicher Haushalte an; unmaßgeblich ist es dagegen, welche Stelle die Mittel letztlich auszahlt und ob die Förderung im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung oder (was der häufigere Fall ist) der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt wird. Die Umschreibung der Gemeinschaftsmittel folgt wörtlich jener im Übereinkommen.

5. Die Grundstrafdrohung und die Qualifikationen folgen den bei der Unterschlagung vorgesehenen Strafrahmen; es wird vorgeschlagen, die beiden Qualifikationen zur leichteren Zitierung in getrennte Absätze aufzunehmen.

Die Wendung “in bezug auf” ist so zu verstehen, daß der mißbräuchlich verwendete Betrag nach oben hin durch die Höhe der gewährten Förderung begrenzt ist – danach kommt es bei einem zinsgestützten Darlehen nicht auf die Darlehenssumme, sondern nur auf die gesparten Zinsen an – und nach unten mit dem Ausmaß des tatsächlichen Mißbrauchs.

Der Entwurf sieht davon ab, eine Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung vorzuschlagen; dies hat seinen Grund darin, daß bei geplanter und wiederholter Vorgangsweise regelmäßig anzunehmen sein wird, daß der Bereicherungsvorsatz bereits bei der Beantragung der Förderung gegeben ist, also (gewerbsmäßiger) Betrug vorliegen wird. Aus den gleichen Gründen wurde auch davon abgesehen, die Aufnahme des neuen Tatbestandes in § 278 StGB (Bande) vorzuschlagen. Unter Umständen könnte der neue Tatbestand als “schwerwiegende strafbare Handlung, die das Vermögen bedroht” (§ 278a Abs. 1 Z 1 StGB), angesehen werden und damit unter den sonstigen im Gesetz angeführten Voraussetzungen Grundlage für die Annahme einer kriminellen Organisation sein, wenn dies in der Praxis auch aus den soeben angeführten Gründen wohl ohne Bedeutung sein wird.

6. Schließlich wird vorgeschlagen, den neuen Tatbestand des Förderungsmißbrauchs in den Katalog der reuefähigen Delikte aufzunehmen (siehe dazu unten bei § 167 StGB).

Zu Art. I Z 4 (§ 165 StGB):

1. Der vorgeschlagene Entfall der 100 000 S-Grenze soll dazu dienen, daß der Tatbestand den inter­nationalen Vorgaben im Bereich der Geldwäschereibekämpfung noch besser entspricht; insbesondere sollen bestehende Zweifel an der Konformität mit der EG-Geldwäsche-Richtlinie (91/308/EWG, ABl. L 166 vom 28. 6. 1991, 77) ausgeräumt werden.

2. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vortatenkatalogs um die Bestechungsdelikte dient der Umsetzung des zweiten EU-Protokolls und des OECD-Bestechungsübereinkommens.

Nach dem Wortlaut von Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 lit. e und c des zweiten Protokolls besteht die Kriminalisierungsverpflichtung zwar nur in bezug auf aktive und passive Bestechung im Sinne des ersten Protokolls, also mit der Einschränkung auf die Schädigung der finanziellen Interessen der Gemein­schaften; und Art. 7 des OECD-Bestechungsübereinkommens enthält an sich nur eine Assimilations­klausel (“Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Geldwäscherei gemacht hat, verfährt nach den gleichen Bedingungen in bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, …”). Eine derart limitierte Erweiterung erscheint jedoch – abgesehen davon, daß damit eine noch stärkere Gesetzes­kasuistik verbunden wäre – sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb die Erweiterung des Vortatenkatalogs um sämtliche Bestechungsdelikte vorgeschlagen wird, zumal damit auch kein völliges Neuland betreten, sondern in gewissem Umfang der Rechtszustand vor der Strafgesetznovelle 1993 wiederhergestellt würde, als die §§ 304 ff. StGB Hehlereivortaten waren. Die ausdrückliche Erwähnung der Bestechungsdelikte ist dabei insofern notwendig, als derzeit lediglich § 304 Abs. 3 StGB (als einziger Verbrechenstatbestand) “automatisch” – dh. kraft Strafdrohung – erfaßt ist.

3. Die Erweiterung um den gerichtlich strafbaren Schmuggel und die gerichtlich strafbare Ein- und Ausgangsabgabenhinterziehung dient (gleichfalls) der Umsetzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 lit. e des zweiten Protokolls, denenzufolge auch die Geldwäscherei in bezug auf Erlöse aus Betrugshandlungen (im Sinne des Betrugsübereinkommens) zu kriminalisieren ist. Die Beschränkung auf gerichtlich strafbare Finanzvergehen ist mit den Verpflichtungen aus den Übereinkommen vereinbar, weil nach Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 lit. e des zweiten Protokolls nur schwere Fälle des Betrugs erfaßt werden müssen, also nach Art. 2 Abs. 1 des EU-Finanzschutzübereinkommens nur Fälle mit einem Schadensbetrag von über 50 000 ECU (jetzt Euro); Schmuggel und die Hinterziehung von Ein- oder Ausgangsabgaben sind nach § 53 Abs. 2 lit. a FinStrG ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von 500 000 S gerichtlich strafbar.

Angesichts der Verweisungen in anderen Gesetzen auf § 165 StGB (zB im Bankwesengesetz) soll dabei der – gleichfalls im Hinblick auf die Verbrechensgrenze erforderlichen – Ausweitung dieses Tatbestandes der Vorzug gegenüber der Schaffung eines eigenen Geldwäschereitatbestandes im Finanzstrafgesetz gegeben werden.

Bei allen drei Kategorien von Vortaten (Verbrechen, Bestechungsdelikte, Finanzvergehen) bleibt es bei dem auch bisher geltenden Grundsatz, daß nur Geldwäschereihandlungen in bezug auf Vermögens­bestandteile strafbar sind, die aus der Tat eines anderen herrühren, daß also zB Verschleierungshand­lungen, die der Täter der Vortat selbst setzt, nicht erfaßt sind.

4. Da in Abs. 1 nun auch bestimmte Vergehen (Bestechungsdelikte; gerichtlich strafbarer Schmuggel und ebensolche Hinterziehung von Ein- und Ausgangsabgaben) als Vortaten erfaßt werden, ist im Abs. 4 der Ausdruck “Verbrechen” durch den Überbegriff zu Verbrechen und Vergehen, strafbare Handlung (vgl. § 17 StGB), zu ersetzen.

Zu Art. I Z 5 (§ 167 StGB):

Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue soll auch beim neuen Tatbestand des Förderungs­mißbrauchs (§ 153b, vgl. oben Art. I Z 3) anwendbar gemacht werden. Als Schadensgutmachung im Sinne von § 167 Abs. 2 wird zunächst die Rückzahlung des Förderungsbetrags anzusehen sein. Im Hinblick auf den rechtspolitischen Zweck des Tatbestandes wäre aber auch daran zu denken, es als Schadensgutmachung anzuerkennen, wenn der Täter einen Geldbetrag in Höhe der Förderung dem vorgesehenen Zweck zuführt; dies wird allerdings nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen sein, also insbesondere danach, ob die Förderungszwecke erreicht wurden.

Zu Art. I Z 6 (§§ 206, 207 StGB):

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnt, ist vorauszuschicken, daß sich die vorgeschlagene Neuformulierung der §§ 206 und 207 StGB als (vorgezogene) Teilnovellierung des Sexualstrafrechts versteht.

Zu § 206:

1. In Angleichung an die bereits mit der Strafgesetznovelle 1989 erfolgte Änderung der §§ 201 und 202 StGB soll auch beim sexuellen Kindesmißbrauch nicht mehr zwischen Beischlaf und diesem in ihrer Intensität des sexuellen Eingriffs gleichzusetzenden “sonstigen Unzuchtshandlungen” unterschieden werden, was auch durch die neue Überschrift zum Ausdruck gebracht werden soll. Ferner soll auch hier der Begriff der “geschlechtlichen Handlung” anstelle des Begriffs “Unzucht” verwendet werden.

Der Entwurf schlägt vor, jede auf die Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, analen oder vaginalen Penetration dem Geschlechtsverkehr gleichzustellen und somit den Anwendungs­bereich des § 206 StGB (wie jenen des § 201 StGB) auf dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen auszudehnen, was nicht nur aus systematischen Gründen im Sinne eines Nachvollziehens der für den Bereich des § 201 bereits im Jahr 1989 erfolgten Teiländerung, sondern aus entwicklungspsycho­logischer Sicht gerade für den Mißbrauch von Kindern angezeigt erscheint.

Dadurch erfolgt nicht nur eine Verdoppelung des Strafsatzes für beischlafähnliche Mißbrauchs­handlungen, sondern auch eine Verdoppelung der Verjährungsfrist, die in den Fällen des § 206 StGB überdies frühestens mit Vollendung des 29. Lebensjahres des Opfers enden soll (siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu Art. I Z 1 des Entwurfs).

1.1. Der Entwurf bekennt sich hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der dem Beischlaf gleichzu­setzenden Handlungen ausdrücklich zu den Ausführungen im Bericht des Justizausschusses zur Strafgesetznovelle 1989 (927 BlgNR XX. GP, hier: 3) und zur seither ergangenen Judikatur, insbesondere auch soweit sie im Schrifttum der Kritik unterzogen wurde (vgl. etwa Schwaighofer in der Besprechung der Entscheidung 15 Os 11/92 = JBl. 1992, 729; Glosse ab 730; zustimmend demgegenüber Beclin in ihrer Besprechung der Entscheidung 13 Os 191/97 = JBl. 1997, 403; Glosse ab 404). Zur Erfüllung des Tatbestandes wird es in diesem Sinn unerheblich sein, mit welchem Mittel die vaginale oder anale Penetration erfolgt, sofern die Penetration in ihrer Intensität der sexuellen Inanspruchnahme des Opfers beim Beischlaf gleichwertig ist, was im vorliegenden Zusammenhang regelmäßig schon bei einer bloß einmaligen Digitalpenetration anzunehmen sein wird.

Ebenso wie schon derzeit von § 206 auch der Beischlaf eines Knaben mit einer Frau und von § 201 auch die Nötigung zur Vornahme des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung erfaßt wird, macht es bei den in § 206 neu hinzukommenden geschlechtlichen Handlungen grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Täter das Opfer penetriert (aktive Penetration) oder ob das Opfer veranlaßt wird, den Täter zu penetrieren (passive Penetration). Allerdings wird die gebotene opferbezogene Sicht des Gleichwertigkeitserfordernisses bei der passiven Penetration nur in einem weit geringeren Maß zur Subsumierung unter § 206 StGB führen (vgl. Beclin, aaO, hier: 405).

Durch die geschlechtsneutrale Formulierung und die Ausweitung der Tätigkeitsformen fallen nicht nur heterosexuelle, sondern auch homosexuelle Mißbrauchshandlungen, die bisher unter § 207 zu subsumieren waren, unter die strengere Strafbestimmung des neu gestalteten § 206.

