1263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1154 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeiter­kammergesetz 1992 geändert wird


In den Erläuterungen der gegenständlichen Regierungsvorlage wird zum Ausdruck gebracht, daß die Arbeiterkammern in ihrer Funktion als Selbstverwaltungseinrichtungen einen wesentlichen Teil des politischen Systems in Österreich bilden. Die gesetzlichen Vorschriften, die diese Selbstverwaltungsträger betreffen sind daher so zu gestalten, daß die Selbstverwaltungsträger ihre Aufgaben möglichst effizient wahrnehmen können. Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht dabei Änderungen im Bereich des Wahlverfahrens vor, die insgesamt auf eine Vereinfachung und Straffung des Wahlverfahrens hinaus­laufen. Gleichzeitig soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, eine ständige Mitgliederevidenz zu führen. Da die Einhebung der Kammerumlage durch die mit der Durchführung der gesetzlichen Kranken­versicherung betrauten Sozialversicherungsträger erfolgt, ist hiebei deren Mitwirkung vorgesehen.

Im einzelnen enthält die Regierungsvorlage folgende Änderungen:

–   Verlängerung der Wahlzeit (von derzeit zwei Tagen auf bis zu drei Wochen) durch gesetzliche Rahmenbestimmungen für den Wahltermin bzw. den Stichtag, wobei die konkrete Regelung durch Beschluß des Vorstandes der jeweiligen Arbeiterkammer getroffen werden kann.

–   Durchführung der Wahl in Betriebswahlsprengeln (mittels persönlicher Wahl bzw. in bestimmten Fällen mittels Briefwahl); Arbeitnehmer, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, können ihr Wahlrecht persönlich oder mittels Briefwahl ausüben.

–   Vereinfachung der Zusammensetzung der Sprengelwahlkommissionen.

–   Modifikation der Vorschriften hinsichtlich der Erfassung der Wahlberechtigten.

–   Herabsetzung des aktiven und des passiven Wahlalters.

–   Entfall der Wahlkörper.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Marianne Hagenhofer.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Reinhart Gaugg, Dr. Gottfried Feur­stein, Klara Motter, Ridi Steibl, Anton Blünegger, Erhard Koppler, Mag. Herbert Haupt, Helmut Dietachmayr, Sigisbert Dolinschek, Josef Meisinger sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend die §§ 17a Abs. 5, 29 Abs. 4, 32, 35 Abs. 2, 98 Abs. 4 und 100 Abs. 7 des Arbeiterkammer­gesetzes gestellt.

Weiters wurde von den Abgeordneten Karl Öllinger und Dr. Volker Kier ein Abänderungsantrag betref­fend den Entfall des § 21 Z 3 des Arbeiterkammergesetzes gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feuerstein mit Stimmenmehr­heit angenommen.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Karl Öllinger und Dr. Volker Kier fand keine Mehrheit.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

Zu § 17a Abs. 5 und § 98 Abs. 4 Arbeiterkammergesetz:


Der Terminus “Wählergruppen” ist dem AKG fremd und daher zu ersetzen durch “wahlwerbende Gruppen”.

Das AKG kennt weiters keine laufende Führung der Wählerliste; mit der geänderten Formulierung wird klargestellt, daß außerhalb eines Wahlverfahrens die wahlwerbenden Gruppen Anspruch auf Über­mittelung derselben Daten haben, die sie sonst im Wahlverfahren auf Grund der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AKG zu bekommen haben.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde eine ausdrückliche Zweckbestimmung aufgenommen.

Konsequenterweise ist die Strafbestimmung des § 98 Abs. 4 auf § 17a auszudehnen – was für die Daten nach § 45 gilt, muß wohl auch für die Daten nach § 17a gelten.

Zu § 29 Abs. 4, § 32 und § 35 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz:

Diese Änderungen tragen der mit Maßgabebeschluß anläßlich der Beschlußfassung über die Regierungs­vorlage im Ministerrat geänderten Bestimmung hinsichtlich der Einrichtung von Wahllokalen in jeder Gemeinde Rechnung und stellen eine notwendige Verbindung zu den übrigen Regelungen her, die das Wahlverfahren ändern.

Im Hinblick darauf, daß im Allgemeinen Wahlsprengel jeder Wahlberechtigte eine Wahlkarte erhält, mit der er sein Wahlrecht im Postweg ausüben kann, ist die Bereithaltung von Wahllokalen zur persönlichen Ausübung des Wahlrechts nur als Ergänzung zu betrachten.

