1237 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 31. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (26. Novelle zum B-KUVG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck “Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972” durch den Ausdruck “Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997” ersetzt sowie nach dem Ausdruck “Europäischen Union” der Ausdruck “oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes” eingefügt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck “der Bundestheater”.

3. § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a lautet:

         “a) die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter sowie”

4. § 19 Abs. 6 lautet:

“(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitrags­grundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchst­beitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.”

5. § 24b Abs. 3 lautet:

“(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Versicherungs­anstalt öffentlich Bediensteter den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.”

6. Im § 26a Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck “Beitratsmitglied” durch den Ausdruck “Beiratsmitglied” ersetzt.

7. § 56 Abs. 9 lit. a bis d lauten:

         “a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausge­nommen ist, oder

          b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört oder

           c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbs­tätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

          d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder”

8. Die bisherige lit. d des § 56 Abs. 9 erhält die Bezeichnung “e”.

9. § 69 Abs. 3 letzter Satz lautet:

“In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1 ASVG sind oder waren.”

10. Im § 71 Abs. 2 wird der Ausdruck “diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)” durch den Ausdruck “Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997)” ersetzt.

11. Im § 71 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck “der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplo­mierten Krankenpflegers” durch den Ausdruck “des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesund­heits- und Krankenpflege” ersetzt.

12. Im § 91 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck “von der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen einer österreichischen Einheit in das Ausland” durch den Ausdruck “gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,” ersetzt.

13. Dem § 92 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

“Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemein­erkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.”

14. Im § 108 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g wird angefügt:

        “g) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e des Bauern-Sozialver­sicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978.”

15. Im § 108 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck “Versicherungsfälle” durch den Ausdruck “Ver­sicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG –” ersetzt.

16. Im § 108 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck “Versicherungsfälle” durch den Ausdruck “Ver­sicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG –” ersetzt.

17. § 135 Abs. 1 Z 3 lautet:

          “3. a) wenn er seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehört, für die er entsendet wurde, oder

               b) wenn er sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet,

               in beiden Fällen jedoch nur, wenn er nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer oder zu den Vertretern der Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz zählt;”

18. § 153 samt Überschrift lautet:

“Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 153. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erwei­terung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

           1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitrags­grundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder

           2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.”

19. § 173 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 679/1991 (21. Novelle)”

20. § 174 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474”

21. § 175 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335 (22. Novelle)”

22. § 176 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994 (23. Novelle)”

23. § 177 erhält folgende Überschrift:

2

“Schlußbestimmung zu Art. 32 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994”

24. § 178 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995”

25. § 179 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. XVIb des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995”

26. § 180 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. VII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832”

27. § 181 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. 38 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201”

28. § 182 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1996 (24. Novelle)”

29. Im § 182 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck “414/1996” durch den Ausdruck “411/1996” ersetzt.

30. § 183 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996”

31. § 184 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. IV des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764”

32. § 185 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. 23 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997”

33. § 186 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. XXVII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997”

34. Im § 186 wird nach dem Ausdruck “BGBl. Nr. 368/1925,” der Ausdruck “gemäß Art. 5 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,” eingefügt.

35. § 187 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (25. Novelle)”

36. § 188 erhält folgende Überschrift:

“Schlußbestimmung zu Art. 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998”

37. Nach § 188 wird folgender § 189 samt Überschrift angefügt:

“Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1998 (26. Novelle)

§ 189. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 1998 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 10 lit.a, 26a Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 153 samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den §§ 173 bis 188 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

           2. mit 1. Jänner 1999 die §§ 19 Abs. 6, 69 Abs. 3 und 108 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 24 b Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. a bis e und 135 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;


           4. rückwirkend mit 21. August 1996 § 182 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998.

(2) § 24b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzu­halten ist.

(3) § 24b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.

(4) Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versiche­rungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.”

Vorblatt

Problem und Ziel:

Weiterentwicklung der Kranken- und Unfallversicherung sowie Rechtsbereinigung.

