1261 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1153 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend ein Förderungsprogramm zur Sicherung ausreichender Berufsausbildungs­möglichkeiten (Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz) erlassen wird


Durch den gegenständlichen Gesetzentwurf sollen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Förderung von Projekten geschaffen werden, deren Ziel die Schaffung von Ausbildungsplätzen für Jugendliche ist. Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht dabei vor, daß an Unternehmen und anderen Trägern von Ausbildungseinrichtungen Beihilfen gewährt werden, sofern die Ausbildungen nach dem 31. Oktober 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 beginnen.

Die Zuerkennung der Förderung hat nach Richtlinien zu erfolgen, die der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen hat. Über die beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringenden Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesund­heit und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesminister für Finanzen sowie wirtschaftliche Angelegenheiten.

Bei der Prüfung der Anträge auf Beihilfengewährung soll auf Grund des Gesetzentwurfes das Arbeitsmarktservice mitwirken und dann die Abwicklung der Förderung durchführen, wobei dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Kosten vom Bund nicht gesondert abgegolten werden.

Gemäß § 7 des vorliegenden Gesetzentwurfes ist der Aufwand für Beihilfe mit insgesamt 500 Millionen Schilling begrenzt.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Juni 198 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Mag. Dr. Josef Trinkl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Karl Öllinger, Marianne Hagenhofer, Anton Blünegger, Mag. Herbert Haupt, Reinhart Gaugg sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag gestellt, der einen Gesamtantrag zum Jugendausbildungssicherungsgesetz enthielt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des oberwähnten Gesamtantrages mit Mehrheit angenommen.

Weiters wurden vom Ausschuß für Arbeit und Soziales jeweils mit Stimmenmehrheit folgende Ausschuß­feststellungen getroffen:

–   Der Sozialausschuß stellt fest, daß als Träger gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 vornehmlich solche Träger ausgewählt werden sollen, die über langjährige einschlägige Erfahrungen in der Berufs­ausbildung und Jugendlichenbetreuung verfügen.

–   Der Sozialausschuß geht davon aus, daß die räumliche Kapazitäten aller Schulen für Ausbil­dungszwecke im Sinne dieses Bundesgesetze unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

–   Der Sozialausschuß geht davon aus, daß die zuständigen Bundesminister bei Nichtzustandekommen einer rechtzeitigen Entscheidung der Landesprojektgruppe gemäß § 2 rasch und unbürokratisch eine derartige Entscheidung herbeiführen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

Mit der vorliegenden Änderung der Regierungsvorlage wird der zwischen den zuständigen Minister getroffenen Ressortvereinbarung und dem Ergebnis der dazu eingesetzten Projektgruppe Rechnung getragen.

Auf Grund der demographischen Entwicklung und des Strukturwandels in der Wirtschaft hat sich 1997 das Mißverhältnis zwischen Lehrstellensuchenden und offenen Lehrstellen weiter ungünstig entwickelt. Durch das Jugendausbildungssicherungsgesetz werden zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen, um die Lücke zwischen Ausbildungsplätzen und interessierten Jugendlichen zu schließen.

Das duale Ausbildungssystem (Berufsschule – Betrieb) ist und bleibt das Kernstück der Berufsausbildung. In Regionen mit besonders großem Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage an Lehrstellen sollen – als arbeitsmarktpolitische Begleitmaßnahme – für am Arbeitsplatz benachteiligte Jugendliche und für Jugendliche, die bis dato keine Lehrstelle gefunden haben, zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen in der Form von Lehrlingsstiftungen gemäß § 30 BAO und Lehrgänge zur Berufsausbildung angeboten werden.

Zielgruppe sind die Schulentlaßjahre 1998 und 1999 für die in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 jeweils insgesamt zirka 2 500 Plätze in Lehrgängen und zirka 1 500 Plätze in Lehrlings­stiftungen angeboten werden. Die Maßnahmen des Auffangnetzes für Jugendliche beginnen jeweils ab 15. November des Jahres.