Sofern die Hauptwahlkommission nicht von der Einrichtung von Wahllokalen in jeder Gemeinde absieht – was sie gemäß § 32 Abs. 1 mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann – ist es notwendig, dafür Sorge zu tragen, daß nicht in allen zu errichtenden Wahllokalen eine On-line-Verbindung herzustellen ist, weil dies einerseits technisch schwierig bis kaum realisierbar sein kann und andererseits nur mit einem unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand erreichbar ist. In diesem Fall hat daher die Hauptwahl­kommission jene Wahllokale zu bestimmen, in denen eine On-line-Verbindung herzustellen ist und jene, für die dies nicht zu geschehen hat. Für letztere hat die Hauptwahlkommission weiters dafür Vorsorge zu treffen, daß die dort erfolgte Stimmabgabe in der Wählerliste verzeichnet wird, um so eine mehrfache Wahlrechtsausübung zu verhindern. Eine solche geeignete Maßnahme wäre eine zeitliche Staffelung der Öffnungszeiten, zB durch Öffnung der Wahllokale ohne On-line-Verbindung an zwei Wahltagen und anschließend – nach Eintragung der erfolgten Stimmabgaben in der Wählerliste – Öffnung der Wahllokale mit On-line-Verbindung für die restliche Wahlzeit.

Zu § 100 Abs. 7 Arbeiterkammergesetz:

Bedingt durch. die verzögerte Behandlung im Minsterrat bzw. im Parlament muß das ursprünglich vorgesehene Inkrafttreten (1. Mai) geändert werden.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 06 10

                           Marianna Hagenhofer                                                      Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die

                a) dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;

               b) in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind;

                c) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;”

2. (Verfassungsbestimmung) Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

“Mitgliederevidenz

§ 17a. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.

(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben  auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassen­zuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu enthalten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.

(4) Die Arbeiterkammer ist berechtigt, die Wählerliste (§§ 35 und 36) für die Erstellung oder Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verwenden.

(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübermittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.”

3. § 18 samt Überschrift lautet:

“Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung

§ 18. (1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr 1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr gewählten Vollversammlung.

(2) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.

(3) Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens drei Wochen zu erstrecken und jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.

(4) Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.

(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübemittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.”

4. § 19 samt Überschrift lautet:

“Wahlgrundsätze

§ 19. Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.”

5. § 20 samt Überschrift lautet:

“Wahlberechtigung

§ 20. (1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammer­zugehörigen Arbeitnehmer (§ 10).

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.

(3) Ergeben sich im Zuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.”

6. § 21 samt Überschrift lautet:

“Wählbarkeit

§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

           1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und

           2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,

           3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.”

7. § 22 Abs. 2 lautet:

“(2) Für den gesamten Kammerbereich wird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission errichtet. Das Kammergebiet ist in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten nach Betrieben bzw. Betriebsstätten auf Wahlsprengel zu verteilen, sodaß die Stimmabgabe womöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberech­tigte, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusam­menzufassen (Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengel­wahlkommission zu bilden. Für den Allgemeinen Wahlsprengel hat die Hauptwahlkommission die für eine geordnete Durchführung der Wahl erforderliche Zahl von Sprengelwahlkommissionen zu bestim­men.”

8. § 22 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und Ersatz­mitglieder wahlberechtigt sein.”

9. § 24 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.”

10. § 24 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

11. § 25 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

12. § 26 samt Überschrift lautet:

“Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 26. Die Hauptwahlkommission hat

           1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;

           2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweig­wahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;

           3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;

           4. die Wählerliste aufzulegen;

           5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;

           6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;

           7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;

           8. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;

           9. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;

         10. das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;

         11. das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.”

13. § 27 Abs. 2 dritter Satz entfällt.

14. Nach § 27 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Ein Vertreter des Wahlbüros hat an den Sitzungen der Zweigwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.”

15. § 28 samt Überschrift lautet:

“Aufgaben der Zweigwahlkommission

§ 28. Die Zweigwahlkommission hat

           1. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzusetzen, wobei sich die Stimmabgabe in den einzelnen Betriebsstätten nicht über mehr als drei Tage erstrecken soll, sofern nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl im Hinblick auf die Struktur des Betriebes eine längere Dauer notwendig ist;

           2. über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (§ 29 Abs. 3);

           3. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.”