Lösung:

Änderungen und Ergänzungen zur Verbesserung der Praxis; Anpassung an die Erweiterung der Berufs­krankheitenliste sowie Maßnahmen zugunsten der Krankenversicherten im Bereich der zahnärztlichen Versorgung.

Alternativen:

Beibehaltung des geltenden Rechtszustandes.

Kosten:

Geschätzte Mehrbelastung von rund 150 000 S pro Jahr sowie geringe zusätzliche Beitragsbelastung der Länder in der Krankenversicherung.

EU‑Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes, welche großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis bzw. der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb der Sozialversicherung dienen sollen, vorgemerkt.

Im einzelnen sind diesbezüglich folgende Neuformulierungen hervorzuheben:

–   Anpassungen betreffend das Bezügebegrenzungsgesetz, die beabsichtigte Ausgliederung der Bundes­theater aus der Bundesverwaltung sowie die Einrichtung von Landesrechnungshöfen;

–   Wiedereinführung einer Mindestbeitragsgrundlage;

–   Anpassung an das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland;

–   Modifikation der Gründe für die Enthebung von Versicherungsvertretern;

–   Beseitigung von Redaktionsversehen.

Als Parallelbestimmungen zum ASVG ist auf folgende Neuformulierungen hinzuweisen:

–   Maßnahmen zugunsten der Krankenversicherten im Bereich der zahnärztlichen Versorgung (§§ 69 Abs. 3 und 189 Abs. 4 B-KUVG);

–   Klarstellung, daß Freiberufler von der Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung ausge­schlossen bleiben;

–   Erweiterung der Berufskrankheitenliste (Anpassungen an die Europäische Liste der Berufskrank­heiten);

–   Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 153 B-KUVG (bei Bestandsänderungen unter einer bestimmten Wertgrenze soll eine bloße Anzeige genügen).

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes bemerkt:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 1):

Im Rahmen des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, wurde unter anderem das B-VG dahingehend geändert, daß Verwaltungsbeamte, die zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ernannt werden, unter Entfall ihrer Bezüge außer Dienst zu stellen sind (vgl. Art. 147 Abs. 2 letzter Satz B-VG in der Fassung des Art. 4 des Bezügebegrenzungsgesetzes). Diese Regelung ist mit 1. August 1997 in Kraft getreten.

Analog zur Regelung für Verwaltungsbeamte, deren Dienstbezüge wegen der Übernahme einer politischen Funktion entfallen, soll daher nunmehr auch für Verwaltungsbeamte, die zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ernannt werden, vorgesehen werden, daß die Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 B-KUVG (als Verwaltungsbeamte) dann nicht besteht, wenn die Dienstbezüge infolge ihrer Ernennung entfallen.

Damit soll verhindert werden, daß einerseits Verwaltungsbeamte, deren Dienstbezüge entfallen, mit einer Beitragsgrundlage von null Schilling in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG pflichtversichert sind, und andererseits auf Grund der (noch bis zum 31. Dezember 1999 geltenden) Subsidiaritätsklausel gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG mit ihren Bezügen als Verfassungsgerichtshofs-Mitglied nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Auf Grund der vorgeschlagenen Ausnahmebestimmung sind die in Rede stehenden Personen somit nicht als Verwaltungsbeamte, sondern als Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 1 Abs. 1 Z 11
B-KUVG pflichtversichert.

Unter einem erfolgt eine Zitierungsanpassung betreffend das Bundesbezügegesetz.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1 Z 3):

Im Rahmen der geplanten Ausgliederung der Bundestheater aus der Bundesverwaltung ist in Aussicht genommen, daß auch für Vetragsbedienstete des Bundes, die Arbeitnehmer der neuzugründenden “Bühnengesellschaften” werden, das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, weiterhin gelten soll, wenn es auf diesen Personenkreis zu einem bestimmten Stichtag Anwendung findet. Eine entsprechende Regelung findet sich in dem bereits einer allgemeinen Begutachtung unterzogenen Entwurf eines Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater.