Über die bereitgestellten Bundesmittel verfügt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Hinsichtlich der Finanzierung der Lehrgänge ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten herzustellen, bezüglich der Lehrlingsstiftungen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Die notwendigen Bewilligungen für die Lehrlingsstifungen auf Vorschlag der Landesprojektgruppe sind innerhalb von 14 Tagen rasch und unbürokratisch zu erteilen.

Die Umsetzung in den Bundesländern obliegt der Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes. Diese Übertragung hat in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG durch Verordnung des/der mit der Verwaltung des Bundes­vermögens betrauten Bundesminister zu erfolgen. Im Gesetz wird der Rahmen dieser Verordnung festge­legt. Die Übertragungsverordnung soll unmittelbar nach Gesetzwerdung ergehen.

Unter Trägern sind nicht öffentlich-rechtliche Institutionen zu verstehen.

Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang ist auf eine spätere Lehrzeit in vollverwandten Lehrberufen anzurechnen, sofern die Maßnahme einem festgelegten Anforderungsprofil (Vermittlung der Berufsbild­positionen des entsprechenden ersten Lehrjahres) entspricht. Bei Übertritt in einen nichtvollverwandten Lehrberuf kann eine Mindestanrechnung der Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang vorgesehen werden, darüber hinaus kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling eine individuelle Anrechnung erfolgen.

Durch begleitendes Controlling und Evaluierung durch die Landesprojektgruppe muß jedenfalls sicher­gestellt sein, daß der Lehrgang den Voraussetzungen entspricht.

Die Teilnahmevoraussetzungen – außer der Angehörigkeit zu den Schulentlaßjahrgängen 1998 und 1999 – ist die Vormerkung beim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend, keine verfügbare geeignete und zumutbare Lehrstelle oder fünf nachweislich erfolglose eigenständige Bewerbungen. Die Einschränkung auf die entsprechenden Schulentlaßjahrgänge mit positivem Abschlußzeugnis erfolgte deshalb, da gleich­zeitig verstärkt – mit insgesamt je 50 Millionen Schilling aus Bundesmitteln dotiert – Angebote zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses in den entsprechenden Schulen bereitgestellt werden. Die Lehr­gangsteilnehmerInnen erhalten eine besondere Beihilfe in der Höhe von 2 000 S, die Stiftungsteilnehmer sollen eine DLU, die der jeweiligen Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr entspricht, maximal 2 985 S erhalten.

Die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 9 AlVG bedeutet, daß bezüglich der Zumutbarkeit der Beschäftigung in diesem Fall die Ausbildung gleichzuhalten ist.

Der Aufwand für die Lehrgänge ist mit 800 Millionen Schilling, für die Lehrlingsstiftungen mit einer Milliarde begrenzt. Die Mittel sind bis 30. Juni 2003 rücklagefähig.

Bei der Vergabe der Förderungen ist auf die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Betroffenheit besonders Bedacht zu nehmen.

Prioritäres Ziel der Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes ist es, die jungen Menschen in das Regelsystem zu integrieren.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1998 06 10

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                                      Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend ein Förderungsprogramm zur Siche­rung ausreichender Berufsausbildungsmöglichkeiten (Jugendausbildungs-Sicherungs­gesetz) erlassen wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

Landesprojektgruppen

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:

           1. der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,

           2. ein Vertreter des Landesschulrates,

           3. ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,

           4. ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

           5. ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,

           6. ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

           7. ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und

           8. der Leiter der Lehrlingsstelle.

(2) Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.

(3) Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.

(4) In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:

           1. Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen.

           2. Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht,

           3. Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen abzuschließenden Vereinbarungen.

(5) Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institu­tionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Förder­vereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.

(6) Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufs­schulen) können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Reglungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

(7) Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden berücksichtigt werden.