16. § 29 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren geeigneten Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission zu nominieren. Mindestens eines der Mitglieder ist als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen. Werden mehrere Stellvertreter bestimmt, ist auch die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen. Für die Mitglieder der Sprengelwahlkommission können Ersatzmitglieder bestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl notwendig ist.”

17. § 29 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl in den Wahllokalen innerhalb des Wahlsprengels durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen. Die jeweiligen Orte und Zeiten der Stimmabgabe sind zu verlautbaren; die Form der Verlautbarung ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.”

18. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allge­meinen Wahlsprengel durchzuführen, wobei die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 allen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels gleichzeitig zur Verfügung stehen muß und gewährleistet sein muß, daß die Eintragung der Stimmabgabe in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels für alle diese Sprengelwahlkommissionen gleichzeitig erkennbar und wirksam ist.”

19. § 30 samt Überschrift entfällt.

20. § 31 Abs. 3 lautet:

“(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln, anzulegen, ein Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen, und alle sonstigen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.”

21. § 32 samt Überschrift lautet:

“Wahllokale

§ 32. (1) In jeder Gemeinde ist von der für den Bereich zuständigen Wahlbehörde im Wege des Wahlbüros mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission kann wegen der geringen Anzahl Wahlberechtigter durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit von der Errichtung eines Wahllokals in einer Gemeinde Abstand nehmen, sofern  für diese Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit der Stimmabgabe besteht.”

(2) Die Wahllokale nach Abs. 1 sind einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände von den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist in einem solchen Wahllokal keine On-line-Verbindung für die Wählerliste verfügbar (§ 35 Abs. 2), so kann die persönliche Stimmabgabe nur unter Vorlage der Wahlkarte erfolgen. Die Hauptwahl­kommission hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Stimmabgabe unverzüglich in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet wird.”

23. § 33 Abs. 6 lautet:

“(6) Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Abs. 1 bis 4) an das Wahlbüro verpflichtet.”

24. Die Überschrift zu § 34 entfällt; § 34 lautet:

§ 34. (1) Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels aufzunehmen.

(2) Zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen durch das Wahlbüro hat das Arbeitsmarktservice gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten auf Antrag der Arbeiterkammer die Daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift) der Arbeitslosen nach Abs. 1, mit Ausnahme jener, die offensichtlich nicht kammerzugehörig sind, mitzuteilen. Diese sind durch das Wahlbüro auf geeignete Weise einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Die vorläufige Aufnahme in die nach § 35 zu erstellende Wählerliste hat auf Grund der bekanntgegebenen Umstände durch das Wahlbüro zu erfolgen.

(3) Für die Erfassung sonstiger wahlberechtigter Kammerzugehöriger, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten oder denen sie nicht vorgeschrieben wurde, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

           1. die Datenermittlung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der zustän­digen Sozialversicherungsträger (§ 33 Abs. 1) zu erfolgen hat, wobei bei aufrechtem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis auch der Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeber­kontonummer beim Sozialversicherungsträger, Wirtschaftsklassenzuordnung und die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu übermitteln sind, und

           2. die Wahlberechtigten gegebenenfalls in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels des Betriebs, in dem sie beschäftigt sind, im übrigen in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels, aufzunehmen sind.

(4) Die Einladung an wahlberechtigte Kammerzugehörige, deren Daten nicht ermittelt werden können, die für ihre Wahlberechtigung maßgebenden Umstände bekanntzugeben und dadurch in die Wählerliste aufgenommen zu werden, hat durch entsprechende Kundmachung der Hauptwahlkommission  zu erfolgen.”

25. § 35 samt Überschrift lautet:

“Erstellung der Wählerliste

§ 35. (1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in diesen Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Unterlagen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständig­keitsentscheidung heranzuziehen.