Da somit die bisherigen Vertragsbediensteten “der Bundestheater” zu Arbeitnehmern der erwähnten Gesellschaften werden sollen, für die jedoch weiterhin das – als Anknüpfungspunkt für die Pflicht­versicherung nach dem B-KUVG maßgebliche – Bundestheaterpensionsgesetz gilt, wird vorgeschlagen, § 1 Abs. 1 Z 3 B-KUVG dahingehend zu ändern, daß in dieser Bestimmung die Wortfolge “der Bundestheater” entfällt.

Sollte es nicht zu der geplanten Ausgliederung der Bundestheater kommen, würde durch diese sprachliche Anpassung (“Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet”) auch keine Ausweitung des Anwendungsbereiches des B-KUVG erfolgen, da derzeit schon das Bundestheaterpensionsgesetz nur auf Bedienstete der Bundestheater anzuwenden ist. Aber auch im Falle der Ausgliederung wäre es nur auf Dienstnehmer anzuwenden, die derzeit schon Bedienstete der Bundestheater sind.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1 Z 10 lit. a):

Auf Grund der programmatischen Bestimmung des Art. 51 Abs. 5 der NÖ Landesverfassung 1979 soll im Lande Niederösterreich ein Landesrechnungshof eingerichtet werden, an dessen Spitze der Landes­rechnungshofdirektor und sein Stellvertreter stehen. Soweit Beamte diese Funktionen übernehmen, ist geplant, für sie ex lege den Entfall der Dienstbezüge vorzusehen.

Dies führt im Ergebnis dazu, daß für den erwähnten Personenkreis einerseits im Lichte des Ausnahme­tatbestandes in § 1 Abs. 1 Z 1 B-KUVG eine Pflichtversicherung auf Grund der Beamtentätigkeit ausscheidet, andererseits eine solche aber auch nicht auf Grund der politischen Tätigkeit – mangels Rechtsgrundlage – in Betracht kommt.

Um eine Diskrepanz zu der vergleichbaren Regelung bezüglich des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes (vgl. § 1 Abs. 1 Z 9 B-KUVG) zu vermeiden, soll nunmehr auf Anregung der NÖ Landesregierung und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sichergestellt werden, daß auch die Landesrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter künftig der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliegen.

Landesrechnungshöfe sind derzeit auch in Kärnten, Salzburg und der Steiermark vorgesehen.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 6):

Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, daß es in bezug auf das geringe versicherungspflichtige Ein­kommen einzelner nach dem B-KUVG versicherter Personengruppen (zB Gemeinde- oder Sprengelärzte) notwendig ist, eine Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG wiedereinzuführen; wegen vermeintlicher praktischer Irrelevanz ist diese mit der 24. Novelle, BGBl. Nr. 414/1996, aus dem B-KUVG eliminiert worden.

Wie vor der 24. B-KUVG-Novelle soll daher ab 1. Jänner 1999 wieder eine Mindestbeitragsgrundlage im Ausmaß von 15% der Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen werden.

Zu Z 6 (§ 26a Abs. 2 Z 1):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll lediglich ein Schreibfehler, der im Rahmen der 24. B-KUVG-Novelle unterlaufen ist, richtiggestellt werden.

Zu den Z  5, 7 bis 11, 13 bis 16, 18 und 37 (§§ 24b Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. a bis e, 69 Abs. 3, 71 Abs. 2 und 3, 92 Abs. 1, 108 Abs. 1 bis 3, 153 sowie 189 Abs. 2 bis 5):

Zu diesen Änderungen wird auf die Erläuterungen zu den gleichartigen Änderungen folgender Bestimmungen des ASVG hingewiesen, die im Entwurf der 55. ASVG-Novelle enthalten sind:

B-KUVG                                                      ASVG

§ 24b Abs. 3                                               § 70a Abs. 3

§ 56 Abs. 9 lit. a bis e                                § 123 Abs. 9 lit. a bis e

§ 69 Abs. 3                                                 § 153 Abs. 3

§ 71 Abs. 2 und 3                                      § 151 Abs. 2 und 3

§ 92 Abs. 1                                                 § 177 Abs. 1

§ 108 Abs. 1 bis 3                                      § 210 Abs. 1 bis 3

§ 153                                                            § 447

§ 189 Abs. 2                                               § 575 Abs. 9

§ 189 Abs. 3                                               § 575 Abs. 8

§ 189 Abs. 4                                               § 575 Abs. 17

§ 189 Abs. 5                                               § 575 Abs. 11.