2. § 207 Abs. 1 zweiter Fall der geltenden Fassung pönalisiert das Verleiten einer unmündigen Person zu einer unzüchtigen Handlung mit einem Dritten. Nach der Regierungsvorlage zum Strafgesetzbuch wurde die Normierung dieses Sonderfalles deshalb als notwendig angesehen, weil der erste Deliktsfall (Mißbrauch zur Unzucht) zwar nicht unbedingt einen körperlichen Kontakt, im Hinblick auf das Tätigkeitswort “mißbraucht” aber eine gewisse (unzüchtige) Beziehung zwischen dem Täter und seinem Opfer voraussetze und daher einen Teil der vom Täter veranlaßten unzüchtigen Handlungen Unmündiger (wie insbesondere die Verleitung des unmündigen Opfers zu einer “unzüchtigen” Handlung mit einem Dritten) nicht erfassen würde (siehe 30 BlgNR XIII. GP, 350 und 341). Die Notwendigkeit dieser Bestimmung wurde insbesondere im Schrifttum in Frage gestellt, da der Täter ohnehin als Bestimmungs- oder Beitragstäter (zu den §§ 206 oder 207) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne (vgl. Pallin im WrK, Rz 7 ff zu § 207; ihm folgend Bertel/Schwaighofer, StR BT II3, Rz 4 zu § 207). Wird nämlich das Opfer zu geschlechtlichen Handlungen mit einer anderen Person verleitet, so würde der Verleitende bei Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmung – je nach Schwere der sexuellen Handlung des unmittelbaren Täters nach § 206 oder § 207 – nach § 12 dritter Fall als Täter durch sonstigen Beitrag haften, zumal es unerheblich ist, ob es zu einem direkten Kontakt zwischen dem Beitragstäter und dem unmittelbaren Täter kommt (vgl. Fabrizy im WrK, Rz 74 zu § 12), bzw. ob dem unmittelbaren Täter die Unterstützungshandlung bekannt war (Fuchs, StR AT2, 321).

Der Ministerialentwurf stellte im Hinblick auf die zuletzt angeführten Erwägungen die Streichung des Verleitungstatbestandes zur Diskussion, wogegen im Begutachtungsverfahren zum Teil insofern Bedenken geäußert wurden, als diesfalls der erfolglose Versuch, die unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung mit dem Dritten zu verleiten, als (bloß) versuchte Beteiligung straflos wäre, was aber gerade im Hinblick auf (leichter manipulierbare) Unmündige nicht gerechtfertigt sei.

2.1. Darüber hinaus wurde zum vorgeschlagen § 207 Abs. 2 erster Fall (Verleitung zu geschlechtlichen Handlungen mit einer anderen Person; Abs. 1 zweiter Fall der geltenden Fassung) die Frage nach dessen Reichweite aufgeworfen, insbesondere im Hinblick auf die Überstellung bestimmter geschlechtlicher Handlungen in den § 206. Im Sinne einer gebotenen Gleichbehandlung der Fälle des § 206 und des § 207 sollte sich zum einen der Verleitungstatbestand in § 207 nicht auf geschlechtliche Handlungen mit Ausnahme des Beischlafs oder diesem gleichzusetzender sexueller Handlungen beschränken, da ohne eine entsprechende Bestimmung im § 206 der Täter mit der möglichen Konsequenz eines straflosen Versuches nur nach den Regeln der Beitragstäterschaft zu § 206 bestraft werden könnte. Andererseits wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, die Verleitung zum Beischlaf oder zu beischlafwertigen geschlechtlichen Handlungen der Verleitung zu minderschweren sexuellen Handlungen gleichzustellen und eine Straf­drohung unabhängig von der Intensität des sexuellen Kontaktes zwischen dem verleiteten Unmündigen und dem Dritten vorzusehen, worauf auch im Begutachtungsverfahren mehrfach hingewiesen wurde.

Der Entwurf schlägt daher eine selbständige Vertypung dieser Verhaltensweise in § 206 sowie deren Beibehaltung in § 207 vor. Wer demnach eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet [= bestimmt (vgl. die Erläuterungen zu § 81 StGB in der Regierungsvorlage, 30 BlgNR XIII. GP, 179)], soll gemäß § 206 Abs. 2 zur Verantwortung gezogen werden können; wird die unmündige Person zu “sonstigen” geschlechtlichen Handlungen (§ 207 Abs. 1 des Entwurfs) verleitet, so tritt die Strafbar­keit nach § 207 Abs. 2 ein.

2.2. § 207 Abs. 1 dritter Fall der geltenden Fassung, der das Verleiten einer unmündigen Person zu geschlechtlichen Handlungen an sich selbst mit der Absicht, sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, unter Strafe stellt, soll durch den Entwurf keine (inhaltlichen) Änderungen erfahren. Das Herauslösen der beischlafwertigen sexuellen Handlungen aus § 207 der geltenden Fassung macht jedoch zur Vermeidung einer Strafbarkeitslücke eine Normierung der in Rede stehenden Bestimmung auch in § 206 notwendig.

3. Der Entwurf schlägt die Beibehaltung der in § 206 Abs. 2 der geltenden Fassung (§ 206 Abs. 3 des Entwurfs) normierten strafsatzerhöhenden Folge der Schwangerschaft vor, obgleich diese – worauf auch im Begutachtungsverfahren hingewiesen wurde – mit der Strafgesetznovelle 1989 beim Straftatbestand der Vergewaltigung entfallen ist. Obwohl eine Schwangerschaft grundsätzlich (per se) nicht mit den anderen strafsatzqualifizierenden Folgen gleichgesetzt werden kann, läßt sich diese Differenzierung insofern sachlich rechtfertigen, als gerade bei unmündigen Opfern häufiger eine Risikoschwangerschaft gegeben sein kann.

4. Der Bericht des Justizausschusses zum StGB (959 BlgNR XIII. GP, 31) führt zu dem in § 207 Abs. 3 in der geltenden Fassung normierten Strafausschließungsgrund aus: “Nicht ganz selten lassen sich Jugendliche in geschlechtlicher Neugierde oder in der Unsicherheit ihres erwachenden Triebes in Unzuchtshandlungen an Unmündigen ein. Derartige Fälle werden in aller Regel ohne Einschaltung der Behörden pädagogisch erledigt. Das ist sachgerechter als ein strafgerichtliches Verfahren. Solche Jugend­taten lassen nicht auf einen zukünftigen Sittlichkeitsverbrecher schließen, … Mit einer behördlichen Untersuchung verbindet sich die Gefahr einer Verfestigung des Erlebnisses bei Opfer und Täter und damit einer Schädigung beider. Schließlich lehrt die Erfahrung, daß die Aktivitäten oft von der körperlich bereits mehr oder weniger gereiften und sexuell interessierten unmündigen Person ausgehen …”

Da eine analoge Heranziehung der in § 207 Abs. 3 StGB normierten Alterstoleranzklausel für § 206 unzulässig ist, bleibt nach der geltenden Rechtslage zwar “Petting” zwischen den unter den Anwendungs­bereich dieses Strafausschließungsgrundes fallenden jungen Menschen straflos, nicht aber ein vom Willen beider getragener Geschlechtsverkehr. Diese wenig sachgerechte, dem Sexualverhalten junger Menschen kaum entsprechende und wenig zeitgemäße Unterscheidung soll nach den Vorstellungen des im Allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnten Arbeitskreises und des vorliegenden Entwurfs entfallen, was auch im Begutachtungsverfahren uneingeschränkte Zustimmung fand.

Die Vollendung des zwölften Lebensjahres soll wie bisher die (absolute) Altersuntergrenze bilden; die Privilegierung soll jedoch – beim Beischlaf und ihm gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen – auch dann greifen, wenn der Partner der unmündigen Person um bis zu drei Jahre älter ist. Bei geschlechtlichen Handlungen, die weder als Beischlaf noch als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen zu qualifizieren sind, sieht der Entwurf eine Toleranzklausel von bis zu vier Jahren vor (§ 207 Abs. 4); im Hinblick auf die unterschiedliche Intensität der Sexualkontakte erscheint eine solche Differenzierung angezeigt.

Dieser persönliche Strafausschließungsgrund ist nach dem Prinzip der Einheitstäterschaft auf allfällige Beteiligte anzuwenden, sofern deren Altersunterschied zum Opfer nicht mehr als drei Jahre beträgt (vgl. Pallin, aaO, Rz 13 zu § 207). Im übrigen greift er wie schon bisher im Anwendungsbereich des § 207 nur, wenn die geschlechtliche Handlung weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge hat und der Sexualakt nicht durch Gewalt (welcher Intensität immer) oder gefährliche Drohung erzwungen wurde. Eine allfällige Strafbarkeit nach den §§ 201 oder 202 StGB bleibt sohin jedenfalls unberührt.

Zu § 207:

1. Mit der Ersetzung des Ausdrucks “Unzucht” durch den Begriff “geschlechtliche Handlung” soll § 207 StGB terminologisch an § 202 StGB angepaßt werden. Wie dies auch durch die neue Überschrift zum Ausdruck gebracht wird, werden damit geschlechtliche Handlungen an Unmündigen gleichsam per definitionem und augenfälliger als mit der Negativverbrämung “Unzucht” zu sexuellem Mißbrauch. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

2. Da der Entwurf vorschlägt, auch beischlafähnliche Handlungen (zwischen Täter und Opfer) dem strengeren Strafsatz des § 206 zu unterstellen, erstreckt sich der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen § 207 Abs. 1 auf die geschlechtlichen Handlungen des Täters an Unmündigen oder von Unmündigen am Täter, die weder als Beischlaf noch als diesem gleichwertige anale, orale oder vaginale Penetration zu qualifizieren sind (Wie bereits oben zu § 206 ausgeführt, wird bei der aktiven analen oder vaginalen Penetration grundsätzlich immer ein schwerer sexueller Mißbrauch vorliegen.).

3. Mit der Maßgabe der teilweisen Herauslösung der schwersten Mißbrauchshandlungen aus § 207 (und deren Überstellung in § 206) soll der Tatbestand im übrigen inhaltlich unverändert bleiben. Der Übersichtlichkeit halber sollen jedoch die bisher allesamt im Abs. 1 umschriebenen Tatbegehungsformen nunmehr auf zwei Absätze aufgeteilt werden. Inhaltlich erfährt weder die in § 207 Abs. 1 der geltenden Fassung normierte zweite Alternative noch die dritte Alternative der in Rede stehenden Bestimmung eine Änderung. Das Klammerzitat in § 207 Abs. 2 des Entwurfs soll nunmehr klarstellen, daß unter geschlechtlichen Handlungen nur jene gemeint sind, die nicht als Beischlaf oder diesem gleichzusetzende sexuelle Handlungen zu werten sind, da diesfalls § 206 Abs. 2 des Entwurfs zur Anwendung gelangt (siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu § 206, Punkt 2).

4. Die nach der geltenden Rechtslage in § 207 Abs. 3 normierte Alterstoleranzklausel (§ 207 Abs. 4 des Entwurfs) soll (unter Beibehaltung der bisherigen Altersuntergrenze) von zwei auf vier Jahre angehoben werden. Da unter die in Rede stehende Bestimmung weder Beischlafs- noch diesem gleichwertige vaginale, anale oder orale sexuelle Handlungen fallen, scheint die vorgeschlagene Ausdehnung, insbesondere auch im Lichte der Untersuchungen zur Jugendsexualität, die zeigen, daß die Selbstverantwortung und das eigenständige Handeln Jugendlicher in den letzten Jahren gestiegen ist, gerechtfertigt. Im übrigen wird auf die Ausführungen in den Erläuterungen zu § 206 (Punkt 3) verwiesen.