(2) Die Wahlberechtigten sind in eine nach den Wahlsprengeln gegliederte Wählerliste einzutragen. Alle Beschäftigten von Betrieben und Betriebsstätten, in denen die Wahl durchgeführt werden kann, sind in der Wählerliste des entsprechenden Betriebswahlsprengels zu verzeichnen. Die Anführung des Wahl­berechtigten in dieser Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Betriebsspren­gelwahlkommission. Die übrigen Wahlberechtigten sind in einer automationsunterstützt zu führenden Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Die Wählerliste des Allgemeinen Wahl­sprengels bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommis­sionen oder auf postalischem Weg. Sie ist so einzurichten, daß sie von allen Allgemeinen Sprengelwahl­kommissionen zeitgleich benützt werden kann (On-Line-Zugriff), soweit dies technisch möglich und im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten wirtschaftlich vertretbar ist.

(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten, die in die Wählerliste eines Betriebswahlsprengels aufgenommen sind, ein Antragsformular für die Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.”

26. § 36 samt Überschrift lautet:

“Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren

§ 36. (1) Die gesamte Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission mindestens sechs Kalendertage hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme am Sitz der Hauptwahlkommission und den Sitzen der Zweigwahlkommissionen zugänglich zu machen.

(2) Während der Zeit, in der die Wählerliste zur Einsichtnahme zugänglich ist, sind die Wahl­berechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.

(3) Die Hauptwahlkommission entscheidet endgültig über die Einsprüche. Sie hat den Einspruchs­werber sowie den von der Entscheidung Betroffenen, soweit dieser nicht selbst Einspruchswerber ist, von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.”

27. § 37 samt Überschrift lautet:

“Wahlvorschläge

§ 37. (1) Die Wahlvorschläge sind innerhalb der in der Wahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung sowohl der Arbeitnehmergruppen einerseits als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits Bedacht genommen werden. Die Wahlvorschläge haben eine unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung zu enthalten. Sie dürfen nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Kammerräte aufweisen und müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt sein. Aus den Unter­stützungserklärungen muß die Identität und die Wahlberechtigung des Unterstützenden hervorgehen. Den Wahlvorschlägen ist die eigenhändig unterfertigte Erklärung jedes Wahlwerbers beizufügen, daß er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist. Ferner hat jeder Wahlvorschlag Namen und Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 7 000 S zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Die Hauptwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorschlag zu streichen. Die Nennung eines anderen Wahlwerbers kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Verständigung von der Streichung erfolgen. Mängel eines Wahlvorschlages durch fehlende Bezeichnung oder fehlende Wahlwerbererklärungen oder Nichtvorliegen der notwendigen Zahl an Unterstützungserklärungen können binnen einer Frist von zehn Tagen behoben werden, widrigenfalls der Wahlvorschlag nicht zuzulassen ist beziehungsweise im Fall des Fehlens einer Wahlwerbererklärung der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Weisen mehrere Wahlvor­schläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so gilt § 44 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren, daß die Wahlberechtigten von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht Kenntnis nehmen können. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.”

28. § 38 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Es ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Dem Wähler ist in geeigneter Form die Möglichkeit zu geben, den Wählerwillen zum Ausdruck zu bringen.”

29. § 38 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung “(2)”.

30. § 39 Abs. 1 lautet:

“(1) Alle Wahlberechtigten, die dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet sind, erhalten vom Wahlbüro von Amts wegen eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich an den Wahltagen voraussichtlich außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten, haben auf Antrag Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe auf postalischem Weg. Auf postalischem Weg abgegebene Stimmen sind nur gültig, wenn sie spätestens am letzten Wahltag aufgegeben worden und spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahl­kommission eingelangt sind. Die Abgabe der Stimme mittels Wahlkarte ist in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimme auch persönlich vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen abgeben; in diesem Fall ist eine Stimmabgabe auf postalischem Weg unzulässig. Ist die persönliche Stimmabgabe bereits in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet, so hat die Hauptwahlkommission die auf postalischem Weg übermittelte Wahlkarte zu vernichten.”

31. § 39 Abs. 3 entfällt.

32. § 40 Abs. 1 lautet:

“(1) Das Gesamtergebnis der Wahl im Kammerbereich wird von der Hauptwahlkommission festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.”

33. § 44 samt Überschrift lautet:

“Erlöschen des Mandats

§ 44. Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn

           1. er das Mandat zurücklegt oder

           2. bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.”

34. § 45 samt Überschrift lautet:

“Datenschutz im Wahlverfahren

§ 45. (1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungs­träger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Wahlbehörden sind berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.”

35. § 45a samt Überschrift lautet:

“Fristen

§ 45a. Für die Fristen im Wahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung.”