Zu Z 12 (§ 91 Abs. 2 erster Satz):

Das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, ist durch das Bundesver­fassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, ersetzt worden, und zwar mit Wirksamkeit per 22. April 1997 (vgl. § 9 Abs. 1 KSE-BVG).

Neben einer Erweiterung des Kataloges der Maßnahmen, zu deren Teilnahme nunmehr ins Ausland entsandt werden kann (vgl. im einzelnen § 1 KSE-BVG), ist vor allem hervorzuheben, daß im Vergleich zur früheren Rechtslage nunmehr auch Einzelpersonen (und nicht nur Einheiten) ins Ausland entsendet werden können, wobei die Zuständigkeit hiefür – je nach Maßnahme – zwischen der Bundesregierung und (neu) dem zuständigen Bundesminister aufgeteilt ist.

Durch den vorliegenden Novellierungsvorschlag soll § 91 Abs. 2 B-KUVG, durch den Unfälle im Zusammenhang mit den genannten Auslandseinsätzen den Dienstunfällen gleichgestellt werden, an die neue Rechtslage angepaßt werden.

Eine Anpassung des § 92 Abs. 2 B-KUVG, in dem die Gleichstellung der Berufskrankheiten für diesen Personenkreis vorgesehen ist, erübrigt sich hingegen, da in dieser Bestimmung auf § 91 Abs. 2 B-KUVG verwiesen wird.

Zu Z 17 (§ 135 Abs. 1 Z 3):

Gemäß § 135 Abs. 1 Z 3 B-KUVG sind Versicherungsvertreter ihres Amtes zu entheben, wenn sie seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehören, für die sie entsendet wurden, oder wenn sie sich seit dieser Zeit im Ruhestand befinden. Dies gilt für sämtliche in § 132 Abs. 3
B-KUVG genannten Personen (pflichtversicherte Dienstnehmer, Vertreter des Dienstgebers sowie Vorstandsmitglieder bzw. Bedienstete von Interessenvertretungen der Dienstnehmer), da § 135 Abs. 1 Z 3 B-KUVG im Gegensatz zu der vergleichbaren Bestimmung im ASVG (§ 423 Abs. 1 Z 3) keine Ausnahme für einzelne Personengruppen vorsieht.

Demnach ist die Zugehörigkeit zu der Dienstnehmergruppe, für die der Versicherungsvertreter entsendet wurde, bei Funktionären und Bediensteten gesetzlicher beruflicher Vertretungen (Organisationen) sowie bei Dienstgeber-Vertretern nicht Voraussetzung für deren Entsendung (vgl. § 132 Abs. 3 B-KUVG), so daß diese Gruppe – wie auch in § 423 Abs. 1 Z 3 ASVG vorgesehen – vom entsprechenden Enthebungs­tatbestand (mehr als dreimonatige Nichtzugehörigkeit bzw. Ruhestand) auszunehmen wäre.

Durch den vorliegenden Novellierungsvorschlag sollen daher die Vorstandsmitglieder und Bediensteten der einschlägigen Interessenvertretungen sowie die Vertreter der Dienstgeber von B-KUVG-Versicherten in Schließung der erwähnten Gesetzeslücke (zwischen § 132 Abs. 3 und § 135 Abs. 1 Z 3 B-KUVG) bzw. in Angleichung an die Regelung des § 423 Abs. 1 Z 3 ASVG von den Enthebungstatbeständen des § 135 Abs. 1 Z 3 B-KUVG ausgenommen werden.

Zu den Z 19 bis 28, 30 bis 33 sowie 35 bis 37 (Überschriften zu den §§ 173 bis 189):

Seit der 21. Novelle zum B-KUVG, BGBl. Nr. 679/1991, werden die Inkrafttretens- und Übergangs­bestimmungen jener Bundesgesetze, mit denen das B-KUVG geändert wird, nicht mehr wie vormals in einem eigenen Novellenartikel zusammengefaßt, sondern jeweils als letzter Paragraph in den Text des Stammgesetzes eingefügt.