Lehrgänge

§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte, zehnmonatige Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufes. Die Lehrgänge haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

(2) Für die Lehrgänge sind Lehrberufe auszuwählen, für die am Arbeitsmarkt des betreffenden Bundeslandes Nachfrage besteht. Die Lehrgänge sind im Hinblick auf eine anschließende betriebliche Lehrausbildung so zu organisieren, daß die Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im ersten Lehrjahr vermittelt werden und die praktische Ausbildung mindestens 60 Prozent beträgt. Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung.

(3) Die TeilnehmerInnen an einem Lehrgang sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Nach drei Viertel der Dauer des Lehrganges ist der Landesprojektgruppe vom Träger ein Evaluationsbericht vorzulegen. Im Fall eines positiven Ergebnisses der Evaluation kann auf Grund eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesprojektgruppe der Lehrgang für jene TeilnehmerInnen ver­längert werden, für die trotz der eingesetzten Maßnahmen (§ 5 Abs. 4) der Übertritt in ein Lehrverhältnis aus Mangel an Lehrstellen nicht möglich ist.

(5) Die LehrgangsteilnehmerInnen können eine besondere Beihilfe in der Höhe von 2 000 S netto monatlich erhalten. Die LehrgangsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.

(6) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang ist bei im ersten Lehrjahr vollverwandten Lehrbe­rufen auf eine spätere Lehrzeit anzurechnen. In anderen Fällen hat eine aliquote Anrechnung, soweit sachlich vertretbar, zu erfolgen.

Lehrlingsstiftungen

§ 4. (1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

(2) Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.

(3) Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.

(4) Die TeilnehmerInnen an den Lehrlingsstiftungen können eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 AMSG) in der Höhe von höchstens 2 985 S erhalten.

(5) Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeits­gruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

TeilnehmerInnen

§ 5. (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Platzes in einem Lehrgang ist ein positiver Abschluß der 8. oder 9. Schulstufe, eines Platzes in einer Lehrlingsstiftung, daß die Schulpflicht 1998 bzw. 1999 erfüllt wurde.

(2) In beiden Fällen ist weiters erforderlich, daß der Teilnehmer (die Teilnehmerin)

           1. beim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend registriert ist und das Arbeitsmarktservice keine Möglichkeit der Unterbringung auf eine zumutbare Lehrstelle (Abs. 5) sieht oder

           2. mindestens fünf eigenständige und erfolglose Bewerbungen nachweist.

(3) Die Zuweisung in die Maßnahme erfolgt durch das Arbeitsmarktservice.


(4) Grundlage der Teilnahme ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Träger der Ausbil­dung und dem (der) Lehrstellensuchenden bzw. dessen (deren) gesetzlichen Vertreter(in).

(5) Die TeilnehmerInnen sind vom Arbeitsmarktservice laufend in dem Sinn zu betreuen, daß gezielte Bemühungen zur Übernahme in ein betriebliches Lehrverhältnis gesetzt werden. Es ist anzustreben, daß am Ende jedes Lehrjahres zumindest ein Drittel der TeilnehmerInnen einer Lehrlings­stiftung eine Lehre in einem Betrieb aufgenommen hat.

(6) Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle zieht den Verlust der Teilnahmeberechtigung nach sich. Zumutbar ist eine Lehrstellen, wenn sie sinngemäß den Zumutbarkeitserfordernissen des § 9 AlVG entspricht, im Rahmen der vom (von der) Jugendlichen bei der Beratung durch das Arbeitsmarktservice geäußerten Berufswünsche liegt und vom Wohnort des (der) Jugendlichen täglich erreichbar ist. Eine entsprechende Klausel ist in die Vereinbarung zwischen dem (der) Lehrstellensuchenden und dem Träger der Ausbildung aufzunehmen.

(7) Für den Fall des Besuches einer internatsmäßig organisierten Berufsschule dürfen den Teil­nehmerInnen daraus keine Kosten erwachsen.

Finanzierung

§ 6. (1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.

(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.

(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.

(4) Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           2. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 zweiter Satz, zweiter Teil, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Außerkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2002 erfolgen.