36. § 48 Abs. 3 lautet:

“(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten. Wahlvorschläge können von jeder in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppe bis zum Beginn der Tagung der Vollversammlung erstattet werden. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener wahlwerbenden Gruppe aufscheint, die über die größere Anzahl der Mandate in der Vollversammlung verfügt. Bei Mandatsgleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei der Wahl der Vollversammlung für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Präsidenten erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung verlangt. Bei geheimer Wahl ist über die Wahlvorschläge unter einem abzustimmen. Der Präsident ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzugeloben.”

37. § 49 Abs. 6 lautet:

“(6) § 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz ist anzuwenden.”

38. § 50 Abs.  2 wird folgender Satz angefügt:

“Die Geschäftsordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorsehen.”

39. § 50 Abs. 3 lautet:

“(3) Auf die Wahl sind die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz sowie 49 Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.”

40. § 52 Abs.  1 zweiter Satz lautet:

“Mindestens ein Drittel der Kammerräte können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung verlangen; in diesem Fall hat der Präsident die Vollversammlung unverzüglich so einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Verlangens zusammentritt.”

41. § 61 Abs. 3 und 4 lauten:

“(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.

(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befaßten Sozialversicherungs­träger haben die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.”

42. § 61 Abs. 5 entfällt.

43. Nach § 72 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

“Die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (§ 37 Abs. 1) bildet für die Dauer der Funktionsperiode die Bezeichnung der Fraktion. Während der Funktionsperiode ist eine Änderung oder Neugründung einer Fraktion nicht möglich.”

44. § 81 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerliste (§§ 35 und 36) nach Kundmachung des Wahlergebnisses in allen Arbeiterkammern jeweils für die kommende Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis der Zahl der zur letzten Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der bei den letzten Arbeiterkammerwahlen Wahlberechtigten aufzuteilen.”

45. § 82 Abs. 2 lautet:

“(2) Mindestens zwei Präsidenten oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Hauptversammlung verlangen. In diesem Fall hat der Präsident die Hauptversammlung unverzüglich so einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Verlangens zusammentritt. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.”

46. § 86 wird folgender Satz angefügt:

“Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.”

47. § 90 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

“Bei Nichtgenehmigung des Rechnungsabschlusses hat die betreffende Arbeiterkammer einen vorläufigen Kostenbeitrag auf Grundlage des letzten genehmigten Rechnungsabschlusses zu leisten. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist eine allfällige Differenz nachzuzahlen oder rückzuerstatten.”

48. In § 92 Abs. 1 wird der Ausdruck “§ 45” durch den Ausdruck “§ 17a” ersetzt.

49. Nach § 98 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Wer entgegen § 17a Abs. 5 oder § 45 Abs. 3 letzter Satz entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsüber­tretung und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.”

50. Nach § 100 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:


“(7) §§ 10 Abs. 2 Z 1, 17a, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6, 34, 35 , 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4 , 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.”

51. Nach § 102 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Abweichend von § 18 können die im Wahljahr 1999 abzuhaltenden Wahlen so terminisiert werden, daß sie spätestens bis 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.”

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

des Abgeordneten Karl Öllinger

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungs­vorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird


Die Regierungsvorlage beinhaltet im Unterschied zum Ministerialentwurf keine Änderung betreffend das passive Wahlrecht (“Wählbarkeit”), sondern sieht ausdrücklich im § 21 Z 3 die Beibehaltung des vormals im § 21 Abs. 1 Z 1 genannten Ausschlußgrundes vor (wählbar ist, wer “abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen” ist).

Damit verstößt die Novellierung nach Ansicht der Grünen so wie das alte Arbeiterkammergesetz (AKG) 1992 gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und internationale Verträge.

Art. 8 der VO (EWG) 1621/68 sieht ausdrücklich die Gleichstellung der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU im Hinblick auf ihre gewerkschaftlichen Rechte und das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben vor. Eine Ausnahme ist nur möglich bei “der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes”.