Um das Auffinden und die Handhabung der Schlußbestimmungen zu erleichtern, wird vorgeschlagen, diese mit Überschriften zu versehen, in denen die Bundesgesetzblattnummern, die Novellenartikel und allenfalls die Kurztitel der entsprechenden Novellengesetze wiedergegeben werden sollen.

Zu Z 29 (§ 182 Abs. 3 und 4):

Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um die Richtigstellung einer Zitierung (BGBl. Nr. der 53. ASVG-Novelle).

Zu Z 34 (§ 186):

Die Inkrafttretensbestimmung des § 186 B-KUVG sieht für die einzelnen Amtsführenden Präsidenten bzw. Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) einen (länderweise) unter­schiedlichen Wirksamkeitsbeginn des § 1 Abs. 1 Z 16 B‑KUVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 vor (für Amtsführende Präsidenten gilt bis zu diesem Inkrafttreten § 1 Abs. 1 Z 16 B-KUVG in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997).

Dabei wird auf das Außerkrafttreten des § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 (in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925) für das jeweilige Bundesland abgestellt, das sich – wie nun ausdrücklich aus dem Gesetzestext ersichtlich sein soll – gemäß Art. 5 des Bezügebegrenzungsgesetzes nach dem Wirksamwerden der dem Bundesbezügegesetz entsprechenden Landesgesetze richtet. (Auf diese Weise ist § 1 Abs. 1 Z 16 B-KUVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 für die in Rede stehenden Schulorgane in der Steiermark mit 1. Oktober 1997, in Wien und Niederösterreich mit 1. Jänner 1998 und in Tirol mit 1. März 1998 in Kraft getreten; für die Schulorgane der übrigen Bundesländer tritt diese Bestimmung mit 1. Juli 1998 in Kraft.)

Finanzielle Erläuterungen zur 26. Novelle zum B-KUVG


Zu den einzelnen Bestimmungen ist, soweit nicht bereits im Rahmen der finanziellen Erläuterungen zur 55. Novelle zum ASVG darauf Bezug genommen worden ist, folgendes anzumerken:

Zu § 1 Abs. 1 Z 1:

Es handelt sich dabei um eine Klarstellung, die zu minimalen Mehreinnahmen für die Krankenver­sicherung nach dem B-KUVG führt und den Dienstgeber dieses kleinen Personenkreises, und damit den Bund, belastet: Es werden Mehreinnahmen für die Krankenversicherung bzw. Mehrbelastungen für den Bund als Dienstgeber in Höhe von 150 000 S pro Jahr erwartet.

§ 1 Abs. 1 Z 3 und 10:

Es handelt sich dabei einerseits um eine administrative Klarstellung im Sinne einer Rechtsbereinigung: Die Länder als Dienstgeber für die Landesrechnungshofdirektoren sowie deren Stellvertreter haben dabei geringfügige Beitragsbelastungen im Bereich der Krankenversicherung nach dem B-KUVG zu erwarten. Andererseits handelt es sich um Anpassungen auf Grund der Überleitung von Bediensteten infolge der geplanten Ausgliederung der Bundestheater: Diese Maßnahme ist ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 19 Abs. 6:

Diese Maßnahme führt zu geringen Mehrbelastungen der Dienstgeber und geringen Mehreinnahmen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Davon dürften insbesondere Städte und Gemeinden betroffen sein, allerdings liegen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales keine Daten vor, die eine exakte Schätzung ermöglichen würde.

Zu § 26a Abs. 2 Z 1:

Es handelt sich dabei um die Beseitigung eines Redaktionsversehens ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 91 Abs. 2 erster Satz:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 135 Abs. 1 Z 3:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 182 Abs. 3 und 4:

Es handelt sich dabei um eine Zitierungsänderung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu § 186:

Es handelt sich dabei um eine rein administrative Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu allen übrigen Bestimmungen wird auf die finanziellen Erläuterungen zu den Parallelbestimmungen der 55. Novelle zum ASVG verwiesen.