Zu Art. I Z 7 (§ 261 StGB):

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 wurden auch die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments unmittelbar anwendbares Recht. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für das Wahlrecht zum Europäischen Parlament enthält Art. 23a B-VG (eingefügt durch die B-VG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013), die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren enthalten das Europa-Wählerevidenzgesetz (BGBl. Nr. 118/1996) und die Europawahlordnung (BGBl. Nr. 117/1996; zu alledem vgl. Fischer/Berger/Stein, Europawahl­ordnung; Neisser/Handstanger/Schick, Europawahlrecht).

Das Strafgesetzbuch enthält in seinem 18. Abschnitt eine Reihe von Straftatbeständen, die die demokratische Willensbildung bei Wahlen und verwandten Rechtsinstituten (Volksabstimmung, Volks­begehren) schützen sollen. § 261 StGB legt fest, für welche Wahlen die Straftatbestände des Abschnitts (§§ 262 bis 268) gelten. Die Wahl zum Europäischen Parlament ist derzeit nicht erfaßt (Lege non distinguente könnte man zwar die Meinung vertreten, daß der Begriff “allgemeiner Vertretungskörper” auch das Europäische Parlament umfaßt; der Entwurf geht jedoch davon aus, daß damit nur inländische allgemeine Vertretungskörper gemeint sind.).

Angesichts der Bedeutung der Wahl zum Europäischen Parlament für die demokratische Willensbildung in der Europäischen Union scheint es wünschenswert, den strafrechtlichen Schutz für Wahlen auch auf die Wahl zum Europäischen Parlament zu erstrecken.

Es wird daher – in Übereinstimmung mit einem Vorschlag in einem Wahrnehmungsbericht einer Oberstaatsanwaltschaft, der wiederum auf konkrete Vorkommnisse bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Oktober 1996 zurückgeht – vorgeschlagen, die Wahl zum Europäischen Parlament in die Aufzählung in § 261 Abs. 1 StGB aufzunehmen.

Zu Art. I Z 8 (§ 304 StGB):

1. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Kriminalisierungsverpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 des EU-Bestechungsübereinkommens (sowie der gleichlautenden und wegen des einge­schränkteren Regelungsgehaltes inhaltlich mitumfaßten Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 des ersten Protokolls).

Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich, unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt.

2. Da der Ausdruck “Beamter” im Sinne des Übereinkommens nach dessen Art. 1 lit. a sowohl einen Gemeinschafts- als auch einen nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaates, bezeichnet, bedarf § 304 StGB zunächst einer Erweiterung um die in § 74 Z 4a und 4b näher umschriebenen Personengruppen; die Assimilationsklausel des Art. 4 Abs. 2 des Über­einkommens wird – anders als im Begutachtungsentwurf – nicht durch Enumeration der davon betroffe­nen Personen im Tatbestand, sondern durch Aufnahme in die Definition des Gemeinschaftsbeamten umgesetzt (siehe dazu sowie zu den nunmehr gleichfalls erfaßten Europol-Organen und -Bediensteten oben bei § 74 Z 4b). Der auf die Pflichtwidrigkeit abstellende Relativsatz bezieht sich auf sämtliche Täter.

3. Betrachtet man die Tatbestandsmerkmale im einzelnen, so fällt zunächst die Alternative “unmittelbar oder über eine Mittelsperson” auf. Da jedoch § 304 StGB überhaupt nicht darauf abstellt, von wem der Beamte den Vorteil fordert bzw. ihn sich versprechen oder gewähren läßt, also kein unmittelbares Zusammenwirken mit dem eigentlichen Geldgeber verlangt, bedarf es insoweit keiner Anpassung.

3.1. Die Alternative “für sich oder einen Dritten” ist bereits geltendes Recht.

3.2. Anpassungsbedarf besteht hingegen im Hinblick auf die Formulierung “Vorteile jedweder Art”.

Nach dem erläuternden Bericht zum EU-Bestechungsübereinkommen – zur Zeit ist erst der erläuternde Bericht zum ersten Protokoll veröffentlicht (ABl. C 11/98 vom 15. 1. 1998, 5), der jedoch wegen Identität der Begriffe herangezogen werden kann – sei der Begriff “Vorteile jedweder Art” ein gewollt weiter Begriff, der nicht nur materielle Gegenstände (Geld, Wertgegenstände, Waren jeder Art, erwiesene Dienste), sondern alles umfasse, was einen indirekten Vorteil darstellen könnte, wie etwa die Begleichung der Schulden des Beamten, die Durchführung von Arbeiten am Grundbesitz des Beamten usw. Diese Aufzählung sei nicht erschöpfend. Der Begriff des geforderten, angenommenen oder versprochenen Vorteils umfasse die verschiedensten Arten materieller und immaterieller Vorteile.

Wenngleich das OECD-Bestechungsübereinkommen nur die (aktive) Bestechung betrifft, sei doch schon an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß (auch) dort von “finanziellen oder sonstigen Vorteilen” die Rede ist.

Namentlich im Hinblick auf die immateriellen Vorteile schlägt der Entwurf daher vor, vom Begriff des Vermögensvorteils abzugehen und statt dessen ganz allgemein auf “Vorteile” abzustellen.

Im geltenden österreichischen Recht tut dies bereits die Bestechungsbestimmung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 10 UWG. Dort sind als Bestechungsmittel “Geschenke oder andere Vorteile” genannt. Wurde dieser Ausdruck ursprünglich zwar nicht bloß auf Vermögensvorteile, aber doch nur auf Vorteile materieller Art bezogen (vgl. Kadecka, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe­werb, 130), so werden nunmehr auch immaterielle Vorteile darunter verstanden. Nach Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht, 58, ist als Vorteil alles anzusehen, was geeignet ist, die Lage des Bestochenen gegenüber dem früheren Zustand irgendwie zu verbessern, gleichgültig, ob es sich dabei um materielle Werte (Geld, Naturalien usw.) oder um sonstige, unkörperliche Zuwendungen handelt (zB die Verschaf­fung einer Auszeichnung, die Erteilung von Ratschlägen, die Unterstützung eines Bewerbungsgesuches). Auch nach Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3, 584, kommen – abgesehen von Geld oder geldwerten Zuwendungen – auch immaterielle Vorteile wie die Verschaffung einer Auszeichnung in Frage.

Bis zum Strafrechtsänderungsgesetz 1971 hatte überdies schon § 104 StG (“Geschenkannahme in Amtssachen”) zwischen Geschenken und sonstigen Vorteilen unterschieden, wobei etwa Rittler, Lehrbuch des österreichischen Strafrechts II2, 415, unter Geschenken Sachen von Geldwert verstand, während der Begriff “Vorteil” weiter greife, indem er auch die Gewährung des Beischlafs, die Erwirkung von Auszeichnungen, die Beistellung von Leihwagen, die Flüssigmachung eines Darlehens erfasse.

Schließlich verwendet auch das deutsche Strafgesetzbuch in den §§ 331 ff. (“Vorteilsannahme” usw.) lediglich den Begriff “Vorteil”, worunter auch immaterielle Vorteile fallen, die aber einen objektiv meßbaren Inhalt aufweisen und den Beamten in irgendeiner Weise tatsächlich besserstellen müssen (vgl. Rudolphi, SK-StGB6, Rz 21 zu § 331; Schönke/Schröder, StGB25, Rz 19 zu § 331).

Ein Blick auf die deutsche Judikatur zu den Vorteilen immaterieller Art zeigt jedoch, daß die praktischen Auswirkungen deren Einbeziehung in den Vorteilsbegriff gering veranschlagt werden können. Danach sollen zwar die vorhin erwähnten Kriterien erfüllt sein, wenn der Täter sich Karrierechancen erhalten oder die Gunst des Vorgesetzten erringen will; auch bloße Befriedigung des Ehrgeizes und der Eitelkeit soll unter diesen Voraussetzungen genügen. Diese sehr weit gehende Rechtsprechung besteht jedoch praktisch nur in der Form von obiter dicta; die aufgezeigten Grundsätze waren also nicht entscheidungserheblich. Nur die Duldung unzüchtiger Handlungen oder die Gewährung des Geschlechtsverkehrs waren bisher Anlaß zu einer Bestrafung nach § 331 dStGB wegen Annahme eines immateriellen Vorteils, eine einmalige flüchtige Zärtlichkeit (Umarmung oder Kuß) wurde dagegen ebensowenig als ausreichend angesehen wie die bloße Gelegenheit zu unentgeltlichem sexuellen Kontakt mit Prostituierten (Schönke/Schröder, aaO mwN).

Auch die Judikatur zu § 10 UWG betraf bislang – soweit überblickbar – nur materielle Vorteile [Schmiergelder (EvBl. 189/1940), Verkaufsprämien (JBl. 1978, 431)].

Dazu kommt, daß das österreichische Verständnis von Vermögensvorteil sehr weit ist. Vermögensvorteil ist nämlich jeder Vorteil, der einer Bewertung in Geld zugänglich ist, somit jede Geld- oder andere Sachzuwendung, aber auch jede sonstige in Geld bewertbare Zuwendung, wie zB die Finanzierung einer Urlaubsreise, die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung oder eines Kraftfahrzeugs, die Einladung zur Jagd, zu Festspielen usw. Auch bloß vergängliche Gaben und Genüsse, wie Blumen, Theaterbesuche oder Mahlzeiten, können einen Vermögensvorteil im Sinne § 304 darstellen (insoweit aM Pallin, ÖJZ 1982, 340; vgl. auch Foregger/Kodek, StGB6, Anm. III zu § 304), weil sie einer Bewertung in Geld zugänglich sind und daher zu den vermögenswerten Dingen zählen. Auch der Verzicht auf Kreditzinsen kann Vermögensvorteil sein (vgl. zu alldem Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 10 zu § 304). Es sind also nicht nur sämtliche vorhin erwähnten Beispiele aus dem erläuternden Bericht zum ersten Protokoll bereits jetzt erfaßt, sondern auch Fälle, die in Deutschland als immaterieller Vorteil aufgefaßt werden [namentlich die Einladung zur Jagd (Schönke/Schröder, aaO)].

3.3. Die Wortfolge “als Gegenleistung dafür” bedarf im Hinblick auf das schlichtere und tendenziell weitergehende “für” des § 304 Abs. 1 StGB keiner Anpassung, ebensowenig wie die mit § 304 Abs. 1 identen Tatbegehungsformen des Forderns, Annehmens und Sich-versprechen-Lassens. Die “Verletzung seiner Dienstpflichten” entspricht der österreichischen Pflichtwidrigkeit, und das Begriffspaar “Dienst­handlung oder Handlung bei der Ausübung des Dienstes” läßt sich zwanglos mit dem vorhandenen Begriff des Amtsgeschäftes vereinbaren [Amtsgeschäfte des Beamten sind alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines Rechtsträgers dienen, also zum eigentlichen Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebes gehören und für die Erreichung der amtsspezifischen Voll­ziehungsziele sachbezogen relevant sind. Als Amtsgeschäfte kommen nicht nur Rechtshandlungen in Betracht, sondern auch alle Verrichtungen tatsächlicher Art, die der Beamte amtsspezifisch vorzunehmen hat (vgl. Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 9 zu § 304).] Schließlich deckt § 304 StGB sowohl die auf Vornahme als auch auf Unterlassung eines Amtsgeschäftes abzielende Bestechung ab.