Gerade zu dieser Ausnahmebestimmung, aus der auch der Ausschluß vom passiven Wahlrecht abgeleitet werden könnte, liegt aber eine eindeutige Judikatur des EuGH vor (Urteil des EuGH vom 18. Mai 1994, Rs C-118/92, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg). Der Europäische Gerichtshof hat nach einer Beschwerde der Europäischen Kommission festgestellt, daß es gemeinschaftswidrig sei, den in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten das Recht vorzuenthalten, bei den Wahlen zu den luxemburgischen Berufskammern zu wählen und gewählt zu werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob durch die Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes oder die Teilnahme an der Verwaltung einer Körperschaft öffentlichen Rechts ein Ausschlußgrund vorliegt, ist nach herrschender europarechtlicher Lehre allein, ob die konkrete Tätgkeit der Erfüllung typischer Staatsaufgaben dient. Da diese Frage im Fall der Arbeiterkammer bzw. der luxemburgischen Berufskammern ebenso verneint werden muß wie sie vom österreichischen Gesetzgeber etwa auch schon bei der Wählbarkeit für die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft, die ebenfalls eine Körper­schaft Öffentlichen Rechts ist, eindeutig beantwortet wurde, stellt die Novellierung des Arbeiterkammer­gesetzes 1998 eine eindeutige Verletzung europarechtlicher Bestimmungen dar.

Besonders unverständlich ist in diesem Zusammenhang, daß der Österreichischen Regierung und dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des AKG und des Arbeitsverfassungs­gesetzes (ArbVG) schon seit Jahren bekannt ist, mit der vorliegenden Novelle aber dennoch bewußt das Gemeinschaftsrecht gebrochen wird. Schon bei der ersten Lesung über einen Initiativantrag der Grünen betreffend das passive Wahlrecht in der XVIII. Gesetzgebungsperiode (26. Mai 1994) wurde deutlich, daß die Vertreter der Regierungsparteien sehr wohl über den entsprechenden Rechtsbestand der EU informiert waren, auch wenn sie nicht immer zwischen Verordnung und Richtlinie zu differenzieren wußten. So heißt es in der Wortmeldung des Abgeordneten Schwimmer damals:

“Wenn es Ihnen aber in den Kram paßt, dann verlangen Sie Gleichschaltung auf den I-Punkt, dann wollen Sie, daß von den EU-Richtlinien abgeschrieben wird, dann geht es Ihnen nicht darum, daß etwa EU-Recht oder EWR-Recht inhaltlich auf unsere Art und Weise übernommen und an die österreichische Rechtsordnung angepaßt wird, wie es der Sinn der Sache ist, sondern dann wollen Sie, daß alles auf Punkt und Beistrich abgeschrieben wird.”

Etwas später nimmt Abgeordneter Schwimmer auf die unmittelbar rechtswirksame Verordnung 1612/68 und ein Gutachten der AK Wien Bezug, in dem festgestellt wird, daß die Verordnung auch ohne Novellierung unmittelbar rechtswirksam ist:

“Selbstverständlich sind den österreichischen Staatsbürgern infolge EWR-Rechtes alle gleichgestellt, die nach EWR-Recht gleichgestellt sein müssen. Also von daher ergibt sich überhaupt kein Handlungs­bedarf.”

Wenn die Österreichische Bundesregierung und der Gesetzgeber im Jahr 1998 eine Novellierung des AKG beschließen, in der ausdrücklich die Voraussetzung der Wählbarkeit in den Nationalrat als Kriterium der Wählbarkeit für die Arbeiterkammer festgestellt wird, dann erfolgt dieser Beschluß bewußt unter Bruch und Mißachtung des Gemeinschaftsrechts.

Die vorliegende Novelle ist aber nicht nur EU-rechtswidrig im Hinblick auf Angehörige der Mitgliedstaaten, sondern in gleicher Weise gegenüber jenen türkischen Staatsangehörigen, die durch das Assoziationsabkommen EWG – Türkei, hier im besonderen den Assoziationsratsbeschluß 1/80 den Angehörigen der Mitgliedstaaten gleichgestellt wurden.

Art. 10 Abs. 1 dieses Assoziationsratsbeschlusses räumt den türkischen ArbeitnehmerInnen, die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehören, die völlige Gleichstellung hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen ein, was nach herrschender Rechtslehre sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht für die betrieblichen und überbetrieblichen Arbeitnehmer­vertretungen einschließt.