In Summe ergibt sich für den Bund eine geschätzte Mehrbelastung von rund 150 000 S pro Jahr und für die Länder ebenfalls eine geringe zusätzliche Beitragsbelastung in der Krankenversicherung.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


B-KUVG


Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung


§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:


                                                                                               1.                                                                                               die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;

                                                                                               1.                                                                                               die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist;


                                                                                               2.                                                                                               unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               die Dienstnehmer der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet;

                                                                                               3.                                                                                               die Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpen­sionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet;


                                                                                               4.                                                                                               bis 9. unverändert.

                                                                                               4.                                                                                               bis 9. unverändert.


      10.   a) die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen und

      10.   a) die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Lan­desrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter sowie


              b) unverändert.

              b) unverändert.


                                                                                               11.                                                                                               bis 16. unverändert.

                                                                                               11.                                                                                               bis 16. unverändert.


(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.


Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage


§ 19. (1) bis (5) unverändert.

§ 19. (1) bis (5) unverändert.


(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.

(6) Die Beitragsgrundlage darf die Mindesbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.


(7) unverändert.

(7) unverändert.


Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung


§ 24b. (1) und (2) unverändert.

§ 24b. (1) und (2) unverändert.


(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.


(4) unverändert.

(4) unverändert.


Beiträge

Beiträge


§ 26a. (1) unverändert.

§ 26a. (1) unverändert.


(2) Einen Beitrag in der Höhe von 175 S jährlich haben zu entrichten:

(2) Einen Beitrag in der Höhe von 175 S jährlich haben zu entrichten:


                                                                                               1.                                                                                               für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beitratsmitglied die Versicherungsanstalt;

                                                                                               1.                                                                                               für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;


                                                                                               2.                                                                                               bis 5. unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               bis 5. unverändert.


Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.

Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.


(3) unverändert.

(3) unverändert.


Anspruchsberechtigung der Angehörigen

Anspruchsberechtigung der Angehörigen


§ 56. (1) bis (8) unverändert.

§ 56. (1) bis (8) unverändert.


(9) Eine im Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

                                                                                               a)                                                                                               im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt ist, oder

                                                                                               b)                                                                                               eine Pension nach dem in lit. a genannten Bundesgesetz bezieht, oder

                                                                                               c)                                                                                               zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen gehört, oder

                                                                                               d)                                                                                               der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.

(9) Eine im Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

                                                                                               a)                                                                                               einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

                                                                                               b)                                                                                               zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört, oder

                                                                                               c)                                                                                               im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder

                                                                                               d)                                                                                               eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder

                                                                                               e)                                                                                               der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.


(10) und (11) unverändert.

(10) und (11) unverändert.


Zahnbehandlung und Zahnersatz

Zahnbehandlung und Zahnersatz


§ 69. (1) und (2) unverändert.

§ 69. (1) und (2) unverändert.


(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte, Wahlärzte, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Vertragsdentisten oder durch Wahldentisten oder durch Ärzte beziehungsweise Dentisten in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Versicherungsanstalt oder in Vertragseinrichtungen gewährt. § 63 Abs. 2 gilt hiebei entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein. In der Satzung und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die am 31.Dezember 1972 Gegenstand eines Vertrages waren.

(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte, Wahlärzte, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Vertragsdentisten oder durch Wahldentisten oder durch Ärzte beziehungsweise Dentisten in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Versicherungsanstalt oder in Vertragseinrichtungen gewährt. § 63 Abs. 2 gilt hiebei entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1 ASVG sind oder waren.


(4) bis (7) unverändert.

(4) bis (7) unverändert.


Medizinische Hauskrankenpflege

Medizinische Hauskrankenpflege


§ 71. (1) unverändert.

§ 71. (1) unverändert.


(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961), die von der Versicherungsanstalt beigestellt werden oder die mit der Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.

(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997), die von der Versicherungsanstalt beigestellt werden oder die mit der Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.


(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten Krankenpflegers kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.

(3) Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.


(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.


Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle


§ 91. (1) unverändert.

§ 91. (1) unverändert.


(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die von der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen einer österreichischen Einheit in das Ausland entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.

(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.