Zu Art. I Z 9 (§§ 305 und 306 StGB):

Zum vorgeschlagenen Wechsel vom Begriff “Vermögensvorteil” zu “Vorteil” siehe oben Punkt 3.2 der Erläuterungen zu § 304. Diesen Wechsel hier nicht nachzuvollziehen, erschiene nicht sachgerecht.

Zu Art. I Z 10 (§ 306a StGB):

Zum vorgeschlagenen Wechsel vom Begriff “Vermögensvorteil” zu “Vorteil” siehe oben bei Z 9.

Zur Vermeidung eines Ungleichgewichts zwischen der Strafdrohung für die aktive und jener für die passive Bestechung von Mitarbeitern und sachverständigen Beratern wäre die Strafdrohung für die Geschenkannahme wie die des § 307 Abs. 1 (siehe dazu sogleich Punkt 4 der Erläuterungen), die auch dessen Z 5 betrifft, zu erhöhen.

Zu Art. I Z 11 (§ 307 StGB):

1. Die vorgeschlagenen Änderungen im Tatbestand dienen der Umsetzung der Kriminalisierungs­verpflichtungen nach Art. 3 Abs. 2 des EU-Bestechungsübereinkommens (und nach Art. 3 Abs. 2 des ersten Protokolls) sowie Art. 1 des OECD-Bestechungsübereinkommens.

2. Für die zu Art. 2 spiegelbildlich, im übrigen aber gleichlautend konstruierte und formulierte aktive Bestechung nach Art. 3 des EU-Bestechungsübereinkommens gilt das zu § 304 Ausgeführte sinngemäß. Davon abgesehen besteht die einzige Abweichung des Art. 3 zu § 307 StGB darin, daß der EU-Tatbestand als Tathandlungen lediglich das Versprechen oder Gewähren eines Vorteils kennt, während § 307 StGB überdies das Anbieten pönalisiert. Eine Umsetzung der Alternative “unmittelbar oder über eine Mittelsperson” ist bei der aktiven Bestechung im Hinblick auf § 12 StGB entbehrlich.

3. Nach Art. 1 Abs. 1 des OECD-Bestechungsübereinkommens soll mit Strafe bedroht werden, wer unmittelbar oder über Mittelspersonen einem ausländischen Amtsträger vorsätzlich, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten, einen ungerechtfertigten finanziellen oder sonstigen Vorteil für diesen Amtsträger oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Amtsträger im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterläßt.

3.1. Vorauszuschicken ist also, daß es sich ausschließlich um ein aktives Bestechungsdelikt handelt; die Kriminalisierung auch der passiven Bestechung ausländischer Beamter ist nach dem OECD-Übereinkommen nicht verlangt.

3.2. Zur Einordnung unter § 307 Abs. 1 StGB:

Die Wendung “im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen” wirft für die Umsetzung zunächst die Frage auf, ob bzw. inwieweit damit auf die Verletzung von Dienstpflichten abgestellt werden kann, oder ob auch pflichtgemäßes Handeln erfaßt sein soll.

Nach den Erläuterungen zum Übereinkommen reicht es für die Umsetzung, wenn der Tatbestand Zahlungen “mit dem Ziel, den Amtsträger zu einer Pflichtverletzung zu veranlassen,” erfaßt, sofern klar sei, daß jeder Amtsträger bei der Entscheidungsfindung oder Ermessensausübung zur Unparteilichkeit verpflichtet und dies eine “autonome” Umschreibung ist, die nicht den Nachweis des Rechts des Staates erfordert, dem der betroffene Amtsträger angehört. In diesem Sinn erscheint es im Hinblick auf das nach dem geltenden österreichischen Recht äußerst weite Verständnis von Pflichtwidrigkeit vertretbar, die Umsetzung des OECD-Tatbestandes auf pflichtwidriges Handeln, also auf § 307 Abs. 1 StGB zu beschränken. Eine Pflichtwidrigkeit liegt nämlich schon dann vor, wenn der Beamte dem Vermögens­vorteil einen Einfluß auf seine Entscheidung einräumt, mag sich diese auch innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens bewegen, so etwa bei der Auswahl des Bestbieters im Vergabeverfahren bei öffentlichen Ausschreibungen, bei der bevorzugten schnelleren Behandlung von Wohnbauförderungs­ansuchen oder bei der Zuweisung von Kraftfahrzeugkennzeichentafeln. Zu den Geboten pflichtgemäßer Amtsführung gehört es, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte ausschließlich von sachlichen und rechtlichen Gründen, nicht aber von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten zu lassen. Darum ist jede Parteilichkeit, wozu auch die bevorzugte raschere Abwicklung des Amtsgeschäftes zählt, pflichtwidrig (vgl. Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 14 zu § 304).

Nicht zuletzt kann auch aus dem Umstand, daß das Ziel der Bestechungshandlung die Erlangung (oder das Behalten) eines Auftrags oder sonstigen ungerechtfertigten Vorteils sein muß, zunächst darauf ge­schlossen werden, daß auch der Auftrag ungerechtfertigt sein muß, was wiederum ein pflichtwidriges Verhalten des Beamten voraussetzt.

3.2.1. Zur Frage, ob bzw. inwieweit sonst mit § 307 StGB das Auslangen gefunden werden kann, siehe unten bei § 308 StGB.

3.3. Zum Begriff des “ausländischen Beamten” siehe oben bei § 74 Z 4c StGB.

3.4. Erfaßt wird nicht jede aktive Bestechung eines ausländischen Beamten, sondern nur eine solche, die in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) begangen wird, im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder zu behalten.

Die Erläuterungen zum Übereinkommen enthalten keine Definition des Begriffes “internationaler Geschäftsverkehr”.

Geschäftsverkehr meint Waren- und Dienstleistungsverkehr im weitesten Sinn (also insbesondere nicht beschränkt auf den Handel). Erforderlich ist ein wirtschaftlich-unternehmerischer Zusammenhang, wobei eine dauernde Geschäftsbeziehung nicht erforderlich ist. Es geht vielmehr um die Erlangung oder um das Behalten eines konkreten Geschäftes, sodaß einerseits gelegentliche Zuwendungen, um sich einen ausländischen Beamten ganz allgemein geneigt zu machen, nicht erfaßt sind (vgl. Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 7 zu § 304) und andererseits auch Bestechungshandlungen zu anderen Zwecken (etwa um in einem anderen Staat eine Baugenehmigung für einen Zweitwohnsitz zu erlangen) außer Betracht bleiben. Unter dem Gesichtspunkt “Auftragserlangung” wird der ausländische Beamte als Auftraggeber bzw. Auftraggebervertreter oder (sonst) in maßgeblicher Weise involviert sein (etwa indem er mit der Konzeption einer Ausschreibung befaßt ist), während der Täter Auftragnehmer bzw. am Auftrag interessiert ist.

“International” ist der Geschäftsverkehr dann, wenn ihm ein grenzüberschreitendes Element innewohnt. Dabei wird es – für sich allein – nicht genügen (aber auch nicht notwendigerweise damit verbunden sein müssen), daß die Person des Geldgebers und der Beamte Angehörige verschiedener Staaten sind. Es wird vielmehr darauf ankommen, daß der (prospektive) Auftragnehmer seinen Sitz usw. in einem anderen Staat als dem des Beamten/Auftraggebers hat.

Zum anderen wird die Internationalität dann angenommen werden können, wenn es sich bei dem ausländischen Beamten um einen Beamten oder Bevollmächtigten einer internationalen Organisation handelt (und zwar auch dann, wenn diese internationale Organisation ihren Sitz im selben Staat hat wie der Geldgeber).

3.4.1. Als Beispiel für einen sonstigen unbilligen Vorteil führen die Erläuterungen zum OECD-Bestechungsübereinkommen eine gesetzwidrige Betriebsanlagengenehmigung an.

4. Der Entwurf geht davon aus, daß der Unrechtsgehalt einer Bestechung zum Zwecke der Erwirkung eines pflichtwidrigen Handelns oder Unterlassens – nicht nur im Hinblick auf die internationalen Tendenzen, sondern ganz allgemein – höher zu bewerten ist, als das derzeit der Fall ist. Darüber hinaus verlangen sowohl Art. 5 Abs. 1 des EU- als auch Art. 3 Abs. 1 des OECD-Bestechungsübereinkommens “wirksame, verhältnismäßige und abschreckende” Strafdrohungen, die eine Auslieferung ermöglichen sollen (und zwar nach dem OECD-Übereinkommen in jedem Fall, während das EU-Übereinkommen eine Einschränkung auf schwere Fälle zuließe). Zumal auch im Hinblick auf § 11 Abs. 1 ARHG, der für die Auslieferung eine mehr als einjährige Freiheitsstrafdrohung verlangt, wird daher vorgeschlagen, die Strafdrohung des § 307 Abs. 1 auf zwei Jahre zu erhöhen.

5. Zum vorgeschlagenen Wechsel vom Begriff “Vermögensvorteil” zu “Vorteil” siehe oben Punkt 3.2 der Erläuterungen zu § 304 bzw. bei Z 9.

Zu Art. I Z 12 (§ 308 StGB):

1. Zu Abs. 1:

Die bereits oben bei § 307 StGB erwähnte Wendung “im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten” in Art. 1 Abs. 4 lit. c des Übereinkommens erfaßt jede Nutzung der Stellung eines Beamten, sei es innerhalb oder außerhalb seines ihm übertragenen Zuständigkeitsbereiches. Zumal auch im Hinblick auf das in den Erläuterungen zum Übereinkommen gegebene Beispiel – ein Fall von Bestechung, der im Sinne von Abs. 4 lit. c in Betracht gezogen worden ist, liegt vor, wenn ein Leitungsbeauftragter einer Gesellschaft einen leitenden Staatsbeamten besticht, damit dieser sein Amt benutzt (indem er außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches tätig wird), um einen anderen Beamten zu veranlassen, einen Auftrag an diese Gesellschaft zu vergeben – ergibt sich daraus das Problem, ob bzw. inwieweit namentlich die Nutzung der Stellung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Amtsträgers schon von § 307 StGB umfaßt sein kann. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der bestochene Amtsträger für den Abschluß des Geschäftes mit dem Bestecher oder für die sonstige Vorteilsgewährung an diesen an sich nicht zuständig ist, aber die Einflußnahme auf den hiefür Zuständigen, die Erteilung einer Weisung an diesen, die Vorbereitung der Ausschreibung oder was auch immer unter die “Amtsgeschäfte” des Bestochenen fällt; er würde damit zwar innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches tätig werden, der Nutzen aus der Nutzung seiner Stellung würde hingegen außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches eintreten.

Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß im Übereinkommen nicht auf seine (dh. des Amtsträgers) Dienstpflichten abgestellt wird, sondern auf Dienstpflichten ganz allgemein (also insbesondere auch auf Dienstpflichten von vom Bestochenen verschiedenen Personen). Geht man in diesem Sinn davon aus, daß strafbar auch sein soll, wer völlig losgelöst von seinen Dienstpflichten (im engeren Sinn, dh. ohne Bedachtnahme auf allgemeine Pflichten wie die des § 43 Abs. 2 BDG 1979) handelt, so bietet sich für die Umsetzung § 308 StGB an, weil ein Handeln im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten dann wohl nur eine (faktische) Einflußnahme (des Bestochenen) auf die Ausübung der Dienstpflichten des Zuständigen (mit den Worten des § 308: auf die Vornahme oder Unterlassung einer in dessen Aufgabenbereich fallenden Dienstverrichtung oder Rechtshandlung) sein könnte.

Die Strafbarkeit des Geldgebers (nur diese ist gefordert) im Bereich des § 308 StGB bereitet im Hinblick auf die Judikatur des OGH (siehe EvBl. 1997/81) an sich keine Probleme; es erscheint jedoch – ohne einen (sich im übrigen nicht empfehlenden) grundlegenden Umbau des Tatbestandes – technisch nicht möglich, diese Strafbarkeit auf Fälle der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr usw. zu beschränken, da diese Strafbarkeit eben nur im Wege des § 12 zweite Alternative StGB – also ohne explizite Erwähnung im Gesetzestext – angenommen wird. Wenngleich die Umsetzung damit ein Mehr gegenüber dem nach dem Übereinkommen unbedingt Notwendigen bedeuten würde, wird daher vorgeschlagen, die “Einflußnahmeobjekte” des § 308 Abs. 1 StGB ganz allgemein um ausländische Beamte zu ergänzen.

Zum vorgeschlagenen Wechsel des Begriffs “Vermögensvorteil” zu “Vorteil” siehe oben Punkt 3.2 der Erläuterungen zu § 304.

2. Zu Abs. 2:

Zufolge des letzten Satzes des Abs. 2 hat eine Bestrafung nach Abs. 1 “unbeschadet einer Bestrafung nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei” zu erfolgen. Im Überschneidungsbereich zwischen § 308 Abs. 1 StGB und den Bestimmungen über die Winkelschreiberei (vgl. insbesondere Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG) kann dieser Satz sohin auf die Anordnung einer Doppelbestrafung hinauslaufen (zumal Art. IX Abs. 1 EGVG in bezug auf die Winkelschreiberei – anders als etwa in bezug auf eine Übertretung nach der Z 4 – auch keine Subsidiaritätsklausel enthält), die gegebenenfalls gegen das im Verfassungsrang stehende Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verstoßen würde. Im Lichte der dazu ergangenen (Österreich betreffenden) Judikatur des EGMR (Urteil im Fall “Gradinger” vom 23. Oktober 1995; siehe ÖJZ 1995, 954 = ZVR 1996, 12) und ihm folgend des VfGH (Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 ua.) wird daher die Streichung des letzten Satzes des § 308 Abs. 2 StGB vorgeschlagen, wenngleich ein bei Scheinkonkurrenz bestehender Sanierungsbedarf – sei es im Einzelfall, sei es generell (dh. wegen Fehlens einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel) – (primär) im Bereich des Verwaltungsstrafrechts gesehen werden sollte.

Zu Art. I Z 13 (§ 310 StGB):

Die vorgeschlagene Einfügung des Abs. 2a soll der Umsetzung der sich aus Art. 32 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des mit Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 zustandegekommenen Europol-Überein­kommens (ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, 1) ergebenden Verpflichtung dienen; das Europol-Überein­kommen wurde von Österreich mit Wirkung zum 30. Jänner 1998 ratifiziert.

Nach Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens haben die Organe und ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes, die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, gegenüber allen nicht befugten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit.

Nach Art. 32 Abs. 4 hat jeder Mitgliedstaat eine Verletzung der in Abs. 2 genannten Verpflichtung zur Verschwiegenheit oder Geheimhaltung als einen Verstoß gegen seine Rechtsvorschriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen zu behandeln und (spätestens bei Inkrafttreten des Übereinkommens) die Bestimmungen zu erlassen, die für die Ahndung einer Verletzung der Verschwie­genheitspflicht oder Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 erforderlich sind.

Zum Begriff des “Europol-Organwalters” siehe oben bei § 74 Z 4b; hinsichtlich der österreichischen Verbindungsbeamten (siehe dazu Art. 5 des Übereinkommens) geht der Entwurf davon aus, daß sie ohne weiteres dem § 310 Abs. 1 StGB unterfallen.

Zu Art. I Z 14 (§ 320 StGB):

§ 320 Abs. 1 (Neutralitätsgefährdung) dient dazu, die mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1995, BGBl. Nr. 211, erklärte immerwährende Neutralität dadurch zu untermauern, daß bestimmte während eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes zugunsten der Kriegführenden wissentlich im Inland begangene Privathandlungen unterbunden werden.

Im Hinblick auf die Verpflichtungen der Republik Österreich als Mitglied der Vereinten Nationen wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 30a/1991 klargestellt, daß § 320 Abs. 1 bei vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen nicht anzuwenden ist (§ 320 Abs. 2).

Die Mitwirkung Österreichs an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union wurde durch Art. 23f Abs. 1
B-VG verfassungsrechtlich verankert, womit eine Grundlage insbesondere für die Teilnahme an Wirt­schaftssanktionen gegen Drittstaaten geschaffen wurde.

Der Vertrag von Amsterdam bringt im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – insbesondere durch Art. 17 EUV – eine Stärkung der sicherheitspolitischen Dimension der EU. Die Union wird nach Inkrafttreten des Amsterdam-Vertrages auch in der Lage sein, die Westeuropäische Union (WEU) für die Durchführung von sogenannten “Petersberg-Aufgaben” (humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung ein­schließlich friedensschaffender Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen.

Mit einem Initiativantrag betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungs­gesetz geändert wird (791/A, XX. GP), soll die zuletzt genannte Bestimmung so angepaßt werden, daß auf den Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam verwiesen wird. Dabei werden mit der Erwähnung der “Petersberg-Aufgaben” und der Verhängung von Wirtschafts­sanktionen gegen Drittstaaten die beiden in der Praxis in diesem Zusammenhang wohl häufigsten Anwendungsfälle angeführt. Mit dieser Änderung des B-VG soll klargestellt werden, daß Österreich nicht nur an Maßnahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage des Maastrichter Vertrages teilnehmen kann, sondern auch an den durch den Vertrag von Amsterdam in den EUV (vgl. Art. 17 Abs. 2) neu eingeführten Aufgaben. In Entsprechung des Vertrages von Amsterdam muß dies aber auch für den Fall gelten, daß eine solche Maßnahme nicht in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sondern gemäß Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen ergriffen wird.

So wie bereits in bezug auf die Verpflichtungen der Republik Österreich als Mitglied der Vereinten Nationen der derzeit geltende § 320 Abs. 2 StGB eingefügt wurde, der den Anwendungsbereich des § 320 Abs. 1 beschränkt, soll nun durch eine ähnliche Ausnahmebestimmung den Verpflichtungen der Republik Österreich aus der Mitgliedschaft bei der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Der bisherige normative Gehalt des § 320 Abs. 2 soll dabei – unverändert – in Abs. 2 Z 1 übernommen werden. In der Z 2 sollen nunmehr die Maßnahmen erfaßt werden, in denen ein Beschluß im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Maßgabe des Art. 23f B-VG durchgeführt wird.

Zu Art. II Z 1 (§ 13 Abs. 2 Z 4 StPO):

Die vorgeschlagene Änderung vollzieht lediglich den vorgeschlagenen Wechsel in der Überschrift des § 207 StGB für die Aufzählung jener Sexualdelikte nach, die unabhängig von der Höhe der Strafdrohung in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallen.

Zu Art. II Z 2 (§ 34 StPO):

1. Während ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts einer neuerlichen Strafverfolgung wegen derselben Tat im Inland entgegensteht (das Verbot der doppelten Strafverfolgung – “ne bis in idem” – ist insbesondere in Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 628/1988, verankert), hat bisher das Urteil eines ausländischen Gerichts die Strafverfolgung in Österreich grundsätzlich nur in den engen Grenzen des § 65 Abs. 4 StGB ausgeschlossen (vgl. SSt 40/40). Im übrigen ist im StGB lediglich die Anrechnung von Strafen vorgesehen, die im Ausland verhängt wurden (§ 66).

2. Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 (BGBl. III Nr. 90/1997), das in Österreich zum 1. Dezember 1997 in Kraft gesetzt wurde (BGBl. III Nr. 205/1997), verbietet (Art. 54), daß jemand, der “durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist”, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nochmals verfolgt wird. Die Bestimmung bezieht sich also sowohl auf freisprechende als auch auf verurteilende Erkenntnisse; bei einer Verurteilung gilt das Verbot der Doppelbestrafung nur, wenn “die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann”. Eine nochmalige Strafverfolgung wird daher insbesondere auch ausgeschlossen sein, wenn (in einem anderen Mitgliedstaat des SDÜ) eine Strafverfügung ergangen ist; ebenso ist im Fall der bedingten Strafnachsicht während der Probezeit davon auszugehen, daß die “Sanktion gerade vollstreckt wird” und daß nach Ablauf der Probezeit diese “bereits vollstreckt worden” ist.

Die Anwendung des Grundsatzes des Verbots der Doppelbestrafung kann in bestimmten Fällen, in denen zwischen der verübten Straftat und jenem Vertragsstaat, dem ein anderer Vertragsstaat mit dem Strafverfahren zuvorkam, eine enge Beziehung besteht, durch Erklärung ausgeschlossen werden (Art. 55 SDÜ). Österreich hat die Erklärung abgegeben, in den in Art. 55 Abs. 1 lit. a bis c SDÜ angeführten Fällen nicht durch Art. 54 SDÜ gebunden zu sein, wobei hinsichtlich der in lit. b angeführten Ausnahmen auf die im 14. bis 17. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB angeführten Straftaten sowie auf das Delikt nach § 124 StGB und die Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz sowie nach dem Kriegsmaterialgesetz verwiesen wurde. Diese Ausnahmen finden allerdings keine Anwendung, wenn Österreich die andere Vertragspartei um Übernahme der Strafverfolgung wegen derselben Tat ersucht oder diesbezüglich die Auslieferung des Beschuldigten bewilligt hat (siehe Art. 55 Abs. 4 SDÜ).

Diese Bestimmungen des SDÜ sind unmittelbar anwendbares Recht und gehen daher gegebenenfalls den §§ 62 ff. StGB vor; tatsächlich ist es in Österreich seit dem Inkrafttreten des SDÜ bereits in zumindest einem Fall zu einem Freispruch gekommen, weil der Angeklagte wegen derselben Tat bereits in Deutschland verurteilt worden war.

Das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung, das im Rahmen der europäischen politischen Zusammenarbeit ausgearbeitet worden war und am 25. Mai 1987 in Brüssel unterzeichnet wurde, enthält im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen wie die Art. 54 ff. SDÜ. Die Ratifikation dieses Übereinkommens wird derzeit vorbereitet; Österreich wird zu diesem Übereinkommen die gleichen Erklärungen wie zum SDÜ abgeben.

Weiters enthalten auch das EU-Finanzschutzübereinkommen, das erste und das zweite Protokoll dazu sowie das Bestechungsübereinkommen gleichlautende “ne bis in idem”-Bestimmungen.