Mit der vorliegenden Novellierung des AKG wird aber auch einmal mehr das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1950 ignoriert, das von Republik Österreich unterzeichnet und ratifiziert, allerdings nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist. In einer Stellungnahme der Arbeiterkammer Salzburg aus dem Jahr 1997 heißt es dazu:

“Die Beschränkung des passiven Wahlrechts auf österreichische Staatsangehörige sowie Angehörige von EWR-Vertragsstaaten läuft somit einem (innerstaatlich nicht anwendbarem) völkerrechtlichen Überein­kommen zuwider. Subjektive Rechte kann der einzelne daraus aber nicht ableiten . . . Dieser Sachverhalt ändert aber nichts an der Tatsache, daß die Regelungen der §§ 53 ArbVG, 21 AKG und 45 Handels­kammerG hinter dem völkerrechtlich vereinbarten Stand zurückbleiben, da dort eine Beschränkung des passiven Wahlrechts auf bestimmte Staatsangehörige nicht vorgesehen ist.”

Die vorliegende Novellierung des AKG geht in der Frage des passiven Wahlrechts auf einen Initiativantrag der Grünen vom Mai 1996 zurück, der nach erster Lesung im Mai 1997 im Ausschuß für Arbeit und Soziales behandelt wurde und zu der folgenden Entschließung aller im Parlament vertretenen Parteien führte:

“Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, bis Jahresende 1997 die Frage des passiven Wahlrechts für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Begutachtung zu unterziehen.”

In der Folge wurde von Bundesministerin Hostasch ein Entwurf zur Begutachtung versandt, in dem das passive Wahlrecht zu den Arbeiterkammerwahlen vom Kriterium der Wählbarkeit in den Nationalrat unabhängig gemacht wurde. In einem Begleitschreiben wurde auch die Ausdehnung des passiven Wahlrechts auf ausländische ArbeitnehmerInnen im Arbeitsverfassungsgesetz zur Diskussion gestellt und um diesbezügliche Stellungnahmen gebeten.

Obwohl in den meisten Stellungnahmen die Frage der Wählbarkeit bei den Arbeiterkammerwahlen nicht angeschnitten und nur in einigen wenigen Stellungnahmen (Bundeswirtschaftskammer, Rechtsanwalts­kammertag, Rechnungshof) das passive Wahlrecht für ausländische ArbeitnehmerInnen im Arbeits­verfassungsgesetz abgelehnt bzw. eingeschränkt befürwortet wurde, hat der Ministerrat bei der Behandlung des AKG auf Grund eines Einspruchs von Verteidigungsminister Fasslabend die Wählbarkeit von ausländischen ArbeitnehmerInnen bzw. EU-Staatsangehörigen aus dem Entwurf gestrichen und sogar die Kompromißvariante, die Wählbarkeit auf ausländische Staatsangehörige mit Befreiungsschein einzuschränken, verworfen.

Bei der Behandlung des AKG in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 10. Juni wurde ein Antrag der Abgeordneten Kier und Öllinger, in dem auch die Änderung des Arbeitsverfassungs­gesetzes beim passiven Wahlrecht gefordert wurde, wegen angeblich fehlender inhaltlicher Gemeinsam­keiten nach § 27 GOG abgelehnt und nicht zur Behandlung zugelassen.


Der grüne Klub vertritt die Auffassung, daß die vorliegende Novellierung das Gemeinschaftsrecht bewußt ignoriert und eine schwerwiegende Verletzung der politischen und sozialen Rechte von Wander­arbeitnehmerInnen darstellt und wird deshalb an die Kommission der Europäischen Union mit dem Ersuchen herantreten, das österreichische Arbeiterkammergesetz (sofern es vom Nationalrat in der vorgeschlagenen Fassung beschlossen wird) und das Arbeitsverfassungsgesetz auf seine Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu prüfen und gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten.

Mit der Ablehnung des passiven Wahlrechts bei Arbeitskammer- und Betriebsratswahlen setzt der österreichische Gesetzgeber bzw. die Regierungsmehrheit im Parlament eine unwürdige Tradition der Verletzung von politischen und sozialen Rechten von WanderarbeitnehmerInnen fort, die zuletzt bei der Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (“Notstandshilfe”) und der Streichung der Familien­beihilfe bzw. der Verweigerung des Unterhaltsabsetzbetrages wirksam geworden ist.

Die Grünen fordern, daß den WanderarbeitnehmerInnen unabhängig von ihrer Nationalität die gleichen politischen und sozialen Rechte einzuräumen sind. Eine unterschiedliche Regelung etwa der Wählbarkeit bei WanderarbeitnehmerInnen im AKG, die zwischen EU-BürgerInnen, türkischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitnehmerInnen aus sonstigen Ländern unterscheiden würde, verbietet sich übrigens auch durch das Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung.