(3) unverändert.

(3) unverändert.


Berufskrankheiten

Berufskrankheiten


§ 92. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind.

§ 92. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.


(2) unverändert.

(2) unverändert.


Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen


§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 50 vH) erreicht. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind auch zu berücksichtigen:

§ 108. (1) Wird ein Versehrter, ausgenommen ein Bezieher einer Betriebsrente (§ 148a Z 1 lit. g BSVG), neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 50 vH) erreicht. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind auch zu berücksichtigen:


                                                                                               a)                                                                                               bis e) unverändert.

                                                                                               f)                                                                                               Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind.

                                                                                               a)                                                                                               bis e) unverändert.

                                                                                               f)                                                                                               Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind,

                                                                                               g)                                                                                               ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978.


(2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daß die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG – verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daß die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.


(3) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren.

(3) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG – in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren.


(4) unverändert.

(4) unverändert.


Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)

Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)


§ 135. (1) Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:

                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               wenn er seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehört, für die er entsendet wurde oder wenn er sich seit dieser Zeit im Ruhestand befindet;

§ 135. (1) Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:

                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.

        3.   a) wenn er seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehört, für die er entsendet wurde, oder

              b) wenn er sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet,

                                                                                                                                                                                              in beiden Fällen jedoch nur, wenn er nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer oder zu den Vertretern der Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz zählt;


                                                                                               4.                                                                                               und 5. unverändert.

                                                                                               4.                                                                                               und 5. unverändert.


Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.

Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.


(2) bis (7) unverändert.

(2) bis (7) unverändert.


Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen


§ 153. Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, fallen nicht unter die Genehmigungspflicht.

§ 153. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

                                                                                               1.                                                                                               wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder

                                                                                               2.                                                                                               wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.


 

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.


 

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 679/1991 (21. Novelle)


§ 173. (1) bis (7) unverändert.

§ 173. (1) bis (7) unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474


§ 174. (1) bis (4) unverändert.

§ 174. (1) bis (4) unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335 (22. Novelle)


§ 175. (1) und (2) unverändert.

§ 175. (1) und (2) unverändert.


 

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994 (23. Novelle)


§ 176. (1) bis (6) unverändert.

§ 176. (1) bis (6) unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. 32 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994


§ 177. unverändert.

§ 177. unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995


§ 178. unverändert.

§ 178. unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. XVIb des Strukturanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 297/1995


§ 179. unverändert.

§ 179. unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. VII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832


§ 180. unverändert.

§ 180. unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. 38 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201


§ 181. (1) bis (4) unverändert.

§ 181. (1) bis (4) unverändert.


 

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1996 (24. Novelle)


§ 182. (1) und (2) unverändert.

§ 182. (1) und (2) unverändert.


(3) Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(3) Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.


(4) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(4) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.


 

Schlußbestimmung zu Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996


§ 183. unverändert.

§ 183. unverändert.


 

Schlußbestimmungen zu Art. IV des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764


§ 184. (1) bis (7) unverändert.

§ 184. (1) bis (7) unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. 23 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997


§ 185. unverändert.

§ 185. unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. XXVII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997


§ 186. § 1 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.

§ 186. § 1 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, gemäß Art. 5 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, außer Kraft tritt.


 

Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (25. Novelle)


§ 187. (1) bis (4) unverändert.

§ 187. (1) bis (4) unverändert.


 

Schlußbestimmung zu Art. 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998


§ 188. unverändert.

§ 188. unverändert.


 

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1998
(26. Novelle)


 

§ 189. (1) Es treten in Kraft:

                                                                                               1.                                                                                               mit 1. August 1998 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 10 lit. a, 26a Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 153 samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den §§ 173 bis 188 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

                                                                                               2.                                                                                               mit 1. Jänner 1999 die §§ 19 Abs. 6, 69 Abs. 3 und 108 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

                                                                                               3.                                                                                               rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 24 b Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. a bis e und 135 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998;

                                                                                               4.                                                                                               rückwirkend mit 21. August 1996 § 182 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998.


 

(2) § 24b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.


 

(3) § 24b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.


 

(4) Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist;. die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.