Schließlich enthalten auch das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl. Nr. 250/1980: Art. 35) und mehrere von Österreich abgeschlossene Zusatzverträge zum Euro­päischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969; zB: Schweiz: BGBl. Nr. 716/1974, Art. XIII Abs. 5; Deutschland, BGBl. Nr. 36/1977, Art. XV; Italien: BGBl. Nr. 1977/558, Art. XII Abs. 6) “ne bis in idem”-Bestimmungen, die jedoch nur zur Anwendung kommen, wenn um Übernahme der Strafverfolgung ersucht wird (vgl. Epp, Der Grundsatz “ne bis in idem” im inter­nationalen Rechtsbereich, ÖJZ 1979, 36, 37).

3. Im Hinblick auf diese internationalen Verpflichtungen Österreichs hat das Bundesministerium für Justiz im Begutachtungsentwurf vorgeschlagen, einen neuen § 65b in das StGB aufzunehmen und damit die österreichische Strafgerichtsbarkeit in diesen Fällen einzuschränken, allerdings gleichzeitig zur Dis­kussion gestellt, die Bestimmung stattdessen als prozeßrechtliches Verfolgungshindernis auszugestalten. Im Begutachtungsverfahren hat sich eine überwiegende Mehrheit für diese Variante ausgesprochen, die einerseits dem traditionellen dogmatischen Rechtsverständnis eher entspreche und andererseits eine flexiblere Vorgangsweise ermögliche. Aus diesen Gründen wird nun eine Änderung des Prozeßrechts durch Novellierung des § 34 StPO vorgeschlagen.

3.1. Unmittelbar im Anschluß an die Verankerung des Legalitätsprinzips in § 34 Abs. 1 StPO soll durch einen ausdrücklichen Verweis auf internationale Verpflichtungen zur Unterlassung einer Doppel­bestrafung ein prozeßrechtliches Verfolgungshindernis aufgenommen werden. Ähnlich wie § 64 Abs. 1 Z 6 StGB klarstellt, daß auch ohne ausdrückliche Bestimmung im StGB die österreichischen Strafgesetze gelten, wenn Österreich dazu völkerrechtlich verpflichtet ist (vgl. dazu den Bericht des Justizausschusses zum StGB, 959 BlgNR XIII. GP, 14), ist allerdings auch die vorgeschlagene Bestimmung lediglich als Verweis auf völkerrechtliche Verpflichtungen zu verstehen, der auch zukünftige zwischenstaatliche Regelungen erfaßt.

Anders als nach der Bestimmung des § 65 Abs. 4 StGB, die nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen § 65 StGB anzuwenden ist (es also um strafbare Handlungen im Ausland geht, die nur nach Maßgabe des Tatortrechts bestraft werden), kann durch die mit der vorgeschlagenen Bestimmung erfaßten inter­nationalen Verpflichtungen ein Unterlassen der Verfolgung in allen denkbaren Fällen geboten sein, in denen die österreichischen Strafgesetze grundsätzlich anwendbar sind, also unabhängig davon, ob die Tat nun im Inland (§ 62 StGB), an Bord österreichischer Schiffe oder Luftfahrzeuge (§ 63 StGB) oder im Ausland (§§ 64, 65 StGB) begangen wurde.

§ 65 Abs. 4 StGB soll unverändert beibebehalten werden, weil dessen und der Anwendungsbereich der neuen Bestimmung einander zwar überschneiden, aber nicht decken.

3.2. Ergänzend dazu empfiehlt es sich, die bereits in § 34 Abs. 2 vorletzter Satz StPO enthaltenen Möglichkeiten, von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Strafverfahrens im Hinblick auf ein im Ausland durchgeführtes Verfahren abzusehen, im Sinne von im Begutachtungsverfahren erstatteten Vorschlägen auszuweiten und damit eine flexiblere Handhabung dieser Bestimmung zu ermöglichen.

Zum einen soll der Staatsanwaltschaft auch in Fällen, in denen ein ausländisches Verfahren durch diversionelle Maßnahmen beendet wurde, die Möglichkeit eingeräumt werden, auf eine Strafverfolgung zu verzichten. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn anzunehmen ist, daß derartige Maßnahmen auch in einem inländischen Verfahren angewendet worden wären. Die im Gesetz angeführten Fälle des außergerichtlichen Tatausgleichs und der bedingten Verfahrenseinstellung werden dabei nicht nach ihrer formellen Bezeichnung im ausländischen Recht, sondern nach ihrem Inhalt zu beurteilen sein.

Zum anderen soll die im geltenden Recht vorgesehene Voraussetzung für das Absehen von der Verfol­gung, nämlich die Prognose, ob das Gericht eine strengere Strafe verhängen werde, durch eine Gesamtbe­urteilung aller Aspekte des Einzelfalls ersetzt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Inhalt und Reichweite der internationalen Verpflichtungen, auf die § 34 Abs. 1 letzter Satz StPO in der vorgeschlagenen Fassung verweist, durchaus in verschiedener Weise zweifelhaft sein können (zu Art. 54 SDÜ vgl. Schomburg, Das Schengener Durchführungsübereinkommen, JBl. 1997, 553, 556 ff.). Daher soll der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, ohne aufwendige Klärung solcher Zweifelsfragen auf eine Verfolgung zu verzichten, wenn im Ausland ohnehin eine hinreichende staatliche Reaktion auf die Tat gesetzt wurde. Weiters könnte die Bestimmung etwa auch in einem Fall zur Anwendung kommen, in dem die Tat kurze Zeit vor dem Inkrafttreten einer die Verfolgung ausschließenden völkerrechtlichen Verpflichtung gesetzt wurde (zB Inkraftsetzung des SDÜ für einen weiteren Mitgliedstaat der EU).

Es wird daher vorgeschlagen, die bestehende Möglichkeit, auf ein inländisches Strafverfahren im Hinblick auf eine im Ausland erfolgte Verurteilung zu verzichten, auf sanktionsähnliche diversionelle Maßnahmen (Geldbußen, Auflagen und andere bedingte Verfahrenseinstellungen, außergerichtlicher Tatausgleich) zu erweitern.

Zu Art. II Z 3 bis 5 (§§ 152 Abs. 1, 162a, 250 Abs. 3 StPO):

Zu § 152 Abs. 1:

Das “bedingte” Zeugnisentschlagungsrecht nach § 152 Abs. 1 Z 3 für – mutmaßliche – Tatopfer, die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll Unmündige insofern schonen, als sie im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nur einmal zur Zeugenaussage verpflichtet werden sollen. Die Aussage soll auf möglichst schonende Weise, jedoch unter (bloß beschränkter, räumlich getrennter) Beteiligung der Parteien, vorgenommen werden. Die kontradiktorische Vernehmung soll die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Verwertbarkeit der Aussage sichern. Unter diesen Voraussetzungen kann dem Zeugen/der Zeugin nach dieser kontradiktorischen Aussage ein Recht zur Entschlagung eingeräumt und damit die Belastung der weiteren Mitwirkung am Strafverfahren erspart werden.

Die Regelung hat sich – nach Überwindung unvermeidlicher Anlaufschwierigkeiten – sehr gut bewährt. Es wird daher vielfach eine Erweiterung ihres Anwendungsbereiches, insbesondere auf über vierzehn­jährige Minderjährige, verlangt. Andererseits wurde im Begutachtungsverfahren – insbesondere von Gerichten – vorgebracht, daß die “schonende Vernehmung” dieses Personenkreises kein Entschlagungs­recht bedinge und eine mehrfache Befragung von Tatopfern im Interesse zielführender Aufklärung und Strafverfolgung vielfach erforderlich sei.

Tatsächlich ist davon auszugehen, daß Form und Zeitpunkt der Einvernahme der geschädigten Person im Strafverfahren mitten im Spannungsfeld zwischen Opferschutz, Verteidigungsrechten und Interessen der Strafverfolgung stehen. Den zur Sicherung der Verteidigungsrechte – auch im Hinblick auf die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention – erforderlichen Beteiligungs- und Fragerechten wurde bereits bei der Einführung der kontradiktorischen und schonenden Vernehmungsform durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 Rechnung getragen. Die “Einmaligkeit” der Zeugenaussage scheint jedoch im Interesse von – auch über vierzehnjährigen – Opfern von Sexualdelikten, die generell durch eine Aussage psychisch schwer belastet werden, in besonderem Maße geboten. Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, daß bei bloß einmaliger, frühzeitiger Befragung des Opfers die Gefahr besteht, daß spätere Erhebungs- oder Einvernahmeergebnisse mit dieser Aussage nicht in gänzliche Übereinstimmung gebracht werden können. Diese Problematik spiegelt sich in zahlreichen, inhaltlich konträren Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren wider. Für eine dennoch vorgenommene Erweite­rung von verfahrensrechtlichen Maßnahmen zugunsten mutmaßlicher Sexualopfer sprechen jedoch die – im übrigen vor allem von mit Opfern arbeitenden Experten aufgezeigten – Schädigungs- und Trauma­tisierungsgefahren durch das Gerichtsverfahren selbst (sekundäre Viktimisierung). Bei verantwortlicher Abwägung dieser Opferinteressen mit Interessen effektiver Aufklärung ist dennoch dem Opferschutz der Vorzug zu geben, zumal allfällige nachteilige Auswirkungen auf die Beweislage durch entsprechendes “Prozeßmana­gement” zumindest teilweise ausgeglichen werden können und eine möglichst frühzeitige Einvernahme nicht nur im Interesse der Zeugen liegt, sondern – im Hinblick auf die frischere Erinnerung – auch Verfahrenszwecke fördert.

Aus diesen Gründen wird weiterhin vorgeschlagen, künftig – neben den unmündigen Tatopfern – allen Opfern von Sexualdelikten unabhängig von ihrem Lebensalter ein solches bedingtes Zeugnisent­schlagungsrecht einzuräumen. Diese Sonderstellung der Opfer von Sexualdelikten soll keine Abwertung anderer Opfer strafbarer Handlungen bedeuten, sondern trägt der Erkenntnis und Erfahrung Rechnung, daß die mehrfache detaillierte Wiedergabe sexueller Angriffe bei wiederholten Befragungen von den Betroffenen als besonders belastend empfunden wird und deshalb auf das für den Strafprozeß und die Urteilsfällung notwendige Mindestmaß eingeschränkt werden soll.

Zu § 162a:

1. Die schonende (unter bloß beschränkter Beteiligung der Parteien durchgeführte) kontradiktorische Vernehmung war schon bisher als subjektives Recht des unmündigen Tatopfers verbrieft, das jedoch – wenn nicht von Amts wegen schonend vernommen wurde – von einem darauf gerichteten Antrag (und entsprechender Information hierüber) abhängig war. Dabei hat sich gezeigt, daß die Akzeptanz dieser für die Untersuchungsrichter ungewohnten Vernehmungsform und deren Anwendung nicht allerorts ein voll zufriedenstellendes Ausmaß erreicht haben. Die – bei noch nicht 14jährigen Zeugen ohnedies nicht unproblematische – Antragstellung und die schonende Durchführung der Vernehmung sind jedenfalls nicht selten unterblieben, obwohl die Voraussetzungen an sich vorlagen.