Karl Öllinger

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Klara Motter

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zur Regierungsvorlage (1154 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird


Bereits seit einigen Jahren wird (insbesondere auch von ArbeitnehmerInnen) eine Gleichstellung aller ausländischen Arbeitskräfte im Bereich des Arbeiterkammer-Wahlrechts sowie des Arbeitsverfassungs­rechtes (passives Wahlrecht) gefordert. Schließlich unterliegen nichtösterreichische ArbeitnehmerInnen auch sonst den selben arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen wie InländerInnen. Gemäß diesen langjährigen Forderungen sandte das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemeinsam mit der gegenständlichen Novelle die Frage der Ausdehnung des passiven Wahlrechts auf AusländerInnen auch im Arbeitsverfassungsgesetz in Begutachung, erklärtermaßen in der Absicht, gemeinsam mit der Novellierung des Arbeiterkammergesetzes auch das Arbeitsverfassungsgesetz dahin gehend zu ändern. Dieser Vorgang entsprach im übrigen einer Willenskundgebung des Nationalrates (vgl. Entschließung des Nationalrates vom 11. Juli 1997, E 60-NR/XX. GP).

Der in der Ausschußsitzung am 10. Juli 1998 geschäftsordnungsgemäß eingebrachte Antrag gemäß § 27 Abs. 1 GOG der Abgeordneten Volker Kier und Karl Öllinger stand in dem bereits erwähnten inhaltlichen Zusammenhang, gemeinsam mit einem Abänderungsantrag zum Arbeiterkammergesetz das passive Wahlrecht im Arbeitsverfassungs- wie Post-Betriebsverfassungsgesetz auf ausländische Arbeit­nehmerInnen auszudehnen. Dennoch verweigerte die Ausschußvorsitzende, Abgeordnete Annemarie Reitsamer, die Zulassung dieses §-27-Antrags, da sie den “inhaltlichen Zusammenhang” verneinte.

Dieser Beurteilung kann ich mich namens der liberalen Fraktion keineswegs anschließen und verweise dazu auf das Ergebnis der 61. Präsidialkonferenz vom 4. Dezember 1997, in der im Zusammenhang mit der Handhabung des § 53 Abs. 3 GOG folgendes festgehalten worden ist:

“(. . .) 2.2. darüber hinaus sind im Ausschuß aber auch Anträge gemäß § 27 Abs. 1 GOG zulässig, die auf Erlassung von Gesetzen gerichtet sind, welche nicht in der zur Vorberatung stehenden Gesetzesinitiative enthalten sind, sofern solche Anträge in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verhandlungs­gegenstand stehen.”

Dieser inhaltliche Zusammenhang ist eindeutig durch den Umstand gegeben, daß im § 21 AKG (Z 6 der gegenständlichen Regierungsvorlage) das passive Wahlrecht der kammerzugehörigen Arbeitnehmer einer Neuregelung unterworfen wird. Die Intention der Abgeordneten Kier und Öllinger, die Möglichkeit des passiven Ausländerwahlrechts auf eine andere, “nicht zur Vorberatung stehende Gesetzesinitiative” zu übertragen, ist daher eindeutig durch die oben zitierte Aussage der Präsidialkonferenz gedeckt.

Meine Argumentation erachte ich sowohl durch die geübte Praxis des § 27 Abs. 1 GOG gerade durch die Regierungsparteien bestätigt, als auch die Entscheidung der Ausschußobfrau im Widerspruch zur Zulassung eines anderen §-27-Antrags im selben Ausschuß steht: Jener Antrag, der in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Erlaß des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes von Abgeordneten der SPÖ und ÖVP eingebracht worden war, betraf eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes und somit eine Materie, die nicht einmal der Kompetenz des Sozialausschusses zugeordnet ist.

Ich erachte die Entscheidung der Ausschußobfrau weder für sachlich gerechtfertigt noch entspricht sie der Qualität der Unparteilichkeit und habe aus diesen Gründen die Klubleitung der liberalen Fraktion ersucht, diesen Vorfall bei der nächsten Präsidiale zur Sprache zu bringen.


Klara Motter