Wegen der gerade bei unmündigen Tatopfern von Sexualdelikten besonders großen Gefahr der “sekundären Viktimisierung” durch das Strafverfahren soll daher durch die zwingende Durchführung kontradiktorischer Vernehmungen auf schonende Weise gewährleistet werden, daß ihnen die anerkannten Vorteile der im § 162a Abs. 2 vorgesehenen Art der Zeugenvernehmung in jedem Fall zuteil werden. Ein dennoch erfolgender Verstoß könnte allenfalls dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen, soll aber nicht mit Nichtigkeit bedroht sein, weil durch eine solche erst recht eine weitere Belastung des Zeugen (durch eine neuerliche Einvernahme im zweiten Rechtsgang) bewirkt würde. Eingehende Belehrungs- und Protokollierungspflichten sollen jedoch gewährleisten, daß alle Betroffenen über ihre Rechte ausreichend informiert werden. Die Belehrung von Kindern und Jugendlichen wird dabei in einer Form zu geschehen haben, die den jeweiligen psychischen und intellektuellen Auffassungsmöglichkeiten entspricht (vgl. OGH vom 28. März 1996, 15 Os 26/96, zu § 152 Abs. 5 = ÖJZ-LSK 1996/233).

2. Neben den entschlagungsberechtigten Angehörigen (§ 152 Abs. 1 Z 2) und den unmündigen Tatopfern (§ 152 Abs. 1 Z 3) sollen daher künftig auch alle Opfer von Sexualstraftaten ebenfalls ein subjektives Recht auf Durchführung einer (kontradiktorischen und) schonenden Vernehmung erhalten, welches jedoch an deren Verlangen gebunden sein soll. Diese Regelung entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, im Interesse des Opferschutzes oder der Wahrheitsfindung auch ohne Antrag des Zeugen/der Zeugin für eine schonende Durchführung der Vernehmung zu sorgen. Über das Recht, diese Vernehmungsform zu verlangen, sollen die Zeugen (im Fall Minderjähriger wohl auch die Eltern, sofern sie sich am Verfahren beteiligen) vor der Vernehmung zu belehren sein.

Mit dieser Erweiterung soll einerseits gewährleistet werden, daß Zeugen/Zeuginnen dort, wo es zur Wahrung ihrer psychischen Integrität notwendig erscheint, die schonende Vernehmungsform wirklich zur Verfügung gestellt wird. Andererseits soll aber ein unnotwendiger Gebrauch, zum Beispiel in Fällen, in denen das Tatopfer kein Bedürfnis hat, einer Konfrontation mit dem Täter auszuweichen, oder zugunsten einer Verbesserung der Beweisführung auf diese Möglichkeit verzichtet (etwa wenn es sich abzeichnet, daß eine unmittelbare Gegenüberstellung zwischen Opfer und Täter erforderlich sein wird), hintangehal­ten werden. Bei Fahrlässigkeitsdelikten, etwa Verkehrsunfällen, wird sich die Indikation einer schonenden Vernehmung von Unmündigen wohl nur in Ausnahmefällen ergeben. Andererseits wird die schonende Einvernahme auch von erwachsenen Opfern massiver Eingriffe in die Geschlechtssphäre oder etwa Unmündiger bei Verdacht einer Mißhandlung oder Körperverletzung durch Angehörige im Regelfall angezeigt sein (Abs. 3).

3. Die bisherige Praxis im Rahmen der schonenden Einvernahme zeigt, daß von der Möglichkeit, mit der Befragung eines/einer noch nicht 14jährigen Zeugen/Zeugin einen Sachverständigen zu betrauen, vor allem im Bereich der Sexualdelikte häufig Gebrauch gemacht wird. Die beigezogenen Sachverständigen, zumeist aus dem Gebiet der Kinderpsychologie, Kinderpsychotherapie oder Kinderpsychiatrie, sind kraft ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage, die Befragung des Kindes so zu gestalten, daß dessen seelische Belastung möglichst gering gehalten wird. Bei kindgerechter Kommunikation ist es den Befragten zumeist auch leichter möglich, die wesentlichen Punkte anzusprechen, weshalb die Vernehmung durch einen Sachverständigen auch im Interesse der Wahrheitsfindung häufig angezeigt sein wird, besonders bei Sexualdelikten. Je nach Deliktsart, Intensität des Angriffs, Alter des Zeugen/der Zeugin und der psychischen Beeinträchtigung kann die Möglichkeit der Befragung durch einen Sachverständigen jedoch auch bei Jugendlichen, bei Behinderten oder erwachsenen Sexualopfern unter den Gesichtspunkten der Schonung oder der Wahrheitsfindung indiziert sein, weshalb sie künftig auch bei solchen Fällen zur Verfügung stehen soll (Abs. 2 und 4).

Zu § 250 Abs. 3:

Entsprechend der bisherigen Rechtslage sollen die für das Vorverfahren geltenden Vorschriften, in ihrer – wie vorgeschlagen – ergänzten Form, auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Der – im Begutachtungsverfahren mitunter kritisierte – Verweis (auch) auf § 162a Abs. 4 bezieht sich dabei auf den Fall, daß die dem Untersuchungsrichter vorgeschriebene Belehrung des Zeugen darüber, daß seine – kontradiktorisch erlangte – Aussage im Verfahren auch dann verwertet werden kann, wenn er sich in der Folge der Aussage entschlägt, im Hinblick auf eine mögliche Vertagung der Hauptverhandlung auch dem erkennenden Richter obliegen soll.

Der Kreis der in der Hauptverhandlung schonend zu vernehmenden Personen soll jedoch auf alle Zeuginnen und Zeugen, bei denen dies in ihrem Interesse oder im Interesse der Wahrheitsfindung zweckmäßig erscheint, erweitert werden. Das Gericht soll die Möglichkeit erhalten, unter Abwägung der Umstände des Falles auch bei anderen als den in den §§ 152 Abs. 1 Z 2 bis 3, 162a Abs. 1, 166a bezeichneten Personen von Amts wegen eine schonende Befragung (in der Regel außerhalb des Verhandlungssaales) durchzuführen. Dabei ist etwa an Unmündige zu denken, die selbst nicht unmittelbar Opfer, aber Zeugen einer strafbaren Handlung geworden sind, die sie psychisch ebenfalls sehr belastet (so zum Beispiel, wenn sie mitansehen mußten, wie ein Elternteil vergewaltigt, mißhandelt oder verletzt wurde, oder wenn ein Kind über seine Wahrnehmungen zum sexuellen Mißbrauch an einem Bruder/einer Schwester befragt werden soll).

Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit, Zeugen, deren Angaben zur Person unterbleiben (sogenannte anonyme Zeugen, § 166a), unter bloß beschränkter Beteiligung der Parteien im Sinne des § 162a Abs. 2 befragen zu können, kann unterbleiben, da dieser Personenkreis vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 3 nunmehr jedenfalls umfaßt ist.

Die nun allgemeiner gefaßte Möglichkeit einer abgesonderten (unter beschränkter Beteiligung der Parteien durchgeführten) Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung sollte das “Abtretenlassen des Angeklagten aus dem Sitzungssaal” nach § 250 Abs. 1 StPO in Zukunft weitgehend entbehrlich machen. Dieses stellt durch den Ausschluß des Angeklagten von einem Teil der Hauptverhandlung eine weitergehende Einschränkung der Verteidigungsrechte dar als die bloße räumliche Trennung einer Befragung, an der mit Hilfe technischer Mittel teilzunehmen dem Angeklagten dennoch möglich ist.

Zu Art. III (BWG):

Zu § 40 Abs. 1 Z 3:

1. Durch das Bundesgesetz zur Änderung des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 446/1996, wurde in den in § 40 Abs. 1 Z 3 BWG enthaltenen Klammerausdruck, der auf die Geldwäschereitatbestände des StGB (§§ 165, 278a) verweist, eine Parenthese des Inhalts aufgenommen, daß eine Pflicht zur Identifizierung des Kunden bei Geldwäschereiverdacht unabhängig davon besteht, ob sich die Transaktion auf einen Wert bezieht, der den in § 165 Abs. 1 StGB enthaltenen Schwellenwert von 100 000 S übersteigt. Damit sollte verschiedentlich geübter Kritik an der österreichischen Rechtslage Rechnung getragen werden.

Da nunmehr vorgeschlagen wird (Art. I Z 4), die 100 000 S-Schwelle entfallen zu lassen, wird der diesbezügliche Hinweis im Bankwesengesetz obsolet und sollte daher ebenfalls entfallen.

2. Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998 (Art. VI Z 2a; Bericht des Finanzausschusses, 993 BlgNR XX. GP, 3) wurde in den in § 40 Abs. 1 Z 3 BWG enthaltenen Klammerausdruck, der auf die Geldwäschereitatbestände des StGB (§§ 165, 278a) verweist, eine Parenthese des Inhalts aufgenommen, daß eine Pflicht zur Identifizierung des Kunden bei Geldwäschereiverdacht unabhängig davon besteht, ob der Kunde selbst der Täter der Vortat ist (diesfalls wäre nach dem Wortlaut des § 165 StGB – “eines anderen” – eine Verwirklichung des Tatbestandes der Geldwäscherei ausgeschlossen). Die Formulierung der Parenthese bezeichnet in Übereinstimmung mit dem geltenden § 165 StGB die Vortat als “Verbrechen”.

Da nun in den Kreis der Vortaten in § 165 StGB auch bestimmte Gruppen von Vergehen (Beste­chungsdelikte; gerichtlich strafbarer Schmuggel und ebensolche Hinterziehung von Ein- und Ausgangs­abgaben; vgl. oben bei § 165 StGB) aufgenommen werden sollen, wäre auch die Formulierung in § 40 Abs. 1 Z 3 BWG weiter zu fassen und (wie auch zu § 165 Abs. 4 vorgeschlagen) der Begriff “Verbrechen” durch den Überbegriff “strafbare Handlung” zu ersetzen. Selbstverständlich sollen damit nun nicht alle Vergehen, sondern nur die in § 165 StGB erwähnten erfaßt werden.

Zu § 41 Abs. 6:


Die in § 41 Abs. 6 BWG vorgesehenen Verwendungs- und Anzeigebeschränkungen sollen “im Sinne des Vertrauensschutzes der Kunden” ausschließen, daß Geldwäschereimeldungen an die Sicherheitsbehörde für die Verfolgung von Finanzvergehen verwendet werden (Regierungsvorlage zum BWG, 1130 BlgNR XVIII. GP, 143).

Da nun bestimmte Finanzvergehen (gerichtlich strafbarer Schmuggel und ebensolche Hinterziehung von Ein- und Ausgangsabgaben, vgl. oben bei § 165 StGB) als Vortaten der Geldwäscherei in Betracht kommen, würde die Aufrechterhaltung der Verwendungs- und Anzeigebeschränkungen in bezug auf diese Finanzvergehen zu einem unauflöslichen Wertungswiderspruch führen. Es wird daher vorgeschlagen, für die nun in § 165 StGB erfaßten Finanzvergehen die erwähnten Beschränkungen entfallen zu lassen.

Aus Anlaß dieser Änderung soll die Bestimmung insofern klarer als bisher gefaßt werden, als nun in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt wird, daß (mit der soeben erwähnten Ausnahme) alle Finanzvergehen unter den Anwendungsbereich der Beschränkungen fallen, was durch die bisherige Aufzählung bestimmter Paragraphen des FinStrG zweifelhaft war.

Zu Art. IV (§ 18a VAG):

Die Bestimmung in § 18a Abs. 1 Z 2 VAG ist § 40 Abs. 1 Z 3 BWG nachgebildet. Es hat daher auch hier der Hinweis auf die 100 000 S-Schwelle zu entfallen.

Mit der Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus strafbaren Handlungen des Täters selbst herrühren, soll nur der in § 40 Abs. 1 Z 3 BWG bereits vollzogene Schritt nachvollzogen werden (BGBl. I Nr. 11/1998, Art. VI Z 2a; Bericht des Finanzausschusses, 993 BlgNR XX. GP, 3; vgl. oben zu § 40 Abs. 1 Z 3 BWG). Auch hier wäre die Formulierung an den Umstand anzupassen, daß § 165 StGB in der vorgeschlagenen Fassung auch bestimmte Vergehen als Vortaten erfaßt.

Zu Art. V (Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen):

Zu Abs. 1:

Das vorliegende Bundesgesetz soll am 1. Oktober 1998 in Kraft treten.

Das Inkrafttreten der Neufassung des § 320 Abs. 2 StGB, die sich auf die Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach dem Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam bezieht, soll jedoch gleichzeitig mit diesem in Kraft treten. Im erwähnten Initiativantrag zu einem Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ist daher auch eine Änderung von Art. 151 B-VG vorgesehen, wonach die geänderte Fassung von Art. 23f B-VG gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft tritt und der Bundeskanzler diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen hat. Dieser Zeitpunkt soll auch für Art. I Z 14 maßgebend sein.

Zu Abs. 3:

Diese Übergangsbestimmung bedarf als Ausnahme von der allgemeinen Regelung der (einfachgesetz­lichen) Bestimmungen der §§ 1 und 61 StGB einer ausdrücklichen Normierung. Ein Widerspruch zum (verfassungsgesetzlichen) Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK, der (lediglich) die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, sowie die Verhängung einer höheren als der zur Tatzeit angedrohten Strafe untersagt, besteht nicht. Die vorgeschlagene Regelung entspricht im übrigen Artikel 2 des 30. deutschen Strafrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I 1994, 1310, mit dem die Verjährungsverlängerung bei Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen in Deutschland eingeführt wurde (vgl. § 78b Abs. 1 Z 1 dStGB).


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Artikel I


Änderung des Strafgesetzbuches


Verlängerung der Verjährungsfrist

Verlängerung der Verjährungsfrist


§ 58.

§ 58.


(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               2.                                                                                               die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist.

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               2.                                                                                               die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist;

                                                                                               3.                                                                                               die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213.


Andere Begriffsbestimmungen

Andere Begriffsbestimmungen


§ 74. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 74. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               4a.                                                                                               Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: jeder, der nach dem Strafrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi­schen Union Beamter oder Amtsträger ist und auch bei sinngemäßer Anwendung der Z 4 Beamter wäre;

                                                                                               4b.                                                                                               Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol);

                                                                                               4c.                                                                                               ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen Organisation ist;


 

Förderungsmißbrauch


 

§ 153b. (1) Wer eine ihm gewährte Förderung zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


 

(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 309) begeht.


 

(3) Wer die Tat in bezug auf einen 25 000 S übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tages­­sätzen zu bestrafen.


 

(4) Wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


 

(5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach § 12 des Finanz-Verfassungs­gesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften, anderer Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, sowie der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.


Geldwäscherei

Geldwäscherei


§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile im Wert von mehr als 100 000 S, die aus dem Verbrechen eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 304 bis 308 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tages­sätzen zu bestrafen.



(4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einem Verbrechen her, wenn ihn der Täter des Verbrechens durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.

(4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.


Tätige Reue

Tätige Reue


§ 167. (1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, fahrlässiger Krida, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.

§ 167. (1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmißbrauchs, Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, fahrlässiger Krida, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.



Beischlaf mit Unmündigen

Schwerer sexueller Mißbrauchvon Unmündigen


§ 206. (1) Wer mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 206. (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.


 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.


(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.


 

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.


Unzucht mit Unmündigen

Sexueller Mißbrauch von Unmündigen


§ 207. (1) Wer eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht oder zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 207. (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.


(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.


(3) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als zwei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 2 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.


Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen

Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen


Geltungsbereich

Geltungsbereich


§ 261. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde sowie für Volksabstimmungen.

§ 261. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.



Geschenkannahme durch Beamte

Geschenkannahme durch Beamte


§ 304. (1) Ein Beamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 304. (1) Ein Beamter, ein Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


(2) Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.


(3) Übersteigt der Wert des Vermögensvorteils 25 000 S, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Übersteigt der Wert des Vorteils 25 000 S, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.



Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen
Unternehmens

Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen
Unternehmens


§ 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


(2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.

(2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.


Geschenkannahme durch Sachverständige

Geschenkannahme durch Sachverständige


§ 306. Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 306. Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater

Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater


§ 306a. (1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 306a. (1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.


(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder einen leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder eine Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder einen leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder eine Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.


Bestechung

Bestechung


§ 307. (1) Wer

§ 307. (1) Wer


                                                                                               1.                                                                                               einem Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 1),

                                                                                               1.                                                                                               einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 1),


                                                                                               2.                                                                                               einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),

                                                                                               2.                                                                                               einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),


                                                                                               3.                                                                                               einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),

                                                                                               3.                                                                                               einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),


                                                                                               4.                                                                                               einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1) oder

                                                                                               4.                                                                                               einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1),


                                                                                               5.                                                                                               einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2)

                                                                                               5.                                                                                               einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2) oder


 

                                                                                               6.                                                                                               außer dem Fall der Z 1 einem ausländischen Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten,


für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.


(2) Wer

(2) Wer


                                                                                               1.                                                                                               einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 2) oder

                                                                                               1.                                                                                               einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 2) oder


                                                                                               2.                                                                                               einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1)

                                                                                               2.                                                                                               einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1)


für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß er diesen Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann.

für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß er diesen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann.


Verbotene Intervention

Verbotene Intervention


§ 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers oder ein ausländischer Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet einer Bestrafung nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei.

(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.



Verletzung des Amtsgeheimnisses

Verletzung des Amtsgeheimnisses


§ 310.

§ 310.


 

(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer – sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis – als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Überein­kommens, BGBl. III Nr. xxx/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.



Neutralitätsgefährdung

Neutralitätsgefährdung


§ 320.

§ 320.


(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt.

(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen

                                                                                               1.                                                                                               der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt oder

                                                                                               2.                                                                                               ein Beschluß des Rates der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfas­sungsgesetzes in der Fassung von 1929 durchgeführt wird.


Artikel II


Änderung der Strafprozeßordnung


§ 13.

§ 13.


(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen

(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               4.                                                                                               der Vergewaltigung (§ 201 StGB), der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), der Schändung (§ 205 StGB) und der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB),

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               4.                                                                                               der Vergewaltigung (§ 201 StGB), der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), der Schändung (§ 205 StGB) und des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),

                                                                                                                                                                                              …



§ 34. (1) Die Staatsanwälte haben alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen.

§ 34. (1) Die Staatsanwälte haben alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen. Von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung haben sie jedoch abzusehen oder zurückzutreten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dazu verpflichtet.


(2) Sie können jedoch, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (§ 363 Abs. 1 Z 3):

                                                                                               1.                                                                                               wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluß hat;

                                                                                               2.                                                                                               wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird und die im Inlande zu erwartenden Strafen oder sichernden Maßnahmen gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Auslande erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fallen.

Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner strafbarer Handlungen unzulässig. Der Staatsanwalt kann ferner von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung absehen oder zurücktreten, wenn der Täter schon im Auslande dafür gestraft worden und nicht anzunehmen ist, daß das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde. Die dem Privatbeteiligten nach den §§ 48, 49 und 449 zustehenden Rechte werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die Staatsanwälte können, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (§ 363 Abs. 1 Z 3):

                                                                                               1.                                                                                               wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluß hat;

                                                                                               2.                                                                                               wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird und die im Inlande zu erwartenden Strafen oder sichernden Maßnahmen gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fallen.

Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner strafbarer Handlungen unzulässig. Der Staatsanwalt kann ferner von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung absehen oder zurücktreten, wenn der Täter schon im Auslande dafür bestraft oder dort nach außergerichtlichem Tatausgleich oder bedingter Verfahrensbeendigung außer Verfolgung gesetzt worden ist und es im Hinblick darauf keines inländischen Strafausspruchs bedarf. Die dem Privatbeteiligten nach den §§ 48, 49 und 449 zustehenden Rechte werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.



§ 152. (1) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:

§ 152. (1) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


 

                                                                                               2a.                                                                                               Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247);


                                                                                               3.                                                                                               Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung verletzt wurden, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247);

                                                                                               3.                                                                                               Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247);


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


§ 162a. (1) Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249 und 250 sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen.

§ 162a. (1) Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249 und 250 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen.


(2) Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, daß die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Mit einer solchen Befragung kann der Untersuchungsrichter einen Sachverständigen beauftragen, wenn der Zeuge das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, daß die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Mit einer solchen Befragung kann der Untersuchungsrichter einen Sachverständigen beauftragen, insbesondere wenn der Zeuge das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


(3) Auf Verlangen der im § 152 Abs. 1 Z 2 und 3 erwähnten Personen hat sie der Untersuchungsrichter auf die in Abs. 1 beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Abs. 2) zu vernehmen.

(3) Die im § 152 Abs. 1 Z 3 erwähnten Personen hat der Untersuchungsrichter auf die im Abs. 1 beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Abs. 2) zu vernehmen, wenn sie durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten. Im übrigen hat der Untersuchungsrichter die im § 152 Abs. 1 Z 2, 2a und 3 erwähnten Personen auf solche Weise (Abs. 1 und 2) zu vernehmen, wenn sie dies verlangen.


(4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrung kann durch den Sachverständigen erfolgen, wenn der Zeuge das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen über seine Rechte nach Abs. 3 und darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrungen und darüber abgegebene Erklärungen sind in das Protokoll aufzunehmen; sie können auch vom Sachverständigen (Abs. 2) durchgeführt werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei jeder Belehrung Rücksicht zu nehmen.


§ 250.

§ 250.


(3) Bei der Vernehmung von Zeugen, die nach § 152 Abs. 1 Z 2 oder 3 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit sind, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten oder deren Angaben zur Person unterbleiben (§ 166a), ist § 162a sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die für den Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften vom Vorsitzenden zu beobachten sind. In diesem Fall ist auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.

(3) Bei der Vernehmung von Zeugen hat der Vorsitzende § 162a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.


Artikel III


Änderung des Bankwesengesetzes


§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               3.                                                                                               wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – ohne Rücksicht auf die dort angeführten Mindestwerte und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2) dienen.

                                                                                               3.                                                                                               wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2) dienen.



§ 41.

§ 41.


(6) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 1, 2 und 5 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) auf Grund der gemäß Abs. 1, 2 und 5 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.

(6) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 1, 2 und 5 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen eines Finanzvergehens, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) auf Grund der gemäß Abs. 1, 2 und 5 ermittelten Daten lediglich ein Verdacht auf ein solches Finanzvergehen, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.



Artikel IV


Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:

§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               2.                                                                                               wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.

                                                                                               2.                                                                                               wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB) dienen.